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Berücksichtigung des Abstandsgebots aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) durch die Immissionsschutzbehörde
- Hessen -
Vom 22. September 2014
(StAnz. He vom 06.10.2014 S. 852)
hier: Konsequenzen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 (Rechtssache C-53/10) und des Bundesverwaltungsgerichts 20. Dezember 2012 (Verwaltungsstreitsache 4 C 11.11) in der Sache Mücksch ./. Land Hessen
Die oben genannten Urteile des Europäischen Gerichtshof und des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache Mücksch j. Land Hessen haben in der Praxis viele Fragen aufgeworfen, über die die Fachausschüsse der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) sowie die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) intensiv beraten haben. Im Ergebnis ist für die immissionsschutzbehördliche Praxis in Hessen Folgendes festzuhalten:
Regelmäßig wird die Bauaufsichtsbehörde nicht über Detailkenntnisse des zu beurteilenden Störfallbetriebes verfügen. Sie ist daher auf die Unterstützung der Immissionsschutzbehörde angewiesen, die über die entsprechenden Informationen hinsichtlich des jeweils zu beurteilenden Störfallbetriebs verfügt, u.a. aufgrund des ihr vorliegenden Sicherheitsberichtes. Die Immissionsschutzbehörde kann erforderlichenfalls die für ein Gutachten benötigten anlagenbezogenen Informationen zur Verfügung stellen. Insbesondere kann die Immissionsschutzbehörde für die Prüfung des Achtungsabstands den Stoff im Betriebsbereich identifizieren, der den größten Achtungsabstand in Bezug auf das Schutzobjekt generiert. Sofern der Achtungsabstand unterschritten werden soll, kann die Immissionsschutzbehörde zu einem nach KAS-18 einzuholenden anlagenbezogenen Gutachten weitere störfallanlagenbezogene Informationen im Sinne des technischen Teils des KAS-18-Leitfadens geben (zum Beispiel Stoffidentifikation, Identifikation der Leckage, Wirksamkeit von auswirkungsbegrenzenden Maßnahmen, Toleranzwerte für ernste Gefahr, wie zum Beispiel ERPG 2 etc.). Nicht möglich sind den Immissionsschutzbehörden Einschätzungen zu sensiblen Objekten und zu sonstigen - zum Beispiel vom Gutachter - vorgeschlagenen Toleranzen oder anderen Maßnahmen außerhalb des Betriebsbereichs; auch wird sich die Immissionsschutzbehörde nicht an einer Abwägung beteiligen.
Wiesbaden, den 22. September 2014
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 3c 053a 10.06
Arbeitshilfe
Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§§ 4 und 16 BImSchG)
Vorwort
Die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise soll den zuständigen Behörden eine Hilfestellung geben, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. September 2011 in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen Rechnung getragen werden kann. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Wortlaut des Art. 12 (1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächennutzung oder Flächenausweisung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen beziehungsweise besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Art. 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
Aussagen der Entscheidung des EuGH vom 15. September 2011
Konsequenzen für Genehmigungsbehörden
Auch wenn sich diese Entscheidung primär auf ein Baugenehmigungsverfahren außerhalb eines Betriebsbereichs bezieht, gilt sie entsprechend der Entscheidung des LAI-Ausschusses für Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) vom 26. Juni 2012 analog auch für andere Verfahren mit gebundener Entscheidung wie immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen:
Das bedeutet, dass die entsprechenden Genehmigungsbescheide grundsätzlich eine Aussage hinsichtlich der Berücksichtigung angemessener Abstände nach Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie enthalten müssen. Diese Prüfungen sollten durch die zuständigen Baubehörden geleistet werden. Das nachfolgend beschriebene Ablaufschema zeigt jedoch einen pragmatischen Weg des Zusammenwirkens von Bau- und Immissionsschutzbehörden auch unter fachlich unterstützenden Gesichtspunkten im BImSchG-Genehmigungsverfahren auf. Der letztendliche Genehmigungsbescheid wird durch die Immissionsschutzbehörden erteilt.
Liegt ein Bauleitplan vor, bei dessen Erstellung eine Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 12 bereits stattgefunden hat, so kann darauf verwiesen werden.
Die Berücksichtigung des Art. 12 erfolgt unabhängig von den Anforderungen des § 3 Abs. 3 StörfallV und stellt einen zusätzlichen Prüfungspunkt dar. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Betreiber den Pflichten des § 3Abs. 3 nachgekommen ist und vorbeugend Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen von Störfällen so weit wie möglich zu begrenzen.
Im Folgenden wird eine Vorgehensweise vorgestellt, die es Betreibern und Genehmigungsbehörden ermöglichen soll, zu entscheiden, ob eine explizite Berücksichtigung angemessener Abstände nach Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie in einem konkreten Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Im Rahmen dieser Vorgehensweise muss letztendlich die Frage beantwortet werden, ob sich infolge des Antragsgegenstandes der vom Betriebsbereich ausgehende Gefährdungsbereich vergrößert. Das Verfahren umfasst drei Schritte:
Wenn die Prüfung im dritten Schritt zu einem positiven Ergebnis führt, ist eine explizite Berücksichtigung des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie erforderlich.
Vorgehensweise
Grundsätzlich ist der Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie in Genehmigungsverfahren nach § § 4 und 16 BImSchG zu berücksichtigen,
Die vorgeschlagene Vorgehensweise differenziert zwischen Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG (Neugenehmigungen) und Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG (Änderungsgenehmigungen) und ist ergänzend dem angefügten Ablaufplan zu entnehmen.
Es wird empfohlen, dass die Schritte 1 bis 4 bereits im Genehmigungsantrag durch den Betreiber abgearbeitet und dokumentiert werden.
