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Richtlinie zur Überwachung und Regelüberprüfung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Mai 2016
(AmtsBl.M-V Nr. 25 vom 20.06.2016 S. 650)
Gl.-Nr.: 2129-12



Archiv: 2006, 2009

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus

1. Anlass und Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist (nachfolgend BImSchG genannt), in Verbindung mit dem Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 674) geändert worden ist (nachfolgend 4. BImSchV genannt).

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), das am 2. Mai 2013 in Kraft getreten ist, wird die regelmäßige Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen erstmalig bundesrechtlich normiert. Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird die Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG an die neuen bundesrechtlichen Vorschriften angepasst und mit der abfallrechtlichen Überwachung dieser Anlagen zusammengeführt.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des BImSchG sind, sind darüber hinaus die Vorgaben der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, maßgebend.

2. Überwachungspflicht; Regel- und Anlassüberwachung

2.1 Überwachung nach § 52 des BImSchG betrifft die Einhaltung aller Normen des BImSchG und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen. Zur Überwachung gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren (vergleiche § 52 Absatz 1b Satz 2 BImSchG).

2.2 Durch regelmäßige Vor-Ort-Präsenz der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt soll der tatsächliche Anlagenzustand nach Lage, Beschaffenheit und Betrieb auf der Grundlage einheitlicher Prüfkriterien erfasst und mit dem betreffenden Genehmigungssachverhalt abgeglichen werden (Regelüberwachung). Die Regelüberwachung soll in erster Linie präventiv wirken und die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einflussnahme auf die Vermeidung von erkennbaren Umweltgefahren sichern. Die Endabnahme (Inbetriebnahmebesichtigung) im Anschluss an eine erteilte Genehmigung nach den §§ 4, 8 oder § 16 des BImSchG ist einer Regelüberwachung gleichzusetzen.

2.3 Sofern infolge von Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen Genehmigungsauflagen Sachverhalte bekannt werden, sind gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 oder § 52a Absatz 4 des BImSchG die Ursachen und die Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen (Anlassüberwachung). Gegebenenfalls sind erforderliche Maßnahmen einzuleiten oder die für die Durchsetzung zuständige Behörde ist zu unterrichten.

2.4 Die Überwachung der Abfallbewirtschaftung der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen umfasst nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (nachfolgend KrWG genannt) alle Verfahrensstufen im Sinne des § 3 Absatz 14 des KrWG und kann als Regel- oder Anlassüberwachung erfolgen.

3. Regelüberwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

Mit der Novellierung des BImSchG wird für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (nachfolgend IE-Anlagen genannt) erstmals eine bundesgesetzliche Pflicht begründet, Überwachungen innerhalb von fest vorgegebenen Intervallen und mit einem klaren Prüfprogramm durchzuführen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht mehr. Nach Möglichkeit sollte dem Ansatz der Industrieemissions-Richtlinie Rechnung tragend, die Regelüberwachung medienübergreifend geplant und durchgeführt werden. Der Grundsatz ist die gemeinsame Überwachung durch die zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie zuständigen Überwachungsbehörden.

3.1 Erstellen des Überwachungsplanes und der Überwachungsprogramme

3.1.1 Überwachungsplan (§ 52 Absatz 1b in Verbindung mit § 52a Absatz 1 BImSchG)

  1. Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus stellt einen allgemeinen, medienübergreifenden Plan der Umweltüberwachung für alle IE-Anlagen im Land auf. Dieser ist durch das Landesamt für Umwelt Naturschutz und Geologie regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inhalt ergibt sich aus § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des BImSchG. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Überwachungsplan mit anderen medialen Überwachungsplänen koordiniert wird, um Synergien zu nutzen.
  2. Die Verbreitung des Überwachungsplans gemäß § 3 des Landes-Umweltinformationsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetztes (nachfolgend UIG genannt) erfolgt antragsunabhängig durch eine Veröffentlichung im Internet.

