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4.3 Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen

Die Kompetenz ist unter anderem durch Vorlage von fünf Prüfberichten aus dem Fachgebiet Geräusche in der Nachbarschaft (Nummer 4.3.1 der DIN V 45688-3, September 1995) und drei Prüfberichten aus dem Fachgebiet Erschütterungen (Nummer 4.2 der DIN V 45688-5, September 1995) nachzuweisen. Die Prüfberichte sollen nicht älter als drei Jahre sein und keine erheblichen Mängel aufweisen.

Die vorgelegten Prüfberichte müssen die Einschätzung zulassen, dass die Stelle das ganze Spektrum der Aufgaben beherrscht, die bei angeordneten Messungen zu lösen sind. Daher wird in folgenden Abschnitten präzisiert, zu welchen Aufgabenstellungen Prüfberichte vorzulegen sind.

4.3.1 Bereich Geräusche

Aufgabenstellungen für die Prüfberichte:

  1. Messtechnische Ermittlung der Geräuschimmissionen an einem vorschriftenkonformen Messpunkt und Ermittlung der Beurteilungspegel und des maximalen Schalldruckpegels für
  2. Messung der Geräusche an einem Ersatzmesspunkt und Berechnung der Geräuschimmissionen für den maßgeblichen Immissionspunkt
  3. Messung und Beurteilung der Immissionen tieffrequenter Geräusche (f < 90 Hz) anhand der DIN 45680 (März 1997) und des Beiblatts 1 zu dieser Norm
  4. Ermittlung der immissionswirksamen Geräuschemission und des zugeordneten Immissionsanteils
  5. Berechnung der Geräuschimmissionen für maßgebliche Immissionsorte mit Hilfe der festgestellten immissionswirksamen Geräuschemissionen unter Berücksichtigung der vorhandenen oder zu erwartenden Schallausbreitungsbedingungen
  6. Berechnung des Beurteilungspegels von Straßen- oder Schienenverkehrsanlagen nach der Verkehrslärmschutz-Verordnung ( 16. BImSchV)

Von den Prüfberichten ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 1, 2 und 4 und ein Prüfbericht zu den Nummern 3, 5 oder 6 vorzulegen.

Ein Prüfbericht kann aus den Nummern 1 bis 6 gewählt werden.

4.3.2 Bereich Erschütterungen

Aufgabenstellung für die Prüfberichte:

  1. Ermittlung kurzzeitiger Ereignisse und Beurteilung bezüglich der Einwirkung auf Menschen in Gebäuden und auf bauliche Anlagen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999)
  2. Ermittlung von Dauererschütterungen und Beurteilung bezüglich der Einwirkung auf Menschen in Gebäuden und auf bauliche Anlagen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999) sowie
  3. Ermittlung von Erschütterungsimmissionen durch Prognose

bezüglich der Einwirkung von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden (DIN 4150-2, Juni 1999) und auf bauliche Anlagen (DIN 4150-3, Februar 1999),

alle drei Aufgabengebiete jeweils unter Berücksichtigung der "Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsemissionen" oder eines in einem Bundesland gültigen entsprechenden Erlasses.

Es ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 1, 2 und 3 vorzulegen.

4.3.3 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen

Die Ausstattung der Stellen für Geräuschermittlungen soll mindestens die folgenden Geräte umfassen:

  1. zwei geeichte Schallpegelmesser (Klasse 1 nach DIN EN 60651, Mai 1994 oder DIN EN 60804, Januar 2002 sowie DIN 45657, Juli 1997) mit dem üblichen Zubehör (Windschirm, Stativ, Kalibriereinrichtung), mit denen die in der TA Lärm festgelegten Messgrößen zu ermitteln und die Beurteilungsgrößen abzuleiten sind
  2. eine Messeinrichtung, die mindestens eine Frequenzanalyse der Geräusche in Terzschritten (mindestens ab 10 Hz) erlaubt, und zwar bei zeitlich konstanten, aber auch zeitlich schwankenden Geräuschen
  3. Speichergeräte und Registriereinrichtungen, die den Schallpegelverlauf über die Zeit aufzuzeichnen gestatten
  4. Geräte zur Bestimmung von Windgeschwindigkeit und Windrichtung, Temperatur, Feuchte
  5. eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten.

Die Geräteausstattung der Stellen für Erschütterungen muss die Ermittlung aller Mess- und Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999) ermöglichen. Zur Ermittlung der Frequenzzusammensetzung muss das bandbegrenzte v(t)-Signal über eine ausreichende Zeitdauer gespeichert und dargestellt werden können.

Hierfür sind mindestens folgende Geräte sowie deren Eigenschaften erforderlich:

  1. Schwingungsmesser nach DIN 45669 "Messungen von Schwingungsimmissionen", Teil 1 (Juni 1995) mit mindestens acht Absolutschwingungsaufnehmern für den Frequenzbereich 1 bis 80 Hz (umschaltbar auf 315 Hz), und zwar je vier für vertikale und horizontale Richtung, sowie Ankopplungseinrichtungen nach DIN 45669-2 (Juni 1995) für feste und weiche Unterlagen. Die Zusammenfassung von zwei horizontalen und einem vertikalen Schwingungsaufnehmer zu einem Aufnehmertripel ist möglich.
  2. registrierende Aufzeichnungseinrichtungen für mindestens acht Kanäle, davon mindestens vier Kanäle simultan auf einem Gerät
  3. eine Möglichkeit zur Bestimmung der maßgeblichen Frequenzanteile muss gegeben sein
  4. eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten.

Die Schwingungsaufnehmer sind in geeigneten Zeitabständen - mindestens alle zwei Jahre - mittels einer mechanischen Kalibrierungseinrichtung im Arbeitsfrequenzbereich des Schwingungsmessers zu prüfen. Die Überprüfung des Frequenzgangs ist im Arbeitsfrequenzbereich bei einer oder mehreren Frequenzen unter Einbezug eines auf Normalien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt rückführbaren Vergleichsnormals durchzuführen. Die Rückführbarkeit ist durch Protokollierung nachzuweisen. Die Prüfmethode ist zu beschreiben und die Ergebnisse der Überprüfung sind zu protokollieren.

Diese Prüfung kann von jedem durchgeführt werden, der über ein entsprechendes Vergleichsnormal für den zu kalibrierenden Schwingungsaufnehmer verfügt, also auch vom Gerätebetreiber selbst, vom Gerätehersteller oder durch Kalibrierlaboratorien, z.B. den Deutschen Kalibrierdienst (DKD) oder andere von der European Cooperation for Accreditation of Laboratories (EAL) anerkannte Laboratorien (vgl. hierzu DIN 45669, Juni 1995).

II.
Verfahren

1 Antrag

Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe einen Antrag der Stelle voraus. Dem Antragsformular sind alle erforderlichen Unterlagen insbesondere zum Nachweis

beizufügen.

Es ist vom Antragsteller das Einverständnis zu erklären, dass das Landesumweltamt Brandenburg

2 Prüfung des Antrags

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe der Stelle vorliegen, soll in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde des Bundeslandes vorgenommen werden, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat; Anträge von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, sollen in dem Bundesland geprüft werden, das dem

Sitzland des Antragstellers am nächsten liegt. Den übrigen Bundesländern soll Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Bedenken anzubringen. Vor der Bekanntgabe und in der Regel auch bei Erweiterungsanträgen soll die jeweils zuständige Behörde die eingereichten Nachweise überprüfen oder durch eine sachverständige staatliche Einrichtung überprüfen lassen und gegebenenfalls verlangen, dass zusätzliche Qualifikationsnachweise (z.B. Vorführung einer Messung in der Praxis, Vorlage eines Messplans für eine bestimmte Aufgabe) vorgelegt werden; Abschnitt I Nr. 3 Abs. 3 ist zu beachten. Die gerätetechnische Ausstattung der Stelle ist in der Regel vor Ort zu überprüfen.

3 Inhalt der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe ist in der Regel gegenständlich und soweit erforderlich auch räumlich und personell zu beschränken.

4 Nebenbestimmungen

Die Bekanntgaben sollen in der Regel auf fünf Jahre befristet werden. Eine Verkürzung ist im Einzelfall möglich, jedoch nicht eine Verlängerung. Eine einheitliche Befristung für alle Tätigkeitsfelder ist anzustreben. Die Bekanntgaben sollen, soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit Auflagen verbunden werden, durch die die bekannt zu gebende Stelle verpflichtet werden soll,

Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden, sollte ein strenger Maßstab bei der Frage angelegt werden, ob die bekannt gegebene Stelle eine Beratung in derselben Sache durchgeführt hat. Eine solche ist immer dann nicht auszuschließen, wenn die Stelle im Rahmen der Projektierung beziehungsweise des Genehmigungsverfahrens für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Nicht als Beratung in derselben Sache anzusehen sind Durchführungen von Ausbreitungsrechnungen und Schornsteinhöhenberechnungen sowie Vorbelastungsermittlungen nach TA Luft.

Im Einzelfall können weitere Nebenbestimmungen (z.B. über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für etwaige Schadensersatzansprüche) getroffen werden.

5 Form der Bekanntgabe

Über den Antrag wird durch einen Bescheid entschieden, der dem Antragsteller bekannt gegeben wird. Ergeht ein positiver Bescheid, erfolgt zusätzlich eine Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg und im Auskunftssystem ReSyMeSa (www.brandenburg.de/land/mluv/i/resymesa/sachv.htm). In der Veröffentlichung ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehaltes ist nicht erforderlich; ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe zu veröffentlichen.

6 Bekanntgabe in weiteren Bundesländern

Die Bundesländer unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung eines Bekanntgabeantrages und den Widerruf einer Bekanntgabe.

Hat ein Bundesland über eine Bekanntgabe nach Teil I dieser Richtlinien entschieden, so brauchen vor der Bekanntgabe in einem anderen Bundesland die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse in diesem Bundesland bedingt sind, nicht neu geprüft zu werden. Die später entscheidenden Bundesländer sollen sich nach der Entscheidung des erstentscheidenden Bundeslandes richten, insbesondere hinsichtlich der Befristung. Die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem eine bekannt gegebene Stelle ihren Sitz hat, soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vornehmen, wenn sich ein Anlass hierzu in einem anderen Bundesland ergeben hat.

7 Bekanntgabe nach Akkreditierung

Wenn die Kompetenz durch eine gültige, auf die jeweiligen

Untersuchungsaufgaben bezogene Akkreditierung nach dem Modul "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz")" nachgewiesen wird, soll sich die Befristung der Bekanntgabe nach der Befristung der Akkreditierung richten.

8 Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben

Diese Richtlinien gelten auch für die Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben oder über eine öffentliche Anerkennung als Stelle für Immissionen und Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verfügen. Die Richtlinien sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  1. Das Gleichbehandlungsgebot (Abschnitt I Nr. 2) gilt auch für Bewerber aus anderen EG-Mitgliedstaaten. Die Bekanntgabe darf von keinen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die zu einer Diskriminierung führen würden.
  2. Unter sachverständigen staatlichen Einrichtungen im Sinne von Abschnitt III Nr. 2 sind auch staatliche Einrichtungen in anderen EG-Mitgliedstaaten zu verstehen.
  3. Die Anerkennung einer ausländischen Stelle soll dann nicht verweigert werden, wenn diese Stelle in einem Umfang Messungen vornimmt, der sicherstellt, dass die Stelle über ausreichende Erfahrungen für die Vornahme von Messungen dieser Art verfügt. Dabei sind auch im Ausland durchgeführte Messungen zu berücksichtigen.

9 Widerruf

Die Bekanntgabe ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, insbesondere für die Fälle, dass

Auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen und Gefährdung des öffentlichen Interesses soll hingewiesen werden.

III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft, sie tritt spätestens fünf Jahre danach außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen für die Bekanntgabe und Benennung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes vom 18. Oktober 2001 (ABl. S. 789) außer Kraft.

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1) Die Begriffe "Stelle" (§ 26 BImSchG), "Laboratorien" (DIN EN ISO/IEC 17025, April 2000) und "Prüfstelle" (DIN V 45688-1 bis -6, September 1995 und VDI 4220, September 1999) werden hier synonym verwendet; aus Vereinfachungsgründen wird nur der Begriff "Stelle" benutzt.

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