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Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379)
Bekanntgabe über die Festlegung der Informationsformate und Übermittlungswege

- Hessen -

Vom 3. Juli 2018
(StAnz. Nr. 29 vom 16.07.2018 S. 883)



Bekanntgabe über die Festlegung der Informationsformate und Übermittlungswege nach § 17 der 42. BImSchV für Anzeigen nach § 13 und Informationen nach § 10; Einführung des Katasters "Verdunstungskühlanlagen (KaVKA)"

Allgemeinverfügung

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ordnet auf der Grundlage von § 17 der 42. BImSchV Folgendes an:

  1. Betreiber von Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 der 42. BImSchV sind verpflichtet, für die Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 13 sowie für die Erfüllung der Informationspflichten nach § 10 der genannten Verordnung ausschließlich den elektronischen Weg zu nutzen.
  2. Für die elektronische Übermittlung der Anzeigen und Informationen nach den §§ 10 und 13 der 42. BImSchV ist die Webanwendung "KaVKA" zu nutzen, die über folgende URL erreichbar ist: www.kavka.bund.de

Begründung:

Aufgrund von § 13 der o.a. Verordnung sind die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verpflichtet, ihre Anlagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf Neuanlagen, Bestandsanlagen, die Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie einen Betreiberwechsel. Unter "Bestandsanlage" ist eine Anlage im Sinne der Verordnung zu verstehen, die vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommen worden ist. Eine "Neuanlage" ist eine Anlage, die keine Bestandsanlage ist. Eine "Änderung einer Anlage" im Sinne der Verordnung ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann.

Die Betreiber haben den Anzeigepflichten des § 13 in Verbindung mit § 20 Satz 2 der Verordnung ab dem 19. Juli 2018 innerhalb eines Monats nachzukommen. Die erforderlichen Angaben für die Anzeigen sind in Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV festgelegt.

Außerdem haben die Betreiber bei der Feststellung einer Überschreitung eines Maßnahmenwertes nach Anlage 1 der Verordnung im Rahmen der vorgegebenen Laboruntersuchungen die zuständige Behörde nach § 10 Nr. 1 unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 und nach § 10 Nr. 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.

Nach § 17 der Verordnung kann die zuständige oberste Landesbehörde vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach der Verordnung der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.

Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung (VKoopUIS) haben sich Bund und Länder zur Entwicklung einer gemeinsamen Software verpflichtet, in der die Informationsformate und Übermittlungswege für die Anzeigen nach § 13 und Informationen nach § 10 der 42. BImSchV bundeseinheitlich festgelegt sind. Diese bundeseinheitliche Software "Kataster Verdunstungskühlanlagen" (KaVKA) steht nunmehr zur Verfügung. Sie ist in Hessen als Anwendungssoftware für Anzeigen nach § 13 und Informationen nach § 10 Nr. 1 und Nr. 2 der 42. BImSchV einzusetzen.

Auf die Software KaVKA kann über den Link www.kavka.bund. de zugegriffen werden. Dort stehen die konkreten Zugangsinformationen für den Zugriff auf den Internet-Dienst zur Verfügung. Ein Benutzerhandbuch als Anwendungshilfe ist innerhalb der Anwendung verfügbar.

Durch abgesicherte Zugangsverfahren ist sichergestellt, dass im Rahmen der Datenerfassung nur die jeweiligen Betreiber bzw. die zuständigen Landesbehörden die Daten einsehen können. Optional kann die Software auch zur Vorlage der Ergebnisse der Sachverständigenprüfung bzw. der Prüfung einer akkreditierten Inspektionsstelle nach § 14 der Verordnung genutzt werden. Nach § 14 Abs. 1 haben die Betreiber regelmäßig alle fünf Jahre nach der Inbetriebnahme eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A durchführen zu lassen. Der Betreiber hat den Sachverständigen bzw. die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. Über die Software kann der Betreiber über einen gesicherten Zugang den Sachverständigen bzw. die Inspektionsstelle beauftragen, die Prüfergebnisse im System hochzuladen und diese somit sowohl dem Betreiber als auch der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Hier handelt es sich um eine freiwillige Nutzung der Software. Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 14 Abs. 1 können auch auf andere Weise (elektronisch oder auf dem Postweg) übermittelt werden. In jedem Falle hat die Übermittlung jedoch verpflichtend innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung durch den Sachverständigen zeitgleich an die zuständige Behörde und den Betreiber zu erfolgen.

Hinweis:

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen als bekannt gegeben. Sie kann mit ihrer Begründung im Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, erhoben werden.

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