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Richtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Brandenburg -
Vom 28. Oktober 2003
(ABl. Nr. 47 vom 26.11.2003 S. 1037)
1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Richtlinien 1 enthalten Festlegungen und Hinweise für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. l Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zuständig für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Land Brandenburg ist das Landesumweltamt Brandenburg.
2 Gegenstand und rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe
Bei einer Anordnung nach § 29a BImSchG hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen zu veranlassen. In , der Regel ist ein Sachverständiger zu beauftragen, der entsprechend diesen Richtlinien bekannt gegeben wurde.
Die Bekanntgabe kann sich in Abhängigkeit insbesondere von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen auf im Rahmen des § 29a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagenarten nach dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und in Verbindung mit persönlich vertretenen Fachgebieten nach Nummer 3.1.2 erstrecken.
Es können nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben werden. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen Mitglieder von Organen oder Angestellte einer juristischen Person sind. Auch dann tragen die bekannt gegebenen Sachverständigen für die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und für die Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen die Verantwortung. Das Zusammenwirken mehrerer für unterschiedliche Anlagenarten und Fachgebiete bekannt gegebener Sachverständiger innerhalb einer Sachverständigenorganisation kann durch Auflagen im Bekanntgabebescheid geregelt werden. Die Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt. Adressat ist - auch bei angestellten Personen - der jeweilige Sachverständige.
Die Bekanntgabe durch das Landesumweltamt Brandenburg hat Wirkung nur für das Land Brandenburg. 2
3 Voraussetzungen der Bekanntgabe
3.1 Fachkunde
3.1.1 Grundlagen
Grundlegende Voraussetzung der Bekanntgabe ist, dass der bekannt zu gebende Sachverständige
3.1.2 Fachgebiete
1 Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
2 Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen
2.1 Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z.B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes, Funktionsprüfungen2.2 Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z.B. Genehmigungsunferlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort
3 Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT)
4 Instandhaltung von Anlagen
5 Auslegung bzw. Überprüfung der Statik von baulichen Anlagenteilen
6 Werkstoffe
6.1 Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -Labor)6.2 Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit)
7/8 Versorgung mit Energien und Medien ,
9 Elektrotechnik
10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung von MSR/PLT)
11 Systematische Methoden der Gefahrenanalysen
12 Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
12.1 Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen12.2 Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
12.3 Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen und Zubereitungen
13 Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung
14 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
15 Brandschutz
15.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung15.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz
16 Explosionsschutz
16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz16.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, -Labor)
17 Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)
3.2 Zuverlässigkeit
Der Sachverständige muss aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und seines bisherigen Verhaltens zur Wahrnehmung der
mit sicherheitstechnischen Prüfungen verbundenen Verantwortung geeignet sein. Dazu gehört auch, dass er ausschließlich zuverlässiges Hilfspersonal einsetzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige
3.3 Unabhängigkeit
Bei der Erbringung von Leistungen darf der Sachverständige keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beeinträchtigen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht mehr gewährleistet sind.
Steht ein Sachverständiger in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person (Mitglied des Organs einer juristischen Person oder Angestellter einer anderen Person), muss sichergestellt sein, dass ihm keine Weisungen erteilt werden können, die seine tatsächlichen Ermittlungen, seine Bewertungen oder Schlussfolgerungen, vor allem das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit, verfälschen können.
Die §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend.
3.4 Sachliche Ausstattung, Hilfspersonal
Der Sachverständige muss über alle Geräte verfügen, die zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen, für die er eine Bekanntgabe beantragt, erforderlich sind.
Die gerätetechnische Ausstattung muss ordnungsgemäß beschaffen und für die jeweilige Prüfaufgabe geeignet sein. Im Hinblick auf möglicherweise erforderliche Messungen muss
Über die gerätetechnische Ausstattung und deren Nutzung müssen Aufzeichnungen vorhanden sein, die den Anforderungen der EN 45001 bzw. EN ISO/IEC 17025 entsprechen.
Soweit die geforderten Prüfungen des Sachverständigen den Einsatz von Hilfspersonal erfordern, muss dieses in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Es muss zuverlässig sein und über eine hinreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss vertraglich sichergestellt sein.
Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens einschalten und sie dabei nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung des Sachverständigen nicht verloren gehen.
4 Antrag und Bekanntgabeverfahren
4.1 Antrag
Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe einen Antrag des Sachverständigen voraus. Mit dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde, der Zuverlässigkeit, der Unabhängigkeit sowie der sachlichen und personellen Ausstattung vorzulegen.
Dem Antrag auf Bekanntgabe soll das Muster nach Anhang 2 zugrunde gelegt werden. Über die beizufügenden Unterlagen gibt Anhang 3 Auskunft.
