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Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL
Vom 21. September 2004
Die GIRL und die dazugehörigen Auslegungshinweise berücksichtigen den derzeit besten Erkenntnisstand. Dies spiegelt sich auch im Umweltgutachten 2004 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) wider, wo der SRU den zuständigen Behörden empfiehlt, "der. Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI die wesentlichen Anhaltspunkte für die Genehmigungsverfahren zu entnehmen" (SRU, 2004, Tz.587). -
Die GIRL ist eine Fortentwicklung des nicht mehr gültigen Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 14.10.1986 "Durchführung der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (SMBl.NW.7130). In der vorliegenden ersten ergänzten Fassung der GIRL wird zusätzlich die Berücksichtigung der Hedonik ausführlicher beschrieben. Anlass sind die Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt "Untersuchungen zur Auswirkung von Intensität und hedonischer Geruchsqualität auf die Ausprägung der Geruchsbelästigung" (Hedonik-Projekt 2003). Hieraus ergeben sich erweiterte Kenntnisse für die Berücksichtigung der Hedonik bei der Bewertung von Geruchsimmissionen. Damit sind alle um setzbaren Anregungen in dieser Fassung berücksichtigt.
BEWERTUNG VON GERÜCHEN
Die Bewertung, ob eine Geruchsbelästigung, als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, wird von einer Vielzahl von Kriterien beeinflusst. Es sind dies u.a. die Geruchsart (Hedonik), die Geruchsintensität, die tages- und jahreszeitliche Verteilung der Einwirkungen, der Rhythmus, in dem die Belastungen auftreten, die Nutzung des Gebietes. Nach der Methode der GIRL werden zur Beurteilung Immissionswerte (s: Nr. 3.1 GIRL) in Form von Geruchshäufigkeiten festgelegt: Ein Vergleich mit den Immissionswerten reicht jedoch nicht immer aus. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
IMMISSIONSWERT
Der Immissionswert wurde auf der Basis der Geruchshäufigkeit festgelegt. Eine de Grundlagen dieser Festlegung waren Felduntersuchungen des "Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf" zur Geruchsbelästigung von Anwohnerinnen und Anwohnern verschiedener Geruchsemittenten. Diese Untersuchungen zeigten u.a. auch, dass die Intensitätsbetrachtung zusätzlich zur alleinigen Häufigkeitsermittlung keinen deutlichen Erkenntniszugewinn bringt, und dass für die regelmäßig quantitative Einbeziehung der Hedonik lagen damals noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Grundlagen vor. Letzteres war auch Ergebnis einer vom Baden Württembergischen Ministerium für Umwelt und Verkehr am 02.10.1997 durchgeführte Anhörung zur GIRL mit Sachverständigen und Gutachtern. In der MIU-Studie 1992 ("Materialienband zur Geruchsimmissionsrichtlinie in - NRW psychophysiologische uni epidemiologische Grundlagen der Wahrnehmung und Bewertung von Geruchsimmissionen". Bericht des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Universität Düsseldorf (B. Steinheider, G. Winneke) im Auftrage des Ministers für Umwell Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf 1992) führten dis Autoren zur Berücksichtigung der Hedonik aus:
"Mögliche Auswirkungen der angenehm-unangenehm-Qualität der Geruchsimmissionen auf die Ausprägung der Belästigungsreaktion konnten von uns nicht untersucht werden. Ausdrücklich sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Verallgemeinerungsfähigkeit der hier dargestellten Befunde und der aus ihnen abgeleiteten Immissionswerte in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres als 9egeben gelten kann, da das Spektrum der berücksichtigten Quellen relativ eng war.
...Weiterhin unterscheiden sich Geruchsimmissionen verschiedener industrieller Quellen hinsichtlich ihres Belästigungspotenzials, da anscheinend die hedonische Qualität des Geruchsstoffes (angenehm vs. unangenehm) den Grad der Geruchsbelästigung (...) beeinflusst: Ein Vergleich der Belästigungswirkung einer Isolatorenfabrik, einer Teeröl= Raffinerie, einer Brauerei und einer Schokoladenfabrik zeigte eine geringere Belästigungswirkung der Schokoladenfabrik im Vergleich zu den anderen Quellen, obwohl es keine quantitativen Belastungsunterschiede gab. Trotz dieser Vorbehalte können die hier abgeleiteten Immissionswerte im Regelfall als gut fundierte Anhaltspunkte für die Abgrenzung "erheblicher" von "unerheblichen" Geruchsbelästigungen gelten.