3.1.2 Überwachungsprogramme (§ 52a Absatz 2 BImSchG)

  1. Auf der Grundlage des Überwachungsplans erstellen die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt für die Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich ein konkretes Überwachungsprogramm. In diesem Überwachungsprogramm werden auf der Grundlage der systematischen Beurteilung der von den Anlagen ausgehenden Umweltrisiken die Häufigkeit der im Rahmen der regelmäßigen Anlagenüberwachung stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen und der Zeitpunkt (Jahr) der nächsten Vor-Ort-Besichtigung angegeben.
  2. Die Verbreitung der Überwachungsprogramme erfolgt gemäß § 3 des Landes-Umweltinformationsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des UIG antragsunabhängig durch eine Veröffentlichung im Internet.

3.1.3 Vor-Ort-Besichtigungszyklus

  1. Der Vor-Ort-Besichtigungszyklus ergibt sich gemäß § 52a Absatz 2 Satz 2 des BImSchG aus der systematischen Beurteilung der mit der jeweiligen Anlage verbundenen Umweltrisiken und der daraus abgeleiteten Festlegung der Vor-Ort-Besichtigungszyklen. Diese systematische Beurteilung ist dem Überwachungsplan als "Risikobewertete Analyse Immissionsschutz" anzufügen.
  2. Die Mindestabstände zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen dürfen nach § 52a Absatz 3 Satz 1 des BImSchG folgende Zeiträume nicht überschreiten:

    In § 52a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des BImSchG sind die hierfür zu Grunde zu legenden Kriterien aufgeführt. Im Wesentlichen ist abzustellen auf

  3. Wurde bei einer Überwachung ein schwerwiegender Verstoß gegen die Genehmigung festgestellt, ist nach § 52a Absatz 3 Satz 2 des BImSchG innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

3.2 Durchführung der Regelüberwachung

3.2.1 Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden

  1. Die Überwachung der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 des BImSchG obliegt weiterhin den jeweiligen Fachbehörden. Durch einen Austausch von Informationen und gegebenenfalls notwendige Koordinierungen von Besichtigungen vor Ort ist jedoch ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.
  2. Über eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung anderer maßgebender Fachbehörden an dem Kontrolltermin oder über vorab einzuholende Informationen aus anderen Fachbereichen ist im Einzelfall im Rahmen der Planung des Überwachungstermins zu entscheiden.

3.2.2 Vor-Ort-Besichtigung

Die Regelüberwachung ist vor Ort durchzuführen. Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung richtet sich nach dem im Überwachungsprogramm benannten Vor-Ort-Besichtigungszyklus. Die Prüfkriterien für die Vor-Ort-Besichtigung sowie die Schwerpunkte der Regelüberwachung beinhalten die Anlagen 1 und 2. Im Verlauf der Vor-Ort-Besichtigung soll der Betreiber über aktuelle rechtliche Aspekte in Bezug auf die Anlage informiert werden.

3.2.3 Auswertung und Berichterstattung

  1. Die bei der Besichtigung ermittelten relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen werden in einem Abschlussgespräch mit dem Betreiber oder mit dem von ihm beauftragten Verantwortlichen unmittelbar nach der Anlagenbesichtigung erörtert. Es werden Maßnahmen zur Abstellung der relevanten Feststellungen und verbindliche Termine dafür festgelegt. Dem Betreiber ist die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Gegebenenfalls betroffene Fachbehörden werden entsprechend informiert.
  2. Gemäß § 52a Absatz 5 des BImSchG ist für jede Überwachung ein schriftlicher Überwachungsbericht (Anlage 3) mit den relevanten Feststellungen und Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu erarbeiten und dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Der Öffentlichkeit ist innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung das Ergebnis in Form eines Berichtes (Anlage 4) nach dem Landes-Umweltinformationsgesetz zugänglich zu machen (keine personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). Darüber hinaus ist auf dem Internetauftritt des jeweiligen Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt eine Liste mit den durchgeführten Vor-Ort-Besichtigungen mit einer elektronischen Postadresse für die Anforderung des Berichtes zu veröffentlichen.

