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AV LImSchG Bln - Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
- Berlin -
Vom 29. Mai 2025
(ABl. Nr. 27 vom 27.06.2025 S. 1699)
Archiv: 2006, 2007, 2013, 2015
Aufgrund des § 18 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406), erlässt die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften:
1. Zu § 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) soll Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) verursacht werden (anlagenbedingte Immissionen). Ferner soll es vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch das Verhalten von Personen verursacht werden (verhaltensbedingte Immissionen).
(2) Als anlagenbedingt gelten Immissionen, die unmittelbar von der Anlage verursacht werden oder nach der Verkehrsanschauung dem Anlagenbetrieb zuzurechnen sind (zum Anlagenbegriff siehe unter 1.2). Die Annahme anlagenbedingter Immissionen verlangt demnach immer, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage Immissionen verursacht werden. Als verhaltensbedingt gelten Immissionen, die nicht als anlagenbedingt anzusehen sind.
(3) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen findet das LImSchG Bln neben den Bestimmungen der §§ 22 ff. BImSchG Anwendung und konkretisiert die dort formulierten allgemeinen Betreiberpflichten. Das Gesetz umfasst den gesamten Betriebszyklus einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage und gewährleistet in allen Phasen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
(4) Das LImSchG Bln findet keine Anwendung auf:
(5) Das LImSchG Bln ist auf den Betrieb von Schiffen anwendbar, soweit es sich um Immissionen handelt, die durch Arbeiten oder Veranstaltungen auf dem Schiff verursacht werden. Für den Betrieb von Anlagen oder Arbeiten an Liegeplätzen im Zusammenhang mit Schiffen gelten die anlagenbezogenen Regelungen des BImSchG und des LImSchG Bln, soweit es sich nicht um verkehrsbezogene Immissionen handelt.
(6) Speziellere Rechtsvorschriften gehen dem LImSchG Bln vor. Hierzu zählen insbesondere
Das LImSchG Bln verwendet die Rechtsbegriffe des BImSchG. Bei der Auslegung dieser Begriffe ist auf die Rechtsprechung und Literatur zum BImSchG zurückzugreifen. Der Anlagenbegriff ist weit auszulegen.
(1) Zu den Anlagen zählen insbesondere:
Keine Anlagen sind einfache Werkzeuge, Sportgeräte, Spielzeuge und nicht elektroakustisch verstärkte Musikinstrumente.
(2) Zu den von der Definition von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BImSchG erfassten Schutzgütern gehören die Allgemeinheit und die Nachbarschaft. Unter den Begriff der Allgemeinheit fallen neben natürlichen Personen auch die Tier- und Pflanzenwelt. Soweit zur Beurteilung der Erheblichkeit von Immissionen Regelwerke herangezogen werden, die auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen abstellen, sind die Tier- und Pflanzenwelt regelmäßig mitberücksichtigt.
§ 1 Absatz 3 definiert den Begriff der Nachtzeit im Sinne des LImSchG Bln. Danach gilt als Nachtzeit der Zeitraum von 22 bis 6 Uhr, soweit für den Betrieb von Baustellen und Baumaschinen und den Betrieb von Freizeitanlagen in dieser Vorschrift nicht eine abweichende Nachtzeit geregelt wird. Zu unterscheiden ist die Regelung der Nachtzeit von den in ( § 6 Absatz 1 in Verbindung mit) § 7 Absatz 1 Satz 1 der 32. BImSchV geregelten Betriebszeitregelungen bestimmter Geräte und Maschinen.
Der Begriff Freizeitanlagen wird im Hinblick auf § 11 Absatz 1 definiert. Diese Vorschrift enthält für Freizeitanlagen eine Sonderregelung für die Ermittlung und Beurteilung der durch ihre Benutzung verursachten Geräuschimmissionen. Nach § 1 Absatz 4 Satz 2 gehören Grundstücke auch dann zu den Freizeitanlagen, wenn sie nur befristet zur Freizeitgestaltung genutzt werden. Dabei kann es sich auch um Grundstücke handeln, die sonst zum Beispiel der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen im Sinne des LImSchG Bln gehören in Anlehnung an die Ausführungen zum Anwendungsbereich der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI außerdem insbesondere
Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der 18. BImSchV sind keine Freizeitanlagen, soweit sie für die Sportausübung genutzt werden. Ebenso gehören Gaststätten nicht zu den Freizeitanlagen. Keine Freizeitanlagen sind ferner Bolzplätze im Sinne der Bolzplatz-Verordnung. Finden auf Freizeitanlagen Veranstaltungen im Freien im Sinne des § 1 Absatz 5 statt, sind insoweit die für Veranstaltungen im Freien geltenden Vorschriften anzuwenden ( § 1 Absatz 4 Satz 3). Insoweit ist insbesondere die gegenüber Freizeitanlagen abweichende Regelung der Nachtzeit zu beachten (vergleiche § 1 Absatz 3 beziehungsweise § 6 Absatz 1 Satz 2 VeranstLärmVO).
(1) Der Begriff der Veranstaltung ist auf Zusammenkünfte, die im öffentlichen Interesse liegen, eingegrenzt (Satz 1). Dies begründet sich mit der Begünstigung, die § 7 im Hinblick auf die Genehmigung von Veranstaltungen im Freien vorsieht. So kann gegenüber privaten Feiern etwa ein vergleichsweise hoher Geräuschpegel zugelassen werden.
(2) Zur Prüfung des öffentlichen Interesses ist insbesondere auf Inhalt und Zweck der Veranstaltung abzustellen. Satz 2 benennt beispielhaft vom Veranstaltungsbegriff erfasste Zusammenkünfte. Da es sich dabei um eine nicht abschließende Aufzählung handelt, können auch vergleichbare Zusammenkünfte im öffentlichen Interesse liegen. An Werbeveranstaltungen besteht nur ein Individual- und kein öffentliches Interesse, sie sind daher keine Veranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 5.
(3) Es kommt für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht darauf an, ob die Veranstaltung öffentlich, also für die Allgemeinheit oder nur für einen ausgewählten Personenkreis, zugänglich ist. Auch nichtöffentliche Veranstaltungen im Freien können vom Begriff der Veranstaltung umfasst sein, so etwa Festveranstaltungen staatlicher Institutionen, die politischrepräsentativen Zwecken dienen, wie das Sommerfest des Bundespräsidenten.
(4) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann zum Beispiel zu verneinen sein, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass während der Zusammenkunft offen verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet beziehungsweise dargestellt werden (zum Beispiel im Rahmen eines "Rechtsrockkonzerts") oder zur Begehung von Straftaten aufgefordert wird. Die Entscheidung erfordert regelmäßig eine Einzelfallbetrachtung und sollte möglichst unter Einbindung der für entsprechende Einschätzungen kompetenten Stellen, beispielsweise der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, getroffen werden.
(5) Satz 3 nimmt eine Reihe von Zusammenkünften vom Veranstaltungsbegriff aus.
(6) Die Veranstaltungsstätte ist regelmäßig Freizeitanlage im Sinne des § 1 Absatz 4.
2. zu § 2 - Allgemeine Immissionsschutzpflichten
§ 2 Absatz 1 stellt eine Verhaltensregel auf, die von jedermann zu beachten ist. Die Vorschrift zielt durch die Formulierung eines allgemeinen Rücksichtnahmegebots darauf ab, verhaltensbedingte Immissionen zu minimieren. Bei einem Verstoß kann durch Anordnung nach § 16 der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt werden. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten. Soweit es um anlagenbedingte Immissionen geht, sind die Betreiberpflichten des § 22 Absatz 1 BImSchG hingegen vorrangig anzuwenden, da § 2 Absatz 1 insoweit keine über diese hinausgehenden Pflichten enthält. Verursacht etwa ein Gast einer Gaststätte durch "Grölen" Lärm, ist der Gast Adressat der Pflicht aus § 2 Absatz 1 und der Gaststättenbetreiber Adressat der Pflichten aus § 22 Absatz 1 BImSchG.
Die immissionsschutzrechtliche Verantwortlichkeit einer Person besteht gemäß § 2 Absatz 2 fort, wenn Dritte zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten bestellt werden. Dabei hat die Person durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Gesetzes eingehalten werden.
(1) Zu einer Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit bestellt ist, wer mit Wissen und Wollen für eine andere Person in deren Interesse tätig wird und weisungsgebunden ist. Verrichtungsgehilfen sind regelmäßig insbesondere Arbeitnehmer im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber sowie von einem Unternehmen beauftragte Subunternehmen. Beide Auftragsverhältnisse zeichnen sich regelmäßig durch die im Verhältnis zwischen Auftraggeber und beauftragter Person bestehende Weisungsgebundenheit aus.
(2) Soweit der Auftraggeber hinsichtlich der in Rede stehenden Immissionen schon Adressat von den Betreiberpflichten aus § 22 Absatz 1 BImSchG ist, bedarf es keines Rückgriffs auf die Regelung des § 2 Absatz 2. Anlagenbetreiber ist in vertraglichen Beziehungen mit einer dritten Person, wer den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Anlage behält. Hiervon ist - wie beim "Verrichtungsgehilfen" im Sinne des § 2 Absatz 2 - auszugehen, wenn die dritte Person für den Auftraggeber tätig wird und seinen Weisungen unterliegt.
(3) Die Vorschrift ist auch bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zu beachten. Wer eine andere Person zu einer Verrichtung bestellt, rückt durch § 2 Absatz 2 in eine gesetzliche Garantenstellung ein und handelt gemäß § 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) ordnungswidrig, wenn nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes gesorgt und ein Tatbestand nach § 20 Absatz 1 verwirklicht wird.
Das Vorsorgegebot findet gemäß § 2 Absatz 3 auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG Anwendung. Ziel der Vorschrift ist es, dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Das Vorsorgegebot richtet sich gegen potentiell schädliche Umwelteinwirkungen und setzt damit gerade keine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle voraus. Es dient dazu, eine "Sicherheitszone vor der Gefahrenschwelle" zu schaffen.
(1) Der Anlagenbetreiber hat nur solche verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, die ihm im Einzelfall (technisch und rechtlich) möglich und zumutbar sind.
(2) Ab welcher Belastung durch Immissionen ein Anlagenbetreiber verpflichtet ist, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, muss wegen des Fehlens von "Vorsorgewerten" einzelfallbezogen festgestellt werden. Insoweit spielt neben der im konkreten Fall vorliegenden Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage auch die Verhältnismäßigkeit der Umsetzung der jeweils dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahme eine Rolle. Wenn etwa die Geräuschbelastung ohne großen Aufwand verringert werden kann (zum Beispiel durch eine andere Anordnung lärmintensiver Anlagenteile), so können die entsprechenden Maßnahmen dem Betreiber abverlangt werden, selbst dann, wenn die (für die Gefahrenschwelle) maßgebenden Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden. Die Immissionssituation ist aber nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
(3) Zur Konkretisierung und Durchsetzung der Vorsorgepflicht kommen ordnungsbehördliche Maßnahmen nach § 16 in Betracht.
3. zu § 3 Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe
§ 3 enthält Regelungen zum Schutz Betroffener in den lärmsensiblen Zeiten. Die Regelung ist sowohl auf verhaltens- als auch auf anlagenbedingte Immissionen anzuwenden.
Wegen der besonderen Bedeutung der Nachtruhe verbietet § 3 Absatz 1 alle Handlungen, die das Potential haben, erhebliche nächtliche Belästigungen hervorzurufen. Es genügt mithin die Möglichkeit, dass die entsprechende Handlung zu einer erheblichen Belästigung führt. Auf das tatsächliche Eintreten der Störung der Nachtruhe einer Person kommt es nicht an.
(1) Zur Ermittlung, Beurteilung und Bewertung der Geräuschimmissionen während der Nachtzeit wird auf die Erläuterungen zu § 11 Absatz 1 Satz 1 verwiesen (siehe 11.1).
(2) Bei Feststellung potentiell erheblicher Belästigungen während der nach § 3 Absatz 1 geschützten Nachtzeit muss die Verwaltungsbehörde prüfen, ob immissionsschutzrechtliche Anordnungen nach § 16 geboten sind und/oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. § 16 ist gegenüber § 24 BImSchG spezieller und damit vorrangig anzuwenden.
(3) Ein Verstoß gegen die Betriebszeitenregelungen des ( § 6 Absatz 1 in Verbindung mit) § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV während der jeweils geltenden Nachtzeit stellt nicht zwingend auch einen Verstoß gegen § 3 Absatz 1 dar. Ersterer erfüllt zunächst nur den Tatbestand des § 9 Absatz 2 Nummer 1 der 32. BImSchV. Daneben ist gegebenenfalls in Tateinheit der Tatbestand des § 20 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt, soweit zugleich potentiell erhebliche Belästigungen auftreten.
(4) Die Regelung findet keine Anwendung auf das Abbrennen von Feuerwerk (vergleiche § 5 Absatz 3).
§ 3 Absatz 2 enthält Regelungen zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
(1) Die Sonn- und Feiertagesruhe gilt tagsüber außerhalb der jeweils geltenden Nachtzeit im Sinne des § 1 Absatz 3. Während der Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den eine Person in ihrer Ruhe erheblich belästigt wird. Hiervon unabhängig zu beurteilen ist die Zulässigkeit von Betätigungen an Sonn- und Feiertagen nach den Vorschriften des allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutzrechts (vergleiche zum Beispiel Feiertagsschutz-Verordnung vom 5. Oktober 2004). Aus der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Betätigung können keine Rückschlüsse auf eine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutzrecht gezogen werden.
(2) Die Erläuterungen unter 3.1 (1) bis (4) gelten entsprechend.
Die Schutzvorschriften des § 3 Absatz 1 und 2 finden auf die in § 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 bezeichneten Betätigungen ausnahmsweise keine Anwendung.
3.3.1 zu § 3 Absatz 3 Nummer 1
(1) Unter § 3 Absatz 3 Nummer 1 fällt das Läuten der Glocken christlicher Kirchen aus liturgischen Gründen, nicht jedoch das Zeitschlagen. Liturgisches Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt damit regelmäßig keine (potentiell) erhebliche Belästigung dar.
(2) Diese Ausnahme kann aufgrund ihres klaren Wortlauts auf die Religionsausübung anderer anerkannter nichtkirchlicher Religionsgemeinschaften nicht angewendet werden (zum Beispiel den Muezzinruf). Für die durch andere anerkannte Religionsgemeinschaften verursachten Geräuschimmissionen sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsbewertung nach § 11 Absatz 1 die Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz zu berücksichtigen. Hierdurch kann im Ergebnis eine vergleichbare Privilegierung sichergestellt werden, welche auch wegen der nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes geschützten Religionsfreiheit geboten ist.
3.3.2 zu § 3 Absatz 3 Nummer 2
Als Ausnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 2 (und als deren Unterfall Nummer 3) kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, deren Ausführung keinen Aufschub duldet und die zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in den Schutzzeiten der § 3 Absatz 1 und 2 erfolgen müssen. Geräuschverursachende Handlungen im Rahmen solcher Maßnahmen sind in den lärmsensiblen Schutzzeiten der Absätze 1 und 2 ausnahmsweise zulässig, soweit die Grenzen der Zumutbarkeit eingehalten werden. Die Grenze der Zumutbarkeit bildet die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Erfasst werden insbesondere nicht planbare Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung oder der Abwasserversorgung, die der Verhütung oder Beseitigung einer Störung, Notlage oder Havarie dienen. Die Ausnahme greift des Weiteren bei Notmaßnahmen, wenn eine Sperrung des Medienträgers oder des Straßen- oder Schienenabschnittes droht und dadurch wichtige Gemeinschaftsgüter, zum Beispiel wichtige Verkehrsverbindungen, die Gesundheit, Leben und/oder hochwertige Sachgüter gefährdet sind oder bei bereits eingetretenem Schaden eine kurzfristige Beseitigung oder Begrenzung zwingend erforderlich ist.