Der Expositions-Wirkungszusammenhang zwischen der Belastung mit Industriegerüchen, objektiviert durch die Geruchshäufigkeit nach dem Geruchsstunden-Konzept, und dem Grad der Geruchsbelästigung der Anwohnerinnen und Anwohner wurde in dem "Hedonik-Projekt 2003" an industriellen Anlagen bestätigt.
Darüber hinaus erwies sich die hedonische Qualität von Immissionen Geruchsstoff emittierender Anlagen als stark wirkungsrelevant. Es ergab sich ein deutlicher Unterschied in der Belästigungswirkung zwischen "angenehmen" Anlagengerüchen einerseits sowie den "unangenehmen" und "neutralen" Anlagengerüchen andererseits. Eine weitergehende Unterscheidung ließ sich nicht begründen. Anders als die hedonische Geruchsqualität hat sich die ergänzende Berücksichtigung der Intensität von Geruchsimmissionen als nicht oder als nur marginal wirkungsrelevant erwiesen.
Zur Berücksichtigung der Hedonik bei der Bewertung von Gerüchen wird in der Studie beispielhaft die Verwendung von Zu- bzw. Abschlägen angeführt. Zur Ableitung des Ausmaßes der Zu- bzw. Abschläge für als angenehm" klassifizierte und verifizierte Geruchsquellen wird von der Größenordnung her die Verwendung der in der Studie ermittelten Dosis-Wirkungskurven empfohlen.
Die Immissionswerte der GIRL basieren auf der Feststellung von erkennbarem Geruch nach dem Geruchsstundenkonzept. In der MIU-Studie wurde kein Vorteil einer Echtzeitbetrachtung gegenüber dem Geruchsstundenkonzept bei Begehungen gesehen (siehe auch Auslegungshinweis zu Nr. 4.4.7 GIRL "Geruchsstunde").
ERKENNBARKEIT VON GERÜCHEN
Bei der Geruchsfeststellung durch Begehungen und bei der Prognose von Geruchsbelastungen durch Ausbreitungsmodelle dürfen nur Geruchsimmissionen registriert werden, die erkennbar sind, d.h. die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Mit dieser Definition wird der Begriff" deutliche Wahrnehmung" (vgl. Nr. 4.4.7 GIRL) konkretisiert.
DIE GIRL ALS SYSTEM
In mehreren umfangreichen Untersuchungen (Landesumweltamt NRW; Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin) konnte die Schlüssigkeit des Systems GIRL bestätigt werden. In diesen Fällen wurden Ergebnisse aus Rasterbegehungen nach GIRL mit denen der Ausbreitungsrechnung nach GIRL verglichen. Die gewonnenen Ergebnisse zeigen,
In einer Untersuchung des Landesumweltamtes NRW und des MIU, einem landwirtschaftlichen Fall, zeigte sich darüber hinaus
Auch in den umfangreichen Untersuchungen des Hedonik-Projekt 2003 hat sich das System der GIRL erneut bestätigt. Im wesentlichen wurde festgestellt,
VERANLASSUNG ZUR ERSTELLUNG VON GUTACHTEN
Aus der GIRL folgt nicht zwingend, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den darin vorgegebenen Methoden erstellt werden muss. Jedes Gutachten erfordert die Überzeugung der zuständigen Behörde, dass das Gutachten notwendig ist. Dies liegt in der Verantwortung der Behörde. Wenn die Behörde mit anderen Hilfsmitteln dazu gehören auch die Richtlinien VDI 3471 und 3472 oder die Abstandsregelung nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft im landwirtschaftlichen Bereich sowie Methoden des Konfliktmanagements - zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, so ist nicht zwingend ein Gutachten nach GIRL zu erstellen. Wenn die Behörde aber in Problemfällen zu der Ansicht kommt, dass ein Gutachten nach GIRL notwendig ist, um Zweifelsfragen zu klären, so ist es unter Beachtung der Randbedingungen der GIRL zu erstellen, auch im landwirtschaftlichen Bereich. Wenn auf Grund allgemeiner Erfahrungen und Kenntnisse vor Ort zu sagen ist, dass bei Einhaltung der in den Richtlinien genannten Abständen auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist, dann sind keine weiteren Ermittlungen nach GIRL notwendig; wenn aber Zweifel daran bestehen, dann sind diese Ermittlungen erforderlich.