Schritt 1: Bewertung der beantragten Änderungen hinsichtlich einer möglichen Vergrößerung des Gefährdungsbereichs
Bei Anträgen auf Neugenehmigung nach § 4 BImSchG entfällt Schritt 1, da ein Vergleich mit einer bestehenden Anlage nicht möglich ist. Es ist mit Schritt 2 fortzufahren.
Bei Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG ist im ersten Schritt zu prüfen, ob sich infolge der beantragten Änderungen der von der Anlage ausgehende Gefährdungsbereich vergrößern kann beziehungsweise ob dies offensichtlich auszuschließen ist. Für diese Prüfung sind im Wesentlichen die folgenden Kriterien heranzuziehen. Dabei genügt es, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Kriterium erfüllt ist.
Kriterien:
im Vergleich zu den bisher verwendeten Stoffen.
Ist nach Prüfung der genannten Kriterien offensichtlich auszuschließen, dass sich der Gefährdungsbereich vergrößert, ist eine weitere Betrachtung entbehrlich. Andernfalls folgt Schritt 2: .
Kommt die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde bei der Prüfung des Genehmigungsantrags ebenfalls zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage der genannten Kriterien eine Vergrößerung des Gefährdungsbereiches offensichtlich auszuschließen ist, sollte sie die zuständige Baubehörde auf dieses Ergebnis hinweisen. Ggf. kann die Baubehörde konkrete Berechnungen zu angemessenen Abständen nachfordern.
Schritt 2: Ermittlung des angemessenen Abstandes bezogen auf den Antragsgegenstand
Um beurteilen zu können, ob sich der Gefährdungsbereich des Betriebsbereichs im Sinne des Art. 12 vergrößert, ist sowohl im Falle von Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 als auch Neugenehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG der angemessene Abstand bezogen auf den Antragsgegenstand zu ermitteln. Hierbei ist die im Kapitel 3.2 des Leitfadens KAS-18 beschriebene und im Folgenden zitierte Vorgehensweise heranzuziehen:
Es "... wird für die Vorgehensweise folgende Empfehlung für die der Einzelfallbetrachtung zugrunde zu legenden Ereignisse 2 ausgesprochen:
Als ergänzende Erkenntnisquelle können zusätzlich auch andere Beurteilungswerte (zum Beispiel AEGL-Werte) herangezogen werden.
Danach ist zu prüfen, ob sich innerhalb des angemessenen Abstandes eine schutzwürdige Nutzung befindet. Ist dies nicht der Fall, ist keine weitere Betrachtung des Art. 12 im Genehmigungsverfahren erforderlich. Andernfalls folgt Schritt 3.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise nach KAS-18 nur den Menschen als zu schützendes Gut berücksichtigt.
Schritt 3: Vergleich der angemessenen Abstände Antragsgegenstand/Anlage vorher
Sofern für den Betriebsbereich bereits ein angemessener Abstand ermittelt wurde, kann dieser Schritt entfallen. Im Falle von Neugenehmigungen nach § 4 BImSchG entfällt Schritt 3 ebenfalls und es ist mit Schritt 4 fortzufahren.
Falls noch nicht bekannt, ist der angemessene Abstand der Anlage ohne Berücksichtigung der beantragten Änderungen zu ermitteln und mit dem im vorherigen Schritt ermittelten Abstand zu vergleichen. Auch hier ist das Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 wie oben zitiert zugrunde zu legen. Führt der Antragsgegenstand nicht zu einer Vergrößerung des angemessenen Abstandes, ist keine weitere Betrachtung des Art. 12 im Genehmigungsverfahren erforderlich. Andernfalls folgt Schritt 4.
Schritt 4: Vergleich der angemessenen Abstände Anlage/Betriebsbereich
Es ist der angemessene Abstand für den Betriebsbereich gemäß den Vorgaben des Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 zu ermitteln und mit dem durch den Antragsgegenstand bestimmten Abstand der Anlage zu vergleichen. Vergrößert der Antragsgegenstand den angemessenen Abstand des Betriebsbereichs nicht, ist keine weitere Betrachtung des Art. 12 im Genehmigungsverfahren erforderlich. Andernfalls folgt Schritt 5.
Schritt 5: Konsultation und Beurteilung
Der so ermittelte angemessene Abstand ist mit den real vorliegenden Abständen zu schutzbedürftigen Gebieten/Gebäuden zu vergleichen. Im Schritt 2 wurde bereits ermittelt, dass die realen Abstände kleiner als die angemessenen sind. Von daher ist eine Bewertung durch die zuständige Baubehörde durchzuführen. Diese sollte eine eindeutige Stellungnahme zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entsprechend dem Ergebnis der 4 vorgenannten Schritte abgeben.
Inwieweit die Differenz zwischen angemessenem und realem Abstand als minder relevant beurteilt wird und somit eine Genehmigung durch die Immissionsschutzbehörde erteilt werden kann, kann u. a. von der Bewertung folgender Faktoren durch die Baubehörden abhängen (nicht abschließende Nennung):
Im Ergebnis kann bei Unterschreitung des angemessenen Abstandes die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
gegeben sein.
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1) In aller Regel ist allerdings davon auszugehen, dass die alleinige Erhöhung der Stoffmengen oder Massenströme nur einen Einfluss auf die möglichen Auswirkungen hat, wenn zugleich die größte zusammenhängende Masse (GZM) vergrößert wird.
Siehe auch Punkt 7.2, Anstriche 1 und 2 der Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung, BMU (Hrsg.), Bonn 2004
2) Die Ereignisse stellen einen "Dennoch-Störfall" nach Nr. 9.2.6.2.3 der Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung, BMU (Hrsg.), Bonn 2004, dar.
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