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Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen

Fassung 1992

(LIS 1992/1993 S. 47)



Siehe Fn.: *

Zusammenfassung

Im Land Nordrhein-Westfalen wurde eine Geruchsimmissions-Richtlinie erarbeitet, die eine einheitliche verwaltungsmäßige Behandlung von Geruchsbelästigungen im Genehmigungsfall sowie als Anlaß für nachträgliche Anordnungen sicherstellen soll. Diese Richtlinie löst bislang bestehende Regelungen ab, die sich als zu unbestimmt erwiesen haben, womit das Prinzip der Gleichbehandlung nicht ausreichend sichergestellt war. Die Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch Beschluß des Länderausschusses für Immissionsschutz inzwischen zur Anwendung in allen Bundesländern empfohlen worden.

Die Veröffentlichung beschreibt die wesentlichen Elemente der Geruchsimmissions-Richtlinie. Besonderer Wert wird dabei auf die Ableitung der Prüfformel für die Einhaltung der Immissionswerte gelegt, weil diese Ableitung im Text der Geruchsimmissions-Richtlinie nicht enthalten ist Grundgedanke ist dabei die Anwendung einer statistischen Hypothesenprüfung auf der Grundlage der Binomialverteilung.

1. Einführung

Trotz aller Fortschritte im Immissionsschutz stellen Gerüche und Geräusche nach wie vor ein großes Problem dar. Beide fallen entsprechend dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Erfüllung bestimmter Kriterien in die Kategorie erheblicher Belästigungen. die sowohl im Rahmen der Genehmigung neuer emittierender Anlagen. d.h. vorbeugend, als auch ggf. durch Anwendung nachträglicher Maßnahmen bei bereits bestehenden Anlagen nach dem Wortlaut des Gesetzes zu vermeiden sind. Obwohl die Physiologie der Geräusch- und Geruchswahrnehmungen viele Ähnlichkeiten ausweist. ist die Ermittlung und Bewertung von Gerüchen sehr viel schwieriger als die Ermittlung und Bewertung von Geräuschen. Bei den Gerüchen ist trotz aller Bemühungen zur Objektivierung. wie z.B. durch Ableitung und Auswertung von Gehirnströmen in Form der EEG-Olfaktometrie, der Mensch als Signaldetektor ein mehr oder weniger unzuverlässiger und unberechenbarer Faktor geblieben, während bei den Geräuschen die Messung auf der Grundlage eindeutiger physikalischer Verfahren zu weitgehend objektiven Ergebnissen führt.

Dennoch und trotz aller Schwierigkeiten besteht auch bei der Ermittlung und Bewertung von Gerüchen die Notwendigkeit. die Verfahren so weit zu objektivieren, wie es nur eben möglich ist. Dies ist allein schon wegen des Gleichbehandlungsprinzips geboten. Es darf somit nicht der Fall

eintreten, daß verschiedene Gutachter aus methodischen Gründen beim gleichen Sachverhalt zu unterschiedlichen Bewertungen gelangen. Eine weitere Forderung ist, daß die Erhebungsmethode möglichst frei von unsystematischen Fehlern ist, was gleichbedeutend ist mit der Forderung nach möglichst hoher Reproduzierbarkeit des Verfahrens. Eine dritte wichtige Forderung ist, daß das Auswertungsergebnis der Geruchserhebungen so mit Zahl und Maß belegt werden kann, daß hieraus eindeutige Entscheidungen ableitbar sind. Die Methode muß schließlich unter dem Gesichtspunkt sachgerecht sein, daß möglichst zutreffend und präzise das erfaßt wird, was gemeinhin unter dem Phänomen der Geruchsbelästigung verstanden wird.

