umwelt-online: Vollzug der Störfall-Verordnung im Land Berlin (2)

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9.2.3 Anlagenbeschreibung

Nach Anhang II Abschnitt III der Störfall-Verordnung sind die Anlagen des Betriebsbereichs zu beschreiben, bei denen die Gefahr eines Störfalls besteht.

9.2.3.1 Konstruktive Merkmale und Angaben zur Auslegung der Anlageteile

In der Anlagebeschreibung müssen Angaben über die konstruktiven Merkmale und die Auslegung der Anlageteile enthalten sein, insbesondere über die

9.2.3.2 Verfahrensbeschreibung

Im Sicherheitsbericht müssen Angaben enthalten sein, die einer Verfahrensbeschreibung nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV [6] entsprechen.

9.2.3.2.1 Verfahrensgrundzüge

In der Verfahrensbeschreibung müssen die zur Erreichung des technischen Zwecks notwendigen Verfahrensschritte dargestellt sein, insbesondere

9.2.3.2.2 Verfahrensbedingungen

In der Verfahrensbeschreibung müssen die sicherheitsrelevanten Daten, zum Beispiel die Druck- und Temperaturbereiche der einzelnen Verfahrensschritte, angegeben sein.

Ferner müssen Schutzbedingungen genannt sein, soweit diese bei Lagerung, Transport oder Umgang wegen besonderer Stoffeigenschaften einzuhalten sind, zum Beispiel Schutz vor Erschütterungen oder Einhaltung besonderer Luftzustände, wie Luftfeuchtigkeit.

9.2.3.2.3 Verfahrensdarstellung

Der Verfahrensbeschreibung müssen Fließbilder beigefügt sein, in denen die in DIN EN ISO 10 628 genannten Informationen enthalten sind. Für Betriebseinheiten oder Verfahrensabschnitte mit sicherheitsrelevanten Anlageteilen gehören zum Sicherheitsbericht Verfahrensfließbilder mit allen in DIN EN ISO 10 628 genannten Informationen. Für die Beschreibung einzelner, sicherheitstechnisch besonders relevanter Anlageteile kann ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild mit ausgewählten Informationen erforderlich sein.

In den Fließbildern oder beigefügten Tabellen müssen insbesondere Angaben enthalten sein über die

Alle eingesetzten Stoffe sowie Zwischen-, Neben-, Endprodukte und Rückstände müssen aufgeführt sein. Für die einzelnen Verfahrensschritte müssen Einsatz-, Reaktions- oder Durchsatzmengen angegeben sein.

9.2.3.2.4 Energieversorgung

Die sicherheitsrelevanten Aspekte der Energieversorgung der Anlage müssen einschließlich der Notversorgung beschrieben sein. Dabei sind die Teile, die für die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen von Bedeutung sein können, besonders zu kennzeichnen.

9.2.4 Beschreibung der sicherheitsrelevanten Anlageteile

Zur Beschreibung der Anlage nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 der Störfall-Verordnung im Sicherheitsbericht zählt die Beschreibung der sicherheitsrelevanten Anlageteile. Anlageteile sind sicherheitsrelevant, wenn bei deren Versagen oder Fehlen ein Störfall nicht auszuschließen ist. Daher werden an sie hinsichtlich Ausführung, Betrieb, Wartung, Inspektion, Instandhaltung, Prüfung sowie Änderungen und deren Dokumentation besondere Anforderungen gestellt. Sicherheitsrelevante Anlageteile sind

Aus der Beschreibung der sicherheitsrelevanten Anlageteile müssen insbesondere hervorgehen:

Auf Anlage 12 des Berichts TAA-GS-03 [28] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

9.2.4.1 Anlageteile mit besonderem Stoffinhalt

Anlageteile mit besonderem Stoffinhalt sind solche Anlageteile, in denen ein Stoff, der nach Anhang II Abschnitt III Nr. 3 der Störfall-Verordnung zu beschreiben ist, in sicherheitsrelevanter Menge vorhanden sein oder anfallen kann, insbesondere

Welche Menge im Einzelnen sicherheitsrelevant ist, ist in der Regel anhand von Betrachtungen vernünftigerweise auszuschließender Ereignisse zu ermitteln. Auf den Leitfaden SFKGS-26 [29] in Verbindung mit TAA-GS-24 [30] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

