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KontiEMess-Rl - Richtlinien Kontinuierliche Emissionsmessungen
Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen
Vom 31 Juli 2023
(GMBl. Nr. 43 vom 14.09.2023 S. 931 EU)
Richtlinien über:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und die für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz Übereinstimmung über die nachstehenden Richtlinien erzielt.
1 Einleitung
Die nachstehenden Richtlinien betreffen die Überwachung der Emissionen mit automatischen Messeinrichtungen und der für die Emissionsüberwachung wichtigen Parameter; sie schließen die Auswertung kontinuierlicher Emissionsmessungen und die Fernübertragung von emissionsrelevanten Daten ein.
1.1 Gesetzliche Grundlagen
Die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) schreibt vor, dass die dort genannten Anlagen mit Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Ermittlung der Emissionen auszurüsten sind und die Messergebnisse fortlaufend registriert, automatisch ausgewertet und ggf. telemetrisch übertragen werden müssen.
Die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), schreibt vor, dass Anlagen mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Ermittlung, Auswertung und Beurteilung der Emissionen sowie mit Einrichtungen zur Beurteilung der für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Betriebsgrößen auszurüsten sind. Weiterhin wird vorgeschrieben, dass die Messergebnisse fortlaufend registriert, automatisch ausgewertet und ggf. telemetrisch übertragen werden müssen.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht den Regelungen der 13. BImSchV oder 17. BImSchV unterliegen, ist zur Durchführung des § 29 i. V. m. § 48 Absatz 1, Nummer 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2, Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) in der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl 2021, S. 1050 Nr. 48-54 vom 14. September 2021) festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die bedeutsamen Emissionen an staub- und gasförmigen Luftverunreinigungen kontinuierlich überwacht, die Messergebnisse fortlaufend registriert und automatisch ausgewertet und ggf. telemetrisch übertragen werden müssen.
Gemäß Nummer 5.3.4 der TA Luft soll bei Anlagen mit Emissionen von Stoffen nach Nummer 5.2.2, Nummer 5.2.5 Klasse I oder Nummer 5.2.7 gefordert werden, dass die Massenkonzentration dieser Stoffe im Abgas als Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, ermittelt wird, wenn das Zehnfache der dort festgelegten Massenströme überschritten wird und keine Festlegungen zur kontinuierlichen Überwachung in Nummer 5.3.3.2 getroffen sind. Die 17. BImSchV schreibt in § 20 (Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen) für die Messung zur Bestimmung der Stoffe nach Anlage 1 (Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe) messtechnisch vergleichbare Anforderungen wie die TA Luft vor, allerdings mit anderen Kriterien für Probenahmezeit und Häufigkeit der Einzelmessungen (Langzeitprobenahme).
Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) schreibt vor, dass Anlagen zur Feuerbestattung mit Einrichtungen auszurüsten sind, die die Massenkonzentration von Kohlenmonoxid im Abgas, die zur Auswertung und Beurteilung der Emissionsmessungen erforderlichen Bezugsgrößen, die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen und die Funktionstüchtigkeit der Staubabscheideeinrichtung fortlaufend registrieren und automatisch auswerten.
Die Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1800), fordert, dass geeignete Messeinrichtungen zur Ermittlung, Registrierung und Auswertung der Emissionen und der erforderlichen Betriebsgrößen eingesetzt werden müssen.
Die Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), fordert, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei Überschreiten des Massenstromes an Gesamtkohlenstoff von 10 Kilogramm je Stunde mit einer geeigneten Messeinrichtung auszustatten sind, die den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt.
Die Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801), fordert, dass bestimmte Anlagen mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten sind, die die Emissionen oder die Betriebsgrößen kontinuierlich ermitteln, registrieren und auswerten.
Bei allen vorstehend genannten Aufgaben wird der Einsatz geeigneter Mess- und Auswerteeinrichtungen gefordert. Die geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Für die Ermittlung der Jahresemission einer Anlage im Anwendungsbereich des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und die Berichterstattung nach § 5 TEHG können Mess- und Auswerteeinrichtungen für die kontinuierliche Emissionsmessung verwendet werden, die den Anforderungen der Artikel 41 bis 45 der Verordnung (EU) 2018/2066 vom 19. Dezember 2018 (Monitoring-Verordnung - MVO, Abl. Nr. L 334, S. 1), zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 2022/388 der Kommission vom 9. März 2022 (ABl. Nr. L 79 S. 1), für alle relevanten Parameter (Massenkonzentration Treibhausgase und Abgasvolumenstrom) entsprechen. Um eine bundeseinheitliche Auswertung von mit kontinuierlichen Emissionsmesseinrichtungen ermittelten Treibhausgas-Emissionen sicherzustellen, sollten für den Anwendungsbereich des Emissionshandels eignungsgeprüfte Auswerteeinrichtungen eingesetzt werden.
1.2 Anwendungsbereich
Die nachstehenden Richtlinien behandeln
1.3 Aufheben von Richtlinien
Die nachstehenden Richtlinien ersetzen die folgenden Regelungen:
2 Mindestanforderungen bei der Eignungsprüfung
2.1 Gemeinsame Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Ermittlung von Emissionen und Bezugsgrößen
2.1.1 Für die Eignungsprüfung sind die Richtlinien DIN EN 15267-1 (Ausgabe Juli 2009) und DIN EN 15267-2 (Ausgabe Juli 2009) zu beachten. Zusätzlich sind die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen.
2.1.2 Die Eignungsprüfung umfasst die vollständige Mess- oder Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung einschließlich Probenahme, Probenaufbereitung und Datenausgabe. Die Bedienungsanleitung des Herstellers als ein Bestandteil der Mess- oder Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung ist in die Eignungsprüfung einzubeziehen und dem Prüfbericht beizufügen. Sowohl die Bedienungsanleitung als auch andere die Messeinrichtung bzw. Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung betreffende Dokumente, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind (z.B. Prüfberichte/Mitteilungen), müssen in deutscher Sprache vorliegen. Für andere Dokumente (z.B. Auditberichte) ist die Vorlage auch in englischer Sprache möglich.
2.1.3 Der Bericht der Eignungsprüfung muss auf der Internetseite qal1.de öffentlich verfügbar sein.
2.2 Zusätzliche Anforderungen an automatische Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Ermittlung von Emissionen und Bezugsgrößen
2.2.1 Gemeinsame Anforderungen an Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Ermittlung der Emissionen und Bezugsgrößen
2.2.1.1 Die Eignungsprüfung für Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung der Emissionen und Bezugsgrößen soll unter Beachtung der Mindestanforderungen und Prüfprozeduren der DIN EN 15267-3 (Ausgabe März 2008) und der VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe September 2017) durchgeführt werden. Für bestimmte Messeinrichtungen sind gegebenenfalls gesonderte Anforderungen bei der Eignungsprüfung zu beachten.
2.2.1.2 Die Messeinrichtungen sollen so beschaffen sein, dass der Anzeigebereich auf die jeweilige Messaufgabe abgestimmt werden kann. In der Regel soll der Anzeigebereich das 1,5-fache der geltenden Emissionsgrenzwerte bzw. Emissionsbegrenzungen für den Halbstundenmittelwert betragen. Weitere Messbereiche für bestimmte Anlagentypen sind gemäß den Anhängen C bis I in die Eignungsprüfung einzubeziehen.
2.2.1.3 Für Messeinrichtungen für den Einsatz an Anlagen der 13. BImSchV ist eine Aussage zu treffen, ob diese die Verfügbarkeit gemäß § 19 Absatz 1 der 13. BImSchV erfüllen, für den Einsatz an Anlagen der 17. BImSchV, ob diese die Verfügbarkeit gemäß Anhang VI, Teil 8, Nummer 1.2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24. November 2010 (ABl. EG, L 334, S. 17-119) erfüllen.
2.2.1.4 Verfügt die Messeinrichtung über einen analogen Messwertausgang, soll dieser eine 20 mA-Stromschleife mit lebendem Nullpunkt bei 4 mA besitzen.
Das extern anliegende Messsignal, die Statussignale und Informationen wie Gerätetyp, Messbereich, Messgröße und Einheit können auch über eine geeignete digitale Schnittstelle von der Messeinrichtung zur Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung übertragen werden. Die einzelnen analogen Ausgänge können dann entfallen. Die digitale Schnittstelle muss vollständig der VDI-Richtlinienreihe 4201 (VDI 4201 Blatt 1, Ausgabe September 2010; VDI 4201 Blatt 2, Ausgabe Juli 2014; VDI 4201 Blatt 3, Ausgabe Juli 2012; VDI 4201 Blatt 4, Ausgabe Juli 2012) entsprechen.
2.2.2 Messeinrichtungen zur Überwachung von Staubabscheidern
Die Eignungsprüfung soll unter Beachtung der Mindestanforderungen und Prüfprozeduren der DIN EN 15859 (Ausgabe August 2010) durchgeführt werden.
2.2.3 Messeinrichtungen zur Ermittlung der Rußzahl (Abgastrübung)
Die Anforderungen nach Anhang A2 der VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe September 2017) sind zu erfüllen.
2.2.4 Messeinrichtungen für die Ermittlung organischer Verbindungen (Gesamt-Kohlenstoffgehalt)
2.2.4.1 Für Messeinrichtungen, die mit Flammenionisationsdetektion (FID) arbeiten, gelten zusätzlich die Anforderungen der DIN EN 12619 (Ausgabe April 2013). Diese Anforderungen gelten für die vollständige Messeinrichtung.
2.2.5 Messeinrichtungen für die Ermittlung der Abgasgeschwindigkeit und des Volumenstroms
In der Eignungsprüfung ist zusätzlich die DIN EN ISO 16911-2 (Ausgabe Juni 2013) zu beachten.
2.3 Zusätzliche Anforderungen an Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen
2.3.1 Allgemeine Anforderungen an Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen
2.3.1.1 Die Eignungsprüfung soll unter Beachtung der Normenreihe DIN EN 17255 (DIN EN 17255-1, Ausgabe Oktober 2019; DIN EN 17255-2, Ausgabe Juli 2020; DIN EN 17255-3, Ausgabe Dezember 2021) durchgeführt werden. Zusätzlich sind die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen.
Soweit zutreffend sind die Anforderungen der VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe September 2017) sinngemäß anzuwenden.
2.3.1.2 Die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung muss die Klassierung sowie die Speicherung und Datenausgabe nach den Anhängen, insbesondere Anhang B, vollständig ausführen.
2.1.3.3 Soll die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung die Emissionsdatenauswertung für Treibhausgas-Emissionen vornehmen, so sind zusätzlich die Anforderungen der Abschnitte 8.1.3, 8.2.2, 8.3.2, 8.4.3 und 8.10.3 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu berücksichtigen.
2.3.2 Spezielle Anforderungen an Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen
2.3.2.1 Zur Messweg-Prüfung und zur Prüfung der Messsignaleingänge für analoge Messsignale (in mA) soll der Anschluss eines Messwertgebers möglich sein. Diese Anschlussmöglichkeit muss im Dauerbetrieb gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.
Analoge Messeingänge sollen den Strombereich von 0 mA bis 20 mA umfassen. Der Eingangswiderstand je Messkanal soll etwa 50 Ω und 100 Ω nicht übersteigen. Ist eine Mehrfachverarbeitung einer Messgröße erforderlich, so soll eine Reihenschaltung verschiedener Kanäle oder eine Abfrage über Multiplexer möglich sein. [zu Abschnitt 6.2.2.2 der DIN EN 17255-3]
2.3.2.2 Verfügt die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung für den Datenaustausch mit den automatischen Messeinrichtungen über geeignete digitale Schnittstellen, so müssen diese vollständig der VDI-Richtlinienreihe 4201 (VDI 4201 Blatt 1, Ausgabe September 2010; VDI 4201 Blatt 2, Ausgabe Juli 2014; VDI 4201 Blatt 3, Ausgabe Juli 2012; VDI 4201 Blatt 4, Ausgabe Juli 2012) entsprechen.
Bei der Prüfung der Messwegübertragung mittels digitaler Schnittstelle ist der Simulationsmodus entsprechend VDI 4201 Blatt 1 (Ausgabe September 2010) zu verwenden. Die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung muss eine simultane und unabhängige Simulation aller Messkomponenten zeitgleich ermöglichen.
