Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung für das Land Hessen *
- Hessen -

Vom 6. November 2008
(GVBl. I Nr. 22 vom 21.11.2008 S. 936)



Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und § 18 Nr. 3 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks in Hessen, des Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V. und des Landesverbandes Haus und Grund Hessen e. V. verordnet:

Artikel 1

Das Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung für das Land Hessen vom 13. Dezember 1994 (GVBl. I S. 798), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 679), erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 Anlage


Lfd. Nr. Gebührenart Erhebungszeitraum 1
EUR
1 Grundgebühr je Gebäuden 2 jährlich  
  Zahl der Geschosse: 3    
1.1 1 bis 3   11,90
1.2 4 bis 5   14,43
1.3 6 und mehr   23,27
1.4 Mehrfamilienhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten mit Gaseinzelfeuerstätten   33,62
1.5 Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Liegenschaften

Die Grundgebühr ist nur zu erheben, wenn im Kalenderjahr wiederkehrende Arbeiten nach lfd. Nr. 2 bis 7 oder 12 vorgenommen wurden.

  5,62
2 Reinigungs- oder Überprüfungsgebühr je Schornstein, Abgasleitung oder senkrechte Verbrennungsluftzuführung von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe je Reinigung oder Überprüfung  
  Zahl der Geschosse:    
2.1 1 bis 3   5,07
2.2 4   5,96
2.3 5   6,72
2.4 6   7,49
2.5 7   8,26
2.6 jedes weitere Geschoss   1,76
3 Überprüfung der Abgasabführung und CO-Messung    
3.1 Überprüfung der Abgasabführung ab Brenner bis zum Schornsteinanschluss oder Anschluss an die Abgasleitung je Überprüfung 6,83
3.2 CO-Messung bei Feuerstätten für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe je Messung 4,18
3.3 CO-Messungen bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen und der zentralen Beheizung von Räumen dienen je Messung 10,05
3.4 Wiederholung der Überprüfung der Abgasabführung bei Abgasaustritt in den Aufstellungsraum und erneute CO-Messung bei zuvor festgestelltem überhöhten CO-Gehalt des Abgases je Überprüfung und Messung Gebühr nach Nr. 3.1 und 3.3
4 Überprüfung oder Reinigung    
4.1 der Entlüftungsanlage von Zentralheizungsanlagen, soweit vorhanden und durchgeführt je Überprüfung oder Reinigung Gebühr nach Nr. 2.1 bis 2.6
4.2 von waagerechten Verbrennungsluftzuleitungen und -kanälen, soweit vorhanden und durchgeführt, von Feuerstätten je Überprüfung oder Reinigung  
bis zu einer Länge von 2,50 m,   4,08
jeder weitere angefangene Meter   1,53
4.3 von Verbindungsstücken von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe je Überprüfung 2,98
5 Reinigung von Behelfsschornsteinen je Rohr und Meter je Reinigung 1,53
6 Reinigung von Rauchkanälen    
6.1 bis 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter je Reinigung 3,08
6.2 über 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter je Reinigung 6,16
7 Reinigung von Rußfängern je Reinigung 3,08
8 Zuschlag für Reinigung vom Dachboden aus oder über Dach durch Reinigungsöffnungen je Reinigung 1,21
9 Zuschlag für besteigbare Schornsteine je Reinigung 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.6
10 Zuschlag für Heizzentralen ab 50 kW Nennwärmeleistung auf dem Dach oder Dachboden je Reinigung 5,62
11 Zuschlag für Sonderkonstruktionen von Schornsteinen und Abgasleitungen, deren Reinigung einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und mit besonderen Geräten ausgeführt werden muss je Reinigung 5,62
12 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsschornsteinen und -leitungen je angefangener Meter je Überprüfung 3,08
13 Überprüfung oder Reinigung freistehender Schornsteine oder Abgasleitungen, deren Querschnitt größer als 10.000 qcm ist je Überprüfung oder Reinigung Berechnung der aufgewandten Arbeitszeit; je Stunde 48,95
14 Ausbrennen von Schornsteinen und Räucherkammern sowie Auskratzen von Räucherkammern (Wird das Ausbrennmaterial von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Verfügung gestellt, so sind die entstandenen Auslagen zu ersetzen.) je Vorgang Gebühr nach Nr. 13
15 Überwachung von Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen    
15.1 Messung von Verdampfungsbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe je Messung 27,89
15.2 Messung von Zerstäuberbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe    
15.2.1 mit 1 Messstelle je Messung 27,89
15.2.2 mit 2 Messstellen je Messung 40,02
15.3 Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe    
15.3.1 mit 1 Messstelle je Messung 21,61
15.3.2 mit 2 Messstellen je Messung 30,86
15.3.3 Begehungsgebühr für die Messung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, sofern im Kalenderjahr keine Grundgebühr nach lfd. Nr. 1 zu erheben ist je Gebäude 5,73
15.4 Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe    
15.4.1 mit 1 Messstelle je Messung 53,59
15.4.2 mit 2 Messstellen je Messung 76,85
15.4.3 Auswertung der Messhülse je Vorgang 21,53
15.5 Lufterhitzer    
15.5.1 Lufterhitzer für flüssige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe je Messung 49,95
15.5.2 Lufterhitzer für gasförmige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe je Messung 43,77
15.6 Messung bei mehr als einer Feuerungsanlage in einem Raum je Messung 90 v. H. der Gebühren nach Nr. 15.1 bis 15.4.2
15.7 Wiederholungsmessung nach § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen je Messung Gebühr nach Nr. 15.1 bis 15.6
15.8 Überprüfung von Gasaußenwandfeuerstätten der Bauart C 1 je Überprüfung 5,62
16 Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Bevollmächtigten außerhalb der planmäßigen Begehung je Vorgang Gebühr nach Nr. 1.1
17 Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung, wenn die Anlage nach vorangegangener Anmeldung mindestens zweimal nicht zugänglich gemacht wurde je Reinigung, je Überprüfung, je Messung Gebühr nach Nr. 1.1
18 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der Hess. Bauordnung (HBO) zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase    
18.1 Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücken (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.1 HBO)    
18.1.1 in Wohn- und Aufenthaltsräumen    
18.1.1.1 bei Einfachbelegung je Feuerstätte mit Verbindungsstück 55,00
18.1.1.2 bei Mehrfachbelegung je Feuerstätte mit Verbindungsstück 70,00
18.1.2 außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen je Feuerstätte mit Verbindungsstück 70,00
18.2 Neuerrichtung oder Aufstellung von    
18.2.1 Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörigen Verbindungsstücken einschließlich der Abgasanlagen und Schächte (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.2 HBO) je Feuerstätte mit Verbindungsstück und Abgasanlage 140,00
18.2.2 systemzertifizierten Feuerungsanlagen je Feuerungsanlage 70 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1
18.2.3 Feuerstätten einschließlich der geprüften Abgasanlagen nach DIN 3368 je Feuerungsanlage 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1
18.3 Neuerrichtung und Aufstellung von Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung einschließlich Verbindungsstück je Feuerstätte mit Verbindungsstück Gebühr nach Nr. 18.1
18.4 Errichtung von Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.3 HBO)    
18.4.1 Schornstein oder Abgasleitung ohne Schacht je Schornstein, je Abgasleitung 80,00
18.4.2 Errichtung einer Abgasleitung in einem vorhandenen Schacht je Abgasleitung 80,00
18.4.3 Konzentrische Abgassysteme und Luftabgassysteme (LAS)    
18.4.3.1 bei Einfachbelegung je Abgasanlage 80,00
18.4.3.2 bei Mehrfachbelegung je Abgasanlage 100,00
18.5 Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.4 HBO) je Schornstein 90,00
18.6 Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.5 HBO) je BHKW mit Abgasleitung 140,00
18.7 Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung einschließlich erforderlicher Abgasleitungen (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.6 HBO) je Aggregat mit Abgasleitung 140,00
18.8 Zuschläge    
18.8.1 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage nach Nr. 18.6 und 18.7, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird je Anlage 50,00
18.8.2 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung von vor Ort errichteten Feuerstätten (offene Kamine, Kachelöfen und ähnliche Anlagen) je Feuerstätte 40,00
18.8.3 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 18.1, 18.2, 18.3, 18.6 und 18.7 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 40,00
18.9 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach § 55 Anl. 2 Nr. 3.1 bis 3.6 HBO Gebühren einer laufenden Nummer mehrmals an oder treffen Gebühren nach mehreren laufenden Nummern zusammen, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 v. H. dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 18.8 und nicht für Gebühren nach Nr. 19 bis 23    
19 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen in Verfahren nach §§ 56 bis 58 HBO    
19.1 bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung je Anlage Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8
19.2 über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung je Anlage Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 zuzügl. ein Zuschlag von 30 v.H.
19.3 Erstellen eines Feuerstättenbescheides im Rahmen der Feuerstättenschau oder auf Anforderung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen    
19.3.1 für die erste F'euerungsanlage   10,00
19.3.2 für jede weitere Feuerungsanlage   3,00
20 Dichtigkeitsprüfungen von Abgasanlagen    
20.1 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43,07
20.2 mittels Messung je Vorgang 10,77
21 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Vorgang Gebühr nach Nr. 13
22 Die zweite und weitere Nachschauen nach Nr. 18.1 bis 18.8 und 19 bei festgestellten Mängeln je Anlage und Nachschau 43,07
23 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Vorgang Gebühr nach Nr. 13

*) Ändert GVBl. II 512-81