umwelt-online: Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL (2)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

Zu Nr. 3.2 GIRL

GIRL-KONFORMITÄT VON GUTACHTEN

Werden von Gutachtern Aussagen getroffen, die Ergebnisse eines Gutachtens seien GIRL-konform, so reicht diese Feststellung ohne nähere Begründung nicht aus. Es gehört zum Wesen eines Gutachtens, dass das Ergebnis nachvollziehbar begründet wird. Ist das nicht der Fall, sollte eine Nachbesserung gefordert werden.

Zu Nr. 3.3 GIRL

IRRELEVANZKLAUSEL

Das Irrelevanzkriterium bezieht sich auf die von der gesamten Anlage ausgehende Zusatzbelastung. Daher ist auch der Fall unwahrscheinlich, dass bei mehreren Erweiterungen einer Anlage sich viele "Irrelevanzfälle" zu einer nicht mehr irrelevanten Geruchsbelastungssituation addieren. Unter "Anlage" ist nicht die Einzelquelle zu verstehen, auch nicht der "gesamte Industriebetrieb", sonder bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Definition gemäß 4. BImSchV, nach der bekanntermaßen eine Anlage mehrere. Quellen umfassen kann. Wird an einer vorhandenen Anlage eine wesentliche Änderung vorgenommen, dann wird für die Berechnung der Zusatzbelastung die Änderung betrachtet; die Emissionen der vorhandenen Anlagenteile werden mit der Vorbelastung erfasst. Irrelevanz bedeutet, dass der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage (einschl. der Änderung) unter das Irrelevanzkriterium fällt (z.B. Erweiterung einer Anlage bei gleichzeitiger Durchführung

von Emissionsminderungsmaßnahmen unter der Voraussetzung, dass der Immissionswert eingehalten ist (s. auch Auslegungshinweis zu Nr. 4.2 GIRL)) oder wenn sich ihr Beitrag in der (gerundeten) Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht auswirkt. Über die 2 v. H. Geruchsstundenhäufgkeit als Irrelevanzschwelle kann nicht hinausgegangen werden.

Das Irrelevanzkriterium bezieht sich nur auf die Flächen, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten.

Für die Beurteilung der Immissionsbeiträge ist entscheidend, ob sie von einer oder mehreren Anlagen ausgehen. Mehrere Anlagen sind stets anzunehmen, wenn es sich um unterschiedliche handelt (sonst ggf. eine gemeinsame Anlage). Die Betreibereigenschaft ist dabei allerdings nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen (ein "Strohmann" ist kein selbstständiger Betreiber!). Falls tatsächlich verschiedene Betreiber anzunehmen sind, gilt bei einer eigentumsmäßigen Trennung einer zunächst einheitlichen Anlage ab dem Zeitpunkt der Trennung für beide auf diese Weise entstandenen Anlagen jeweils die Irrelevanzregelung.

PRÜFUNG AUF EINHALTUNG DES IRRELEVANZKREITERIUMS IM ANSCHLUSS AN EIN GENEHMIGUNGVERFAHREM

Die Durchführung einer Rasterbegehung ist zur nachträglichen Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums nicht geeignet. Die in der Tabelle 3 der GIRL genannten Stichprobenumfänge wurden mit dem Ziel abgeleitet, auf Einhaltung der Immissionswerte (0,10; 0,15) zu prüfen. Soll auf die Einhaltung geringer Geruchsimmissionshäufigkeiten (z.B. 0,02) mit gleicher statistischer Sicherheit geprüft werden, so sind größere Stichprobenumfänge erforderlich. Diese müssten erst anhand des Verfahrens gemäß der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.4.1 genannten Broschüre bestimmt werden: Der größere Aufwand würde zu Kostensteigerungen gegenüber Rasterbegehungen mit 52 oder 104 Begehungen. je Fläche führen. Zudem müsste sichergestellt sein, dass auf Grund der Geruchsqualität sich bei der Erhebung die Zusatzbelastung eindeutig von der Geruchsbelastung durch andere Anlagen unterscheiden lässt:

Schließlich kommt es zu einem gewissen Widerspruch, wenn auf der Grundlage der Irrelevanzprüfung aus Gründen der Aufwandsreduzierung zunächst von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen wird, diese aber dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Hierfür müsste folglich ein gravierender Grund bestehen, wie z.B. die Zunahme von Beschwerden nach erfolgter Inbetriebnahme der genehmigten Anlage oder eine ausdrückliche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Genehmigung z.B. in Form einer Nebenbestimmung.

