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Richtlinie zur Überwachung und Regelüberprüfung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. Mai 2016
(AmtsBl.M-V Nr. 25 vom 20.06.2016 S. 650)
Gl.-Nr.: 2129-12
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus
1. Anlass und Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist (nachfolgend BImSchG genannt), in Verbindung mit dem Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 674) geändert worden ist (nachfolgend 4. BImSchV genannt).
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), das am 2. Mai 2013 in Kraft getreten ist, wird die regelmäßige Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen erstmalig bundesrechtlich normiert. Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird die Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG an die neuen bundesrechtlichen Vorschriften angepasst und mit der abfallrechtlichen Überwachung dieser Anlagen zusammengeführt.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des BImSchG sind, sind darüber hinaus die Vorgaben der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, maßgebend.
2. Überwachungspflicht; Regel- und Anlassüberwachung
2.1 Überwachung nach § 52 des BImSchG betrifft die Einhaltung aller Normen des BImSchG und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen. Zur Überwachung gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren (vergleiche § 52 Absatz 1b Satz 2 BImSchG).
2.2 Durch regelmäßige Vor-Ort-Präsenz der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt soll der tatsächliche Anlagenzustand nach Lage, Beschaffenheit und Betrieb auf der Grundlage einheitlicher Prüfkriterien erfasst und mit dem betreffenden Genehmigungssachverhalt abgeglichen werden (Regelüberwachung). Die Regelüberwachung soll in erster Linie präventiv wirken und die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einflussnahme auf die Vermeidung von erkennbaren Umweltgefahren sichern. Die Endabnahme (Inbetriebnahmebesichtigung) im Anschluss an eine erteilte Genehmigung nach den §§ 4, 8 oder § 16 des BImSchG ist einer Regelüberwachung gleichzusetzen.
2.3 Sofern infolge von Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen Genehmigungsauflagen Sachverhalte bekannt werden, sind gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 oder § 52a Absatz 4 des BImSchG die Ursachen und die Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen (Anlassüberwachung). Gegebenenfalls sind erforderliche Maßnahmen einzuleiten oder die für die Durchsetzung zuständige Behörde ist zu unterrichten.
2.4 Die Überwachung der Abfallbewirtschaftung der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen umfasst nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (nachfolgend KrWG genannt) alle Verfahrensstufen im Sinne des § 3 Absatz 14 des KrWG und kann als Regel- oder Anlassüberwachung erfolgen.
3. Regelüberwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
Mit der Novellierung des BImSchG wird für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (nachfolgend IE-Anlagen genannt) erstmals eine bundesgesetzliche Pflicht begründet, Überwachungen innerhalb von fest vorgegebenen Intervallen und mit einem klaren Prüfprogramm durchzuführen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht mehr. Nach Möglichkeit sollte dem Ansatz der Industrieemissions-Richtlinie Rechnung tragend, die Regelüberwachung medienübergreifend geplant und durchgeführt werden. Der Grundsatz ist die gemeinsame Überwachung durch die zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie zuständigen Überwachungsbehörden.
3.1 Erstellen des Überwachungsplanes und der Überwachungsprogramme
3.1.1 Überwachungsplan (§ 52 Absatz 1b in Verbindung mit § 52a Absatz 1 BImSchG)
3.1.2 Überwachungsprogramme (§ 52a Absatz 2 BImSchG)
3.1.3 Vor-Ort-Besichtigungszyklus
In § 52a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des BImSchG sind die hierfür zu Grunde zu legenden Kriterien aufgeführt. Im Wesentlichen ist abzustellen auf
3.2 Durchführung der Regelüberwachung
3.2.1 Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden
3.2.2 Vor-Ort-Besichtigung
Die Regelüberwachung ist vor Ort durchzuführen. Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung richtet sich nach dem im Überwachungsprogramm benannten Vor-Ort-Besichtigungszyklus. Die Prüfkriterien für die Vor-Ort-Besichtigung sowie die Schwerpunkte der Regelüberwachung beinhalten die Anlagen 1 und 2. Im Verlauf der Vor-Ort-Besichtigung soll der Betreiber über aktuelle rechtliche Aspekte in Bezug auf die Anlage informiert werden.
