Frame öffnen

KÜVO - Kehr- und Überprüfungsverordnung
Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten

- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 34 vom 28.12.2006 S. 631)
Gl.-Nr.: 71310



Aufgrund des § 1 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit den Nummern 3.3.1.1 und 3.3.1.7 der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 463), wird nach Anhörung der in § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 SchfG bezeichneten Stellen verordnet:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten durch die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister sowie die hierfür zu erhebenden Gebühren und Auslagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Abgasanlage:
    bauliche Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System, für die Ableitung der Abgase einer Feuerstätte sowie Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen eines Blockheizkraftwerks, einer Wärmepumpe, eines ortsfesten Verbrennungsmotors und eines Brennstoffzellenheizgeräts;
  2. Abgasanlage für Überdruck:
    Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;
  3. Abgasleitung:
    Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;
  4. Abgaskanal:
    Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;
  5. Abgasrohr:
    frei in Räumen verlaufendes Verbindungsstück;
  6. Abgasweg:
    Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;
  7. Ablufteinrichtung:
    1. Schacht und sonstige Anlage und Einrichtung, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit einer Feuerstätte erforderlich ist oder deren Betrieb beeinflussen kann,
    2. Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;
  8. Bivalente Heizung:
    Heizung, bei der die Feuerstätte in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben wird, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient;
  9. Brennwertfeuerstätte:
    Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
  10. Dunstabzugsanlage:
    ortsfeste Einrichtung zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über ein Rohr, einen Kanal oder Schacht ins Freie;
  11. Feuerstätte:
    im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage oder Einrichtung, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;
  12. Feuerungsanlage:
    Einheit aus Feuerstätte und Abgasanlage;
  13. Gebäude:
    jedes selbständig nutzbares Bauwerk, einschließlich der unmittelbar angrenzenden unbewohnten Nebengebäude, wie Waschküche, Garage, Futterküche und Stallung;
  14. Heizgasweg:
    Strömungsstrecke der Verbrennungsgase innerhalb der Feuerstätte;
  15. Heizgaszug:
    Strömungsstrecke der Verbrennungsgase innerhalb der Feuerstätte zwischen Feuerraum und Abgasstutzen;
  16. Luft-Abgas-System:
    Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die der Feuerstätte Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase ins Freie abgeführt werden;
  17. Nennleistung:
    1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung,
    2. die in den Grenzen des Wärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste Leistung der Feuerstätte oder
    3. bei einer Feuerstätte ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz bei einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung;
  18. Nutzungseinheit:
    Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat;
  19. Räucheranlage:
    Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer sowie dem dazugehörigen Verbindungsstück besteht;
  20. Raumluftunabhängige Feuerstätte:
    Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über eine dichte Leitung direkt aus dem Freien zugeführt wird und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;
  21. Schornstein:
    senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;
  22. senkrechter Teil der Abgasanlage:
    vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender senkrechter Abschnitt der Abgasanlage;
  23. Verbindungsstück:
    abgasführendes Bauteil zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;
  24. Verbrennungslufteinrichtung:
    Einrichtung und Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte.

§ 3 Einrichtungen, die der Kehr- oder Überprüfungspflicht unterliegen

(1) Der Kehr- oder Überprüfungspflicht unterliegen folgende Einrichtungen:

  1. Abgasanlagen,
  2. Heizgaswege der Feuerstätten,
  3. Räucheranlagen, ausgenommen Koch- und Garschränke,
  4. notwendige Verbrennungsluft- und Ablufteinrichtungen und
  5. Dunstabzugsanlagen, die nicht ausschließlich privat genutzt werden.

Die Überprüfung schließt eine Kehrung mit ein, wenn diese im Einzelfall erforderlich ist; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten und für Dunstabzugsanlagen.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen nicht der Kehr- und Überprüfungspflicht:

  1. seit der letzten Kehrung oder Überprüfung nicht benutzte Einrichtungen, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben oder die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen mittels Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen dauerhaft unterbunden ist,
  2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 1 m2 an der Sohle,
  3. demontierbare Abgasrohre von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe in Wohnungen und Aufenthaltsräumen, es sei denn, sie münden von unten in die Schornsteinsohle ein und können nicht abgedeckt werden,
  4. Heizgaswege in Feuerstätten, die nicht der Kehrpflicht unterliegen, und Heizgaswege von unbenutzten Anlagen,
  5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren und
  6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 kW.

(3) Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 1, die zum Zeitpunkt der letzten turnusmäßigen Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt wurden, sind vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(4) Wird bei der Überprüfung ein Kohlenmonoxidanteil, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, bei Gasfeuerstätten von 1000 ppm und bei Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizgeräten und ortsfesten Verbrennungsmotoren von 1500 ppm überschritten, so ist die Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu wiederholen.

(5) Einer Kohlenmonoxidmessung unterliegen nicht

  1. gasbeheizte Wäschetrockner und
  2. Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand des Gebäudes, deren Ausmündung des Abgasaustritts mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegt, und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 m hat.

§ 4 Zeiträume für Kehrungen und Überprüfungen

Die Häufigkeit der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach der Anlage 1. Erfordert die Feuersicherheit im Einzelfall zusätzliche turnusmäßige Kehrungen oder Überprüfungen und einigen sich die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume darüber nicht, so kann die untere Verwaltungsbehörde zusätzliche turnusmäßige Kehrungen oder Überprüfungen anordnen.

§ 5 Ausnahmen

Im Einzelfall kann die untere Verwaltungsbehörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters für der Kehr- oder Überprüfungspflicht unterliegende Einrichtungen, die Bestandteil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, als Ausnahme längere Zeiträume für Kehrungen und Überprüfungen festlegen oder ganz auf Kehrungen und Überprüfungen verzichten, wenn die Feuersicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

§ 6 Besondere Kehrarbeiten

Eine der Kehrpflicht unterliegende Einrichtung ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume, den Hausbewohnern und der Feuerwehr vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

§ 7 Ankündigung und Durchführung der Kehr-, und Überprüfungsarbeiten

(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau ist spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken oder Räumen darauf verzichten.

(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.

(3) In einem Arbeitsgang sind durchzuführen:

  1. bei Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) wiederkehrend gemessen werden,
    1. Emissionsmessungen nach § 15 der 1. BImSchV und
    2. Feuerstättenschauen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG,
  2. bei Feuerstätten zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der 1. BImSchV wiederkehrend gemessen werden,
    1. Emissionsmessungen nach § 15 der 1. BImSchV,
    2. Überprüfungsarbeiten und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nrn. 2.4 bis 2.11, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nr. 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können und
    3. Feuerstättenschauen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG sowie
  3. bei Feuerstätten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
    1. Emissionsmessungen nach § 15 der 1. BImSchV,
    2. Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nr. 3, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nr. 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können und
    3. Feuerstättenschauen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG.

(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau, der Abgaswegüberprüfung und der Dunstabzugsanlagenüberprüfung hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Bei den Arbeiten anfallende Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger zu entfernen und in von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume bereitzustellende geeignete Behälter zu füllen.

§ 8 Gebührenerhebung

(1) Für die in § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 9 bis 11 SchfG vorgeschriebenen Arbeiten werden nach Maßgabe der Anlage 2 Gebühren erhoben, die sich nach den in der Anlage 2 festgesetzten Arbeitswerten bemessen. Neben den Gebühren kann die Erstattung von Auslagen nur in den Fällen verlangt werden, in denen dies in der Anlage 2 bestimmt ist.

(2) Ein Arbeitswert entspricht zeitlich einer Arbeitsminute. Das Entgelt für einen Arbeitswert beträgt 0,96 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die Gebühren und Auslagen werden nach Durchführung der jeweiligen Arbeiten und auf Anforderung fällig. Dem Gebührenschuldner ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen einzuräumen.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230) und
  2. die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 432).

.

Häufigkeit der Kehrungen und Überprüfungen Anlage 1
(zu § 4 Satz 1)


