ImmSchZustLVO M-V - Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. Februar 2015
(GVOBl. M-V 2015 S. 70; 01.06.2017 S. 114 17)
Gl.-Nr.: 200-6-78
Aufgrund
- des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit
- dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist,
- dem § 5 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413) geändert worden ist,
- dem § 5 Absatz 1, § 10, § 11 Absatz 1 und § 15 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550),
- den §§ 3 bis 6 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 445), das durch das Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 341) geändert worden ist,
- den §§ 3 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt 17
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist die zuständige oberste Landesbehörde und die zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
- des Benzinbleigesetzes,
- des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
- des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie 17
(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für
- die Bekanntgabe von Stellen nach den §§ 26 und 28 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der Bekanntgabeverordnung,
- die Festsetzung von Entschädigungen nach § 42 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Feststellung über bestimmte Luftverunreinigungen nach § 44 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Aufstellung, Überprüfung und Ergänzung von Emissionskatastern nach § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Mitteilung der Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen nach § 47c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle,
- die Erarbeitung von Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Datenerhebung mittels Anordnungen nach § 3 der Verordnung über die Lärmkartierung, Übermittlung von Informationen aus Lärmkarten nach § 47c Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle und Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Mitteilung von Informationen aus den Lärmaktionsplänen nach § 47d Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle,
- die Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungspläne nach § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 17 Absatz 1 der Störfall-Verordnung (nachfolgend 12. BImSchV genannt),
- die Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (nachfolgend 1. BImSchV genannt),
- die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nummer 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte,
- die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen,
- die Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung für bestimmte Anlagen nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (nachfolgend 11. BImSchV genannt),
- die Festlegung des Formats der Emissionserklärung sowie die Genehmigung diesbezüglicher Abweichungen nach § 3 Absatz 3 der 11. BImSchV,
- die Abrufung von Daten nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über elektromagnetische Felder (nachfolgend 26. BImSchV genannt),
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 der 26. BImSchV,
- die Marküberwachung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren,
- die Durchführung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen,
- die Berichterstattungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen sowie aus EU-Richtlinien ergeben, einschließlich
- die Berichterstattung nach § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Berichterstattung nach § 25 Absatz 3 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (nachfolgend 13. BImSchV genannt),
- die Berichterstattung nach § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (nachfolgend 17. BImSchV genannt),
- die Berichterstattung nach § 8 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (nachfolgend 31. BImSchV genannt),
- die Berichterstattung nach § 61 Absatz 1des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Artikel 72 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- die Berichterstattung nach § 61 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1) unterliegen (ausgenommen der Nummern 5d, 5f und 7b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sowie der Bergaufsicht unterliegenden Tätigkeiten),
- die Berichterstattung nach § 61 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
- die Ermittlung der Lärmbelastung nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
- die Ermittlung der nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzenden Lärmschutzbereiche auf Grundlage der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen,
- die Zulassung von Ausnahmen zu Bauverboten nach § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
- die Festsetzung der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm unter Berücksichtigung der Maßgaben der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist Fachbehörde für die Durchführung
- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
§ 3 Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt 17
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Mittleres Mecklenburg, Vorpommern und Westmecklenburg sind zuständig für
- die Durchführung des Benzinbleigesetzes, soweit die Anlagen nicht der Bergaufsicht unterliegen,
- den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hinsichtlich der nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterstehen, einschließlich
- der Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Absatz 1, den §§ 8 und 16, Vorbescheiden nach § 9 und des Genehmigungswiderrufs nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Zulassung vorzeitigen Beginns und deren Widerrufs nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Anordnungen nach § 17 Absatz 1 und 5, den §§ 26, 28, 29, 29a, 31 Absatz 2, § 53 Absatz 2 und § 58a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Entgegennahme von Mitteilungen und Unterlagen nach § 12 Absatz 2b, § 15 Absatz 3, § 29a Absatz 3, § 31 Absatz 1, den §§ 51b, 52a Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1, § 58c in Verbindung mit § 55 Absatz 1, § 67 Absatz 2, § 67 Absatz 7 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 und nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Untersagung des Betriebes sowie der Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Fristsetzung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Abgabe der Emissionserklärung und deren Entgegennahme,
- der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Erstellung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme nach § 52a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 sowie eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Bearbeitung von Anzeigen über die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 15 Absatz 1 sowie der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und der Mitteilung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Entgegennahme und Überprüfung der Berichte nach den §§ 24 und 25 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV,
