umwelt-online: Vollzug der Störfall-Verordnung im Land Berlin (3)
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10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (§ 10 StörfallV)
10.1 Grundsätze
Die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind Beschreibungen von Art und Ablauf der vorgesehenen organisatorischen und technischen Maßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Störfall führen kann oder die durch einen bereits eingetretenen Störfall gegeben ist. In den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sind die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen oder Stellen verbindlich zu benennen.
Die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ist unabhängig davon durchzuführen, aus welchen Gründen und Ursachen ein Störfall eintreten kann. Als Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung geht die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung über die nach § 3 Abs. 1 zur Verhinderung von Störfällen zu treffenden Vorkehrungen hinaus. Diese Vorkehrungen sind jedoch, wie auch die übrigen Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen, bei der Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zu berücksichtigen. Grundlegende Erkenntnisse für die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung sind insoweit insbesondere aus dem Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung zu gewinnen.
Auf die "Methodische Anleitung - Erstellen eines internen Notfallplanes in Anlehnung an die Seveso II-Richtlinie ( 96/82/EG)" [41] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.
10.2 Interne Alarmpläne (Anhang IV der StörfallV)
10.2.1 Aufgaben, Inhalt und Anforderungen
Die interne Alarmplanung muss gewährleisten, dass nach dem Feststellen einer Gefahrensituation eine schnelle Gefahrenmeldung an die ständig zur Entgegennahme von Meldungen bereite interne oder externe Stelle (z.B. betriebliche Alarmzentrale, automatische Brandmeldeanlage mit direkter Verbindung zur Berufsfeuerwehr) erfolgt. Diese Meldung soll folgende Mindestangaben enthalten:
Interne Alarmpläne enthalten konkret auf einzelne Anlagen oder Anlagenkomplexe des Betriebsbereichs bezogene Handlungsanweisungen für die Personen oder Personengruppen, die in einer Gefahrensituation die Weitergabe aller Meldungen sicherstellen sollen.
Im Rahmen der internen Alarmplanung ist sicherzustellen, dass von innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs eingehende Gefahrenmeldungen entgegengenommen und an entsprechende interne und externe Stellen weitergegeben werden können, um die für die Gefahrenabwehr zuständigen inner- und außerbetrieblichen Einsatzkräfte zu alarmieren und gegebenenfalls die Warnung der Beschäftigten und der Nachbarschaft sicherzustellen.
Ausgehend von möglichen Störfallszenarien (s. Nummer 9.2.6.2) und den daraus resultierenden Zeitspannen müssen interne Alarmpläne insbesondere folgenden Inhalt haben:
Die Informationen aus den Alarmplänen, die für die Beschäftigten vor Ort hinsichtlich der Weitergabe von Erstinformationen über sicherheitsbedeutsame Ereignisse erforderlich sind, sowie Angaben über das sicherheitsgerechte Verhalten im Gefahrenfall (Alarmordnung) sind an exponierter Stelle in den Anlagen des Betriebsbereichs auszuhängen.
10.2.2 Alarmfälle und Meldestufen
Es sind Alarmfälle nach der Art der eine Gefahr auslösenden Ereignisse festzulegen. Das sind insbesondere:
Nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen sind verschiedene Meldestufen in Abstimmung mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden festzulegen. Es sind auf die Meldestufen abgestimmte differenzierte Alarmierungsverfahren mit entsprechenden Alarmadressen festzulegen. Anhang 3 enthält ein Muster für die Festlegung von Meldestufen sowie ein Muster für Meldungen nach diesen Stufen (Vorabmeldung).
Im Anschluss an die Vorabmeldung soll die von den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bestimmte Einsatzleitstelle der Gebietskörperschaften unverzüglich über Ursachen, Zusammenhänge und Auswirkungen eines Ereignisses informiert werden.