Besser geeignet für die Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums ist im Bedarfsfall eine erneute Immissionsprognose, allerdings auf der Basis der jetzt möglichen olfaktometrischen Emissionsmessung an der errichteten Anlage, für die vorher lediglich eine Abschätzung auf Grundlage von analogen Betrachtungen möglich war.

Zu Nr. 4.1 GIRL

METHODE ZUR ERMITTLUNG DER GERUCHSIMMISSIONEN

Ausbreitungsrechnungen können zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen zur Anwendung kommen, wenn die Emissionen hinreichend genau ermittelt werden können.

Die vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen sollten sorgfältig geprüft werden. Ggf. sind nach Inbetriebnahme Abnahmemessungen mittels Begehungen durch Probandinnen und Probanden (Fahnen- oder Rasterbegehungen) vorzunehmen, insbesondere bei Quellen, deren Emissionen messtechnisch schwierig zu erfassen (z.B. diffuse Quellen) oder deren immissionsseitige Auswirkungen nur schwierig zu prognostizieren sind. In diesen speziellen Fällen sind nicht zwangsläufig Rasterbegehungen erforderlich; ggf. können Fahnenbegehungen gemäß Richtlinie VDI 3940 zur indirekten Ermittlung der Geruchsstoffströme genutzt werden. Dabei sollten mittels hinreichend vieler Teilbegehungen an mehreren Tagen und in unterschiedlichen Entfernungen im Lee der Anlage die Zeitanteile mit Geruch an den einzelnen Messpunkten ermittelt werden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbreitungssituation mit einem geeigneten Ausbreitungsprogramrn durch iterative Berechnungen diejenige Geruchsemission bestimmt werden, die dem Ergebnis der Fahnenmessung entspricht. Mit dem so ermittelten Geruchsstoffstrom kann anschließend die eigentliche Immissionsprognose gemäß GIRL erfolgen.

Darüber hinaus können Rasterbegehungen als Maßstab für die Beurteilung der Validität von Geruchsimmissionsprognosen herangezogen werden

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Begehungen wird auf die geplante VDI 3940 Blatt 3 ("Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen - Bestimmung der Immissionshäufigkeit von erkennbaren Gerüchen Intensität und hedonische Wirkung") hingewiesen.

Da bei chemisch-analytischen Verfahren nicht sichergestellt ist, dass gleichwertige Ergebnisse wie bei Rasterbegehungen und Geruchsprognosen erzielt werden können, wurde auf die Aufnahme des chemisch-analytischen Verfahrens in Tabelle 2, abweichend von - der GIRL-Fassung 1993, verzichtet. Chemisch-analytische Verfahren können jedoch zur Orientierung weiterhin herangezogen werden.

Zu Nr. 4.2 GIRL

ANLAGENERWEITERUNG

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen können Betriebserweiterungen nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Gehen bereits von der vorhandenen Anlage unzulässige Geruchsimmissionen aus, genügt es nicht, dass diese aus Anlass der Betriebserweiterung so vermindert werden, dass die Immissionsbelastung insgesamt nicht erhöht wird. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass nach der Erweiterung von der Gesamtanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht nur, bei einer geringfügigen Überschreitung des maßgebenden Immissionswertes, weil hier bei unveränderter Gesamtbelastung die durch die Betriebserweiterung mit verursachten Immissionen noch als zumutbar anzusehen sein können. Im Genehmigungsverfahren ist entscheidend, ob die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sichergestellt werden kann oder nicht. Ergänzend sind analog Nr. 3.5.4 TA Luft Verbesserungsmaßnahmen dann genehmigungsfähig, wenn die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient und die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern; die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung der Immissionswerte bleibt hiervon jedoch unberührt.