4.2 Prüfung des Antrags
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Sachverständigen vorliegen, soll in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde des Landes vorgenommen werden, in dem der bekannt zu gebende Sachverständige seinen Hauptsitz hat. Der Antrag eines bekannt zu gebenden Sachverständigen, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat, soll in dem Land geprüft werden, das dem Sitzland des Antragstellers am nächsten liegt. Den übrigen Ländern soll Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Bedenken anzubringen.
Vor der Bekanntgabe und im Allgemeinen auch bei Erweiterungsanträgen prüft das Landesumweltamt Brandenburg die eingereichten Nachweise und verlangt erforderlichenfalls zusätzliche Qualifikationsnachweise. Als Qualifikationsnachweise kommen Arbeitsproben in Betracht.
Für jedes in der Bekanntgabe zu berücksichtigende Fachgebiet ist mindestens eine Arbeitsprobe dem Antrag beizufügen. Die Arbeitsproben müssen auch eine Beurteilung der Fachkunde zu den beantragten Anlagenarten ermöglichen. Neben der Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist in der Regel ein Fachgespräch mit dem bekannt zu gebenden Sachverständigen notwendig.
Die gerätetechnische Ausstattung des bekannt zu gebenden Sachverständigen ist in der Regel vor Ort zu überprüfen.
4.3 Nebenbestimmungen
Die Bekanntgaben sollen auf längstens acht Jahre befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Bekanntgaben sollen, soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit Auflagen verbunden werden, durch die der bekannt zu gebende Sachverständige verpflichtet werden soll,
Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden, sollte ein strenger Maßstab bei der Frage angelegt werden, ob der bekannt gegebene Sachverständige in derselben Sache bereits tätig war. Eine solche ist immer dann nicht auszuschließen, wenn der Sachverständige im Rahmen der Projektierung bzw. des Genehmigungsverfahrens, der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen bzw. des Sicherheitsberichts u. Ä. für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die er bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten könnte.
Darüber hinaus soll der Sachverständige durch Auflagen zur Bekanntmachung verpflichtet werden,
4.4 Form der Bekanntgabe
Der Antragsteller wird über die Entscheidung seines Antrages und über die Nebenbestimmungen durch einen Bescheid, der gleichzeitig die Bekanntgabe ankündigt, unterrichtet.
Die Bekanntgabe erfolgt im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg. In der Bekanntgabe ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehaltes ist nicht erforderlich; ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe, zu veröffentlichen.
4.5 Bekanntgabe in weiteren Ländern
Die Länder unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung eines Bekanntgabeantrages und den Widerruf einer Bekanntgabe.
Eine Erstbekanntgabe in einem anderen Land als dem Sitzland des Antragstellers ist in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der im Sitzland des Antragstellers zuständigen Landesbehörde möglich.
Hat ein Land über eine Bekanntgabe entschieden, so sollen vor der Zweitbekanntgabe im Land Brandenburg die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse im Land Brandenburg bedingt sind, grundsätzlich nicht neu geprüft werden.
Bei der Zweitbekanntgabe soll sich die Bekanntgabe nach der Entscheidung des erstentscheidenden Landes, insbesondere hinsichtlich der Befristung, richten. Sofern der bekannt gegebene Sachverständige seinen Sitz im Land Brandenburg hat, soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vorgenommen werden, wenn sich ein Anlass hierzu in einem anderen Land ergeben hat.
4.6 Bekannt zu gebende Sachverständige, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben
Diese Richtlinien gelten auch für bekannt zu gebende Sachverständige, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben. Die Richtlinien sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt auch für Bewerber aus anderen EG-Mitgliedstaaten. Die Bekanntgabe darf von keinen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die zu einer Diskriminierung führen würden.
5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 16. Januar 1996 "Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (ABl. S. 90) außer Kraft.