Diese letzte Forderung wirft einige Probleme auf, wenn man bedenkt, daß sich einzelne Geruchsstoffe deutlich in der Qualität unterscheiden, die von "äußerst angenehm" bis "äußerst unangenehm" gehen, ohne daß es hierfür eindeutige Kriterien gibt. Ferner kommt es in Abhängigkeit von der Geruchsstoffkonzentration zu unterschiedlich intensiven Geruchseindrücken. die sich ebenfalls einer eindeutigen Bewertung entziehen. Schließlich wechseln in unregelmäßiger Folge geruchsfreie Zeitintervalle mit geruchsbelasteten Zeitintervallen in jeweils unterschiedlicher Länge, was ebenfalls den Grad der Belästigung stark beeinflußt. Selbst wenn innerhalb einer längeren Periode die Geruchsstoffkonzentration konstant bleibt, nimmt der subjektive Geruchseindruck infolge Adaptation immer mehr ab und verschwindet schließlich unter Umständen völlig.

Trotz dieser Schwierigkeiten hat es auch in der Vergangenheit nicht an Versuchen gefehlt. den Immissionsschutzbehörden Regelungen an die Hand zu geben, um das Prinzip der Gleichbehandlung im verwaltungsmäßigen Handeln zumindest ansatzweise zu verwirklichen. Unumgänglich war dabei immer die Festlegung bestimmter Konventionen, da gerade bei Geruchsproblemen die Bewertungsmethode sich nicht streng naturwissenschaftlich ableiten läßt.

Im Land Nordrhein-Westfalen existierten bislang zwei Regelwerke, die die Grundlagen behördlicher Immissionsschutzmaßnahmen bei Geruchsbelästigungen darstellen:

die Raffinerie-Richtlinie [1] und der Durchführungserlaß zur TA Luft86 (aufgehoben; jetzt TA Luft02) [2]. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß die Interpretationsmöglichkeiten. bei diesen beiden Regelwerken so weit gehen, daß das Prinzip der Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet ist. Daher wurde im Land Nordrhein-Westfalen eine eigene Geruchsimmissions-Richtlinie erarbeitet, die im nachfolgenden kurz skizziert wird. Diese lehnt sich möglichst eng an die TA Luft86 (aufgehoben; jetzt TA Luft02) an, um eine einmal erprobte Rechtssystematik im Immissionsschutz auch für den Bereich der Gerüche zu übernehmen. Diese Geruchsimmissions-Richtlinie wurde inzwischen durch Beschluß des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Anwendung in allen Bundesländern empfohlen.

2. Grundlagen

Es ist Tradition in der Bundesrepublik, das Immissionsschutzrecht an den beiden Polen Emissions- und Immissionsbegrenzung zu verankern. Dies bedeutet, daß unabhängig von allen Wirkungsbetrachtungen in jedem Fall Maßnahmen der Emissionsreduzierung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen sind. Ferner muß der Schornstein, über den die Luftschadstoffe abgeleitet werden, abhängig von Menge und Wirksamkeit der emittierten Stoffe, eine bestimmte Höhe aufweisen. Schließlich muß sichergestellt sein, daß die dann noch verbleibende Immission sowie deren Wirkung die Grenze einhalten, die nach allgemeiner Auffassung als "unschädlich" bzw. "unerheblich" anzusehen ist. Diese Prinzipien, Emissions- und Immissionsbegrenzung sowie Schornsteinmindesthöhe sind auch in der Geruchsimmissions-Richtlinie verankert.

