umwelt-online: Vollzug der Störfall-Verordnung im Land Berlin (4)

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Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen Anhang 1

1 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen

1.1 Auslegungsbeanspruchungen

Hinsichtlich der Auslegungsbeanspruchungen können im Einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein:

  1. Beanspruchungen im bestimmungsgemäßen Betrieb, wie
  2. Beanspruchung bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, zum Beispiel durch
  3. Auslegungskriterien und Lastannahmen nach einschlägigen Technischen Regelwerken, zum Beispiel
  4. Sicherheitszuschläge im Hinblick auf besondere Belastungen, zum Beispiel
1.2 Brand- und Explosionsschutz

1.2.1 Schutz gegen Ereignisse innerhalb des Betriebsbereichs

1.2.1.1 Brandschutz

Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden und zur Begrenzung der Auswirkungen, zum Beispiel:

1.2.1.2 Explosionsschutz

Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen:

Maßnahmen zum Schutz vor und zur Begrenzung von Explosionen und ihrer Auswirkungen, zum Beispiel

1.2.2 Schutz gegen Ereignisse durch äußere Einwirkung

Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel:

1.3 Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen ( § 4 Nr. 2 StörfallV)

Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen sind

Diese Einrichtungen sind sicherheitsrelevant im Sinne der Störfall-Verordnung, wenn sie dazu bestimmt sind, das Wirksam-werden einer störfallrelevanten Gefahrenquelle zu verhindern oder die Auswirkungen eines Störfalls zu begrenzen.

1.3.1 Warn- und Alarmeinrichtungen

Warn- und Alarmeinrichtungen können sowohl manuell oder mechanisch als auch automatisch ausgelöst werden. Sofern sie manuell bzw. mechanisch ausgelöst werden, ist es ihre Aufgabe, auf eine (gegebenenfalls auch akute) Gefahr aufmerksam zu machen.

Einrichtungen dieser Art sind zum Beispiel

Automatisch ausgelöste Einrichtungen können zur Warnung und Alarmierung bei Brandentstehen und Freisetzen von Stoffen eingesetzt werden, zum Beispiel

1.3.2 Sicherheitseinrichtungen

Neben den Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen sind folgende Einrichtungen von Bedeutung:

  1. Verfahrenstechnische Sicherheitseinrichtungen zur Begrenzung von Prozessgrößen (z.B. Druck, Temperatur), wie zum Beispiel
  2. Einrichtungen, die für einen sicheren bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere:
  3. Einrichtungen zur Verhinderung oder Begrenzung der Freisetzung sowie zur Rückhaltung und Ableitung von Stoffen, wie zum Beispiel
1.4 Prozessleittechnik (PLT) (Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen nach § 4 Nr. 3 StörfallV)

In diesem Abschnitt werden Anforderungen an die prozessbezogene Ausstattung der Anlagen des Betriebsbereichs mit PLT-/MSR-Einrichtungen im Sinne der VDI/VDE-Richtlinie 2180 beschrieben.

1.4.1 Beschreibung von PLT

Bei der Art und Auslegung der PLT-Einrichtungen sind zum Beispiel zu berücksichtigen:

PLT-Einrichtungen bestehen aus

Sicherheitsrelevant im Sinne der Störfall-Verordnung sind diejenigen PLT-Schutz- und -Schadensbegrenzungseinrichtungen, die den Eintritt eines Störfalls verhindern oder bei Eintritt eines Störfalls seine Auswirkungen begrenzen.

1.4.2 Zuverlässigkeit

Eine PLT-Einrichtung gilt als zuverlässig, wenn sie die ihr zugewiesene sicherheitstechnische Funktion unter festgelegten Bedingungen für eine festgelegte Zeitdauer erfüllt, zum Beispiel durch

Hinsichtlich der Ausführung und des Betriebs von PLT-Einrichtungen wird auf die VDI/VDE-Richtlinie 2180 [28] verwiesen.