Anmerkung:
Dies ist für die Verrechnungsprüfung im Zuge der Einbaubescheinigung oder jährlichen Rechner-AST erforderlich.
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Auswertung aller Messsignale kann dieser Simulationsmodus oder eine entsprechende rechnerinterne Funktion genutzt werden. Die Nutzung dieser Funktionen muss gegen unbefugte Benutzung gesichert sein. [zu Abschnitt 6.2.2.3 der DIN EN 17255-3]
2.3.2.3 Die Basisdaten (FLD) der AMS sind nach VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) Abschnitt 7.1 aus den unverrechneten Rohdaten zu bilden. Abweichend davon ist eine Mittelung über maximal 10 s zulässig. [zu Abschnitt 6.3.2 der DIN EN 17255-3 i. V. m. Abschnitt 7.2 der DIN EN 17255-1]
2.3.2.4 Die Statuskennung der FLD ist aus der messgrößenbezogenen Statuskennung (Buchstabe) und der Betriebsart (Zahl) abzuleiten.
Die messgrößenbezogene Statuskennung ist nach Abschnitt 7.1 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu bilden und eine Statuskennung nach Tabelle 4 der VDI-Richtlinie zu verwenden.
Zusätzlich ist für den FLD eine Statuskennung der Betriebsart der Anlage in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Anlage festzulegen und nach Tabelle 11 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu ermitteln. Dabei ist die Betriebsart auszuwählen, die am längsten anliegt. Liegen Betriebsarten mit gleichen Zeitanteilen vor, ist die Betriebsart mit der höchsten Priorität entsprechend der Reihenfolge in der anlagenspezifischen Betriebsartentabelle zu verwenden. [zu Abschnitt 6.3.2 der DIN EN 17255-3 i. V. m. Abschnitt 7.4 der DIN EN 17255-1]
Tabelle 1 zeigt ein Beispiel für die Bildung der Statuskennung eines FLD.
Tabelle 1: Beispiel für die Bildung der Statuskennung eines FLD
| Statuskennung | |
| messgrößenbezogene Statuskennung | Betriebsart (BA) |
| G | 1 |
Anmerkung:
Eine Unterscheidung dahingehend, ob sich die AMS während einer Funktionskontrolle (QAL2 oder AST), während einer internen Prüfung, QAL3 oder in einer sonstigen Wartung befindet, erfolgt nicht, da der Signalausgang der AMS eine solche Differenzierung i. d. R. nicht zulässt.
2.3.2.5 Für Berechnungen von Größen aus Kurzzeitmittelwerten (z.B. Schwefelabscheidegrad, Emissionsfracht) gilt grundsätzlich:
2.3.2.6 Die Statuskennung für Kurzzeitmittelwerte (STA) ist nach Abschnitt 8.3.1 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu bilden. Zusätzlich soll die Möglichkeit bestehen, bei gültigen STA die Priorität des jeweiligen Status durch Verringerung der Mindestzeit auf > 1/10 für folgende Fälle zu erhöhen:
Anmerkung:
Die Anwendung der in den genannten Fällen geänderten Priorität des jeweiligen Status durch Verringerung der Mindestzeit auf > 1/10 obliegt dem Ermessen der Behörde.
2.3.2.7 Eine getrennte Erfassung von STA, die FLD-Werte außerhalb des Messbereichs enthalten, und STA, die gekappte FLD-Werte enthalten, ist nicht notwendig, da erstere nur bei analoger Datenübertragung und letztere nur bei digitaler Datenübertragung vorkommen. [zu Abschnitt 6.4.1 der DIN EN 17255-3 i. V. m. Abschnitt 8.4 der DIN EN 17255-1]
2.3.2.8 Liegen mindestens zwei Drittel gültige FLD bei beurteilungspflichtigen Anlagenbetrieb im Mittelungszeitraum des STA vor, ist der Mittelwert des STA aus den gültigen FLD bei beurteilungspflichtigem Anlagenbetrieb zu bilden. Ansonsten sind bei überwachungspflichtigem Anlagenbetrieb nicht beurteilungspflichtige oder ungültige STA aus allen gültigen FLD im Mittelungszeitraum zu bilden. [zu Abschnitt 6.4.1 der DIN EN 17255-3 i. V. m. Abschnitt 8.5 der DIN EN 17255-1]
Anmerkung:
STA sind gültig, wenn für mindestens zwei Drittel des Mittelungszeitraums für den STA gültige FLD bei beurteilungspflichtigem Anlagenbetrieb vorliegen.
2.3.2.9 Bei der Bildung der normierten Kurzzeitmittelwerte ohne Sauerstoffbezugswertrechnung (SSTA) sowie der normierten Kurzzeitmittelwerte mit Sauerstoffbezugswertrechnung (OSSTA) sind die Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 sowie 8.5 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu beachten. [zu Abschnitt 6.4.1 der DIN EN 17255-3 i. V. m. Abschnitt 8.7 der DIN EN 17255-1]
2.3.2.10 Bei der Bildung der Kurzzeitwerte des Emissionsmassenstroms für die Bilanzierung sowie der Kurzzeitwerte des Emissionsmassenstroms für den Grenzwertvergleich sind die Abschnitte 8.10.1 und 8.10.2 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu beachten. [zu Abschnitt 6.4.1 der DIN EN 17255-3 i. V. m. Abschnitt 8.9 der DIN EN 17255-1]
2.3.2.11 Bei der Bildung der validierten Kurzzeitmittelwerte (VSTA) ist Abschnitt 8.6 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu beachten. [zu Abschnitt 6.4.1 der DIN EN 17255-3 i. V. m. Abschnitt 8.11 der DIN EN 17255-1]
2.3.2.12 Zusätzlich soll bei der Berechnung von gültigen Tagesmittelwerten die Möglichkeit bestehen, eine geringere Abdeckung des Tages durch gültige Kurzzeitmittelwerte vorzugeben, mindestens jedoch zwei Stunden.
Anmerkung:
Gültige Kurzzeitmittelwerte, die aufgrund von Sonderregelungen entsprechend 4.7.4 bei der Bildung des Tagesmittelwertes nicht berücksichtigt werden, werden auch bei der Ermittlung der Gültigkeit des Tagesmittelwertes nicht berücksichtigt.
[zu Abschnitt 6.4.1 der DIN EN 17255-3 i. V. m. Abschnitt 8.12 der DIN EN 17255-1]
2.3.2.13 Die Statuskennung für Langzeitmittelwerte (LTA) ist nach Abschnitt 8.8 Tabelle 15 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu bilden. [zu Abschnitt 6.4.1 der DIN EN 17255-3 i. V. m. Abschnitt 8.12 und 8.15 der DIN EN 17255-1]
Anmerkung:
Bei Tagesmittelwerten ist zwischen der Gültigkeit von Tagesmittelwerten (gültige oder ungültige Tagesmittelwerte) und der Verfügbarkeit von Tagesmittelwerten (für gültig erklärte oder für ungültig erklärte Tage) zu unterscheiden.
2.3.2.14 Werden Kurzzeitmittelwerte zu einem Grenzwertvergleich herangezogen, klassiert oder gespeichert, sind diese nach Abschnitt 5.4 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu runden. Langzeitmittelwerte sind entsprechend nach Abschnitt 5.4 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu runden. [zu den Abschnitten 6.4.1, 6.4.2, 6.5.2 und 6.6 der DIN EN 17255-3 i. V. m. den Abschnitten 8.11, 8.12, 8.13 und 9.1 der DIN EN 17255-1]
2.3.3 Zusätzliche Anforderungen an Emissionsdatenfernübertragungssysteme
2.3.3.1 Nach § 31 Absatz 5 des BImSchG und TA Luft Nummer 5.3.3.5 kann die zuständige Behörde die Art der Übermittlung der Messergebnisse von Emissionsermittlungen vorschreiben. Eine Möglichkeit ist die Installation eines Emissionsdatenfernübertragungssystems (EFÜ-System).
EFÜ-Systeme bestehen aus einem System, das beim Anlagenbetreiber als Teil der Auswerteeinrichtung installiert ist, und einem System, das bei der zuständigen Behörde eingerichtet ist. Die nachfolgenden Forderungen sind an das betreiberseitige installierte System gerichtet.
2.3.3.2 Die nachfolgend genannten Funktionalitäten sind von einem EFÜ-System zu erfüllen:
2.3.3.3 Es ist sicherzustellen, dass kein unbefugtes Eindringen in das System über die Datenübertragungsleitung von außen erfolgen kann. Durch geeignete Vorkehrungen müssen bei Fehlverbindungen die Datenübertragung unterbunden und die Verbindung abgebrochen werden. Die Anzahl erfolgloser Wiederholungsversuche ist zu begrenzen.
2.3.4 Durchführung der Eignungsprüfung von Datenerfasssungs- und Auswerteeinrichtungen
2.3.4.1 Bei der Eignungsprüfung ist festzustellen, für welche Auswerteaufgaben i. S. d. gesetzlichen Vorgaben die geprüfte Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung geeignet ist.
2.3.4.2 Falls die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung eine Emissionsdatenfernübertragung erlaubt, ist die Prüfung unter Beachtung der EFÜ-Abläufe mit einem gleichartigen System vorzunehmen, wie es auch bei der Aufsichtsbehörde eingesetzt wird. Dabei ist die EFÜ-Schnittstellendefinition in der jeweilig gültigen Fassung für das Betreibersystem zugrunde zu legen. Die Software-Versionen beider Systeme sind zu benennen.
2.4 Messeinrichtungen für Langzeitprobenahme
2.4.1 Es gelten die Anforderungen nach 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 sowie nach 2.2.1.4.
2.4.2 Die Eignungsprüfung soll unter Beachtung der Mindestanforderungen und Prüfprozeduren der VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe September 2017) durchgeführt werden.
Anmerkung:
Im Anhang A3 der VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe September 2017) sind die Mindestanforderungen sowie Anforderungen an die Durchführung der Messungen mittels Langzeitprobenahmesystemen beschrieben.
Die Anwendung der DIN EN 15267-3 (Ausgabe März 2008) erfolgt sinngemäß.
2.5 Messeinrichtungen im Sinne der 17. BImSchV für die Temperaturüberwachung in der Nachbrennzone
Für Strahlungspyrometer oder andere geeignete Temperaturmesseinrichtungen, ausgenommen Thermoelemente und ihre Messumformer (siehe unter 4.1.5), gelten die Anforderungen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1.3 und 2.2.1.4. Soweit zutreffend, sind die Anforderungen nach DIN EN 15267-3 (Ausgabe März 2008) und VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe September 2017) sinngemäß anzuwenden.
2.6 Anforderungen an automatische Messeinrichtungen zur wiederkehrenden Ermittlung der Emissionen
2.6.1 Es gelten die Anforderungen nach 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3sowie nach 2.2.1.2, Satz 1.
2.6.2 Die Eignungsprüfung soll unter Beachtung der Mindestanforderungen und Prüfprozeduren der DIN EN 15267-4 (Ausgabe Mai 2017) durchgeführt werden.
3 Prüfinstitute, Verfahren der Veröffentlichung und Zertifizierung geeigneter Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen
3.1 Prüfinstitute
3.1.1 Die Eignungsprüfung wird von Prüfinstituten vorgenommen, die den Anforderungen des Anhanges B der Richtlinie VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe September 2017) entsprechen.
3.1.2 Prüfungen oder Auditberichte von Prüfinstituten anderer Mitgliedstaaten der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) werden als gleichwertig anerkannt, wenn die Anforderungen der VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe September 2017) Anhang B4 erfüllt werden. Abweichend davon muss für portable Messeinrichtungen die Eignungsprüfung nach den Anforderungen der DIN EN 15267-4 (Ausgabe Mai 2017) vorgenommen worden sein.
3.2 Verfahren der Veröffentlichung geeigneter Mess- oder Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen sowie Zertifizierung
3.2.1 Nach Abschluss einer Eignungsprüfung legt das Prüfinstitut über die Ergebnisse einen Prüfbericht sowie alle weiteren erforderlichen Dokumente einem Fachgremium vor. Dieses prüft die Unterlagen inhaltlich und auf Plausibilität und bereitet eine fachliche Stellungnahme vor, die als Grundlage für die Beratung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), Ausschuss Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr, dient.