Ähnlich wie bei der TA Luft86 (aufgehoben; jetzt TA Luft02) besteht für jede einzelne zu genehmigende Anlage im Grundsatz die Notwendigkeit, zunächst die vorhandene Belastung IV, d.h. die Geruchsimmissionssituation vor der Errichtung der Anlage, zu erfassen, um sie anschließend, zusammen mit der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ zu einer Gesamtbelastung IG zu kombinieren, die dann mit Immissionswerten (d.h. Grenzhäufigkeiten sogenannter Geruchsstunden) verglichen wird. Auf die Ermittlung der vorhandenen Belastung kann jedoch verzichtet werden, wenn entweder mit Sicherheit weitere Geruchsstoffemittenten im relevanten Einwirkungsbereich auszuschließen sind oder zumindest begründete Hinweise dafür bestehen, daß die Vorbelastung nicht mehr als 50 % des Immissionswertes beträgt. Im ersten Fall kann dann die Vorbelastung gleich Null und im zweiten Fall gleich der Hälfte der Immissionswerte gesetzt werden. Eine Anlage ist zudem in jedem Fall genehmigungsfähig, d.h. auch bei bereits bestehender oder zu erwartender Überschreitung der Immissionswerte durch die Vor- bzw. Gesamtbelastung, wenn die Zusatzbelastung nicht mehr als 20 % des Immissionswertes für Wohn-/Mischgebiete (siehe Tabelle 1) ausmacht. Dies stellt in der Terminologie des Immissionsschutzrechtes eine sogenannte Irrelevanzklausel dar und soll die Ansiedlung fortschrittlicher neuer Anlagen selbst in bereits belasteten Gebieten ermöglichen. Diese Möglichkeiten der Vereinfachung sind schematisch auch in Bild 1 dargestellt.

Zur Ermittlung der Vorbelastung TV werden innerhalb eines quadratischen Rasters mit einer Kantenlänge von in der Regel 250 m je nach gewünschtem Erhebungsumfang je Meßstelle 13mal bzw. 26mal innerhalb eines bestimmten Meßzeitraumes Probandenbegehungen durchgeführt. Der Proband hält sich für jeweils 10 Minuten an jeder Meßstelle auf und prüft, mit welchem Zeitanteil innerhalb dieses Meßzeitintervalls eine positive Geruchsfeststellung erfolgt. Diese Geruchsfeststellung ist eingeengt auf erkennbar anlagenspezifische Gerüche und schließt somit natürliche Gerüche, aber auch Gerüche aus Hausbrand. Kfz-Verkehr, Landbewirtschaftung u.ä. aus.

Ist der Zeitanteil mit positiver Geruchsfeststellung innerhalb des Meßzeitintervalls (= Aufenthaltsdauer) der Probanden ≥ 10 %, so wird dieses Meßzeitintervall als Geruchsstunde bewertet. Der Begriff "Geruchsstunde" leitet sich aus der Annahme ab, daß der zehnminütige Aufenthalt an der Meßstelle repräsentativ ist für eine Stunde Die Ermittlung und Bewertung von Geruchsstunden statt

eines einfach aufaddierten Zeitanteils der Geruchsschwellenüberschreitung im gesamten Beobachtungszeitraum läßt sich dadurch begründen. daß eine über einen längeren Zeitraum wiederholt auftretende Geruchsschwellenüberschreitung belästigender wirkt als eine Geruchsschwellenüberschreitung, die sich mit gleichem absoluten Zeitanteil nur auf einen sehr kurzen Zeitraum beschränkt. Diese beiden Fälle sind in den Bildern 2a) und 2b) schematisch dargestellt.

Durch die Verwendung von Geruchsstunden wird somit erreicht. daß im Fall 2b) höhere Geruchsstundenzahlen zustande kommen als im Fall 2a), obwohl der absolute Zeitanteil der Geruchsschwellenüberschreitung mit insgesamt 8 Stunden in beiden Fällen gleich ist.

3. Ableitung der Prüfformel für die Einhaltung von Immissionswerten

Um die Anwendung der Immissionswerte in der Geruchsimmissions-Richtlinie verstehen zu können, muß man berücksichtigen, daß die Zahl der ermittelten Geruchsstunden als relative Häufigkeit, d.h. in den Grenzen 0 und 1 angegeben wird, und daß ferner die Überprüfung auf Einhaltung der Immissionswerte auf der Grundlage einer statistischen Hypothesenprüfung erfolgt. Damit ist es von wesentlicher Bedeutung, ob eine Geruchserhebung des Umfanges N = 52 oder alternativ N = 104, entsprechend 13 oder 26 Begehungen je Meßstelle, vorliegt.