Beispiele:

Eine vorhandene Anlage soll gleichzeitig erweitert und verbessert werden. Wird nach der Erweiterung der Immissionswert nicht eingehalten, ist die Erweiterung nur genehmigungsfähig, wenn sie im Hinblick auf ihren Immissionsbeitrag nicht Ergebnis verändernd (siehe Beispiel 2) ist.

I. Eine vorhandene Anlage verursacht eine Geruchsimmissionsbelastung von 0,13 (zu Grunde gelegter Immissionswert 0,10). Durch eine Verbesserung würden 0,10 erreicht; wenn aber nun die Erweiterung zusätzlich 0,02 verursacht, sodass im Ergebnis eine Belastung von 0,12 bleibt, so wäre die Erweiterung "nicht genehmigungsfähig", weil in diesem Fall die vorhandenen Verbesserungsmöglichkeiten durch die Erweiterung wieder aufgefüllt werden (der Einfachheit halber bleiben hier Betrachtungen zur Vorbelastung, Beurteilung im Einzelfall usw. ausgeklammert).

II. Eine vorhandene Anlage verursacht 0,13; durch Verbesserung würden 0,12 erreicht, die Erweiterung verursacht zusätzlich 0,004, sodass im Ergebnis die Kenngröße (gerundet) 0,12 beträgt. In diesem Fall ist die Genehmigungsfähigkeit gegeben, da die Zusatzbelastung durch die Erweiterung nicht verändert wird.

Wird sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung über Immissionsprognose bestimmt, so ist eine Rechnung für den Zustand der neuen Gesamtbelastung und für den der alten Gesamtbelastung (Vorbelastung) durchzuführen und die Differenz als Zusatzbelastung zu werten. Diese Differenz darf nicht mit dem Irrelevanzkriterium verglichen werden.

(Zu nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen vgl. Auslegungshinweis zu Nr. 1 GIRL).

Zu Nr. 4.3 GIRL

ANWENDUNG DER KORREKTURFAKTOREN BEI RASTERBEGEHUNGEN

Im Genehmigungsverfahren muss bei Rasterbegehungen der Korrekturfaktor k (vgl. Nr. 4.4.1 GIRL) berücksichtigt werden, weil die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wegen der Unsicherheiten der Begehungsmethode anderenfalls statistisch nicht als gesichert (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG) angesehen werden kann.

Demgegenüber müssen - im Gegensatz zur GIRL-Fassung 1993 - Korrekturfaktoren im Überwachungsverfahren nicht verwendet werden.

Ergibt sich bei 52 oder 104 Begehungen im Überwachungsverfahren ohne den Korrekturfaktor k eine Überschreitung des Immissionswertes, sind schädliche Umwelteinwirkungen - vorbehaltlich der Nr. 5 GIRL anzunehmen.

Grund für diese Unterscheidung ist die unterschiedliche materielle Beweislast bei nicht weiter aufklärbaren Zweifeln an der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen. Im Genehmigungsverfahren muss der Schutz vor erheblichen :Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt (nachgewiesen) sein, Anordnungen nach §§ 17 und 24 BImSchG setzen dagegen den Nachweis von Verstößen gegen die immissionsschutzrechtlichen Pflichten voraus.

Zu Nr. 4.4.1 GIRL

VERWENDUNG ZURÜCKLIEGENDER MESSUNGEN ODER FESTSTELLUNGEN

Bei dem Hinweis, dass zurückliegende Messungen oder Feststellungen über Immissionen und Emissionen herangezogen werden dürfen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben, besteht eine Abweichung zur TA Luft und ihrem Bezug auf den Fünf: Jahreszeitraum (Nr. 4.6.3.1 TA Luft). Wegen der speziellen Verhältnisse bei Geruchsimmissionen erscheint dies gerechtfertigt. Voraussetzung dabei ist, dass sich in der Zwischenzeit die Methodiken nicht geändert haben dürfen.

