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Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg für Vorhaben des Immissionsschutzes und zur Begrenzung energiebedingter Umweltbelastungen
- Brandenburg -
Vom 24. Februar 2003
(ABl. Nr. 14 vom 06.04.2003 S. 390)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt im Rahmen des Operationellen Programms Brandenburg 2000 - 2006 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1) und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie gemäß § 18 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) Zuwendungen für Vorhaben des Immissionsschutzes, zur Minderung der Kohlendioxid (CO2)-Emissionen und weiterer energiebedingter Umweltbelastungen sowie zur Reststoffvermeidung bzw. -verwertung.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Zuwendungen an Unternehmen werden nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als "De-minimis-Beihilfen" (ABl. EG Nr. L 10 S. 30 vom 13. Januar 2001) gewährt.
1.4 Im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen und Immissionsbelastungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), zur Ressourcenschonung und zur Verminderung von Strahlenbelastungen bestehen folgende Förderziele:
2 Gegenstand der Förderung
Förderbar sind im Rahmen der unter Nummer 2.1 genannten Einzelmaßnahmen Investitionen und Aufwendungen für Planung, Beratung, Rechtsgutachten als Grundlage für diese Investitionen sowie Evaluation und Dokumentation der Ergebnisse dieser vorgenannten Investitionen, soweit die Aufwendungen zur Erreichung der unter Nummer 1.3 genannten Ziele erforderlich sind.
2.1 Es können folgende Maßnahmen gefördert werden, die in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie näher erläutert werden:
2.1.1 Emissionsminderung bei ortsfesten Anlagen im Sinne des BImSchG,
2.1.2 Lärmschutz bei sozialen Einrichtungen und Einrichtungen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,
2.1.3 integrierte Projekte in ländlichen Bereichen,
2.1.4 ökologische Musterbauten in Niedrigenergiebauweise,
2.1.5 Konzepte und Maßnahmen zur Energieeinsparung, Minderung von Abwärme, Wärmenutzung sowie zur Energierückgewinnung in Verbindung mit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen,
2.1.6 Demonstrationsvorhaben zur innovativen Abfallvermeidung und -verwertung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG,
2.1.7 Anlagen der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung bis zu einer elektrischen Leistung von 5 MW in Verbindung mit integrierten Konzepten zur Umweltentlastung,
2.1.8 Erstellung örtlicher und regionaler Umweltentlastungs- und Energiekonzepte bezüglich Luftreinhaltung, Lärmminderung und Ressourcenschonung im unmittelbaren Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,
2.1.9 Minderung/Beseitigung radioaktiver Kontaminationen in der Umwelt (außer natürlicher Radioaktivität).
2.2 Von der Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen:
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind als Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte:
3.1 Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften.
3.2 Sonstige natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes und von regionalen und überregionalen Unternehmen der Energiewirtschaft).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Es gelten die Bestimmungen in Nummer 1 (Bewilligungsvoraussetzungen) der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO. Zusätzlich ist zu beachten:
4.1 Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, die im Land Brandenburg durchgeführt werden. Bei besonderem Landesinteresse kann im Ausnahmefall mit Zustimmung des Ministers der Finanzen auch eine Förderung außerhalb des Landes Brandenburg erfolgen.
4.2 Es werden nur Vorhaben gefördert, die vom Landesumweltamt im Rahmen dieser Richtlinie befürwortet werden.
4.3 Mit der Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn ist u. a. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes - z.B. Gebäudeabbruch, Planieren - gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
In besonders begründeten Ausnahmefüllen kann auch einem schriftlich beantragten vorzeitigen Beginn des Vorhabens zugestimmt werden, vorausgesetzt, der Antrag ist gemäß den Vergabegrundsätzen unabhängig von anderen Anträgen hinreichend beurteilbar. Der Zeitpunkt des Beginns darf jedoch nicht vor der Zustimmung hierzu liegen.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn präjudiziert nicht die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung und ihre Höhe.
4.4 Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen und zu belegen, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der geförderten Einrichtung vorliegen.
Er gewährleistet insbesondere, dass
4.5 Das zu fördernde Vorhaben muss im Einklang mit den Zielen und Erfordernissen von Umweltplanung, Raumordnung und Landesplanung sowie den örtlichen Planungen stehen. Hierfür sind gegebenenfalls Belege der zuständigen Stellen vorzulegen.
4.6 Es sollen grundsätzlich nur Vorhaben gefördert werden mit deren Durchführung kurzfristig begonnen und deren Realisierung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erwartet werden kann.
4.7 Die Förderzusage kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.
Insbesondere geht das Land von folgenden Voraussetzungen aus:
4.7.1 Die Investition bei Anlagen zur Energierückgewinnung, -umwandlung und -einsparung muss über einen angemessenen Betrachtungszeitraum einen positiven Kapitalwert ausweisen. Als Kalkulationszinsfuß wird hierbei ein auf die Finanzierungsmöglichkeiten des Antragstellers abgestellter Marktzinssatz, erhöht um einen angemessenen Risikozuschlag, zugrunde gelegt.
