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Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Nutzung des elektronischen Weges bei der Erfüllung von Anzeige- und Informationspflichten nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV
- Baden-Württemberg -
Vom 27. Juni 2018
(StAnz. Nr. 25 vom 28.06.2018 Jg. 168)
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft erlässt aufgrund von § 17 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG sowie § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Land Baden-Württemberg folgende
Diese Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Kernerplatz 9 in 70182 Stuttgart von Montag - Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr - 16:00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr eingesehen werden. Dort ist das Dokument bis 31. August 2018 auch an der Pforte hinterlegt. Darüber hinaus ist das Dokument im Internet unter https://um.badenwuerttemberg.de/de/service/service/oeffentlichebekanntmachungen/ (Überschrift: "Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV") verfügbar.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind
Hat der Beschwerte keinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Landes Baden-Württemberg, so ist die Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart zu erheben.
Die 42. BImSchV sieht vor, dass die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 Absatz 1 der 42. BImSchV bestehende und neu zu errichtende Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstillegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen haben (§ 13 der 42. BImSchV). Auf der Grundlage dieser Anzeigen soll ein bundesweites Register dieser Anlagen aufgebaut werden, um im Ereignisfall (Ausbruch von Legionelloseerkrankungen) zeitnah ermitteln zu können, ob das Ereignis von einer umliegenden Anlage ausgelöst wurde. Daneben bestehen für die Betreiber Informationspflichten bei der Überschreitung von Maßnahmenwerten (§ 10 der 42. BImSchV). Diese Anzeige- und Informationspflichten ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung. Die Anzeigepflichten treten zum 19. Juli 2018 in Kraft.
§ 17 der 42. BImSchV räumt der zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, die Nutzung des elektronischen Wegs sowie eines bestimmten Formats für die Datenübermittlung vorzuschreiben. Mit der Festlegung eines bestimmten bundesweiten Formats soll zum einen die Verarbeitung übermittelter Daten entsprechend dem Verordnungszweck erleichtert und zum anderen im Ausbruchsfall ein schneller Zugriff auf die Daten, ggf. auch über Ländergrenzen hinweg, ermöglicht werden.
Damit nicht jede nach Landesrecht zuständige Immissionsschutzbehörde den Betreibern Vorgaben machen muss, wurde in § 17 der 42. BImSchV die Möglichkeit geschaffen, dass die zuständige oberste Landesbehörde die Vorgabe der Nutzung des elektronischen Wegs und des Formats zur Übermittlung der Anzeigen und Informationen nach §§ 13 und 10 der 42. BImSchV zentral für das Land vorschreiben kann. Von dieser Möglichkeit macht das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes Baden-Württemberg (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 ImSchZuVO) Gebrauch.
Durch die Allgemeinverfügung bleibt die landesinterne Zuständig der Immissionsschutzbehörden nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 2 Absatz 1 ImSchZuVO unberührt. Zuständige Immissionsschutzbehörden sind nach § 2 Absatz 1 ImSchZuVO:
Die genannten Behörden bleiben somit zuständig für die Überwachung der Betreiberpflichten nach der 42. BImSchV einschließlich der Anzeige- und Informationspflichten nach den §§ 13 und 10 der 42. BImSchV.
Die Allgemeinverfügung war nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg ( LVwVfG) bekannt zu geben. Nach § 41 Absatz 3 LVwVfG kann eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen untunlich ist. Dies ist hier der Fall. Zum einen handelt es sich um eine Vielzahl betroffener Anlagenbetreiber. Schwerer wiegt jedoch, dass den Immissionsschutzbehörden im Land die Anlagenbetreiber zu einem größeren Teil nicht bekannt sind und eine Ermittlung der selben nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen wäre.
Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird gem. § 41 Absatz 4 Satz 1 LVwVfG dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.
Nach § 41 Absatz 4 Satz 4 des LVwVfG kann der Tag, ab dem die Allgemeinverfügung als bekannt gilt, bestimmt werden. Aufgrund des baldigen Inkrafttretens der Anzeigepflichten wurde dieser Tag mit dem Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Vorgaben der §§ 58 Absatz 1, 52 Nummer 3 Satz 2 und 3, 68 Absatz 1 Nummer 1, 74 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686).
In Kraft getreten am 29. Juni 2018
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