Nr. Einrichtungen Häufigkeit der Kehrungen Häufigkeit der Überprüfungen
1 Verwendung fester Brennstoffe    
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte viermal im Jahr  
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte dreimal im Jahr  
1.3 Feuerstätte einer bivalenten Heizung mit einem Pufferspeicher von mindestens 251/kW Nennleistung des Heizkessels zweimal im Jahr  
1.4 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a der 1. BImSchV) mit rückstandsarmer Verbrennung zweimal im Jahr  
1.5 nach § 15 der 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zweimal im Jahr  
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte zweimal im Jahr  
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte einmal im Jahr  
1.8 nach § 15 der 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte einmal im Jahr  
1.9 Verbrennungsluft- und Ablufteinrichtung   einmal im Jahr
1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte   einmal im Jahr
2 Verwendung flüssiger Brennstoffe    
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte dreimal im Jahr  
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte zweimal im Jahr  
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte einmal im Jahr  
2.4 Verbrennungsluft- und Ablufteinrichtungen einer Einrichtung nach den Nummern 2.1 bis 2.3   einmal im Jahr
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte   einmal im Jahr
2.6 nach § 15 der 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte   einmal im Jahr
2.7 Feuerstätte, bei der eine Emissionsmessung nach § 15 der 1. BImSchV ohne Rechtsverpflichtung durchgeführt wurde   einmal im Jahr
2.8 Brennwertfeuerstätte, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät   einmal im Jahr
2.9 raumluftunabhängige Feuerstätte und raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck bei einer Einrichtung zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51.603   einmal in zwei Jahren
2.10 Anlage nach Nummer 2.9 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses   einmal in drei Jahren
2.11 ortsfestes Notstromaggregat   einmal in drei Jahren
3 Verwendung gasförmiger Brennstoffe    
3.1 raumluftabhängige Feuerstätte   einmal im Jahr
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte   einmal in zwei Jahren
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck   einmal in zwei Jahren
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät   einmal in zwei Jahren
3.5 raumluftunabhängige Feuerstätte und raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses   einmal in drei Jahren
4 Dunstabzugsanlagen   einmal im Jahr

Anmerkungen;

  1. Fällt eine Anlage oder Einrichtung nach der Tabelle unter mehrere Festsetzungen und ergeben sich hierdurch unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten, so ist die geringste Festsetzung maßgebend.
  2. Sind an eine Abgasanlage mehrere Feuerstätten angeschlossen, so richtet sich die Häufigkeit der Kehrungen oder Überprüfungen nach dem Anschluss an die Feuerstätte, für die sich die höchste Häufigkeit der Kehrungen oder Überprüfungen ergibt.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1)


Nr. Abkürzung Gebühren- oder Auslagentatbestand Arbeitswert
1   Grundgebühr für jede Begehung einschließlich Fahrtpauschale  
1.1 GG je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen  
1.1.1 GG1 - für Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen 9,2
1.1.2 GG2 - für Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen nicht durchgeführt werden 3,5
1.1.3 GG3 - für Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten bei Feuerstätten nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 in einem Arbeitsgang 12,9
1.2 MW1 Wiederholungsmessung wie bei den Nrn. 1.1.1 bis 1.1.3
1.3 FP1 für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 7 Abs. 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, für Arbeiten nach den Nrn. 2.1 bis 4.6

Anmerkung:
Für Arbeiten nach Nr. 3.10 kann die Fahrtpauschale höchstens für drei Arbeitsgänge in einem Gebäude berechnet werden.

7,5
1.4 FP2 bei Arbeiten nach den Nrn. 5 und 6 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt

Anmerkung:
Werden Arbeiten nach, den Nummern 5 und 6 miteinander verbunden, so sind die Arbeitswerte anteilig umzulegen. Anstelle des besonderen Entgelts kann auch die Fahrtpauschale nach Nr. 1.3 berechnet werden.