4.7.2 Der ordnungsgemäße Betrieb der geförderten Einrichtung muss über einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Vorhabens gewährleistet sein (in der Regel bei baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten fünf Jahre).
4.8 Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung. Mit der Beantragung der Fördermittel bzw. der Erteilung eines Zuwendungsbescheids wird keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens getroffen. Genehmigungen oder sonstige behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen. Ein Zuwendungsbescheid wird grundsätzlich erst dann erteilt, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
5 Art und Umfang der Zuwendung
Die Gewährung der Finanzhilfe und ihre Höhe hängen vom Grad des Landesinteresses an der Verwirklichung des Vorhabens, seiner Wirtschaftlichkeit, der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, der gesicherten Gesamtfinanzierung sowie von seinem Eigeninteresse ab.
| 5.1 Zuwendungsart: | Projektförderung |
| 5.2 Finanzierungsart: | Anteilfinanzierung |
| 5.3 Form der Zuwendung: | Zuschuss |
5.4 Höhe der Zuwendung:
Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen werden nur als "De-minimis-Beihilfen" gemäß Nummer 1.3 dieser Richtlinie gewährt. Das bedeutet, dass der zulässige Höchstbetrag an Zuwendungen an ein Unternehmen maximal 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten "De-minimis-Beihilfe" beträgt.
Sofern der "De-minimis-Rahmen" dadurch nicht ausgeschöpft wird, bestimmt sich die maximale Höhe der Zuwendung als Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gemäß Nummer 5.4.1.
5.4.1 Zuschüsse für die Einzelvorhaben gemäß 2.1:
maximal 40 Prozent bei Maßnahmen nach den Nummern 2.l.1 und 2.1.2
maximal 50 Prozent bei Maßnahmen nach den Nummern 2.l.3 bis 2.l.9.
5.4.2 Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung einer nach dieser Richtlinie förderbaren Maßnahme können mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Planungs- und Beratungskosten gefördert werden.
5.4.3 Eine vom Zuwendungsgeber geforderte Evaluierung (z.B. Messung), Dokumentation oder Verbreitung von Ergebnissen der geförderten investiven Maßnahme kann mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Evaluierungs-, Dokumentations- und Verbreitungskosten bezuschusst werden.
5.4.4 Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe: 2.500 Euro
5.5 Bemessungsgrundlage:
5.5.1 Die zuwendungsfähigen Aufwendungen umfassen die begründeten Mehrkosten gegenüber einer konventionellen Ausführung, soweit sie zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele erforderlich sind. Als konventionelle Ausführung sind Maßnahmen zu verstehen, welche die gesetzlichen Anforderungen oder üblicherweise zur Anwendung kommende weitergehende Standards erfüllen. Die konventionelle Vergleichsvariante ist durch den Antragsteller im Antrag zu beschreiben.
5.5.2 Der Wert von Sachleistungen des Antragstellers darf bei den Gesamtkosten mit den tatsächlich entstehenden Ausgaben und der von Arbeitsleistungen mit höchstens
5 Euro je Arbeitsstunde angesetzt werden. Bei gewerblichen Antragstellern können Eigenleistungen, soweit sie aktivierungsfähig sind, bei den förderbaren Kosten berücksichtigt werden.
5.5.3 Zuwendungsfähig sind bei Planungsmaßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit investiven Maßnahmen die Kosten, die durch die Beauftragung Dritter mit Planungen entstehen, sonstige Kosten durch die Beschäftigung Dritter (z.B. im Rahmen der begleitenden Information und Beteiligung der durch die Planung Betroffenen) sowie Kosten für Vervielfältigung und Druck von Unterlagen und Ergebnissen.
5.6 Kumulierung:
Neben Zuwendungen des Landes nach dieser Richtlinie können für die geförderten Vorhaben auch Fördermittel anderer Zuwendungsgeber in Anspruch genommen werden. Das Verbot der Doppelförderung aus Landesprogrammen ist zu beachten. Der Gesamtanteil der öffentlichen Mittel soll bei Investitionen eine Höchstgrenze von 50 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Bei der Gewährung zinsvergünstigter Darlehen sind die Zinszuschüsse anzusetzen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Werden im Rahmen der zu fördernden Maßnahme Einrichtungen zur Energieumwandlung errichtet, erneuert oder erweitert, so sind die besonderen Umweltanforderungen gemäß Anlage 2 einzuhalten.
6.2 Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 6.1 sowie alle anderen mit Zuwendungsbescheid geforderten Messungen zum Nachweis der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (bzw. abweichender Anforderungen nach Nummer 6.7) sind erstmalig frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens zwölf Monate nach angezeigter Inbetriebnahme durch Messung einer Stelle nachzuweisen, die für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 BImSchG im Land Brandenburg zugelassen ist. Wiederholungsmessungen sind entsprechend den Festlegungen des Genehmigungsbescheides durchzuführen. Abweichende Regelungen dazu können mit dem Zuwendungsbescheid erfolgen.