Die statistische Hypothesenprüfung setzt andererseits die Annahme von Grenzwerten oder in diesem Fall von relativen Grenzhäufigkeiten für die zulässige Anzahl der Geruchsstunden voraus, mit denen die Erhebungsstichprobe zu vergleichen ist. Diese geruchsbezogenen Immissionswerte sind in der Tabelle 1 aufgelistet und unterscheiden sich in Abhängigkeit von, der Nutzung des vor der Geruchsstoffimmission zu schützenden Gebietes. Im folgenden werden schrittweise die Gedanken nachvollzogen, die zu der Ableitung der für die Immissionswertüberprüfung angegebenen Formel geführt haben.

Tabelle 1: Immissionswerte IW zur Überprüfung von Geruchsimmissionssituationen, definiert als relative Grenzhäufigkeiten für verschiedene Gebietsausweisungen

Wohn-/Mischgebiet Gewerbe-/Industriegebiet
0,10 0,15

Es wird mit der Betrachtung der auf dem Erhebungsumfang N = 52 oder N = 104 basierenden Grenzhäufigkeiten (IWG) für die Grundgesamtheit begonnen, die in der Tabelle 2 aufgelistet sind. Entsprechend der Beziehung IWG = N × IW handelt es sich hierbei im Gegensatz zu den Immissionswerten in der Tabelle 1 um absolute Zahlen von Geruchsstunden.

Tabelle 2: Immissionswerte IWG der Grundgesamtheit, definiert als absolute Grenzhäufigkeiten für verschiedene Erhebungsumfänge und Gebietsausweisungen

N Wohn-/Mischgebiete Gewerbe-/Industriegebiete
52 0,10 × 52 ≈ 5 0,15 × 52 ≈ 8
104 0,10 × 104 ≈10 0,15 × 104 ≈ 16

Diesen, auf der Grundgesamtheit basierenden Immissionswerten stehen die in der Tabelle 3 aufgelisteten Immissionswerte (IWs) der Stichprobe gegenüber, die mit der in der Erhebung ermittelten Gesamtbelastung nG zu vergleichen sind. Die hier angegebenen höchstzulässigen Anzahlen von Geruchsstunden sind somit niedriger als in der Tabelle 2 und berücksichtigen, daß mit abnehmendem Erhebungsumfang die Unsicherheit der Geruchsbeurteilung systematisch zunimmt. Die Herleitung der in der Tabelle 3 aufgelisteten Werte wird weiter unten behandelt.

Tabelle 3: Immissionswerte IWs der Stichprobe, definiert als absolute Grenzhäufigkeiten für verschiedene Erhebungsumfänge und Gebietsausweisungen. Die Werte in den Klammem geben die entsprechenden relativen Häufigkeiten an.

N Wohn-/Mischgebiete Gewerbe-/Industriegebiete
52 3 (0,058) 5 (0,096)
104 7 (0,067) 12 (0,115)

Für die Ermittlung der Gesamtbelastung nG wird zunächst die Zahl der erhobenen Geruchsstunden an den vier Eckpunkten der quadratischen Rasterfläche, auch als Beurteilungsfläche bezeichnet, zunächst zu einer Gesamtstundenzahl nv zusammengefaßt. Diese sogenannte Vorbelastung wird mit der Zusatzbelastung n'z kombiniert, die nach bestmöglicher Abschätzung dem Einfluß der zu genehmigenden neuen Anlage zuzuschreiben ist. Hierzu wird mit dem Instrumertarium der Ausbreitungsrechnung zunächst an neun Aufpunkten der Beurteilungsfläche die Größe nz als die Summe der prognostizierten Geruchsstundenzahlen ermittelt. Hieraus resultiert entsprechend

n'z = N . nz/9 × 8760 (1)

die auf den Stichprobenumfang N bezogene absolute Zahl der Geruchsstunden für die Zusatzbelastung n'z.

