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ImSchZuVO - Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Immissionsschutzes
- Baden-Württemberg -
Vom 9. Dezember 2025
(GBl. Nr. 131 vom 10.12.2025)
§ 1 Immissionsschutzbehörden
(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen in dieser Verordnung genannten immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeiten obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden.
(2) Immissionsschutzbehörden sind
(3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 21. November 2017 (GBl. S. 612), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG), die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, ber. ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 29), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.06.2022 S. 43) geändert worden ist, und die Verordnungen auf Grundlage dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände.
(2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.
(3) Einheitliche Stelle nach § 10a Absatz 2 BImSchG ist die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Immissionsschutzbehörde. Einheitliche Stelle nach § 23b Absatz 4a BImSchG ist das für das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Regierungspräsidium.
(4) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Immissionsschutzbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen oder Bedenken erhoben werden. Der Zustimmung bedarf es abweichend von Satz 1 nicht für Anlagen nach den Nummern 8.5.2, 8.11.2.2, 8.12.2 und 8.13 des Anhangs 1 4. BImSchV.
(5) Anordnungen nach § 24 BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen.
(6) Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes betrieben werden, ist das Umweltministerium zuständige Behörde nach den §§ 24 und 25 BImSchG.
(7) Zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplans nach § 52 Absatz 1b und § 52a BImSchG ist das Umweltministerium.
(8) Zuständige Behörde für die Übermittlung der Informationen nach § 61 BImSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
§ 3 Von § 2 abweichende Zuständigkeit für Verordnungen zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes, sind zuständige Behörden nach der
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 13. BImSchV) mit Ausnahme der in Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 8 geregelten Zuständigkeiten.
(3) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde
(4) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde
(5) Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) soweit es sich um Geräte und Maschinen nach den Nummern 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhang s zur 32. BImSchV handelt. Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes zuständig. Die den
Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(6) Die Zuständigkeit nach den §§ 3 bis 6 der 32. BImSchV richtet sich nach der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 29. November 2022 (GBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Zuständige Behörden für die Überwachung beweglicher Behältnisse nach § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin ( 20. BImSchV) auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1 und der Polizeivollzugsdienst.
(8) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde
§ 4 Zuständigkeiten für die Durchführung der Störfall-Verordnung
Zuständige Behörde für die Durchführung der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) sind die Regierungspräsidien mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 12. BImSchV, für den das Umweltministerium zuständig ist, und von § 19 Absätze 4 und 5 12. BImSchV, für den die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig ist.
§ 5 Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Zuständige Behörden für die Durchführung des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sind die für den Vollzug der Störfall-Verordnung nach § 4 zuständigen Behörden.
§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen
(1) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde nach § 44 Absatz 1, §§ 46 und 46a BImSchG sowie nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3, §§ 11, 14, 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Absätze 2, 3 und 6, §§ 31 und 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ( 39. BImSchV). Die Übermittlung der Informationen nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, §§ 31 und 32 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium.
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 40 Absätze 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 47 Absätze 1 bis 5b BImSchG sowie nach § 21 Absatz 2, §§ 22, 25 Absatz 2, § 27 Absätze 1 und 4, § 28 Absatz 1, §§ 29, 30 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 5 39. BImSchV. Die Übermittlung der Informationen nach § 21 Absatz 2, §§ 22 und 25 Absatz 2 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 39. BImSchV.
(4) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG für Hauptverkehrsstraßen und für nichtbundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen.
(5) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG für Großflughäfen.
(6) Das Verkehrsministerium ist zuständige Behörde für die Aufstellung eines landesweiten Lärmaktionsplans außerhalb von Ballungsräumen, der nur Maßnahmen des Landes selbst festlegen kann, für die Lärmaktionspläne der Gemeinden keine Bindungswirkung nach § 47d Absatz 6 in Verbindung mit § 47 Absatz 6 Satz 1 BImSchG entfalten können. Der landesweite Lärmaktionsplan lässt die Lärmaktionspläne der Gemeinden unberührt.
(7) Im Übrigen sind nach § 47e Absatz 1 BImSchG die Gemeinden zuständig.
§ 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen
(1) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 BImSchG ist das Umweltministerium.
(2) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a Absatz 1 BImSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
§ 8 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
(1) Für die Erhebung der Informationen und die Verlängerung der Frist für die Abgabe des Berichts nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/ 2006 sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1 zuständig. Die Prüfung der Berichte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/ 2006 erstreckt sich auch darauf, ob sie Informationen enthalten, die nach § 5 Absätze 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/ 2006 unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt zu übermitteln sind.
(2) Zuständige Behörde für die Übermittlung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/ 2006 ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
§ 9 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(1) Zuständige Behörden nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 TEHG sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.
(2) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1 sind zuständige Behörden für Bescheinigungen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, § 100 Absatz 1 Nummer 10c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, § 100 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und § 100 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg
(1) Die in den §§ 2 bis 5, 8 und 9 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten obliegen, soweit nicht das Umweltministerium oder die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig ist, dem Regierungspräsidium Freiburg für
(2) Unterirdische Hohlräume sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
§ 11 Übergangsbestimmung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde zu Ende zu führen.
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