umwelt-online: Vollzug der Störfall-Verordnung im Land Berlin (4)
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| Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen | Anhang 1 |
1 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
1.1 Auslegungsbeanspruchungen
Hinsichtlich der Auslegungsbeanspruchungen können im Einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein:
- Beanspruchungen im bestimmungsgemäßen Betrieb, wie
- statische Belastungen,
- dynamische Belastungen (z.B. durch Druckstöße, Beschleunigungen),
- Belastungen durch die Dichte der Stoffe oder Stoffgemische,
- Druckbelastungen durch Innen- oder Außendruck, Druckanstiegsgeschwindigkeit,
- Belastungen durch sehr hohe, sehr tiefe oder stark schwankende Temperaturen,
- Belastungen, die sich aus der Betriebsweise ergeben (kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Betrieb),
- Korrosionsbelastungen,
- umgebungsbedingte Belastungen (z.B. durch Schnee, Erdbeben, Bergschäden, Setzungen, orkanartige Stürme, Hochwasser),
- Wettereinfluss bei Freiluftanlagen, insbesondere Frosteinwirkung.
- Beanspruchung bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, zum Beispiel durch
- Brand,
- Explosion,
- Bildung zündfähiger Gemische,
- Versagen von Anlageteilen,
- Freisetzung von Stoffen,
- Bedienungsfehler,
- Fehler bei der Auslegung und Fertigung von Anlageteilen,
- Montagefehler,
- Fehler bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
- unerwartete chemische oder physikalische Reaktionen,
- Leckagen an Flanschen, Pumpen und anderen bewegten Teilen,
- Rohrabriss durch äußere mechanische Einwirkung,
- Riss von Schweißnähten,
- Korrosion,
- Wassereinbruch, Soleeinbruch,
- Stoffverwechslung,
- Dosierungsfehler,
- Lufteinbruch,
- Rührerbruch bzw. -stillstand,
- Ausfall der Kühlung,
- Ausfall von PLT-Einrichtungen,
- Ausfall von Verriegelungselementen,
- Störung der Energiezu- und -abfuhr (z.B. Strom, Gas, Dampf, Kühlwasser, Kühlmittel, Luft),
- Reaktionsbeschleunigung bzw. -verzögerung, insbesondere bei katalytischen Reaktionen,
- Temperaturanstieg,
- Druckanstieg,
- Anreicherung von Nebenprodukten oder Rückständen,
- Beeinflussung der Reaktion durch Katalysatoren oder Inhibitoren.
- Auslegungskriterien und Lastannahmen nach einschlägigen Technischen Regelwerken, zum Beispiel
- Normen (z.B. DIN, DIN EN, DIN EN ISO, EN, ISO),
- VDE-Bestimmungen,
- VDI-Richtlinien,
- DVGW-Arbeitsblätter,
- Technische Regelwerke,
- Unfallverhütungsvorschriften,
- Richtlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- VDS-Vorschriften,
- VdTÜV-Richtlinien,
- Werksnormen.
- Sicherheitszuschläge im Hinblick auf besondere Belastungen, zum Beispiel
- Konstruktionszuschläge,
- Wanddickenzuschläge.
1.2 Brand- und Explosionsschutz
1.2.1 Schutz gegen Ereignisse innerhalb des Betriebsbereichs
1.2.1.1 Brandschutz
Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden und zur Begrenzung der Auswirkungen, zum Beispiel:
- baulicher Brandschutz (Wahl geeigneter Widerstandsklassen für Wände und Decken, Verwenden möglichst nicht brennbarer oder schwer entflammbarer Baustoffe),
- Brandschutzisolierungen,
- Blitzschutzeinrichtungen,
- dichter Einschluss aller brennbaren Stoffe,
- gefahrlose Ableitung austretender brennbarer Stoffe,
- Verhindern der Einwirkung von Luftsauerstoff, oxidierender oder anderer brandfördernder Stoffe auf brennbare Stoffe,
- Verhindern des Wirksamwerdens von Zündquellen,
- Beschränken der Mengen brennbarer, oxidierender oder anderer brandfördernder Stoffe auf das betriebsmäßig geringst mögliche Maß,
- sachgemäße Lagerung und Aufbewahrung brennbarer Stoffe,
- Errichten von Auffangräumen für brennbare Flüssigkeiten oder verflüssigte Gase,
- Einhalten ausreichender Abstände,
- Errichten ortsfester oder ortsbeweglicher Löscheinrichtungen (z.B. Feuerlöschmonitore, Pulverlösch- und Beschäumungseinrichtungen, Berieselungseinrichtungen zum Kühlen, Sprühwasserhochdrucknebel (HDWN)- und Sprinklereinrichtungen, Löscheinrichtungen mit Inertgasen, Feuerlöschfahrzeuge, Handfeuerlöscher),
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA),
- Rauch- und Brandmeldeeinrichtungen,
- Anlegen von Flucht-, Rettungs- und Angriffswegen.