3.3.3 zu § 3 Absatz 3 Nummer 3
§ 3 Absatz 3 Nummer 3 stellt einen Unterfall von § 3 Absatz 3 Nummer 2 dar. Die zur Winterglätte- und Schneebekämpfung eingesetzten Maschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so rücksichtsvoll wie möglich eingesetzt werden. Ferner sind die Bestimmungen des ( § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit) § 7 Absatz 2 Satz 2 der 32. BImSchV zu beachten. Danach dürfen Geräte und Maschinen zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall ohne vorherige Ausnahmezulassung nach ( § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit) § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV eingesetzt werden. Die Regelung findet vor allem auf Maßnahmen Anwendung, die auf Grund des Straßenreinigungsgesetzes beziehungsweise in Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen oder privaten Grundstücken durchzuführen sind.
3.3.4 zu § 3 Absatz 3 Nummer 4
Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von § 3 Absatz 3 Nummer 4 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Betriebe für den erwerbsgärtnerischen Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenbau. § 3 Absatz 3 Nummer 4 LImSchG Bln gilt insbesondere nicht für Haus- und Kleingärten.
4. zu § 4 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
(1) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung der von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten verursachten - verhaltens- und anlagebedingten - Geräuschimmissionen erfolgt nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 (siehe insoweit unter 11.1).
(2) Tonwiedergabegeräte sind technische Geräte, die der Erzeugung oder der Wiedergabe von Schall dienen (zum Beispiel Radios, Fernsehgeräte, Verstärker, Abspielgeräte für Tonträger, Megaphone, Lautsprecher, mit Druckgas betriebene Fanfaren und Signalhörner). Sie sind Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2.
(3) Geräusche von Musikinstrumenten, die ohne elektroakustische Verstärkung betrieben werden, sind in der Regel verhaltensbedingt, soweit diese nicht dem Betrieb einer Anlage, zum Beispiel einer Veranstaltungsstätte, zuzurechnen sind. Geräusche von elektroakustisch verstärkten Musikinstrumenten sind in der Regel anlagenbedingt (siehe 1.1 [2]).
(4) Der Betrieb von Tonwiedergabegeräten und elektroakustisch verstärkten Musikinstrumenten während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen kann nach § 8 Absatz 1 genehmigungsbedürftig sein. Außerhalb dieser Zeiten bedarf ihr Betrieb - wenn er nicht Teil einer genehmigungsbedürftigen Veranstaltung im Freien nach § 7 ist - keiner Genehmigung. Jedoch gilt für diese Zeiten das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 2, wonach übermäßige Lärmverursachung unzulässig ist.
(5) Soweit Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente bei Veranstaltungen im Freien benutzt werden, findet auf die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung der Geräuschimmissionen die VeranstLärmVO Anwendung.
§ 5 enthält spezielle Regelungen für das Abrennen von Feuerwerken im Freien.
(1) Die dadurch hervorgerufenen Immissionen können als verhaltens- oder als anlagenbedingt einzustufen sein. Anlagenbedingte Geräuschimmissionen sind anzunehmen, wenn Feuerwerke im Rahmen des Betriebs von Anlagen abgebrannt werden (zum Beispiel im Rahmen von Veranstaltungen im Freien). Verhaltensbedingte Immissionen sind anzunehmen, wenn das Abbrennen von Feuerwerken im privaten Umfeld und nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage erfolgt (zum Beispiel im Rahmen des privaten Silvesterfeuerwerks).
(2) Soweit Feuerwerke im Rahmen einer Veranstaltung im Freien oder des sonstigen Betriebs einer Anlage abgebrannt werden, sind die durch das Abbrennen verursachten zusätzlichen Geräuschimmissionen getrennt von den sonstigen Geräuschimmissionen der Veranstaltung zu behandeln. Dies folgt aus der Spezialität der gesetzlichen Regelungen für das Abbrennen von Feuerwerken.
(3) § 3 findet nach § 5 Absatz 3 auf das Abbrennen von Feuerwerken keine Anwendung. Der Schutz vor unzumutbaren Geräuschimmissionen wird vielmehr durch die speziellen Regelungen des § 5 sichergestellt. Danach ist das Abbrennen von Feuerwerk - vorbehaltlich behördlicher Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 und Ausnahmen nach ( § 8 Absatz 3 in Verbindung mit) § 7 Absatz 4 -
(4) Bieten die allgemeinen Regelungen über die zulässigen Abbrennzeiten im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, kann die zuständige Behörde das Abbrennen von Feuerwerken auf Grundlage des § 5 Absatz 4 beschränken. Das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen innerhalb der zulässigen Abbrennzeiten ist dann im Einzelfall durch die Behörde zu begründen.
(5) Umgekehrt kann die zuständige Behörde auf Grundlage des ( § 8 Absatz 3 in Verbindung mit) § 7 Absatz 4 das Abbrennen von Feuerwerk im Einzelfall auch außerhalb der zulässigen Abbrennzeiten nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 zulassen. In diesem Fall ist das Nichtvorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen (die Zumutbarkeit der Immissionen des Feuerwerks) besonders zu begründen.
(6) Für die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung der durch das Abbrennen von Feuerwerk verursachten Geräuschimmissionen gilt § 11 Absatz 1 (siehe hierzu unter Nummer 11.1 [4] b.).
(1) § 5 Absatz 1 regelt die zulässigen Abbrennzeiten für Feuerwerke. Die Formulierung ist inhaltlich und systematisch an die entsprechende sprengstoffrechtliche Formulierung in Nummer 1.5 SprengVwV angelehnt. Im Gegensatz dazu gelten die Abbrennzeiten des LImSchG Bln aber auch für weitere sprengstoffrechtliche Kategorien von Feuerwerken.
(2) § 5 Absatz 2 sieht Ausnahmen von der Anwendung der in § 5 Absatz 1 geregelten zulässigen Abbrennzeiten vor.
Aufgrund der Umstände des Einzelfalles kann das Abbrennen von Feuerwerken auch innerhalb der nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 zulässigen Abbrennzeiten zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde auf Grundlage des § 5 Absatz 4 das Abbrennen von Feuerwerken zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen beschränken. Ob im Einzelfall schädliche Umweltwirkungen vorliegen, ist nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 zu prüfen.
Die sprengstoffrechtlichen Regelungen des Bundes zum Abbrennen von Feuerwerken bleiben gemäß § 5 Absatz 5 unberührt. Zu nennen sind neben den Vorgaben des Sprengstoffgesetzes insbesondere die §§ 20 bis 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV). Diese Vorschriften sind damit weiterhin zu beachten. Anders als die Regelungen des LImSchG Bln schützen die Regelungen des Sprengstoffrechts vor mit dem Abbrennen von Feuerwerken verbundenen Explosionsgefahren.
6. zu § 6 Geräte und Maschinen
§ 6 enthält Regelungen im Zusammenhang mit § 7 Absatz 1 Satz 1 der 32. BImSchV, wonach der Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen in besonders schützenswerten Baugebieten zu bestimmten Zeiten grundsätzlich verboten ist.
(1) Anders als bei den Verbotsvorschriften der §§ 3 und 4 greifen die Verbote des § 7 Absatz 1 Satz 1 der 32. BImSchV nicht erst bei Vorliegen einer (potentiell) erheblichen Belästigung. Vielmehr handelt es sich dabei um generelle Betriebsverbote für die Verwendung bestimmter Geräte und Maschinen zu bestimmten Zeiten.
(2) Klarzustellen ist, dass die eingesetzten Geräte im Sinne des § 2 Absatz 1 rücksichtsvoll einzusetzen sind. Zudem ist der Stand der Technik unter den Voraussetzungen § 2 Absatz 3 einzuhalten.
(3) Klarzustellen ist ferner, dass im Einzelfall auch innerhalb der nach ( § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit) § 7 Absatz 1 Satz 1 der 32. BImSchV zulässigen Betriebszeiten erhebliche Belästigungen auftreten können. Diese können Gegenstand von Anordnungen nach § 16 in Verbindung mit § 2 sein. Maßgeblich für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen ist nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die TA Lärm, wobei der zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 2 die einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen vorbehalten bleibt. In diesem Rahmen sind die Wertungen hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten zu berücksichtigen.
(4) Zu beachten ist, dass mit den Regelungen des § 6 nur der Einsatz der betreffenden Geräte für das Landes-Immissionsschutzrecht geregelt wird. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
6.1 zu § 6 Absatz 1
Absatz 1 erweitert den Anwendungsbereich des in § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV geregelten Betriebsverbots auf Dorfgebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete und Kerngebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung sowie auf öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Grünanlagengesetzes.
(1) Die Ausdehnung dient der Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in allen zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebieten. Hierdurch wird zudem der Verwaltungsvollzug vereinfacht. Im Regelfall kann die mitunter aufwändige Ermittlung der Gebietstypik entfallen.
(2) Keine Grünanlagen im Sinne des § 6 Absatz 1 sind Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes . Auch Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartenanlagengesetzes fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Grünanlagengesetzes . Die Regelung findet jedoch Anwendung, soweit Kleingartenanlagen in den dort genannten Gebieten betrieben werden.
(3) Nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV können Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 geregelten Einschränkungen der Betriebszeiten zugelassen werden.
6.2 zu § 6 Absatz 2
Absatz 2 enthält eine klarstellende Regelung zum Verhältnis des § 6 Absatz 1 Satz 1 zur TA Lärm. Die TA Lärm geht, soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist, vor. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche wird insoweit durch die Vorgaben der TA Lärm erreicht. Die Regelung findet insbesondere auf Gewerbebetriebe Anwendung.
(1) Die Regelung in § 6 Absatz 2 gilt nur für die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiete und Anlagen. Auf die in § 7 Absatz 1 Satz 1 der 32. BImSchV genannten Gebiete (reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) ist § 6 Absatz 2 damit nicht anwendbar.
(2) Betriebsstätten im Sinne dieser Vorschrift sind zum Beispiel Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte und Großmärkte. Sonstige ortsfeste Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind zum Beispiel Abfüll-, Verpackungs-, Verlade-, Transport-, Reparatur-, Versorgungs-, Entsorgungs- und Lagereinrichtungen, Liegeplätze für Schiffe. Keine ortsfesten Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 2 sind Freiluftgaststätten, da diese vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgeschlossen sind (vergleiche Nummer 1 Buchstabe b TA Lärm). Parkplätze können Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Einrichtungen sein, wenn sie zum Beispiel als Parkhäuser unternehmerisch betrieben werden oder Nebeneinrichtungen von Betriebsstätten sind. Wohnhäusern oder -anlagen zugehörige Parkplätze sind dagegen keine Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Einrichtungen. Auch Schulen sind keine ortsfesten Einrichtungen, weil sie keiner wirtschaftlichen Betätigung dienen.
6.3 zu § 6 Absatz 3
§ 6 Absatz 3 regelt Abweichungen von den nach ( § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit) § 7 Absatz 1 Satz 1 der 32. BImSchV geltenden Betriebsverboten.
6.3.1 zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 schränkt die Betriebszeitenregelung des § 7 Absatz 1 Satz 1 der 32. BImSchV ein. Zugleich bleibt die nach § 1 Absatz 3 allgemein geltende Nachtzeit geschützt.
(1) Die vom Geltungsbereich der 32. BImSchV erfassten Geräte und Maschinen dürfen auf Landesstraßen und nicht bundeseigenen Schienenwegen in den durch die Verordnung geschützten Gebieten auch in der Zeit werktags von 6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr eingesetzt werden.
(2) Als Landesstraßen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Straßen des übergeordneten Straßennetzes Berlins. Zu den Straßen des übergeordneten Straßennetzes zählen auch die angrenzenden Radwege und Bürgersteige, da die Verkehrsbedeutung einer Straße nicht auf den motorisierten Verkehr beschränkt ist. Eine Darstellung des übergeordneten Straßennetzes ist unter folgendem Link verfügbar:
https://www.berlin.de/sen/uvk/assets/verkehr/verkehrsplanung/strassen- und-kfzverkehr/uebergeordnetes-strassennetz/uebergerordnetes_strassennetz_bestand_2023.pdf?ts=1708437063
(3) Für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes gelten die Betriebszeitenregelungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 der 32. BImSchV gemäß Satz 2 derselben Vorschrift nicht. Hiervon ausgenommen sind Begleiteinrichtungen, zum Beispiel Raststätten an Bundesfernstraßen oder Bahnhöfe an Schienenwegen des Bundes.
6.3.2 zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die genannten Geräte und Maschinen im Rahmen der Daseinsvorsorge eingesetzt werden. Unter dem in den Nummern 2 und 4 verwendeten Begriff der Daseinsvorsorge ist die staatliche Aufgabe der Bereitstellung der für ein menschliches Dasein notwendigen öffentlichen Dienstleistungen und Güter im Sinne einer Grundversorgung (wie zum Beispiel die Trinkwasserversorgung, die Abwasser- und Abfallentsorgung, Schulen, Kindertageseinrichtungen, Parks) zu verstehen.
(1) Der Betrieb von kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeugen, Altglassammelbehältern, Hochdruckspülfahrzeugen, rollbaren Müllbehältern und Saugfahrzeugen auf öffentlichen Straßen in der Zeit zwischen 6 und 7 Uhr wird bereits durch § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 1 Satz 2 der 32. BImSchV ermöglicht. Die Ausnahme in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 verfolgt konsequenterweise den Zweck, den Betrieb der genannten Geräte auch auf Privatgrund berlinweit zu ermöglichen. Die Nutzung des Zeitraums zwischen 6 und 7 Uhr ist insbesondere für den Betrieb von rollbaren Müllbehältern geboten, um eine effiziente Abfallentsorgung innerhalb der vergleichsweise verkehrsruhigen Morgenstunden zu ermöglichen. Entsprechendes gilt auch für die Leerung der Altglassammelbehälter, die ebenfalls durch Sammelfahrzeuge angefahren werden müssen.
(2) Zudem ist die Ausnahme für einen effizienten Einsatz von kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeugen im Rahmen der Daseinsvorsorge erforderlich. Hierdurch wird insbesondere eine effiziente Reinigung öffentlicher Straßen sichergestellt.
(3) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Betrieb von Müllsammelfahrzeugen auf Privatgrund von dieser Ausnahme nicht erfasst ist.
6.3.3 zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
Nummer 3 betrifft den Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern.
(1) Diese Geräte dürfen zur Sicherstellung des Betriebs von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der 18. BImSchV ganzjährig auch von 13 bis 15 Uhr betrieben werden. Dies gilt insbesondere auch für den Einsatz von Laubbläsern. Die Einschränkung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 greift insoweit nicht.
(2) Der Regelung bedarf es, weil Sportanlagen häufig vormittags für den Schulsport und ab nachmittags für den Vereinssport genutzt werden. Ihre im öffentlichen Interesse liegende Pflege könnte ohne diese Ausnahme nicht sichergestellt werden.
6.3.4 zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
Nummer 4 weicht im Unterschied zu den Nummern 1 bis 3 für Laubbläser in anderer Richtung von den Vorgaben des Absatzes 1 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 der 32. BImSchV ab, indem der Einsatz von Laubbläsern in allen dort genannten Gebieten über diese Regelungen hinaus jahreszeitlich auf die Zeit des Laubfalls eingeschränkt wird. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Laubbläser im Rahmen der Daseinsvorsorge oder zur Sicherstellung des Betriebs von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der 18. BImSchV eingesetzt werden. Das jahreszeitliche Verbot des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 gilt damit vor allem für den Einsatz von Laubbläsern im privaten Bereich. Ein Einsatz von Laubbläsern im Rahmen der Daseinsvorsorge liegt insbesondere vor, wenn dieser der sicheren und zweckmäßigen Benutzung von Einrichtungen oder Infrastrukturen der Grundversorgung (zum Beispiel Zuwegung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Parks; zum Begriff der Daseinsvorsorge siehe unter 6.3.2) dient.
Der Einsatz der Laubbläser muss im konkreten Einzelfall aber auch erforderlich sein. Dies gebietet der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen sind sowie das in § 2 Absatz 1 vorgesehene Vermeidungsgebot hinsichtlich der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen. Ein solcher Einsatz ist nicht erforderlich, wenn der damit verfolgte Zweck auch ohne den Einsatz von Laubbläsern mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand, insbesondere mit Hilfe von nichtmotorisierten Geräten, erreicht werden kann. Ob der Einsatz von Laubbläsern danach erforderlich ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Hinzuweisen ist zudem auf § 6 Absatz 2, wonach Absatz 1 nicht gilt, soweit Geräte und Maschinen auf Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden (siehe die Erläuterungen zu § 6 Absatz 2).
