Änderungstext
Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung und der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 7. Februar 2012
(GBl. Nr. 2 vom 24.02.2012 S. 57, ber. 30.03.2012 S. 189)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: 12
a) In Absatz 1 werden die Wörter ≫zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727)≪ durch die Wörter ≫zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475, 1498)≪ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr als oberste Immissionsschutzbehörde, | ≫1. das Umweltministerium und das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Immissionsschutzbehörden, ≪. |
c) In Absatz 4 werden die Wörter "und Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954)" durch die Wörter "und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ≫zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)≪ durch die Wörter ≫zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691)≪ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter ≫Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr≪ durch das Wort ≫Umweltministerium≪ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: 12
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, ber. S. 2847), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129). | ≫(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der
|
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr ist zuständige Behörde nach
| ≫(3) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde nach
|
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ≫Abs. 2≪ gestrichen.
d) In Absatz 6 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2213)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043)" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Zuständigkeiten für die Durchführung der Störfall- Verordnung
Zuständige Behörden für die Durchführung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599) sind die Regierungspräsidien mit Ausnahme der §§ 14, 19 Abs. 4 und 5, für die die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zuständig ist. | ≫ § 4 Zuständigkeit für die Durchführung der Störfall-Verordnung
Zuständige Behörde für die Durchführung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), sind die Regierungspräsidien mit Ausnahme der §§ 14 und 19 Absatz 4 und 5, für die die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zuständig ist.≪ |
5. § 6 wird wie folgt gefasst: 12
| alt | neu |
| § 6 Verkehrsbeschränkungen, Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalte- und Lärmminderungsmaßnahmen
(1) Zuständige Behörde nach § 44 Abs. 1, §§ 46 und 46a BImSchG, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, 2, 9 und 10, § 11 Abs. 1, 2 und 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 erster Spiegelstrich und Nr. 5 sowie Abs. 5 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1007) sowie § 3 Abs. 1, 3 und 10, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6 der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612) ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; die Übermittlung der Informationen nach den §§ 11 und 13 der 22. BImSchV sowie nach § 6 der 33. BImSchV erfolgt über das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr. (2) Zuständige Behörden nach § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 bis 5a BImSchG sowie § 12 Abs. 7 und § 14 der 22. BImSchV sind die Regierungspräsidien (3) Zuständige Behörden nach § 11 Abs. 5, 6 und 7, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter und dritter Spiegelstrich sowie § 13 Abs. 2 bis 4 der 22. BImSchV sind die Regierungspräsidien. (4) Zuständige Behörde für die Erstellung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG ist für Hauptverkehrsstraßen und für nichtbundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Zuständige Behörden für die Erstellung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG sind für Großflughäfen die Regierungspräsidien. Im Übrigen sind nach § 47e Abs. 1 BImSchG die Gemeinden zuständig. | ≫ § 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen
(1) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ist zuständige Behörde nach § 44 Absatz 1, § 46 und § 46a BImSchG sowie nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3, § 11, § 14, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, 3 und 6, § 31 und § 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstwerten (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065). Die Übermittlung der Informationen nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 31 und § 32 der 39. BImSchV erfolgt über das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 40 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 47 Absatz 1 bis 5a BImSchG sowie nach § 21 Absatz 2, § 22, § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und 4, § 28 Absatz 1, § 29, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 der 39. BImSchV. Die Übermittlung der Informationen nach § 21 Absatz 2, § 22 und § 25 Absatz 2 der 39. BImSchV erfolgt über das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 der 39. BImSchV. (4) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG für Hauptverkehrsstraßen und für nichtbundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen. (5) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG für Großflughäfen. (6) Im Übrigen sind nach § 47e Absatz 1 BImSchG die Gemeinden zuständig.≪ |
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter ≫Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr≪ werden durch das Wort ≫Umweltministerium≪ ersetzt.
§ 9 Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Erneuerbare-Energien-GesetzZuständige Behörden für die Erteilung der Bescheinigung für Strom aus Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.
wird aufgehoben.
Die bisherigen Paragrafen 10 und 11 werden die Paragrafen 9 und 10.
8. Der neue § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 12
Die Wörter ≫Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr≪ werden durch das Wort ≫Umweltministerium≪ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung
Die Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung vom 15. März 2011 (GBl. S. 125) wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.30 wird wie folgt gefasst:
| ≫1.30 | § 48 Satz 2 | Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern | |
| - bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung | - Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) | ||
| - bei sonstiger Lagerung | - Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden≪. |
2. Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
| ≫3.2 | § 3 | Zulassung von Ausnahmen | |
| - bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung | - Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) | ||
| - bei sonstiger Lagerung | - Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden≪. |
3. Nummer 3.3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.