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GeoZG - Geodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
- Berlin -
Vom 3. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 30 vom 12.12.2009 S. 682; 14.03.2016 S. 100 16; 12.10.2020 S. 807 20)
Gl.-Nr.: 231-2
siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Berlin. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
(2) Die Geodateninfrastruktur Berlin ist Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin.
(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind auch
(3) Dieses Gesetz gilt für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 9 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur Berlin gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Berlin Geodaten, Metadaten, Geodatendienste sowie Netzdienste bereitstellen.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin nach § 2 Absatz 1 sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 3 Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen oder verarbeiten. Dies sind im Einzelnen
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen, sofern sie
oder für diese bereitgehalten werden und
(2) Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 12 bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die in Absatz 1 genannten Geodaten beziehen.
(4) Geodaten und Geodatendienste, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit diese Dritten zugestimmt haben.
Abschnitt 2
Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
§ 5 Bereitstellung von Geodaten
(1) Geodaten nach § 4 Absatz 1 sind Bestandteil der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur Berlin. Sie werden durch die hierfür jeweils zuständigen Behörden nach § 2 bereitgestellt.
(2) Die Geodaten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs sind die fachneutralen Kernkomponenten der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur Berlin. Sie werden durch die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Behörden des Landes Berlin bereitgestellt.
(3) Die Behörden nach § 2 Absatz 1 haben ihre Geodaten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 2 zu erfassen und zu führen.
(4) Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den jeweils zuständigen Stellen des Landes Brandenburg oder des Bundes die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografischen Gebiets ab.
§ 6 Bereitstellung von Geodatendiensten und Netzdiensten
(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die von ihnen erfassten, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten die Dienste nach § 3 Absatz 3 bereitstehen.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass sämtliche Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4) Suchdienste müssen zumindest folgende Suchkriterien beinhalten:
§ 7 Bereitstellung von Metadaten
(1) Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion nach § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erfassen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens Angaben zu führen
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu führen
§ 8 Interoperabilität
Geodaten, Metadaten und Geodatendienste sind interoperabel bereitzustellen.
§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal 20
(1) Geodaten, Metadaten, Geodatendienste und Netzdienste sind Bestandteile der Geodateninfrastruktur Berlin. Sie werden über ein computergestütztes Netzwerk verknüpft.
(2) Der Zugang zum computergestützten Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt durch ein Geoportal. Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung stellt das Geoportal bereit.
(3) Geodaten, Metadaten und Geodatendienste Dritter nach § 2 Absatz 3 können über das Geoportal nach Absatz 2 bereitgestellt werden, sofern diese Dritten sich verpflichten, sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen.
(4) Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.
§ 10 Koordinierung
(1) Die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur erfolgt durch ein nationales Lenkungsgremium des Bundes und der Länder. Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung vertritt das Land Berlin im nationalen Lenkungsgremium.
(2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/ EG wahr. Die nationale Anlaufstelle wird im Land Berlin durch eine ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt, die bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet ist.
(3) Der Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Berlin ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Behörden nach § 2. Die Koordinierung nimmt die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung wahr.
(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind öffentlich verfügbar bereitzustellen, sofern sich nicht aus § 12 Einschränkungen ergeben.
(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Verteidigungsbelange oder die öffentliche Sicherheit haben kann.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn und solange dieser Zugang nachteilige Auswirkungen haben kann auf
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
Soweit
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 2 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Nach einer Anhörungsfrist von zwei Wochen wird unverzüglich entschieden. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Informationen, die Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 4, Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie in Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden.
(3) Gegenüber Behörden nach § 2 Absatz 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten nur beschränkt werden, wenn hierdurch
gefährdet werden.
§ 14 Verordnungsermächtigung 16
Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu regeln.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1).
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