3.2.2 Führt die Abstimmung zwischen den zuständigen Länderbehörden im LAI-Ausschuss Luftqualität/ Wirkungsfragen/Verkehr zu einem positiven Gesamturteil, soll die Eignung der geprüften Mess- oder Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
3.2.3 Die Eignung der Mess- oder Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen wird vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Anschließend werden die Mess- oder Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen nach der Normenreihe DIN EN 15267 (DIN EN 15267-1, Ausgabe Juli 2009; DIN EN 15267-2, Ausgabe Juli 2009) zertifiziert.
3.2.4 Zertifikate werden grundsätzlich für einen Gültigkeitszeitraum von fünf Jahren ausgestellt. Nach Ablauf der Gültigkeit erfolgt eine Verlängerung des Zertifikates, wenn die Messeinrichtung weiterhin dem eignungsgeprüften Zustand entspricht und die Anforderungen nach DIN EN 15267-2 (Ausgabe Juli 2009) erfüllt werden. Sollen im Zuge der Verlängerung Anpassungen der rechtlichen oder technischen Anforderungen berücksichtigt werden, so ist eine Prüfung auf Einhaltung der neuen Anforderungen unter Einbindung des unter 3.2.1 genannten Fachgremiums erforderlich.
3.2.5 Wird festgestellt, dass eine Mess- oder Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung nicht mehr dem eignungsgeprüften Zustand entspricht oder die Anforderungen nach DIN EN 15267-2 (Ausgabe Juli 2009) nicht erfüllt werden, kann dies zum Verlust des Zertifikates führen.
3.2.6 Das Prüfinstitut hat die Prüfungsunterlagen und -ergebnisse den zuständigen Landesbehörden zugänglich zu machen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
4 Einsatz von kontinuierlich arbeitenden Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen
4.1 Auswahl und Einbau
4.1.1 Werden Mess- oder Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen über den bekannt gegebenen Rahmen hinaus eingesetzt, kann die Überwachungsbehörde die Stellungnahme des Prüfinstitutes, das die Eignungsprüfung durchgeführt hat, hierzu fordern (Generalklausel).
4.1.2 Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Einbau der Mess- oder Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen gemäß Richtlinie VDI 3950 Blatt 1 (Ausgabe Juni 2018) erfolgt und von einer Stelle, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 gemäß der Anlage 1 der Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)) bescheinigt wird.
4.1.3 Bei Messeinrichtungen für den Abgasvolumenstrom ist der Anzeigebereich so zu wählen, dass dem höchsten an der jeweiligen Einbaustelle zu erwartenden Volumenstrom 80 % des Messbereichsendwertes zugeordnet sind.
4.1.4 Bei Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt ist der Anzeigebereich so zu wählen, dass die Messsignale im Normalbetrieb im oberen Drittel des Anzeigebereiches liegen.
4.1.5 Bei Messeinrichtungen für die Ermittlung der Temperatur am Ende der Nachbrennzone mittels Thermoelemente gelten folgende Qualitätsanforderungen:
Thermoelemente (bestehend aus Mantelthermoelement mit geeigneter Schutzhülle):
Messwertumformer mit Vergleichsstellenkompensation:
4.1.6 Es ist darauf zu achten, dass Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen vor Schwingungen geschützt aufgestellt werden.
4.2 Einsatz, Kalibrierung, Funktionsprüfung und Wartung
4.2.1 Während des überwachungspflichtigen Betriebs der Anlage ist die ordnungsgemäße Funktion der Mess- sowie der Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen sicherzustellen.
Die Statussignale der Anlage zum Nachweis des Betriebszustandes sind während der gesamten Einsatzzeit der Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung zu erfassen.
Anmerkung:
Die Mess- sowie die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen sollten ausreichend vor Beginn des überwachungspflichtigen Betriebs in Betrieb genommen werden, um deren Funktionsfähigkeit zu Beginn des überwachungspflichtigen Betriebs sicherzustellen.
Die Verfügbarkeit der Messeinrichtungen muss mindestens 95 % des überwachungspflichtigen Betriebes erreichen. Messeinrichtungen für den Einsatz an Anlagen der 13. und 17. BImSchV müssen darüber hinaus die Verfügbarkeit, auf die in 2.2.1.3 hingewiesen wird, erfüllen. Die Messeinrichtungen für die Bestimmung des Sauerstoffbezugsgehaltes müssen eine Verfügbarkeit von mindestens 98 % erfüllen.
Für Auswerteeinrichtungen muss die Verfügbarkeit mindestens 99 % betragen.
Anmerkung:
Bei der Bestimmung der Einsatzzeit von Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen sind Revisionszeiten bei längeren geplanten Anlagenstillständen ggf. zu berücksichtigen.
4.2.2 Bei Funktionsprüfungen (AST) von Messeinrichtungen zur Überwachung der Mindesttemperatur sind Vergleichsmessungen nicht erforderlich.
4.2.3 Bei der kontinuierlichen Auswertung ist im Rahmen der Kalibrierung der Ersatzwert für die Bezugsgröße im Rahmen der Kalibrierung im Benehmen mit der zuständigen Behörde festzulegen.
4.2.4 Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass Einrichtungen i. S. dieser Vorschrift nur von ausgebildetem und in die Bedienung eingewiesenem Fachpersonal unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers bedient werden.
4.2.5 Es soll von der zuständigen Behörde empfohlen werden, dass der Betreiber der Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen einen Wartungsvertrag zur regelmäßigen Überprüfung der Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift abschließt. Auf den Wartungsvertrag kann verzichtet werden, wenn der Betreiber über qualifiziertes Personal und entsprechende Einrichtungen zur Wartung verfügt.
4.3 Einsatz von Messeinrichtungen zur Überwachung von Staubabscheidern (qualitative Messung)
4.3.1 Erfolgt eine Alarmierung auf Grund einer Störung des Staubabscheiders (Alarmschwelle überschritten), muss das Bedienpersonal umgehend Maßnahmen einleiten, mit denen die Funktionstüchtigkeit der Abgasreinigungseinrichtung wiederhergestellt wird.
4.3.2 Die erfolgte Durchführung der Maßnahme ist als Kommentar zur Ereignismeldung oder im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
4.4 Einsatz von Messeinrichtungen zur Bestimmung der Rußzahl
4.4.1 Hinsichtlich des Einsatzes sind die Anforderungen der VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe September 2017), Anhang A2 Buchstaben c) bis f) zu berücksichtigen.
4.4.2 Der Einbau, die Inbetriebnahme und die Kalibrierung der Messeinrichtungen werden nach der Richtlinie VDI 2066 Blatt 8 (Ausgabe September 1995) durchgeführt. Bei der Kalibrierung nach Abschnitt 8.4 der VDI 2066 Blatt 8 (Ausgabe September 1995) sind die Vorgaben der VDI 3950 Blatt 1 (Ausgabe Juni 2018) zu berücksichtigen.
4.5 Einsatz von Messeinrichtungen zur Ermittlung der Abgasgeschwindigkeit und des Volumenstroms Hinsichtlich des Einsatzes ist die DIN EN ISO 16911-2 (Ausgabe Juni 2013) zu beachten.
Anmerkung:
Für bestimmte Anwendungsbereiche können Sonderregelungen getroffen werden (z.B. im Anwendungsbereich des TEHG).
4.6 Einsatz von Messeinrichtungen zur Überwachung der Mindesttemperatur
4.6.1 Die zuständige Behörde soll verlangen, dass die Kalibrierung und Funktionsprüfung der Messeinrichtungen entsprechend den speziellen Anforderungen nach Anhang E7 durchzuführen sind.
4.6.2 Beim Einsatz von Thermoelementen soll die zuständige Behörde den Betreiber verpflichten, dass bei Ausfall eines Thermoelements das Bestandteil einer Temperaturmesseinrichtung nach Nummer 4.1.5 ist, dieses unverzüglich durch eine vorzuhaltende baugleiche Reservemesseinrichtung zu ersetzen ist.
4.7 Einsatz von Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen
4.7.1 Die jeweils zuständige Behörde soll in Absprache mit dem Betreiber Festlegungen über Beginn und Ende des überwachungspflichtigen und des beurteilungspflichtigen Betriebs sowie zu den einzelnen Betriebsarten der Anlage treffen. Die jeweiligen Kriterien sind mittels eindeutiger, von der Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung zu erfassender Parameter festzulegen. Dabei sind insbesondere die An- und ggf. Abfahrvorgänge zu berücksichtigen.
Bei Anlagen im Anwendungsbereich des TEHG sind alle Prozesse in den überwachungspflichtigen Betrieb einzubeziehen, bei denen es zur Emission von Treibhausgasen kommen kann.
Es ist darauf zu achten, dass Anfahrperioden, die wegen ihrer Häufigkeit oder Dauer für das Emissionsverhalten der Anlage von Bedeutung sind, in die Emissionsbeurteilung einbezogen werden.
Anmerkung:
Für Feuerungsanlagen gilt in der Regel:
Der beurteilungspflichtige Betrieb beginnt, wenn das Signal "Feuer ein" anliegt und der Sauerstoffgehalt im Abgas als Volumenanteil 16 % unterschreitet oder wenn der Generator bei Energieanlagen ersten Strom erzeugt; der beurteilungspflichtige Betrieb endet, wenn das Signal "Feuer ein" nicht mehr anliegt und der Sauerstoffgehalt 16 Vol.-% überschreitet.
4.7.2 Weitere Betriebszustände (wie z.B. ARE-Ausfälle) sind durch eindeutige Parameter zu charakterisieren.
4.7.3 Für die Auswertung ist i. d. R. eine Mittelungszeit von 30 min vorzusehen (spezielle Regelungen siehe Anhänge C bis I). Zusätzliche Regelungen sind zu treffen beim Einsatz an Anlagen, bei denen kurz zeitig bedeutsame oder stark schwankende Emissionen auftreten können.
4.7.4 Für An- und Abfahrvorgänge sind durch die zuständige Behörde im Einzelfall Sonderregelungen zu treffen. Möglichkeiten der Klassierung sind in den Anhängen C bis I dargestellt.
4.7.5 Werden Betriebs- oder Bezugsgrößen (z.B. der Abgasvolumenstrom oder Feuchtegehalt) nicht kontinuierlich ermittelt, so ist die Art der Auswertung von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen.
4.7.6 Bei Einsatz von Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen mit Emissionsdatenfernübertragung ist die Art der Datenübertragung zwischen Betreiber und der zuständigen Behörde abzustimmen.
4.7.7 Für die Parametrierung von Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung von Gesamt-C bei Asphaltmischanlagen sind die bundeseinheitlichen Vorgaben für die Parametrierung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
4.8 Einsatz von portablen automatischen Messeinrichtungen
4.8.1 Werden für wiederkehrende Messungen portable automatische Messeinrichtungen eingesetzt, so müssen diese über eine Zertifizierung nach DIN EN 15267-4 verfügen, sobald für die jeweilige Messgröße geeignete, zertifizierte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Systeme verfügbar sind.
4.8.2 Abweichend zu Nummer 4.8.1 können bereits sich im Einsatz befindende eignungsgeprüfte, aber nicht zertifizierte portable automatische Messeinrichtungen weiterverwendet werden, solange die Qualitätssicherungskriterien erfüllt werden und keine signifikanten Änderungen an den Messeinrichtungen durchgeführt wurden.
4.9 Einsatz von Messeinrichtungen für Langzeitprobenahme
4.9.1 Die zuständige Behörde soll, wenn nicht schon durch gesetzliche Verpflichtungen vom Betreiber verlangt, festlegen, dass eine Stelle, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV verfügt, jährlich mindestens eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Systems für Langzeitprobenahme durchführen soll. Dabei sind die Grundsätze der DIN EN 14181 (Ausgabe Februar 2015) zu beachten.