1.2.1.2 Explosionsschutz
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen:
- Verhindern oder Einschränken der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,
- Verhindern der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,
- Einsatz von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Teil B der Betriebssicherheitsverordnung [12].
Maßnahmen zum Schutz vor und zur Begrenzung von Explosionen und ihrer Auswirkungen, zum Beispiel
- Einrichtungen zur Inertisierung,
- Explosionsfeste Umschließung, druckfeste oder druckstoßfeste Bauweise,
- Einrichtungen zur Explosionsunterdrückung,
- Einrichtungen zur explosionstechnischen Entkopplung von Systemen bzw. zum Explosionsabbruch (z.B. Zellenradschleusen, Löschmittelsperren, Schnellschlussschieber und -klappen, Schnellschlussventile, Entlastungsschlote),
- Explosionsdruckentlastungseinrichtungen,
- Schutzmauern,
- Schutzwälle,
- Ausblasebauart, Massivbauweise (Verbunkerung),
- Manipulatoren in Kombination mit Schutzmauern,
- Sicherheitsabstände.
1.2.2 Schutz gegen Ereignisse durch äußere Einwirkung
Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel:
- ausreichender Abstand,
- bauliche Abtrennung durch Schutzwälle, Schutzmauern oder dergleichen,
- Brandschutzisolierung,
- Berieselungseinrichtungen zur Kühlung,
- Bekämpfung äußerer Brände.
1.3 Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen ( § 4 Nr. 2 StörfallV)
Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen sind
- anlagen- bzw. verfahrensübergreifende Einrichtungen des Betriebsbereichs, in der Regel Bestandteile von Maßnahmen im Rahmen der Alarm- und Gefahrenabwehrplanung,
- verfahrens- oder anlagentechnische Sicherheitseinrichtungen innerhalb oder außerhalb einer Anlage.
Diese Einrichtungen sind sicherheitsrelevant im Sinne der Störfall-Verordnung, wenn sie dazu bestimmt sind, das Wirksam-werden einer störfallrelevanten Gefahrenquelle zu verhindern oder die Auswirkungen eines Störfalls zu begrenzen.
1.3.1 Warn- und Alarmeinrichtungen
Warn- und Alarmeinrichtungen können sowohl manuell oder mechanisch als auch automatisch ausgelöst werden.
Sofern sie manuell bzw. mechanisch ausgelöst werden, ist es ihre Aufgabe, auf eine (gegebenenfalls auch akute) Gefahr aufmerksam zu machen.
Einrichtungen dieser Art sind zum Beispiel
- Brandhandmelder,
- Lautsprecheranlagen,
- Warnleuchten,
- Warnhupen oder Warnsirenen,
- Blockwarnsysteme,
- Werkswarnsysteme.
Automatisch ausgelöste Einrichtungen können zur Warnung und Alarmierung bei Brandentstehen und Freisetzen von Stoffen eingesetzt werden, zum Beispiel
- Rauch- und Brandmelder,
- Gaswarneinrichtungen.
1.3.2 Sicherheitseinrichtungen
Neben den Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen sind folgende Einrichtungen von Bedeutung:
- Verfahrenstechnische Sicherheitseinrichtungen zur Begrenzung von Prozessgrößen (z.B. Druck, Temperatur), wie zum Beispiel
- Sicherheitsventile,
- Berstscheiben,
- Notkühl- und Berieselungseinrichtungen,
- Schnellschlusseinrichtungen,
- Einrichtungen zur Zugabe von Reaktionsstoppern,
- Not-Aus-Systeme.