1.5 Schutzmaßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter

Schutzmaßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter können zum Beispiel sein:

Auf den Leitfaden SFK-GS-38 [Lit.] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

2 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen

2.1 Bautechnische Maßnahmen ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 StörfallV)

Die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 StörfallV aufgeführten Anforderungen an die Beschaffenheit der Fundamente und tragenden Gebäudeteile können durch bautechnische Maßnahmen wie zum Beispiel

erfüllt werden.

2.2 Sicherheitstechnische Einrichtungen, technische und organisatorische Schutzvorkehrungen ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV)

2.2.1 Sicherheitstechnische Einrichtungen und Schutzvorkehrungen

Hier sind wesentliche Einrichtungen genannt:

2.2.2 Organisatorische Schutzvorkehrungen

Dies sind insbesondere

2.3 Beratung der Gefahrenabwehrbehörden und Einsatzkräfte bei einem Störfall ( § 5 Abs. 2 StörfallV)

Zu der vom Betreiber zu gewährleistenden Beratung gehört insbesondere die Erteilung der erforderlichen Auskünfte nach Eintritt eines Störfalls über

3 Ergänzende Anforderungen ( § 6 StörfallV)

3.1 Prüfung, Überwachung und Wartung ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 StörfallV)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Störfall-Verordnung sind die Errichtung und der Betrieb der sicherheitsrelevanten Anlageteile zu prüfen sowie die Anlagen des Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen. Es handelt sich um betreibereigene Prüfungen und nicht um Prüfungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen durch Sachverständige, befähigte Personen oder Sachkundige vorgeschrieben sind. Die Prüfungen dienen der Qualitätssicherung und haben sich vornehmlich auf fehlerfreie Beschaffenheit und Funktionsweise der sicherheitsrelevanten Anlageteile zu erstrecken.

Die Pflicht zur Überwachung der Anlagen dient der Sicherstellung der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 und 3 StörfallV enthaltenen Pflichten und erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeiten, die zur Beurteilung einer Anlage und ihres bestimmungsgemäßen Betriebs, insbesondere An- und Abfahrbetrieb, Probebetrieb, Normalbetrieb ( § 3 Abs. 1) und gegebenenfalls auch des gestörten Betriebs ( § 3 Abs. 3) erforderlich sind.

Ständige Überwachung bedeutet nicht eine Überwachung lediglich in bestimmten Zeitabständen. Vielmehr muss die Überwachung fortlaufend erfolgen, das heißt, es muss zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Betriebs der Anlage ein Urteil darüber möglich sein, ob die Erfüllung der Pflichten des § 3 Abs. 3 und 1 gewährleistet ist.

Folgende Überwachungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen:

3.2 Instandhaltungsvorgänge (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV)

Nach DIN 31 051 dienen Maßnahmen der Instandhaltung während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann. Sie umfassen Maßnahmen der

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV sind die erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen. Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen lassen sich DIN 31 052 entnehmen.

3.3 Vermeidung von Fehlbedienungen
( § 6 Abs. 1 Nr. 3 StörfallV)

Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen bzw. Erhöhung der Bediensicherheit sind bei der Belastung im bestimmungsgemäßen Betrieb und in nicht auszuschließenden nichtbestimmungsgemäßen Betriebszuständen die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

Insbesondere sind darüber hinaus bei der Belastung in nicht auszuschließenden nichtbestimmungsgemäßen Betriebszuständen folgende Punkte zu berücksichtigen:

Auf den Forschungsbericht "Strategien zur Verhinderung von Fehlbedienungen in verfahrenstechnischen Anlagen" [46] sowie auf die Arbeitshilfe SFK-GS-32 [21] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

3.4 Vorkehrungen gegen Fehlverhalten ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 StörfallV)

Um Fehlverhalten von Personen vorzubeugen, die im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb tätig werden oder die Aufgaben entsprechend der internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung wahrzunehmen haben, schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 4 StörfallV vor, dass der Anlagenbetreiber geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen zu erstellen und das Personal zu schulen hat. Die Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen, zu denen auch eine Brandschutzordnung gemäß DIN 14 096-2 gehört, sollen schriftlich festgelegt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie müssen für die vorgesehene Bedienergruppe verständlich und nachvollziehbar dargestellt sein. Die Schulung des Personals ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, vorzunehmen.

