Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Schornsteinfegerwesen
- Brandenburg -

Vom 18. März 2021
(GVBl. II Nr. 30 vom 23.03.2021)


Auf Grund

verordnet der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung

Die Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. II Nr. 39), die durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (GVBl. II Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 1 wird die Angabe " § 14 Absatz 2" durch die Angabe " § 14a" ersetzt.

2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Betrag für einen Arbeitswert ist in § 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzt. "Der Arbeitswert entspricht dem in der jeweils aktuellen Fassung der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegten Betrag."

3. In Anlage 1 werden in der linken Spalte die Wörter " § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Wörter " § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der rechten Spalte die Wörter "Unterschrift des Schornsteinfegers" durch die Wörter "Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.

4. In Anlage 2 werden in der linken Spalte die Wörter " § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Wörter " § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der letzten Zeile das Wort "Unterschrift" durch die Wörter "Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.

5. In Anlage 3 werden in der linken Spalte die Wörter " § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Wörter " § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der letzten Zeile das Wort "Unterschrift" durch die Wörter "Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung

Die Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung vom 25. Februar 2014 (GVBl. II Nr. 13), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2018 (GVBl. 2019 II Nr. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden die Nummer 9 und 10 durch die folgenden Nummern 9 bis 11 ersetzt:

alt neu
" 9. einen Hinweis auf die Fundstelle dieser Verordnung,

10. einen Hinweis auf § 9a Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und

11. einen Hinweis auf die zu entrichtenden Gebühren."

2. § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
"b) zusätzliche berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der letzten sieben Jahre; die Nachweise müssen jeweils die bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden, Datum, Beginn, Ende und Ort der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme, den Namen des Referenten und die wesentlichen Inhalte der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme enthalten sowie".

3. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewerbungen" die Wörter "derselben Bewerberin oder" eingefügt.

4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:

alt neu
" 3. die Bestellungsurkunde und

4. die Zuweisung zu dem Bezirk sowie die Auflistung des Bezirks erhält."

5. Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

6. Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung

Die Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2009 (GVBl. II S. 315), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GVBl. II Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

" § 2

Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung veröffentlicht auf seiner Homepage ein Verzeichnis aller Bezirke nach § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie der dazugehörigen Straßen."

2. Der bisherige § 2 wird § 3.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt I Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis wird die Angabe "MWE" durch die Angabe "MWAE" ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaft" ein Komma sowie das Wort "Arbeit" eingefügt.

b) In Abschnitt II Verzeichnis wird in Nummer 7 und Nummer 18 jeweils in der Spalte Stelle die Angabe "MWE" durch die Angabe "MWAE" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210580

ENDE