§ 6 Absatz 3 Satz 2 besagt, dass die Regelungen des § 6 Absatz 3 Satz 1 nicht über ihren jeweiligen Gegenstand hinaus ausgedehnt werden dürfen und dient damit lediglich der Klarstellung.
7. zu § 7 Veranstaltungen im Freien
§ 7 regelt die Genehmigung von Veranstaltungen im Freien. Diese werden gegenüber dem sonstigen Betrieb von Anlagen mit Blick auf die jeweils zulässigen Geräuschimmissionen begünstigt. § 7 ist im Verhältnis zu § 8 spezieller und vorrangig anzuwenden. Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung der von Veranstaltungen verursachten Geräuschimmissionen erfolgt nach § 11 Absatz 1 anhand der Vorgaben der VeranstLärmVO. Die abschließende einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit bleibt der zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 2 jedoch vorbehalten.
7.1 zu § 7 Absatz 1
(1) Nach Absatz 1 sind Veranstaltungen im Freien, deren Durchführung mit bestimmten Geräuschimmissionen verbunden sind, genehmigungsbedürftig. Der Begriff der Veranstaltung wird in § 1 Absatz 5 definiert (auf die Erläuterungen unter 1.5 wird verwiesen). Veranstaltungen in Zelten sind wegen der geringen Geräuschdämmung von Zelten wie solche im Freien zu behandeln (vergleiche § 7 Absatz 6).
(2) Eine Veranstaltung im Freien ist genehmigungsbedürftig, wenn die von ihr verursachten Geräuschimmissionen die in § 9 Absatz 1 oder 2 VeranstLärmVO geregelten Immissionsrichtwerte überschreiten (Nummer 1 des Gesetzestextes) oder ein besonderes Störpotential nach DIN 45680 und dem dazugehörigen Beiblatt 1 aufweisen (Nummer 2 des Gesetzestextes).
(3) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit die Geräuschimmissionen zu prognostizieren. Sie kann für diesen Zweck die Vorlage von rechnerischen Prognoseverfahren (Schallgutachten) verlangen ( § 9 Absatz 2 Satz 3). Dies ist jedoch nicht immer notwendig, um einschätzen zu können, ob eine Überschreitung der jeweils geltenden Immissionsrichtwerte zu erwarten ist. In Hinblick auf § 7 Absatz 1 Nummer 2 gilt, dass das etwaige besondere Störpotential auch außerhalb des jeweils schutzbedürftigen Raums ermittelt werden kann (vergleiche Rundschreiben "Überführung des Terzpegelkriteriums zur Prüfung von Indizien für ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräuschimmissionen bei Veranstaltungen im Freien [VeranstLärmVO § 8] in einen C-gewichteten Beurteilungspegel" [SenMVKU 1/2024]).
(4) Für die Durchführung von Veranstaltungen, die nicht im Freien stattfinden, kann eine Genehmigung nach § 8 erforderlich sein. Gleiches gilt, wenn mangels eines öffentlichen Interesses keine Veranstaltung im Sinne des § 1 Absatz 5 anzunehmen ist.
Gemäß § 7 Absatz 2 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Veranstaltung die Ruheschutzinteressen Dritter überwiegt. Das im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 7 Absatz 1 bereits festgestellte öffentliche Interesse an der Veranstaltung überwiegt die Ruheschutzinteressen Dritter, soweit die von ihr verursachten Geräuschimmissionen zumutbar sind. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind insbesondere die entsprechenden Maßgaben der Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) der §§ 9 bis 12 VeranstLärmVO heranzuziehen. Wenn die Rahmenvorgaben der Veranstaltungslärm-Verordnung nicht eingehalten werden, ist grundsätzlich von der Unzumutbarkeit der Veranstaltung auszugehen.
(1) Insbesondere wenn das Vorhaben wegen Überschreitung der jeweils für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte genehmigungsbedürftig ist, ist ein strenger Maßstab an die Bewertung der Zumutbarkeit anzuwenden. In diesen Fällen ist darauf hinzuwirken, dass lautstarke Betätigungen durch organisatorische Maßnahmen auf die weniger schutzbedürftigen Zeiten verlegt werden. Ein strenger Maßstab ist außerdem insbesondere bei den folgenden schutzwürdigen Belangen Dritter anzuwenden:
(2) Die durch das Abbrennen von Feuerwerken im Rahmen von Veranstaltungen im Freien verursachten Geräuschimmissionen sind gesondert zu betrachten. Insoweit gelten die speziellen Regelungen des § 5 (auf die Erläuterungen unter 5. wird verwiesen).
(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens erfordert eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Relevant sein können insbesondere die Bedeutung für das Land Berlin oder das örtliche Gemeinschaftsleben der Bezirke, die Akzeptanz und Bedeutung einzelner Veranstaltungsorte oder die allgemeine Akzeptanz einer Veranstaltung innerhalb der Bevölkerung, die auch an deren Herkömmlichkeit und Tradition erkennbar ist. Werden neue Veranstaltungsstätten genutzt, ist in der Regel von einer geringen Akzeptanz in der Bevölkerung auszugehen.
(4) Auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens finden die Vorgaben des § 9 Anwendung.
(1) Genehmigungen sind in der Regel mit Nebenbestimmungen ( § 36 VwVfG) zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu versehen.
(2) Als Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG (Auflagen) kommen insbesondere in Betracht:
(3) Zudem bietet sich regelmäßig die Regelung eines Auflagenvorbehalts gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG an, um eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG zu ermöglichen.
(4) Genehmigungen können unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass bestimmte Nachweise oder Bestätigungen anderer Behörden (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr) vorgelegt werden ( § 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG).
Wird bei einer Veranstaltung im Freien ein Feuerwerk abgebrannt, können nach Absatz 4 Ausnahmen von den Anforderungen des § 5 Absatz 1 zugelassen werden.
(1) Die Zulassung einer Ausnahme außerhalb der nach § 5 Absatz 1 zulässigen Abbrennzeiten ist nur in eng begrenzten Einzelfällen möglich.
(2) Vorausgesetzt wird die vorherige Zustimmung der für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 23 Absatz 3 der 1. SprengV zuständigen Behörde. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 4 nicht im Widerspruch zum sprengstoffrechtlichen Vollzug steht.
(3) Die Zulassung einer Ausnahme setzt wegen § 7 Absatz 2 weiterhin voraus, dass die durch das Abbrennen von Feuerwerk verursachten Geräuschimmissionen noch als zumutbar bewertet werden können. Dies ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung durch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Akzeptanz zu begründen. In Betracht kommt eine Ausnahme daher etwa bei Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung und bei Veranstaltungen von herausragender Bedeutung im Sinne des § 12 VeranstLärmVO.
Für die Verursachung von Geräuschen, die sich im Rahmen der erteilten Genehmigung halten, finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 keine Anwendung. Dies soll insbesondere ein widerspruchsfreies Handeln verschiedener Behörden sicherstellen.
8. zu § 8 Sonstiger Betrieb von Anlagen
§ 8 regelt die Genehmigung des Betriebs von Anlagen, soweit es sich dabei nicht um Veranstaltungen im Freien handelt. In diesem Fall geht § 7 vor. Es gilt der Anlagenbegriff des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 BImSchG (siehe Erläuterungen unter 1.2). Auf- und Abbauarbeiten gehören regelmäßig zum Anlagenbetrieb. Die Ermittlung und Beurteilung der durch den sonstigen Betrieb von Anlagen verursachten Geräuschimmissionen erfolgt nach dem jeweils nach § 11 Absatz 1 einschlägigen Regelwerk. Die abschließende einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit bleibt der zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 2 vorbehalten.
(1) § 8 findet zunächst auf Zusammenkünfte im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen Anwendung, an denen nur ein privates oder betriebliches Interesse besteht, denn solche Zusammenkünfte sind keine Veranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 5 (zum Beispiel Betriebsfeiern der DeWoGe im Britzergarten). Familienfeiern und Feste im privaten Umfeld unterfallen dagegen meist nicht dem Regelungsbereich des § 8 Absatz 1, da es insoweit regelmäßig am Betrieb einer Anlage fehlt.
(2) Ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 8 fallen (im öffentlichen Interesse liegende) Veranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 5, die in Innenräumen stattfinden, da § 7 nur für Veranstaltungen im Freien gilt.
(3) § 8 Absatz 1 stellt klar, dass auch der Betrieb von Außengastronomie dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterfällt. Die dabei verursachten Geräuschimmissionen gelten als anlagenbedingt. Soweit eine gaststättenrechtliche Erlaubnis vorliegt, welche den Betrieb von Außengastronomie regelt, finden die Vorschriften des LImSchG keine Anwendung.
(4) Im Übrigen umfasst der Geltungsbereich des § 8 auch "klassische" Anlagen wie Gewerbebetriebe und Baustellen.
(5) Nach § 8 potentiell genehmigungsbedürftig ist der Betrieb von Anlagen nur während der nach § 1 Absatz 3 geltenden Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen. Eine Genehmigung für die Tagzeit an Werktagen sieht die Vorschrift nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn bei einer der oben genannten Zusammenkünfte Tonwiedergabegeräte und (elektronisch verstärkte) Musikinstrumente eingesetzt werden. Anwendung finden insoweit jedoch die Allgemeinen Immissionsschutzpflichten des § 2 sowie die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG. Ist zu befürchten, dass ein der Behörde bekanntes Vorhaben gegen die Anforderungen des § 2 oder § 22 BImSchG verstößt, kann die zuständige Behörde nach § 16 oder auf Grundlage des § 24 BImSchG auch Anordnungen zur Durchsetzung der jeweils geltenden gesetzlichen Pflichten erlassen. In diesen "präventiven" Anordnungen können die genannten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen mit verbindlicher Wirkung konkretisiert werden. So wird sichergestellt, dass diese Pflichten erfüllt werden. Zudem schafft dies Rechtssicherheit für ihren Adressaten. Der Inhalt der Anordnungen entspricht demnach den Nebenbestimmungen, mit denen gemäß § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Genehmigungen nach § 8 versehen werden können.
(6) Der sonstige Betrieb einer Anlage ist genehmigungsbedürftig, wenn die verursachten Geräuschimmissionen entweder die in den nach § 11 Absatz 1 maßgeblichen Regelwerken enthaltenen Immissionsrichtwerte, bei denen die zulässige Anzahl der Betriebstage nicht begrenzt ist, überschreiten (Nummer 1) oder ein besonderes Störpotential nach DIN 45680 und dem dazugehörigen Beiblatt 1 aufweisen (Nummer 2).
Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn die Überschreitung der Immissionsrichtwerte geringfügig ist oder das Interesse an dem Betrieb der Anlage die Ruheschutzinteressen Dritter überwiegt.
(1) Eine geringfügige Überschreitung kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn der Beurteilungspegel des jeweils geltenden Immissionsrichtwertes um nicht mehr als 3 dB(A), bei Baulärm um nicht mehr als 5 dB(A), überschritten wird und die Überschreitung nur von kurzer Dauer ist. Höhere Richtwertüberschreitungen können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände (zum Beispiel Nutzungsart des betroffenen Gebäudes, Fremdgeräusche, Billigung des Vorhabens durch die Anwohnerinnen und Anwohner) als geringfügig einzustufen sein. Eine geringfügige Überschreitung liegt in der Regel auch dann vor, wenn der kontinuierliche Fremdgeräuschpegel (95 %-Überschreitungspegel) an der betroffenen schutzwürdigen Nutzung höher ist als der Beurteilungspegel, der durch das Vorhaben zu erwarten ist.
(2) Das zunächst festzustellende Interesse an dem Betrieb der Anlage überwiegt die Ruheschutzinteressen Dritter, soweit die von ihr verursachten Geräuschimmissionen zumutbar sind. Als Interesse an dem Betrieb der Anlage kommen etwa wirtschaftliche Interessen des Anlagenbetreibers sowie Interessen der Allgemeinheit in Betracht.
(3) Insbesondere wenn das Vorhaben wegen Überschreitung der jeweils für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte genehmigungsbedürftig ist, ist ein strenger Maßstab an die Bewertung der Zumutbarkeit anzuwenden. In diesen Fällen ist darauf hinzuwirken, dass lautstarke Betätigungen durch organisatorische Maßnahmen auf die weniger schutzbedürftigen Zeiten verlegt werden. Ein strenger Maßstab ist außerdem insbesondere bei den folgenden schutzwürdigen Belangen Dritter anzuwenden:
(4) Für den sonstigen Betrieb von Anlagen, die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 7.2 TA Lärm nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 TA Lärm verursachen, können in der Regel Genehmigungen nach § 8 Absatz 2 erteilt werden, wenn die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nummer 6.3 TA Lärm eingehalten werden und dem Stand der Technik entsprochen wird.
(5) § 8 Absatz 2 Satz 2 erweitert gegenüber § 8 Absatz 2 Satz 1 für den Betrieb von Außengastronomie den behördlichen Entscheidungsspielraum. Den örtlichen Gegebenheiten kommt danach bei der Genehmigung von Außengastronomie eine herausgehobene Bedeutung zu. Das bedeutet, dass im Rahmen der einzelfallbezogenen Bewertung der Zumutbarkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 eine auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abgestimmte flexiblere Anwendung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm geboten sein kann.
(6) Auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens finden die Vorgaben in § 9 Anwendung.
(1) Die Genehmigung ist gemäß § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 in der Regel mit Nebenbestimmungen ( § 1 Absatz 1 VwVfGBln in Verbindung mit § 36 VwVfG) zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu erteilen.
(2) Nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 kann die zuständige Behörde im Einzelfall im Rahmen der Genehmigung Ausnahmen von den in § 5 Absatz 1 geregelten Abbrennzeiten von Feuerwerk zulassen. Ein Überwiegen des Interesses am Abbrennen eines Feuerwerks kommt im Anwendungsbereich des § 8 jedoch nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter 7.4 verwiesen.
(3) Die Erläuterungen unter 7.5 zu § 7 Absatz 5 gelten entsprechend.
§ 9 enthält einheitliche Regelungen zur Durchführung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben nach den §§ 7 und 8.
(1) Andere Behörden oder öffentliche Stellen sollen einbezogen werden, soweit sie von Vorhaben nach den §§ 7 und 8 betroffen sein können. Wenn Vorhaben in unmittelbarer Nähe des Sitzes von Verfassungsorganen des Bundes oder Berlins durchgeführt werden, dann sind diese nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) am Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
(2) Sind für ein Vorhaben nach den §§ 7 und 8 mehrere Bezirksämter örtlich zuständig, ist § 3 Absatz 2 VwVfG zu beachten.
(1) Nach Satz 1 sind die Genehmigungsanträge schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(2) Satz 2 legt in seinem ersten Halbsatz fest, dass der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden soll.
(3) In seinem zweiten Halbsatz regelt Satz 2, dass bei Nichteinhaltung der 4-Wochen frist der Antrag zurückgewiesen werden kann. Die Zurückweisung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde und wird unumgänglich sein, wenn die bis zu dem Vorhabenbeginn verbleibende Zeit aufgrund der Nichteinhaltung der Frist unzureichend ist, um den Antrag sachgerecht bearbeiten zu können.
(4) Hinsichtlich der zu erteilenden Genehmigung gelten keine besonderen Formanforderungen. Insoweit findet § 1 Absatz 1 VwVfGBln in Verbindung mit § 37 VwVfG Anwendung.
Absatz 2 enthält Regelungen betreffend die dem Antrag beizufügenden Unterlagen.
(1) Nach Satz 1 sind die Unterlagen verpflichtend beizufügen, die zur Prüfung der einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Vor allem bedarf es hierzu einer Beschreibung des konkreten Vorhabens mit insbesondere den folgenden Angaben:
(2) Reichen die ursprünglich eingereichten Unterlagen für die behördliche Prüfung nicht aus, kann die zuständige Behörde nach Satz 2 die Vorlage ergänzender Unterlagen verlangen. Hierfür setzt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist.