STATISTISCHE GRUNDLAGEN DER KORREKTURFAKTOREN

Die Ableitung der Korrekturfaktoren basiert auf einer Hypothesenprüfung unter Anwendung der Binomialverteilung. Sie ist in der Veröffentlichung von PRINZ und BOTH (" Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen" in der Broschüre "Aus der Tätigkeit der LIS 1992"; hrsg. von der Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Landesumweltamt) Essen 1993, S. 47-54) detailliert ausgeführt. In der Richtlinie VDI 3940 (1993) ist sie ebenfalls enthalten. Im Unterschied zu dieser Richtlinie wurde jedoch bei der Ermittlung der Korrekturfaktoren und der Immissionswerte der GIRL eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 % zu Grunde gelegt. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass mit dieser Hypothesenprüfung der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen (erhebliche Belästigungen) Gewähr leistet werden soll (Prüfung auf Einhaltung der Immissionswerte).

Zu Nr. 4.4.2 GIRL

BEURTEILUNGSGEBIET

In begründeten Einzelfällen sollte das Beurteilungsgebiet so gelegt bzw. von der Größe her so gewählt werden, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird.

Zu Nr. 4.4.3 GIRL

LAGE UND GRÖSSE DER BEURTEILUNGSFLÄCHEN

Im Einzelfall kann die Lage der Rasterflächen an die vorhandene bzw. planungsrechtlich zulässige Bebauung angepasst werden...1n Abweichung von der Standardflächengröße (250 m x 250 m) ist die Wahl eines 125 m x 125 m-, 100 m x 100 m-, 50 m x 50 m-Rasters bis hin zu einer Punktbetrachtung in begründeten Einzelfällen möglich (vergleiche VDI 3940).

Inhomogenitäten der Belastung, die zu einer Verkleinerung der Fläche führen können, ergeben sich häufig im Nahbereich einer Anlage bei niedrigen Quellhöhen (z.B. Intensivtierhaltung) oder in topographisch stark gegliedertem Gelände. Hier ist eine Abstimmung zwischen Gutachter und Behörde besonders wichtig.

Die Immissionswerte der GIRL sind abgeleitet aus Flächenuntersuchungen in Verbindung mit Belästigungserhebungen. Aufgrund der Forderung, eine flächendeckende Übersicht über die Geruchs(vor)belastung, verursacht unter anderem auch durch diffuse und/oder unbekannte Quellen, zu erhalten, werden Begehungen an den Eckpunkten von Beurteilungsflächen durchgeführt. Die Größe der Beurteilungsflächen ist der tatsächlichen Geruchsbelastung (Homogenität im Nahbereich der Anlage) und der Anforderung an die Beurteilungsnotwendigkeit anzupassen. Entsprechend kann die Größe der Beurteilungsflächen variieren von 250 m x 250 m bis hin zu einer Punktbetrachtung in begründeten Einzelfällen. Bei einer Flächenverkleinerung ergibt sich keine Verschärfung der Immissionsbewertung. Mit einer Flächenverkleinerung soll erreicht werden, zu einer für den Einzelfall sachgerechten Lösung zu kommen: Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte bleiben hiervon unberührt, da deren Ableitung von der Flächengröße unabhängig ist.

Zu Nr. 4.4.5 GIRL

REPRÄSENTANZ DES MESSZEITRAUMES

Beträgt der Messzeitraum weniger als ein Jahr, ist sicherzustellen, dass sowohl die kalte als auch die warme Jahreszeit erfasst wird. Eine Verkürzung auf drei Monate ist insbesondere dann denkbar, wenn die Zeit stärkster Emission bzw. Immission erfasst wird.

Zu Nr. 4.4.6 GIRL

LAGE DER MESSSTELLEN 1 AUFPUNKTE

Die Ausführungen in Nr. 4.4.6 GIRL gelten sinngemäß auch für die Wahl der Beurteilungsflachen bei Ausbreitungsrechnungen.

Zu Nr. 4.4.7 GIRL

PROBANDENTEST

Die Institute, die Begehungen mit Probandinnen und Probanden durchführen, müssen die se auch selbst testen (der Test sollte zwei Mal pro Jahr für das gesamte Messverfahren vorgenommen werden) und sich bei der Olfaktometrie zur Qualitätssicherung Ringvergleichen stellen.