4. Regelüberwachung von Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen

4.1 Die Regelüberwachung von Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen (nachfolgend Nicht-IE-Anlagen genannt), sollte in Anlehnung an die in Nummer 3 dargestellten Anforderungen an die Überwachung von IE-Anlagen erfolgen. Diese ist aus haftungsrechtlichen Gründen geboten.

4.2 Regelüberwachungen für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen nach Nummer 8 und Anlagen zur Erzeugung von Biogas nach Nummer 1.15 sowie Anlagen zur Aufbereitung von Biogas nach Nummer 1.16 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sollten einen Vor-Ort-Besichtigungszyklus von drei Jahren nicht überschreiten. Der Vor-Ort-Besichtigungszyklus für die Regelüberwachung von Windkraftanlagen nach Nummer 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV beträgt zehn Jahre.

4.3 Für die übrigen Nicht-IE-Anlagen sind Regelüberwachungen grundsätzlich in einem Vor-Ort-Besichtigungszyklus von fünf Jahren durchzuführen. Von diesem Vor-Ort-Besichtigungszyklus kann abgewichen werden, wenn die Arbeitslast und die personelle Besetzung dieses erfordern. Dabei sind auch das Umweltgefährdungspotenzial der Anlage sowie die bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu berücksichtigen.

4.4 Die in den Nummern 4.2 und 4.3 genannten Vor-Ort-Besichtigungszyklen können verlängert werden, soweit durch betriebliche Eigen- und Fremdüberwachung die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Betreiberpflichten auf gleichwertige Weise 1 sichergestellt wird.

4.5 Für jede Überwachung ist ein schriftlicher Überwachungsbericht (Anlage 3) mit den relevanten Feststellungen und Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu erarbeiten und dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln.

5. Einsatz von Beauftragten

Nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des BImSchG kann die Behörde nunmehr bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen Beauftragte - wie zum Beispiel private Sachverständige - einsetzen, ohne im Einzelfall den Nachweis der Erforderlichkeit führen zu müssen. Die Befugnis, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, liegt weiterhin allein bei der Behörde. Von der Möglichkeit sollte weiterhin restriktiv Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel bei komplexen Anlagentechnologien oder wenn die fristgemäße Regelüberwachung einer IE-Anlage anders nicht gewährleistet werden kann.

6. Regelüberprüfung und Aktualisierung von Genehmigungen

6.1 Die Regelüberwachung ist - wenn möglich - mit der Regelüberprüfung nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des BImSchG zu verbinden.

Die Regelüberprüfung dient dazu, Genehmigungen anzupassen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
  4. neue umweltrechtliche Vorschriften dieses fordern.

6.2 Nach § 52 Absatz 1 Satz 5 des BImSchG ist für IE-Anlagen sicherzustellen, dass die Genehmigung an neue BVTSchlussfolgerungen innerhalb von vier Jahren nach deren Veröffentlichung angepasst wird. Im Vorfeld hat dazu eine Änderung der TA Luft oder eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu erfolgen. Diese Regelung hat dann keine Bedeutung, wenn - wie im Regelfall -Anforderungen in Rechtsverordnungen unmitte1bar gegenüber Betreibern gelten.

6.3 Nach § 52 Absatz 1 Satz 7 des BImSchG können die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt einen längeren Zeitraum festlegen, wenn die Umsetzung dieser Anforderungen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage innerhalb von vier Jahren unverhältnismäßig wäre.

6.4 § 52 Absatz 1a des BImSchG regelt eine jährliche Prüfpflicht der zuständigen Behörde, wenn Emissionsgrenzwerte außerhalb der Bandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen festgelegt sind (vergleiche § 31 Absatz 1 Satz 3 des BImSchG). Hierzu hat die vom Betreiber nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des BImSchG jährlich vorzulegende Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Ergebnissen zu ermöglichen.

7. Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 2. Oktober 2009 (AmtsBl. M-V S. 842) außer Kraft.