(3) Nach Satz 3 kann die zuständige Behörde auch die Vorlage von rechnerischen Prognoseverfahren (Schallgutachten) verlangen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Die Prognose der Geräuschimmissionen ist ein wichtiges Instrument, um die Auswirkungen von Vorhaben auf die Nachbarschaft bewerten zu können. Die für die Erstellung erforderlichen Eingangsdaten sind regelmäßig nur den Antragstellenden bekannt. Daher ist es grundsätzlich sachgerecht, die Prognosen im Bedarfsfall von der antragstellenden Person zu verlangen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorlage von Schallgutachten Kosten verursacht, die insbesondere für Veranstalterinnen und Veranstalter mit geringen personellen und finanziellen Ressourcen erheblich sein können. Schallgutachten sollten daher regelmäßig nur in komplexen und schwierig zu beurteilenden Fällen verlangt werden. In einfachen Fällen wäre das Verlangen hingegen, insbesondere mit Blick auf die durch die Antragstellenden zu tragenden Kosten, regelmäßig unverhältnismäßig.
(4) Wird dem Nachforderungsverlangen nicht nachgekommen, kann der Antrag nach Satz 4 zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und wird in den Fällen unausweichlich sein, in denen die Behörde aufgrund nicht oder nicht fristgerecht nachgereichter Unterlagen nicht in der Lage ist, den Antrag sachgerecht zu bearbeiten. Die Zurückweisung kann ermessensfehlerhaft sein, wenn die Frist zwar überschritten, die zuständige Behörde aber noch ausreichend Zeit zur Prüfung der Unterlagen hat und deshalb eine Nachfrist setzen kann.
(1) Durch öffentliche Bekanntgabe nach § 9 Absatz 3 können Verwaltungsverfahren - insbesondere bei vielen Lärmbetroffenen - vereinfacht werden. Die sonst erforderliche Bekanntgabe an betroffene Einzelpersonen kann damit entfallen.
(2) Die öffentliche Bekanntgabe muss jedoch stets verhältnismäßig sein. Dabei muss die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung insbesondere auch die möglichen Folgen, beispielsweise etwaige Gefahren von Hetze und Übergriffen für Antragstellende, berücksichtigen. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten ist gegebenenfalls zum Schutz der Antragstellenden durch entsprechende Schwärzungen zu unterbinden.
10. zu § 10 Anzeigeverfahren und Allgemeinverfügungen
Nach § 10 kann bei Vorhaben, die nach § 7 oder nach § 8 einer Genehmigung bedürfen, auf das Genehmigungsverfahren zugunsten eines Anzeigeverfahrens verzichtet werden. Die Vorhaben, für die dies gelten soll, werden von der zuständigen Behörde zuvor in einer Allgemeinverfügung festgelegt. In der Allgemeinverfügung wird die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit dieser Vorhaben festgestellt und durch entsprechende Nebenbestimmungen abgesichert.
(1) Die Möglichkeit des Erlasses einer Allgemeinverfügung kommt für Vorhaben in Betracht, die einer typisierenden Bewertung zugänglich und mit Blick auf ihr Gefährdungspotential vergleichbar sind (Routinefälle, zum Beispiel Betrieb von Außengastronomie auf einem bestimmten Straßenabschnitt). Zu berücksichtigen sind Art und Ausmaß der typischerweise mit den Vorhaben verbundenen Geräuschimmissionen, die betroffene Tageszeit, das jeweilige Baugebiet sowie die soziale Adäquanz und Akzeptanz der Vorhaben.
(2) In der Allgemeinverfügung sind die Vorhaben, auf die sie Anwendung findet, zu benennen.
(3) Die Entscheidung darüber, für welche Vorhaben die Behörde von der Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in ihrem Auswahlermessen. Ein Anspruch des Vorhabenträgers auf Durchführung des Anzeigeverfahrens anstelle des Genehmigungsverfahrens besteht nicht. Bei Vorhaben, die sich für das Anzeigeverfahren eignen, ist diese Verfahrensart jedoch nach dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel in Betracht zu ziehen.
In die Allgemeinverfügung sind Nebenbestimmungen aufzunehmen, die sicherstellen, dass die einzelnen Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2 beziehungsweise § 8 Absatz 2 einhalten. Es sind die gesamten Rahmenbedingungen festzulegen, die ansonsten in jeder einzelnen Genehmigung enthalten wären. Auf die Erläuterungen unter 7.3 und 8.3 (1) wird verwiesen.
Die Allgemeinverfügung ist nach § 10 Absatz 3 im Gegensatz zu den Entscheidungen nach §§ 7 und 8 (vergleiche § 9 Absatz 3) immer öffentlich bekannt zu geben. Damit wird auch sichergestellt, dass insbesondere die betroffene Nachbarschaft von der Zulassung der Vorhaben ohne weitere Genehmigungsentscheidung erfährt (siehe auch die Erläuterungen in 9.3). Die öffentliche Bekanntmachung kann wahlweise über den Internetauftritt der zuständigen Behörde oder im Amtsblatt für Berlin beziehungsweise sofern sachgerecht auch über einen gut sichtbaren Aushang in einem Verwaltungs-(haupt)gebäude der zuständigen Behörde (zum Beispiel Rathaus, Bürodienstgebäude) erfolgen.
(1) Die Absätze 4 und 5 regeln die Mitwirkungspflichten der Vorhabenträger im Rahmen des Anzeigeverfahrens. Nach Absatz 4 ist ein Vorhaben der zuständigen Behörde im Regelfall spätestens vier Wochen vor Vorhabenbeginn anzuzeigen. Die Anzeige soll der Behörde Kenntnis von dem Vorhaben verschaffen und ihr die Prüfung ermöglichen, ob die in der Allgemeinverfügung geregelten Anforderungen eingehalten werden. Der Anzeige sind die für die behördliche Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Umfang der Prüfung wird durch die Untersagungsgründe der Nummern 3, 4 und 6 des Absatzes 7 bestimmt:
(2) Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. In besonders gelagerten Fällen kann die Anzeige auch nach Ablauf der Frist von 4 Wochen noch rechtzeitig sein (auf die Erläuterungen unter 9.1 [2] wird verwiesen).
(3) Nach Absatz 4 Satz 3 hat die Behörde den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Dies soll zeitnah erfolgen. In der Bestätigung hat die zuständige Behörde mitzuteilen, ob sie zusätzliche Unterlagen für die Prüfung benötigt. Die Unterlagen sollen konkret benannt und eine angemessene Frist zur Vorlage der Unterlagen gesetzt werden. Dabei soll bereits darauf hingewiesen werden, dass das Vorhaben untersagt werden kann, wenn der Vorhabenträger dem Verlangen nicht nachkommt.
(4) Bedarf es aus Sicht der Behörde keiner zusätzlichen Unterlagen zur Prüfung, soll sie, soweit schon möglich, in der Bestätigung darauf hinweisen, ob das angezeigte Vorhaben nach summarischer Prüfung die Regelungen der Allgemeinverfügung voraussichtlich einhält oder nicht.
(5) Im Rahmen des Anzeigeverfahrens sind die behördliche Ermittlung des Sachverhalts und die Prüftiefe im Vergleich zum Verfahren nach § 9 eingeschränkt. Die Sachverhaltsermittlung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Angaben und Unterlagen der Anzeige sowie der Nutzung behördlicher Informationssysteme (zum Beispiel Karten, Umweltatlas). Ortsbesichtigungen oder Besprechungstermine mit den Anzeigenden sollen entfallen.
(6) Im Einzelfall kann die Behörde nach Absatz 5 auch Nachweise, die die Einhaltung der Regelungen der Allgemeinverfügung belegen, verlangen, wenn dies zum Schutz der betroffenen Nachbarschaft vor Geräuschimmissionen erforderlich ist. So kann beispielsweise die Vorlage einer Schallprognose geboten sein, wenn anders nicht ausräumbare Zweifel an einer überschlägigen Prognose der Geräuschimmissionen bestehen.
(1) Absatz 6 ermächtigt die zuständige Behörde, steuernd auf das angezeigte Vorhaben Einfluss zu nehmen. Sie kann im Einzelfall über die Anforderungen in der Allgemeinverfügung hinaus Maßnahmen zum Schutz vor Geräuschimmissionen verlangen. Dies kann beispielsweise geboten sein, wenn der Stand der Technik, von dem die Allgemeinverfügung ausgeht, überholt ist. Die Vorschrift gibt der zuständigen Behörde die nötige Flexibilität, bei Bekanntwerden neuer Technologien oder neuer Erkenntnisse angemessene Maßnahmen zum Schutz vor erheblich belästigenden Geräuschimmissionen verlangen zu können.
(2) Ergänzend ist zu prüfen, ob die nach Absatz 2 widerruflich zu erlassene Allgemeinverfügung anzupassen ist.
Absatz 7 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, angezeigte Vorhaben, die nicht der Allgemeinverfügung entsprechen, zu untersagen. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der zuständigen Behörde.
10.6.1 zu § 10 Absatz 7 Nummer 1
Im Fall des Absatz 7 Nummer 1 kann zu prüfen sein, ob aufgrund des Vorliegens eines besonders gelagerten Falls ausnahmsweise eine kürzere als die in Absatz 4 Satz 2 für den Regelfall vorgesehene 4-Wochen-Frist gilt.
10.6.2 zu § 10 Absatz 7 Nummer 2
Wird die Untersagung auf Absatz 7 Nummer 2 gestützt, ist im Bescheid auch zu erläutern, aus welchen Gründen die behördliche Prüfung ohne die fehlenden Unterlagen nicht durchgeführt werden konnte.
10.6.3 zu § 10 Absatz 7 Nummer 3
Soll das Vorhaben gemäß Nummer 3 untersagt werden, soll die zuständige Behörde gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) darauf hinweisen, dass der Vorhabenträger den nach § 9 Absatz 1 erforderlichen Antrag stellen kann, wenn die Genehmigungsfähigkeit nach den §§ 7 und 8 nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
10.6.4 zu § 10 Absatz 7 Nummer 6
Im Ausnahmefall kann das Vorhaben nach Absatz 7 Nummer 6 auch dann untersagt werden, wenn das Vorhaben in jeder Hinsicht der Allgemeinverfügung entspricht und die anzeigende Person die Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt hat, der Zulassung des Vorhabens jedoch Ruheschutzinteressen Dritter entgegenstehen.
(1) Die Untersagung kann nur auf Ruheschutzinteressen gestützt werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung nicht bestanden oder nicht erkennbar waren und deshalb in der Allgemeinverfügung nicht berücksichtigt werden konnten.
(2) Eine Untersagung nach Absatz 7 Nummer 6 ist nur zulässig, wenn der Schutz der betroffenen Nachbarschaft vor Lärmimmissionen nicht bereits durch eine Anordnung nach Absatz 6 sichergestellt werden kann.
Die Veröffentlichung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden. Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass sich die Akzeptanz von belästigenden Vorhaben erhöht, wenn die Betroffenen zuvor informiert werden. Das Internet ermöglicht eine wirksame Information weiter Teile der Öffentlichkeit. Auf etwaige personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Urheberrechte ist Rücksicht zu nehmen. Die Erläuterungen unter 9.3 (2) gelten entsprechend.
11. zu § 11 Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen
§ 11 enthält Regelungen zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen sowie zu ihrer Bewertung.
(1) Für die Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen gilt sowohl für anlagen- als auch für verhaltensbedingte Immissionen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die TA Lärm, soweit keine spezielleren Vorschriften greifen. Gegenüber der TA Lärm speziellere Vorschriften sind insbesondere:
(2) Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 findet die TA Lärm außerdem keine Anwendung auf die Ermittlung und Beurteilung der durch den Betrieb von Freizeitanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 verursachten Geräuschimmissionen. Insoweit ist die Anlage 1 dieser Ausführungsvorschriften anzuwenden.
(3) Die einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen bleibt nach § 11 Absatz 1 Satz 2 stets der zuständigen Behörde vorbehalten. Im Rahmen dieser Bewertung sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit und soziale sowie allgemeine Akzeptanz in die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzubeziehen. Die einzelfallbezogene Bewertung ermöglicht insbesondere, auch bei Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerten Geräuschimmissionen als zumutbar einzustufen. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn ein etablierter Standort unter Berücksichtigung der Beschwerdelage hinsichtlich der Lärmbelastung als akzeptiert gilt.
(4) Soweit die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 nach der TA Lärm zu erfolgen hat, gilt unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Bewertung der Zumutbarkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Folgendes:
Im Gegensatz zur Ermittlung von verhaltensbedingten Geräuschimmissionen findet die TA Lärm auf ihre Beurteilung uneingeschränkt Anwendung.
Hinweis:
Zur Bewertung der oben genannten Geräuscheigenschaften (zum Beispiel Dauer, Informations-, Ton-, Impulshaltigkeit) können Ton- beziehungsweise Videoaufnahmen hilfreich sein. Eine Schallpegelmessung - gegebenenfalls auch durch die Polizei - mittels Smartphone und entsprechender App kann hingegen nur sehr eingeschränkt zum Erkenntnisgewinn beitragen. Denn die mit Schallpegelmessungen in der Regel nicht erfahrenen Anwender sowie die Vielzahl verfügbarer (nicht geeichter) Apps und Geräte (und deren Kombination) lassen hier eine große und nicht verlässliche Streubreite erwarten.
(5) Soweit die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 nach der AVV Baulärm zu erfolgen hat, gilt unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Bewertung der Zumutbarkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Folgendes:
(6) Soweit nach § 11 Absatz 1 Satz 3 die Ermittlung und Beurteilung der von Freizeitanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 (zum Begriff siehe unter 1.4) verursachten Geräuschimmissionen nach Anlage 1 dieser Ausführungsvorschriften (Freizeitlärm-Richtlinie) zu erfolgen hat, gilt unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Bewertung der Zumutbarkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Folgendes:
(7) Soweit in den nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3 für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen maßgeblichen Regelwerken urbane Gebiete als eigene Gebietskategorie noch nicht eingeführt sind, sollte bis auf Weiteres wie folgt verfahren werden:
(1) Geräusche, die von Kindern ausgehen, sind natürlicher Bestandteil eines kinderfreundlichen Lebensumfeldes und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten gemäß § 11 Absatz 2 grundsätzlich zu tolerieren. Dies gilt auch, wenn sie im Einzelfall als belästigend wahrgenommen werden. In § 11 Absatz 2 wird insofern ein normativer Abwägungsmaßstab aufgestellt. Einer Ermittlung, Beurteilung und Bewertung der von der Regelung erfassten Geräuschimmissionen bedarf es demnach grundsätzlich nicht.
(2) Anwendung findet diese Privilegierung zunächst auf die Verursachung verhaltensbedingter Geräuschimmissionen durch Kinder. Kinder im Sinne des Gesetzes sind Menschen bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres.
(3) § 11 Absatz 2 findet ferner auf anlagenbedingte Geräuschimmissionen Anwendung, solange die emittierende Anlage ausschließlich durch Kinder genutzt wird und nicht bereits § 22 Absatz 1a BImSchG greift. § 22 Absatz 1a BImSchG greift nur bei typischerweise ausschließlich von Kindern genutzten Anlagen (zum Beispiel Kinderspielplätzen). Wird etwa eine Skateanlage, deren Nutzung gewöhnlich allen Altersgruppen offensteht, temporär ausschließlich von Kindern genutzt, findet § 11 Absatz 2 und nicht § 22 Absatz 1a BImSchG Anwendung.
(4) Die Vorschrift entbindet nicht von der nach § 22 Absatz 1 BImSchG geltenden Betreiberpflicht, dass die technische Ausstattung der Einrichtungen und Spielgeräte den Anforderungen des Standes der Technik entsprechen muss.