3.2.3 Auswertung und Berichterstattung
4. Regelüberwachung von Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen
4.1 Die Regelüberwachung von Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen (nachfolgend Nicht-IE-Anlagen genannt), sollte in Anlehnung an die in Nummer 3 dargestellten Anforderungen an die Überwachung von IE-Anlagen erfolgen. Diese ist aus haftungsrechtlichen Gründen geboten.
4.2 Regelüberwachungen für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen nach Nummer 8 und Anlagen zur Erzeugung von Biogas nach Nummer 1.15 sowie Anlagen zur Aufbereitung von Biogas nach Nummer 1.16 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sollten einen Vor-Ort-Besichtigungszyklus von drei Jahren nicht überschreiten. Der Vor-Ort-Besichtigungszyklus für die Regelüberwachung von Windkraftanlagen nach Nummer 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV beträgt zehn Jahre.
4.3 Für die übrigen Nicht-IE-Anlagen sind Regelüberwachungen grundsätzlich in einem Vor-Ort-Besichtigungszyklus von fünf Jahren durchzuführen. Von diesem Vor-Ort-Besichtigungszyklus kann abgewichen werden, wenn die Arbeitslast und die personelle Besetzung dieses erfordern. Dabei sind auch das Umweltgefährdungspotenzial der Anlage sowie die bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu berücksichtigen.
4.4 Die in den Nummern 4.2 und 4.3 genannten Vor-Ort-Besichtigungszyklen können verlängert werden, soweit durch betriebliche Eigen- und Fremdüberwachung die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Betreiberpflichten auf gleichwertige Weise 1 sichergestellt wird.
4.5 Für jede Überwachung ist ein schriftlicher Überwachungsbericht (Anlage 3) mit den relevanten Feststellungen und Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu erarbeiten und dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln.
5. Einsatz von Beauftragten
Nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des BImSchG kann die Behörde nunmehr bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen Beauftragte - wie zum Beispiel private Sachverständige - einsetzen, ohne im Einzelfall den Nachweis der Erforderlichkeit führen zu müssen. Die Befugnis, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, liegt weiterhin allein bei der Behörde. Von der Möglichkeit sollte weiterhin restriktiv Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel bei komplexen Anlagentechnologien oder wenn die fristgemäße Regelüberwachung einer IE-Anlage anders nicht gewährleistet werden kann.
6. Regelüberprüfung und Aktualisierung von Genehmigungen
6.1 Die Regelüberwachung ist - wenn möglich - mit der Regelüberprüfung nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des BImSchG zu verbinden.
Die Regelüberprüfung dient dazu, Genehmigungen anzupassen, wenn
6.2 Nach § 52 Absatz 1 Satz 5 des BImSchG ist für IE-Anlagen sicherzustellen, dass die Genehmigung an neue BVTSchlussfolgerungen innerhalb von vier Jahren nach deren Veröffentlichung angepasst wird. Im Vorfeld hat dazu eine Änderung der TA Luft oder eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu erfolgen. Diese Regelung hat dann keine Bedeutung, wenn - wie im Regelfall -Anforderungen in Rechtsverordnungen unmitte1bar gegenüber Betreibern gelten.
6.3 Nach § 52 Absatz 1 Satz 7 des BImSchG können die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt einen längeren Zeitraum festlegen, wenn die Umsetzung dieser Anforderungen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage innerhalb von vier Jahren unverhältnismäßig wäre.
6.4 § 52 Absatz 1a des BImSchG regelt eine jährliche Prüfpflicht der zuständigen Behörde, wenn Emissionsgrenzwerte außerhalb der Bandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen festgelegt sind (vergleiche § 31 Absatz 1 Satz 3 des BImSchG). Hierzu hat die vom Betreiber nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des BImSchG jährlich vorzulegende Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Ergebnissen zu ermöglichen.
7. Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 2. Oktober 2009 (AmtsBl. M-V S. 842) außer Kraft.
| Hinweise zur Vorbereitung der Vor-Ort-Besichtigung | Anlage 1 (zu Nummer 3.2.2) |
| Vorbereitung einer Regelüberwachung | Anlage 2 (zu Nummer 3.2.2) |
| Muster Erhebungs- und Berichtsformular für eine Vor-Ort-Besichtigung | Anlage 3 (zu Nummer 3.2.3 Buchstabe b und Nummer 4.5) |
Zuständige Überwachungsbehörde:
in Zusammenarbeit mit:
Betriebsinterne Bezeichnung der Anlage:
Datum der Vor-Ort-Besichtigung:
Block A
Stammdaten (Sachstandsermittlung)
| A.1 Allgemeine Angaben | ||||
| Betreiber | ||||
| Ist die Wahrnehmung der Pflichten nach § 52b BImSchG geregelt? | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Wenn nein, was wurde veranlasst/ist zu veranlassen ? | ||||
| Betriebsstandort (Adresse) | ||||
| EMAS Zertifizierung | ||||
| [ ] Ja | [ ] Nein | |||
| Anlagen-Nummer gemäß LIS-A | ||||
| Datum der letzten Regelüberwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG oder § 52a Absatz 4 BImSchG | ||||
| Nummer gemäß Anhang I IE-RL | ||||
| zu berücksichtigende BVT-Schlussfolgerungen | ||||
| PRTR-Pflicht der Tätigkeit gemäß der Nummer des Anhang I der E-PRTR-Verordnung | ||||
| Nummer und Verfahrensart nach Anhang 1 der 4. BImSchV | ||||
| Anlagenbeschreibung nach Anhang 1 der 4. BImSchV | - | |||
| anlagenbezogene genehmigte Kapazität | ||||
| Nummer gemäß Anhang des UVPG (X, A, S) | ||||
| 11. BImSchV | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| 12. BImSchV | [ ] Ja
[ ] Grundpflichten [ ] erweiterte Pflichten | [ ] Nein | ||
| 13. BImSchV | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| 17. BImSchV | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| 31. BImSchV | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| TA-Luft, Abschnitt 5 | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Sind die gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten bestellt und verfügen diese über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit? | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Wenn nein, was wurde veranlasst/ist zu veranlassen? | ||||
| Weitere IE-Anlagen am Standort? | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
Block B
Überwachung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG oder § 52a Absatz 4 BImSchG
| Immissionsschutz- und wasserrechtliche Anforderungen | ||
| B.1 Allgemein | ||
| Liegt eine aktualisierte Dokumentation des Genehmigungs-/Erlaubnisstatus vor? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Liegt eine aktuelle Auflistung der zu erfüllenden Nebenbestimmungen vor? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| B.2 Relevante Prüfbereiche | ||
| Gehen von der Anlage aus | ||
| Emissionen? | ||
| Luftverunreinigungen? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Geräusche/Erschütterungen? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Sonstige Umwelteinwirkungen? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wasser/Abwasser | ||
| Erfolgt eine Wasserentnahme von Grund- oder Oberflächenwasser? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Fällt produktionsspezifisches Abwasser an? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Erfolgt eine Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleitung)? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wird in ein externes Abwassernetz eingeleitet (Indirekteinleitung)? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Abfall | ||
| Werden in der Anlage erzeugt | ||
| gefährliche Abfälle? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| nicht gefährliche Abfälle? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Bodenschutz | ||
| Erfolgt ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Sind Aspekte des Bodenschutzes zu betrachten? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Anlagensicherheit | ||
| Bestehen besondere sicherheitstechnische Anforderungen jenseits der 12. BImSchV? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| B3 Standortbedingungen/Immissionen | ||
| Liegt die Anlage 1 | ||
| im Außenbereich (§ 35 BauGB)? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| im beplanten Bereich (§ 30 BauGB)? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Liegt die Anlage im | ||
| Industriegebiet (GI)? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Gewerbegebiet (GE)? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Mischgebiet (MI)? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Enthält der B-Plan in den textlichen Festsetzungen Einschränkungen? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Sonstige Angaben zur bauplanungsrechtlichen Situation | ||
| Liegt die Anlage im | ||
| Wasserschutzgebiet? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Heilquellenschutzgebiet? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Überschwemmungsgebiet? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Liegen im Einwirkungsbereich der Anlage 2 geschützte Teile für Natur und Landschaft? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Zu welchen Immissionen liegen Mess- oder Prognosewerte im Einwirkungsbereich der Anlage vor? | ||
