Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. September 2024
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 30.10.2024 S. 580)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Anlage der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 430), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Mai 2022 (GVOBl. M-V S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstellen 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1.1 Errichtungskosten Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zu den Errichtungskosten gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren die Errichtungskosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner diese nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid nicht unanfechtbar geworden ist. Die Errichtungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.
1.2 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde
a) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 50,25 b) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 38,25 c) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 31,25 d) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige 27,75 e) für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 34,25
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "1.1 | Errichtungskosten
Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung oder Änderung der Anlage bis zur abschließenden Inbetriebnahme erforderlich erscheinen. Entstehen für bestimmte Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen keine oder nur anteilige Kosten, sind hierfür die fiktiven Kosten zugrunde zu legen, die für entsprechende Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen entstehen würden. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Maschinen, Anlagen oder Anlagenteile, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind, sodass diese wie neu gekauft zu berücksichtigen sind. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen anfallen. Berechnungsgrundlage ist der marktübliche Anschaffungsneupreis. Die Umsatzsteuer ist jeweils für die Bestimmung der Errichtungskosten mit zu berücksichtigen. Für den Fall, dass keine Umsatzsteuer anfällt, ist diese fiktiv zu berücksichtigen und hinzuzurechnen. | |
| Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren die Errichtungskosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner diese nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid nicht unanfechtbar geworden ist. Die Errichtungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. | ||
| 1.2 | Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde | |
| a) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 52,15 | |
| b) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 41,65 | |
| c) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 34,15 | |
| d) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige | 30,65 | |
| e) für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug | 37,15". |
2. Die Tarifstelle 2.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Tarifstelle 2.1a
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 2.1 a) bis zu 50.000 Euro 1.000
wird aufgehoben.
b) Die Tarifstellen 2.1b bis 2.1e werden zu den Tarifstellen 2.1a bis 2.1d.
c) In der neuen Tarifstelle 2.1a wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "mehr als 50 000" gelöscht.
3. In der Tarifstelle 2.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "6,50" durch die Angabe "9,75" und die Angabe "50" durch die Angabe "75" ersetzt.
4. Nach der Tarifstelle 2.3.6 werden folgende neue Tarifstellen angefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "2.3.7 | Erlass, Änderung oder Ergänzung einer Auflage im Rahmen des Auflagenvorbehaltes nach § 12 Absatz 2a Satz 1 | 300 bis 10.000 |
| 2.3.8 | Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung der für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erheblichen Fragen, insbesondere im Rahmen einer Vorantragskonferenz nach § 2 Absatz 2 der 9. BImSchV und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V)
Anmerkung: | nach Zeitaufwand, mindestens 100 |
| 2.3.9 | Ganz oder teilweiser Widerruf von Nebenbestimmungen der Genehmigung nach § 49 VwVfG M-V | nach Zeitaufwand, mindestens 270". |
5. Die Tarifstelle 2.4.3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 2.4.3 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins pro Tag Anmerkung:
Bei der Beauftragung eines Verhandlungsleiters wird der Zuschlag um 1.000 Euro pro Tag reduziert.1.000 bis 3.000
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "2.4.3 | Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins pro Tag oder einer Online-Konsultation pro 2 Tage
Anmerkung: | 1.000 bis 3 000". |
6. In der Tarifstelle 2.4.6 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "anschließend eine Genehmigung" durch die Wörter "im Zeitraum von drei Jahren nach der Beratung (Scoping) eine Genehmigung unter Beifügung der vollständigen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 2.5.4 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "eine Genehmigung" durch die Wörter "im Zeitraum von drei Jahren nach der Anzeige eine Genehmigung unter Beifügung der vollständigen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen" ersetzt.
8. Nach der Tarifstelle 2.5.17 wird folgende neue Tarifstelle 2.5.18 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "2.5.18 | Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 | 100 bis 2 250". |
9. Die bisherigen Tarifstellen 2.5.18 bis 2.5.19 werden zu den Tarifstellen 2.5.19 bis 2.5.20.
10. In der neuen Tarifstelle 2.5.20 wird in der Spalte "Gegenstand" nach den Wörtern "Immissionsschutzbeauftragten nach" die Angabe " § " eingefügt.
11. Die bisherigen Tarifstellen 2.5.20 bis 2.5.34 werden zu den Tarifstellen 2.5.21 bis 2.5.35.
12. Die Tarifstelle 3.1.2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 3.1.2 Prüfung einer Anzeige nach § 20 Absatz 1 100 bis 2.250
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "3.1.2 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 13 Absatz 3
Anmerkung: | nach Zeitaufwand, mindestens 350". |
13. Die Tarifstelle 3.1.3
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 3.1.3 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 21 | 100 bis 2.250 |
wird aufgehoben.
14. Die bisherige Tarifstelle 3.1.4 wird zu der Tarifstelle 3.1.3.
15. Die Tarifstelle 3.10 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro "3.10 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV 3.10.1 Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Betriebszeiten nach § 4 Absatz 12 sowie § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4 oder § 11 Absatz 6 100 bis 1.500 3.10.2 Festlegung eines Emissionsgrenzwertes des zu überwachenden Teillastbetriebes nach § 8 Absatz 2 100 bis 3.100 3.10.3 Prüfung eines Berichts nach § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 2 oder § 24 100 bis 1.500 3.10.4 Zulassung von Ausnahmen der kontinuierlichen Messung nach § 20 450 bis 3.100 3.10.5 Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 21 Absatz 6 100 bis 2.700 3.10.6 Bestimmung von Sonderregelungen für den An- und Abfahrbetrieb nach § 22 Absatz 1 Satz 5 100 bis 2.250 3.10.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 26, soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1.250 bis 12.500 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 900 bis 6.000 c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt 180 bis 3.100
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "3.10 | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV | |
| 3.10.1 | Entscheidung über die Billigung des Einzelfalls nach § 4 Absatz 2 | 100 bis 1.500 |
| 3.10.2 | Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Betriebszeiten nach § 4 Absatz 4 sowie § 5 Absatz 5, § 28 Absatz 15, § 29 Absatz 10, § 30 Absatz 9, § 32 Absatz 6, § 33 Absatz 13, § 34 Absatz 8 oder § 49 Absatz 8 | 100 bis 1.500 |
| 3.10.3 | Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 | 100 bis 2.250 |
| 3.10.4 | Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen nach den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft nach § 10 Absatz 1 | 100 bis 2.250 |
| 3.10.5 | Festlegung eines Emissionsgrenzwertes des zu überwachenden Teillastbereiches nach § 33 Absatz 1, Absatz 3 oder § 52 Absatz 2 | 100 bis 3.100 |
| 3.10.6 | Prüfung eines Berichts nach § 16 Absatz 6, § 19 Absatz 4, 21 oder § 22 | 100 bis 1.500 |
| 3.10.7 | Zulassung von Ausnahmen der kontinuierlichen Messung nach § 18 | 450 bis 3.100 |
| 3.10.8 | Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 18 Absatz 9 | 100 bis 2.700 |
| 3.10.9 | Bestimmung von Sonderregelungen für den An- und Abfahrbetrieb nach § 19 Absatz 1 Satz 6 | 100 bis 2.250 |
| 3.10.10 | Prüfung eines Antrags nach § 20 Absatz 1 Satz 2 | 100 bis 2.250 |
| 3.10.11 | Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 5 oder § 23, soweit es sich | |
| a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 1.250 bis 12.500 | |
| b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 900 bis 6.000 | |
| c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt | 180 bis 3 100". |
16. Nach der Tarifstelle 3.11.3 wird folgende neue Tarifstelle 3.11.4 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "3.11.4 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 15 Absatz 3 und 4
Anmerkung: | nach Zeitaufwand, mindestens 350". |
17. Die bisherigen Tarifstellen 3.11.4 bis 3.11.9 werden zu den Tarifstellen 3.11.5 bis 3.11.10.
18. Nach der Tarifstelle 3.17.2 wird folgende neue Tarifstelle 3.17.3 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "3.17.3 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 und 4
Anmerkung: | nach Zeitaufwand, mindestens 350". |
19. Die bisherigen Tarifstellen 3.17.3 bis 3.17.4 werden zu den Tarifstellen 3.17.4 bis 3.17.5.
20. Nach der Tarifstelle 3.18.6 wird folgende neue Tarifstelle 3.18.7 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "3.18.7 | Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach Anhang VI Nummer 2.1 (in Verbindung mit § 5 Absatz 5)
Anmerkung: | nach Zeitaufwand, mindestens 350". |
21. In Tarifstelle 3.23.4 werden in der Spalte "Gegenstand" nach den Wörtern "Nachweises nach" die Angabe " § 23 Absatz 6," eingefügt.
22. Die Tarifstelle 3.24
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 3.24 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft 3.24.1 Zulassung einer Stelle nach Nummer 5.4.8.10.3 oder 5.4.8.11.3 Satz 1 Buchstabe d Satz 1 erster Halbsatz nach Zeitaufwand, mindestens 100 3.24.2 Zulassung einer Stelle nach den Nummern 5.4.8.10.3 oder 5.4.8.11.3 Satz 1 Buchstabe f Satz 2 nach Zeitaufwand, mindestens 100 3.24.3 Vorschreiben von kleineren Werten nach Nummer 5.5.3 Absatz 3 Satz 1 350
wird aufgehoben.
23. Nach der Tarifstelle 4.5 wird folgende neue Tarifstelle 4.5.1 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| "4.5.1 | Prüfung der Information nach § 3 Absatz 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, höchstens 500". |
24. Die bisherige Tarifstelle 4.5.1 wird zu der neuen Tarifstelle 4.5.2.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (31.10.2024) in Kraft.
ID: 242474
| ENDE |