Die schriftlichen Betriebsanweisungen (z.B. in Betriebshandbüchern) müssen für die Gefahrenabwehr wichtige Informationen in für den Bediener verständlicher Darstellung enthalten, insbesondere

Schwerpunkte der Schulungen und Unterweisungen sind Betriebsgefahren, einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und bei Störfällen. Inhalt und Zeitpunkt der Schulungen und Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Der Betreiber hat für den Fall, dass Beschäftigte betriebsfremder Unternehmen auf dem Betriebsgelände tätig sind, die betreffenden Unternehmer über die Maßnahmen, die sich aus den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen ergeben, zu informieren. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die in seinem Betriebsbereich zum Einsatz kommenden Beschäftigten betriebsfremder Unternehmen ihren Aufgaben entsprechend angemessene Informationen und Anweisungen hinsichtlich der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erhalten haben.

Im Übrigen wird auf § 20 der Gefahrstoffverordnung [39] verwiesen.

3.5 Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Betreibern ( § 6 Abs. 3)

Informations- und Kooperationspflichten der Betreiber untereinander nach § 6 Abs. 3 der Störfall-Verordnung entstehen mit der nach § 15 der Verordnung getroffenen Feststellung, ohne dass es einer ausdrücklichen Anordnung bedürfte.

Die Informationen nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 sind erforderlich, wenn der Betreiber eines Nachbarbetriebsbereichs sie benötigt, um sein Konzept zur Verhinderung von Störfällen, sein Sicherheitsmanagementsystem, seinen Sicherheitsbericht sowie seine internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so abzustimmen, wie es aufgrund der Gesamtgefahr geboten ist. Die Erforderlichkeit der Information bestimmt sich zunächst nach Ausmaß und Art der gegebenen Gesamtgefahr.

Informationen nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 können insbesondere sein:

Welche Informationen konkret erforderlich sind, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Um dies beurteilen zu können, hat die Behörde in der Regel zunächst von den Betreibern Informationen nach § 6 Abs. 4 der Verordnung einzuholen.

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- Beispiel für wichtige Alarmadressen für den Betriebsbereich Anhang 2
  Name Telefon  
dienstlich privat
Zentrale Meldestelle für den Betriebsbereich      
Feuerwehr      
Betriebsleiter      
Immissionsschutzbeauftragter      
Störfallbeauftragter      
Gewässerschutzbeauftragter      
Fachkraft für Arbeitssicherheit      
Betriebsarzt      
Werkschutz      
Beauftragte Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV      
Außerbetriebliche Alarmadressen (Beispiel):
  Notruf Telefon  
Während der Dienstzeiten Außerhalb der Dienstzeiten
Leitstelle für externe Alarmierungen     -
Feuerwehr     -
Polizei     -
Medizinischer Rettungsdienst     -
Immissionsschutzbehörde      
Arbeitsschutzbehörde      
Katastrophenschutzbehörde, Fachdienste des Katastrophenschutzes     -
Wasserbehörde      
Gesundheitsamt      
Ordnungsamt      
Spezialkräfte (Entsorgungsunternehmen)     -
EVU      
Wasserwerk      
Firmen/Betriebsbereiche in der Nachbarschaft      
Presse     -
Fernsehen     -
Rundfunk     -
Besonders empfindliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Bahnhöfe, Busbahnhöfe, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Pflegestätten, Tagesstätten, Sportstätten, Kaufhäuser, Nahrungsmittelbetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, Versammlungsstätten (z.B. Kino, Theater, Großgaststätten)

Telefon:

Weitere wichtige Rufnummern (Beispiel):

  Telefon
Giftzentrale  
Wetteramt  
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