1,6
2   Arbeitsgebühr je Kehrung  
2.1 S eines Schornsteins oder eines sonstigen senkrechten Teils einer Abgasanlage je Schornstein, Abgasleitung oder Schacht, je angefangenen Meter 0,3
2.2 SB durch Innenbesteigung eines Schornsteins, abweichend von Nr. 2.1 je Arbeitsminute 0,8
2.3 RK einer Räucherkammer je angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche  
2.3.1 RK1 - bei privat genutzten Anlagen 0,7
2.3.2 RK2 - bei gewerblich genutzten Anlagen 3,3
2.3.3 RK3 eines Rauchwagens 6,7
2.3.4 RK4 eines Raucherzeugers, je Arbeitsminute 0,8
2.4 K eines Abgaskanals je angefangenen Meter  
2.4.1 K1 - bis 500 cm2 Querschnitt 1,5
2.4.2 K2 - über 500 cm2 bis 2 500 cm2 Querschnitt 2,4
2.4.3 K3 - über 2 500 cm2 Querschnitt 6,0
2.5 AR eines Abgasrohrs  
2.5.1 AR1 - für den ersten Meter (einschließlich der Reinigungsöffnung) und eine Richtungsänderung 7,0
2.5.2 AR2 - je weiteren angefangenen Meter 1,0
2.5.3 AR3 - je weitere Richtungsänderung 3,0
2.5.4 AR4 - Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels eines Staubsaugers auf Wunsch des Gebührenschuldners 4,1
2.5.5   - Zuschlag bei Abgasrohren, die nicht ausschließlich privat genutzt werden,  
2.5.5.1 AR5 - je wärmegedämmte Reinigungsöffnung 6,7
2.5.5.2 AR6 - je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5 m) 4,9
2.5.5.3 AR7 - bei einem Schalldämpfer oder Zyklon je Arbeitsminute 0,8
3   Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer erforderlichen Kehrung und je Feuerstättenschau  
3.1 Überprüfung an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Schornstein, Abgasleitung oder Schacht, je angefangenen Meter 0,3
3.2   Abgaswegeüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen einschließlich der Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und der Ausstellung der Bescheinigung über die Überprüfung  
3.2.1 AÖ1 - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 13,8
3.2.2 AÖ2 - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 7,3
3.2.3 AÖ3 - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit 8,3
3.3   Abgaswegeüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten einschließlich der CO-Messung, der Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und der Ausstellung der Bescheinigung  
3.3.1 A11 - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 15,5
3.3.2 A12 - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,7
3.3.3 A13 - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit 9,7
3.4   Abgaswegeüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten einschließlich der CO-Messung, der Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, der Ausstellung der Bescheinigung und der Ringspaltmessung  
3.4.1 A21 - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 18,9
3.4.2 A22 - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 11,7
3.4.3 A23 - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit 12,2
3.5   Abgaswegeüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand einschließlich der CO-Messung, der Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, der Ausstellung der Bescheinigung und der Ringspaltmessung  
3.5.1 A31 - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 16,0
3.5.2 A32 - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,9
3.5.3 A33 - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit 9,3
3.6 RS Zuschlag für Reinigungsarbeiten im Ringspalt, je Arbeitsminute 0,8
3.7 Wiederholungsüberprüfung nach § 3 Abs. 4 10,0
3.8 LL Überprüfung von Verbrennungsluft- und Ablufteinrichtungen nach Anlage 1 Nrn. 1.9 und 2.4  
3.8.1 LL1 Leitungen je angefangenen Meter 1,0
3.8.2 LL2 nicht leitungsgebundene notwendige Öffnungen ins Freie 0,5
3.9 DA Überprüfung von Dunstabzugsanlagen  
3.9.1 D1 - für die erste Anlage 9,9
3.9.2 D2 - für jede weitere Anlage 6,6
3.9.3 P1 - für jede notwendige Prüföffnung im gleichen Geschoss 3,3
3.9.4 P2 - für jede notwendige Prüföffnung im anderen Geschoss 6,6
3.9.5 V1 - für die Überprüfung der Mündung ohne Ventilator 3,3
3.9.6 V2 - für die Überprüfung der Mündung mit Ventilator 9,9
3.10   Feuerstättenschau  
3.10.1 FS1 je angefangenen Meter von senkrechten Teilen von Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen, wobei Längen von Abgasanlagen in Aufstellungsräumen, in denen gleichzeitig eine Abgaswegeüberprüfung durchgeführt wird, nicht berechnet und bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden maximal drei Meter berechnet werden 1,0
3.10.2 FS2 Zuschlag je Feuerstätte zur Verbrennung flüssiger oder fester Brennstoffe, die keiner Emissionsmessung nach Nr. 4 unterliegt 1,7
3.10.3 FB Zuschlag für jede Brennstoffversorgung je Nutzungseinheit 2,0
3.10.4 FE Überprüfung nach § 2 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung hinsichtlich der heizungs- oder raumlufttechnischen Anforderungen, je Nutzungseinheit 4,0
4   Arbeitsgebühr je Emissionsmessung  