VORGEHEN IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEREICH
Das Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich besteht im Allgemeinen darin, zunächst eine Abstandsprüfung vorzunehmen. Dabei ist auf Nr. 5.4.7.1 TA Luft sowie auf die Richtlinien" VDI 3471 und 3472 zurückzugreifen. Die Entwürfe der Richtlinien VDI 3473 und 3474 können zur Beurteilung nicht herangezogen werden, da sie nicht zum Weißdruck verabschiedet wurden, können sie nicht als "Bekanntmachung einer Sachverständigenstelle angesehen werden.
Bei der Anwendung der Nr. 5.4.7.1 TA Luft und der Richtlinien VDI 3471 und 3472 sind unbedingt die darin angegebenen Randbedingungen zu beachten. Die Abstände der VDI Richtlinien und der TA Luft sind auf Grund des Vorsorgegrundsatzes entwickelt worden, der unabhängig von den Schutzpflichten zu beachten ist. Die Einhaltung der Abstände ist in der Regel ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Nach vorliegenden Erfahrungen reichen ab bestimmten Bestandsgrößen diese Abstände jedoch nicht mehr aus. Auf keinen Fall sollten daher die in der TA Luft und in den genannten VDI-Richtlinien angegebenen Abstände über die in diesen Regelwerken maximal zu Grunde gelegten Bestandszahlen bzw. GV (Großvieheinheiten) hinaus extrapoliert werden. Im Übrigen ist bei Nichteinhaltung der Abstände i.d.R. eine Prüfung nach GIRL durchzuführen. Dabei können auch Situationen auftreten, in denen - wegen der Windrichtungsverteilung - eine Genehmigung nach GIRL möglich ist, obwohl die Abstände der VDI-Richtlinien nicht eingehalten werden. In diesem Fall kann die Schutzpflicht als erfüllt angesehen werden. Sind die Abstände eingehalten, ist konkreten Anhaltspunkten für schädliche Umwelteinwirkungen gleichwohl nachzugehen, d. h. ggf. ist die GIRL anzuwenden.
Bei der Geruchsbeurteilung besteht auch ein Unterschied zwischen Intensivtierhaltung und "klassischer Landwirtschaft". Wird bei letzterer Fensterlüftung gleichgesetzt mit Zwangsbelüftung, führt dies zu pessimalen, aber nicht unbedingt realistischen Ergebnissen. Hier sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Offenställe stellen bei Ausbreitungsrechnungen einen Problemfall dar, da die Emissionen von den Wetterbedingungen abhängen (z.B. Anströmgeschwindigkeit und Anströmrichtung der Ställe). Die Emissionsfaktoren sind daher besonders sorgfältig zu ermitteln. Liegen keine detaillierten Emissionsfaktoren vor, muss die Emission mindestens für die mittleren meteorologischen Bedingungen bestimmt werden.
Die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirtschaftliche Düngemaßnahme; vgl. Nr. 3.1 GIRL) ist bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Beurteilung im Einzelfall nach Nr. 5 GIRL möglich; ihre Verminderung und Behandlung ist ansonsten nicht Gegenstand der GIRL.
NICHT GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN
Die Anwendung der GIRL zur Konkretisierung der Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ist eine Kann-Bestimmung. Bei der Ermittlung der vorhandenen Belastung nach GIRL sind die Anteile, die durch ausschließlich baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen verursacht werden, jedoch ebenso zu berücksichtigen wie die Anteile, die von Anlagen i.S. des § 4 BImSchG ausgehen. Wenn bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen auftreten, ist zunächst zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschöpft sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken ( § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG). Zur Bestimmung des Mindestmaßes ist eine Abwägung aller berührten Interessen vorzunehmen. Unverhältnismäßige Maßnahmen können nicht verlangt werden. Eine Betriebsuntersagung kommt nur nach § 25 Abs. 2 BImSchG in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen liegen bei Geruchsimmissionen jedoch in der Regel nicht vor. Anordnungen im Einzelfall können nach § 24 BImSchG getroffen werden.
Landesrechtliche Regelungen zur Vorsorge können über § 22 BImSchG hinausgehende Anforderungen enthalten.
(Bzgl. genehmigungsbedürftiger Anlagen vgl. Auslegungshinweis zu Nr. 4.2 GIRL)
GEEIGNETE AUSBREITUNGSMODELLE
Das Gesamtprogrammsystem zur Luftschadstoff- und Geruchsausbreitung ist realisiert und verfügbar unter www.austa12000.de. Das Geruchsmodul im Luftschadstoffausbreitungsmodell nach TA Luft Anhang 3 ist beschrieben in "Berichte zur Umweltphysik - Die Entwicklung des Ausbreitungsmodells Austa12000G" ((Pant) ISSN 1439-8222; (Internet) ISSN 1439-8303) und ist unter www.austa12000.de verfügbar. Dieses Modellsystem ist zu verwenden.