Der Ableitung der Immissionswerte für die Stichprobe wurde eine Hypothesenprüfung unter Anwendung der Binomialverteilung mit der in Tabelle 1 vorgegebenen Grenzwahrscheinlichkeit von 0,10 (10 %) für Wohn-/ Mischgebiete bzw. 0,15 (= 15 %) für Gewerbe-/Industriegebiete sowie einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 % zugrundegelegt. Aus Bild 3 ist ersichtlich, daß unter den dort angegebenen Bedingungen in etwa 13 % aller Pille genau 3 positive von insgesamt 52 Geruchsfeststellungen erwartet werden können. In der Summe wird man in etwa 20 % aller Fälle 0.1.2 oder 3 positive Geruchsfeststellungen erhalten, wenn die Grenzhäufigkeit in der Grundgesamtheit bereits 0,10 beträgt. Ordnet man somit den Feststellungen ≤ 3 Geruchsstunden noch der Hypothese "Immissionswerte sind eingehalten" zu, so wird man unter der Voraussetzung. daß die Grenzhäufigkeit 0,10 bereits erreicht ist, eine fehlerhafte Einschätzung mit der Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 % vornehmen. Daher gilt für einen Stichprobenumfang N = 52 als Prüfbedingung für die Einhaltung des Immissionswertes für Wohn- und Mischgebiete nG ≤ 3 Geruchsstunden und nicht nG ≤ 5 Geruchsstunden, wie es ohne Anwendung der statistischen Hypothesenprüfung entsprechend Tabelle 2 eigentlich der Fall wäre. Für die anderen Prüfkategorien gelten bzgl. Stichprobenumfang und Gebietsausweisung entsprechende Ableitungen, auf denen hier der Kürze halber verzichtet wird.

Natürlich könnte man die Irrtumswahrscheinlichkeit noch weiter herabsetzen. Dies würde aber zu einem entsprechend größerem Sicherheitsabstand zu den Immissionswerten der Grundgesamtheit führen. Wie Bild 3 (rechts) zu entnehmen ist, dürften bei einer vorgegebenen Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 % nur zwei positive Geruchsfeststellungen zugelassen werden, damit die Hypothese gilt, daß die Gerüche in der Grundgesamtheit wie 0,10 zu 0,90 verteilt sind. Dies würde aber bei dem angegebenen Beispiel den Immissionswert faktisch von 5,8 % auf 3,8% herabsetzen, verglichen mit 10 % der Grundgesamtheit.

Für die weitere Betrachtung wird berücksichtigt, daß nur die auf der Grundlage der Probandenbegehung ermittelte Vorbelastung nv und nicht die mit Hilfe der Ausbreitungsrechnung ermittelte Zusatzbelastung n'z mit der Unsicherheit des Stichprobenfehlers behaftet ist. Außerdem werden statt der absoluten Zahl der Geruchsstunden relative Häufigkeiten verwendet. Daher wird die Vorbelastung noch mit einem variablen Korrekturfaktor k = IWG/IWs versehen. Die vollständige Prüfanweisung für die Einhaltung der Immissionswerte lautet somit

nv + n'z ≤ IWs   (2)


IWG   IWG  

. nv +
× n'z ≤ IWG   (3)
IWs   IWs  


IWG   nv   IWG   n'z   IWG

·
+
·

  (4)
IWs   N   IWs   N   N

bzw. bei Unterdrückung des Korrekturfaktors für die Zusatzbelastung

k × IV + IZ ≤ IW (5)

Diese Gleichung stellt somit die fundamentale Prüfformel für die Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie dar. Wie aus den Ableitungen (1), (4) und (5) ersichtlich, entsprechen dabei

IV = nv/N (6)

und

IZ = nz/ 9 × 8760 (7)

Für IW sind die in Tabelle 1 angegebenen Werte einzusetzen. Die Korrekturfaktoren k sind in der Tabelle 4 aufgelistet.

