|
Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Hessen -
Vom 07. April 2005
(StAnz. Nr. 19 vom 09.05.2005 S. 1647)
In der 88. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 2. bis 4. Mai 1995 haben sich die Bundesländer darauf verständigt, Sachverständige nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage dieser Richtlinien bekannt zu geben. Die an die aktuelle Rechtslage angepasste Fassung dieser Richtlinien wurde vom LAI auf seiner 105. Sitzung vom 30. März bis 2. April 2003 bestätigt.
1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Richtlinien enthalten Hinweise für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Sie sollen zu einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden beitragen.
2 Gegenstand und rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe
Bei einer Anordnung nach § 29a BImSchG durch die zuständige Behörde hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen zu veranlassen. In der Regel ist dafür ein Sachverständiger zu beauftragen, der entsprechend dieser Richtlinien bekannt gegeben wurde.
Die Bekanntgabe kann sich in Abhängigkeit insbesondere von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen auf im Rahmen des § 29a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagenarten nach dem Anhang der 4. BImSchV und in Verbindung mit persönlich vertretenen Fachgebieten nach Nr. 3.1 2 erstrecken.
Es können nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben werden. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen Mitglieder von Organen oder Angestellte einer juristischen Person sind. Auch dann tragen die bekannt gegebenen Sachverständigen für die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und für die Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen die Verantwortung. Das Zusammenwirken mehrerer für unterschiedliche Anlagenarten und Fachgebiete bekannt gegebener Sachverständiger innerhalb einer Sachverständigenorganisation kann durch Auflagen im Bekanntgabebescheid geregelt werden.
Die Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt. Adressat ist auch bei angestellten Personen - der jeweilige Sachverständige.
Die Bekanntgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden hat Wirkung nur für das jeweilige Land.
3 Voraussetzungen der Bekanntgabe
3.1 Fachkunde
3.1.1 Grundlagen
Grundlegende Voraussetzung der Bekanntgabe ist, dass der bekannt zu gebende Sachverständige
3.1.2 Fachgebiete
1 Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. A. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
2 Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen
2.1 Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z.B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes, Funktionsprüfungen
2.2 Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z.B. Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort
3 Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT)
4 Instandhaltung von Anlagen
5 Auslegung bzw. Überprüfung der Statik von baulichen Anlagenteilen
6 Werkstoffe
6.1 Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor)
6.2 Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit)
7/8 Versorgung mit Energien und Medien
9 Elektrotechnik
10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung vom MSR/PLT)
11 Systematische Methoden der Gefahrenanalysen
12 Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
12.1 Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
12.2 Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
12.3 Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen und Zubereitungen
13 Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung
14 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
15 Brandschutz
15.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung
15.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz
16 Explosionsschutz
16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz
16.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, -labor)
17 Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)
3.2 Zuverlässigkeit
Der Sachverständige muss aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und seines bisherigen Verhaltens zur Wahrnehmung der mit sicherheitstechnischen Prüfungen verbundenen Verantwortung geeignet sein. Dazu gehört auch, dass er ausschließlich zuverlässiges Hilfspersonal einsetzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige
mit einer Strafe oder Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt worden ist,
3.3 Unabhängigkeit
Bei der Erbringung von Leistungen darf der Sachverständige keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beeinträchtigen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht mehr gewährleistet sind.
Steht ein Sachverständiger in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person (Mitglied des Organs einer juristischen Person oder Angestellter einer anderen Person), muss sichergestellt sein, dass ihm keine Weisungen erteilt werden können, die seine tatsächlichen Ermittlungen, seine Bewertungen oder Schlussfolgerungen, vor allem das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit, verfälschen können.
Die § § 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
3.4 Sachliche Ausstattung, Hilfspersonal
Der Sachverständige muss über alle Geräte verfügen, die zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen, für die er eine Bekanntgabe beantragt, erforderlich sind.
Die gerätetechnische Ausstattung muss ordnungsgemäß beschaffen und für die jeweilige Prüfaufgabe geeignet sein. Im Hinblick auf möglicherweise erforderliche Messungen muss
Über die gerätetechnische Ausstattung und deren Nutzung müssen Aufzeichnungen vorhanden sein, die den Anforderungen der EN 45001 bzw. EN ISO/IEC 17025 entsprechen.
Soweit die geforderten Prüfungen des Sachverständigen den Einsatz von Hilfspersonal erfordern, muss dieses in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Es muss zuverlässig sein und über eine hinreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss vertraglich sichergestellt sein.
Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens einschalten und sie dabei nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung des Sachverständigen nicht verloren gehen.
4 Antrag und Bekanntgabeverfahren
4.1 Antrag
Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe einen Antrag des Sachverständigen voraus. Mit dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde, der Zuverlässigkeit, der Unabhängigkeit sowie der sachlichen und personellen Ausstattung vorzulegen.
Dem Antrag auf Bekanntgabe soll das Muster nach Anhang 2 zugrunde gelegt werden. Über die beizufügenden Unterlagen gibt Anhang 3 Auskunft.
4.2 Prüfung des Antrags
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Sachverständigen vorliegen, soll in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde des Landes vorgenommen werden, in dem der bekannt zu gebende Sachverständige seinen Hauptsitz hat. Der Antrag eines bekannt zu gebenden Sachverständigen, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat, soll in dem Land geprüft werden, das dem Sitzland des Antragstellers am nächsten liegt. Den übrigen Ländern soll Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Bedenken anzubringen. Vor der Bekanntgabe und in der Regel auch bei Erweiterungsanträgen soll die jeweils zuständige Behörde die eingereichten Nachweise überprüfen und erforderlichenfalls verlangen, dass zusätzliche Qualifikationsnachweise vorgelegt werden. Als Qualifikationsnachweise kommen Arbeitsproben in Betracht.
Für jedes in der Bekanntgabe zu berücksichtigende Fachgebiet ist mindestens eine Arbeitsprobe dem Antrag beizufügen. Die Arbeitsproben müssen auch eine Beurteilung der Fachkunde zu den beantragten Anlagenarten ermöglichen. Neben der Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist in der Regel ein Fachgespräch mit dem bekannt zu gebenden Sachverständigen notwendig.
Die gerätetechnische Ausstattung des bekannt zu gebenden Sachverständigen ist in der Regel vor Ort zu überprüfen.
4.3 Nebenbestimmungen
Die Bekanntgaben sollen auf längstens acht Jahre befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Bekanntgaben sollen, soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit Auflagen verbunden werden, durch die der bekannt zu gebende Sachverständige verpflichtet werden soll,
Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden, sollte ein strenger Maßstab bei der Frage angelegt werden, ob der bekannt gegebene Sachverständige in derselben Sache bereits tätig war. Eine solche ist immer dann nicht auszuschließen, wenn der Sachverständige im Rahmen der Projektierung bzw. des Genehmigungsverfahrens, der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen bzw. des Sicherheitsberichts u. A. für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die er bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten könnte.
Darüber hinaus soll der Sachverständige durch Auflagen zur Bekanntmachung verpflichtet werden,
4.4 Form der Bekanntgabe
Der Antragsteller wird über die Entscheidung seines Antrages und über die Nebenbestimmungen durch einen Bescheid, der gleichzeitig die Bekanntgabe ankündigt, unterrichtet. Die Bekanntgabe soll im Amtsblatt der zuständigen Behörde des Landes oder der obersten Landesbehörde erfolgen. Weitere Bekanntmachungen sind nicht erforderlich. In der Bekanntgabe ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehaltes ist nicht erforderlich; ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe zu veröffentlichen.
4.5 Bekanntgabe in weiteren Ländern
Die Länder unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung eines Bekanntgabeantrages und den Widerruf einer Bekanntgabe.
Eine Erstbekanntgabe in einem anderen Land als dem Sitzland des Antragstellers ist in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der im Sitzland des Antragstellers zuständigen Landesbehörde möglich.
Hat ein Land über eine Bekanntgabe nach diesen Richtlinien entschieden, so sollen vor der Bekanntgabe in einem anderen Land die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse in diesem Land bedingt sind, grundsätzlich nicht neu geprüft werden. Die später entscheidenden Länder sollen sich nach der Entscheidung des erstentscheidenden Landes, insbesondere hinsichtlich der Befristung, richten. Das Land, in dem der bekannt gegebene Sachverständige seinen Sitz hat, soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vornehmen, wenn sich ein Anlass hierzu in einem anderen Land ergeben hat.