4.9.2 In der Anordnung oder Auflage über den Einbau der Messeinrichtungen für die fortlaufende Überwachung der Emissionen besonderer Stoffe soll dem Betreiber der Anlage auferlegt werden, die Messeinrichtungen nach dem Einbau von einer Stelle, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV verfügt, überprüfen zu lassen. Dazu sollen mindestens drei Vergleichsmessungen mit einem Standardreferenzmessverfahren unter Beachtung der einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen erfolgen. Eine erneute Überprüfung wird bei einer wesentlichen Änderung in der Betriebsweise der Anlage oder der Messeinrichtung, spätestens jedoch nach einem Jahr erforderlich. Gegebenenfalls können dafür die Probenahmezeiten verkürzt werden; Hinweise dazu liefert die jeweilige Eignungsprüfung.
| Definitionen, Abkürzungen, Beispiele für die Anwendung der Statuskennungen für Kurzzeitmittelwerte | Anhang A |
| A 1 | Definitionen und Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffe und Definitionen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.1 | Ausfall Abgasreinigung
Nicht vorhersehbarer Ausfall bzw. Störung der Abgasreinigungseinrichtung. Die maximale Dauer bei Aufrechterhaltung des Anlagenbetriebs ist begrenzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.2 | automatische Messeinrichtung (AMS)
Messeinrichtung, die ständig an der Anlage zwecks kontinuierlicher Überwachung von Emissionen oder Messung von Bezugsgrößen installiert ist (DIN EN 14181, Ausgabe Februar 2015) Anmerkung 1: Anmerkung 2: Anmerkung 3: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.3 | Betriebsart der Anlage
Durch eindeutige Signale und/oder Kenngrößen gekennzeichneter Betriebszustand der Anlage, der bei der Auswertung der kontinuierlichen Emissionsmessungen von Bedeutung ist. Anmerkung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.4 | beurteilungspflichtiger Anlagenbetrieb
Teil des überwachungspflichtigen Anlagenbetriebs, bei dem festgelegte Emissionsbegrenzungen auf Einhaltung zu überwachen sind (VDI 4204-1, Ausgabe März 2022) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.5 | berichtspflichtiger Modus
Anlagenbetriebsmodus oder -modi, während dem/ denen für eine bestimmte behördliche Anforderung eine Berichtspflicht besteht (DIN EN 17255-1, Ausgabe Oktober 2019) Anmerkung 1: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.6 | Bezugsgröße
Festgelegte physikalische oder chemische Größe, die zur Umrechnung der Messgröße auf festgelegte Bedingungen benötigt wird. Anmerkung 1: Anmerkung 2: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.7 | gerundeter Kurzzeit- oder Langzeitmittelwert
entsprechend Abschnitt 5.4 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) gerundeter Kurzzeit- oder Langzeitmittelwert Anmerkung 1: Anmerkung 2: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.8 | Kalibrierung
Ermittlung einer Kalibrierfunktion von (zeitlich) begrenzter Gültigkeit, die für eine AMS an einem bestimmten Messplatz Anwendung findet (DIN EN 15267-3, Ausgabe März 2008) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.9 | Kurzzeitmittelwert
arithmetisches Mittel der über die Mittelungszeit gemittelten gültigen FLD Anmerkung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.10 | Langzeitmittelwert
arithmetisches Mittel der über die Mittelungszeit gemittelten gültigen Kurzzeitmittelwerte, ausgenommen nicht beurteilungspflichtige Kurzzeitmittelwerte (siehe Abschnitt 8.8 der VDI 4204 Blatt 1, Ausgabe März 2022) Anmerkung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.11 | Messsignal
Ausgabe einer AMS in analoger oder digitaler Form, die mit Hilfe der Kalibrierfunktion in einen Messwert umgerechnet wird (DIN EN 15267-3, Ausgabe März 2008) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.12 | Messwert
vom Messsignal abgeleiteter Schätzwert der Messgröße (DIN EN 14181, Ausgabe Februar 2015) Anmerkung 1: Anmerkung 2: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.13 | Mittelungszeit
Zeitspanne, über die ein arithmetischer oder zeitlich gewichteter Mittelwert einer Konzentration gebildet wird (DIN EN 15267-3, Ausgabe März 2008) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.14 | Rohdaten
direkt von der AMS empfangener Wert, optional nach einer Skalierung auf z.B. Einheiten, die für Konzentrationen stehen, sowie zugehörige Statussignale (DIN EN 17255-1, Ausgabe Oktober 2019) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.15 | Statussignal
binärer Wert oder Aufzählungswert von der Anlage, der AMS oder dem Bedienpersonal, der auf einen bestimmten Betriebszustand hinweist (DIN EN 17255-1, Ausgabe Oktober 2019) Anmerkung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.16 | überwachungspflichtiger Anlagenbetrieb
Betrieb der Anlage in einem emissionsrelevanten Modus (VDI 4204 Blatt 1, Ausgabe März 2022) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.17 | Verfügbarkeit
Zeitanteil des gesamten Überwachungszeitraums, für den verwertbare Messergebnisse vorliegen (DIN EN 15267-3, Ausgabe März 2008) Anmerkung 1: Anmerkung 2: Anmerkung 3: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1.18 | Zeitbezug
In der Regel Zeitpunkt am Ende des Mittelungszeitraumes. Anmerkung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 2 | Abkürzungen
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 3 | Beispiele für die Anwendung der Statuskennungen für Kurzzeitmittelwerte
Beispiel 1 Anlage ( TA Luft) im überwachungspflichtigen Betrieb, Messung für Kohlenmonoxid normal in Betrieb, keine besonderen Vorkommnisse in der Anlage, Betriebsart 1 (hier definiert als Feuerung mit Öl betrieben) Zum gerundeten, validierten Halbstundenmittelwert 273 mg/m3 Kohlenmonoxid wird die Statuskennung für Anlage in Betrieb, gültiger Mittelwert, normaler Betrieb und Betriebsart 1 abgespeichert: 273; G; G; B; 1 oder 273 GGB 1 Beispiel 2 Anlage ( TA Luft) im überwachungspflichtigen Betrieb, Messung für Kohlenmonoxid normal in Betrieb, Sauerstoffbezugsmessung für 12 min ausgefallen, keine besonderen Vorkommnisse in der Anlage, Betriebsart 1 (Normalbetrieb) Zum gerundeten, validierten Halbstundenmittelwert 324 mg/m3 Kohlenmonoxid werden die Statuskennung für Anlage in Betrieb, gültiger Messwert wurde mit Ersatzwert (für Sauerstoff) berechnet, normaler Betrieb und Betriebsart 1 abgespeichert: 324; G; E; B; 1 oder 324 GEB 1 Beispiel 3 Anlage der 13. BImSchV im überwachungspflichtigen Betrieb, Messgerät für Schwefeldioxid signalisiert für 2 min Störung und für 9 min automatische Null- und Referenzpunktkontrolle (Wartung), Betriebsart 1 (Normalbetrieb) Zum gerundeten, validierten Halbstundenmittelwert von 115 mg/m3 Schwefeldioxid (Mittelwert über 19 min) wird die Statuskennung für Anlage in Betrieb, ungültig wegen Störung der Messeinrichtung, normaler Betrieb und Betriebsart 1 abgespeichert: 115 G; S; B; 1 oder 115 GSB 1 Anmerkung: Beispiel 4 Anlage der 13. BImSchV für 3 min außer Betrieb und für 27 min im überwachungspflichtigen Betrieb, Messgerät für Kohlenmonoxid normal in Betrieb, 3 min Betriebsart 0 (Anlage außer Betrieb (nicht überwachungspflichtig)), 12 min Betriebsart 2 (Anfahren mit Heizöl (Sauerstoff-Gehalt >16 Vol.-%, nicht beurteilungspflichtig)), 15 min Betriebsart 3 (beurteilungspflichtiger Anfahrbetrieb (Zuschalten der Kohlemühlen/Stabilisierung, Sauerstoff-Gehalt < 16 Vol.-%)) Zum gerundeten, validierten Halbstundenmittelwert 10 mg/m3 Kohlenmonoxid (Mittelwert über 27 min) wird die Statuskennung für Anlage in Betrieb, ungültiger Mittelwert wegen sonstiger Gründe (Anfahren), Anfahrbetrieb/Anfahren und Betriebsart 3 abgespeichert: 10; G; I, A; 3 oder 10 GIA 3 Beispiel 5 Anlage während des gesamten Mittelungszeitraums außer Betrieb (nicht überwachungspflichtig), Messeinrichtung für Staub normal in Betrieb, Betriebsart 0 Es wird kein Mittelwert gebildet. Es werden folgende Angabe und die Statuskennung für Anlage außer Betrieb abgespeichert:
Anmerkung 1: Anmerkung 2: |
| Klassierung und Datenausgabe | Anhang B |
B 1 Klassierung der Kurzzeitmittelwerte
B 1.1 Die Kurzzeitmittelwerte nach 2.3.2.14 sind zu klassieren. Die jeweilige Klasseneinteilung ist gemäß den Forderungen in den Anhängen für die verschiedenen Anlagen zu wählen (siehe Anhang C bis I).
B 1.2 Kurzzeitmittelwerte mit Anlagenstatus G sind in der Sonderklasse S6 zu zählen (Summe der Kurzzeitmittelwerte bei überwachungspflichtigem Betrieb).
B 1.3 Kurzzeitmittelwerte mit den Statuskennungen GNN und GNA sind in der Sonderklasse S8 zu erfassen.
B 1.4 Gültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 K, E, M oder G, die den Grenzwert für den Kurzzeitmittelwert überschreiten, sind in der Sonderklasse S1 zu erfassen. Davon ausgenommen sind Kurzzeitmittelwerte nach B 1.14.
B 1.5 Die Klassen sind durch sinnvolle Teilung des Grenzwertes für den Kurzzeitmittelwert durch die jeweils vorgegebene Anzahl der Klassen zu bilden. Der Grenzwert für den Kurzzeitmittelwert liegt auf der oberen Klassengrenze der höchsten Klasse.
Zur Klassierung in die Klassen M1 bis M20 sind die Kurzzeitmittelwerte mit einer Stelle mehr als die Stellenanzahl der oberen Klassengrenze zu betrachten und entsprechend nach Abschnitt 5.4 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu runden.
B 1.6 Gültige Kurzzeitmittelwerte, mit dem MWS1 K sind zusätzlich in der Sonderklasse S9 zu erfassen. Am Ende jeder Woche (Montag > 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) ist zu prüfen, ob mehr als 5 % der Kurzzeitmittelwerte außerhalb des gültigen Kalibrierbereiches liegen.
Ist das der Fall, ist die Sonderklasse S10 um die Zahl 1 zu erhöhen. Liegen mehr als 40 % der Kurzzeitmittelwerte innerhalb einer Woche außerhalb des gültigen Kalibrierbereiches, ist die Sonderklasse S10 um die Zahl 6 zu erhöhen. Nach der Prüfung zum Wochenwechsel wird die Sonderklasse S9 auf Null zurückgesetzt. Beträgt der Zählerstand in der Sonderklasse S10 mehr als 5, muss zusätzlich zu B 1.16 die automatische Ereignismeldung "Neue Kalibrierung erforderlich!" erfolgen. Beträgt der Zählerstand < 5 erfolgt keine Ereignismeldung.
Anmerkung:
Eine Rücksetzung der Klassen S9 und S10 erfolgt auch im Rahmen der jährlichen Funktionskontrolle oder nach einer Kalibrierung.
B 1.7 Gültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 E sind zusätzlich in der Sonderklasse S3 zu erfassen.
B 1.8 Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 I, die anlagenbedingt ungültig sind, z.B. durch Anfahren oder Abfahren (Wechsel: nicht überwachungspflichtiger Betrieb <---> überwachungspflichtiger Betrieb) während des Mittelungszeitraumes, sind in der Sonderklasse S7 zu erfassen.
B 1.9 Ungültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 S sind in der Sonderklasse S4 zu erfassen.
B 1.10 Ungültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 W sind in der Sonderklasse S5 zu erfassen.
B 1.11 Ungültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 U sind in der Sonderklasse S8 zu erfassen.
B 1.12 Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 I, die aufgrund sonstiger Gründe ungültig sind, sind in der Sonderklasse S2 zu erfassen.
B 1.13 Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS2 R sind zusätzlich in der Sonderklasse S11 zu erfassen.
B 1.14 Die Auswerteeinrichtung soll in der Lage sein, gültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 K, E, M oder G und dem MWS2 A, die den Grenzwert für den Kurzzeitmittelwert überschreiten, in der Sonderklasse S14 oder S17 entsprechend Anhang C, D, E und I zu erfassen. Dann erfolgt keine Klassierung in Sonderklasse S1.