(5) Da die Privilegierung von Kinderlärm nur für den Regelfall gilt, findet sie in Ausnahmefällen keine oder nur eingeschränkte Anwendung. Treten beispielsweise die von Kindern verursachten Geräuschimmissionen in unmittelbarer Nähe zu sensiblen Nutzungen, wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf, so müssen die Belange der Nachbarschaft besondere Berücksichtigung finden. Gleiches gilt, wenn der von Kindern verursachte "Lärm" über das bezogen auf ihr Alter gewöhnliche Maß hinausgeht, insbesondere zur besonders schutzwürdigen Nachtzeit. In dieser Zeit kommt berechtigten Ruheschutzinteressen allgemein eine höhere Bedeutung zu als in der Tageszeit. Erziehungsberechtigte und andere mit der Aufsicht von Kindern betraute Personen können insoweit darauf hinzuwirken haben, dass Kinder entsprechend der ihnen altersbedingt möglichen Einsichtsfähigkeit Rücksicht auf die Belange anderer Personen nehmen.
12. zu § 12 Sonstige Immissionen
(1) § 12 bestimmt, dass die Betreiberpflichten des § 22 Absatz 1 Satz 1 BImSchG im Fall von nicht gewerblichen Zwecken dienenden und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendeten Anlagen auf andere Immissionen als Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen entsprechend anzuwenden sind. Dies sind insbesondere Licht, Wärme, Erschütterungen und elektromagnetische Felder. Damit sind ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Beispiel bei Lichtimmissionen, die durch den Betrieb nicht gewerblich betriebener Anlagen entstehen, auf der Grundlage des LImSchG Bln möglich. Dies betrifft vor allem in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und von gemeinnützigen Vereinen betriebene Anlagen. Auch im privaten Bereich hervorgerufene Lichtimmissionen können vom Anwendungsbereich des § 12 erfasst sein, soweit diese auf (Beleuchtungs-)Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 zurückzuführen sind. Für Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gelten die Betreiberpflichten für die genannten Anlagen bereits nach § 22 Absatz 1 Satz 3 BImSchG.
(2) Zur Ermittlung und Beurteilung von sonstigen Immissionen im Sinne des § 12 sind insbesondere folgende Verwaltungsvorschriften und sonstige Regelungen heranzuziehen:
Die genannten Verwaltungsvorschriften und sonstigen Regelungen sind mit Ausnahme der unter b. genannten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die Bestimmung erfasst sowohl anlagenbedingte als auch sonstige - verhaltensbedingte - Staubemissionen. Bei Staubemissionen handelt es sich um Luftverunreinigungen im Sinne des BImSchG. Diese sind aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu verhindern, unvermeidbare Staubemissionen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(2) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Die Maßnahmen sind nach Bedarf zu kombinieren. Die Auswahl der Maßnahmen hat unter Berücksichtigung der Menge und der Zusammensetzung der zu erwartenden Stäube (zum Beispiel Beinhalten von gefährlichen Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes), des betroffenen Personenkreises, der technischen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Empfindlichkeit bestimmter Materialien gegenüber Befeuchtung) und der Belange des Arbeitsschutzes zu erfolgen.
(3) Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 13 kann die zuständige Behörde Anordnungen nach § 16 oder §§ 24, 25 BImSchG erlassen.
§ 14 erfasst alle von Tieren ausgehenden Immissionen, insbesondere Lärm, Gerüche und Schadstoffemissionen (zum Beispiel Ammoniak, Methan). Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Tierhaltung. Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung bleiben unberührt. Hierzu zählt insbesondere die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung vom 25. Oktober 2001.
In Hinblick auf die Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen findet, soweit möglich, gemäß § 11 Absatz 1 die TA Lärm Anwendung. Dabei sind im Rahmen der abschließenden einzelfallbezogenen Bewertung der Geräuschimmissionen insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
15. zu § 15 Motoren, Geräte und Maschinen
(1) § 15 greift sowohl bei verhaltensbedingten als auch bei anlagenbezogenen Immissionen. § 15 findet jedoch vor allem auf den unnötigen Betrieb von lärm- oder abgaserzeugenden Motoren im Haus- und Nachbarschaftsbereich Anwendung. Auf verkehrsbedingte Immissionen findet § 15 hingegen keine Anwendung, da hier § 30 StVO gilt.
(2) Unnötig ist der Betrieb von Motoren, Geräten und Maschinen in der Regel, wenn diese nicht zweckentsprechend eingesetzt werden, sich ohne Nutzungszweck im Leerlauf befinden oder ihr Einsatz im Einzelfall nicht erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Motor eines Kraftfahrzeuges gestartet wird, um danach zunächst die Scheiben zu reinigen oder wenn er nicht abgestellt wird, während die Fahrerin oder der Fahrer wartet. Das Laufenlassen von Schiffsdieselmotoren ist unnötig an Anlegeplätzen, an denen eine Energieentnahme aus dem Stromnetz möglich ist.
(3) Die Vorschrift ist nach der gesetzlichen Begründung gegenüber anderen Bestimmungen, insbesondere die des § 3, nachrangig und dient als Auffangtatbestand.
§ 16 enthält eine behördliche Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung der Bestimmungen des Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen durch Erlass von Anordnungen.
(1) Sofern anlagenbezogene Anordnungen zur Durchsetzung von bundesrechtlichen Betreiberpflichten bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erlassen werden sollen, ist § 24 BImSchG anzuwenden. Sofern verhaltensbezogene oder anlagenbezogene Anordnungen zur Durchsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen werden sollen, ist hingegen auf Satz 1 als Ermächtigungsgrundlage zurückzugreifen.
(2) Eine Anordnung nach § 16 kann alle Anforderungen zum Gegenstand haben, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des LImSchG Bln und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen im Einzelfall zu gewährleisten.
(3) Mit Anordnungen nach § 16 in Verbindung mit § 2 können auch Vorsorgeanforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen durchgesetzt werden. Anordnungen, die geringere Anforderungen als die im Gesetz und in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in den technischen Regelwerken festgelegten Schutzstandards enthalten, können nicht auf § 16 gestützt werden.
(4) Eine Anordnung zur Ermittlung von Immissionen und Emissionen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann nicht auf § 16 gestützt werden, da die §§ 26 ff. BImSchG in diesen Fällen Vorrang haben.
(5) Adressat einer Anordnung nach § 16 kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vorschriften des LImSchG Bln und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuwiderhandelt oder für deren Einhaltung einzustehen hat.
§ 19 regelt die behördliche Überwachung, soweit diese der Kontrolle der Einhaltung der landesrechtlichen Bestimmungen des LImSchG Bln und der auf Grund des LImSchG Bln erlassenen Rechtsverordnungen dient. Soweit es hingegen um die Durchführung bundesimmissionsschutzrechtlicher Vorschriften geht, kann nur § 52 BImSchG als Rechtsgrundlage herangezogen werden.
Die Regelungen des § 19 orientieren sich an den Bestimmungen des § 52 BImSchG und sind soweit sie diesen entsprechen im Einklang mit ihnen anzuwenden.
18. zu § 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Diese Hinweise sind bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 1 anzuwenden. Die im Absatz 2 ausgewiesenen Rahmensätze für die Verhängung von Geldbußen gelten für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen ist nach § 17 Absatz 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) der Höchstbetrag der Geldbuße zu halbieren.
(2) Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls erhöht oder ermäßigt werden. Eine Erhöhung der Geldbuße kommt insbesondere in Betracht, wenn das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigungen nach den Umständen des Falls ungewöhnlich groß ist. Eine Erhöhung der Geldbuße kommt ferner in Betracht, wenn durch die Begehung der Ordnungswidrigkeit ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil für die Täterin oder den Täter eintritt, diese oder dieser bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit in den letzten drei Jahren mit einer Geldbuße belegt oder verwarnt worden ist, die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begangen hat, besonders rechtserfahren ist beziehungsweise die Rechtsübertretung besonders gut erkennen konnte oder in besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Eine Ermäßigung der Geldbuße kommt insbesondere in Betracht, wenn das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falls ungewöhnlich klein ist. Sie kommt ferner in Betracht, wenn der Vorwurf, der die Täterin oder den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Falls geringer als für durchschnittlich vorwerfbares Handeln erscheint, wenn die Täterin oder der Täter einsichtig ist oder die in Frage kommende Geldbuße zu einer außergewöhnlichen finanziellen Belastung führt.
(3) Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 56 OWiG werden in der Regel durch eine Verwarnung geregelt. Die Verwarnungsgelder wurden in die untenstehende Tabelle aufgenommen.
(4) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 1 LImSchG sind die in der Allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich Umwelt (Bekanntmachung vom 22. Oktober 2019 - Amtsblatt für Berlin Nummer 46 vom 8. November 2019 [ABl. S. 6919]) - Bußgeldkatalog Umwelt Berlin - (unter II. Besonderer Teil, Sachbereich Immissionsschutz, Anlage 2, Zuwiderhandlungen gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, laufende Nummern 2.2 bis 2.11) angegebenen Regel- und Rahmensätze anzuwenden.
(5) Für weitere im Bußgeldkatalog Umwelt Berlin nicht geregelte Bußgeldtatbestände im Sinne des § 20 Absatz 1 LImSchG werden die Regel- und Rahmensätze wie folgt angegeben:
| Laufende Nummer |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1. | Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG-Bln) | |||
| 1.1 | Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeiten. ( § 20 Absatz 1 Nummer 4) | 20 - 35 | 50 - 2.500 | |
| 1.2 | Zuwiderhandlung gegen eine nach § 5 Absatz 4 oder § 10 Absatz 6 erlassene vollziehbare Anordnung. ( § 20 Absatz 1 Nummer 5 Alternativen 1 und 2) | 55 | 200 - 5.000 | |
| 1.3 | Entgegen § 6 ein Gerät oder eine Maschine betreibt. ( § 20 Absatz 1 Nummer 6) | 20 - 35 | 50 - 2.500 | |
| 1.4 | Entgegen § 8 ohne erforderliche Genehmigung ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist. ( § 20 Absatz 1 Nummer 7 Alternative 2) | 55 | 200 - 5.000 | |
| 1.5 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 10 Absatz 2. (§ 20 Absatz 1 Nummer 8 Alternative 3) | 55 | 200 - 5.000 | |
| 1.6 | Entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Vorhaben nicht anzeigt. ( § 20 Absatz 1 Nummer 9) | 55 | 200 - 5.000 | |
| 1.7 | Entgegen einer Untersagung nach § 10 Absatz 7 ein Vorhaben durchführt. ( § 20 Absatz 1 Nummer 10) | 55 | 200 - 5.000 | |
| 1.8 | Entgegen § 15 geräusch- oder abgaserzeugende Geräte oder Maschinen unnötig betreibt. ( § 20 Absatz 1 Nummer 12 Alternativen 2 und 3) | 20 - 35 | 50 - 2.500 | |
| 1.9 | Entgegen § 19 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1 Auskünfte nicht richtig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder sonst einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt. ( § 20 Absatz 1 Nummer 13) | 35 - 55 | 50 - 2.500 |
(6) Bußgeldkataloge sind Auflistungen von Tatbeständen, bei denen jeweils ein bestimmter Betrag oder Rahmen als Geldbuße angegeben ist, der im Falle der Ahndung als Regelsatz festgesetzt werden soll. Dies soll eine gleichmäßige Behandlung der Betroffenen bei gleichgelagerten Sachverhalten ermöglichen. Für die Bewertung des Einzelfalls, insbesondere hinsichtlich der Vorwerfbarkeit bleibt jedoch genügend Raum. Besonderheiten der Tat und des Täters/der Täterin sind daher zu berücksichtigen. Es wird insofern auf: I. Allgemeiner Teil, Anwendungshinweise, des Bußgeldkatalogs Umwelt Berlin hingewiesen.
(7) Ergeben sich vor oder während des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die verfolgte Handlung eine Straftat ist, wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
19. Zuständigkeit der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung
(1) Die Zuständigkeit zum Vollzug des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung ergibt sich aus § 2 Absatz 4 Satz 1 ASOG Bln in Verbindung mit Nummer 10 und Nummer 18 ZustKat Ord. Danach ist diese zuständig für:
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuständigkeit entscheidet im Einzelfall die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung.
20. Befugnisse der Polizei Berlin
Neben den Bezirksämtern und der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung ist die Polizei Berlin im Rahmen des Vollzugs des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin gemäß § 53 OWiG befugt zur:
(1) Ermittlung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen auf Grund von Beschwerden, eigenen Beobachtungen oder eines Ermittlungsersuchens der zuständigen Verfolgungsbehörden,
(2) Fertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen über aufgeführte Tatbestände,
(3) Erteilung von mündlichen Verwarnungen und Erhebung von Verwarnungsgeldern bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 56 bis 58 OWiG,
(4) Anordnungen oder Einziehung von für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten genutzten Sachgegenständen (vergleiche § 21 beziehungsweise § 22 ff. OWiG).
21. Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung (28.06.2025) im Amtsblatt für Berlin in Kraft und treten mit Ablauf des 27. Juni 2030 außer Kraft.
| Freizeitlärm-Richtlinie | Anlage 1 |
1. Geltungsbereich
Diese Freizeitlärm-Richtlinie gilt für die Ermittlung und Beurteilung der von Freizeitanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 (zum Begriff siehe unter 1.4 dieser Ausführungsvorschriften) verursachten Geräuschimmissionen. Ergänzend wird insoweit auf die Erläuterungen in Nr. 11.1 (6) dieser Ausführungsvorschriften verwiesen.
2. Immissionsschutzrechtliche Grundsätze
Freizeitanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, auf die neben den Bestimmungen der § § 22ff BImSchG das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) vom 5. Dezember 2023 anwendbar ist. Nach diesem sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beachtung dieser Pflicht kann durch Anordnungen nach § 24 BImSchG und § 16 LImSchG durchgesetzt werden.
Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Auch die Einstellung der Betroffenen zu der Geräuschquelle kann für den Grad der Belästigung von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung ist auf die Einstellung einer verständigen, durchschnittlich empfindenden Person abzustellen.
Von Bedeutung für die Beurteilung der Geräusche von Freizeitanlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten. Bei der Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage ist grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebietes auszugehen. Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen; eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen.
Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiete und Freizeitanlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Sofern an erheblich belästigenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass die Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Die im Einzelfall noch hinzunehmende Geräuscheinwirkung hängt von der Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Geräuschemissionen ab. Die zu duldenden Geräuscheinwirkungen sollen die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten.
Soweit die Einhaltung der Pflichten nach § 22 Absatz 1 BImSchG nicht anderweitig sichergestellt werden, können diese durch Anordnungen nach § 24 BImSchG und § 16 LImSchG durchgesetzt werden. Als Gegenstand von Anordnungen kommen technische Schutzmaßnahmen (vgl. Nummer 5) sowie zeitliche Beschränkungen des Betriebs in Betracht. Technische Schutzmaßnahmen und zeitliche Beschränkungen können ganz oder teilweise entbehrlich sein, wenn der Betreiber der Anlage verpflichtet ist, den Benutzern ein geräuscharmes Verhalten vorzuschreiben, und wenn er in der Lage ist, die Einhaltung seiner Vorschriften zu überwachen und Verstöße abzustellen.
Eine Stilllegung von Anlagen kommt nach § 25 Absatz 2 BImSchG nur in Betracht, wenn ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt. Dies dürfte bei Freizeitanlagen in der Regel nicht in Betracht kommen.
Neben dem Immissionsschutzrecht hat vor allem das Planungsrecht die Aufgabe, Konflikte, die durch Emissionen von Freizeitanlagen entstehen können, zu vermeiden. Vor einer Genehmigung von Freizeitanlagen (auch von Nutzungserweiterungen oder -änderungen bestehender Anlagen) ist deshalb zu prüfen, ob sie nach dem Bauplanungsrecht an einem bestimmten Standort zulässig sind. Von der auf immissionsschutzrechtliche Bestimmungen gestützten Forderung wirtschaftlich unverhältnismäßiger technischer Schutzmaßnahmen ist abzusehen, wenn die Genehmigungsfähigkeit nach dem Bauplanungsrecht nicht herbeigeführt werden kann.
3. Ermittlung des Beurteilungspegels der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche
Bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm) vom 26. August 1998 und der Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) festgehalten sind, zurückgegriffen werden. Der Messort ist entsprechend den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft der Anlage auszuwählen. Dabei sollen die Regelungen der Nummer 1.2 in Verbindung mit der Nummer 3.2.2.1 des Anhangs der 18. BImSchV herangezogen werden.
Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ist grundsätzlich vom Mittelungspegel LAeq,i gemäß folgender Gleichung
auszugehen.
Bei der Berücksichtigung
gilt folgendes:
3.1 - Zuschlag K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen
Enthält das zu beurteilende Geräusch Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, ist dem Mittelungspegel ein Zuschlag für die Zeit, während der die Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen auftreten, hinzuzurechnen. Unter impulsartigen Geräuschen und/oder Geräuschen mit auffälligen Pegeländerungen sind Geräusche zu verstehen, deren Pegel nach dem subjektiven Eindruck schnell über den mittleren Pegel des Geräusches ansteigt und bei denen diese Pegelerhöhungen von kurzer Dauer sind. Als Impulszuschlag gilt die Differenz zwischen dem Mittelungspegel LAeq,i und dem Wirkpegel nach dem Taktmaximalverfahren LAFTeq,i.
KI,i = LAFTeq,i - LAeq,i
Für die von Freizeitanlagen hervorgerufenen Geräusche (z.B. auch für Musik) ist im Allgemeinen ein Impulszuschlag erforderlich.
Wenn bei einer Prognoseberechnung vom Schallleistungspegel ausgegangen wird, ist der Zuschlag für die Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
3.2 - Zuschlag Kr für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit
Wenn sich aus dem Geräusch von Freizeitanlagen ein Einzelton heraushebt, ist ein Tonzuschlag KTon von 3 dB oder 6 dB zu dem Mittelungspegel für die Zeit, während der der Ton auftritt, hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 6 dB ist nur bei besonderer Auffälligkeit des Tons zu wählen.
Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit ein Informationszuschlag KInf von 3 dB oder 6 dB zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag ist dem Mittelungspegel hinzuzurechnen, der für den Zeitraum ermittelt wird, in dem das informationshaltige Geräusch auftritt. Der Zuschlag von 6 dB ist nur bei besonders hohem Informationsgehalt (z.B. laute und gut verständliche Lautsprecherdurchsagen, deutlich hörbare Musikwiedergaben) zu wählen.
Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag auf max. 6 dB begrenzt bleibt.
Kr,i = KTon,i + KInf,i < 6dB
3.3 - Schutz ruhebedürftiger Zeiten und der Sonn- und Feiertage
Der Schutz der ruhebedürftigen Zeiten und der Sonn- und Feiertage wird durch die in Nummer 4.1 für Ruhezeiten und Sonn- und Feiertage genannten niedrigeren Immissionsrichtwerte berücksichtigt. Ein Zuschlag für Ruhezeiten kommt daher nicht in Betracht.
3.4 - Beurteilungszeiten
An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen
An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen
4. Immissionsschutzrechtliche Bewertung
Die nachfolgenden Immissionsrichtwerte markieren die Schwelle, oberhalb der in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist. Die abschließende einzefallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit bleibt nach § 11 Absatz 1 Satz 2 LImSchG jedoch der zuständigen Behörde vorbehalten.
4.1 - Immissionsrichtwerte "Außen"
Die Immissionsrichtwerte "Außen" betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
| a) | in Industriegebieten | |
| tags außerhalb der Ruhezeit | 70 dB(A) | |
| tags an Werktagen | ||
| und an Sonn- und Feiertagen | ||
| innerhalb der Ruhezeit | 70 dB(A) | |
| nachts | 70 dB(A) | |
| b) | in Gewerbegebieten | |
| tags außerhalb der Ruhezeit | 65 dB(A) | |
| tags an Werktagen | ||
| und an Sonn- und Feiertagen | ||
| innerhalb der Ruhezeit | 60 dB(A) | |
| nachts | 50 dB(A) | |
| c) | in Kerngebieten, Dorfgebieten, Dörflichen Wohngebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten | |
| tags außerhalb der Ruhezeit | 60 dB(A) | |
| tags an Werktagen | ||
| und an Sonn- und Feiertagen | ||
| innerhalb der Ruhezeit | 55 dB(A) | |
| nachts | 45 dB(A) | |
| d) | in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | |
| tags außerhalb der Ruhezeit | 55 dB(A) | |
| tags an Werktagen | ||
| und an Sonn- und Feiertagen | ||
| innerhalb der Ruhezeit | 50 dB(A) | |
| nachts | 40 dB(A) | |
| e) | in reinen Wohngebieten | |
| tags außerhalb der Ruhezeit | 50 dB(A) | |
| tags an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen | ||
| innerhalb der Ruhezeit | 45 dB(A) | |
| nachts | 35 dB(A) | |
| f) | in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten | |
| tags außerhalb der Ruhezeit | 45 dB(A) | |
| tags an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen | ||
| innerhalb der Ruhezeit | 45 dB(A) | |
| nachts | 35 dB(A). | |
4.2 - Immissionswerte "Innen"
Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung betragen die Richtwerte für Wohnräume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der oben genannten Gebiete:
4.3 - Maximalpegel
Einzelne Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte "Außen" tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Ferner sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte "Innen" um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
4.4 - Besonderheiten bei seltenen Störereignissen
Sind durch den Betrieb einer Anlage trotz Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nur in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines
Kalenderjahres und an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach 4.1b bis f nicht einhaltbar, so soll erreicht werden, dass die Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) die nachfolgenden Werte nicht überschreiten:
Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Soweit die oben genannten allgemeinen Beurteilungskriterien weniger strenge Anforderungen stellen, sind diese auch für seltene Störereignisse maßgeblich.
5. Maßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen sind entsprechend der Besonderheit der jeweiligen Anlage, den besonderen Nutzungsbedingungen und den Umgebungsbedingungen einzelfallgerecht auszuwählen und zu planen.
| Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen | Anlage 2 |
Diese Hinweise haben den Beschluss der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 13.09.2012 (Stand: 08.10.2012 inkl. Korrektur Formel 10) zur Grundlage.
1 - Allgemeines
Licht gehört gemäß § 3 Absatz 2 BImSchG zu den Immissionen und gemäß § 3 Absatz 3 BImSchG zu den Emissionen i. S. des Gesetzes. Lichtimmissionen gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Der Gesetzgeber hat bisher keine Regelungen zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen erlassen und auch nicht in Aussicht gestellt. Diese Hinweise beinhalten Vorgaben zur einheitlichen Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen für den Vollzug des BImSchG.
Die im Immissionsschutz zu beurteilenden Lichteinwirkungen bewegen sich im Bereich der Belästigung. Gesundheitliche Schäden am Auge können ausgeschlossen werden.
Die unter Nummer 6 vorgeschlagenen Maßnahmen tragen zum Schutz vor Lichtimmissionen und zusätzlich zur Energieeffizienz bei.
Schutzwürdige Räume im Sinne dieser Hinweise sind:
Direkt an Gebäuden beginnende Außenflächen (z.B. Terrassen und Balkone) sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dazu ist auf die Nutzungszeit tagsüber (06:00 - 22:00 Uhr) abzustellen.
2 - Anwendungsbereich
Die Hinweise finden Anwendung zur Beurteilung der Wirkung von Lichtimmissionen auf Menschen durch Licht emittierende Anlagen aller Art, soweit es sich dabei um Anlagen oder Bestandteile von Anlagen i. S. des § 3 Absatz 5 BImSchG handelt. Zu den lichtemittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art wie z.B. Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten, von Verladeplätzen und für Anstrahlungen sowie Lichtreklamen, aber auch hell beleuchtete Flächen wie z.B. angestrahlte Fassaden.
Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten gehören nicht zu den Anlagen i. S. des § 3 Absatz 5 BImSchG.
Die Hinweise gelten nicht für Laser, da hierfür eine gesonderte Beurteilung nach den Kriterien des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Durch diese Hinweise werden weitreichende Lichtabstrahlungen (z.B. durch Skybeamer), die zu einer Aufhellung des Nachthimmels führen, nicht erfasst, soweit die Immissionsrichtwerte für die Raumaufhellung und Blendung eingehalten werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen von [2] verwiesen.
Einen Sonderfall stellen die Licht-/Schatteneffekte von Windenergieanlagen dar, für die eine eigenständige Regelung besteht. [5]
3 - Beurteilungsgrundsätze
Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird. Diese Hinweise geben Maßstäbe zur Beurteilung der Lästigkeitswirkung an. Eine erhebliche Belästigung i. S. des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 22 Absatz 1 BImSchG tritt in der Regel auf, wenn die unter Nummer 4.1 bzw. Nummer 5.2 dieser Hinweise angegebenen Immissionsrichtwerte überschritten werden.
Die Erheblichkeit der Belästigung durch Lichtimmissionen hängt aber auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen ab. Die Beurteilung orientiert sich nicht an einer mehr oder weniger empfindlichen individuellen Person, sondern an der Einstellung eines durchschnittlich empfindlichen Menschen.
Von Bedeutung für die Beurteilung der Lichtimmissionen von Anlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten. Bei der Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage ist grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen. Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche Nutzung zugrunde zu legen; eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen.
Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiete und lichtemittierende Anlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Sofern an Anlagen, die wesentlich zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte beitragen, alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass die Bewohner mehr an Lichtimmissionen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Das Maß der im Einzelfall noch hinzunehmenden Lichtimmissionen hängt von der Schutzbedürftigkeit des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Lichtemissionen ab. Die zu duldenden Lichteinwirkungen sollen aber die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten. 1
Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung des § 24 BImSchG gegenüber Sportanlagen sind die lichtfunktionalen Anforderungen des Sports (z.B. eine regelmäßige Beleuchtung) zu berücksichtigen.
Bei bestehenden Beleuchtungsanlagen, die baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Genehmigung nicht erforderlich war - errichtet wurden, soll die zuständige Behörde im Einzelfall prüfen, ob von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden kann, wenn die Immissionsrichtwerte für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch nicht überschritten werden.
Die Beurteilung umfasst zwei Bereiche:
Aufgabe des Immissionsschutzes ist es vornehmlich, erhebliche Belästigungen durch psychologische Blendung von starken industriellen, gewerblichen und im Bereich von Sport- und Freizeitanlagen angeordneten Lichtquellen in der schützenswerten Nachbarschaft zu vermeiden. Durch diese Immissionen kann die Nutzung eines inneren oder äußeren Wohnbereichs erheblich gestört werden.
4 - Beurteilung und Messung der Raumaufhellung
4.1 - Beurteilung
Mess- und Beurteilungsgröße für die Raumaufhellung ist die nach diesen Hinweisen gemessene mittlere Beleuchtungsstärke ` EF am Immissionsort. Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke ` EF , die von einer Beleuchtungsanlage in ihrer Nachbarschaft nicht überschritten werden sollen, sind in Tabelle 1 enthalten, soweit die nachfolgenden Ausführungen dem nicht entgegenstehen.
Tabelle 1: Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke `EF für schutzwürdige Räume und Außenflächen im Sinne der Nummer 1.
| Immissionsort (Einwirkungsort) Gebietsart nach § BauNVO | mittlere Beleuchtungsstärke ` EF in lx | ||
| 6 bis 22 Uhr | 22 bis 6 Uhr | ||
| 1 | Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 1 | 1 | 1 |
| 2 | reine Wohngebiete ( § 3) allgemeine Wohngebiete ( § 4) besondere Wohngebiete ( § 4a) Kleinsiedlungsgebiete ( § 2) Erholungsgebiete ( § 10) | 3 | 1 |
| 3 | Dorfgebiete ( § 5) Dörfliche Wohngebiete ( § 5a) Mischgebiete ( § 6) Urbane Gebiete ( § 6a) | 5 | 1 |
| 4 | Kerngebiete ( § 7) 2 Gewerbegebiete ( § 8) Industriegebiete ( § 9) | 15 | 5 |
| 1) Wird die Beleuchtungsanlage regelmäßig weniger als eine Stunde pro Tag eingeschaltet, gelten auch für die in Zeile 1 genannten Gebiete die Werte der Zeile 2. 2) Kerngebiete können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsbeleuchtung auch Zeile 3 zugeordnet werden (vor 22 Uhr ` EF < 5 lx; nach 22 Uhr ` EF < 1 lx). | |||
Wird die mittlere Beleuchtungsstärke am Immissionsort maßgeblich durch andere Lichtquellen bestimmt, sollen Maßnahmen an der zu beurteilenden Beleuchtungsanlage solange ausgesetzt werden, wie die Anlage nicht wesentlich zur Gesamt-Beleuchtungsstärke beiträgt.
Tabelle 1 bezieht sich auf zeitlich konstantes und weißes oder annähernd weißes Licht (das Licht von Natriumdampf-Hochdrucklampen gilt noch als annähernd weiß), das mehrmals in der Woche jeweils länger als eine Stunde eingeschaltet ist. Wird die Anlage seltener oder kürzer betrieben bzw. über Bewegungsmelder geschaltet, sind Einzelfallbetrachtungen anzustellen. Dabei soll der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Auftretens, die allgemeine Umgebungshelligkeit, die Ortsüblichkeit sowie insbesondere die Möglichkeit für Minderungsmaßnahmen der Störwirkung berücksichtigt werden. Hieraus können gegebenenfalls auch höhere oder niedrigere Immissionsrichtwerte der Beleuchtungsstärke ` EF als in Tabelle 1 vertreten werden.
Bei Beleuchtungsanlagen mit veränderbaren Betriebszuständen ist der Beleuchtungszustand mit der maximalen Beleuchtungsstärke zu bewerten.
Beleuchtungsanlagen, deren Betriebszustände sich nicht schneller als in einem 5-minütigen Rhythmus ändern, gelten als zeitlich konstant abstrahlend. Ändern sich die Betriebszustände in weniger als fünf Minuten wesentlich, dann liegt ein Wechsellicht vor. In besonders auffälligen Wechsellichtsituationen (z.B. große Schwankungen der Beleuchtungsstärke, schnelle Hell-Dunkel-Übergänge, blitzlichtartige Vorgänge, schnelle Folgefrequenzen des Wechsellichtes), die lästiger als zeitlich konstantes Licht empfunden werden, ist bei der Beurteilung der Raumaufhellung die maximale Beleuchtungsstärke ` EF je nach Auffälligkeit mit einem Faktor zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen. Der Faktor bei Wechsellicht kann nach Tabelle 1a gemäß [2] bestimmt werden.
Tabelle 1a: Faktor bei Wechsellicht
| Periodendauer | Faktor bei Wechsellicht | Frequenz | Faktor bei Wechsellicht |
| > 5 min | 1 | > 0,67 bis 18 Hz | 5 |
| 5 min bis 4 s | 1,5 | 19 bis 24 Hz | 3 |
| 4 s bis 2 s | 2 | 25 bis 30 Hz | 2 |
| 2 s bis 1,5 s | 3 | > 30 Hz | 1 |
| Fortsetzung rechts | |||
Handelt es sich bei den Lichtschwankungen um sinusförmige Schwankungen, die weniger als ± 15 % der mittleren Beleuchtungsstärke ausmachen, ist vom jeweils nächsten niedrigeren Tabellenwert auszugehen.
Ein Verfahren zur Ermittlung eines Faktors bei nichtperiodischen Anlagen (z.B. LED-Videoinstallationen) existiert derzeit nicht. Hier ist die Störwirkung für den konkreten Einzelfall abzuschätzen.
Intensiv farbiges Licht besitzt eine besondere Störwirkung, die bei der Beurteilung der Raumaufhellung durch den immissionsseitig subjektiv zu vergebenden Faktor 2 berücksichtigt werden kann. Der Faktor ist mit der mittleren Beleuchtungsstärke ` EF zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen.
Der Faktor für das Wechsellicht und der für intensiv farbiges Licht sind nicht zu kumulieren. Es gilt der höhere Wert.
Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte als Anlass für behördliche Anordnungen kann wegen der Fehlergrenzen der Messgeräte (siehe Abschnitt 4.3) erst dann angenommen werden, wenn das Messergebnis mindestens 20 % oberhalb der Immissionsrichtwerte der Tabelle 1 liegt.