6.3 Falls geförderte Anlagen nach Art und Leistungsgröße einem Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG unterliegen, sind mindestens die in Anlage 2 bzw. mit dem Zuwendungsgeber vorab abgestimmte abweichende Anforderungen bei der Beantragung der Genehmigung zugrunde zu legen. Ihre Einhaltung ist im Rahmen der immissionsschutzrechtlich in der Genehmigung vorzuschreibenden Messungen nachzuweisen.
Sofern immissionsschutzrechtlich keine Messung vorgesehen ist, sind die mit Zuwendungsbescheid geforderten Messergebnisse dem zuständigen Amt für Immissionsschutz vorzulegen.
6.4 Werden im Rahmen der zu fördernden Maßnahme Investitionen zur Verminderung des Wärmebedarfs von Gebäuden vorgenommen, so sind die Anforderungen gemäß Anlage 3 einzuhalten.
6.5 Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 6.4 muss von einem Bauvorlagenberechtigten (z.B. Architekt oder Ingenieur) oder einem als gleichwertig anzusehenden Sachverständigen erbracht werden. Die ordnungsgemäße Ausführung ist vom Bauleiter zu bestätigen.
6.6 Werden im Rahmen der geförderten Maßnahmen Planungs-, Gutachter- oder Beratungsleistungen erbracht, so sind hierfür die Anforderungen gemäß Anlage 4 einzuhalten.
6.7 Für Förderprojekte zur Lärmminderungsplanung nach § 47a BImSchG ist gemäß dem Runderlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, des Ministers des Innern und des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 16. Juni 1995 (ABl. S. 666) zu verfahren. Bei Maßnahmen nach den § § 40 und 47 BImSchG sind die Vorgaben zuständiger Fachbehörden zu berücksichtigen.
6.8 Im Förderbescheid können von den Anforderungen nach den Nummern 6.1 bis 6.7 abweichende und zusätzliche Regelungen getroffen werden; insbesondere kann auf den Nachweis durch Messungen ganz oder teilweise verzichtet werden, und es können andere Grenzwerte vorgegeben werden, wenn sich dies im Einzelfall als erforderlich erweist.
6.9 Insbesondere zum Zwecke der Projektüberprüfung ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, über Verlauf und Ergebnisse des geförderten Vorhabens zu berichten. Die Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
6.10 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft sowie für Motorenanlagen ab einer installierten Leistung von 25 kW geeignete Maschinen- und Betriebsunterbrechungsversicherungen abzuschließen.
6.11 Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, dürfen bei vermieteten Räumen/Gebäuden in dem Umfang, wie öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden, nicht mietwirksam werden.
6.12 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung kann in besonders begründeten Fällen in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Richtlinie zulassen, insbesondere wenn dies für die unverzügliche Durchführung dringender Maßnahmen notwendig ist, hierdurch Kosteneinsparungen erzielbar sind oder dies ein besseres Erreichen der angestrebten Projektziele erwarten lässt. Geltende Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt. Die Ausnahmen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden und befristet erteilt werden.
6.13 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. für Zuwendungen an Gemeinden (ANBest-G).
6.14 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über das Fördervorhaben Presse- und sonstige Veröffentlichungen herauszugeben.
6.15 Bei allen Veröffentlichungen über das Projekt ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen durch Mittel des Landes Brandenburg und (sofern zutreffend) durch Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) nach dieser Richtlinie gefördert werden.
6.16 Die Förderung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.9 ist der Antrag an das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) einzureichen. Die Antragstellung kann formlos erfolgen.
7.1.2 Für alle übrigen Maßnahmen gilt:
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung auf dem formgebundenen Antragsformular mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu erstellen und bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) einzureichen. Die Antragsformulare sind bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, dem Landesumweltamt Brandenburg und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) sowie über das Internet erhältlich.
7.1.3 Ein vollständiger Antrag umfasst mindestens:
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist ab dem 1. Januar 2003 die Investitionsbank des Landes Brandenburg, für Maßnahmen nach Nummer 2.1.9 das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2003 durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung beschieden worden sind, übt das Ministerium die Funktion der Bewilligungsbehörde weiterhin aus.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung und Auszahlung von Zuwendungen erfolgt entsprechend den VV zu § 44 LHO. Die Zahlungsanforderungen sind an die Investitionsbank des Landes Brandenburg, für Maßnahmen nach Nummer 2.1.9 an das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zu richten. Die Auszahlung durch die ILB erfolgt im Wege der Erstattung. Zum Mittelabruf hat jeder Zuwendungsempfänger der ILB eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen vorzulegen. Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 gilt: Zum Mittelabruf hat der Zuwendungsempfänger der ILB eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege vorzulegen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach den VV zu § 44 LHO unter Verwendung der ausgereichten Formblätter gegenüber der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu führen; Zwischennachweise können gefordert werden.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.9 ist der Verwendungsnachweis dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vorzulegen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, insbesondere die §§ 49 und 49a.
7.6 Einhaltung der Zuwendungsbedingungen
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender einschlägiger Vorschriften der
EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.