B 1.15 Gültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 M sind zusätzlich in der Sonderklasse S18 zu erfassen.
B 1.16 Bei jedem Eintrag eines Kurzzeitmittelwertes in eine Sonderklasse ist grundsätzlich eine Ereignismeldung zu generieren. Ausgenommen davon ist die Klassierung in die Sonderklasse S6.
Die Ereignismeldung soll mindestens den Zeitbezug, die Messgröße, die Nummer der Sonderklasse, den Text der Meldung in Kurzform und den Wert der Messgröße beinhalten.
Es muss möglich sein, die Generierung von Ereignismeldungen je Messgröße und Sonderklasse zu unterdrücken.
B 1.17 Die Auswerteeinrichtung soll in der Lage sein, Kurzzeitmittelwerte außerhalb des überwachungspflichtigen Betriebs zum Nachweis des Anlagenstatus in einer Sonderklasse zu erfassen.
B 2 Klassierung der Langzeitmittelwerte
B 2.1 Die Langzeitmittelwerte nach 2.3.2.14 sind zu klassieren. Die Klasseneinteilung ist gemäß den Forderungen in den Anhängen für die verschiedenen Anlagen zu wählen (siehe Anhänge C bis I).
B 2.2 Gültige Tagesmittelwerte mit der Statuskennung G oder V, die den Grenzwert für den Tagesmittelwert überschreiten, sind in der Sonderklasse TS1 zu erfassen.
B 2.3 Gültige Tagesmittelwerte mit der Statuskennung G oder V, die den Grenzwert für den Tagesmittelwert nicht überschreiten, sind in zehn Klassen T1 bis T10 zu erfassen. Die Klassen sind durch Teilung des Grenzwertes durch die Zahl 10 zu bilden. Die Klassen weisen die gleiche Breite auf. Der Grenzwert liegt auf der oberen Klassengrenze der höchsten Klasse.
Zur Klassierung sind die gültigen Tagesmittelwerte nach mit einer Stelle mehr als die Stellenanzahl der oberen Klassengrenze zu betrachten und entsprechend nach Abschnitt 5.4 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu runden.
B 2.4 Ungültige Tagesmittelwerte mit der Statuskennung F oder U sind in der Sonderklasse TS2 zu erfassen.
B 2.5 Bei jedem Eintrag eines Langzeitmittelwertes in eine Sonderklasse gilt B 1.16 entsprechend.
B 3 Datenausgabe
Die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung muss die nach DIN EN 17255-1 Kapitel 9 genannten Anforderungen an die Berichts- und Zusammenfassungsstatistiken erfüllen.
Zusätzlich sind die Anforderungen nach den Anhängen C bis I erfüllen.
| Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i. S. d. TA Luft | Anhang C |
C 1 Bildung der zu klassierenden Mittelwerte
Die Bildung der zu klassierenden Mittelwerte ist in Bild C 1 am Beispiel der Halbstunden- und Tagesmittelwerte schematisch dargestellt.
Bild C 1: Bildung der zu klassierenden Mittelwerte
C 2 Klassierung der Kurzzeitmittelwerte (HMW; 3-min-MW der Rußzahl)
Die gültigen Kurzzeitmittelwerte werden wie folgt klassiert (siehe Bild C 2):
Anmerkung:
Für die Auswertung bei Messeinrichtungen zur Überwachung von Staubabscheidern (siehe auch Kapitel 2.2.2) gemäß TA Luft Nummer 5.3.3.2 Absatz 1 gilt sinngemäß Anhang F 3.3.
C 3 Sonderklassen
Es sind folgende Sonderklassen vorzusehen (siehe Bild C 2):
| S1 | Grenzwertüberschreitung (gültiger Mittelwert; vgl. Anhang B 1.4) |
| S2 | ungültig aus sonstigen Gründen (vgl. Anhang B 1.12) |
| S3 | mit Ersatzwert für Bezugsgrößen berechnet (gültiger Mittelwert; vgl. Anhang B 1.7) |
| S4 | ungültig wegen Störung der Messeinrichtung (vgl. Anhang B 1.9) |
| S5 | ungültig wegen Wartung der Messeinrichtung (vgl. Anhang B 1.10) |
| S6 | Betriebszeitzähler (überwachungspflichtiger Betrieb; vgl. Anhang B 1.2) |
| S7 | ungültig anlagenbedingt (vgl. Anhang B 1.8) |
| S8 | nicht beurteilungspflichtig (vgl. Anhang B 1.3) sowie unplausible Werte (vgl. Anhang B 1.11) |
| S9 | außerhalb Kalibrierbereich, Kurzzeitspeicher (gültiger Mittelwert; vgl. Anhang B 1.6) |
| S10 | außerhalb Kalibrierbereich, Langzeitspeicher (vgl. Anhang B 1.6) |
| S11 | ARE-Ausfall (vgl. Anhang B 1.13)
Anmerkung: |
| S14 | Grenzwertüberschreitung bei An-/Abfahrbetrieb (gültiger Mittelwert; keine Berücksichtigung bei der Tagesmittelwertbildung)
oder |
| S17 | Grenzwertüberschreitung bei An-/Abfahrbetrieb (gültiger Mittelwert; Berücksichtigung bei der Tagesmittelwertbildung)
Anmerkung: |
| S18 | Messbereichsüberschreitung (vgl. Anhang B 1.15) |
C 4 Klassierung der Tagesmittelwerte (TMW)
C 4.1 Die Kurzzeitmittelwerte in Sonderklasse S14 werden bei der Bildung der Tagesmittelwerte nicht berücksichtigt.
C 4.2 Die Tagesmittelwerte werden entsprechend Anhang B 2.2 bis B 2.5 klassiert (siehe Bild C 2).
Anmerkung:
Für Anlagen, bei denen der Schwefelemissionsgrad zu überwachen ist, gilt sinngemäß Anhang D 3.4.
| TS4: | Tagesmittelwerte, an denen der Schwefelemissionsgrad eingehalten wird. |
| TS5: | Tagesmittelwerte, an denen der Schwefelemissionsgrad nicht eingehalten wird. |
Bild C 2: Klassierung am Beispiel von Halbstunden- und Tagesmittelwerten
| Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i. S. d. 13. BImSchV | Anhang D |
D1 Schwefelabscheidung, Abgasreinigung, An-/Abfahrzeiten
( § 17 Absatz 1 und 6, § 12 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 1 der 13. BImSchV)
D 1.1 Die Ermittlung des Schwefelabscheidegrades erfolgt nach Abschnitt 10.1 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022).
Die Schwefeleinbindung in die festen Verbrennungsrückstände ist bei der Ermittlung des Schwefelabscheidegrades der Abgasreinigungseinrichtung rechnerisch zu berücksichtigen.
D 1.2 Der Schwefelabscheidegrad ist als Tagesmittelwert zu klassieren.
D 1.3 An- und Abfahrzeiten, bei denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes aus technischen Gründen überschritten wird, sind entsprechend Anhang C 3 zu klassieren.
D 1.4 Ausfallzeiten der Abgasreinigungseinrichtung sind zusätzlich zur Klassierung nach Anhang B 1.13 in folgenden Klassen zu erfassen:
Die Kriterien für das Statussignal sind durch die zuständige Behörde festzulegen. Die Sonderklasse S12 (aktueller ARE-Ausfall) soll mit Beginn der nächsten Ausfallzeit automatisch gelöscht werden.
D 2 Misch- und Mehrstofffeuerungen
( § 6 der 13. BImSchV)
D 2.1 Bei Misch- und Mehrstofffeuerungen ist in Abhängigkeit von der Fahrweise und dem Verhältnis der eingesetzten Brennstoffmengen die Art der kontinuierlichen Überwachung der Emissionen von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen.
D 2.2 Zur Verminderung des Aufwandes kann eine Auswertung unter Verwendung eines an das Brennstoff-Mischungsverhältnis gleitend angepassten Grenzwertes vorgenommen werden. Hierzu sind Klassen einzurichten, die für jede Komponente in Prozent vom jeweiligen Halbstundenmischgrenzwert und vom Tagesmittelmischgrenzwert diese Werte erfassen. Zusätzlich zu den abgespeicherten Halbstunden-Mittelwerten ist der zugehörige gleitende Grenzwert mit Sauerstoffbezug abzuspeichern.
D 2.3 Bei Mischfeuerungen nach § 6 der 13. BImSchV oder Nummer 5.4.1.2.a TA Luft ist bei der Kalibrierung das Brennstoffgemisch einzusetzen, für das der höchste Emissionsgrenzwert gilt.
D 2.4 Bei Mehrstofffeuerungen besteht die Möglichkeit, mehrere, den gebräuchlichen Brennstoffen zugeordnete Kalibrierkurven aufzunehmen und die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung so auszulegen, dass bei einem Wechsel des Brennstoffes die Auswertung auf die zugeordnete Kalibrierkurve umgestellt wird. Die beim Einsatz verschiedener Brennstoffe gewonnenen Mittelwerte sollten getrennt klassiert und gespeichert werden (z.B. als verschiedene Betriebsarten).
D 3 Bildung und Klassierung der Mittelwerte
( § 19 der 13. BImSchV)
D 3.1 Die Bildung der zu klassierenden Kurzzeitmittelwerte ist gemäß Anhang C 1 durchzuführen.
D 3.2 Die Kurzzeitmittelwerte werden analog zu Anhang C 2 und C 3 klassiert (siehe Bild D 1).
Anmerkung:
Wird optional der Schwefelabscheidegrad als Halbstundenmittelwert klassiert, soll die Klassierung invers erfolgen.
D 3.3 Zusätzlich zu den Sonderklassen nach Anhang C 3 werden folgende Sonderklassen eingeführt:
| S12: | Aktueller ARE-Ausfall über einen Tag hinaus (vgl. D 1.4) |
| S13: | Gleitender Summenstand aller ARE-Ausfälle innerhalb zwölf Monate (vgl. D 1.4) |
D 3.4 Die Tagesmittelwerte werden analog nach Anhang C 4 klassiert (siehe Bild D 1).
Zusätzlich zu den Klassen TS1 und TS2 werden folgende Klassen eingeführt:
| TS3: | Tagesmittelwerte, an denen die Messeinrichtung mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung nicht in Betrieb war (Verfügbarkeit nicht eingehalten, vgl. 2.2.1.3).
Anmerkung: | ||||||||||||||||||||||||
| TS4: | Tagesmittelwerte, an denen der Schwefelabscheidegrad eingehalten wird. | ||||||||||||||||||||||||
| Anmerkung: Das Ende der Klasse entspricht dem Grenzwert (inverse Klassierung) | |||||||||||||||||||||||||
| TS5: | Tagesmittelwerte, an denen der Schwefelabscheidegrad nicht eingehalten wird. | ||||||||||||||||||||||||
| Alternativ bzw. zusätzlich können beim Schwefelabscheidegrad auch die Klassen T1 bis T10 und TS1 belegt werden; die Klassen TS2 und TS3 sind immer zu belegen. | |||||||||||||||||||||||||
D 3.5 Gleitende Monatsmittelwerte sind nach § 19, Absatz 3 der 13. BImSchV zu bilden und täglich auszugeben.
D 3.6 Der Jahresmittelwert ist nach § 19, Absatz 2 der 13. BImSchV zu bilden und mit Angabe des Bezugsjahres als Massenkonzentration anzugeben. Zusätzlich ist die Anzahl der für die Bildung des Jahresmittelwertes zugrunde liegenden gültigen Halbstundenmittelwerte aufzuführen.
Anmerkung:
Die allgemeine Bildungsvorschrift, dass die Umrechnung der Messwerte in Halbstundenmittelwerte für Stoffe, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt werden, nur für die Zeiten vorzunehmen ist, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt, gilt bei der Bildung des Jahresmittelwertes nicht.
D 4 Datenausgabe
D 4.1 Zusätzlich zu den Ereignismeldungen entsprechend Anhang B 1.16 bzw. B 2.5 sind folgende Ereignismeldungen auszugeben:
Beträgt bei Sonderklasse S12 der Zählerstand < 49 sowie bei Sonderklasse S13 der Zählerstand < 241 erfolgt keine Ereignismeldung. Bei Sonderklasse TS4 entfällt die Ereignismeldung.
D 4.2 Die tägliche Datenausgabe muss zusätzlich den gleitenden Monatsmittelwert beinhalten.
D 4.3 Die Datenausgabe zum Jahresabschluss muss zusätzlich folgende Daten umfassen:
Bild D 1: Klassierung am Beispiel von Halbstunden- und Tagesmittelwerten
| Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i. S. d. 17. BImSchV, Überprüfung der Verbrennungsbedingungen | Anhang E |
E 1 Kontinuierliche Überwachung der Mindesttemperatur
( § 16 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 oder 2 sowie § 7 Absatz 1 oder 2 der 17. BImSchV)
Zur Überwachung der Mindesttemperatur ist die Nachverbrennungstemperatur (TNBZ) kontinuierlich zu ermitteln. Es sind an geeigneter Stelle im Nachbrennraum (z.B. Kesseldecke) mindestens zwei Messeinrichtungen gemäß Richtlinienreihe VDI/VDE 3511 (VDI/VDE 3511 Blatt 4, Ausgabe Dezember 2011; VDI/VDE 3511 Blatt 4.2, Ausgabe Februar 2014; VDI/VDE 3511 Blatt 4.4, Ausgabe Juli 2005) oder andere nach der Normenreihe DIN EN 15267 eignungsgeprüfte und zertifizierte Systeme zu installieren. Zur Erfassung und Auswertung wird der Mittelwert der jeweiligen Rohdaten verwendet.
E 2 Beschickung und Abgasreinigung
( § 17 Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. § 4 Absatz 8 und 9, § 21 Absatz 3 und 4 der 17. BImSchV)
E 2.1 Die Zeiten, in denen die Beschickung der Anlagen verriegelt oder unterbrochen war, sind für jeden Kalendertag zu registrieren und zu speichern.
E 2.2 Ausfallzeiten der Abgasreinigungseinrichtung (ARE) sind zusätzlich zur Klassierung nach Anhang B 1.13 je aktuellem ununterbrochenem Ereignis - (auch über Tages- und Jahreswechsel hinaus) in Sonderklasse S12 zu erfassen. Diese Klasse soll mit Beginn der nächsten Ausfallzeit automatisch gelöscht werden. Die während der Ausfallzeiten gebildeten Halbstundenmittelwerte für Gesamtstaub sind in zwei Klassen zu erfassen, deren gemeinsame Grenze von dem für Ausfallzeiten geltenden Emissionsgrenzwert für den Halbstundenmittelwert gebildet wird.
E 3 Bildung und Klassierung der Mittelwerte
E 3.1 Schadstoffe
( § 17 i. V. m. § 16 Absatz 1 und 5 der 17. BImSchV)
E 3.1.1 Die Bildung der zu klassierenden Mittelwerte ist gemäß Anhang C 1 durchzuführen.
E 3.1.2 An- und Abfahrzeiten, bei denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes aus technischen Gründen überschritten wird, sind entsprechend Anhang C 3 in Klasse S17 zu klassieren.
E 3.1.3 Gültige Halbstundenmittelwerte sind entsprechend Anhang B 1.4 und B 1.5 (siehe Bild E 1) zu klassieren. Ausgenommen davon sind gültige Halbstundenmittelwerte für Staub bei ARE-Ausfall.
E 3.1.4 Zusätzlich zu den Sonderklassen nach Anhang C 3 werden folgende Sonderklassen eingeführt (vgl. 2.2):
| S12 | aktueller ARE-Ausfall | ||
| S15 | Staub bei ARE-Ausfall < 150 mg/m3 | ||
| S16 | Staub bei ARE-Ausfall > 150 mg/m3 |
E 3.1.5 Die Tagesmittelwerte werden analog zu Anhang C 4.2 klassiert.
Zusätzlich zu den Klassen TS1 und TS2 wird die Klasse TS3 eingeführt:
| TS3 | Tagesmittelwerte, an denen die Messeinrichtung wegen Störung oder Wartung mehr als fünf Halbstundenmittelwerte außer Betrieb war (Verfügbarkeit nicht eingehalten, vgl. 2.2.1.3). |
E 3.1.6 Der Jahresmittelwert der Messgrößen ist als arithmetischer Mittelwert aller gültigen Tagesmittelwerte des laufenden Kalenderjahres (Klassen T1 bis T10 und TS1) zu berechnen. Der Jahresmittelwert ist mit Angabe des Bezugsjahres als Massenkonzentration anzugeben. Zusätzlich ist die Anzahl der für die Bildung des Jahresmittelwertes zugrunde liegenden gültigen Tagesmittelwerte aufzuführen.
E 4 Überwachung der Betriebsgrößen/ Bezugsgrößen
E 4.1 Mindesttemperatur
( § 17 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3 der 17. BImSchV)
E 4.1.1 Aus den Rohdaten der Nachverbrennungstemperatur sind Zehnminutenmittelwerte (10-min-MW) zu bilden.
Die gültigen 10-min-MW sind in 20 Klassen einheitlicher Breite zu erfassen (TNBZ1 - TNBZ20). Die inverse Klasseneinteilung ist so zu wählen, dass insgesamt ein Temperaturbereich von 400 K abgedeckt wird und die festgelegte Mindesttemperatur auf die Grenze zwischen der 10. und 11. Klasse fällt (siehe Bild E 1). Die niedrigste Temperatur des Temperaturbereiches wird auf die obere Grenze der Klasse TNBZ20, die höchste Temperatur auf die untere Grenze der Klasse TNBZ1 gelegt.
Wegen Störung oder Wartung der Messeinrichtung ungültige Zehnminutenmittelwerte sind in der Klasse TNBZ21 zu erfassen.
Alternativ können auch die Klassen S4 und S5 entsprechend Anhang C 3 belegt werden. Die Sonderklassen S2 sowie S6 bis S8 sind immer zu belegen.
E 4.2 Sonstige Betriebs- und Bezugsgrößen
( § 16 Absatz 1 Nummer 4 der 17. BImSchV)
Werden weitere Betriebs- oder Bezugsgrößen (z.B. Abgasvolumenstrom oder -feuchtegehalt) kontinuierlich gemessen, so ist die Art der Auswertung von der zuständigen Behörde in Anlehnung an E 3.1.1 im Einzelfall festzulegen.
E 5 Datenausgabe
E 5.1 Die tägliche und jährliche Datenausgabe muss zusätzlich folgende Daten umfassen:
Zusätzlich zu den Ereignismeldungen entsprechend Anhang B 1.16 bzw. B 2.5 sind folgende Ereignismeldungen auszulösen:
Beträgt bei Sonderklasse S12 der Zählerstand < 9 erfolgt keine Ereignismeldung. Bei Sonderklasse S15 entfällt die Ereignismeldung.
Die Datenausgabe zum Jahresabschluss muss zusätzlich folgende Angaben umfassen:
Bild E 1: Klassierung von Halbstunden- und Tagesmittelwerten und der Mindesttemperatur
E 6 Überprüfung der Verbrennungsbedingungen
( § 18 Absatz 1 i. V. m. § 6 Absatz 1 bis 3 oder § 7 Absatz 1 bis 3 der 17. BImSchV)
E 6.1 Überprüfung der Mindesttemperatur
E 6.1.1 Festlegung der Messebenen
Eine Messebene (Messebene 1) ist am Ende der Nachbrennzone (oberhalb der Stützbrenner) für die jeweils genehmigten Betriebszustände festzulegen. Die Basis dafür sind die Auslegungsdaten des Herstellers bzw. Lieferanten. Eine weitere Messebene (Messebene 2) soll dort eingerichtet werden, wo der Beginn der Nachbrennzone definiert ist.
Diese Messebene ist nach der letzten Verbrennungsluftzuführung auf der Basis von Auslegungsdaten des Herstellers bzw. Lieferanten festzulegen.
Die Ebene, in der erstmalig von einer gleichmäßigen Durchmischung der Verbrennungsgase mit Verbrennungsluft ausgegangen werden kann, wird als Beginn der Nachbrennzone definiert.
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten sind geringere Abweichungen der Lage der Messebene 2 vom tatsächlichen Beginn der Nachbrennzone möglich. Dies wird durch entsprechende Umrechnungen (vgl. Bild E 2) kompensiert.
E 6.1.2 Messtechnik
Nach derzeitigem Stand der Technik sind für die messtechnische Überprüfung der Mindesttemperatur ausschließlich wassergekühlte Absaugepyrometer mit keramischer Abschirmung einzusetzen. Eine ausreichend hohe Absauggeschwindigkeit ist einzustellen. Abweichungen von Satz 1 und 2 sind nur in Ausnahmefällen zulässig und im Messbericht zu begründen. Für jede festgelegte Messachse ist gleichzeitig mindestens ein Messgerät zu verwenden. Die in den Absaugepyrometern eingesetzten Thermoelemente müssen den PTB-Anforderungen 4.2 vom Dezember 2003 entsprechen.
E 6.1.3 Festlegung der Messpunkte für die Netzmessung
Die Temperaturmessung erfolgt auf mindestens zwei Messachsen als Netzmessung im Feuerraum. Der Messquerschnitt ist in flächengleiche Teilflächen, in deren Schwerpunkten die Messpunkte liegen, zu unterteilen. Die Anzahl der Messpunkte beträgt 1 pro ca. 2 m2. Eine gleichmäßige Punktverteilung über den Messquerschnitt ist zu gewährleisten. Abweichungen von Satz 1 sind nur in Ausnahmefällen zulässig und im Messbericht zu begründen.
E 6.1.4 Rohdatenverarbeitung
Die elektronische Rohdatenerfassung soll mit einer Abtastfrequenz von mindestens 0,1 Hz erfolgen (entspricht maximal 10 s zwischen aufeinanderfolgenden Rohdaten). Die Rohdaten sind auf 10-Minuten-Mittelwerte zu verdichten.
E 6.1.5 Abnahmemessung
Für den Nachweis, dass die geforderte Mindesttemperatur (850 bzw. 1100 °C) eingehalten wird, ist bei betriebsmäßig verschmutztem Kessel folgende Anzahl von Netzmessungen entsprechend E 6.1.3 erforderlich:
Für jeden nach E 6.1.3 festgelegten Messpunkt erfolgt eine Umrechnung der einzelnen Zehn-Minuten-Mittelwerte über die nach E 6.2.2 ermittelten Temperaturgradienten auf eine fiktive Messebene, die einer Verweilzeit von zwei Sekunden (Mindestverweilzeit) entspricht.
Bewertungskriterium ist die Mindesttemperatur in jedem der nach E 6.1.3 festgelegten Messpunkte für jede Einzelmessung als 10-Minuten-Mittelwert.
E 6.2 Überprüfung der Verweilzeit der Abgase
E 6.2.1 Messebenen
Zur Ermittlung der Verweilzeit, für die die Mindesttemperatur eingehalten ist, werden zwei Messebenen (Messebene 1 und Messebene 2) genutzt (vgl. E 6.1).
E 6.2.2 Ermittlung des Temperaturgradienten
Zeitgleich sind Temperatur-Netzmessungen (je drei Netzmessungen) bei gleichem Anlagen-Betriebszustand in den Messebenen 1 und 2 durchzuführen.
Messtechnische Rahmenbedingungen sind analog Pkt. E 6.1 vorgegeben. (Die gewonnenen Messergebnisse bezüglich Messebene 1 können für die Überprüfung der Mindesttemperatur nach E 6.1 verwendet werden.
