Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen


Bild 1 Prüfungsschritte im Genehmigungsverfahren für geruchsstoffemittierende Anlagen
Bild 2 Vergleich von zwei Immissionszeitverläufen mit gleicher Dauer der Überschreitung der Geruchsschwellenkonzentration CG. In beiden Fällen kommt es zu einer Überschreitungszeit von insgesamt acht Stunden, wobei aber die Zeitanteile völlig unterschiedlich auf den gesamten Zeitraum verteilt sind.
Bild 3 Darstellung der Einzelwahrscheinlichkeiten und der Summenwahrscheinlichkeiten für das Auftreten binomialverteilter Ereignisse (Urnenmodell). Diese Verteilungen geben beispielhaft an. mit welcher Anzahl positiver Geruchswahrnehmungen zu rechnen ist, wenn die Aufteilung "Gerüche" zu "Nicht-Gerüche" in der Grundgesamtheit 0,10 zu 0,90 und der Erhebungsumfang N = 52 betragen.
Bild 4 Mögliche Anordnung vorhandener Quellen, der zu genehmigenden zusätzlichen Quelle sowie des Beobachtungsortes. Bei Bild 4a) (oben) liegt der Beobachtungsort gleichbleibend im Lee der vorhandenen Quellen und der zusätzlichen Quelle. Bei Bild 4b) (unten) wechselt die Luv-, Leelage je nach Windrichtung.
Bild 5 Anordnung der Meßstellen um die Quelle Q innerhalb des kreisförmigen Beobachtungsgebietes mit dem Radius R. Der Meßstellenabstand beträgt in der Regel 250 m.
Bild 6 Geruchshäufigkeiten (Angaben in Prozent der Jahresstunden) in Abhängigkeit von der Entfernung zum Emittenten
Tabelle 1 Immissionswerte IW zur Überprüfung von Geruchsimmissionssituationen, definiert als relative Grenzhäufigkeiten für verschiedene Gebietsausweisungen
Tabelle 2 Immissionswerte IWG der Grundgesamtheit, definiert als absolute Grenzhäufigkeiten für verschiedene Erhebungsumfänge und Gebietsausweisungen
Tabelle 3 Immissionswerte IWs der Stichprobe, definiert als absolute Grenzhäufigkeiten für verschiedene Erhebungsumfänge und Gebietsausweisungen. Die Werte in den Klammem geben die entsprechenden relativen Häufigkeiten an.
Tabelle 4 Auflistung der Korrekturfaktoren k in Abhängigkeit vom Erhebungsumfang N = 52 oder N = 104 sowie der Gebietsausweisung