Hat der Betreiber über die Meldung an die für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden hinaus andere Behörden zu informieren, sollte dies über abgestimmte Vordrucke erfolgen. Handelt es sich um ein meldepflichtiges Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 der Störfall-Verordnung ist die dafür zuständige Behörde unverzüglich, gegebenenfalls zunächst formlos, zum Beispiel telefonisch, zu informieren. Eine schriftliche Mitteilung hat gemäß § 19 Abs. 2 der Störfall-Verordnung entsprechend dem Vordruck nach Anhang VI Teil 2 dieser Verordnung innerhalb einer Woche zu erfolgen (s. Nummer 15).
10.3 Interne Gefahrenabwehrpläne (Anhang IV der StörfallV)
10.3.1 Aufgaben, Inhalt und Anforderungen
Der interne Gefahrenabwehrplan ist ein auf den Betriebsbereich bezogener Plan, in dem die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und insbesondere zur Begrenzung von Störfallauswirkungen beschrieben sind.
Der interne Gefahrenabwehrplan ist auf innerbetriebliche und außerbetriebliche Gefahrenpotentiale bezogen zu erstellen; er basiert insbesondere auf möglichen anlagen-, verfahrens- und stoffspezifischen Gefahrensituationen, deren möglichen
Dabei sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Betriebsbereichen, die zu einer Erhöhung der Gefahren führen (Domino-Effekt), zu berücksichtigen. Auf Nummer 13 wird verwiesen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Wechselwirkungen zwischen dem Betriebsbereich und benachbarten Anlagen.
Bei der Erstellung des internen Gefahrenabwehrplans sind Art und Ausmaß möglicher Auswirkungen sowohl von vernünftigerweise nicht auszuschließenden Störfällen als auch von vernünftigerweise auszuschließenden Störfällen zu berücksichtigen, damit unter Einbindung der übrigen nach § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung erforderlichen Vorsorgemaßnahmen eine wirksame Begrenzung von Störfallauswirkungen sichergestellt werden kann.
Die Gefährdungsbereiche, auf die sich die internen und externen Gefahrenabwehrplanungen erstrecken, sind im Regelfall auf Grundlage der Störfallablaufszenarien gemäß Nummer 9.2.6.2 zu ermitteln.
Von den für die externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörden festgelegte Gefährdungsbereiche sind vom Betreiber in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zu berücksichtigen.
Im internen Gefahrenabwehrplan müssen insbesondere dargelegt sein:
10.3.2 Beschreibung von Maßnahmen
Die im internen Gefahrenabwehrplan beschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind auf vorhersehbare darzustellende Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können (s. 9.2.6.2 Störfallablaufszenarien), zu beziehen.
10.4 Information an die für den Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Nr. 2 StörfallV)
10.4.1 Ziel und Verfahren
Ziel der Informationsübermittlung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen, indem die interne und externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ineinander greifen. Deshalb sollte eine Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bereits bei der Erarbeitung und bei jeder Fortschreibung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erfolgen. Dazu wird empfohlen, sich an den Checklisten des Anhangs 7 zu orientieren. Zwingend erforderlich ist eine Zusammenarbeit von Betreibern und Behörden für die Festlegung der außerbetrieblichen Gefährdungsbereiche.
Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie sonstigen Behörden schriftlich mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit ist deshalb zu erörtern, welche Unterlagen im Einzelnen diesen Behörden im Hinblick auf ihre Aufgabenverteilung zugeleitet werden sollen.
Zumindest ist seitens des Betreibers im Hinblick auf seine Verpflichtung nach § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung den zuständigen Behörden ein Störfallablaufszenario zu übermitteln, das den Anforderungen des Kapitels 9.2.6.2 entspricht, allerdings von seiner Dimensionierung her in der Regel die Freisetzung, den Brand oder die Explosion der größten zusammenhängen-den Masse (GZM) eines gefährlichen Stoffes nach der Verordnung innerhalb seiner Umschließung darstellt.
Die Behörden können gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung weitergehende Informationen und Szenarien fordern. Die Aufstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erfolgt entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG [2].