- Einrichtungen, die für einen sicheren bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
- Einrichtungen zum Schutz gegen sicherheitsrelevante Fehlbedienungen (z.B. Verriegelungseinrichtungen und -systeme),
- Maschinen und Ausrüstungsteile zur Gewährleistung der sicherheitsrelevanten Energiezu- und -abfuhr (z.B. Pumpen, Rohrleitungen, Verdichter, Steuerarmaturen, elektrische Betriebsmittel, insbesondere Schalteinrichtungen, Kühler),
- Einrichtungen, die bei Ausfall der Versorgung mit sicherheitsrelevanten Betriebsmitteln und Energien eine Reserveversorgung übernehmen (Hilfsdampfkessel, Umschalteinrichtungen auf zweites Stromversorgungsnetz, Puffer-Batterien, Notstromdiesel, Druckspeichereinrichtungen zur Betätigung von Stellgliedern, Hilfseinrichtungen zur Speicherung oder Erzeugung von Inertisierungsmitteln),
- Einrichtungen, die bei Ausfall sicherheitsrelevanter Anlageteile deren Funktion übernehmen (z.B. Pumpen, Stellglieder, Antriebssysteme, sonstige Reserveaggregate).
- Einrichtungen zur Verhinderung oder Begrenzung der Freisetzung sowie zur Rückhaltung und Ableitung von Stoffen, wie zum Beispiel
- Doppelwandbehälter oder -rohre,
- Absaugeinrichtungen,
- selbsttätig oder manuell auslösbare Schnellschlusseinrichtungen in Verbindung mit Not-Aus-Systemen,
- Auffangwannen, Auffangbehälter,
- Notentspannungs- und -entleerungssysteme,
- Wasser- oder Dampfschleier,
- Druckluftsperren oder Schlängel (Bildung von Auffangwannen auf Wasseroberflächen),
- Filter- und Wäscheranlagen,
- Fackel- und Nachverbrennungsanlagen,
- Abblasemaste und -kamine,
- Schornsteine.
1.4 Prozessleittechnik (PLT) (Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen nach § 4 Nr. 3 StörfallV)
In diesem Abschnitt werden Anforderungen an die prozessbezogene Ausstattung der Anlagen des Betriebsbereichs mit PLT-/MSR-Einrichtungen im Sinne der VDI/VDE-Richtlinie 2180 beschrieben.
1.4.1 Beschreibung von PLT
Bei der Art und Auslegung der PLT-Einrichtungen sind zum Beispiel zu berücksichtigen:
- Möglichkeiten eines Ausfalls oder Fehlfunktion sicherheitsrelevanter Komponenten des PLT-Systems und deren Auswirkung;
- Möglichkeit und Auswirkungen sicherheitsrelevanter Fehlbedienungen.
PLT-Einrichtungen bestehen aus
- dem Anregeteil (Messgrößenaufnehmer),
- der Signalverarbeitungseinrichtung (Verarbeitung der vom Anregeteil kommenden Signale zu Ausgangssignalen),
- dem Auslöseteil (Einrichtung zum Übertragen und Auslösen eines Auslösesignals, Stellglied).
- PLT-Einrichtungen werden gemäß VDI/VDE-Richtlinie 2180, Blatt 2 unterteilt in
- Betriebseinrichtungen:
Sie dienen der Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs.
- Überwachungseinrichtungen:
PLT-Einrichtungen, die an der Grenze zwischen Gutbereich und zulässigem Fehlbereich ansprechen.
- Schutzeinrichtungen:
PLT-Einrichtungen, die einen unzulässigen Fehlzustand der Anlage durch einen in der Regel selbsttätigen Eingriff verhindern und bei deren Nichtvorhandensein mit solchen Zuständen in der Anlage gerechnet werden muss, die unmittelbar zu Personenschäden, Umweltschäden oder größeren Sachschäden führen können oder bei denen eine ernste Gefahr im Sinne der Störfall-Verordnung entstehen kann.
- Schadensbegrenzungseinrichtungen:
PLT-Einrichtungen, die bei Eintritt eines Ereignisses die Auswirkungen begrenzen.
Sicherheitsrelevant im Sinne der Störfall-Verordnung sind diejenigen PLT-Schutz- und -Schadensbegrenzungseinrichtungen, die den Eintritt eines Störfalls verhindern oder bei Eintritt eines Störfalls seine Auswirkungen begrenzen.