Aus den Rohdaten wird die mittlere Temperaturdifferenz Δ T1,2 zwischen Ebene 1 und 2 für den jeweiligen Betriebszustand (s. a. Pkt. E 6.1.5) gebildet:
| T1,i | Mittelwert der Temperaturnetzmessung in der Messebene 1 | ||
| T2,i | Mittelwert der Temperaturnetzmessung in der Messebene 2 | ||
| n | Anzahl der Temperaturnetzmessungen in Ebene 1 bzw. 2 |
Unter Annahme eines linearen Temperaturverlaufes zwischen den Messebenen 1 und 2 bzw. darüber hinaus ist damit für jede Ebene im Feuerraum die mittlere Temperatur bestimmt, umgekehrt kann die Ebene im Feuerraum, in der die Mindesttemperatur der Abgase gerade noch eingehalten wird, rechnerisch ermittelt werden (vgl. Bild E 2)
Der mittlere Temperaturgradient errechnet sich aus Δ T1,2 / Δ T l1,2 .
| T1 | Mittelwert der Temperatur-Netzmessungen Messebene 1 | |||
| TM | Mindesttemperatur der Abgase | |||
| Δ l1,2 | Abstand zwischen Messebene 1 und 2 | |||
| Δ lT | Abstand zwischen der Ebene im Feuerraum, an der die Abgase die Mindesttemperatur im Mittel gerade noch einhalten und der Messebene 1 |
E 6.2.3 Ermittlung der Verweilzeit
Zur Bestimmung der Verweilzeit der Abgase im Bereich oberhalb der Mindesttemperatur ist der Abgasvolumenstrom (z.B. am Kesselende) zu messen- und auf die Abgasbedingungen in der Nachbrennzone umzurechnen. (
Die Volumenstrommessung erfolgt unter Beachtung der ISO 10780 (Ausgabe November 1994) zeitgleich zu den Netzmessungen zur Überprüfung der Mindesttemperatur. Bei der Berechnung der Verweilzeit wird das Verhalten eines idealen Strömungsrohres (plug flow) angenommen.
Die für den Volumenstrom zugrunde zulegende Temperatur ist der Mittelwert aus der Temperatur am Beginn der Nachbrennzone TBNBZ und der Mindesttemperatur. Unter Berücksichtigung der geometrischen Verhältnisse und des Volumenstromes errechnet sich die Verweilzeit in der Nachbrennzone
| VFR | Mittelwert des Volumenstromes der Abgase im Feuerraum (im Betriebszustand, feucht) bei (Gesamtzahl er Messungen |
| Δ l | Abstand zwischen Beginn der Nachbrennzone und Messebene 1, | |||||
| A | Querschnittsfläche Feuerraum (für A = const). | |||||
| tVZ | Verweilzeit der Abgase oberhalb der Mindesttemperatur. |
Bewertungskriterium ist die Mindestverweilzeit von 2 Sekunden.
E 6.3 Gleichmäßige Durchmischung
E 6.3.1 Ermittlung der gleichmäßigen Durchmischung
Von einer gleichmäßigen Durchmischung der Verbrennungsgase mit Verbrennungsluft ist dann auszugehen, wenn die Temperatur an jedem Messpunkt auf beiden Messebenen und damit über der gesamten Nachbrennzone eingehalten ist und die Einzelwerte für den Volumengehalt an Sauerstoff an jedem der festgelegten Messpunkte nicht mehr als 50 vom Hundert vom mittleren Volumengehalt an Sauerstoff für das jeweilige Netz abweichen.
E 6.3.2 Messung des Sauerstoffgehaltes
Üblicherweise erfolgt die Sauerstoffmessung zeitgleich mit den Temperaturmessungen nach E 6.1 über die Absaugepyrometer, so dass Messebene und Messpunkte identisch sind.
E 7 Funktionsprüfung und Kalibrierung von Betriebsmessgeräten für die kontinuierliche Überwachung der Mindesttemperatur
( § 15 Absatz 4 und 5 i. V. m. § 16 Absatz 1 Nummer 3 der 17. BImSchV)
E 7.1 Funktionsprüfung
E 7.1.1 Funktionsprüfung bei Einsatz von Mantelthermometern
Die Funktionsprüfung von Betriebsmessgeräten für die Mindesttemperatur bei Einsatz von Mantelthermometern ist wie nachfolgend beschrieben durchzuführen und zu dokumentieren:
E 7.1.2 Funktionsprüfung bei Einsatz anderer Temperaturmesseinrichtungen
Die speziellen Anforderungen an die Messeinrichtungen (siehe Hinweise in der Veröffentlichung im Bundesanzeiger) sind zu berücksichtigen.
E 7.2 Kalibrierung
Die Kalibrierung ist erstmalig sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme, wiederkehrend nach den festgelegten Fristen und nach wesentlicher Änderung der Feuerung oder des Brennraums der Anlage durchzuführen.
Technische relevante Änderungen können insbesondere sein:
E 7.2.1 Bestimmung des Endes der Nachbrennzone
Die Ermittlung der Feuerraumtemperaturen entsprechend E 6.2.2 (Mittelwertbildung) erfolgt jeweils bei Volllast und weiteren genehmigten Betriebszuständen. Für den Betriebszustand Anfahren wird zusätzlich auf E 7.3.1 verwiesen.
Es sind dazu mindestens sechs Netzmessungen (jeweils bei Voll- und Teillast) jeweils zeitgleich in Messebene 1 und 2 durchzuführen. Für die Zeiträume dieser Netzmessungen sind die mittleren Messwerte der Betriebsmessgeräte zu ermitteln, so dass mindestens sechs Datensätze Netzmessungen - Betriebsmessung zur Verfügung stehen.
Unter Annahme eines linearen Temperaturverlaufes zwischen den Messebenen 1 und 2 bzw. darüber hinaus ist das Ende der Nachbrennzone (definiert als Ebene im Feuerraum, an der die Mindestverweilzeit von 2 s exakt eingehalten ist) bestimmbar (vgl. Bild E 2).
| tVZ min | Mindestverweilzeit | |||
| Δ lHNBZ | Abstand zwischen Ebene Ende Nachbrennzone und Messebene 1 | |||
| Δ T1,2 | mittlere Temperaturdifferenz zwischen Messebene 1 und 2 |
| T2,i | Mittelwert der Temperatur-Netzmessung in Messebene 2 | ||||
| T1,i | Mittelwert der Temperatur-Netzmessung in Messebene 1 | ||||
| Δ l1,2 | Abstand zwischen Messebene 1 und 2 |
Der mittlere Temperaturgradient errechnet sich aus Δ T1,2/Δ l1,2.
E 7.2.2 Verfahrensweise zur Kalibrierung Ermittlung der Vertrauen
Mit Hilfe der Betriebsmesswerte für die Temperatur wird die mittlere Temperaturdifferenz und deren untere Vertrauensgrenze zu den umgerechneten Temperaturmesswerten der Netzmessungen in Messebene 1 berechnet:
| TNBZi | umgerechneter Mittelwert der Temperatur-Netzmessung i in Messebene 1 auf die Ebene am Ende der Nachbrennzone (2 s Verweilzeit) | |||
| TBi | Mittelwert der Temperatur-Betriebsmessung für den Zeitraum der Netzmessung i |
Ermittlung der Vertrauensgrenze:
Der Zusammenhang TNBZi = f (TBi) ist durch lineare Regression zu ermitteln.
| tn-2 | Schwellenwert der t-Verteilung (für N = n) | |||
| S | Streuung um die Regressionsgerade | |||
| n = 6 | (Gesamtzahl der Messungen) |
Zur Kalibrierung der Betriebsmesswerte wird wie folgt verfahren:
| __ Δ T NBZ | mittlere Temperaturdifferenz zwischen Ende der Nachbrennzone und Betriebsmesswert | ||||
| TKalB | kalibrierter Betriebsmesswert (Eingang Emissionswertrechner) | ||||
| TB10 | 10-Minuten-Mittelwert der Temperatur-Betriebsmessung |
Der Kalibriervorgang ist für jeden genehmigten Betriebszustand vollständig durchzuführen.
E 7.2.3 Parametrierung der Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung
Δ TNBZ * wird für jeden genehmigten Betriebszustand festgestellt und im Auswerterechner gleitend Auswerterechner gleitend in Abhängigkeit von der Leistung (z.B. Dampfleistung PD) ermittelt; dies gilt auch für den Betriebszustand "Abfahren".
Parametriert wird die Funktion Δ T NBZ *= f (PD)
Bezüglich Betriebszustand "Anfahren" vergleiche Punkt E 7.3.1
E 7.3 Besondere Kriterien
E 7.3.1 Einhaltung der Verbrennungsbedingungen im Betriebszustand "Anfahren"
Zur Festlegung des Schaltpunktes für die Entriegelung der Abfallaufgabe beim Anfahren sind bei der erstmaligen Kalibrierung und der Kalibrierung nach wesentlicher Änderung der Anlage je zwei Netzmessungen im Anfahrzustand ohne Beschickung mit Einsatzstoffen (gem. 17. BImSchV § 4 Absatz 8 Nummer 1) durchzuführen
Der Betriebszustand Anfahren ist nur durch Zusatzbrennerbetrieb ohne Beschickung mit Einsatzstoffen (vollständig von Abfällen entleertes Verbrennungssystem) gekennzeichnet.
Der Beginn der Nachbrennzone im Betriebszustand "Anfahren" ist per Konvention
Die Verbrennungsbedingungen (Mindesttemperatur, Mindestverweilzeit) sind Grundlage zur Bestimmung des Endes der Nachbrennzone beim "Anfahren".
Beim Betriebszustand "Anfahren" ist der Volumenstrom zur Ermittlung der Verweilzeit über den Brennstoffverbrauch und den Sauerstoff-Volumengehalt der Abgase zu berechnen bzw. zu messen.
Analog zu E 6.2.1 ist eine Netzmessung für den Endzustand der Aufheizphase und eine Netzmessung im abgesenkten Lastzustand der Zusatzbrenner jeweils in zwei Messebenen durchzuführen.
Der Gradient ist analog zu E 6.2.2 zu ermitteln. Analog zu E 6.2.3 und E 6.2.2 sind für die beiden Netzmessungen die Verweilzeit und die Temperatur in der Verweilzeitebene TNBZ zu ermitteln.
Das Schaltkriterium für die Freigabe (Entriegelung) der Abfallzufuhr ergibt sich aus einer Zweipunktkalibrierung der unkorrigierten Deckentemperatur zum interpolierten Temperaturschaltpunkt der zwei Netzmessungen für die in der 17. BImSchV festgelegte oder durch die Behörde gesondert bestimmte Schaltpunkttemperatur.
Die Kriterien für eine Wiederholung der Festlegung der Schaltkriterien zur Freigabe (Entriegelung) der Abfallzufuhr nach wesentlicher Änderung der Anlage sind mit der Überwachungsbehörde abzustimmen.
Der Zeitraum nach Entriegelung der Abfallzufuhr bis zum Erreichen stationärer Betriebszustände ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen; er soll zwei Stunden nicht überschreiten.
In dieser Zeit muss für die Bewertung der überwachungspflichtigen Komponenten, die einzig von der Feuerung abhängig sind, eine Sonderlösung gefunden werden. Dies betreffen insbesondere die Mindesttemperatur, Kohlenmonoxid, Gesamt-C sowie Stickoxide
E 7.3.2 Schaltkriterien der Zusatzbrenner
Für die Zusatzbrenner werden folgende Schaltkriterien vorgeschlagen:
Eine Steuerung oder Regelung der Zusatzbrenner über das Leitsystem der Anlage kann zur Reduzierung des Primärenergieverbrauches beitragen.
E 7.3.3 Kriterien der Abfallbeschickung
Für die Ver- bzw. Entriegelung der Abfallzufuhr gelten folgende Kriterien:
Bei der Verriegelung sind sicherheitstechnische Belange zu berücksichtigen
Bild E 2 Darstellung der Kenngrößen am Beispiel einer Verbrennungsanlage für Siedlungsabfälle
Legende:
| T1 | Mittelwert der Temperatur-Netzmessungen Messebene 1 | Δ T1,2 | mittlere Temperaturdifferenz zwischen Messebene 1 und 2 | |
| T2 | Mittelwert der Temperatur-Netzmessungen Messebene 2 | lBNBZ | Höhe bis zum Beginn der Nachbrennzone | |
| TM | Mindesttemperatur der Abgase | Δ lT | Abstand zwischen der Ebene der Mindesttemperatur im Feuerraum und der Messebene 1 | |
| TB | Temperatur-Betriebsmesswert | Δ lNBZ | Abstand zwischen Ebene Ende Nachbrennzone und der Messebene 1 | |
| TNBZ | Temperatur am Ende der Nachbrennzone | Δ l | Abstand zwischen Beginn der Nachbrennzone und der Messebene 1 | |
| TBNBZ | Temperatur am Beginn der Nachbrennzone | Δ l1,2 | Abstand zwischen Messebene 1 und 2 | |
| Δ T | Temperaturdifferenz zwischen Messebene 1 und Betriebsmesswert | Δ lBNBZ | Abstand zwischen Ebene Beginn Nachrennzone und der Messebene 2 | |
| Δ TNBZ | Temperaturdifferenz zwischen Ende der Nachbrennzone und Betriebsmesswert | tVZ,min | Mindestverweilzeit = 2 s | |
| lEZBR | Ebene der Zusatzbrenner | lENBZ | bauartbedingtes Ende der Nachbrennzone |
| Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i. S. d. 27. BImSchV | Anhang F |
Die Auswertung ist in Bild F 1 skizziert.