10.4.2 Sicherstellung der Informationsübermittlung
Können sich aus einem Störfall Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Gebietskörperschaften ergeben, so muss sichergestellt sein, dass Informationen zu den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und weitere für die externen Notfallpläne erforderliche Informationen auch allen dort für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden vorliegen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die nach § 52 BImSchG zuständige Behörde zu überwachen, dass die Informationsübermittlung durch den Betreiber vorgenommen wird.
10.5 Anhörung und Unterweisung der Beschäftigten (§ 10 Abs. 3 StörfallV)
Der Betreiber muss die Entwürfe der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne allen Beschäftigten des Betriebsbereichs vorstellen und diese dazu anhören, um praktische Hinweise und eventuelle Lücken im Entwurf berücksichtigen zu können.
Über die Pflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Störfall-Verordnung hinaus sind die Beschäftigten über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte vor ihrer ersten Beschäftigungsaufnahme. In höchstens jährlichen Abständen müssen mit den Beschäftigten Übungen über das Verhalten bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und Störfällen und die zu ergreifenden Gefahrenabwehr- und Hilfsmaßnahmen abgehalten werden. Über Unterweisungen und Übungen ist schriftlich Nachweis zu führen.
Personalschulungen sind durchzuführen über
10.6 Überprüfung und Aktualisierung (§ 10 Abs. 4 StörfallV)
Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass der Betreiber die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bei Vorliegen neuer Erkenntnisse und Bedingungen, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind, mindestens aber alle drei Jahre, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
Allen im Verteiler des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans genannten Stellen ist eine Ausfertigung der aktuellen Fassung, mindestens aber der geänderten Seiten, des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans unverzüglich zu übermitteln.
Satz 1 gilt entsprechend für die Pflicht des Betreibers, den für die externe Gefahrenabwehr zuständigen Behörden entsprechend aktuelle und angepasste Informationen für die externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zu übermitteln.
11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen (§ 11 StörfallV)
11.1 Inhalt der Information (§ 11 Abs. 1 StörfallV)
Für die Information der Personen, die von einem Störfall betroffen werden könnten, sowie der Öffentlichkeit sind die in Anhang V der Störfall-Verordnung enthaltenen Angaben maßgeblich. Anhang 8 dieses Gemeinsamen Rundschreibens enthält Erläuterungen dieser Angaben.
Der Betreiber hat die Information im Regelfall auf den Betriebsbereich bezogen zu erstellen. Bei mehreren Betriebsbereichen bzw. Anlagen desselben oder verschiedener Betreiber an einem Standort, für die Informationspflichten gemäß § 11 Abs. 1 der Störfall-Verordnung bestehen, können diese Informationen als Gesamtbetrachtung gegeben werden.
11.2 Art der Information (§ 11 Abs. 1 StörfallV)
Die Information sollte bei potentiell betroffenen Personen, die sich nicht nur kurzzeitig und vorübergehend im Gefährdungsbereich eines Betriebsbereichs (vgl. Nummer 10.3.1 in Verbindung mit 9.2.6.2 dieses Gemeinsamen Rundschreibens) gemäß § 11 Abs. 1 der Störfall-Verordnung aufhalten, im Regelfall zum Beispiel durch Postwurfsendungen, Faltblätter, gegebenenfalls durch zusätzliche Informationsveranstaltungen sowie durch die Bereitstellung der Information im Internet und bei potentiell betroffenen Personen, die sich zeitweise im Gefährdungsbereich des Betriebsbereichs aufhalten (zu diesem Personenkreis zählen auch Lieferanten und Besucher), durch Aushänge, Handzettel bzw. Auslage der Informationsmaterialien in öffentlich zugänglichen Einrichtungen in geeigneter Weise erfolgen. Auf diese Art der Informationsweitergabe sollte durch eine Anzeige in den lokalen Tageszeitungen hingewiesen werden. Dabei ist anzugeben, wo weitere Auskünfte welcher Art zu erlangen sind.
Wichtiger Bestandteil der Information für potentiell betroffene Personen soll möglichst ein leicht abtrennbares Notfallblatt sein, das mittels verhaltenssteuernder Piktogramme grundsätzliche Informationen und Handlungsempfehlungen gibt. Anhang 9 ist ein Beispiel einer Betreiberinformation einschließlich Notfallblatt.
Über effektive Möglichkeiten der Informationsverbreitung informiert die Veröffentlichung "Handlungsempfehlungen zur Information der Öffentlichkeit" [42]. Sie enthält Anregungen für die Erarbeitung, Gestaltung und Verbreitung von Störfallinformationen.
11.3 Abstimmung der Information mit den zuständigen Behörden (§ 11 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3 Nr. 2 StörfallV)
Die nach § 52 BImSchG zuständige Behörde hat insbesondere zu überwachen, dass die Angaben nach Anhang V der Störfall-Verordnung, die zum Schutz der Öffentlichkeit bestimmt sind, vom Betreiber mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind.
Die Information der Öffentlichkeit erfolgt grundsätzlich unmittelbar durch den Betreiber. Mit Zustimmung der nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde kann eine umfassende Information über mehrere Betriebsbereiche gegeben werden. Dies gilt auch, wenn es sich um Betriebsbereiche verschiedener Betreiber handelt. Mit der Zustimmung der nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde können die vom Betreiber bereitgestellten
Informationen auch von den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden oder einer dritten Person an die Öffentlichkeit gegeben werden.
11.4 Grenzüberschreitende Beteiligung (§ 11 Abs. 1 Satz 5 StörfallV)
Können sich aus einem Störfall auch Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates ergeben, so muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass der Betreiber der zuständigen Behörde dieses Staates und den dort potentiell betroffenen Personen die gleichen Informationen in ihrer Landessprache zur Verfügung stellt wie entsprechenden Personen in der Bundesrepublik Deutschland.
Auf das Gesetz zu dem UN/ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen [43] sowie auf die internationalen Warn- und Alarmpläne für grenzüberschreitende Gewässer [35, 36, 37, 44] wird hingewiesen.
11.5 Ergänzung und Wiederholung (§ 11 Abs. 2 StörfallV)
Nach Änderungen, die die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinflussen und die Auswirkungen auf die Information der Öffentlichkeit haben, sind die Informationen zu ergänzen bzw. aktualisiert zu wiederholen. Die Information ist im Regelfall in Abständen von drei, in keinem Fall von mehr als fünf Jahren zu wiederholen.
Personen, die sich nicht im Gefährdungsbereich des Betriebsbereichs aufhalten, sollen die Information, die den potentiell betroffenen Personen nach Nummer 11.2 dieses Gemeinsamen Rundschreibens gegeben wird, auf Anfrage ebenfalls erhalten können.
In der Information ist eine Person oder Stelle zu benennen, bei der weitergehende Informationen (z.B. der Sicherheitsbericht) erhalten bzw. eingesehen werden können.
11.6 Bereithaltung und Einschränkung der Offenlegung des Sicherheitsberichts (§ 11 Abs. 3 StörfallV)
Der Betreiber hat alle Informationen des Sicherheitsberichts, die veröffentlicht werden müssen, in schriftlicher oder elektronisch lesbarer Form, zum Beispiel im Internet, mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten bereit zu halten.
Hinsichtlich der Möglichkeit, Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht offen legen zu müssen, wird auf den Leitfaden SFK-GS-38 [33] verwiesen.
12 Sonstige Pflichten (§ 12 StörfallV)
12.1 Einrichtung einer geschützten Kommunikationsverbindung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StörfallV)
12.1.1 Anwendungsbereich
Die Verpflichtung des Betreibers zur Einrichtung einer geschützten Kommunikationsverbindung setzt im Unterschied zu den sonstigen Pflichten des § 12 der Störfall-Verordnung stets eine Anordnung der zuständigen Behörde voraus. Dabei hat die Behörde zu prüfen, ob eine geschützte Kommunikationsverbindung nach Art und Ausmaß der von dem Betriebsbereich ausgehenden Gefahren erforderlich ist und ob der Nutzen einer solchen Einrichtung den Aufwand rechtfertigt. Eine entsprechende Anordnung ist regelmäßig in Betracht zu ziehen, wenn der Betriebsbereich in verhältnismäßig geringem Abstand zu dicht besiedelten Gebieten oder entsprechend empfindlichen Objekten oder zu anderen Betriebsbereichen oder Anlagen mit hohem Gefährdungspotential liegt, zum Beispiel zu Kernkraftwerken, chemischen Fabriken, größeren Lägern für leicht entzündliche Gase oder Flüssigkeiten, Chemikalien- oder Pflanzenschutzmittellägern.