4.6 Bekannt zu gebende Sachverständige, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben
Diese Richtlinien gelten auch für bekannt zu gebende Sachverständige, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben. Die Richtlinien sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt auch für Bewerber aus anderen EG-Mitgliedstaaten. Die Bekanntgabe darf von keinen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die zu einer Diskriminierung führen würden.
| Bisherige praktische Tätigkeit | Anhang 1 |
Der Sachverständige muss während seiner praktischen Tätigkeit mehrfach für solche Anlagenarten sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durchgeführt haben oder an solchen maßgeblich beteiligt gewesen sein, die in der Bekanntgabe zusammen mit den persönlich vertretenen Fachgebieten festgelegt werden sollen oder die mit diesen im Hinblick auf den Erwerb praktischer Erfahrungen vergleichbar sind. In diesem Sinne kommen für die praktische Tätigkeit insbesondere in Betracht:
| Antrag auf Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | Anhang 2 |
| 1. Vor- und Zuname des Antragstellers: | _______________________________ | |||||||
| Geburtsdatum und Geburtsort: | _______________________________ | |||||||
| Akademischer Grad: | _______________________________ | |||||||
| Anschrift | ||||||||
| - Straße und Hausnummer: | _______________________________ | |||||||
| - PLZ und Ort: | _______________________________ | |||||||
| - Telefon: | _______________________________ | |||||||
| - Telefax: | _______________________________ | |||||||
| - E-Mail: | _______________________________ | |||||||
| Geschäftsanschrift
Geschäftsbezeichnung: | ||||||||
| - Straße und Hausnummer: | _______________________________ | |||||||
| - PLZ und Ort: | _______________________________ | |||||||
| - Telefon: | _______________________________ | |||||||
| - Telefax: | _______________________________ | |||||||
| - E-Mail: | _______________________________ | |||||||
2. Ich beantrage die Bekanntgabe für im Rahmen des § 29a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen
| ||||||||
| [ ] | 1 | Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. A. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs | ||||||
| [ ] | 2 | Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen | ||||||
| [ ] | 2.1 | Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z.B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes, Funktionsprüfungen | ||||||
| [ ] | 2.2 | Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z.B. Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort | ||||||
| [ ] | 3 | Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT) | ||||||
| [ ] | 4 | Instandhaltung von Anlagen | ||||||
| [ ] | 5 | Auslegung bzw. Überprüfung der Statik von baulichen Anlagenteilen | ||||||
| [ ] | 6 | Werkstoffe | ||||||
| [ ] | 6.1 | Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor) Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit | ||||||
| [ ] | 6.2 | |||||||
| [ ] | 7/8 | Versorgung mit Energien und Medien | ||||||
| [ ] | 9 | Elektrotechnik | ||||||
| [ ] | 10 | Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung vom MSR/PLT) | ||||||
| [ ] | 11 | Systematische Methoden der Gefahrenanalysen | ||||||
| [ ] | 12 | Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen | ||||||
| [ ] | 12.1 | Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen | ||||||
| [ ] | 12.2 | Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen | ||||||
| [ ] | 12.3 | Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen und Zubereitungen | ||||||
| [ ] | 13 | Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadenereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung | ||||||
| [ ] | 14 | Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne | ||||||
| [ ] | 15 | Brandschutz | ||||||
| [ ] | 15.1 | Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung | ||||||
| [ ] | 15.2 | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz | ||||||
| [ ] | 16 | Explosionsschutz | ||||||
| [ ] | 16.1 | Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz | ||||||
| [ ] | 16.2 | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, -labor) | ||||||
| [ ] | 17 | Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen) | ||||||
| [ ] | 18 | Sonstiges | ||||||
| 3. Beigefügte Unterlagen | ||||||||
| [ ] | Zeugnisse | |||||||
| [ ] | Fachkundenachweis | |||||||
| [ ] | Beruflicher Werdegang | |||||||
| [ ] | Referenzen | |||||||
| [ ] | Arbeitsproben | |||||||
| [ ] | Unabhängigkeitserklärung | |||||||
| [ ] | Zuverlässigkeitserklärung | |||||||
| [ ] | Sonstiges: | |||||||
| Mit einer Zurverfügungstellung der Daten meiner Bekanntgabe einschließlich der Angaben der Kommunikationsverbindungen an das Landesumweltamt Brandenburg für eine Veröffentlichung im Internet und entsprechender Speicherung meiner Daten auf Datenträger bin ich einverstanden. | ||||||||
| _________________________ (Ort, Datum) | ____________________________ (Unterschrift) | |||||||
| Antragsunterlagen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | Anhang 3 |
1 Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
2 Zeugnisse und Fachkundenachweise, beruflicher Werdegang
2.1 Zeugnisnachweise
2.2 Fort- und Weiterbildungsnachweise
2.3 Zusammenfassende Erläuterung der Zeugnisse und sonstiger Fachkundenachweise im Hinblick auf die erforderlichen sicherheitstechnischen Fachgebiete
2.4 Darstellung des beruflichen Werdegangs
2.5 Zusammenfassende Erläuterung von Tätigkeiten i. S. von Nr. 3.1b) der Richtlinien
3 Referenzen zu Tätigkeiten i. S. von Nr. 3.1b) der Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG
3.1 Erstellte Sicherheitsberichte oder -analysen
3.2 Durchgeführte Prüfungen von Sicherheitsberichten oder -analysen
3.3 Durchgeführte Sicherheitsbetrachtungen/Sicherheitsbegehungen
3.4 Durchgeführte Untersuchungen von Betriebsstörungen, Störfällen oder meldepflichtigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nach § 19 12. BImSchV
4 Arbeitsproben (mindestens eine für jedes beantragte Fachgebiet und repräsentativ für die beantragten Anlagenarten, Analogieschlüsse bei Anlagenarten sind zulässig), ggf. anonymisiert, wie z.B.