Die notwendigen Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch die Bewilligungsbehörde bzw. durch die zuständigen Landesbehörden. Zu diesem Zweck haben diese das Recht, die Verwendung der Mittel durch Besichtigung an Ort und Stelle sowie Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Landesrechnungshof (LRH) und die zuständigen staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger, bzw. wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen, zu prüfen.
Darüber hinaus gilt:
Der Europäische Rechnungshof (ERH) und die Europäische Kommission sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger, bzw. wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen, zu prüfen, soweit Ausgaben ganz oder teilweise zu Lasten des Haushaltes der Europäischen Kommission geleistet wurden. Der Bundesrechnungshof (BRH) und die zuständigen Bundesbehörden sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger, bzw. wenn Bundesmittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen, zu prüfen, soweit Ausgaben ganz oder teilweise zu Lasten des Bundeshaushaltes geleistet wurden.
8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 15. März 2002 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg für Vorhaben des Immissionsschutzes und zur Begrenzung energiebedingter Umweltbelastungen vom 29. August 2002 (ABl. S. 926) außer Kraft.
Förderanträge, die vor dem In-Kraft-Treten der Richtlinie eingereicht und bis zum In-Kraft-Treten nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.
| Förderfähige Maßnahmen nach der Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung von Vorhaben des Immissionsschutzes und zur Begrenzung energiebedingter Umweltbelastungen | Anlage 1 |
2.1.1 Emissionsminderung bei ortsfesten Anlagen im Sinne des BImSchG
Gefördert werden fortschrittliche Maßnahmen zur Emissionsminderung, die dazu führen, dass Emissionsgrenzwerte nach Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und/oder die in der Praxis üblicherweise erreichten Emissionswerte und/oder Nachrüstungsfristen für Altanlagen erheblich unterschritten werden.
2.1.2 Lärmschutz bei sozialen Einrichtungen und Einrichtungen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
Gefördert wird in Einzelfüllen der Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen an bestehenden öffentlichen Verkehrswegen mit hoher Lärmbelastung, soweit an baulichen Anlagen die in § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegten Immissionsgrenzwerte (Außenschallpegel) überschritten werden und keine Zahlungspflicht Dritter besteht. Grundsätzlich hat aber aktiver Lärmschutz Vorrang vor passivem Lärmschutz.
Nach Durchführung der Maßnahmen muss die Einhaltung der Schutzanforderungen der Richtlinie VDI 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" bzw. DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" gewährleistet sein. Für Fenster und Fenstertüren ist außerdem ein k-Wert von 1,2 kWh/(m2 K a) oder besser einzuhalten. Die Gestaltung der Fenster muss im Einklang mit dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes stehen.
2.1.3 Integrierte Projekte in ländlichen Bereichen
Gefördert werden integrierte komplexe Projekte, die in vorbildlicher Form Maßnahmen zur Umweltentlastung, Ressourcenschonung und zur CO2-Minderung durch Einsparung bzw. Substitution fossiler Energieträger z.B. durch Anlagen zur solaren Nahwärmeversorgung, Anlagen zur Nutzung landwirtschaftlicher Reststoffe und anderer erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Strom und Wärme in Verbindung mit Maßnahmen zur Verminderung des Strom-, Wasser- sowie Energiebedarfs und des Abwasseranfalls verbinden. Die Förderung ist für nachfolgende Einzelelemente des Projektes wie folgt begrenzt:
Die vorgenannten Obergrenzen der Förderung schließen die erforderlichen Nebeneinrichtungen (Speicher, Pumpen, Regelung etc.) ein. Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen sowie solarthermische Anlagen außerhalb von integrierten Projekten in ländlichen Bereichen (Nummer 2.1.3) und ökologischen Musterbauvorhaben (Nummer 2.1.4) können vom Ministerium für Wirtschaft gefördert werden.
2.1.4 Ökologische Musterbauten in Niedrigenergiebauweise
Gefördert werden die Vorhabensbestandteile bei der Errichtung von Gebäuden, die in vorbildlicher Form zur Umweltentlastung, Ressourcenschonung sowie zur CO2-Minderung durch Einsparung fossiler Energieträger beitragen, und zwar durch Minimierung des Strom- und Wärmebedarfs und die Nutzung erneuerbarer Energien. Der rechnerisch nachzuweisende Wärmebedarf von zu fördernden ökologischen Musterbauten in Niedrigenergiebauweise muss mindestens 50 Prozent unter der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) liegen; die Nutzung regenerativer Energien wird vorausgesetzt. Bei der Berechnung sind die Ansätze der Anlage 3 zu beachten.
Die Förderung ist für Einzelelemente des Vorhabens wie bei Maßnahme 2.1.3 begrenzt. Die Anforderungen nach Anlage 3 zu dieser Richtlinie sind einzuhalten.
2.1.5 Konzepte und Maßnahmen zur Emissionsminderung durch Energieeinsparung in Verbindung mit nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen, Minderung von Abwärme, Wärmenutzung, Energierückgewinnung
Gefördert werden bei Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder. im Zusammenhang mit diesem betrieben werden, Konzepte und ihre Realisierung, die in vorbildlicher Form Maßnahmen zur Energieeinsparung, Energierückgewinnung, Minderung und Nutzung von Abwärme dergestalt verwirklichen, dass dadurch ein wesentlicher, über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehender Beitrag zur Umweltentlastung, Ressourcenschonung sowie zur CO2-Minderung durch Einsparung fossiler Energieträger geleistet wird. Vorhaben für Einrichtungen zur Energierückgewinnung aus Anlagen, die nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftig sind oder mit festen Brennstoffen betrieben werden, können durch das Ministerium für Wirtschaft gefördert werden.
2.1.6 Demonstrationsvorhaben zur innovativen Abfallvermeidung und -verwertung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
Gefördert werden Maßnahmen für die Abfallvermeidung bzw. -verwertung aus genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG. Die Vorhaben müssen in vorbildlicher Form der Ressourcenschonung dienen und in wesentlichem Umfang innovative Maßnahmen beinhalten. Entscheidend sind die Art (unter Beachtung des Gefährdungspotentials für die Umwelt), aber auch die anfallende Menge bzw. die Vermeidungs-/Verwertungsrate.
Förderfähig sind Demonstrationsvorhaben, die mit erheblichen Aufwendungen verbunden sind. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind wirtschaftliche und umweltbezogene Gesichtspunkte im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.
2.1.7 Anlagen der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung bis 5 MW bei in Verbindung mit integrierten Konzepten zur Umweltentlastung
Gefördert werden die Errichtung, Rekonstruktion und Erweiterung von Anlagen der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung bis zu einer elektrischen Gesamtleistung von 5 MW in Verbindung mit Projekten, die in vorbildlicher Form Maßnahmen zur Umweltentlastung, Ressourcenschonung und der CO2-Minderung durch Einsparung fossiler Energieträger verbinden, Maßnahmen zur Verminderung des Wärme- und Strombedarfs, zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur weitgehenden Emissionsminderung, beispielsweise durch Verbrennen lösemittelhaltiger Abluftströme oder fortschrittliche Emissionsminderungstechnik.
2.1.8 Erstellung örtlicher und regionaler Umweltentlastungs- und Energiekonzepte bezüglich Luftreinhaltung, Lärmminderung und Ressourcenschonung sowie Maßnahmen zu ihrer Umsetzung
Gefördert wird die Erstellung solcher Konzepte in Gebieten, in denen die Voraussetzungen zur Erstellung von Luftreinhalteplänen als Sanierungs- oder Vorsorgepläne nach § 47 BImSchG, von Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG und/oder von Maßnahmen im Sinne des § 40 BImSchG gegeben sind oder wo dies für die Zukunft zu besorgen ist. Die Förderung erfolgt im Vorgriff auf die spätere Erstellung solcher Pläne und zur Beschleunigung des Verfahrens zu ihrer Erstellung, gegebenenfalls auch vorsorglich, um die Notwendigkeit solcher Pläne zu vermeiden. Die Konzepte haben sowohl genehmigungsbedürftige als auch nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Betrachtungsgebiet einzubeziehen. Die Anforderungen nach Anlage 4 zu dieser Richtlinie sind zu beachten. Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, abhängig von den Ergebnissen der Konzepterstellung diese - in Absprache mit dem MLUR - ganz oder teilweise in konkrete Realisierungsmaßnahmen umzusetzen.
Umsetzungsmaßnahmen können gefördert werden, soweit
Konzepte, Programme, Studien und Veranstaltungen zur Verwirklichung der energiepolitischen Ziele des Landes Brandenburg können durch das Ministerium für Wirtschaft gefördert werden.
2.1.9 Minderung/Beseitigung radioaktiver Kontaminationen in der Umwelt
Gefördert werden Maßnahmen von Kommunen zur Ermittlung, Erfassung, Minimierung und Beseitigung von radioaktiven Kontaminationen in der Umwelt, die aufgrund eines früheren Umgangs mit radioaktiven Stoffen entstanden sind und bei denen der Verursacher nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind auch Absperrmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung.
| Besondere Umweltanforderungen an Einrichtungen zur Energieumwandlung bei Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung von Vorhaben des Immissionsschutzes und zur Begrenzung energiebedingter Umweltbelastungen | Anlage 2 |
1. Alle bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bleiben von den nachfolgend aufgeführten Umweltanforderungen unberührt. Dies gilt insbesondere für Vorschriften auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), der Wassergesetze sowie der Naturschutzgesetze.
Durch den Antragsteller sind bei einzuholenden Erlaubnissen, Genehmigungen oder Zulassungen die gleichen Werte zu beantragen, wie im Förderantrag enthalten.
2. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es wünschenswert ist, alle Möglichkeiten der rationellen Wasserverwendung und der Verminderung sonstiger Umweltbelastungen auszuschöpfen.
3. Voraussetzung für eine Förderung von Einrichtungen zur Energieumwandlung ist, dass die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Umweltanforderungen spätestens vor der ersten Mittelanforderung, z.B. durch eine Garantieerklärung des Lieferanten oder durch Messwerte o. A., nachgewiesen wird.
4. Soweit im Förderbescheid nichts anderes bestimmt ist, muss der Einbau von Vorrichtungen zur Verminderung des Ausstoßes von Schadstoffen bis zur Inbetriebnahme der Anlagen erfolgen.
5. Die Umweltanforderungen gelten in der Regel für Normbrennstoffe. Bei davon deutlich abweichenden Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde andere Anforderungen festlegen. Beim Einsatz von Bio-, Deponie-, Holz- und Klärgas sowie Holz und Pflanzenöl (verestert und nicht verestert) sind die besten nach dem Stand der Technik verfügbaren Emissionsminderungsverfahren unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Vertretbarkeit einzusetzen. Die Grenzwerte werden im Einzelfall unter den Grenzwerten der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) durch das Landesumweltamt festgelegt.
Für die einzelnen Anlagen gelten folgende dauernd einzuhaltende Grenzwerte bzw. Anforderungen (Q = Feuerungswärmeleistung):
5.1 Verbrennungsmotoren mit den Brennstoffen Erdgas sowie Heizöl EL:
| 250 mg/Nm3 250 mg/Nm3 50 mg/Nm3 |
bezogen auf 15 % O2 im Abgas. Zum Einsatz von Bio-, Deponie-, Holz- und Klärgas wird auf Nummer 5 letzter Satz verwiesen.
5.2 Gasturbinen im Blockheizkraftwerk mit den Brennstoffen Erdgas sowie Heizöl EL:
| 150 mg/Nm3 50 mg/Nm3 |
bezogen auf 15 % O2 im Abgas. Zum Einsatz von Bio-, Deponie-, Holz- und Klärgas wird auf Nummer 5 letzter Satz verwiesen.
5.3 Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen sowie Absorptionswärmepumpen (AWP) mit den Brennstoffen Erdgas sowie Heizöl EL:
| 150 mg/Nm3 150 mg/Nm3 |
bezogen auf 3 % O2 im Abgas. Zum Einsatz von Bio-, Deponie-, Holz- und Klärgas sowie Holz wird auf Nummer 5 letzter Satz verwiesen.
5.4 Stroh- und Holzfeuerungsanlagen:
(1) Q < 0,l MW
| 250 mg/Nm3 500 mg/Nm3 (bei Nennlastbetrieb) 150 mg/Nm3 |
(2) 0,1 MW < Q < 5 MW
| 250 mg/Nm3 250 mg/Nm3 (bei Nennlastbetrieb) 50 mg/Nm3 |
(3) Q > 5 MW
| 150 mg/Nm3 150 mg/Nm3 (bei Nennlastbetrieb) 20 mg/Nm3 |
jeweils bezogen auf 11 % O2 im Abgas. Es darf nur unkontaminierte Biomasse eingesetzt werden. Bei Nutzung anderer Brennstoffe außer Stroh bzw. Holz nach Nummer 2.1.8 der Anlage 1 in der Feuerungsanlage ist die Förderfähigkeit nicht gegeben.
5.5 Nicht genehmigungsbedürftige Kleinfeuerungsanlagen mit dem Brennstoff Erdgas:
| 51 mg/Nm3 (45 mg/kWh) 38 mg/Nm3 (35 mg/kWh) |
bezogen auf 0 % O2 im trocknen Abgas.
5.6 Nicht genehmigungsbedürftige Kleinfeuerungsanlagen mit den Brennstoffen Bio-, Holz- und Klärgas:
| 94 mg/Nm3 (80 mg/kWh) 59 mg/Nm3 (60 mg/kWh) |
bezogen auf 0 % O2 im trocknen Abgas. Weitere Grenzwerte sind nach Vorlage der aktuellen Brennstoffanalyse festzulegen.
5.7 Nicht genehmigungsbedürftige Kleinfeuerungsanlagen mit dem Brennstoff Heizöl EL:
| 113 mg/Nm3 (100 mg/kWh) 56 mg/Nm3 (50 mg/kWh) |
bezogen auf 0 % O2 im trocknen Abgas und 140 mg Stickstoff/kg im Heizöl; Rußzahl 0,5.
5.8 Anlagen zur Nutzung von Deponiegas:
Da die Umwelttechnik im Bereich der Deponiegasnutzung noch in der Entwicklung begriffen ist, werden für die Förderung entsprechender Anlagen bzw. Komponenten vorbehaltlich der abschließenden Festlegung durch das Landesumweltamt Brandenburg gemäß Nummer 5 vorläufig die nachstehenden Emissionsgrenzwerte zugrunde gelegt:
| 500 mg/Nm3 500 mg/Nm3 5 mg/Nm3 100 mg/Nm3 |
(650 mg/m3 bei Motoren und Turbinenanlagen)
dampf- und gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als:
| 30 mg/Nm3 |
dampf- und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als:
| 5 mg/Nm3 0,1 mg/Nm3 |
organische Verbindungen, angegeben als:
| 20 mg/Nm3 |
Emissionsgrenzwerte bezogen auf 3 % O2 im Abgas bei Feuerungsanlagen (Muffel) und auf 5 % O2 Abgas bei Motoren und Turbinenanlagen.
5.9 Wärmepumpen als Bestandteil von Vorhaben müssen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 erreichen.
6 Bei Bio,- Holz- und Klärgas sollte vorbehaltlich der abschließenden Festlegung durch das Landesumweltamt gemäß Nummer 5 der H2S-Gehalt des verwendeten Gases nicht über 50 ppm liegen.
7 Bei der Holzgaserzeugung darf die Summe halogenierter Kohlenwasserstoffe (als C1) maximal 100 mg/m3 Abwasser betragen. Bei der Erzeugung von Biogas und Holzgas darf nur unkontaminierte Biomasse eingesetzt werden, kein Haus-, Gewerbe- und Industriemüll.
8 Gaskessel sind grundsätzlich in Brennwerttechnik auszuführen.
9 Bei Brennwertnutzung ist vor Einleitung des Abwassers, falls erforderlich, eine Kondensatbehandlung (Neutralisation) vorzunehmen.
10 Bei Wärmeerzeugern für Raumheizzwecke
(1) ist die Wärmeleistung auf der Grundlage von DIN 4701 festzulegen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine vereinfachte Berechnung gemäß § 4 Abs. 2 der Heizungsanlagenverordnung ( HeizAnlV) vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 613) zulässig;
(2) darf die eingestellte Nennwärmeleistung den nach Nummer (1) berechneten Wärmebedarf nicht übersteigen, sofern das kleinstmögliche Aggregat eingebaut wird.
(3) Wärmeerzeuger
| Erdgas: | Brennwertnutzung des Heizkessels, Normnutzungsgrad 102 % (nach DIN 4702 T6) |
| Heizöl: | Normnutzungsgrad 92 % (nach DIN 4702 T8) |
(4) Mit dem Normnutzungsgrad müssen vom Kesselhersteller der Kesselwirkungsgrad und die Abgasverluste für den Nennleistungspunkt angegeben werden.
| Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden bei Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung von Vorhaben des Immissionsschutzes und zur Begrenzung energiebedingter Umweltbelastungen | Anlage 3 |
Beträgt der Wärmebedarf für das Gebäude 50 Prozent oder weniger des zulässigen Wertes der geltenden EnEV, sind folgende Einzelmaßnahmen förderfähig:
| wie unter Nummer 2.1.3 der Anlage 1 wie unter Nummer 2.1.3 der Anlage 1 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 8.250 Euro/WE, maximal 50.000 Euro je Gebäude (ab 2. WE 4.750 Euro/WE) |
| Anforderungen an Planungs-, Gutachter- und Beratungsleistungen bei Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung von Vorhaben des Immissionsschutzes und zur Begrenzung energiebedingter Umweltbelastungen | Anlage 4 |
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Die Planungen, Gutachterleistungen und Beratungen sind objektiv und unvoreingenommen von unabhängigen Sachverständigen oder Sachverständigeninstitutionen durchzuführen, die die für den Auftrag erforderliche Qualifikation besitzen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Beratung muss insbesondere unabhängig von Hersteller- und Vertriebsinteressen sowie Geschäftsinteressen Dritter erfolgen.
1.2 Die Auswahl des Beraters trifft - im Rahmen der genannten Anforderungen - der Antragsteller.
1.3 Die energiebezogenen Beratungen sollen sich an den Anforderungen nach den Anlagen 2 und 3 orientieren. Ergänzend sind die Leitfäden der Brandenburgischen Energiespar-Agentur zur Erstellung von Energiekonzepten zu beachten.
2 Emissionsminderungs- und Energiesparberatung bei Gebäuden
Die Beratungsleistung soll insbesondere umfassen:
2.1 eine Ist-Aufnahme des energie- und emissionsrelevanten Zustandes des Gebäudes und der haustechnischen Anlagen unter Nutzung von Bauunterlagen (soweit vorhanden);
2.2 Angaben zum Energieverbrauch und zu den entstehenden Emissionen (SO2, NOx , CO, CO2, Staub/Ruß), basierend auf Energieverbrauchsbelegen und Messprotokollen (soweit vorhanden) sowie Abschätzungen auf der Grundlage der Ergebnisse von Nummer 2.1 und Erfahrungswerten;
2.3 eine Darstellung der umwelt- und energiebezogenen Schwachstellen und Mängel;
2.4 Überprüfung der Möglichkeiten zur Errichtung einer Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zum Anschluss an eine Fernwärmeversorgung;
2.5 Lösungsvorschläge zur Minderung der Emissionen und des Energieverbrauchs einschließlich Angabe des Investitionsbedarfs und einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für jeden Vorschlag und die Gesamtheit der Vorschläge;
2.6 eine Darstellung der Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten für die Durchführung der Maßnahmen sowie einen Vorschlag zum Vorgehen bei der Realisierung (gegebenenfalls schrittweise).