1) Im Rahmen von Managementsystemen, wie zum Beispiel nach der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676) geändert worden ist, der DIN EN ISO 9000 "Qualitätsmanagementsysteme - Grundlagen und Begriffe", Ausgabe Dezember 2005, oder der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10909), findet eine der staatlichen Überwachung funktional teilweise gleichwertige Eigen- und Fremdüberwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften durch Private statt. Solange und soweit die Eigen- und Fremdüberwachung nach den Anforderungen der Managementsysteme stattfindet und die Umwelterklärungen und/oder Berichte der Fremdüberwacher sowie die jährlichen Fortschreibungen der Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden, kann die staatliche Überwachung der Einhaltung von Umweltverwaltungsrecht gelockert werden (zum Beispiel Verlängerung der Überwachungsintervalle, Verringerung der Überwachungstiefe). Aber auch eine umfassende Eigen- und Fremdüberwachung kann niemals die behördliche Prüfung vor Ort ersetzen. Vielmehr ist im Einzelfall durch Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen zu prüfen, ob und in welcher Weise eine ordnungsgemäße Eigen- oder Fremdüberwachung tatsächlich stattfindet und wieweit diese durch staatliche Überwachung gegebenenfalls zu ergänzen ist. Die Plausibilität der Eigen- und Fremdüberwachung soll im Rahmen eines Informationsgespräches geprüft werden.

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Hinweise zur Vorbereitung der Vor-Ort-Besichtigung Anlage 1
(zu Nummer 3.2.2)


  1. Allgemeine Angaben zur Anlage und zum Betreiber
  2. Beabsichtigter Schwerpunkt oder Umfang der Überwachung
  3. Vorlage notwendiger Unterlagen und Dokumente, insbesondere durch Betreiber
  4. Notwendiger Personenkreis (Betrieb und Behörde)
  5. Stillgelegte Anlagen oder Anlagenteile

.

Vorbereitung einer Regelüberwachung Anlage 2
(zu Nummer 3.2.2)


  1. Die Durchführung der Regelüberwachung erfolgt mit folgenden Zielstellungen:
  2. Der jeweilige Überwacher verfügt über die notwendigen Kenntnisse zu den zu überwachenden Anlagen, insbesondere:
  3. Die Regelüberwachung soll sich an folgenden Schwerpunkten orientieren:
  4. Die Vor-Ort-Besichtigung ist beim Betreiber anzukündigen:
    Neben den notwendigen Angaben zu Ort, Termin, Zeitdauer und Kostenpflicht sollte dem Betreiber der Umfang der Vor-Ort-Besichtigung mitgeteilt werden. Dazu gehören insbesondere der Umfang der vorzulegenden Dokumente und die anwesenden Personen. Der Immissionsschutzbeauftragte, der Störfallbeauftragte oder der Abfallbeauftragte sollten anwesend sein.

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Muster
Erhebungs- und Berichtsformular für eine Vor-Ort-Besichtigung
Anlage 3
(zu Nummer 3.2.3 Buchstabe b und Nummer 4.5)

Zuständige Überwachungsbehörde:

in Zusammenarbeit mit:

Betriebsinterne Bezeichnung der Anlage:

Datum der Vor-Ort-Besichtigung:

Block A
Stammdaten (Sachstandsermittlung)

A.1 Allgemeine Angaben
Betreiber
Ist die Wahrnehmung der Pflichten nach § 52b BImSchG geregelt? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, was wurde veranlasst/ist zu veranlassen ?
Betriebsstandort (Adresse)
EMAS Zertifizierung
[ ] Ja [ ] Nein
Anlagen-Nummer gemäß LIS-A
Datum der letzten Regelüberwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG oder § 52a Absatz 4 BImSchG
Nummer gemäß Anhang I IE-RL
zu berücksichtigende BVT-Schlussfolgerungen
PRTR-Pflicht der Tätigkeit gemäß der Nummer des Anhang I der E-PRTR-Verordnung
Nummer und Verfahrensart nach Anhang 1 der 4. BImSchV
Anlagenbeschreibung nach Anhang 1 der 4. BImSchV -
anlagenbezogene genehmigte Kapazität
Nummer gemäß Anhang des UVPG (X, A, S)
11. BImSchV [ ] Ja [ ] Nein
12. BImSchV [ ] Ja