1.4.2 Zuverlässigkeit
Eine PLT-Einrichtung gilt als zuverlässig, wenn sie die ihr zugewiesene sicherheitstechnische Funktion unter festgelegten Bedingungen für eine festgelegte Zeitdauer erfüllt, zum Beispiel durch
- Verwendung geeigneter Geräte, deren Zuverlässigkeit nachgewiesen ist;
- Verwendung fehlersicherer oder selbstüberwachender Geräte;
- redundante Auslegung von PLT-Einrichtungen, das heißt Auslegung derart, dass die sicherheitsrelevanten Komponenten mehrfach, als zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion notwendig, vorhanden sind;
- entmaschte Auslegung von PLT-Einrichtungen, das heißt Auslegung derart, dass die mehrfach vorhandenen, sicherheitsrelevanten Komponenten voneinander unabhängig sind;
- diversitäre Auslegung von PLT-Einrichtungen, das heißt Auslegung derart, dass die sicherheitstechnische Funktion technisch unterschiedlich erfüllt wird;
- regelmäßige Funktionsprüfungen in geeigneten Prüfintervallen.
Hinsichtlich der Ausführung und des Betriebs von PLT-Einrichtungen wird auf die VDI/VDE-Richtlinie 2180 [28] verwiesen.
1.5 Schutzmaßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter
Schutzmaßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter können zum Beispiel sein:
- bauliche Sicherung der Grenzen von Anlagen bzw. Betriebsbereichen durch Einrichtungen, die nur mit Hilfe technischer Mittel (z.B. Leitern, Schaufeln, Hebebühnen) oder gewaltsam (z.B. mit Sprengmitteln, Fahrzeugen) überwunden werden können; Beleuchtung des Betriebsbereichs bei Dunkelheit;
- organisatorische Sicherung der Zugänge, insbesondere der Pforten, von Betriebsbereichen, so dass Unbefugte ohne arglistige Täuschung (z.B. durch Fälschung von Werksaus-weisen) nicht eindringen können;
- Sicherstellung, dass ein gewaltsames Eindringen in angemessener Zeit erkannt wird, zum Beispiel durch Alarmanlagen, Videoüberwachung, Streifengänge;
- Kontrolle des Zugangs zu sicherheitsrelevanten Anlage-teilen;
- Sicherstellung, dass in sicherheitsrelevanten Anlagen ein Störfall ohne interne Kenntnisse oder technische Hilfsmittel durch Unbefugte nicht ausgelöst werden kann;
- Maßnahmen zur Identifikation von Betriebsfremden, zum Beispiel durch offenes Tragen von Ausweisen durch die Beschäftigten;
- angemessene Überwachung von Besuchern und Beschäftigten von Fremdfirmen;
- Sensibilisierung der Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherung des Betriebsbereichs, zum Beispiel durch Teamtraining, Seminare, Schulungen.
Auf den Leitfaden SFK-GS-38 [Lit.] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.
2 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
2.1 Bautechnische Maßnahmen ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 StörfallV)
Die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 StörfallV aufgeführten Anforderungen an die Beschaffenheit der Fundamente und tragenden Gebäudeteile können durch bautechnische Maßnahmen wie zum Beispiel
- ausreichende Standfestigkeit,
- Schutz tragender Gebäudeteile gegen Brandeinwirkung, zum Beispiel durch Brandschutzisolierung, Betonummantelung, Dämmschichtanstrich,
- feuerbeständige (mindestens F 90-A) oder feuerhemmende (mindestens F 30-A) Bauweise nach DIN 4102 Teil 2
erfüllt werden.
2.2 Sicherheitstechnische Einrichtungen, technische und organisatorische Schutzvorkehrungen ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV)
2.2.1 Sicherheitstechnische Einrichtungen und Schutzvorkehrungen
Hier sind wesentliche Einrichtungen genannt:
- Gaswarnanlagen innerhalb und außerhalb einer Anlage,
- Auffangräume,
- Schutzmauern oder Schutzwälle,
- Wasserberieselungsanlagen, Wasser- oder Dampfschleieranlagen, Druckluftsperren oder Schlängel (Bildung von Auffangräumen auf Wasseroberflächen),
- Schnellschlusseinrichtungen,
- Konstruktive Gestaltung der Prozessleitwarten gemäß VDI/VDE-Richtlinie 3546, Blatt 2 [46],
- Sicherheitsabstände (vgl. SFK-GS-04 [47]).