GERUCHSSTUNDE

In der Richtlinie VDI 3940 ist die Geruchsstunde definiert. "Unter einer Geruchsstunde wird eine positiv bewertete Einzelmessung verstanden. Eine Einzelmessung ist dann positiv zu bewerten, wenn der ermittelte Zeitanteil mit eindeutig erkennbarem Geruch einen bestimmten, vorher festzulegenden Prozentsatz erreicht oder überschreitet

Diese Definition ist aus den allgemeinen Eigenschaften des Geruchssinnes, insbesondere seinem ausgeprägten Adaptationsverhalten, abgeleitet. Demnach wären bei gleicher absoluter Gesamtdauer viele kurz dauernde Geruchsschwellenüberschreitungen Innerhalb eines Beobachtungszeitraumes belästigungsrelevanter als wenige länger anhaltende, da letztere durch Adaptation wirkungsseitig verkürzt werden. Folgerichtig bewertet das Geruchsstundenkonzept viele Kurzereignisse strenger als wenige länger anhaltende Geruchsepisoden.

Das Konzept der Geruchsstunde wurde dementsprechend in den GemRdErl. zur Durchführung der TA Luft 1986 aufgenommen und ist ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Fassung der GIRL.

Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte sind auf die Definition der Geruchsstunde bezogen, wie sie in der GIRL vorgenommen ist. In dieser Definition ist auch der Begriff "Ausmaß" gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG im Zusammenhang mit der Definition schädlicher Umwelteinwirkungen enthalten (vgl. auch Nr. 3.1 GIRL).

Zu Nr. 4.5 GIRL

AUSBREITUNGSRECHNUNGEN

Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen sind als Flächenwerte darzustellen, nicht als Isolinien.

Zu einem vollständigen Gutachten mit Ausbreitungsrechnung gehört die Vorlage der Protokoll-, Eingabe- und Ergebnisdateien.

Zu Nr. 4.6 GIRL:

ERMITTLUNG DER GESAMTBELASTUNG DURCH AUSBREITUNGSRECHNUNG

Die hier angeführte Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung zur Gesamtbelastung gilt nur für den Fall, dass die Vorbelastung durch Rasterbegehungen nach VDI 3940, Bl. 1, ermittelt wurde. Wird in einer Prognose nur die Ausbreitungsrechnung für die Ermittlung der Gesamtgeruchsbelastung verwendet, so sollen die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden.

Zu Nr. 5 GIRL

PRÜFUNG IM EINZELFALL

Die GIRL sieht im begründeten Einzelfall die Abweichung von den Immissionswerten in gewissem Rahmen vor. Dem liegt zu Grunde, dass die erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen nach der MIU-Studie 1992 zwischen 10 und 20 v. H. relative Geruchsstundenhäufigkeit beginnt. Diese Werte wurden durch das Hedonik-Projekt 2003 erneut bestätigt; die Ergebnisse zeigen aber auch, dass bezogen auf die Hedonik nur im Fall hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche eine Prüfung im Einzelfall angezeigt sein kann (siehe auch Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL).

Beispiele für die Prüfung im Einzelfall:

BELÄSTIGUNGSGRAD DER ANWOHNER

In Einzelfällen (Überprüfung der Kriterien: z.B. Ortsüblichkeit, Intensität, Hedonik) kann es sinnvoll sein, den Belästigungsgrad der Anwohnerinnen und Anwohner: unmittelbar zu erfassen. Hierzu kann die Richtlinie VDI 3883 Bl. 1 "Wirkung und Bewertung von Gerüchen - Psychometrische Erfassung der Geruchsbelästigung Fragebogentechnik" (Juli 1997)

verwendet werden. Dies kann im Zusammenhang mit der von den Immissionswerten der GIRL abweichenden Heranziehung von Beurteilungskriterien als Begründung Zweckmäßig sein.

UWS Umweltmanagement GmbH . Frame öffnen