[ ] Grundpflichten

[ ] erweiterte Pflichten

[ ] Nein
13. BImSchV [ ] Ja [ ] Nein
17. BImSchV [ ] Ja [ ] Nein
31. BImSchV [ ] Ja [ ] Nein
TA-Luft, Abschnitt 5 [ ] Ja [ ] Nein
Sind die gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten bestellt und verfügen diese über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, was wurde veranlasst/ist zu veranlassen?
Weitere IE-Anlagen am Standort? [ ] Ja [ ] Nein

Block B
Überwachung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG oder § 52a Absatz 4 BImSchG

Immissionsschutz- und wasserrechtliche Anforderungen
B.1 Allgemein
Liegt eine aktualisierte Dokumentation des Genehmigungs-/Erlaubnisstatus vor? [ ] Ja [ ] Nein
Liegt eine aktuelle Auflistung der zu erfüllenden Nebenbestimmungen vor? [ ] Ja [ ] Nein


B.2 Relevante Prüfbereiche
Gehen von der Anlage aus
Emissionen?
Luftverunreinigungen? [ ] Ja [ ] Nein
Geräusche/Erschütterungen? [ ] Ja [ ] Nein
Sonstige Umwelteinwirkungen? [ ] Ja [ ] Nein
Wasser/Abwasser
Erfolgt eine Wasserentnahme von Grund- oder Oberflächenwasser? [ ] Ja [ ] Nein
Fällt produktionsspezifisches Abwasser an? [ ] Ja [ ] Nein
Erfolgt eine Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleitung)? [ ] Ja [ ] Nein
Wird in ein externes Abwassernetz eingeleitet (Indirekteinleitung)? [ ] Ja [ ] Nein
Abfall
Werden in der Anlage erzeugt
gefährliche Abfälle? [ ] Ja [ ] Nein
nicht gefährliche Abfälle? [ ] Ja [ ] Nein
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Bodenschutz
Erfolgt ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen? [ ] Ja [ ] Nein
Sind Aspekte des Bodenschutzes zu betrachten? [ ] Ja [ ] Nein
Anlagensicherheit
Bestehen besondere sicherheitstechnische Anforderungen jenseits der 12. BImSchV? [ ] Ja [ ] Nein


B3 Standortbedingungen/Immissionen
Liegt die Anlage 1
im Außenbereich (§ 35 BauGB)? [ ] Ja [ ] Nein
im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)? [ ] Ja [ ] Nein
im beplanten Bereich (§ 30 BauGB)? [ ] Ja [ ] Nein
Liegt die Anlage im
Industriegebiet (GI)? [ ] Ja [ ] Nein
Gewerbegebiet (GE)? [ ] Ja [ ] Nein
Mischgebiet (MI)? [ ] Ja [ ] Nein
Enthält der B-Plan in den textlichen Festsetzungen Einschränkungen? [ ] Ja [ ] Nein
Sonstige Angaben zur bauplanungsrechtlichen Situation
Liegt die Anlage im
Wasserschutzgebiet? [ ] Ja [ ] Nein
Heilquellenschutzgebiet? [ ] Ja [ ] Nein
Überschwemmungsgebiet? [ ] Ja [ ] Nein
Liegen im Einwirkungsbereich der Anlage 2 geschützte Teile für Natur und Landschaft? [ ] Ja [ ] Nein
Zu welchen Immissionen liegen Mess- oder Prognosewerte im Einwirkungsbereich der Anlage vor?
Gibt es Überschreitungen von Immissionswerten im Einwirkungsbereich der Anlage? [ ] Ja [ ] Nein
Gibt es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage Anforderungen an die Wassergüte von Gewässern unterhalb der Einleitungsstelle? [ ] Ja [ ] Nein
Werden diese Werte überschritten? [ ] Ja [ ] Nein
Sind schädliche Bodenverunreinigungen an dem Standort bekannt? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn ja, welche?