Werden andere Modelle eingesetzt, ist der Nachweis der Vergleichbarkeit der Modelle gegenüber der zuständigen Fachbehörde zu führen.
ÜBERSCHÄTZUNG VON GERUCHSHÄUFIGKEITEN
Im Genehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sichergestellt sein (vgl: § 6 Abs. 1 BImSchG). Deshalb muss die Genehmigungsbehörde mit ihrer Beurteilung auf der sicheren Seite liegen. Eine Überschätzung der Geruchshäufigkeiten durch das Prognoseverfahren ist insoweit nicht zu beanstanden:
SCHORNSTEINHÖHENBERECHNUNG
Für die Schornsteinhöhenberechnung ist die Beurteilungsfläche maximaler Beaufschlagung (i.d.R. 250 m x 250 m - Fläche) i.d.R. mit dem Wert 0,06 (Angabe als relative Häufigkeit, vgl. hierzu Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL) zu Grunde zu legen, zur Sicherstellung des Vorsorgegrundsatzes auch dann, wenn dort niemand "wohnt". Die Beurteilungsfläche, in der sich die Emissionsquelle befindet, kann im. Einzelfall unberücksichtigt bleiben. Die Angabe eines S-Wertes für die Schornsteinhöhenberechnung wurde während der Erarbeitung der GIRL diskutiert, aber von den Ausbreitungsfachleuten nicht für sinnvoll gehalten, da bei diesem Verfahren die unterschiedlichen Emissionsbedingungen einzelner Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt werden. können und sich dann teilweise unrealistische Schornsteinhöhen ergeben.
SCHORNSTEINHÖHENBERECHNUNG IN DER LANDWIRTSCHAFT
Die Regelung der Schornsteinhöhenberechnung in der GIRL gilt nur für eine zusammenfassende, zentrale Ableitung, die ggf. gem.. Nr. 5.5.2 Abs. 2 TA Luft zu fordern ist (vgl. auch Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 GIRL ( Kontingentierung von Geruchsimmissionshäufigkeiten)).
ZUORDNUNG DER IMMISSIONSWERTE
In speziellen Fällen sind auch andere Zuordnungen als die in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten möglich. Beispiele:
Gemäß BauNVO vom 23.01.1990 ( § 5 Abs. 1) dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der Tand- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten - ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
Dominieren in einem Dorfgebiet die landwirtschaftlichen Betriebe, so kommt eine Zuordnung zum Gewerbe-/Industriegebiet (IW = 0,15) in Betracht. Entwickelt sich ein Dorf zum Wohngebiet und enthält nur noch wenige landwirtschaftliche Betriebe, so ist eine Zuordnung zum Wohn-/Mischgebiet (IW = 0,10) möglich. In begründeten Einzelfällen ist an die Möglichkeit der Festlegung von Zwischenwerten oder auch an die Überschreitung der Immissionswerte zu denken (s. Nr. 5 GIRL).
KONTINGENTIERUNG VON GERUCHSIMMISSIONSHÄUFIGKEITEN
Die GIRL wird in der Praxis auch als Beurteilungsgrundlage in Bauleitplanverfahren herangezogen. Dabei stellt die Frage der Kontingentierung der Immissionsanteile für einzelne Anlagen häufig ein Problem dar. Es lassen sich hierfür verschiedene Ansätze denken (50 v. H. des Immissionswertes, Schornsteinhöhenberechnung (0,06), Irrelevanzkriterium (0,02), Vorbelastungsbestimmung und Aufteilen des "Restes"). Bei konkret geplanten Vorhaben müssen die von diesen Vorhaben ausgehenden Immissionsanteile bei der Beurteilung anderer Anlagen berücksichtigt werden.
In Genehmigungsverfahren sollte eine einzelne Anlage i.d.R. den zulässigen Immissionswert nicht ausschöpfen.
Unabhängig von einer bestehenden oder konkret zu erwartenden Immissionswertüberschreitung ist bei genehmigungsbedürftigen ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und ggf. auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Einhaltung des Standes der Technik zu fordern. Wegen der Erhaltung von Freiräumen kann man zur Beachtung des Vorsorgegrundsatzes in den Anforderungen u.U. noch über den Stand der Technik hinausgehen (ggf. Hinweis auf jeweilige Landesregelung).
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