Tabelle 4: Auflistung der Korrekturfaktoren k in Abhängigkeit vom Erhebungsumfang N = 52 oder N = 104 sowie der Gebietsausweisung


N Wohn-/Mischgebiete Gewerbe-/Industriegebiete
52 1,7 1,6
104 1,5 1,3

4. Kombination von Vor- und Zusatzbelastung zur Ermittlung der Gesamtbelastung

Wie in der TA Luft86 (aufgehoben; jetzt TA Luft02) stellt sich auch bei der Geruchsimmissions-Richtlinie die Frage, in weicher Weise Vor- und Zusatzbelastung zur Gesamtbelastung verknüpft werden können. Hierzu ist zunächst zu bedenken, daß im Grundsatz für die Überlagerung bereits bestehender Geruchsstoffemittenten sowie eines neu hinzukommenden Geruchsstoffemittenten folgende Fälle denkbar sind:

  1. Zwischen der Auswirkung vorhandener Quellen und einer zusätzlichen Quelle besteht eine stochastische Unabhängigkeit der Eintrittswahrscheinlichkeiten für Geruchsstunden, die hier mit pv und pz symbolisiert werden. Die Eintrittswahrscheinlichkeit für die Gesamtbelastung ergibt sich dann aus dem Multiplikationstheorem zu

    (1 - pG) = (1 - pv) × (1 - pz) bzw.
    pG = pv + pz - pv - pz.

    Bei pv und pz < 0,05 beträgt der Substraktionsterm als Korrekturfaktor < 0,0025. Er ist daher in der Regel zu vernachlässigen. Somit wird auch in der Geruchsimmissions-Richtlinie davon ausgegangen, daß sich bei stochastischer Unabhängigkeit die Häufigkeiten der Geruchsstunden für Vor- und Zusatzbelastung arithmetisch addieren lassen.

  2. Die vorhandenen Quellen und die zusätzliche Quelle liegen in einer Richtung vom Beurteilungsort aus gesehen (s. Bild 4a). Dies führt zu einer Betrachtung der beiden weiteren Unterfälle:
    1. Durch Überlagerung der emittierten Geruchsstoffe kommt es nicht zu zusätzlichen Geruchsfeststellungen und damit auch nicht zum Auftreten weiterer Geruchsstunden. Dann ist pG < pv + pz.
    2. Durch Überlagerung der emittierten Geruchsstoffe (Summierung) kommt es zu zusätzlichen Geruchsfeststellungen und damit zum Auftreten weiterer Geruchsstunden. Dann ist ggf. pG > pv + pz.
  3. Vorhandene Quellen und zusätzliche Quelle liegen in entgegengesetzter Richtung vom Beurteilungsort aus gesehen (s. Bild 4b). Dann ist pG = pv + pz.

Eine generelle Regelung läßt sich somit nicht treffen. Dennoch stellt die hier vorgesehene arithmetische Addition der Wahrscheinlichkeiten und damit auch der Häufigkeiten unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte eine sinnvolle und brauchbare Konvention dar.

5. Sonstige Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie im Detail

Die Geruchsimmissions-Richtlinie präferiert bei der Ermittlung der Vorbelastung in jedem Fall die Probandenbegehung als die unter Wirkungsgesichtspunkten unmittelbarste und damit zutreffendste Situationsfeststellung. Es ist aber auch der Fall zugelassen, daß statt dessen zunächst eine chemisch-analytische Immissionsmessung erfolgt. und diese dann über die Anwendung von Geruchsschwellen unter Berücksichtigung eines Faktors 10 in Geruchsstunden übertragen wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Vorbelastung ähnlich wie die Zusatzbelastung über Ausbreitungsrechnung zu bestimmen, wobei wiederum die beiden Teilmöglichkeiten bestehen, daß der in die Ausbreitungsrechnung eingehende Geruchsstoffstrom zuvor entweder olfaktometrisch oder chemisch-analytisch bestimmt wurde. Falls jedoch davon auszugehen ist, daß die Vorbelastung 70 % des IW erreicht oder überschreitet, ist die Methode der Rasterbegehungen anzuwenden.