9.2.4.2 Anlageteile mit besonderer Funktion

Hierzu gehören insbesondere

Zur Lösung einer Schutzaufgabe sind in der Regel mindestens zwei voneinander unabhängige Schutzmaßnahmen vorzusehen, damit auch bei einem Versagen einer Schutzmaßnahme wenigstens eine wirksame Schutzmaßnahme als Redundanz erhalten bleibt. Dabei sind passive Einrichtungen aktiven vorzuziehen, letztere wiederum organisatorischen Maßnahmen. Hinsichtlich der Klassifizierung von PLT-Einrichtungen, der Ausführung, des Betriebs und der Prüfung von PLT-Schutz- und Schadensbegrenzungseinrichtungen wird auf die VDI/VDE-Richtlinie 2180, Blatt 2 [31] verwiesen.

9.2.5 Beschreibung der gefährlichen Stoffe

Im Sicherheitsbericht muss nach Anhang II Abschnitt III Nr. 3 der Störfall-Verordnung eine Beschreibung der gefährlichen Stoffe enthalten sein. Hierzu zählen die gefährlichen Stoffe, die im Betriebsbereich tatsächlich vorhanden und vorgesehen sind oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können. Es muss angegeben sein, aus welchen anderen Stoffen, die in dem Betriebsbereich vorhanden sein können, diese Stoffe gegebenenfalls gebildet werden können. Die Stoffbeschreibung umfasst zum einen ein Stoffverzeichnis mit der Angabe der Stoffbezeichnung und der Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe, zum anderen eine weitergehende Beschreibung hinsichtlich der Stoff- und Reaktionskenndaten. Das Stoffverzeichnis und die weitergehende Beschreibung können auch zusammen dokumentiert werden.

9.2.5.1 Bezeichnung der gefährlichen Stoffe

Die Stoffe sind mit ihrer Bezeichnung nach den Regeln der IUPAC-Nomenklatur anzugeben. Soweit eine derartige Bezeichnung nicht existiert, ist die für den Handel übliche Bezeichnung anzugeben. Werden Zubereitungen oder Gemische in einer definierten Zusammensetzung gehandhabt, so ist diese anzugeben.

Die CAS-Nummer der Stoffe ist anzugeben. Soweit eine derartige Nummer nicht bekannt ist, ist die EG-Nummer oder die UN-Nummer anzugeben, der der Stoff zuzuordnen ist.

9.2.5.2 Menge der gefährlichen Stoffe

Im Stoffverzeichnis ist die Masse eines Stoffes in kg anzugeben, mit der er maximal im Betriebsbereich vorhanden ist. Soweit in Genehmigungen für im Betriebsbereich vorhandene Anlagen Höchstmengen genannt sind, ist vom Vorhandensein dieser Mengen auszugehen. Im Übrigen sind die Mengen anzugeben, deren Vorhandensein sowohl technisch möglich als auch rechtlich zulässig sind.

Neben diesen Mengenangaben müssen Einzelmengen angegeben sein, soweit diese in Anlagen vorhanden sind, die unter Sicherheitsgesichtspunkten eigenständig zu beurteilen sind. Satz 1 ist auf gefährliche Stoffe im Sinne der Störfall-Verordnung, die bei einer vernünftigerweise nicht auszuschließenden Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs anfallen können, entsprechend anzuwenden.

Beim Auftreten explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische ist anstelle einer Masse das Gesamtvolumen der Zonen 20 anzugeben.

9.2.5.3 Stoff- und Reaktionskenndaten

In der Stoffbeschreibung müssen die physikalischen, chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Stoff- und Reaktionskenndaten angegeben sein, die zur Beurteilung der

Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen und zur Beurteilung der für Mensch oder Umwelt unmittelbar bestehenden sowie der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren von Bedeutung sein können. Dies sind zum Beispiel

  1. allgemeine Stoffdaten, wie
  2. sicherheitstechnische Stoff- und Reaktionskenndaten, wie
  3. Wirkungsdaten, soweit diese dem Betreiber oder in Fachkreisen bekannt sind, wie
  4. Grenzwerte und Einstufungen, wie
Ein Hilfsmittel zur Ermittlung der oben genannten Daten stellen die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe dar.