2.2.2 Organisatorische Schutzvorkehrungen
Dies sind insbesondere
- betriebliche Feuerwehr und Rettungsdienste,
- Erste Hilfe-Organisation, ärztliche Betreuung,
- gekennzeichnete Flucht-, Rettungs- und Angriffswege,
- Kennzeichnung von Anlageteilen, die gefährliche Stoffe enthalten,
- Kennzeichnung von Gefahrenstellen,
- Bereitstellung persönlicher Schutzmittel.
2.3 Beratung der Gefahrenabwehrbehörden und Einsatzkräfte bei einem Störfall ( § 5 Abs. 2 StörfallV)
Zu der vom Betreiber zu gewährleistenden Beratung gehört insbesondere die Erteilung der erforderlichen Auskünfte nach Eintritt eines Störfalls über
- den Zustand der Anlagen des Betriebsbereichs,
- Art und Zeitpunkt einer möglichen Freisetzung,
- mögliche Explosionen,
- das vermutlich betroffene Gebiet,
- zu befürchtende Schäden oder Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie
- zweckmäßige Gefahrenabwehrmaßnahmen.
3 Ergänzende Anforderungen ( § 6 StörfallV)
3.1 Prüfung, Überwachung und Wartung ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 StörfallV)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Störfall-Verordnung sind die Errichtung und der Betrieb der sicherheitsrelevanten Anlageteile zu prüfen sowie die Anlagen des Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen.
Es handelt sich um betreibereigene Prüfungen und nicht um Prüfungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen durch Sachverständige, befähigte Personen oder Sachkundige vorgeschrieben sind.
Die Prüfungen dienen der Qualitätssicherung und haben sich vornehmlich auf fehlerfreie Beschaffenheit und Funktionsweise der sicherheitsrelevanten Anlageteile zu erstrecken.
Die Pflicht zur Überwachung der Anlagen dient der Sicherstellung der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 und 3 StörfallV enthaltenen Pflichten und erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeiten, die zur Beurteilung einer Anlage und ihres bestimmungsgemäßen Betriebs, insbesondere An- und Abfahrbetrieb, Probebetrieb, Normalbetrieb ( § 3 Abs. 1) und gegebenenfalls auch des gestörten Betriebs ( § 3 Abs. 3) erforderlich sind.
Ständige Überwachung bedeutet nicht eine Überwachung lediglich in bestimmten Zeitabständen.
Vielmehr muss die Überwachung fortlaufend erfolgen, das heißt, es muss zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Betriebs der Anlage ein Urteil darüber möglich sein, ob die Erfüllung der Pflichten des § 3 Abs. 3 und 1 gewährleistet ist.
Folgende Überwachungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen:
- Überwachung der sicherheitsrelevanten Betriebsbedingungen durch Messgeräte in der Prozessleitwarte oder vor Ort;
- Überwachung sicherheitsrelevanter Anlageteile, zum Beispiel durch Kontrollgänge oder Fernüberwachung;
- Überwachung der Versorgung mit den sicherheitsrelevanten Betriebsmitteln (z.B. Strom, Dampf, Steuerluft, Kühlwasser, Inertisierungsmittel);
- Wartungsintervalle;
- Festlegung des zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs erforderlichen Bedienungspersonals.
3.2 Instandhaltungsvorgänge (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV)
Nach DIN 31 051 dienen Maßnahmen der Instandhaltung während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann.
Sie umfassen Maßnahmen der
- Wartung (Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates),
- Inspektion (Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Betrachtungseinheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung),
- Instandsetzung (Rückführung in den funktionsfähigen Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen) und
- Verbesserung (Steigerung der Funktionssicherheit einer Betrachtungseinheit, ohne die von ihr geforderte Funktion zu ändern).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV sind die erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen.
Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen lassen sich DIN 31 052 entnehmen.