B.4 Luftverunreinigungen
Welche Parameter sind messtechnisch zu überprüfen?
Bezüglich welcher Parameter sind
einmalige
wiederkehrende
kontinuierliche Messungen erforderlich?
Bei kontinuierlicher Messung: [ ] Ja [ ] Nein
Unterliegen die Messeinrichtungen einer regelmäßigen

Instandhaltung

Funktionsprüfung

Kalibrierung

Liegen die Prüfberichte der Funktionsprüfung kontinuierlicher Messeinrichtungen vor? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden gemäß Nummer 4.6.2.5 TA Luft, Kartenansicht vorteilhaft, veranlasst/sind zu veranlassen?
Bei kontinuierlicher Messung: [ ] Ja [ ] Nein
Ist diese Messeinrichtungen an Emissionsfernüberwachung (EFÜ) angeschlossen?
Bei Einzelmessungen: [ ] Ja [ ] Nein
Erfolgten die Messungen durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle?
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Liegen alle erforderlichen Messberichte vor? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Wurden im zurückliegenden Überprüfungszeitraum Überschreitungen der oben genannten Parameter festgestellt? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn ja, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Wurden Ausnahmen von der kontinuierlichen Überwachung gewährt? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn ja, liegen die entsprechenden Nachweise vor?
______

1) Mehrfachnennungen sind im Einzelfall aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten möglich

2) Nummer 4.6.2.5 TA Luft, Kartenansicht vorteilhaft


B.5 Lärm
Wurden Immissionsbeiträge festgelegt? [ ] Ja [ ] Nein
Wurden die erforderlichen Messungen durchgeführt? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Liegen die Messberichte vor? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Wurden im zurückliegenden Überprüfungszeitraum Überschreitungen der festgelegten Immissionsbeiträge festgestellt? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn ja, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?


B.6 Bodenschutz
Liegt ein Ausgangszustandsbericht (AZB) vor? [ ] Ja [ ] Nein


B.9 Abfall
Liegt eine Auflistung der erzeugten Abfälle mit Abfallherkunft, Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel (nach AVV) und Abfallmenge vor? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Liegt das Register nach § 49 KrwG mit den erforderlichen Angaben vor? [ ] Ja

[ ] ist nicht gefordert

[ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Sind die Nachweispflichten nach § 50 KrwG erfüllt? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Sind die entsorgten Abfallarten und -mengen im Hinblick auf die betrieblichen Abläufe plausibel? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Sind die verwendeten Abfallschlüsselplausibel? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Sind die nachgewiesenen Entsorgungswege zulässig? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?
Ist eine ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfälle gegeben? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen?


B.10 Anlagensicherheit
Gehört die Anlage zu einem Betriebsbereich nach Störfallrecht und unterliegt sie den
Grundpflichten? [ ] Ja [ ] Nein
erweiterten Pflichten? [ ] Ja [ ] Nein
Wenn ja, ist eine Vor-Ort-Inspektion nach § 16 Störfall-Verordnung durchzuführen!

weitere Maßnahmen:









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Muster Anlage 4
(zu Nummer 3.2.3 Buchstabe b)

Überwachungsbericht des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt

Veröffentlicht am:

Daten Betreiber:

Betreiber
Betriebsstandort
IED-Nummer.:
Nummer Anhang 1 der 4. BImSchV
Anlagenbezeichnung

Daten Behörde:

Zuständige Überwachungsbehörde
Kontakt

Daten Vor-Ort-Besichtigung:

Datum der aktuellen Vor-Ort-Besichtigung
Grund der Besichtigung:
Beteiligte Behörden

Relevante Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen:

[ ]Nein [ ] Ja

Weitere behördliche Maßnahmen:

[ ] Keine

[ ] Zusätzliche Vor- Ort-Besichtigung

[ ] Nachträgliche Anordnung

[ ] Sonstige

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