| Bisherige praktische Tätigkeit | Anhang 1 |
Der Sachverständige muss während seiner praktischen Tätigkeit mehrfach für solche Anlagenarten sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durchgeführt haben oder an solchen maßgeblich beteiligt gewesen sein, die in der Bekanntgabe zusammen mit den persönlich vertretenen Fachgebieten festgelegt werden sollen oder die mit diesen im Hinblick auf den Erwerb praktischer Erfahrungen vergleichbar sind. In diesem Sinne kommen für die praktische Tätigkeit insbesondere in Betracht:
| Antrag auf Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) | Anhang 2 |
| 1. | Vor- und Zuname des Antragstellers: | |||||
| Geburtsdatum und Geburtsort: | ||||||
| Akademischer Grad: | ||||||
| Anschrift | ||||||
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| Geschäftsanschrift
Geschäftsbezeichnung | ||||||
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| 2. | Ich beantrage die Bekanntgabe für im Rahmen des § 29a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen | |||||
| a) | in folgenden Anlagenarten nach dem Anhang der 4. BImSchV in der jeweils gültigen Fassung
............................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................... (erforderlichenfalls Fortsetzung auf besonderem Beiblatt) | |||||
| b) | in Verbindung mit folgenden persönlich vertretenen Fachgebieten | |||||
| [ ] 1 | Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs | |||||
| [ ] 2 | Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen | |||||
| [ ] 2.1 | Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z.B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes, Funktionsprüfungen | |||||
| [ ] 2.2 | Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z.B. Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort | |||||
| [ ] 3 | Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT) | |||||
| [ ] 4 | Instandhaltung von Anlagen | |||||
| [ ] 5 | Auslegung bzw. Überprüfung der Statik von baulichen Anlagenteilen | |||||
| [ ] 6 | Werkstoffe | |||||
| [ ] 6.1 | Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor) | |||||
| [ ] 6.2 | Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit) | |||||
| [ ] 7/8 | Versorgung mit Energien und Medien | |||||
| [ ] 9 | Elektrotechnik | |||||
| [ ] 10 | Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung von MSR/PLT) | |||||
| [ ] 11 | Systematische Methoden der Gefahrenanalysen | |||||
| [ ] 12 | Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen | |||||
| [ ] 12.1 | Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen | |||||
| [ ] 12.2 | Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen | |||||
| [ ] 12.3 | Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen und Zubereitungen | |||||
| [ ] 13 | Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs , Ermittlung, Berechnung und Bewertung | |||||
| [ ] 14 | Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne | |||||
| [ ] 15 | Brandschutz | |||||
| [ ] 15.1 | Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung | |||||
| [ ] 15.2 | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz | |||||
| [ ] 16 | Explosionsschutz | |||||
| [ ] 16.1 | Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz | |||||
| [ ] 16.2 | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, -labor) | |||||
| [ ] 17 | Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen | |||||
| [ ] 18 | Sonstiges | |||||
| 3. | Beigefügte Unterlagen | |||||
| [ ] | Zeugnisse | |||||
| [ ] | Fachkundenachweis | |||||
| [ ] | Beruflicher Werdegang | |||||
| [ ] | Referenzen | |||||
| [ ] | Arbeitsproben | |||||
| [ ] | Unabhängigkeitserklärung | |||||
| [ ] | Zuverlässigkeitserklärung | |||||
| [ ] | Sonstiges: ......................................................................................................................................... | |||||
| Mit einer Zurverfügungstellung der Daten meiner Bekanntgabe einschließlich der Angaben der Kommunikationsverbindungen an das Landesumweltamt Brandenburg für eine Veröffentlichung im Internet und entsprechender Speicherung meiner Daten auf Datenträger bin ich einverstanden. | ||||||
| ..................................................................................... (Ort, Datum) | ..................................................................................... (Unterschrift) | |||||
| Antragsunterlagen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) | Anhang 3 |
1 Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
2 Zeugnisse und Fachkundenachweise, beruflicher Werdegang
2.1 Zeugnisnachweise
2.2 Fort- und Weiterbildungsnachweise
2.3 Zusammenfassende Erläuterung der Zeugnisse und sonstiger Fachkundenachweise im Hinblick auf die erforderlichen sicherheitstechnischen Fachgebiete
2.4 Darstellung des beruflichen Werdegangs
2.5 Zusammenfassende Erläuterung von Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3.1.1 Buchstabe b der Richtlinien
3 Referenzen zu Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3.1.1 Buchstabe b der Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG
3.1 Erstellte Sicherheitsberichte oder -analysen
3.2 Durchgeführte Prüfungen von Sicherheitsberichten oder -analysen
3.3 Durchgeführte Sicherheitsbetrachtungen/Sicherheitsbegehungen
3.4 Durchgeführte Untersuchungen von Betriebsstörungen, Störfällen oder meldepflichtigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nach § 19 12. BImSchV
4 Arbeitsproben (mindestens eine für jedes beantragte Fachgebiet und repräsentativ für die beantragten Anlagenarten, Analogieschlüsse bei Anlagenarten sind zulässig), gegebenenfalls anonymisiert, wie z.B.
5 Unterlagen zur Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
5.1 Erklärung zur Zuverlässigkeit
5.2 Erklärung zur Unabhängigkeit, einschließlich Auszüge aus dem Arbeitsvertrag
___________________________
1) Die Richtlinien sollen zu einer länderübergreifend einheitlichen Verwaltungspraxis beitragen. Sie basieren auf den Richtlinien vom 2. Mai 1995 des Länderausschusses für Immissionsschutz in der an die aktuelle Rechtslage angepassten Fassung vom 30. März 2003.
2) Die Verwaltungspraxis anderer Länder hinsichtlich der Zweitbekanntgabe (vgl. 4.5) bleibt davon unberührt.
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