Für die Ermittlung der Zusatzbelastung ist die Anwendung der Ausbreitungsrechnung unumgänglich. Zur Zeit ist noch offen, wann ein für Geruchsprobleme besonders entwickeltes Ausbreitungsmodell entsprechend der im Gründruck vorliegenden Richtlinie VDI 3782. Blatt 4 [3] zur Verfügung steht. Alternativ ist das Ausbreitungsmodell der TA Luft [4] anzuwenden, wobei die mit dem TA Luft-Ausbreitungsmodell ermittelten Werte mit dem Faktor 10 zu multiplizieren sind, bevor eine Berechnung der Geruchswahrnehmungshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden erfolgt. Für beide Ausbreitungsmodelle schreibt die Geruchsimmissions-Richtlinie verbindlich die Zugrundelegung von 1 GE/m3 als Berechnungsbasis vor. Durch diese Vorgehensweise ist gewährleistet. daß trotz der Verwendung von Geruchsstoffströmen als Eingangsgröße in die Ausbreitungsrechnung, die in der Regel mit Hilfe von olfaktometrischen Messungen ermittelt wurden ("Labor-Geruchsschwelle") mit bestmöglicher Näherung erkennbare Gerüche im Freiland prognostiziert werden ("Feld-Geruchsschwelle"). Ferner wird dabei berücksichtigt, daß durch die zwangsweise Verwendung von Mittelwerten über 30 bis 60 Minuten als Ergebnis der Ausbreitungsrechnung die geruchsrelevanten Spitzenwerte vernachlässigt würden, falls der hier aufgeführte Korrekturfaktor nicht zur Anwendung käme.

Während in der TA Luft sich die Schornstein- bzw. Ableithöhe ausschließlich am emittierten Geruchsstoffstrom orientierte, sieht die Geruchsimmissions-Richtlinie vor, zum Zwecke eines in sich abgerundeten Bildes die Schornsteinhöhe so zu bemessen, daß unabhängig von der Frage der Vorbelastung die zu erwartende Zusatzbelastung IZ auf der Beurteilungsfläche maximaler Beaufschlagung den Wert 0,06 (= 6 %) nicht überschreitet.

Ähnlich wie bei der TA Luft muß vorher ein Beurteilungsgebiet festgelegt werden, für das die Geruchserhebung erfolgt. Dieses Beurteilungsgebiet wird durch einen Kreis beschrieben, dessen Radius R dem 30fachen der ermittelten Schornsteinhöhe entspricht (s. Bild 5). Als kleinster Radius ist mindestens 600 m vorzusehen. Der Meßzeitraum sollte in der Regel ein halbes Jahr und zwar das erste oder zweite Kalenderhalbjahr umfassen, kann aber ggf. auch auf drei Monate verkürzt werden. Die Probanden sind zufallsgemäß aus einem festen Probandenpool von mindestens 10 Personen je Begehung auszuwählen. Die individuelle Geruchsempfindlichkeit ist vorab zu testen. Probanden, deren olfaktometrisch ermittelte Geruchsschwelle für Schwefelwasserstoff nicht innerhalb bestimmter Grenzen liegt, sind von der Teilnahme an der Erhebung auszuschließen.

6. Gesamtbewertung der Geruchsimmissions-Richtlinie

Während der Erstellung der Geruchsimmissions-Richtlinie traten vor allem die drei folgenden Fragen auf, die intensiv diskutiert wurden:

Für die Begründung der Immissionswerte wurde eine Untersuchung von WINNEKE herangezogen [5], der die Ergebnisse von Probandenbegehungen an Dortmund. Rodenkirchen und Duisburg mit Befragungen der im Erhebungsgebiet wohnenden Personen verknüpfte. Anhand verschiedener Übertragungen wurde hierbei ein Bereich der Geruchsbelastung von 10 bis 20 % der Jahresstunden entsprechend 0,1 bzw. 0,2 als relative Häufigkeit als kritisch angesehen. die somit das Attribut "erheblich" beanspruchen können.