| Gibt es Überschreitungen von Immissionswerten im Einwirkungsbereich der Anlage? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Gibt es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage Anforderungen an die Wassergüte von Gewässern unterhalb der Einleitungsstelle? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Werden diese Werte überschritten? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Sind schädliche Bodenverunreinigungen an dem Standort bekannt? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn ja, welche? |
| B.4 Luftverunreinigungen | ||||
| Welche Parameter sind messtechnisch zu überprüfen? | ||||
| Bezüglich welcher Parameter sind | ||||
| einmalige | ||||
| wiederkehrende | ||||
| kontinuierliche Messungen erforderlich? | ||||
| Bei kontinuierlicher Messung: | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Unterliegen die Messeinrichtungen einer regelmäßigen
Instandhaltung Funktionsprüfung Kalibrierung | ||||
| Liegen die Prüfberichte der Funktionsprüfung kontinuierlicher Messeinrichtungen vor? | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden gemäß Nummer 4.6.2.5 TA Luft, Kartenansicht vorteilhaft, veranlasst/sind zu veranlassen? | ||||
| Bei kontinuierlicher Messung: | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Ist diese Messeinrichtungen an Emissionsfernüberwachung (EFÜ) angeschlossen? | ||||
| Bei Einzelmessungen: | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Erfolgten die Messungen durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle? | ||||
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||||
| Liegen alle erforderlichen Messberichte vor? | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||||
| Wurden im zurückliegenden Überprüfungszeitraum Überschreitungen der oben genannten Parameter festgestellt? | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Wenn ja, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||||
| Wurden Ausnahmen von der kontinuierlichen Überwachung gewährt? | [ ] Ja | [ ] Nein | ||
| Wenn ja, liegen die entsprechenden Nachweise vor? | ||||
| ______
1) Mehrfachnennungen sind im Einzelfall aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten möglich 2) Nummer 4.6.2.5 TA Luft, Kartenansicht vorteilhaft | ||||
| B.5 Lärm | ||
| Wurden Immissionsbeiträge festgelegt? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wurden die erforderlichen Messungen durchgeführt? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||
| Liegen die Messberichte vor? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||
| Wurden im zurückliegenden Überprüfungszeitraum Überschreitungen der festgelegten Immissionsbeiträge festgestellt? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn ja, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||
| B.6 Bodenschutz | ||
| Liegt ein Ausgangszustandsbericht (AZB) vor? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| B.9 Abfall | ||
| Liegt eine Auflistung der erzeugten Abfälle mit Abfallherkunft, Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel (nach AVV) und Abfallmenge vor? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||
| Liegt das Register nach § 49 KrwG mit den erforderlichen Angaben vor? | [ ] Ja
[ ] ist nicht gefordert | [ ] Nein |
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||
| Sind die Nachweispflichten nach § 50 KrwG erfüllt? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||
| Sind die entsorgten Abfallarten und -mengen im Hinblick auf die betrieblichen Abläufe plausibel? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||
| Sind die verwendeten Abfallschlüsselplausibel? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||
| Sind die nachgewiesenen Entsorgungswege zulässig? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? | ||
| Ist eine ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfälle gegeben? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn nein, welche Maßnahmen wurden veranlasst/sind zu veranlassen? |
| B.10 Anlagensicherheit | ||
| Gehört die Anlage zu einem Betriebsbereich nach Störfallrecht und unterliegt sie den | ||
| Grundpflichten? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| erweiterten Pflichten? | [ ] Ja | [ ] Nein |
| Wenn ja, ist eine Vor-Ort-Inspektion nach § 16 Störfall-Verordnung durchzuführen! |
weitere Maßnahmen:
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| Muster | Anlage 4 (zu Nummer 3.2.3 Buchstabe b) |
Überwachungsbericht des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt
Veröffentlicht am:
Daten Betreiber:
| Betreiber | |
| Betriebsstandort | |
| IED-Nummer.: | |
| Nummer Anhang 1 der 4. BImSchV | |
| Anlagenbezeichnung |
Daten Behörde:
| Zuständige Überwachungsbehörde | |
| Kontakt |
Daten Vor-Ort-Besichtigung:
| Datum der aktuellen Vor-Ort-Besichtigung | |||
| Grund der Besichtigung: | |||
| Beteiligte Behörden | |||
Relevante Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen:
[ ]Nein [ ] Ja
Weitere behördliche Maßnahmen:
[ ] Keine
[ ] Zusätzliche Vor- Ort-Besichtigung
[ ] Nachträgliche Anordnung
[ ] Sonstige
| ENDE | |