F 1 Kontinuierliche Überwachung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid
( § 7 Absatz 1 der 27. BImSchV)
Die Messeinrichtung soll eine Messwertspanne von
0 bis 3000 mg/m3 abdecken (vgl. VDI 3891 Pkt. 9.4.2, Ausgabe Juli 2015).
F 2 Beschickung der Anlage und Umgehung der ARE
( § 7 Absatz 1 der 27. BImSchV)
F 2.1 Zur Auslösung der Verriegelung der Ofeneinfahrt ist die Nachverbrennungstemperatur (siehe F 3.2.1) gleitend zu bestimmen (10-min-MW je min).
F 2.2 Die Zeiten, in denen die Beschickung der Anlagen verriegelt ist, sind für jeden Kalendertag zu erfassen und zu speichern.
F 2.3 Die Zeiten, in denen die ARE wegen Störung der Anlage im Notfall umgangen wird (Bypass-Betrieb), sind für jeden Kalendertag zu erfassen und zu speichern.
F 3 Bildung und Klassierung der Mittelwerte
( § 8 der 27. BImSchV)
F 3.1 Kohlenmonoxid
F 3.1.1 Die Bildung der zu klassierenden Stundenmittelwerte ist entsprechend Anhang C 1 durchzuführen, ausgenommen Tagesmittelwerte.
F 3.1.2 Die Stundenmittelwerte für Kohlenmonoxid werden entsprechend E 3.1.3 sowie in die Sonderklassen entsprechend Anhang C 3 klassiert.
F 3.2 Überwachung der Mindesttemperatur
F 3.2.1 Aus den FLD der Nachverbrennungstemperatur sind Zehnminutenmittelwerte (10-min-MW) zu bilden.
F 3.2.2 Die 10-min-Mittelwerte sind wie folgt zu klassieren (siehe Bild F 1):
| TNBZ1 | Mindesttemperatur eingehalten | ||||
| TNBZ2 | Mindesttemperatur unterschritten | ||||
| TNBZ3 | Störung oder Wartung der Messeinrichtung |
Alternativ bzw. zusätzlich können auch die Klassen TNBZ1 bis TNBZ20 und TNBZ21 entsprechend Anhang E 4 belegt werden.
Alternativ können auch die Klassen S4 und S5 entsprechend Anhang C 3 belegt werden.
Die Sonderklassen S2 sowie S6 bis S8 sind immer zu belegen.
Zusätzlich ist die Zeitdauer der Unterschreitungen zu erfassen:
TNBZU Summe der Zeitdauer der Unterschreitungen
F 3.3 Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Filteranlage für Staub
F 3.3.1 ( § 7 Absatz 2 der 27. BImSchV)
Bei Einsatz einer quantitativ arbeitenden Staubmesseinrichtung (Staubmonitor entsprechend DIN EN 15859, Ausgabe August 2010, Abschnitt 3.4 oder Staubkonzentrationsmesseinrichtung nach DIN EN 13284-2, Ausgabe Februar 2018) kommt der Stundenmittelwert entsprechend 2.3.2.8 zur Auswertung.
F 3.3.2 Bei Einsatz einer qualitativ arbeitenden Staubmesseinrichtung (Leckagemonitor entsprechend DIN EN 15859, Ausgabe August 2010, Abschnitt 3.5) kommen die Rohdaten direkt zur Auswertung. Es erfolgt keine Mittelwertbildung. Schon die einmalige Überschreitung des Alarmwerts durch einen Rohdatenwert innerhalb des Mittelungszeitraums wird in der Klasse FS1 (siehe F 3.3.3) als ein Indiz für eine mögliche Grenzwertüberschreitung gezählt.
In Abstimmung zwischen Messgerätehersteller und einer Stelle, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV verfügt, ist eine plausible Alarmschwelle festzulegen. Bei Überschreitung der Alarmschwelle muss eine Signalisierung erfolgen (siehe 4.3).
F 3.3.3 Für die Überwachung der Filteranlage werden folgende Klassen eingerichtet (siehe Bild F 1)
| F1 | Grenzwert eingehalten | ||||
| FS1 | Grenzwert überschritten |
Alternativ können auch die Klassen M1 und S1 entsprechend Anhang F 3.1.2 belegt werden.
Entsprechend Anhang C 3 sind weiterhin die Sonderklassen S2 bis S8 und S11 zu belegen. Bei Einsatz einer qualitativ arbeitenden Staubmesseinrichtung entfällt die Klasse S3.
Zusätzlich ist die Zeitdauer der Ereignisse der Überschreitungen zu erfassen:
| FSÜ | Summe der Ereignisse der Überschreitungen |
F 4 Datenausgabe
Die tägliche und jährliche Datenausgabe muss zusätzlich folgende Daten umfassen:
Zusätzlich zu den Ereignismeldungen entsprechend Anhang B 1.16 bzw. B 2.5 sind folgende Ereignismeldungen auszulösen:
Beträgt bei Sonderklasse S12 der Zählerstand < 9 erfolgt keine Ereignismeldung. Bei Sonderklasse S15 entfällt die Ereignismeldung.
Bild F 1 Auswertung bei Anlagen der 27. BImSchV
| Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i. S. d. 30. BImSchV | Anhang G |
Die Auswertung ist in Bild G 1 skizziert.
G 1 Einsatzstoffe, Abgasreinigung
( § 10 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 und 3 der 30. BimSchV)
G 1.1 Die Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand ist täglich zu erfassen.
G 1.2 Ausfallzeiten der Abgasreinigungseinrichtung sind entsprechend E 2.2 zu erfassen.
G 2 Bildung und Klassierung der Mittelwerte sowie weiterer Werte
( §§ 9, 10 und 13 der 30. BimSchV)
Die Bildung der zu klassierenden Halbstundenmittelwerte ist entsprechend Anhang C 1 durchzuführen.
G 2.1 Halbstundenmittelwerte für Staub, Gesamt-C, Distickstoffoxid und Volumenstrom
G 2.1.1 Die gültigen Halbstundenmittelwerte für Staub und Gesamt-C werden entsprechend E 3.1.3 klassiert.
G 2.1.2 Die gültigen Halbstundenmittelwerte für Distickstoffoxid und Volumenstrom sind in 20 Klassen gleicher Breite für Werte bis zum Ende des Messbereichs zu klassieren (analog Anhang B 1.5). Das Ende des Messbereichs liegt auf der oberen Klassengrenze der Klasse M20.
G 2.1.3 Zusätzlich zu den Sonderklassen nach Anhang C 3 werden folgende Sonderklassen eingeführt (vgl. G 1):
S12 aktueller ARE-Ausfall
S15 Staub bei ARE-Ausfall < 100 mg/m3
S16 Staub bei ARE-Ausfall > 100 mg/m3
Für den Volumenstrom entfallen die Sonderklassen S9 und S10.
G 2.2 Tagesmittelwerte für Staub und Gesamt-C
G 2.2.1 Die Tagesmittelwerte werden gemäß Anhang C 4.2 klassiert.
G 2.2.2 Optional sollte die Klassierung der Tagesmittelwerte für Distickstoffoxid in die Klassen T1-T10 möglich sein (analog Anhang B 2.3). Der Messbereichsendwert liegt dann auf der oberen Klassengrenze der Klasse T10. Die Klasse TS1 entfällt. Ungültige Tagesmittelwerte sollen entsprechend Anhang B 2.4 erfasst werden.
G 2.3 Weitere zu bildende Werte
( § 10 Absatz 2 der 30. BImSchV)
G 2.3.1 Für Gesamt-C und Distickstoffoxid sind die Tagesmassen (TM) aus den jeweiligen Tagesmittelwerten und der Abgasmenge (Tagessumme) zu bilden; dabei ist 2.3.2.5 zu beachten.
G 2.3.2 Durch jeweilige Summierung der Tagesmassen von Gesamt-C, von Distickstoffoxid sowie der Einsatzstoffe entsprechend G 1.1 sind täglich die kumulativen Monatsmassen (MM) zu bilden.
G 2.3.3 Aus den Monatsmassen sind das Massenverhältnis (MMV) von Gesamt-C und Einsatzstoffen sowie von Distickstoffoxid und Einsatzstoffen (jeweils in g/Mg) zu bilden.
G 3 Datenausgabe
G 3.1 Die tägliche Datenausgabe muss zusätzlich folgende Daten umfassen:
Zusätzlich zu den Ereignismeldungen entsprechend Anhang B 1.16 bzw. B 2.5 sind bei folgenden Ereignismeldungen auszulösen:
Beträgt bei Sonderklasse S12 der Zählerstand < 17 erfolgt keine Ereignismeldung. Bei Sonderklasse S15 entfällt die Ereignismeldung.
G 3.2 Die Datenausgabe am Ende des Monats bzw. des Jahres soll es ermöglichen, auch die Massenverhältnisse von Gesamt-C/Einsatzstoffe sowie von Distickstoffoxid/Einsatzstoffe der vorangegangenen Monate des Jahres auszugeben.
Bild G 1 Auswertung 30. BImSchV
| Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i. S. d. 2. und 31. BImSchV ( § 12 Absatz 9 und 10 i. V. m. § 4 Absatz 2 der 2. BImSchV; Anhang VI Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 5 und § 6 der 31. BImSchV) | Anhang H |
Es gelten die Anforderungen nach Anhang C mit folgenden Maßgaben:
| Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i. S. d. 44. BImSchV | Anhang I |
I 1 Bildung und Klassierung der Mittelwerte
( § 30 Absatz 1 i. V. m. § 29 Absatz 3 und 8, § 21 Absatz 2 und 3 sowie § 23 Absatz 8 der 44. BImSchV)
I 1.1 Die Bildung der zu klassierenden Mittelwerte ist gemäß Anhang C 1 durchzuführen.
I 1.2 Die Kurzzeitmittelwerte werden analog zu Anhang C 2 und C 3 klassiert.
I 1.3 Die Tagesmittelwerte werden analog nach Anhang C 4 klassiert (siehe Bild D 1).
Zusätzlich zu den Klassen TS1 und TS2 werden folgende Klassen eingeführt:
TS3: Tagesmittelwerte, an denen die Messeinrichtung mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung nicht in Betrieb war (Verfügbarkeit nicht eingehalten, vgl. 2.2.1.3).
Anmerkung:
Die Klasse TS3 entfällt bei der Klassierung der Rußzahl.
I 1.4 Für die Auswertung von qualitativ kontinuierlich Messungen von Gesamtstaub gilt sinngemäß Anhang F 3.3.
I 2 An- /Abfahrzeiten
( § 30 Absatz 1 der 44. BImSchV)
An- und Abfahrzeiten, bei denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes aus technischen Gründen überschritten wird, sind entsprechend Anhang C 3 zu klassieren.
I 3 Abgasreinigung
( § 20 Absatz 3 und 4 der 44. BImSchV)
I 3.1 Ausfallzeiten der Abgasreinigungseinrichtung sind entsprechend Anhang D 1.4 zu klassieren.
I 4 Datenspeicherung
( § 7, Absatz 2 der 44. BImSchV)
Die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung muss in der Lage sein, Daten im permanenten Datenspeicher über mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
I 5 Datenausgabe
Zusätzlich zu den Ereignismeldungen entsprechend Anhang B 1.16 bzw. B 2.5 sind folgende Ereignismeldungen auszugeben:
Beträgt bei Sonderklasse S12 der Zählerstand < 49 sowie bei Sonderklasse S13 der Zählerstand < 801 erfolgt keine Ereignismeldung.
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EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1); Notifizierungsnummer: 2023/200/D.
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