- die Entgegennahme und Überprüfung der Berichte nach § 22 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV,
- den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzesund seiner Durchführungsverordnungen hinsichtlich der Betriebsbereiche nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich
- der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 16a und 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 der 12. BImSchV,
- der Bearbeitung von Anzeigen über die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Bearbeitung von Anzeigen über die Errichtung und Änderung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 23a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Anordnungen nach den §§ 17, 20 Absatz 1a, den §§ 24, 25 Absatz la, den §§ 25a und 31 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 16 der 12. BImSchV,
- der Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Absatz 2 der 12. BIrnSchV,
- der Entgegennahme der Anzeige nach den §§ 7 und 20 der 12. BImSchV,
- der Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 und 6 der 12. BImSchV,
- der Mitteilungen nach § 13, der Feststellung von möglichen Domino-Effekten nach § 15 Absatz 1 und der Zurverfügungstellung von Informationen nach § 15 Absatz 2 der 12. BImSchV,
- der Erstellung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme nach § 17 Absatz 2 der 12. BImSchV,
- Einholung von Informationen, Ergreifung von Maßnahmen sowie Empfehlungen nach § 19 Absatz 3 der 12. BImSchV,
- der Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen nach § 19 Absatz 1, 2, 4 und 5 der 12. BImSchV,
- die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- den Vollzug des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes einschließlich
- der Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
- der Prüfung eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
- der Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 4 Absatz 3 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
- der Anordnung im Einzelfall gemäß § 5 Absatz 1 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
- der Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 5 Absatz 2 und 3 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
- die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Informationen nach § 3 und die Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 sowie die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen (ausgenommen die Nummern 5d, 5f und 7b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sowie die der Bergaufsicht unterliegenden Tätigkeiten).
§ 4 Zuständigkeit der Landräte und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für
- die Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der nicht von dem Genehmigungserfordernis des § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfassten Anlagen - einschließlich Freizeit- und Vergnügungsparks sowie ortsfesten Freiluftspielstätten -, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterstehen, einschließlich
- des Erlasses von Anordnungen nach den §§ 24 bis 26 und 29 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- des Auskunftsverlangens über aufgrund von § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Einhaltung der sich aus der Verkehrslärmschutzverordnung ergebenden Anforderungen an den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie Schienenwegen der Straßenbahnen und der Eisenbahnen,
- die Einhaltung der Betriebsregelungen nach § 7 Absatz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (nachfolgend 32. BImSchV genannt) für die Geräte/Maschinen der Nummern 01 bis 21, 23, 26 bis 31, 36 bis 38, 41 bis 48 und 52 bis 57 des Anhanges zur 32. BImSchV,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV für die in Nummer 3 genannten Geräte/Maschinen,
- die Beurteilung der Gebotenheit von Beschränkungen oder Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Absatz 2 und 3 der 26. BImSchV,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 12 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (nachfolgend 2. BImSchV genannt),
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 der 31. BImSchV.
§ 5 Zuständigkeit der Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte
Die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sind neben den sich aus dem § 15 Landkreisneuordnungsgesetz ergebenden Zuständigkeiten zuständig für
- die Einhaltung der Betriebsregelungen nach dem § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV für die Geräte/Maschinen der Nummern 01 bis 21, 23, 26 bis 31, 36 bis 38, 41 bis 48 und 52 bis 57 des Anhanges zur 32. BImSchV,
- die Zulassung von Ausnahmen nach dem § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV für die in Nummer 1 genannten Geräte/Maschinen,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Absatz 2 und 3 der 26. BImSchV,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 12 der 2. BImSchV,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 der 31. BImSchV.
§ 6 Zuständigkeit der Amtsvorsteher und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für
- die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
- ortsveränderliche technische Einrichtungen, die bei Konzerten, Schauspielen und ähnlichen Veranstaltungen sowie auf Messen und Märkten betrieben werden,
- die Einhaltung der Betriebsregelungen nach § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV für die Geräte/Maschinen der Nummern 22, 24, 25, 32 bis 35, 39, 40 und 49 bis 51 des Anhanges zur 32. BImSchV,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV für die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Geräte/Maschinen,
- Anordnungen nach den §§ 24 bis 26 und 29 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die unter Nummer 2 genannten Anlagen.
§ 7 Zuständigkeiten des Bergamtes
Das Bergamt ist zuständig für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebsbereiche hinsichtlich der Wahrnehmung der unter § 3 Nummer 2 bis 4 sowie unter § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben.
§ 8 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, § 7 des Benzinbleigesetzes, § 7 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist die gemäß den §§ 3 bis 7 jeweils sachlich und örtlich zuständige Überwachungsbehörde.
§ 9 Übertragung von Ermächtigungen
Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, die zuständigen Behörden für den Vollzug des Immissionsschutzrechts durch Rechtsverordnung zu bestimmen, auf die für den Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 250), die durch die Verordnung vom 13. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 31) geändert worden ist, außer Kraft.
| ENDE | | |