5 Unterlagen zur Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
5.1 Erklärung zur Zuverlässigkeit
5.2 Erklärung zur Unabhängigkeit, einschließlich
| Anhang 4 |
Musterbescheid für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Die variablen Textstellen sind kursiv formatiert).
Kopf mit Anschrift
Ausführung des § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
hier: Bekanntgabe als Sachverständiger für - Bundesland -
Ihr Antrag vom Fachgespräch am
I.
Bekanntgabebescheid
über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29a Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), - in der jeweils geltenden Fassung -.
Sehr geehrte Frau.
Sehr geehrter Herr,
auf Ihren vorbezeichneten Antrag gebe ich Sie nach § 29a Abs. l des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Wirkung vom - Datum - auf dem Gebiet des Landes - Bezeichnung des Landes - als Sachverständige/r für die unten genannten Prüfungen bekannt.
Die Bekanntgabe ist personengebunden und gilt ausschließlich für das Land - Bezeichnung des Landes -.
Die Bekanntgabe erfolgt im - Amtsblatt -. Die Bekanntgabe erstreckt sich
in den nachfolgend aufgeführten von Ihnen persönlich vertretenen Fachgebieten (Ziffern entsprechend der Nr. 3.1.2) der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) beschlossenen Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG von 1995 in der Fassung von 2003:
1 Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung etc.) von Anlagen. Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. A. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
2 Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen
2.1 Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z.B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes. Funktionsprüfungen
2.2 Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z.B. Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort
3 Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/ PLT)
4 Instandhaltung von Anlagen
5 Auslegung bzw. Überprüfung der Statik von baulichen Anlagenteilen
6 Werkstoffe
6.1 Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor)
6.2 Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit) 7/8 Versorgung mit Energien und Medien
9 Elektrotechnik
10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung vom MSR/PLT)
11 Systematische Methoden der Gefahrenanalysen
12 Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
12.1 Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
12.2 Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
12.3 Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen und Zubereitungen
13 Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung
14 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
15 Brandschutz
15.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung
15.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz
16 Explosionsschutz
16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz
16.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, -labor)
17 Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)
18 Sonstige
II.
Nebenbestimmungen
1. Die Bekanntgabe ist befristet bis - maximal 8 Jahre -.
2. Die Bekanntgabe erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn
5. Tatsachen oder Umstände, die das Vorliegen oder den Fortbestand der für die Bekanntgabe maßgebenden Voraussetzungen in Frage stellen, sind der bekannt gebenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
6. Sie sind verpflichtet, alle zwei Jahre zu Ihrer Weiterbildung an einem vom Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
7. Sie sind verpflichtet, neben den im Rahmen Ihrer Aufträge zu fertigenden Prüfberichten gesonderte Aufzeichnungen zur Sammlung und Auswertung der Erfahrungen über die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen zu erstellen, die insbesondere
enthalten.
6. Sie sind verpflichtet, die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
7. Sie sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) über die zuständigen Landesbehörden des ersten Bekanntgabelandes einen Bericht vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung über die bei den Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit (einschließlich Störfallvorsorge) enthalten sind. Dieser Bericht ist entsprechend der Mustervorlage des TAA (siehe http://www.SFK-TAA.de) zu erstellen. Der Bericht ist der zuständigen Landesbehörde, - Name und Anschrift -, vorzulegen.
8. Sie dürfen Hilfskräfte zur Vorbereitung von angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a BImSchG einschalten und insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als Sie die Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. Von der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der Hilfskräfte haben Sie sich vor deren Einsatz zu vergewissern. Der Charakter einer von Ihnen zu erbringenden persönlichen Leistung darf durch die Einschaltung von Hilfskräften nicht verloren gehen.