3.3 Vermeidung von Fehlbedienungen
( § 6 Abs. 1 Nr. 3 StörfallV)
Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen bzw. Erhöhung der Bediensicherheit sind bei der Belastung im bestimmungsgemäßen Betrieb und in nicht auszuschließenden nichtbestimmungsgemäßen Betriebszuständen die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
- Ermittlung der Bedienerbelastung (zeitlich, fachlich, physisch und psychisch),
- Festlegung der notwendigen Personalstärke und -qualifikation auf der Grundlage der ermittelten Bedienerbelastung,
- ergonomische Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung (vgl. hierzu ArbStättV und DIN 33 400 ff., DIN EN ISO 10 075, DIN EN ISO 11 064, DIN EN 614-1, DIN EN 614-2),
- ergonomische Bildschirmarbeits- und Softwaregestaltung (vgl. hierzu DIN EN ISO 9241, Teil 1 bis 17, in den jeweils anwendbaren Abschnitten),
- ergonomisch zweckmäßige Gestaltung und Kennzeichnung sicherheitsrelevanter Bedien- und Anzeigeelemente und dergleichen (vgl. DIN EN 894, Teile 1 bis 3),
- Vermeidung von Verwechslungsgefahren hinsichtlich der Stoffe, die bestimmungsgemäß in einer Anlage vorhanden sind, zum Beispiel durch Etikettierung, Kennzeichnung (redundante Codierung), Musterentnahme, Eingangskontrolle, Verpackung, technische Identifikationssysteme,
- gegenseitige Verriegelung bei sicherheitsrelevanten Schalt-folgen, Umstellungen, Umschaltungen,
- Sicherungen gegen unbeabsichtigte oder versehentliche Schalt- oder Stellvorgänge, bei softwaremäßiger Realisierung durch entsprechende Abfragen des Systems,
- Umsetzung des Prinzips der Fehlertoleranz (vgl. DIN EN ISO 9241-10) in geeigneter Form,
- Kommunikationsmittel für das Bedienungspersonal einer Anlage,
- Einbeziehung des Anlagenfahrers beim Anlagendesign und bei der Produktionsplanung (insbesondere zu Verfahrens- und Arbeitsabläufen), soweit möglich.
Insbesondere sind darüber hinaus bei der Belastung in nicht auszuschließenden nichtbestimmungsgemäßen Betriebszuständen folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Identifizierung und Festlegung manueller Eingriffsmöglichkeiten sowie Sicherstellung der Erfüllbarkeit unter Berücksichtigung menschlicher Leistungsgrenzen unter hoher kognitiver und emotionaler Belastung (Stress) und notwendiger Personalressourcen,
- Meldephilosophie/Alarmhierarchie entsprechend der Leistungsgrenzen des Menschen unter hoher kognitiver und emotionaler Belastung (Stress) (vgl. u. a. VDI 3699, Blatt 5 [45]).
Auf den Forschungsbericht "Strategien zur Verhinderung von Fehlbedienungen in verfahrenstechnischen Anlagen" [46] sowie auf die Arbeitshilfe SFK-GS-32 [21] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.
3.4 Vorkehrungen gegen Fehlverhalten ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 StörfallV)
Um Fehlverhalten von Personen vorzubeugen, die im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb tätig werden oder die Aufgaben entsprechend der internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung wahrzunehmen haben, schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 4 StörfallV vor, dass der Anlagenbetreiber geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen zu erstellen und das Personal zu schulen hat. Die Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen, zu denen auch eine Brandschutzordnung gemäß DIN 14 096-2 gehört, sollen schriftlich festgelegt und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Sie müssen für die vorgesehene Bedienergruppe verständlich und nachvollziehbar dargestellt sein.
Die Schulung des Personals ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, vorzunehmen.
Die schriftlichen Betriebsanweisungen (z.B. in Betriebshandbüchern) müssen für die Gefahrenabwehr wichtige Informationen in für den Bediener verständlicher Darstellung enthalten, insbesondere
- Hinweise auf anlagen-, verfahrens- und stoffspezifische sowie umgebungsbedingte Gefahren,
- Angaben zu sicherheitstechnischen Einrichtungen, Schutzausrüstungen und deren Standort,
- Anweisungen zu erforderlichen Schutzmaßnahmen und zu Verhaltensregeln bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder Störfällen.
Schwerpunkte der Schulungen und Unterweisungen sind Betriebsgefahren, einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und bei Störfällen.