4.2 - Zeit und Ort der Messung
Es soll zu einer Zeit gemessen werden, die für die Lichtimmissionen am Immissionsort typisch ist. Werden die Messwerte z.B. durch Regen, Schnee oder Nebel beeinflusst, so ist nicht zu messen.
Messort bei der Beurteilung ist für schutzwürdige Räume (siehe Definition in 1.) bei geöffneten Fenstern die jeweilige Fensterebene, bei Balkonen oder Terrassen sind es sinngemäß die Begrenzungsflächen für die Wohnnutzung.
Die mittlere Beleuchtungsstärke ` EF ist vor dem geöffneten Fenster oder außen unmittelbar vor der Scheibe zu ermitteln. Wird bei einem nicht zu öffnenden Fenster innen hinter der Fensterscheibe gemessen, so muss der Licht absorbierende Einfluss der Scheibe durch einen Korrekturfaktor berücksichtigt werden. Bei sauberen Scheiben können folgende Faktoren näherungsweise eingesetzt werden:
| Einfachverglasung: | 1,1 |
| Doppelverglasung: | 1,25 |
| Dreifachverglasung: | 1,4 |
| beschichtete Wärmeschutzverglasung: | 1,7 |
Die Messzellennormale ist bei der Messung der mittleren Beleuchtungsstärke ` EF parallel zur Normalen der Bezugsfläche auszurichten. Bei örtlich unterschiedlichen Beleuchtungsstärken in der Bezugsfläche ist der arithmetische Mittelwert der Beleuchtungsstärke zu ermitteln. Ist die Bezugsfläche größer als 1,5 m 2, ist der Mittelwert der am stärksten beleuchteten Fläche von 1,5 m 2 maßgebend.
Bei der Messung ist die Zimmerbeleuchtung auszuschalten.
Beleuchtungsanteile durch nicht zu beurteilende Lichtquellen aus der Umgebung sind z.B. durch Ausblendung oder Differenzbildung zu beseitigen.
Für die Differenzbildung sind die Beleuchtungsstärkewerte ` EF,i (mit) und ` EF,i (ohne) an den Messpunkten i zu messen, die sich bei eingeschalteter (d. h. mit) und bei ausgeschalteter (d. h. ohne) Beleuchtungsanlage ergeben. Der durch die zu beurteilende Anlage verursachte mittlere Beleuchtungsstärkewert errechnet sich aus:
| (1) |
4.3 - Anforderungen an das Beleuchtungsstärkemessgerät
Das Beleuchtungsstärkemessgerät ("Luxmeter") muss gestatten, 0,1 lx zu messen, d. h. seine Auflösung muss 0,01 lx betragen. Die Geräte müssen mindestens den Anforderungen der Klasse B nach DIN 5032, Teil 7 [1], mit einem Gesamtfehler < 10 % genügen.
5 - Beurteilung und Messung der Blendung
5.1 - Beurteilung
Als Konvention zur Berechnung von Werten für die maximal tolerable mittlere Leuchtdichte Lmax einer technischen Blendlichtquelle wird für den Bereich des Immissionsschutzes folgende Beziehung festgelegt:
| (2) |
Es bedeuten:
| ` Lmax | Maximal tolerable Leuchtdichte einer Blendlichtquelle in cd/m 2, gemittelt über den zugehörigen Raumwinkel ΩS |
| LU | Maßgebende Leuchtdichte der Umgebung der Blendlichtquelle in cd/m 2, falls die aus Messungen ermittelte Umgebungsleuchtdichte kleiner als 0,1 cd/m 2 ist, wird mit LU = 0, 1 cd/m 2 gerechnet |
| ΩS | Raumwinkel der vom Immissionsort aus gesehenen Blendlichtquelle in sr |
| k | Normierter Proportionalitätsfaktor |
Die Anwendung des Beurteilungsverfahrens gilt nur unter der Voraussetzung, dass vom Immissionsort aus - bei üblicher Position - der Blick zur Blendquelle hin möglich ist. Als Blickrichtung wird dann dieser Blick zur Blendquelle hin angenommen, weil sich das Auge im Allgemeinen unwillkürlich zur Blendlichtquelle hinwendet, da sie häufig das auffälligste Sehobjekt im Gesichtsfeld ist.
Der Anwendungsbereich von Gleichung (2) wird auf 0,1 cd/m 2 < LU < 10 cd/m 2 und 10 -6 sr < ΩS < 10 -2 sr beschränkt. Unterhalb ΩS = 10 -6 sr liegt eine "Punktquelle" vor, bei der die Blendbeleuchtungsstärke maßgebend wird. Diese darf
in Lux am Immissionsort nicht überschreiten
Oberhalb von ΩS = 10 -2 sr liegt eine "große Flächenquelle" vor.
Der Grenzwert ist dort eine vom Raumwinkel der Quelle unabhängige Konstante. Die mittlere Leuchtdichte darf den Wert von
nicht überschreiten. Dies gilt für zeitlich konstantes Licht.
Die Blendung von zeitlich veränderlichem Licht wird im Allgemeinen als lästiger empfunden als zeitlich konstantes Licht. Die stärkere Störempfindung von Wechsellicht kann bei der Beurteilung der Blendung näherungsweise durch Faktoren bis zu 5 berücksichtigt werden, um die die Messwerte oder Berechnungsergebnisse vor dem Vergleich mit den Immissionsrichtwerten erhöht werden.
5.2 - Vorgehensweise
Die psychologische Blendwirkung einer Lichtquelle lässt sich durch das Blendmaß kS beschreiben:
| (3) |
Das Blendmaß soll die Immissionsrichtwerte für Blendung k gemäß Tabelle 2 nicht überschreiten.
Tabelle 2:Immissionsrichtwert k zur Festlegung der maximal zulässigen Blendung durch technische Lichtquellen während der Dunkelstunden
| Immissionsort (Einwirkungsort) (Gebietsart nach § BauNVO) | Immissionsrichtwertk für Blendung | |||||
| 6 h bis 20 h | 20 h bis 22 h | 22 h bis 6 h | ||||
| 1 | Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten ( § 3) 1 | 32 | 32 | 32 | ||
| 2 | reine Wohngebiete allgemeine Wohngebiete ( § 4) besondere Wohngebiete ( § 4a) Kleinsiedlungsgebiete ( § 2) Erholungsgebiete ( § 10) | 96 | 64 | 32 | ||
| 3 | Dorfgebiete ( § 5) Dörfliche Wohnggbiete ( § 5a) Mischgebiete ( § 6) Urbane Gebiete ( § 6a) | 160 | 160 | 32 | ||
| 4 | Kerngebiete ( § 7) 2 Gewerbegebiete ( § 8) Industriegebiete ( § 9) | - |
- |
160 | ||
| 1) Wird die Beleuchtungsanlage regelmäßig weniger als eine Stunde pro Tag eingeschaltet, gelten auch für die in Zeile 1 genannten Gebiete die Werte der Zeile 2. 2) Kerngebiete können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsbeleuchtung (Lu,mess < 0,1 cd/m 2) auch Zeile 3 zugeordnet werden. | ||||||
Diese Gleichung kann im Falle der Messung der Leuchtdichte ` LM mit einer Messblende vom Raumwinkel ΩM wie folgt angewendet werden:
| (4) |
Die Wahl der Messblende (Raumwinkel ΩM) ist in weiten Grenzen beliebig. Bedingung ist nur, dass die Blendquelle repräsentativ ist und kein Fremdlicht erfasst wird. Ist die Blende kleiner als die Lichtquelle, dann besteht die Gefahr, dass die Messwerte nicht repräsentativ für die gesamte leuchtende Fläche sind, was durch mehrere Messwerte an verschiedenen Stellen zu prüfen ist.
Für den Fall, dass der Raumwinkel ΩS der Lichtquelle den Wert 10 -6 sr unterschreitet, vereinfacht sich Gleichung (4) zu:
| (4a) |
und für den Fall, dass der Raumwinkel ΩS der Lichtquelle den Wert 10 -2 sr überschreitet, vereinfacht sich Gleichung (4) zu:
| (4b) |
Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte k gemäß Tabelle 2 als Anlass für behördliche Anordnungen kann wegen der Fehlergrenzen der zugrunde gelegten Messtechnik und bei sorgfältiger Messdurchführung messtechnisch erst dann festgestellt werden, wenn das Blendmaß der zu beurteilenden Lichtquelle kS mindestens 40 % oberhalb des entsprechenden Immissionsrichtwertes liegt. Dabei ist für die Messgrößen ` LS, ΩS, ` LU,mess ein relativer Fehler von jeweils 20 % zugrunde gelegt.
5.3 - Beurteilung mehrerer Blendlichtquellen im Blickfeld
Bei mehreren räumlich getrennten Beleuchtungsanlagen im Sichtbereich ist grundsätzlich jede für sich zu beurteilen.
Besteht eine Beleuchtungsanlage aus mehreren, dicht beieinanderstehenden einzelnen Leuchten (Array), so darf jede einzelne Leuchte die Immissionsrichtwerte für Blendung nach Tabelle 2 nicht überschreiten.
Bei gleichmäßiger Leuchtdichteverteilung über die Einzelleuchten kann das ganze Array nach Abschnitt 5.2 vermessen werden. Im Nenner muss der Raumwinkel der Einzelleuchte angesetzt werden. Der Messwert ` LM * ΩM ist durch die Anzahl der durch das Messfeld erfassten Leuchten zu teilen. Ist die Leuchtdichte ungleichmäßig verteilt, ist eine Flächenteilung erforderlich und der Maximalwert zu beurteilen.
Bei Arrays wird die Störwirkung u. U. zu gering eingestuft, da die Belästigung durch die Gesamtanlage stärker als durch eine einzelne Leuchte ist. Gesicherte Ergebnisse über die Summenwirkung mehrerer Leuchten liegen jedoch bisher nicht vor.
5.4 - Anforderungen an die Blendmessungen
Die Messung von blendungsrelevanten Kenngrößen stellt hohe Anforderungen an die lichttechnischen Kenntnisse und praktischen Messerfahrungen des Prüfers sowie dessen Ausstattung mit geeigneten Messgeräten. Daher empfiehlt es sich erforderlichenfalls, einen entsprechend ausgewiesenen Fachmann heranzuziehen.
Das Leuchtdichtemessgerät muss es gestatten, von 0,01 cd/m 2 bis zu 10 6 cd/m 2 zu messen (in mehreren Stufen). Seine Auflösung muss 1 % des Skalenendwertes des jeweiligen Messbereiches betragen. Eine beleuchtete Digitalanzeige ist empfehlenswert. Die Geräte müssen mindestens den Anforderungen der Klasse B nach DIN 5032, Teil 7 [1] entsprechen und einem Gesamtfehler < 15 % genügen. Entsprechendes gilt auch für Leuchtdichtemesskameras.
5.5 - Messungen/Berechnungen
5.5.1 - Beurteilung einer Blenddichtquelle
Für die Bestimmung des Blendmaßes kS nach Abschnitt 5.2 ist die Leuchtdichte ` LS der zu beurteilenden Blendlichtquelle, der zugehörige Raumwinkel ΩS (siehe Abschnitt 5.5.3) und die Umgebungsleuchtdichte zu ermitteln und mit den Immissionsrichtwerten k für Blendung nach Tabelle 2 zu vergleichen.
5.5.1.1 - Berechnung der Leuchtdichte der Blendlichtquelle
Sind die Daten der Blendlichtquelle (Lichtaustrittsfläche FP der Leuchte, Lichtstärkeverteilung (l) sowie der Winkel zwischen der Normalen der Lichtaustrittsfläche und dem Immissionsort bekannt, so kann die Leuchtdichte der Blendlichtquelle ` LS berechnet werden:
| ` LS = I/FP | (5) |
Dieser Wert wird zur Berechnung von kS nach Gleichung (3) verwendet ( Abschnitt 5.2). Sind diese Daten nicht vorhanden, so ist wie folgt zu verfahren.
5.5.1.2 - Messung der Leuchtdichte der Blendlichtquelle
Die Messung erfolgt bei Dunkelheit und klarem Wetter vom Immissionsort aus, z.B. vom Aufenthaltsraum bei geöffnetem Fenster, vom Balkon oder von der Terrasse. Es sollten möglichst mehrere Messfeldblenden mit Winkeldurchmessern im Bereich von ca. 10° bis ca. 10´ (Winkelminuten = 3 mrad) 2 zur Verfügung stehen. Wegen der mit sehr kleinen Blenden verbundenen Richtungsunsicherheiten sollte nicht nach Gleichung (3), sondern mit möglichst großen Blenden nach den Gleichungen (4), (4a) und (4b) verfahren werden. Wesentlich ist nur, dass nicht Fremdquellen erfasst werden.
Die Raumwinkel, für Kreiskegel mit dem vollen Öffnungswinkel α, zu den Messblenden werden wie folgt berechnet:
| ΩM = 2 π (1 - cos (α/2)) | (5) |
Der Anzeigeumfang liegt zweckmäßigerweise etwa im Bereich von 10 -2 cd/m 2 bis 10 6 cd/m 2. Bei der Messung ist auf genaue Fokussierung und Ausrichtung des Messgerätes zu achten.
Es wird das Blendmaß kS nach Abschnitt 5.2 (Gleichung (3)) gebildet. Dort sind weitere Hinweise zur Auswertung angegeben.
Ist der Raumwinkel ΩS der Lichtquelle größer als der Raumwinkel ΩM des Messgerätes und überdeckt er ΩM vollständig, so wird flächenrepräsentativ an mehreren Punkten der Lichtquelle gemessen und aus den Messwerten der arithmetische Mittelwert `kS gebildet. Bei sehr großen Leuchtdichteunterschieden auf einer Fläche gilt Abschnitt 5.2 sinngemäß.
5.5.2 - Umgebungsleuchtdichte
Die Leuchtdichte ` LU,mess der Umgebung ist die durch Messung ermittelte mittlere Leuchtdichte in einem Winkelbereich von αU = ± 10° um die zu beurteilende Lichtquelle.
Messungen in schutzwürdigen Räumen (siehe Definition in 1.) sind bei geöffnetem Fenster durchzuführen. Bei der Messung ist die Raum- bzw. Terrassen- oder Balkonbeleuchtung auszuschalten. Die zu beurteilende Lichtquelle bleibt jedoch eingeschaltet, da diese die Umgebungsleuchtdichte beeinflussen kann.
Die Umgebungsleuchtdichte kann mit einem Leuchtdichtemessgerät mit möglichst großer Messfeldblende (Winkeldurchmesser etwa > 1°) ermittelt werden, indem räumlich repräsentativ an mehreren Punkten im Winkelbereich von ± 10° um die zu beurteilende Lichtquelle gemessen wird. Die zu beurteilende Lichtquelle selber und ggf. weitere Blendquellen im ± 10°-Feld bleiben dabei ausgespart.
Sehr helle Lichtquellen wie z.B. Flutlichtstrahler müssen dabei nicht nur außerhalb des Messfeldes, sondern sogar außerhalb des Gesichtsfeldes des Leuchtdichtemessers bleiben, da andernfalls das Streulicht im Objektiv das Messergebnis zu sehr verfälscht. Die Umgebungsleuchtdichte ` LU,mess ergibt sich dann als Mittelwert der einzelnen Leuchtdichtemesswerte Li.
Für sehr hoch angebrachte Leuchten, z.B. Flutlichtanlagen an Sportstätten, weist die von unten betrachtete Umgebung (Nachthimmel, Bäume) selten mehr als LU = 0,1 cd/m 2 auf.
5.5.3 - Raumwinkel der Blendlichtquelle
Der Raumwinkel ΩS wird bei direkt abstrahlenden Lampen durch die vom Immissionsort aus sichtbaren Lampenabmessungen aufgespannt. Wenn das Licht durch Reflexion, Refraktion oder Streuung an der Leuchte zum Immissionsort gelenkt wird, sind die vom Immissionsort aus sichtbaren, Licht abstrahlenden Leuchtenabmessungen ("scheinbare" Leuchtengröße bedeutet die Flächenprojektion auf eine Ebene senkrecht zur Verbindungsgraden Immissionsort-Leuchte) zugrunde zu legen.