9. Sie dürfen keine nach § 29a BImSchG angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen, für Anlagen durchführen, an deren Planung, Errichtung oder Änderung Sie direkt mitgewirkt haben.
Ferner dürfen Sie keine nach § 29a BImSchG angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen in Anlagen durchführen, die von Ihrem Arbeitgeber betrieben werden, oder zu deren Anlagenbetreibern Sie oder Ihr Arbeitgeber in personen- oder gesellschaftsrechtlicher Verbindung stehen. Sofern davon abgewichen werden soll, ist nachzuweisen, dass eine Einflussnahme auf das Prüfergebnis durch den Auftraggeber ausgeschlossen ist.
Eine entsprechende Erklärung ist in den jeweiligen Prüfbericht aufzunehmen.
10. Sie haben zu dulden, dass Mitarbeiter bzw. Beauftragte der bekannt gebenden Behörde bzw. der zuständigen Vollzugs- und Überwachungsbehörden an Ermittlungen teilnehmen oder deren Ergebnisse überprüfen.
11. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und eines hohen Niveaus von sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 29a BImSchG bleibt vorbehalten.
III.
Begründung
Nach § 29a Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen beauftragt.
Als zuständige Landesbehörde habe ich das Bekanntgabeverfahren gemäß der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) beschlossenen Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG von 1995 in der Fassung von 2003 durchgeführt.
Die Überprüfung hat ergeben, dass von Ihnen die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe in - Bundesland - als Sachverständiger unter Berücksichtigung der unter Abschnitt II. genannten Nebenstimmungen erfüllt werden.
- Detaillierte Begründung -
Ihrem Antrag wurde (nicht) in allen beantragten Bereichen entsprochen.
IV.
Antragsunterlagen
Dieser Bekanntgabe liegen die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zugrunde:
1 Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
2 Zeugnisse und Fachkundenachweise, beruflicher Werdegang
2.1 Zeugnisnachweise
2.2 Fort- und Weiterbildungsnachweise
2.3 Darstellung des beruflichen Werdegangs
3 Referenzen (Beispiele)
3.1 Erstellung und Prüfung von Sicherheitsanalysen
3.2 Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG
3.3 verschiedene gutachterliche bzw. sicherheitstechnische Stellungnahmen zu verschiedenen Anlagearten
4 Arbeitsproben (Beispiele)
4.1 Gutachten zur Sicherheitsanalyse/Sicherheitsberichten
4.2 Teils komplette, teils Auszüge von Prüfberichten zu sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 29a BImSchG
4.3 Auszüge aus verschiedenen gutachterlichen bzw. sicherheitstechnischen Stellungnahmen zu verschiedenen Anlagearten
5 Erklärungen
5.1 Erklärung zur Unabhängigkeit
5.2 Erklärung zur Zuverlässigkeit
6 Unterlagen zur sachlichen Ausstattung, Hilfspersonal
V.
Hinweise
1. Die erneute Bekanntgabe nach Ablauf der Frist setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Die erneute Bekanntgabe hängt
u. a. davon ab, dass Sie Ihre Erfahrungen und Fachkenntnisse in den zuvor bezeichneten Bereichen erhalten haben.
2. Auf Briefköpfen oder Werbematerialien darf nur der Hinweis "Bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29a Abs. 1 BImSchG" verwendet werden. Etwaige Aufdrucke "amtlich anerkannter", "amtlich bestellter", "anerkannter Sachverständiger" sind unzutreffend.
VI.
Kostenfestsetzung
- nach Landesrecht -
VII.
Rechtsbehelfsbelebrang
- nach Landesrecht -
- Unterschrift/Siegel -
| ENDE | |
Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen
nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG - Richtlinien nach § 29a BImSchG
Bezug: Erlasse vom 10. März 1997 (StAnz. S. 815) und 19. Januar 1998 (StAnz. S. 247)
Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat in seiner 105. Sitzung vom 31. März bis 2. April 2003 die als Anlage zu diesem Erlass veröffentlichten Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG beschlossen und den Ländern zur Anwendung empfohlen.
Diese Richtlinien werden mit den Anhängen 1 bis 4 zu diesem Erlass hiermit in Hessen eingeführt.
Die im Bezug genannten Erlasse werden aufgehoben.
Zum Verfahren der Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG ist auf folgendes hinzuweisen: