Änderungstext

Siebte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von befristeten Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 2. September 2019
(GVBl. Nr. 17 vom 18.09.2019 S. 237)



Artikel 1
Änderung der Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung

Aufgrund des § 9b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495), in Verbindung mit § 18 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 716), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Die Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung vom 18. Dezember 2014 (GVBl. S. 31), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2015 frei werden" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird vor dem Wort "Erklärung" das Wort "eine" eingefügt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" durch "21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" ersetzt.

cc) In Nr. 4 wird die Angabe "17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562)" durch "21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" ersetzt.

dd) In Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Als Nr. 9 wird angefügt:

"9. Nachweise über in Anspruch genommene Elternzeit, Zeiten eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, Zeiten der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, nach der Gesellenprüfung für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum."

b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Bewerbungsunterlagen sind als Fotokopie oder eingescannt per E-Mail zu übersenden."

c) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Eine Bewerbung kann sich auf mehrere von einer Behörde unter demselben Datum ausgeschriebene Bezirke beziehen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt die erfolgreiche Bewerberin oder den erfolgreichen Bewerber schriftlich oder elektronisch und setzt dabei eine Frist von sieben Tagen ab Zugang der Nachricht zur schriftlichen oder elektronischen Erklärung über die Annahme der Bestellung. Im Ausnahmefall hat die zuständige Behörde die Möglichkeit die Frist nach Satz 1 zu verlängern oder zu verkürzen."

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden."

4. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2026" ersetzt.

5. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers im Bewerbungsverfahren für eine Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
1. Ich __________________ (Name, Vorname) versichere, dass
a) ich über die für die Erfüllung der Aufgaben einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erforderlichen Rechtskenntnisse verfüge,
[] Ja [] Nein (bitte gesonderte Erläuterung)
b) ich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfüge, die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind,
[] Ja [] Nein (bitte gesonderte Erläuterung)
c) ich gesundheitlich geeignet bin, diese Tätigkeit auszuüben,
[] Ja [] Nein (bitte gesonderte Erläuterung)
d) weder gegen mich selbst noch in meiner Funktion als Vertretungsberechtigte oder Vertretungsberechtigter einer juristischen Person ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren wegen einer gewerberechtlichen Erlaubnis, ein Gewerbeuntersagungsverfahren oder ein sonstiges gewerberechtliches Untersagungsverfahren anhängig ist,
[] Ja
[] Falls doch, Verfahren ist anhängig seit: __________________ bei zuständiger Behörde: __________________
e) in den letzten zwölf Monaten gegen mich keine strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist, kein gerichtliches Strafverfahren anhängig war und mir kein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist,
[] Ja [] Falls doch, bitte gesonderte Erläuterung
f) ich vor Aufnahme der Berufstätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abschließen, diese der zuständigen Behörde nachweisen, während der Dauer meiner Bestellung aufrechterhalten und die Höhe an jeweils geänderte Verhältnisse anpassen werde,
[] Ja [] Nein (bitte gesonderte Erläuterung)
g) ich ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister jeweils zur Vorlage bei der Ausschreibungsbehörde beantragt habe (Nachweis liegt bei).
[] Ja [] Nein (bitte gesonderte Erläuterung)
2. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben hinsichtlich der in Nr. 1 genannten Versicherungen nach § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rücknahme der Bestellung führen können.
3. Ich bestätige, dass ich die "Informationen zur Verarbeitung persönlicher Daten" (Anlage 3 der Informationen zum Bewerbungsverfahren in dem Internetportal www.ABSH.de - siehe § 2 Abs. 1) zur Kenntnis genommen habe.


4. Im Fall einer Absagebenachrichtigung nach § 5 Abs. 2 stimme ich der Speicherung meiner Bewerbungsunterlagen für 24 Monate nach Bekanntgabe zu. Damit erhalte ich den Anspruch auf reduzierte Gebühren für eine erneute Prüfung eines Antrags auf Bestellung bei demselben Regierungspräsidium innerhalb von zwei Jahren (VwKostO-MWVL Nr. 1512). Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

[] Ja [] Nein

__________________
Ort, Datum
__________________
Unterschrift
5. Ergänzung für amtierende oder ehemalige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Ich __________________ (Name, Vorname) bin oder war bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger letztmalig in folgendem Bezirk:
zuständige Aufsichtsbehörde war: __________________
Datum der Bestellung war: __________________
Ich versichere, dass
a) ich bei einer positiven Entscheidung über meine Bewerbung eine bestehende Bestellung aufgeben werde,
[] Ja [] Nein (bitte gesonderte Erläuterung)
b) meine Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in den letzten 7 Jahren vor dem Bewerbungsstichtag nicht widerrufen, zurückgenommen oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgehoben wurde,
[] Ja [] Falls doch, bitte gesonderte Erläuterung
c) in den letzten 7 Jahren vor dem Bewerbungsstichtag keine Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes angeordnet wurden oder entsprechende Verfahren zurzeit anhängig sind.

[] Ja

[] Falls doch, bitte gesonderte Erläuterung mit Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern diese außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bestellungsbehörde liegt.
Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben hinsichtlich der in Nr. 5 genannten Anforderungen nach § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rücknahme der Bestellung führen können.
__________________
Ort, Datum
__________________
Unterschrift

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)

Tabelle 1 - Eignung Ja Nein
Nachweis über Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle
Vorliegen der Erklärungen und Nachweise, die zur Beurteilung der Eignung vorzulegen sind
· Nachweis über Beantragung des Führungszeugnisses
· Nachweis über Beantragung des Gewerbezentralregisterauszuges
· Bescheinigung in Steuersachen
· Erklärung zur gesundheitlichen Eignung
· Erklärung zu eingeleiteten gewerberechtlichen Verfahren
· Nachweis von EU-/EWR-Bewerbern
· Erklärung über Verurteilungen, Strafverfahren oder Ermittlungen
· Erklärung von Bezirksinhabern über Aufhebung der bisherigen Bestellung
bei erfolgreicher Bewerbung
· Erklärung über Berufshaftpflichtversicherung
· Erklärung über Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren für einen Bezirk
· Erklärung über Aufsichtsmaßnahmen
Wertung: Persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gegeben


Tabelle 2 - Befähigung *l Note Punkte
Gesellenprüfung als Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger oder gleichwertige Qualifikation Note 1,0: Note 1,5: Note 2,0: Note 2,5 Note 3,0: Note 3,5: Note 4,0: 2,00 Pkt.
1,75 Pkt.
1,50 Pkt.
1,25 Pkt.
1,00 Pkt.
0,75 Pkt.
0,50 Pkt.
Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk (Durchschnitt aus Teil I / II und III) Note 1,00: Note 1,33: Note 1,67: Note 2,00: Note 2,33: Note 2,67: Note 3,00: Note 3,33: Note 3,67: Note 4,00: 7,0 Pkt.
6,3 Pkt.
5,6 Pkt.
4,9 Pkt.
4,2 Pkt.
3,5 Pkt.
2,8 Pkt.
2,1 Pkt.
1,4 Pkt.
0,7 Pkt.
Berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers*2 0,2 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1,4 Punkte pro Jahr
Dozententätigkeit zu diesen Fort- und Weiter- bildungen*2 0,3 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1,5 Punkte pro Jahr


in den letzten 7 Jahren + dem Ausschreibungsjahr (insgesamt max. 9
Punkte)
Sonstige berufsbildbezogene Fort- und Weiterbildungen*3 0,2 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1 Punkt pro Jahr
Dozententätigkeit zu diesen Fort- und
Weiterbildungen*3
0,3 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1,2 Punkte pro Jahr
in den letzten 7 Jahren + dem Ausschreibungsjahr (insgesamt max. 3 Punkte)
Sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikationen mit Abschluss*4 je 1 Punkt

(insgesamt max. 3 Punkte)

Abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium;

z.B. Versorgungstechnik, Umwelttechnik, techn. Gebäudeausstattung

je 3 Punkte
Punkte Befähigung
*1

Vergleichbare Abschlüsse, Fort- und Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern aus der EU/EWR und aus der Schweiz werden entsprechend behandelt. Punkte werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

*2 Es werden berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen für die Funktion "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" u.a. aus folgenden Bereichen berücksichtigt:

· Verwaltungsrecht

· Feuerstättenschau/Feuerstättenbescheid

· Baurecht

· Kehrbuchführung

· KÜO

· 1. BImSchV

· EnEV

· Betriebs- und Brandsicherheit.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Fort- und Weiterbildung ist eine Mindestdauer der Schulung von 4 Stunden. Die Veranstaltung selbst kann auch an mehreren getrennten Terminen durchgeführt worden sein. Für Dozententätigkeiten gilt die Mindestdauer entsprechend. Für inhaltlich gleiche Fort- und Weiterbildungen können Dozententätigkeiten pro Jahr nur einmal angerechnet werden.

*3 Unter sonstigen berufsbildbezogenen Fort- und Weiterbildungen sind Veranstaltungen in den Bereichen Fachwissen/Recht für das Schornsteinfegerwesen zu verstehen.

Die Eignung und Qualität von Fortbildungsveranstaltungen der handwerklichen Fachverbände, Kammern, Behörden sowie Veranstaltern, deren Hauptziel es ist, Fortbildungen anzubieten und deren Veranstaltungen produktneutral durchgeführt werden, wird unterstellt. Im Einzelfall können auch Veranstaltungen von anderen Veranstaltern akzeptiert werden. Existenzgründungslehrgänge zählen als Fortbildung in diesem Sinne. Es werden sonstige berufsbildbezogene Fort- und Weiterbildungen berücksichtigt u.a. aus den Bereichen:

· Umweltschutz

· Energieeinsparung

· Klimaschutz

· Betriebswirtschaft

Voraussetzung für die Anerkennung einer Fort- und Weiterbildung ist eine Mindestdauer der Schulung von 4 Stunden. Die Veranstaltung selbst kann auch an mehreren getrennten Terminen durchgeführt worden sein. Für Dozententätigkeiten gilt die Mindestdauer entsprechend. Für inhaltlich gleiche Fort- und Weiterbildungen können Dozententätigkeiten pro Jahr nur einmal angerechnet werden.

*4 Sonstige berufsbezogenen Zusatzqualifikationen mit Abschluss sind u.a.:

· Energieberater/ Energieberaterin (HWK)

· Brandschutztechniker/ Brandschutztechnikerin (TÜV) oder vergleichbare Ausbildungen

· Betriebswirt/ Betriebswirtin des Handwerks

· Öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r für das Schornsteinfegerhandwerk

· Zertifizierung des eigenen Betriebes nach DIN EN ISO 9001


Tabelle 3 - Fachliche Leistung*5 Von - bis Anz. Monate Punkte
Berufserfahrung*6 im Schornsteinfegerhandwerk als
· Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in den letzten 15 Jahren (1,5 Punkte/12 Monate)
· Angestellte Meisterin oder angestellter Meister in den letzten 15 Jahren (1,0 Punkte/12 Monate)
· Selbstständige Schornsteinfegerin oder selbständiger Schornsteinfeger ohne eigenen Bezirk, soweit diese Tätigkeit als Hauptbeschäftigung ausgeübt wurde, in den letzten 15 Jahren (1,0 Punkte/12 Monate)
· Angestellte Schornsteinfegergesellin oder angestellter Schornsteinfegergeselle in den letzten 15 Jahren (0,8 Punkte/12 Monate)
Berufserfahrung aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit, soweit diese als Hauptbeschäftigung ausgeübt wurde, in den letzten 15 Jahren (0,5 Punkte/12 Monaten; max. 3 Punkte)
Malusregelung innerhalb der letzten 7 Jahre
Punktabzug je
Wann Abzugspunkte
· Verweis (- 0,5 Punkte)
· Warnungsgeld (- 1,5 Punkte für 500,- Euro plus -0,5 Punkte je zusätzliche 500,- Euro)
· Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (- 8 Punkte)
Gesamtpunkte Fachliche Leistung
Übertrag Befähigung
Gesamtpunkte Bewertung
*5 Die fachliche Leistung von Bewerberinnen und Bewerber aus der EU/EWR und der Schweiz mit vergleichbarer Tätigkeit werden entsprechend gewertet. Punkte werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Nach der Addition aller Berufserfahrungszeiten je Zeile bleiben angefangene Monate unberücksichtigt. Die Punktevergabe erfolgt für volle Monate.
*6 Elternzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, Zeiten der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden kumulativ für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten als Berufserfahrungszeiten bei der Punktevergabe anerkannt. Es werden die Ausfallzeiten in der Reihenfolge beginnend vom Ausschreibungszeitpunkt bis in die Vergangenheit berücksichtigt. Ausfallzeiten, die länger als 15 Jahre zurückliegen oder vor der Gesellenprüfung lagen, bleiben unberücksichtigt.

Als weitere Kriterien für den Nachweis der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können insbesondere folgende weitere Kriterien berücksichtigt werden:

  1. Arbeitszeugnisse,
  2. persönliches Auftreten,
  3. Gesprächskompetenz,
  4. Organisationsfähigkeit,
  5. kunden- und dienstleistungsorientierte Einstellung."

Artikel 2
Änderung der Dunstabzugsanlagenverordnung

Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495), in Verbindung mit § 18 Nr. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 716), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Die Dunstabzugsanlagenverordnung vom 11. Mai 2015 (GVBl. S. 215) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe "vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)," durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Nachweis der Arbeiten und Änderung des Feuerstättenbescheides " § 2 Nachweis der Arbeiten und Feuerstättenbescheid"

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit die Errichtung, Änderung oder Wiederinbetriebnahme der Dunstabzugsanlage genehmigungsfrei nach § 63 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) ist, erfolgt die Änderung oder Erstellung des Feuerstättenbescheides abweichend von Satz 1 im Rahmen des Verfahrens zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und ordnungsgemäßen Abführung der Abgase nach § 68 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung."

3. Der bisherige § 4 wird § 3.

4. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2026" ersetzt.

b) Satz 3

Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 31. Dezember 2018
§ 3 Übergangsvorschrift

Für gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen auf Grundstücken oder in Räumen, in denen weitere Anlagen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unterliegen, ändert die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den für die weiteren Anlagen ausgestellten Feuerstättenbescheid anhand der Daten des Kehrbuches, wenn innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine reguläre Feuerstättenschau vorgesehen ist. Der geänderte Feuerstätten bescheid ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.

außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (19.09.2019) in Kraft.

ID 251165

ENDE