3 Emissionsminderungs- und Energiesparberatung von Unternehmen
Die Beratungsleistung soll insbesondere umfassen:
3.1 eine Ist-Aufnahme der Umwelt- und Energiesituation des Unternehmens einschließlich der Definition umwelt- und energierelevanter Problembereiche unter Berücksichtigung des Standortes;
3.2 eine energie- und verfahrenstechnische Beschreibung der Anlage und des Verfahrens einschließlich einer Kennzeichnung der Wärme- und Stoffströme unter Verwendung von Wärmeschaltbildern, Energieflussdiagrammen und verfahrenstechnischen Fließbildern sowie einer Angabe der von der Anlage verursachten Umweltbelastungen (u. a. CO2) unter Berücksichtigung der bezogenen Energieträger;
3.3 eine Analyse der umwelt- und energieseitigen Schwachstellen;
3.4 eine Darlegung der technisch möglichen Maßnahmen zur Umweltentlastung und Energieeinsparung unter Berücksichtigung fortschrittlicher Verfahren der Emissionsminderung, der Möglichkeiten, die Anlagen und Einrichtungen des Unternehmens am Standort energetisch und umweltseitig intelligent zu gestalten, zu betreiben und zu verknüpfen (u. a. betriebsinterne Wärmenutzung) sowie der Möglichkeiten, Verbund- und Gemeinschaftslösungen mit Dritten (Wärmelieferung oder -bezug, gemeinsame Anlagen) zu realisieren (z.B. Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbarer Energien, Reststoffvermeidung und -verwertung);
3.5 eine Bewertung der Maßnahmen im Hinblick auf die zu erwartenden Umweltentlastungen und Energieeinsparungen;
3.6 eine Differenzierung der Maßnahmen nach Sofortmaßnahmen und erwünschten, weitergehenden umweltentlastenden und energiesparenden Maßnahmen;
3.7 eine Kosten- und Ertragsrechnung für die erforderlichen Investitionen;
3.8 die Erarbeitung von Finanzierungsmodellen unter Berücksichtigung von Drittfinanzierungs- und Betreibermodellen sowie öffentlichen Förderprogrammen;
3.9 einen Vorschlag zur - gegebenenfalls schrittweisen - Realisierung von Maßnahmen;
3.10 die Benennung der zu beteiligenden Behörden.
4 Örtliche und regionale Umweltentlastungs- und Energiekonzepte
Die Planungs-, Gutachter- und Beratungsleistung soll insbesondere umfassen:
4.1 eine Ist-Aufnahme und Darstellung der Umwelt- und Energiesituation im Betrachtungsgebiet, entsprechend der konkreten Notwendigkeit differenziert nach Haushalten, Kleinverbrauchern, Industrie, Verkehr, Versorgungsinfrastruktur;
4.2 eine umwelt- und energiebezogene Analyse und Bewertung der Ist-Aufnahme mit Schwachstellenanalyse und Darstellung prioritärer Ansatzpunkte für Verbesserungsmaßnahmen;1
4.3 eine Darstellung der Möglichkeiten zur Umweltentlastung und Energieeinsparung in den unter Nummer 3.1 genannten Bereichen unter Berücksichtigung fortschrittlicher Maßnahmen zur Emissionsminderung, zur Senkung des Bedarfs an Strom und Wärme sowie zur Minderung der verkehrsbedingten Umweltbelastungen; hierbei sind u. a. die Möglichkeiten des Wärmeschutzes, der Energieträgersubstitution der Fern- und Nabwärmeversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung, der Nutzung industrieller Abwärme, der Nutzung erneuerbarer Energien und verkehrsbeeinflussender Maßnahmen zu betrachten;
4.4 die Ermittlung der mit den betrachteten Maßnahmen verbundenen Umweltentlastungs- und Energiesparpotentiale;
4.5 die Ermittlung der zur Realisierung der betrachteten Maßnahmen erforderlichen Investitionen und ihrer Wirtschaftlichkeit;
4.6 die Ermittlung und Analyse der einer Realisierung der betrachteten Maßnahmen gegebenenfalls entgegenstehenden Hemmnisse sowie die Erarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Überwindung;
4.7 die Erarbeitung von mindestens zwei Szenarien zur Umweltentlastung und Energieeinsparung für das Betrachtungsgebiet einschließlich der Umsetzungsstrategien und der erforderlichen flankierenden Maßnahmen eines möglichen Zeitplanes für die Umsetzung, Angabe der mit der Realisierung der Szenarien verbundenen Umweltentlastung und Energieeinsparung, der Folgen für die Energiebedarfs- und -versorgungsstruktur sowie der erforderlichen Investitionen und der Wirtschaftlichkeit;
4.8 die Erarbeitung von Finanzierungsmodellen entsprechend Nummer 3.8.
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1) Die Vorgehensweise für die Lärmminderung ist im gemeinsamen Runderlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministers des Innern (ABl. 1995 S. 666) geregelt.