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Anwendung der 12. BImSchV und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Gaslagerung auf Biogasanlagen und anderen biogasführenden Anlagen
- Niedersachsen -
Vom 23. Juni 2026
(Nds.MBl. Nr. 430 vom 17.09.2026)
Gl.-Nr.: 28500
RdErl. d. MU v. 23.06.2026 - 33-40505/01/15-0024 -
- VORIS 28500 -
1. Regelungsinhalt
Dieser RdErl. regelt für Biogasanlagen und andere biogasführende Anlagen:
Die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Biogasmenge im Hinblick auf die 4. BImSchV wird abweichend von dem RdErl. des MU "Biogasanlagen: Anwendung der Störfall-Verordnung und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Gaslagerung" vom 22.07.2025 (Az.: Ref33-40505/01/15-0024-001) neu geregelt. Die bewährte Vorgehensweise im Hinblick auf die 12. BImSchV wird beibehalten.
2. Anwendungsbereich
Die Regelungen unter Nummer 4 zur Gaslagerung nach Anhang 1 Nr. 9.1.1 der 4. BImSchV werden bei den folgenden Anlässen von den für die immissionsschutzrechtliche Überwachung und Genehmigung von Biogasanlagen und anderen biogasführenden Anlagen zuständigen Behörden angewendet:
Die Regelungen unter Nummer 5 zum Vorliegen eines Betriebsbereiches nach § 2 Nrn. 1 und 2 i. V. m. Anhang I der 12. BImSchV werden bei den folgenden Anlässen von den für die immissionsschutzrechtliche Überwachung und Genehmigung von Biogasanlagen und anderen biogasführenden Anlagen zuständigen Behörden angewendet:
Wenn die Regelungen zur Anwendung kommen, werden sie einheitlich auf alle betroffenen Anlagenteile der Anlage angewendet - auch wenn z.B. im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nur ein Gasspeicher geändert wird. Ferner sei darauf hingewiesen, dass auch Anlagen, die nicht genehmigungsbedürftig i. S. d. 4. BImSchV sind, Betriebsbereiche i. S. d. 12. BImSchV sein können.
3. Allgemeine Regelungen zur Dichte
Die zur Berechnung der Biogasmenge heranzuziehende Dichte beträgt für die Ermittlung nach der 4. BImSchV und der 12. BImSchV einheitlich 1,3 kg/m3. Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn Unterlagen für den Zeitraum von mindestens einem Jahr für die eingesetzten Substrate und Substratmischungen durch kontinuierliche Messungen im Rohbiogas belegen, dass die Gaszusammensetzung verlässlich die Annahme einer anderen Biogasdichte rechtfertigt.
4. Ermittlung der Biogasmenge im Hinblick auf Anlagen nach Anhang 1 Nr. 9.1.1 der 4. BImSchV
Bei der Ermittlung, ob eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Gaslagerung nach Anhang 1 Nr. 9.1.1 der 4. BImSchV vorliegt, ist das Biogas in
zu berücksichtigen. Bei Gasspeichern auf Gärbehältern ist das Volumen oberhalb des Freibordes bis zum Dach oder bis zur maximalen Ausdehnung der Gasmembran anzusetzen (siehe Anlage 1). Biogas in anderen Anlagenteilen, wie z.B. Rohrleitungen, ist nicht zu berücksichtigen. Die Biogasmengen in den vorgenannten Gasspeichern sind zusammenzuzählen, sofern diese Gasspeicher die gleiche Betreiberin oder den gleichen Betreiber haben und in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang stehen. Bei einem externen Gasspeicher auf einem angrenzenden Nachbargrundstück kann von einem räumlichen Zusammenhang mit den anderen Gasspeichern ausgegangen werden. Andere Fallkonstellationen unterliegen der Einzelfallprüfung.
Sofern sich aus der (gegenüber dem Runderlass aus dem Jahr 2025) geänderten Ermittlung der Biogasmenge verwaltungsrechtlicher Handlungsbedarf ergibt, darf dieser nicht einfach mit einem neuen Erlass begründet werden, sondern es sind sachliche Argumente anzuführen. Zum Zweck einer möglichst einheitlichen Darstellung im Vollzug gegenüber Dritten werden einige dieser nachstehend aufgeführt:
5. Ermittlung der Biogasmenge im Hinblick auf Betriebsbereiche i. S. d. 12. BImSchV
Für die Ermittlung, ob ein Betriebsbereich nach § 2 Nrn. 1 und 2 i. V. m. Anhang I der 12. BImSchV vorliegt, müssen gemäß § 2 Nr. 5 i. V. m. Anhang I Nr. 4 der 12. BImSchV alle Anlagenteile, in denen Biogas vorhanden sein kann, mit der jeweils möglichen Höchstmenge berücksichtigt werden. Zu diesen Anlagenteilen gehören insbesondere (siehe Anlage 2):
Maßgeblich für die Ermittlung, wieviel Biogas vorhanden sein kann, ist die baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung und nicht die aktuelle Betriebsweise. Die Biogasmengen in den o. g. Gasspeichern sind zusammenzuzählen, sofern sie sich in einem Bereich befinden, der unter Aufsicht einer Betreiberin oder eines Betreibers steht. Sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage von der 2%-Ausnahmeregelung in Anhang I Nr. 4 der 12. BImSchV Gebrauch machen möchte, ist in jedem Einzelfall eine Begründung erforderlich.
Die Ermittlung und Plausibilitätsprüfung (der in einer Biogasanlage zu berücksichtigenden Biogasmenge) zur Prüfung der Anwendbarkeit der 12. BImSchV erfolgt nach der Arbeitshilfe des Umweltbundesamtes (http://www.umweltbundesamt.de/dokument/arbeitshilfe-biogasanlagen).
Ferner sind auch andere gefährliche Stoffe i. S. d. § 2 Nr. 4 der 12. BImSchV bei der Ermittlung, ob ein Betriebsbereich vorliegt, zu berücksichtigen. Hierzu kann auf das Excel-Tool der Bezirksregierung Arnsberg zurückgegriffen werden (https://www.bra.nrw.de/umwelt-gesundheit-arbeitsschutz/umwelt/immissionsschutz-luft-laerm-gerueche/stoerfallrecht/formularechecklisteninfos).
Liegt keine Änderung der Anlage gegenüber der ursprünglichen Genehmigung vor und wird dennoch ein Betriebsbereich entdeckt, z.B. aufgrund einer geänderten Stoffeinstufung oder einem Versäumnis im
Genehmigungsverfahren, so ist die Betreiberin oder der Betreiber aufzufordern, den Betriebsbereich nach § 7 der 12. BImSchV anzuzeigen.
6. Umgang mit Kissenspeichern
Kissenspeicher werden in diesem RdErl. nur der Vollständigkeit halber erwähnt - insbesondere im Hinblick auf baurechtlich genehmigte Bestandsanlagen. In Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche ist jedoch zu beachten, dass einschalige Kissenspeicher nicht mehr dem Stand der Technik und der Sicherheitstechnik entsprechen. Zum Umgang mit einschaligen Kissenspeichern auf genehmigungsbedürftigen Anlagen und in Betriebsbereichen wird auf die Altanlagenregelung der Nummern 5.4.1.15 und 5.4.8.6.2 TA Luft verwiesen, wonach bei Altanlagen Gasspeicher und Gärbehälter mit Gasmembran ohne zusätzliche Umhüllung oder mit zusätzlicher Umhüllung, aber ohne Zwischenraumüberwachung, oder ohne Überwachung der Abluft der Stützluft,
nachzurüsten sind, es sei denn, dies ist wegen der Beschaffenheit des zugehörigen Gärbehälters technisch nicht möglich. Diese Regelung kann auch als Erkenntnisquelle für andere genehmigungsbedürftige biogasführende Anlagen angewendet werden.
7. Unterstützung bei der Durchführung des RdErl.
Besteht Unterstützungsbedarf bei der Durchführung dieses RdErl., können sich die Beschäftigten der Gewerbeaufsichtsverwaltung (GAV) durch die Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) beraten lassen. Im Rahmen ihrer zeitlichen Ressourcen kann die ZUS LLGS auch kommunale Behörden hierzu beraten. Darüber hinaus haben die Beschäftigen der GAV und der kommunalen Behörden die Möglichkeit,
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 23.06.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
| Ermittlung der Biogasmenge für die Prüfung, ob eine genehmigungsbedürftige Gaslagerung nach Anhang 1 Nr. 9.1.1.1 oder Nr. 9.1.1.2 der 4. BImSchV vorliegt | Anlage 1 |
| Ermittlung der Biogasmenge für die Prüfung, ob ein Betriebsbereich nach § 2 Nrn. 1 und 2 i. V. m. Anhang I der 12. BImSchV vorliegt | Anlage 2 |
| ENDE | |