Inhalt und Zeitpunkt der Schulungen und Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Der Betreiber hat für den Fall, dass Beschäftigte betriebsfremder Unternehmen auf dem Betriebsgelände tätig sind, die betreffenden Unternehmer über die Maßnahmen, die sich aus den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen ergeben, zu informieren.
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die in seinem Betriebsbereich zum Einsatz kommenden Beschäftigten betriebsfremder Unternehmen ihren Aufgaben entsprechend angemessene Informationen und Anweisungen hinsichtlich der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erhalten haben.
Im Übrigen wird auf § 20 der Gefahrstoffverordnung [39] verwiesen.
3.5 Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Betreibern ( § 6 Abs. 3)
Informations- und Kooperationspflichten der Betreiber untereinander nach § 6 Abs. 3 der Störfall-Verordnung entstehen mit der nach § 15 der Verordnung getroffenen Feststellung, ohne dass es einer ausdrücklichen Anordnung bedürfte.
Die Informationen nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 sind erforderlich, wenn der Betreiber eines Nachbarbetriebsbereichs sie benötigt, um sein Konzept zur Verhinderung von Störfällen, sein Sicherheitsmanagementsystem, seinen Sicherheitsbericht sowie seine internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so abzustimmen, wie es aufgrund der Gesamtgefahr geboten ist. Die Erforderlichkeit der Information bestimmt sich zunächst nach Ausmaß und Art der gegebenen Gesamtgefahr.
Informationen nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 können insbesondere sein:
- Gefahrenpotentiale, vor allem vorhandene gefährliche Stoffe, Stoffmengen, Anlagen, Verfahren, Szenarien, die gegen den eigenen Betriebsbereich gerichtet sein können (z.B. Explosionen oder Brände),
- vorgesehene Schutzmaßnahmen im Gefahrenfall,
- besondere Risiken aus der Gefahrenabwehr (z.B. Löschwasseraustritt auf ein Nachbargrundstück),
- Gefahrenabwehrorganisation (insbesondere Ansprechpartner und Vereinbarungen mit Behörden),
- Sicherheitseinrichtungen (z.B. Löschwasserbevorratung, Schutzzonen insbesondere zum Explosionsschutz),
- besonders schützenswerte Belange des Nachbarn.
Welche Informationen konkret erforderlich sind, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Um dies beurteilen zu können, hat die Behörde in der Regel zunächst von den Betreibern Informationen nach § 6 Abs. 4 der Verordnung einzuholen.
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| - Beispiel für wichtige Alarmadressen für den Betriebsbereich | Anhang 2 |
| | Name | Telefon | |
| dienstlich | privat |
| Zentrale Meldestelle für den Betriebsbereich | | | |
| Feuerwehr | | | |
| Betriebsleiter | | | |
| Immissionsschutzbeauftragter | | | |
| Störfallbeauftragter | | | |
| Gewässerschutzbeauftragter | | | |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | | | |
| Betriebsarzt | | | |
| Werkschutz | | | |
| Beauftragte Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV | | | |
| Außerbetriebliche Alarmadressen (Beispiel): |
| | Notruf | Telefon | |
| Während der Dienstzeiten | Außerhalb der Dienstzeiten |
| Leitstelle für externe Alarmierungen | | | - |
| Feuerwehr | | | - |
| Polizei | | | - |
| Medizinischer Rettungsdienst | | | - |
| Immissionsschutzbehörde | | | |
| Arbeitsschutzbehörde | | | |
| Katastrophenschutzbehörde, Fachdienste des Katastrophenschutzes | | | - |
| Wasserbehörde | | | |
| Gesundheitsamt | | | |
| Ordnungsamt | | | |
| Spezialkräfte (Entsorgungsunternehmen) | | | - |
| EVU | | | |
| Wasserwerk | | | |
| Firmen/Betriebsbereiche in der Nachbarschaft | | | |
| Presse | | | - |
| Fernsehen | | | - |
| Rundfunk | | | - |
| Besonders empfindliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Bahnhöfe, Busbahnhöfe, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Pflegestätten, Tagesstätten, Sportstätten, Kaufhäuser, Nahrungsmittelbetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, Versammlungsstätten (z.B. Kino, Theater, Großgaststätten)
Telefon:
Weitere wichtige Rufnummern (Beispiel): |
| | Telefon |
| Giftzentrale | |
| Wetteramt | |
| Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssysteme der chemischen Industrie | |