4.1   bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe je Nutzungseinheit  
4.1.1 M1 - zusammen mit Tätigkeiten nach Nr. 3.2 10,3
4.1.2 M2. - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nr. 3.2 für die erste Messstelle 19,1
4.1.3 M3 nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nr. 3.2 für jede weitere Messstelle 17,2
4.1.4 M4 Zuschlag je Messstelle über Durchgangshöhe (2,5 m) 5,8
4.2   bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit  
4.2.1 MG1 - zusammen mit Tätigkeiten nach den Nrn. 3.3 bis 3.5 6,5
4.2.2 MG2 - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nrn. 3.3 bis 3.5 für die erste Messstelle 15,3
4.2.3 MG3 - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nrn. 3.3 bis 3.5 für jede weitere Messstelle. 13,5
4.2.4 MG4 Zuschlag je Messstelle über Durchgangshöhe (2,5 m) 5,8
4.3   bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der 1. BImSchV in der Nutzungseinheit  
4.3.1 MF1 - für die erste Messstelle 62,3
4.3.2 MF2 - für jede weitere Messstelle 57,7
4.4   bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nrn. 4 bis 8 der 1. BImSchV in der Nutzungseinheit  
4.4.1 MF3 - für die erste Messstelle 75,7
4.4.2 MF4 - für jede weitere Messstelle 70,0
4.5 MA Auslagen für die Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen  
4.6 MW2 Wiederholungsmessung wie bei den Nrn. 4.1 bis 4.5
5   Arbeitsgebühren für Bauabnahmen ( § 40 Abs. 8 der Niedersächsischen Bauordnung)  
5.1   Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen  
5.1.1 T Bescheinigung der Tauglichkeit von Abgasanlagen  
5.1.1.1 TG für jedes selbständige Gebäude 30,0
5.1.1.2 TA Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 0,9
5.1.1.3 TF Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
5.1.1.4 TB Ausstellen der Bescheinigung 10,0
5.1.2 B Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen  
5.1.2.1 BG für jedes selbständige Gebäude 18,0
5.1.2.2 BA Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 0,9
5.1.2.3 BD Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
5.1.2.4 BF Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,4
5.1.2.5 BB Ausstellen der Bescheinigung 10,0
5.1.3 TS Gleichzeitige Bescheinigung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen  
5.1.3.1 TSG für jedes selbständige Gebäude 30,0
5.1.3.2 TSA Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,8
5.1.3.3 TSD Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
5.1.3.4 TSF Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,4
5.1.3.5 TSB Ausstellen der Bescheinigung 10,0
5.2   Bei der Änderung von Feuerungsanlagen  
5.2.1 AF Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen  
5.2.1.1 AG für jedes selbständige Gebäude 18,0
5.2.1.2 AA Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,8
5.2.1.3 AD Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
5.2.1.4 AF Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,4
5.2.1.5 AB Ausstellen der Bescheinigung 10,0
5.3 BVL Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätte, je Arbeitsminute 0,8
5.4 WB Wiederholungsprüfung nach den Nrn. 5.1 bis 5.3 die Hälfte des Betrages nach den Nrn. 5.1 bis 5.3
6   Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr  
6.1 ZE1 Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung einer Einrichtung, je Arbeitsminute 0,8
6.2   Auslagen für Verbrauchsmaterialien nach Nr. 6.1  
6.3 ZE2 Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die Arbeitswerte nicht festgesetzt sind, je Arbeitsminute 0,8
6.4 ZE3 Reinigung asbesthaltiger Schornsteine und Verbindungsstücke, je Arbeitsminute 0,8
6.5 MK Mängelkontrolle an Feuerungsanlagen außerhalb der Feuerstättenschau oder Begutachtung von Feuerungsanlagen auf Veranlassung des Gebührenschuldners, je Arbeitsminute 0,8
6.6 ZA Zuschlag für Arbeiten außerhalb des üblichen Arbeitsganges, die zum vorgesehenen Zeitpunkt trotz rechtzeitiger Ankündigung wegen eines Versäumnisses des Gebührenschuldners ohne triftigen Grund nicht vorgenommen werden konnten 10,0
6.7 ZW Zuschlag für Arbeiten, die auf Wunsch des Gebührenschuldners ausgeführt werden  
6.7.1 ZW1 - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag in Höhe von 50 v. H. der Beträge
6.7.2 ZW2 - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 v. H. der Beträge
6.8 ZI Inselzuschläge  
6.8.1 ZI1 Zuschlag zu den Beträgen nach den Nrn. 1 bis 4 bei Arbeiten auf einer Nordseeinsel, wenn sich der Kehrbezirk sowohl auf das Festland als auch auf eine Insel erstreckt und sich der Betriebs- oder Wohnsitz der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht auf der Nordseeinsel befindet in Höhe von 10 v. H. der Beträge
6.8.2 ZI2 Zuschlag zu den Beträgen nach Nr. 5 bei Arbeiten auf einer Nordseeinsel, wenn die Arbeiten nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, bis zu 9,0
6.9 GM Mahngebühr 5,0
UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen