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4.3 Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen
Die Kompetenz ist unter anderem durch Vorlage von fünf Prüfberichten aus dem Fachgebiet Geräusche in der Nachbarschaft (Nummer 4.3.1 der DIN V 45688-3, September 1995) und drei Prüfberichten aus dem Fachgebiet Erschütterungen (Nummer 4.2 der DIN V 45688-5, September 1995) nachzuweisen. Die Prüfberichte sollen nicht älter als drei Jahre sein und keine erheblichen Mängel aufweisen.
Die vorgelegten Prüfberichte müssen die Einschätzung zulassen, dass die Stelle das ganze Spektrum der Aufgaben beherrscht, die bei angeordneten Messungen zu lösen sind. Daher wird in folgenden Abschnitten präzisiert, zu welchen Aufgabenstellungen Prüfberichte vorzulegen sind.
4.3.1 Bereich Geräusche
Aufgabenstellungen für die Prüfberichte:
Von den Prüfberichten ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 1, 2 und 4 und ein Prüfbericht zu den Nummern 3, 5 oder 6 vorzulegen.
Ein Prüfbericht kann aus den Nummern 1 bis 6 gewählt werden.
4.3.2 Bereich Erschütterungen
Aufgabenstellung für die Prüfberichte:
bezüglich der Einwirkung von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden (DIN 4150-2, Juni 1999) und auf bauliche Anlagen (DIN 4150-3, Februar 1999),
alle drei Aufgabengebiete jeweils unter Berücksichtigung der "Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsemissionen" oder eines in einem Bundesland gültigen entsprechenden Erlasses.
Es ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 1, 2 und 3 vorzulegen.
4.3.3 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen
Die Ausstattung der Stellen für Geräuschermittlungen soll mindestens die folgenden Geräte umfassen:
Die Geräteausstattung der Stellen für Erschütterungen muss die Ermittlung aller Mess- und Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999) ermöglichen. Zur Ermittlung der Frequenzzusammensetzung muss das bandbegrenzte v(t)-Signal über eine ausreichende Zeitdauer gespeichert und dargestellt werden können.
Hierfür sind mindestens folgende Geräte sowie deren Eigenschaften erforderlich:
Die Schwingungsaufnehmer sind in geeigneten Zeitabständen - mindestens alle zwei Jahre - mittels einer mechanischen Kalibrierungseinrichtung im Arbeitsfrequenzbereich des Schwingungsmessers zu prüfen. Die Überprüfung des Frequenzgangs ist im Arbeitsfrequenzbereich bei einer oder mehreren Frequenzen unter Einbezug eines auf Normalien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt rückführbaren Vergleichsnormals durchzuführen. Die Rückführbarkeit ist durch Protokollierung nachzuweisen. Die Prüfmethode ist zu beschreiben und die Ergebnisse der Überprüfung sind zu protokollieren.
Diese Prüfung kann von jedem durchgeführt werden, der über ein entsprechendes Vergleichsnormal für den zu kalibrierenden Schwingungsaufnehmer verfügt, also auch vom Gerätebetreiber selbst, vom Gerätehersteller oder durch Kalibrierlaboratorien, z.B. den Deutschen Kalibrierdienst (DKD) oder andere von der European Cooperation for Accreditation of Laboratories (EAL) anerkannte Laboratorien (vgl. hierzu DIN 45669, Juni 1995).
II.
Verfahren
1 Antrag
Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe einen Antrag der Stelle voraus. Dem Antragsformular sind alle erforderlichen Unterlagen insbesondere zum Nachweis
beizufügen.
Es ist vom Antragsteller das Einverständnis zu erklären, dass das Landesumweltamt Brandenburg
2 Prüfung des Antrags
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe der Stelle vorliegen, soll in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde des Bundeslandes vorgenommen werden, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat; Anträge von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, sollen in dem Bundesland geprüft werden, das dem
Sitzland des Antragstellers am nächsten liegt. Den übrigen Bundesländern soll Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Bedenken anzubringen. Vor der Bekanntgabe und in der Regel auch bei Erweiterungsanträgen soll die jeweils zuständige Behörde die eingereichten Nachweise überprüfen oder durch eine sachverständige staatliche Einrichtung überprüfen lassen und gegebenenfalls verlangen, dass zusätzliche Qualifikationsnachweise (z.B. Vorführung einer Messung in der Praxis, Vorlage eines Messplans für eine bestimmte Aufgabe) vorgelegt werden; Abschnitt I Nr. 3 Abs. 3 ist zu beachten. Die gerätetechnische Ausstattung der Stelle ist in der Regel vor Ort zu überprüfen.
3 Inhalt der Bekanntgabe
Die Bekanntgabe ist in der Regel gegenständlich und soweit erforderlich auch räumlich und personell zu beschränken.
4 Nebenbestimmungen
Die Bekanntgaben sollen in der Regel auf fünf Jahre befristet werden. Eine Verkürzung ist im Einzelfall möglich, jedoch nicht eine Verlängerung. Eine einheitliche Befristung für alle Tätigkeitsfelder ist anzustreben. Die Bekanntgaben sollen, soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit Auflagen verbunden werden, durch die die bekannt zu gebende Stelle verpflichtet werden soll,
Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden, sollte ein strenger Maßstab bei der Frage angelegt werden, ob die bekannt gegebene Stelle eine Beratung in derselben Sache durchgeführt hat. Eine solche ist immer dann nicht auszuschließen, wenn die Stelle im Rahmen der Projektierung beziehungsweise des Genehmigungsverfahrens für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Nicht als Beratung in derselben Sache anzusehen sind Durchführungen von Ausbreitungsrechnungen und Schornsteinhöhenberechnungen sowie Vorbelastungsermittlungen nach TA Luft.
Im Einzelfall können weitere Nebenbestimmungen (z.B. über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für etwaige Schadensersatzansprüche) getroffen werden.
5 Form der Bekanntgabe
Über den Antrag wird durch einen Bescheid entschieden, der dem Antragsteller bekannt gegeben wird. Ergeht ein positiver Bescheid, erfolgt zusätzlich eine Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg und im Auskunftssystem ReSyMeSa (www.brandenburg.de/land/mluv/i/resymesa/sachv.htm). In der Veröffentlichung ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehaltes ist nicht erforderlich; ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe zu veröffentlichen.
6 Bekanntgabe in weiteren Bundesländern
Die Bundesländer unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung eines Bekanntgabeantrages und den Widerruf einer Bekanntgabe.
Hat ein Bundesland über eine Bekanntgabe nach Teil I dieser Richtlinien entschieden, so brauchen vor der Bekanntgabe in einem anderen Bundesland die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse in diesem Bundesland bedingt sind, nicht neu geprüft zu werden. Die später entscheidenden Bundesländer sollen sich nach der Entscheidung des erstentscheidenden Bundeslandes richten, insbesondere hinsichtlich der Befristung. Die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem eine bekannt gegebene Stelle ihren Sitz hat, soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vornehmen, wenn sich ein Anlass hierzu in einem anderen Bundesland ergeben hat.
7 Bekanntgabe nach Akkreditierung
Wenn die Kompetenz durch eine gültige, auf die jeweiligen
Untersuchungsaufgaben bezogene Akkreditierung nach dem Modul "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz")" nachgewiesen wird, soll sich die Befristung der Bekanntgabe nach der Befristung der Akkreditierung richten.
8 Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben
Diese Richtlinien gelten auch für die Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben oder über eine öffentliche Anerkennung als Stelle für Immissionen und Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verfügen. Die Richtlinien sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
9 Widerruf
Die Bekanntgabe ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, insbesondere für die Fälle, dass
Auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen und Gefährdung des öffentlichen Interesses soll hingewiesen werden.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft, sie tritt spätestens fünf Jahre danach außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen für die Bekanntgabe und Benennung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes vom 18. Oktober 2001 (ABl. S. 789) außer Kraft.
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1) Die Begriffe "Stelle" (§ 26 BImSchG), "Laboratorien" (DIN EN ISO/IEC 17025, April 2000) und "Prüfstelle" (DIN V 45688-1 bis -6, September 1995 und VDI 4220, September 1999) werden hier synonym verwendet; aus Vereinfachungsgründen wird nur der Begriff "Stelle" benutzt.
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