9.2.5.4 Zustand der Stoffe

Für jeden nach Nummer 9.2.5.1 bezeichneten Stoff müssen folgende Zustandskenngrößen im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei dessen Störung im Zeitpunkt der Entstehung angegeben sein:

9.2.6 Ermittlung und Analyse der Risiken möglicher Störfälle

Im Rahmen der Ermittlung und Analyse der Risiken möglicher Störfälle nach Anhang II Abschnitt IV der Störfall-Verordnung sind auch die Gefahrenquellen nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung zu beschreiben.

9.2.6.1 Beschreibung der Gefahrenquellen

Gefahrenquellen sind Zustände oder Ereignisse, die geeignet sind, einen Störfall zu verursachen.

Es wird zwischen folgenden Gefahrenquellen unterschieden:

Nach § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz der Störfall-Verordnung brauchen im Hinblick auf die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 der Verordnung nicht alle denkbaren Gefahrenquellen berücksichtigt zu sein, sondern nur solche, die vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden können. An die Auslegung des Begriffs "vernünftigerweise" ist ein strenger Maßstab anzulegen. "Vernünftigerweise" ist ein Ereignis nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es nur selten eintritt. Dabei ist insbesondere die praktische Erfahrung von Bedeutung. Hierfür können im Einzelfall maßgeblich sein

Es sind nicht nur offensichtliche Gefahrenquellen in Erwägung zu ziehen, die im Erfahrungsbereich des jeweiligen Betreibers liegen, sondern auch andere Ereignisse, namentlich solche, die wegen unzureichender Vorkehrungen oder groben menschlichen Fehlverhaltens eintreten können. Hierzu sind insbesondere systematische Auswertungen von abgelaufenen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und von Störfällen hilfreich.

Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 der Störfall-Verordnung können in der Regel ausgeschlossen sein

Gefahrenquellen, die in der Vergangenheit wirksam geworden sind, können von der Betrachtung nicht ausgeschlossen werden.

Bei der Beschreibung der Gefahrenquellen bleiben die störfallverhindernden Vorkehrungen (Nr. 9.2.7) außer Betracht.

Die Behörde soll dazu beitragen, dass die Beschreibung der Gefahrenquellen im erforderlichen Umfang vorgenommen werden kann, soweit der Betreiber sich die für die Beschreibung notwendigen Kenntnisse nicht selbst verschaffen kann.

9.2.6.1.1 Betriebliche Gefahrenquellen

a) Betriebliche Gefahrenquellen ergeben sich zum Beispiel aus der Beschaffenheit oder Fehlfunktion von Anlagen und Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel

b) Betriebliche Gefahrenquellen sind ferner sicherheitswidrige Handlungen, zum Beispiel

9.2.6.1.2 Umgebungsbedingte Gefahrenquellen

Umgebungsbedingte Gefahrenquellen sind von außen auf den Betriebsbereich einwirkende Einflüsse, die zu einer Beeinträchtigung der Funktion sicherheitsrelevanter Anlageteile führen können.

Ausgangspunkte für Einwirkungen aus der Umgebung des Betriebsbereichs können sein

sofern diese nach Maßgabe der Buchstaben A bis c ein erhöhtes Risiko für den sicheren Betrieb darstellen.

  1. Bei benachbarten Betriebsbereichen oder Anlagen können nicht nur unmittelbar angrenzende Betriebsbereiche oder Anlagen als umgebungsbedingte Gefahrenquelle angesehen werden, sondern auch entfernter liegende Betriebsbereiche oder Anlagen, sofern der betrachtete Betriebsbereich in deren Gefährdungsbereich (z.B. bei Druckauswirkungen oder Trümmerflug) liegt. Dabei sind in der Regel nur solche Betriebsbereiche oder Anlagen zu berücksichtigen, von denen eine ernste Gefahr durch Brände, Explosionen, Erschütterungen oder Freisetzung toxischer Stoffe ausgehen kann.
  2. Benachbarte Verkehrsanlagen (Straßen, Schienen, Wasserstraßen) sind als umgebungsbedingte Gefahrenquellen anzusehen, wenn das erhöhte Risiko auf die Verkehrsbedingungen in der Umgebung des Betriebsbereichs (z.B. Verkehrsdichte, Linien- und Verkehrsführung, Art der Transporte, Witterungsbedingungen) zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist in der Regel bei folgenden benachbarten Verkehrsanlagen erfüllt:

    Der Verkehr durch Flugzeuge kann als umgebungsbedingte Gefahrenquelle nur dann außer Betracht bleiben, wenn ein Betriebsbereich

    liegt, es sei denn, dass besondere gefahrerhöhende Umstände (z.B. aufgrund von Luftfahrthindernissen in der Nähe des Flugplatzes) vorliegen.

    Der Verkehr durch schnellfliegende Flugzeuge des militärischen Luftverkehrs kann als umgebungsbedingte Gefahrenquelle nur dann außer Betracht bleiben, wenn ein Betriebsbereich außerhalb eines Umkreises mit dem Radius 10 km vom Mittelpunkt des Flugplatzes liegt. Sonstiger militärischer Flugverkehr wird wie ziviler Flugverkehr behandelt.

  3. Als naturbedingte Gefahrenquellen sind zum Beispiel anzusehen
9.2.6.1.3 Eingriffe Unbefugter

Ein Unbefugter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Störfall-Verordnung ist jede Person, die vorsätzlich Handlungen mit dem Ziel vornimmt, unmittelbar oder mittelbar einen Schaden zu verursachen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Mitarbeiter des Betreibers, einen von ihm Beauftragten oder einen Dritten handelt.

Empfehlungen zur Beurteilung, ob Gefahren durch Eingriffe Unbefugter vorliegen, und zur Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen enthält der Leitfaden SFK-GS-38 [33].

9.2.6.2 Störfallablaufszenarien

9.2.6.2.1 Allgemeines

Im Sicherheitsbericht sind zur Erfüllung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. IV der Störfall-Verordnung die möglichen Ereignisabläufe (Störfallablaufszenarien) zu untersuchen und darzustellen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen anlagen-, verfahrens- und stoffspezifischen Gefahrensituationen und deren möglichen Auswirkungen

Die Wechselwirkungen zwischen benachbarten Betriebsbereichen, die zu einer Erhöhung der Gefahren führen können (Domino-Effekt, siehe Nummer 13), sind hierbei eingeschlossen.

Die Eintrittswahrscheinlichkeit von Störfällen ist anhand begründeter Annahmen zu beschreiben.

9.2.6.2.2 Zweck der Störfallablaufszenarien

Störfallablaufszenarien dienen dem Nachweis, dass die Betreiberpflichten des § 3 der Störfall-Verordnung erfüllt sind (s. Nummer 3).

Der innere Zusammenhang und die wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Gefahren durch denkbare Störfallauswirkungen einerseits und den störfallverhindernden und begrenzenden Vorkehrungen andererseits ergeben sich bereits aus dem Wortlaut von § 3, wonach der Betreiber zur Verhinderung von Störfällen "die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen" hat. Ohne Kenntnis der möglichen, durch die szenarische Betrachtung ermittelten Störfallauswirkungen können die zu deren Verhinderung und Begrenzung notwendigen Vorkehrungen nicht zweckentsprechend festgelegt werden. Die Angaben über Störfallauswirkungen im Sicherheitsbericht dienen dabei nicht nur der Dokumentation der Ergebnisse der systematischen Sicherheitsanalyse, sondern sind notwendiger Ausdruck eines gedanklichen Teilschrittes innerhalb der analytischen Sicherheitsbetrachtung. Aus dem Sicherheitsbericht muss sich ergeben, welche Gefahrenquelle in Betracht gezogen worden ist und welche Ereignisabläufe, die zu einem Störfall führen können, durch welche Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

9.2.6.2.3 Spezifische Störfallablaufszenarien

Folgende Arten von Störfallablaufszenarien sind in der Regel zu erstellen:

  1. Störfallablaufszenarien zur Ermittlung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 4 der Störfall-Verordnung. Dabei sind vernünftigerweise nicht auszuschließende Gefahrenquellen (Störfälle, siehe Nummer 3 Ziffer 1) zu berücksichtigen.
  2. Störfallablaufszenarien zur Ermittlung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 der Störfall-Verordnung. Dabei sind vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquellen (Dennoch-Störfälle, siehe Nummer 3 Ziffer 2) zu berücksichtigen.
  3. Störfallablaufszenarien zur Ermittlung der erforderlichen Informationen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Störfall-Verordnung für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne. Bei der Beschreibung der Störfallauswirkungen können die Vorkehrungen berücksichtigt sein, die im Betriebsbereich zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind (Nr. 9.2.8).
Die Störfallablaufszenarien nach den oben genannten Ziffern 2 und 3 zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 3 der Verordnung sind ursachenunabhängig zu konzipieren und müssen sich hinsichtlich ihrer Dimensionierung in der Regel innerhalb des folgenden Intervalls befinden:

GZM und Mk werden nach dem Verfahren des Leitfadens SFKGS-26 [29] bestimmt. Die Dimensionierung für Ziffer 2 wird sich in der Regel an Mk orientieren, die Dimensionierung für Ziffer 3 in der Regel an GZM. Für Störfallablaufszenarien nach Ziffer 2 können

Die Störfallablaufszenarien nach den oben genannten Ziffern 1 und 2 sind im Rahmen des Sicherheitsberichts zu dokumentieren, die Störfallablaufszenarien nach Ziffer 3 sind Bestandteil der Information an die für die externe Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde. In den Sicherheitsbericht ist ein Hinweis auf diese Information nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung aufzunehmen.

9.2.6.2.4 Rahmenbedingungen für Störfallablaufszenarien

Bei der Erstellung der Störfallablaufszenarien sind weiter zu berücksichtigen:

  1. die spezifischen Bedingungen des Betriebsbereichs sowie seines Standortes und der Wechselwirkungen mit der Umgebung;
  2. die möglichen Gefährdungssituationen für Beschäftigte;
  3. die im gestörten Betriebsbereich, in der gestörten Anlage bzw. im gestörten Anlageteil vorhandenen Stoffmengen;
  4. die spezifischen Stoffeigenschaften unter Einschluss der Stoffe, die bei der Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können;
  5. Modellierung von Freisetzung, Brand und Explosion nach dem Stand des Wissens, Fallbeispiele siehe Anhang 5;
  6. die Ausbreitung der Stoffe in der Luft, in Gewässern oder im Boden nach Freisetzung oder Brand, einschließlich möglicher weiterer Folgen nach einer Freisetzung, einem Brand oder einer Explosion;
  7. die Wirksamkeit und Durchführbarkeit von Gegenmaßnahmen;
  8. Ausbreitungsmodelle nach dem Stand des Wissens; es wird auf die VDI-Richtlinie 3783 [34] und auf die Wasserausbreitungsmodelle zum Beispiel der Internationalen Flussgebietskommissionen Rhein [35], Elbe [36] und Donau [37] als weitere Erkenntnisquelle verwiesen;
  9. Darstellung der räumlichen und gegebenenfalls zeitlichen Verläufe (z.B. ISO-Kurven) von Spitzenkonzentrationen, Dosiswerten, Spitzenüberdruckwerten, Oberflächenkonzentrationen etc., Fallbeispiele siehe Anhang 5.
Für die Festlegung der Gefahrenbereiche sind stets die Störfallablaufszenarien mit dem größten Auswirkungsabstand zugrunde zu legen.

9.2.6.2.5 Angaben in Störfallablaufszenarien

Die Angaben sollen, soweit sie nicht beschreibender Natur sind, in Zahlenwerten ausgedrückt sein; sie müssen (z.B. durch Rechnungen, Abschätzungen oder Übertragung von Erfahrungen) plausibel gemacht sein. Annahmen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, müssen begründet sein. Soweit es sich dabei um modellhafte Abschätzungen handelt, sind die Annahmen und Voraussetzungen, unter denen die Ergebnisse gewonnen wurden, anzugeben.

Auf den Leitfaden SFK-GS-26 [29] und die Arbeitshilfe "Erstellung und Verwendung von Störfallablaufszenarien in der Gefahrenabwehrplanung" aus dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben "Ermittlung und Berechnung von Störfallszenarien nach der 3. Störfall-Verwaltungsvorschrift" [38] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

9.2.7 Beschreibung der störfallverhindernden Vorkehrungen

Im Sicherheitsbericht muss nach Anhang II Abschnitt IV Nr. 3 der Störfall-Verordnung beschrieben sein, wie die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung gestellten Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen erfüllt werden (s. Nummer 4).

9.2.8 Beschreibung der auswirkungsbegrenzenden Vorkehrungen

Im Sicherheitsbericht muss nach Anhang II Abschnitt V Nr. 1 der Störfall-Verordnung dargelegt sein, wie die nach § 3 Abs. 3 der Verordnung gestellten Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen erfüllt werden (s. Nummer 5). Als auswirkungsbegrenzende Vorkehrungen kommen sicherheitstechnische Einrichtungen sowie technische und organisatorische Schutzvorkehrungen im Betriebsbereich in Betracht ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung). Darüber hinaus sind die Anforderungen nach Nummer 10 zu beachten.

9.2.9 Informationen, die die zuständigen Behörden für Entscheidungen über die Nutzung von Flächen im Umfeld des Betriebsbereichs benötigen ( § 9 Abs. 1 Nr. 5 StörfallV)

Die Angaben im Sicherheitsbericht müssen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen festzustellen, welche Nutzungen im Umfeld des Betriebsbereichs im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung, der Genehmigung von Vorhaben und Bauwerken mit aufgestellten Zielen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften, vor allem § 50 BImSchG, vereinbar sind. Hierfür sind insbesondere die Szenarien nach Nummer 9.2.6.2 geeignet.

9.3 Überprüfung und Aktualisierung ( § 9 Abs. 5 StörfallV)

Der Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagement sind bei den in § 9 Abs. 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung genannten Anlässen zu überprüfen. Eine Aktualisierung ist jeweils erforderlich, wenn die in § 9 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. Ergänzend sind zu beachten:

9.4 Behördliche Prüfung des Sicherheitsberichts ( § 13 StörfallV)

Die zuständige Behörde hat den Sicherheitsbericht daraufhin zu prüfen, ob die in ihm enthaltenen Angaben

sind. Bei dieser Prüfung muss die Behörde anhand der Angaben im Sicherheitsbericht selbst sowie der sonstigen bei ihr vorliegenden Informationen zu einem begründeten Urteil darüber gelangen, ob die Sicherheit des Betriebs und eine ausreichende betriebliche Störfallabwehr gewährleistet sind und ob die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind.

Dabei ist die Prüfung, ob die nach § § 3 bis 6 der Störfall-Verordnung getroffenen Vorkehrungen vollständig beschrieben sind, mit Hilfe des Anhangs 1 zu diesem Gemeinsamen Rundschreiben durchzuführen. Für die Prüfung auf Richtigkeit reicht in der Regel eine Plausibilitätsprüfung mit stichprobenartigen Detailprüfungen zu ausgewählten Angaben und Beschreibungen im Sicherheitsbericht. Diese Vorgehensweise ist zu dokumentieren. Der Abgleich mit den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 der Störfall-Verordnung im Rahmen des Überwachungssystems.

Bei der Prüfung des Sicherheitsberichts kann es zweckmäßig sein, die Zusammenhänge anhand der zugrunde gelegten systematischen Methoden nachzuvollziehen. Im Rahmen der Prüfung des Sicherheitsberichts kann die Behörde, soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige beteiligen oder eine Anordnung nach § 29a BImSchG treffen.

Die Mitteilung der Prüfergebnisse der Behörde an den Betreiber kann als einfache schriftliche Auskunft oder als Verwaltungsakt ergehen.

9.5 Zulassung der Beschränkung von Angaben im Sicherheitsbericht ( § 9 Abs. 6 StörfallV)

Bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung ist die Entscheidung 98/433/EG der Europäischen Kommission [39] zu beachten. Auf ergänzende Erläuterungen und Leitlinien der Europäischen Kommission [40] wird als Erkenntnisquelle verwiesen.

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