Vor einer Anordnung soll sich die zuständige Behörde mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden über die zu benennende Stelle ins Benehmen setzen.
12.1.2 Anforderungen
Eine geschützte Kommunikationsverbindung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 muss folgenden Anforderungen genügen:
Die Verbindung muss so beschaffen sein, dass ein ungehinderter Nachrichtenfluss in beide Richtungen möglich ist. Es muss darauf geachtet werden, dass die Verbindung durch eine Störung oder einen Störfall in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt und vom öffentlichen Telefonnetz nicht beeinflusst werden kann. Geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Verbindung können sein
12.2 Mit der Begrenzung von Störfallauswirkungen beauftragte Person oder Stelle (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV)
Der Name der beauftragten Person bzw. die Bezeichnung der beauftragten Stelle in der Betriebsorganisation sowie der Name des Leiters der Stelle sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Person oder bei Änderung in der Leitung der Stelle oder wenn eine andere Stelle innerhalb der Betriebsorganisation beauftragt wird. Diese Person oder Stelle muss im Gefahrenfall zu allen Gefahrenabwehrmaßnahmen und zu der erforderlichen Koordinierung mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden befugt sein. Es ist sicherzustellen, dass die benannte Person oder ein entsprechend befugter Vertreter jederzeit erreichbar ist.
Der Betreiber kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben einer Person oder Stelle mit anderen Funktionen übertragen (z.B. dem Störfallbeauftragten oder dem Immissionsschutzbeauftragten).
12.3 Unterlagen über Prüfung, Wartung, Reparatur (§ 12 Abs. 2 StörfallV)
Nach § 12 Abs. 2 der Störfall-Verordnung hat der Betreiber Unterlagen über die nach § 6 Abs.1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Prüfungen und Maßnahmen zu erstellen. Dabei sind auch die Bestimmungen der §§ 11 und 19 der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Die Unterlagen müssen in schriftlicher oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, in elektronischer Form vorliegen. Gegenstand der Dokumentation sind die einzelnen Qualitäts- und Funktionsprüfungen, Überwachungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) bei der Errichtung bzw. bei dem Betrieb des Betriebsbereichs. Dabei ist im Einzelnen festzuhalten, welche Arbeiten, welche Prüfungen mit welchen Ergebnissen und welche Überwachungsmaßnahmen zu welchem Zeitpunkt an sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlageteilen durchgeführt wurden.
13 Domino-Effekt (§ 13 StörfallV)
Der Domino-Effekt setzt Wechselwirkungen zwischen benachbarten oder durch gemeinsame Einrichtungen verbundenen Betriebsbereichen voraus. Als mögliche Gefährdungsarten mit Relevanz für den Domino-Effekt kommen in Betracht:
im Nahbereich: Toxizität, Druckwelle, Trümmerflug, Wärmeeintrag (durch Strahlung oder über Medien), Brandausweitung, chemische Einwirkung;
im Fernbereich: Toxizität, Trümmerflug.
Die Wechselwirkungen zwischen Anlagen innerhalb eines Betriebsbereichs oder die Wechselwirkungen zwischen einem Betriebsbereich und einer sonstigen Anlage außerhalb des Betriebsbereichs stellen keinen Domino-Effekt im Sinne der Verordnung dar.
Die zuständige Behörde ist nach § 15 der Störfall-Verordnung verpflichtet, zu entscheiden, bei welchen Betriebsbereichen oder welcher Gruppe von Betriebsbereichen aufgrund von Wechselwirkungen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder die Auswirkungen von Störfällen verstärkt werden können.
Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
13.1 Verfahren zur Prüfung durch die Behörde
Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung durch einen Domino-Effekt ausgeschlossen werden kann, geht die Behörde schrittweise vor. Dabei wird zwischen einer den Störfall verursachenden Anlage oder Tätigkeit (Donator) in einem Betriebsbereich und den hierdurch betroffenen anderen Betriebsbereichen (Akzeptor) unterschieden.
Schritt 1: Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der nach § 7 der Störfall-Verordnung erhaltenen Informationen fest, dass ein Domino-Effekt offensichtlich nicht ausgeschlossen werden kann bei:
Soweit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, ist ein eventueller Domino-Effekt auch bei größeren Abständen zu prüfen.
Schritt 2: Die endgültige Feststellung des Vorliegens einer erhöhten Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bleibt einer Einzelfallbetrachtung vorbehalten. Dabei ist in der Regel die Freisetzung, der Brand oder die Explosion der größten zusammenhängenden Menge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Auswirkungen wird das im Leitfaden SFK-GS-26 [29] empfohlene Verfahren angewendet. Die zur Begrenzung der Störfallauswirkungen vorgesehenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Für die Einzelfallbetrachtung sind mindestens folgende Informationen erforderlich:
13.2 Mitteilung der Ergebnisse
Wurde bei der Prüfung ein Domino-Effekt festgestellt, ist dies den Betreibern in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes mitzuteilen.
13.3 Weitere Anordnungen
Die zuständige Behörde hat aus den Ergebnissen ihrer Prüfung und ihren Erkenntnissen über die nach § 6 Abs. 3 der Störfall-Verordnung erforderliche Zusammenarbeit der Betreiber abzuleiten, welche Anordnungen gegebenenfalls erforderlich sind, damit
Zu den behördlichen Anordnungsbefugnissen bei Dominobetriebsbereichen in Industrieparks wird auf den Forschungsbericht "Industrieparks und Störfallrecht" [9] als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.
14 Überwachungssystem (Hinweis zu § 16 StörfallV)
Die behördlichen Überwachungsmaßnahmen gemäß § 16 der Störfall-Verordnung werden insbesondere von den Fachbehörden des Umwelt- und Arbeitsschutzes auf der Grundlage ihrer Zuständigkeiten im Gesetzesvollzug durchgeführt. Diesbezüglich und zu Inhalt und Umfang der Inspektionen wird auf die Arbeitshilfe zum Überwachungssystem nach § 16 der Störfall-Verordnung [45] verwiesen.
15 Meldeverfahren (§ 19 StörfallV)
Eine wirksame Umsetzung der Störfall-Verordnung setzt voraus, dass Betreiber sowie Behörden über Erkenntnisse aus Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs schnell und umfassend informiert werden. Um auf Seiten der Behörden einen einheitlichen Erkenntnisstand sicherzustellen und damit auch einen einheitlichen Vollzug zu fördern, sind ihnen die Mitteilungen über die Störfälle als solche und die Ergebnisse der Auswertungen von Störfällen oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs von den Betreibern zügig zuzuleiten.
Darüber hinaus besteht nach § 19 Abs. 4 der Störfall-Verordnung die Verpflichtung der Bundesregierung, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über bestimmte Ereignisse so bald wie möglich zu unterrichten. Ein der Kommission mitzuteilendes Ereignis muss eines der Kriterien nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I oder II der Störfall-Verordnung erfüllen.
Nach der Erfassung von meldepflichtigen Ereignissen gemäß Störfall-Verordnung ist deren erfolgreiche Aufklärung und zielgerichtete Auswertung nur zu erreichen, wenn die damit befassten Stellen (Betreiber, Behörden - Immissionsschutz-, Arbeitsschutzbehörden und sonstige Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Polizei, Sachverständige und sonstige Stellen) eng zusammenarbeiten.
Die Hinweise des "Leitfadens zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-Verordnung" [46] sind zu beachten.
16 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gemeinsamen Rundschreiben gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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