Zur wirksamen Blendquellengröße sollten noch die Zonen mit einbezogen werden, die sich bis zu einem Faktor 0,01 hinsichtlich der Leuchtdichte von den hellsten Zonen unterscheiden.
Geht die Blendwirkung einer zu beurteilenden Lichtquelle maßgeblich von einer bestimmten, leuchtenden Teilfläche aus (z.B. der Lampe innerhalb eines Leuchtenkörpers), so ist auch diese gegebenenfalls separat zu beurteilen.
Die Ermittlung des Raumwinkels kann rechnerisch aus den Abmessungen der Blendlichtquelle, den Neigungswinkeln relativ zum Beobachter und dem Abstand zwischen der Blendlichtquelle und dem Immissionsort durchgeführt werden.
Der Raumwinkel ΩS der Lichtquelle wird rechnerisch nach folgender Beziehung ermittelt:
| ΩS = FP/ R 2 | (7) |
mit FP = Fi cos(ε).
Es bedeuten:
| Fi | Licht abstrahlende Lampen- bzw. Leuchtenfläche in m 2 |
| FP | Projektion der lichtabstrahlenden Lampen- bzw. Leuchtenfläche auf eine Ebene senkrecht zur Verbindungsgraden Immissionsort-Leuchte ("scheinbare" Leuchtengröße) in m 2 |
| R | Direkter Abstand zwischen Lichtquelle und Immissionsort in m |
| ε | Winkel zwischen Lot auf die Leuchtenfläche und Verbindungsgerade Immissionsort-Leuchte |
Da oft nicht alle Größen (R, Fi und ε) bekannt oder einfach zu ermitteln sind, können andere Methoden zur Bestimmung des Raumwinkels vorzuziehen sein.
Einfach zu ermitteln ist der Raumwinkel rechteckiger Flächen durch reine Winkelmessungen mittels Theodolit vom Immissionsort. Der Raumwinkel ergibt sich dann aus der Winkeldifferenz der Eckpunkte der Lichtaustrittsfläche zu:
| ΩS = 4 × sin Δ V/2 × sin Δ Hz/2 | (7a) |
oder
| ΩS = sin Δ V × sin Δ Hz | (7b) |
Δ Hz, Δ V siehe Abbildung 1
Gleichung (7b) gilt für nicht zu große Winkel.
Der Fehler ist > 0,2 % für Winkel > 5° und > 1,7 % für Winkel > 15°.
Liegt das Strahlerfeld verdreht im Messfeld des Theodoliten, dann ergibt sich für kleine Winkel (bzw. Abstand zur Lichtquelle sehr groß im Vergleich zu den Abmessungen):
| ΩS = [(sin 2 Δh1 + sin 2 Δh2) × (sin 2Δ V1 + sin 2 Δ V2) 0,5] | (8) |
Δh1, Δh2, Δ V1, Δ V2 siehe Abbildung 1
Abbildung 1 : Raumwinkelbestimmung durch Winkelmessung mit Theodolit
links: bei "horizontalem" Strahler
rechts: bei "verdrehtem" Strahler
Der mögliche Fehler bei der Raumwinkelbestimmung mit dem Theodoliten bewegt sich je nach Größe des zu ermittelnden Raumwinkels im Bereich von etwa 5 % bis 10 %. Als Theodolit eignen sich alle im Vermessungswesen eingesetzten Geräte. Moderne Geräte mit beleuchteter Messwertanzeige sind vorzuziehen. Zur Messung von Flutlichtstrahlern (sehr hohe Leuchtdichte) kann ein Graufilter nützlich sein.
Ist eine störende Leuchte, z.B. wegen Bewuchs vom Messort nur teilweise sichtbar, führt dies tendenziell zu einem geringeren Blendmaß kS (siehe Gleichung (3)) für diese Leuchte. Die Erfassung der blendrelevanten Parameter hängt in diesem Fall verstärkt von den messtechnischen Möglichkeiten ab. Grundsätzlich ist das Blendmaß von der ungestörten Lichtquelle kS,0 zu bestimmen, das sich um den Minderungsfaktor (Mf)
| (9) |
verringert. Das Maß der Verdeckung kann von der genauen Betrachterposition abhängig sein, so dass die Reproduzierbarkeit und Dokumentation bei der Beurteilung im Besonderen zu berücksichtigen ist. Ferner kommen nur Störflächen in Betracht, die permanent vorhanden sind, also z.B. auch im Winter.
Hinweis:
Sehr kleine Quellen können durch Äste bei Windstille verdeckt sein, bei Wind aber periodisch sichtbar werden. In diesen Fällen ist kein Minderungsfaktor anzuwenden.
5.5.4 - Kamera als Messeinrichtung
Für die Messung des Raumwinkels ΩS aus der fotografischen Aufnahme einer analogen Kamera, die vom Immissionsort aus aufgenommen wird, gilt für große Abstände R ≫ f:
| ΩS = FNeg/f 2 | (10) |
Es bedeuten:
| FNeg | Fläche des Bildes der Lichtquelle auf dem Negativ oder Dia in mm 2 |
| f | Brennweite des Photoobjektivs in mm |
Bei der Aufnahme ist auf genaue Fokussierung und Verwacklungsfreiheit zu achten.
Die Objektivbrennweite hängt von der Größe der Lichtquelle und ihrer Entfernung zum Immissionsort ab; sie liegt für das Kleinbild-Format in einem Bereich von ca. 135 mm bis 1000 mm, um eine möglichst formatfüllende Aufnahme zu erhalten.
Ein Fotoapparat zur fotografischen Ermittlung des Raumwinkels ΩS benötigt verschiedene Objektive geeigneter Brennweite. Die Objektivbrennweite muss einmal an einem Objekt bekannter Größe in bekannter Entfernung überprüft werden.
Es müssen stets mehrere Aufnahmen mit unterschiedlicher Belichtung gemacht werden, um eine optimal belichtete Aufnahme für die Auswertung zu erhalten.
Der Raumwinkel einer Blendlichtquelle kann inzwischen auch durch Fotografie mit einer digitalen Kamera bestimmt werden. Voraussetzung ist die Möglichkeit zur manuellen Schärfeeinstellung und zur manuellen Belichtungssteuerung. Die Kamera sollte für eine gute Auflösung im Abbild der zu beurteilenden Lichtquelle über eine genügend hohe Pixelauflösung in Verbindung mit mindestens einem geeignetem Objektiv, in der Regel einem Teleobjektiv mit einer der Messaufgabe angepassten höheren Brennweite, verfügen. Als Zubehör sind in der Regel ein Graufilter zur Intensitätsminderung sowie ein Stativ zur Fixierung der Kamera am Messort angezeigt.
Das Messobjekt wird vollständig, aber möglichst großformatig abfotografiert. Aus dem Digitalfoto lässt sich mit geeigneten Standardprogrammen an einem Standard-Computer die Pixelanzahl der zu beurteilenden Lichtquelle direkt angeben. Die Digitaltechnik ermöglicht prinzipiell eine direkte Beurteilung der Aufnahme; Fehlbelichtungen sind eher auszuschließen. Ggf. empfehlen sich Wiederholungsaufnahmen mit variabler Belichtung. Die Zahl der Pixel im Abbild des Messobjekts bestimmt die Messunsicherheit.
Um aus der Pixelanzahl des Beurteilungsobjekts den zugehörigen Raumwinkel anzugeben, muss entweder der mittlere Raumwinkel eines Pixelelements, z.B. durch vorherige Kalibrierung, bekannt sein oder eine Skalierung des Fotos, z.B. durch Vergleichsaufnahme mit einem Objekt bekannter Größe bei gleichen Kameraeinstellungen, erfolgen. In letzterem Fall muss zusätzlich der genaue Abstand zur Lichtquelle bekannt sein, z.B. durch Messung mit einem Standardentfernungsmesser für mittlere Entfernungen.
5.5.5 - Leuchtdichtemesskamera als Messeinrichtung
Eine komfortable Möglichkeit zur messtechnischen Bestimmung der blendrelevanten Parameter bieten spezielle digitale Leuchtdichtekameras, gegebenenfalls in Verbindung mit systemeigenen Objektiven sowie einem portablen Notebook zur Messdatenanalyse. Solche Systeme ermöglichen die Erstellung eines ortsaufgelösten Leuchtdichtebildes von den zu beurteilenden Lichtquellen und deren Umgebung.
Mit Hilfe zugehöriger Software lässt sich die mittlere Leuchtdichte der jeweiligen Lichtquelle direkt ablesen. Je nach Ausführung lassen sich mit einem solchen Kamerasystem aus der digitalen Aufnahme auch noch direkt der Raumwinkel der Lichtquelle sowie die Umgebungsleuchtdichte bestimmen.
Voraussetzung für Messergebnisse mit geringer Messunsicherheit ist die Verfügbarkeit von Objektiven mit geeigneter Brennweite, die die Blendlichtquelle mit möglichst großer Pixelauflösung scharf und wegen der hohen Lichtintensität mit Hilfe eines Graufilters abbilden. Für die Messung der Umgebungsleuchtdichte ist in der Regel ein weiteres Objektiv zur Abbildung des ±10°-Messumfeldes um die Lichtquelle sinnvoll bzw. erforderlich. Der Bereich der Blendquelle selbst lässt sich im Leuchtdichtebild softwareseitig ausblenden. Der Raumwinkel ergibt sich aus der Pixelanzahl des Messobjekts, wenn die mittlere Größe eines Pixels durch vorherige Kalibrierung bekannt ist.
Messungen sind auch mit digitalen Fotoapparaten, die hinsichtlich der Leuchtdichte kalibriert wurden, möglich. Die bei diesen Systemen durch die schlechtere V(Lambda)-Anpassung entstehenden Messabweichungen können bei Kenntnis der Art der in den Blendquellen verwendeten Leuchtmittel durch entsprechende Korrekturfaktoren verringert werden.
6 - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung
Ggf. zu erwartende störende oder belästigende Einflüsse durch Lichtimmissionen auf die schutzwürdige Nachbarschaft sollen möglichst bereits bei der lichttechnischen Planung von gewerblichen Anlagen, Sportplätzen, Parkhäusern, Tiefgaragen usw. berücksichtigt werden. Dies wird wesentlich dadurch gewährleistet, dass Lichtquellen möglichst so abgeschirmt werden, dass diese nicht von relevanten Immissionsorten einsehbar sind.
Die eventuelle Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist abhängig von Ort, Neigung, Höhe und Abschattung der Leuchte. Unter bestimmten Umständen sind mehrere räumlich verteilte Leuchten aus der Sicht des Nachbarschutzes günstiger als wenige zentrale Leuchten.
Zur Vermeidung von störenden Lichtimmissionen/Blendeffekten sollten die Leuchtflächen von Lichtquellen selbst nach Möglichkeit nicht sichtbar bzw. einsehbar sein, sondern nur der aus- oder anzuleuchtende Bereich. Vorteilhaft kann eine Beleuchtung von oben sein, wenn sich die Lichtquellen nicht im natürlichen Sichtfeld befinden.
Hinweis:
Für Flutlichtanlagen von Großstadien ist aufgrund der besonderen lichttechnischen Anforderungen (TV-Tauglichkeit) eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich. Dies soll insbesondere bei (Neu-)Planungen in der Nähe von schutzwürdiger Nachbarschaft berücksichtigt werden.
Insbesondere folgende Maßnahmen zur Minderung von Lichtimmissionen haben sich bewährt:
Abbildung 2 : Nicht empfehlenswerte und empfehlenswerte Varianten von Leuchten
Literaturübersicht
[1] DIN 5032, Teil 7 - Lichtmessung; Klasseneinteilung von Beleuchtungsstärke- und Leuchtdichtemessgeräten, Dezember 1985, Beuth Verlag GmbH, Berlin
[2] Herausgeber: Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e. V. Berlin - Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen, LiTG-Publ. Nummer 12, 3. überarbeitete Auflage (2011), ISBN 978-3-927787-35-3
[3] Gerhard Eisenbeis und Klaus Eick - Studie zur Anziehung nachtaktiver Insekten an die Straßenbeleuchtung unter Einbeziehung von LEDs, Natur und Landschaft, Heft 7, 2011
[4] Christof Herrmann, Hermann Baier und Thomas Bosecke - Flackernde Lichtspiele am nächtlichen Himmel, Naturschutz und Landschaftsplanung 38, (4), 2006
[5] Länderausschuss für Immissionsschutz - Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise), verabschiedet auf der 103. Sitzung, Mai 2002
Verwendete Abkürzungen
| E | Beleuchtungsstärke, gemessen in lx |
| ` EF | mittlere Beleuchtungsstärke am Immissionsort, normalerweise in der Fensterebene, bei Terrassen und Balkonen in der Ebene vertikaler Bezugsflächen |
| F | Brennweite eines Fotoobjektivs in mm |
| FNeg | Fläche des Bildes einer Lichtquelle auf einem fotografischen Negativ oder Dia in mm 2 |
| FP | Projektion der Lichtaustrittsfläche der Leuchte auf eine Ebene senkrecht zur Verbindungsgeraden Immissionsort-Leuchte in m 2 |
| R | direkter Abstand zwischen Lichtquelle und Immissionsort in m |
| Fi | Lichtaustrittsfläche der Leuchte in m 2 |
| K | Immissonsrichtwert für die physiologische Blendung, abhängig von der Gebietseinstufung und Beurteilungszeit |
| kS | Blendmaß zur Festlegung der Immissionsrichtwerte für die maximal tolerable Blendung einer Blendlichtquelle bzw. zur unmittelbaren Beschreibung der Güte der Blendungsbegrenzung |
| L | Leuchtdichte, gemessen in cd/m 2 |
| ` LS | mittlere Leuchtdichte der zu beurteilenden Blendlichtquelle |
| ` LU,mess | mittlere Leuchtdichte des (± 10°-)Umfeldes der zu beurteilenden Blendlichtquelle |
| LU | messgebende Leuchtdichte der Umgebung der Blendlichtquelle |
| ` Lmax | maximal tolerable mittlere Leuchtdichte einer Blendlichtquelle |
| ` LM | mittlere Leuchtdichte im Messfeld eines Leuchtdichtemessers |
| l | Lichtstärke in cd |
| Mf | Minderungsfaktor des Blendmaßes |
| Ω | Raumwinkel, unter dem eine (leuchtende) Fläche erscheint, gemessen in sr Ω = FP/R 2 (FP = Flächenprojektion; R = Abstand zur Fläche) Ω = 2 π × (1 - cos α/2) für Kreiskegel mit Öffnungswinkel α |
| ΩS | Raumwinkel, unter dem die zu beurteilende Blendlichtquelle erscheint |
| ΩU | Raumwinkel des Umfeldes; ΩU = 0,095 sr für αU = 20° |
| ΩM | Raumwinkel zum Messfeld eines Leuchtdichtemessers, z.B. ΩM = 0,000239 sr für α= 1° |
| ΩStörfläche | gesamter Raumwinkelanteil von Sichthindernissen auf einer zu beurteilenden Beleuchtungsanlage, wie z.B. Bewuchs, aus Sicht vom Immissionsort; es gilt: ΩStörfläche ≤ ΩS |
| α | voller Öffnungswinkel eines Kreiskegels, gemessen in Grad |
| αU | voller Öffnungswinkel des kreisförmigen Umfeldes um die zu beurteilende Blendlichtquelle, Festlegung αU = 20° |
| ε | Winkel zwischen der Senkrechten auf der Lichtaustrittsfläche der Leuchte und der Verbindungsgeraden Immissionsort-Leuchte |
| Δ V, Δ Hz, Δh1, Δh2, Δ V1, Δ V2 | Winkeldifferenzen bei Messung mit Theodolit, siehe Abb. 1 |
1) Eine Untersagung des Betriebs kommt nur unter den in § 25 BImSchG genannten Voraussetzungen in Betracht.
2) Die Feld-Untersuchungen kleinerer Quellen erfordern wegen der Justier-Probleme andere Verfahren z.B. mit einer CCD-Kamera und geeigneter Hard- und Software zur Auswertung.
| ENDE | |