Die Frage, ob die neuen Regelungen weiter oder weniger weit gehen. als die bislang geltenden Regelungen und damit strenger oder weniger streng sind, ist nicht eindeutig zu beantworten, weil, wie bereits eingangs ausgeführt. die alten Regelungen einen erheblichen Interpretationsspielraum beinhalten. Vor allem war es früher nicht üblich, obwohl durch die TA Luft86 (aufgehoben; jetzt TA Luft02) und die gesamte Immissionsschutzpraxis eigentlich geboten, die Vorbelastung bei der Bewertung von Geruchsimmissionen zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt stellt die Geruchsimmissions-Richtlinie eine Verschärfung dar, obwohl sie im Grunde eigentlich nur das klarstellt. was schon immer hätte berücksichtigt werden müssen. Die Immissionswerte sind, selbst bei Berücksichtigung der Methode der Hypothesenprüfung entsprechend Kapitel 3 deutlich höher als in den früheren Vorschriften, die die relative Zahl von Geruchsstunden auf 3 bis 5 % begrenzten.

Zur Beantwortung der dritten Frage wurden von der LIS, dem TÜV Rheinland und dem Rheinisch-Westfälischen TÜV in der Umgebung verschiedener Geruchsemittenten Erhebungen nach der Methode der Geruchsimmissions-Richtlinie durchgeführt. Interessant waren dabei die Ergebnisse für die Umgebung eines Eisenwerkes, da in diesem Fall alle drei Meßinstitute parallel, aber unabhängig voneinander ihre Stichprobenerhebungen vornahmen. Wie in [6] näher ausgeführt, wurden entsprechend Bild 6 jeweils die gleichen räumlichen Strukturen ermittelt, allerdings mit gewissen systematischen Abweichungen.

Diese Abweichungen führten dazu. daß die Geruchsimmissions-Richtlinie im Vergleich zu vorangehenden Entwürfen in noch strengerer Form standardisiert wurde.

Dies betrifft auch die Anwendung des Datenaufnahmebogens für die Probanden im Anhang der Geruchsimmissions-Richtlinie, dem strikt zu folgen ist. So wären zum Beispiel systematische Unterschiede nicht auszuschließen, wenn das eine Mal Geruchsintensitäten mit abgefragt würden und das andere Mal nicht. Die Geruchsimmissionsrichtlinie schreibt daher zweifelsfrei vor, daß auf derartige Abfragen zu verzichten ist.

Sicherlich wird sich in einiger Zeit erneut die Frage stellen, ob der eine oder andere Teil der Richtlinie dem fortschreitenden Erkenntnisstand anzupassen ist. Im Augenblick stellt sie aber den aktuellen Erkenntnisstand dar und beseitigt viele bislang vorhandene Unsicherheiten der Geruchsbewertung.

Literatur

[1] Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach §§ 6, 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Mineralölraffinerien und petrochemische Anlagen zur Kohlenwasserstoffherstellung. RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 14. April 1975 (MBl. NW S. 966/SMBl. NW 7130).

[2] Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Gem. RdErl. des Ministers für Umwelt. Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft. Mittelstand und Technologie vom 14.10.1986 (MBl. NW S. 1658/SM Bl. NW 7130).

[3] Richtlinie VDI 3782, Blatt 4: Umweltmeteorologie - Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre. Entwurf- Düsseldorf 1991.

[4] Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft86 (aufgehoben; jetzt TA Luft02)) vom 27.02.1986 (GMBl. S. 95)

[5] STEINHEIDER, B. und G. WINNEKE:
Materialienband zur Geruchsimmissions-Richtlinie in NRW - Psychophysiologische und epidemiologische Grundlagen der Wahrnehmung und Bewertung von Geruchsimmissionen. Interner Bericht im Auftrag des Ministers für Umwelt. Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1992.

[6] BOTH, R.:
Qualitätssicherung in der Geruchsmeßtechnik. Schriftenreihe des WAR: 29. Darmstädter Seminar "Bewertung von Geruchsemissionen und -immissionen" 8. Oktober 1992 (Erscheinen des Bandes voraussichtlich erste Hälfte 1993).

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*) Verfasst durch Dr. Bernhard Prinz und Dr. Ralf Roth, Aus der Tätigkeit der LIS 1992, Essen 1993 S. 47

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