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Bekanntgaberichtlinie
Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes

- Niedersachsen -

Vom 04.06.2004
(MBl. Nr. 24 vom 28.07.2004 S. 488)



Gem. RdErl. d. MU u. d. MW - 34-01374/1/1.1- VORIS 28500 -

Bezug:

  1. Gem. RdErl. v. 27.11.1991 (Nds. MBl. 1992, S. 677) - VORIS 28500 00 00 00 050 -
  2. Gem. RdErl. v. 29.3.1994 (Nds. MBl. S. 814), geändert durch Gem. RdErl. v. 1.6.1994 (Nds. MBl. S. 930) - VORIS 28500 00 00 00 041 -

1. Bekanntgabe von Stellen

Die Bekanntgaben von sachverständigen Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) haben nach den Vorgaben der in der Anlage abgedruckten "Richtlinie für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Bereich des Immissionsschutzes" in der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) auf seiner Sitzung vom 30. 9. bis 2.10.2003 beschlossenen Fassung zu erfolgen. Ergänzend ergehen dazu folgende Hinweise und Regelungen auch hinsichtlich der Durchführung des BImSchG zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen:

1.1 Der erstmalige Antrag auf Bekanntgabe (Erstbekanntgabe) ist in dem Bundesland zu stellen, in dem die sachverständige Stelle ihren Hauptsitz hat. Dort erfolgt die Prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen. Eigenständige sachverständige Stellen mit Sitz in Niedersachsen richten ihren Antrag an das Niedersächsische Landesamt für Ökologie (NLÖ).

1.2 Die Überprüfung der Kompetenz einer Stelle erfolgt alternativ durch ein von den Bundesländern anerkanntes Akkreditierungssystem unter Einbeziehung des Moduls "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes" in der vom LAI auf seiner Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003 beschlossenen Fassung. Dessen Ergebnisse können im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch das NLÖ zugrunde gelegt werden.

1.3 Das NLÖ entscheidet über die Bekanntgabe. Die Bekanntgabe wird im Internet im Auskunftssystem ReSyMeSA (www.brandenburg.de/land/mlur/i/resymesa/sachv.htm) veröffentlicht.

2. Kontrolle der bekannt gegebenen Stellen

2.1 Die nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen werden in der Regel mit der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aufgrund von

Um in diesen Fällen eine einheitliche Durchführung und Beurteilung sicherzustellen und um eine Übersicht über die Tätigkeit und die Qualität der Ermittlungen der Stellen nach § 26 BImSchG zu erhalten, ist Folgendes zu veranlassen:

  1. Die mit der Durchführung der Messungen beauftragte Stelle teilt dem NLÖ rechtzeitig vor Beginn der Ermittlungen (mindestens sieben Tage) gemäß einer dem Bekanntgabebescheid beigefügten Anlage die Durchführung von Messaufträgen mit.
  2. Bei der Ermittlung von Luftverunreinigungen durch Emissionen erfolgt die Dokumentation und Berichterstattung von Messergebnissen gemäß den in Abschnitt II Nr. 4 der Anlage aufgeführten Musterberichten:

    Exemplare dieser Berichtsmuster sind auf der Homepage des NLÖ verfügbar.

  3. In Auflagen oder Anordnungen, mit denen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen gefordert wird, ist der Betreiber einer Anlage zu verpflichten, die messtechnischen Ermittlungsergebnisse in zweifacher Ausfertigung der Überwachungsbehörde nach BImSchG spätestens sechs Wochen nach Abschluss der messtechnischen Ermittlungen vorzulegen. Auf § 26 Satz 2 und § 31 BImSchG wird hingewiesen.
  4. Die Überwachungsbehörden nach BImSchG unterziehen die vorgenannten Berichte einer Vorprüfung. Sie übersenden eine Ausfertigung des Berichts, das Ergebnis der Vorprüfung sowie ggf. gebotene Hinweise und die den Bericht auslösende Anordnung dem NLÖ.
  5. Das NLÖ überprüft die vorgelegten Berichte stichprobenartig. Ergibt die Überprüfung Beanstandungen, ist die zuständige Überwachungsbehörde sofort zu unterrichten. Dem Betreiber soll von der Überwachungsbehörde Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.
  6. Das NLÖ überprüft die Tätigkeit der bekannt gegebenen Stellen bei der Ermittlung der Emissionen und Immissionen nach den § § 26, 28 BImSchG durch Sichtkontrollen vor Ort, Kontroll- bzw. Vergleichsmessungen in unregelmäßigen Abständen und Besichtigung der sachlichen Ausstattungen, wie z.B. Messapparaturen und angewandte Messverfahren. Ferner kontrolliert das NLÖ bei Stellen, die für die Ermittlung von Luftverunreinigungen bekannt gegeben sind, die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen oder die Analyse von Kontrollproben. Bei den für Kalibrierungen bekannt gegebenen Stellen überprüft das NLÖ die Kalibriertätigkeit vor Ort und im Rahmen der Auswertung von Ringversuchen.

2.2 Die Ergebnisse der Tätigkeit des NLÖ nach Nummer 2.1 sind von diesem messstellenbezogen zu dokumentieren.

2.3 Über schwerwiegende Mängel, die die Zuverlässigkeit oder die fachliche Qualifikation der bekannt gegebenen Stelle infrage stellen und damit einen Widerruf der Bekanntgabe rechtfertigen könnten, ist dem MU sofort zu berichten.

3. Schlussbestimmung

Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

.

 Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen 1 im Bereich des Immissionsschutzes i. d. F. des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30. 9. bis 2.10.2003 in Hamburg (Bekanntgaberichtlinie) Anlage

I.
Bekanntgabe von Stellen nach §
26 BImSchG und weiteren
Regelungen zur Durchführung des BImSchG zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen

1. Grundsätzliches

Nach § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine von der zuständigen Behörde des Bundeslandes bekannt gegebene Stelle durchführen lässt. Der Verwaltungsakt der Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages oder, soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragt werden sollen, zur Beantragung der erforderlichen Ermittlungen.

Nach verschiedenen Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BImSchG (siehe Tabelle "Immissionsschutzrechtliche Tätigkeitsfelder") wird der Anlagenbetreiber verpflichtet, bestimmte kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen durch eine von der zuständigen Behörde des Bundeslandes bekannt gegebene Stelle kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach der TA Luft (vgl. Nummer 5.3.3.4 Abs. 2 und Nummer 5.3.3.6 Abs. 1) sollen für kontinuierliche Messeinrichtungen an anderen Anlagen entsprechende Anforderungen gestellt werden.

Die Auswahl zwischen den bekannt gegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber in allen genannten Fällen grundsätzlich frei. Er hat jedoch Einschränkungen der Bekanntgabe und ggf. Nebenbestimmungen zur Anordnung nach den § § 26, 28 oder 29 BImSchG zu beachten.

Die § § 26 ff. BImSchG und die Verordnungen zum BImSchG regeln das Recht der Emissions- und Immissionsermittlungen nicht abschließend. Insbesondere bleiben Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12 Abs. 1 und 2a BImSchG unberührt, in deren Rahmen auch andere Stellen Ermittlungen (einschließlich Messungen) vornehmen können.

2. Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

Soweit natürliche oder juristische Personen des Privatrechts betroffen sind, handelt es sich bei der Bekanntgabe um einen Verwaltungsakt. Gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen hat die Bekanntgabe nur verwaltungsinterne Bedeutung.

Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. Der zuständigen Behörde des Bundeslandes steht ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Ermessensausübung muss u. a. der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden.

Die Bekanntgaben der zuständigen Behörde des Bundeslandes haben Wirkung nur für das jeweilige Bundesland.

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe

Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen. Die Kompetenz wird weiter durch die Erfüllung der materiellen Anforderungen nach der DIN EN ISO/IEC 17025 (April 2000) in der jeweils geltenden Fassung und der in dieser Bekanntgaberichtlinie genannten Forderungen bestimmt. Für Stellen zur Ermittlung der Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen ist zusätzlich die DIN V 45688 (September 1995) und für

Stellen zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen zusätzlich die VDI 4220 (September 1999) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Die Überprüfung dieser Voraussetzungen kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme, mit denen das bekannt gebende Bundesland zusammenarbeitet, oder im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch die zuständigen staatlichen Stellen erfolgen. Soll eine Akkreditierung als Nachweis der Kompetenz für eine Bekanntgabe verwendet werden, sollte der Antragsteller sich vorab mit der zuständigen staatlichen Stelle in Verbindung setzen, um die Einhaltung weiterer an die Bekanntgabe geknüpfter Anforderungen (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, hauptberufliche Tätigkeit, Nebenbestimmungen zur Bekanntgabe) nachweisen zu können.

Legt eine Stelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes (,Modul Immissionsschutz')" vor, soll die zuständige Behörde des Bundeslandes bei einem Antrag der Stelle auf Bekanntgabe diese Prüfungen entsprechend berücksichtigen und auf alle Prüfschritte verzichten, die die Akkreditierungsstelle bereits vorgenommen hat.

3.1 Anforderungen an das Personal

Stellen können nur bekannt gegeben werden, wenn sie über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen. Das Personal muss hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt sein. Unter diesem Gesichtspunkt können Hochschulinstitute und Hochschulprofessoren nicht bekannt gegeben werden.

Für die Durchführung von Ermittlungen gemäß Abschnitt 4.1 muss die Stelle eine fachlich Verantwortliche oder einen fachlich Verantwortlichen und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen zwei weitere fachkundige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und im Bereich Geräusche und Erschütterungen mindestens eine weitere fachkundige Mitarbeiterin oder einen weiteren fachkundigen Mitarbeiter haben.

Für den Bereich "Ermittlung von Luftverunreinigungen" müssen der oder die fachlich Verantwortliche und ihr oder sein Stellvertreter in dieser Funktion hauptberuflich für die Stelle tätig sein. Als weiteres fachkundiges Personal können nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Überprüfung im Bekanntgabeverfahren freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Betracht kommen.

Für den Bereich "Geräusche und Erschütterungen" kann die oder der fachlich Verantwortliche nicht als freie Mitarbeiterin oder freier Mitarbeiter für die Stelle tätig sein. Als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des fachlich Verantwortlichen und als weiteres fachkundiges Personal können in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abschnitt 3.1 Abs. 1 und nach Überprüfung im Bekanntgabeverfahren freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Betracht kommen.

Die weiteren Anforderungen an das Personal richten sich im Bereich Geräusche und Erschütterungen nach DIN V 45688 (September 1995).

Im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen gilt entsprechend den Anforderungen der VDI 4220 (September 1999):

Fachlich Verantwortliche und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen

  1. ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) oder gleichwertige Fachkenntnisse,
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, die messtechnische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in den beantragten Tätigkeitsfeldern vermittelt hat, und
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen

nachweisen.

Das weitere fachkundige Personal muss über eine einschlägige Fachausbildung für Tätigkeiten in den entsprechenden Aufgabenbereichen verfügen oder eine mindestens dreijährige fachspezifische praktische Tätigkeit ausgeübt haben.

Weitere bei der Stelle beschäftigte Personen, die oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören i. S. dieser Anforderungen zum Hilfspersonal. Als Hilfspersonal beschäftigte Personen können auch freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sein. Hilfspersonal darf nur unter angemessener Aufsicht von fachkundigem Personal tätig werden.

Wenn einer Stelle keine Fachkräfte für alle in Betracht kommenden Ermittlungen zur Verfügung stehen, ist die Bekanntgabe gegenständlich zu beschränken. Sind nur bestimmte Fachkräfte zur Durchführung schwieriger Ermittlungen geeignet, ist die Bekanntgabe insoweit zu begrenzen.

3.2 Zuverlässigkeit und Organisation

Weitere Voraussetzung für die Bekanntgabe der Stellen ist, dass deren Leiterinnen oder Leiter und Bedienstete aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres bisherigen Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in Betracht kommenden Ermittlungsaufgaben geeignet sind. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht oder nicht mehr gegeben, wenn verantwortliche Personen

Die bekannt zu gebende Stelle muss sicherstellen, dass Messungen und sonstige Ermittlungen von dem im Antrag benannten Fachpersonal ausgeführt werden. Entsprechende Zuständigkeiten sind in einem Qualitätssicherungssystem zu regeln.

3.3 Unabhängigkeit

3.3.1 Grundsätzliches

Die Unabhängigkeit einer bekannt zu gebenden Stelle hängt nicht nur davon ab, ob sie bei ihrer Mess- und Prüftätigkeit einem bestimmten Einfluss Außenstehender tatsächlich ausgesetzt ist. Vielmehr muss auch der Anschein einer möglichen Beeinflussung des Mess- und Prüfvorgangs durch betroffene Personen oder Institutionen vermieden werden. Neben der eigentlichen prüf- und messtechnischen Überwachung sollte nämlich das Instrument besonders bekannt gegebener Stellen auch dem Zweck dienen, eine Befriedung im Verhältnis potentieller Beschwerdeführer zum Emittenten herbeizuführen. Zweifel an der Unabhängigkeit einer bekannt gegebenen Stelle in der Öffentlichkeit würden diesem Ziel entgegenstehen.

3.3.2 Spezielle Anforderungen

Die bekannt zu gebende Stelle darf weder

  1. Produktionsanlagen errichten oder betreiben noch
  2. Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Immissionen herstellen oder vertreiben.

Sie darf ferner nicht personal- oder kapitalmäßig oder sonst geschäftlich in einer Weise mit Anlagenbetreibern oder Geräteherstellern i. S. des Satzes 1 verflochten sein, die eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung der Stelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

Daher dürfen in der bekannt gegebenen Stelle keine Personen tätig sein, die gleichzeitig in Unternehmen beschäftigt sind, die i. S. des Absatzes 1 Anlagen betreiben oder Geräte herstellen oder die Weisungen dieser Unternehmen unterliegen. Insbesondere darf die Stelle nicht von Unternehmen abhängig sein, die an der Durchführung von Immissionsschutzmaßnahmen wirtschaftlich interessiert sind (z.B. Hersteller von Emissionsminderungseinrichtungen).

Stellen, die Messgeräte herstellen oder vertreiben, die für kontinuierliche Messungen nach den Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BImSchG einsetzbar sind, werden nicht für den Bereich "Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte" bekannt gegeben, da eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung der Stellen nicht ausgeschlossen erscheint.

Stellen, die mit Unternehmen verflochten sind, die derartige Messgeräte herstellen oder vertreiben, können für den Bereich "Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte" bekannt gegeben werden, wenn kein Anhaltspunkt für eine mögliche Abhängigkeit zu ermitteln ist und auch kein Anschein dafür besteht.

Der Anschein einer Abhängigkeit ist z.B. dann nicht gegeben, wenn durch Satzung bzw. Gesellschafts- und Arbeitsvertrag oder sonst in verbindlicher Weise bei den Unternehmen Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit des Antragstellers ausgeschlossen sind.

Eine unzulässige Verflechtung ist nicht anzunehmen, wenn Anlagenbetreiber Mitglieder einer juristischen Person als Trägerin der Ermittlungsstelle sind, sofern sie innerhalb der Trägerorganisation keinen bestimmenden Einfluss haben. Besteht die Dach- oder Trägerorganisation, der eine Stelle angehört oder mit der es über eine Tochtergesellschaft verbunden ist, aus mehreren Unternehmen, ist eine Bekanntgabe möglich, wenn

  1. die Unternehmen gegenseitig im Wettbewerb stehen und kein Unternehmen markt- oder verbandsbestimmend ist,
  2. die im Verbands- oder Vereinsvorstand vertretenen Unternehmen nicht insgesamt marktbeherrschend sind,
  3. eine Personalunion in der Leitung der Stelle und in der Leitung des wirtschaftliche Interessen vertretenden Vereins- oder Verbandsvorstandes nicht besteht und
  4. die Leitung der Stelle Weisungen durch andere Führungsgremien des Vereins oder Verbandes nicht unterliegt.

3.4 Bekanntgabe von Außenstellen

Außenstellen einer sachverständigen Stelle müssen zur Durchführung von Ermittlungen i. S. dieser Richtlinien grundsätzlich über eine eigene Bekanntgabe im Bundesland des Sitzes der Außenstelle verfügen. Eine zusätzliche Bekanntgabe dieser Außenstelle ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass das dort ansässige Personal und die gerätetechnische Ausstattung in das Qualitätssicherungssystem der Mutterstelle eingebunden sind und im dortigen Bekanntgabeverfahren einbezogen wurden. Die Prüfung nach Satz 2 (vor Ort) ist von der im Sitzland der Außenstelle zuständigen Behörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde für den Stammsitz durchzuführen.

3.5 Sonstige Ermessenserwägungen

Außer den unter Nummern 3.1 bis 3.4 aufgeführten Voraussetzungen können weitere Gesichtspunkte für die Ermessensausübung von Bedeutung sein. Ist beispielsweise anzunehmen, dass bestimmte Ermittlungen nur selten in Auftrag zu geben sind, so kann die Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse dadurch gemindert sein, dass die Ermittlungen von einer Stelle ausgeführt werden, die nur wenig Erfahrungen auf dem betroffenen Gebiet sammeln konnte. In einem derartigen Fall kann es berechtigt sein, das Bekanntgabebegehren abzulehnen.

4. Spezielle Voraussetzungen für die Bekanntgabe

4.1 Tätigkeitsfelder

Ausgehend von der Vielfalt der Ermittlungen und den unterschiedlichen fach- und gerätetechnischen Anforderungen werden im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Regelungen die in nachstehender Tabelle aufgeführten Tätigkeitsfelder unterschieden. Die Tätigkeitsfelder beinhalten unterschiedliche Rechtsbereiche ("Gruppen") und verschiedene fachliche Aufgabenbereiche ("Bereiche").

Stellen, die in einem oder mehreren dieser Tätigkeitsfelder (Gruppen und zugehörige Bereiche) tätig sein wollen, müssen als Voraussetzung für eine Bekanntgabe die im Folgenden beschriebenen Anforderungen nachweisen.

Innerhalb der vorgenannten Gruppen und Bereiche ist auch eine Beschränkung der Bekanntgabe auf die Ermittlungen bei bestimmten Anlagearten möglich.

Immissionsschutzrechtlich geregelte Tätigkeitsfelder 2
- Rechtsbereiche ("Gruppen") und fachliche Aufgabenbereiche ("Bereiche") -


Nr. Gruppe I
Ermittlung der Emissionen und/ oder Immissionen
Gruppe II
Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
Gruppe III
Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
Gruppe IV
Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen; Überprüfung von Verbrennungsbedingungen
Voraussetzung ist Gruppe I
(siehe Nr. 4.2.1 letzter Abschnitt "Ordnungsgemäßer Einbau...")
Voraussetzung ist Gruppe II Voraussetzung ist Gruppe III
1 § § 26, 28 BImSchG und entspr. Messaufgaben nach Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BImSchG Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Anhang Spalte 2 Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Anhang Spalte 1 § 13 Abs. 1 der 17. BImSchV
2   § 17a Abs. 2 der 1. BImSchV § 10 der 17. BImSchV § 10 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 der 17. BImSchV
3   § 12 Abs. 7 der z. BImSchV § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV  
4   § 8 Abs. 4 der 30. BImSchV § § 26, 28 der 13. BImSchV  
5   § 5 Abs. 4 der 31. BImSchV    
Kennung Bereich
  Anorganische Gase
A
  • Ermittlung der Emissionen
B
  • Ermittlung der Immissionen
C
  • Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeiten der Emissionsmesseinrichtungen
  Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen
D
  • Ermittlung der Emissionen
E
  • Ermittlung der Immissionen
F
  • Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeiten der Emissionsmesseinrichtungen
  Besondere staubförmige Stoffe, insbesondere faserförmige Stäube
  Ermittlung der Emissionen
G1
  • Probenahme
G2
  • Analyse
G3
  • Analyse durch Fremdinstitut
  Ermittlung der Immissionen
H1
  • Probenahme
H2
  • Analyse
H3
  • Analyse durch Fremdinstitut
  Organisch-chemische Verbindungen
I
  • Ermittlung der Emissionen
K
  • Ermittlung der Immissionen
L
  • Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeiten der Emissionsmesseinrichtungen
  Hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane)
  Ermittlung der Emissionen
M1
  • Probenahme
M2
  • Analyse
M3
  • Analyse durch Fremdinstitut
  Ermittlung der Immissionen
N1
  • Probenahme
N2
  • Analyse
N3
  • Analyse durch Fremdinstitut
  Gerüche
O
  • Ermittlung der Emissionen
P
  • Ermittlung der Immissionen
  Geräusche
Q
  • Ermittlung der Emissionen
R
  • Ermittlung der Immissionen
  Erschütterungen
S
  • Ermittlung der Emissionen
T
  • Ermittlung der Immissionen

Für die einzelnen Bereiche der Ermittlungen sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen:

4.2 Ermittlung von Luftverunreinigungen

Die Bekanntgabe kann davon abhängig gemacht werden, dass mindestens eine fachlich Verantwortliche oder ein fachlich Verantwortlicher erfolgreich an einem Ringversuch für den beantragten, in der vorstehenden Tabelle genannten Bereich teilgenommen oder eine Messung in Anwesenheit einer oder eines von der Behörde beauftragten Sachverständigen erfolgreich durchgeführt hat. Bei den Ringversuchen sind unter festgelegten Randbedingungen bei verschiedenen Abgasinhaltsstoff-/Prüfgaskonzentrationen wiederholt Proben zu ziehen und zu analysieren.

4.2.1 Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

Je nach beantragtem Umfang sind die im Folgenden aufgeführten vollständigen Messverfahren (Probenahme und Analyse) nachzuweisen. Dabei gelten die im VDI/DIN-Handbuch "Reinhaltung der Luft" beschriebenen Verfahren, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben. Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares Verfahren zur Anwendung kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die Verfahrenskenngrößen nicht schlechter als die vergleichbarer VDI/DIN-Verfahren sein sollen.

Außerdem sind praktische Erfahrungen bei entsprechenden Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes sowie Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen nachzuweisen.

Für jeden beantragten Bereich sollen drei Berichte über von den jeweils fachlich Verantwortlichen durchgeführte Ermittlungen vorgelegt werden, die nicht älter als drei Jahre sind und keine erheblichen oder schwerwiegenden Mängel aufweisen. Entsprechende Berichte sollten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der fachlich Verantwortlichen vorgelegt werden.

Die Ermittlungen von Emissionen sollen dabei an unterschiedlichen Anlagearten vorgenommen worden sein. Aus den Ermittlungsberichten soll ersichtlich sein, dass verschiedene Messverfahren verwendet worden sind. Nachweise über Innenraum- bzw. Arbeitsplatzmessungen werden bei der Beurteilung der Erfahrungen nicht berücksichtigt.

In den Bereichen "Ermittlung der Emissionen" sind neben dem Nachweis von ordnungsgemäß durchgeführten Emissionsermittlungen auch Kenntnisse der Verfahrenstechnik der zu überprüfenden Anlagen nachzuweisen.

Die Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik ausgestattet sein (siehe VDI 4220, September 1999).

Für die Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen müssen Stellen im Besitz der notwendigen Vorrichtungen/Gerätschaften zur Probenahme und Analyse sein (vollständiges Messverfahren). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische oder faserförmige Stoffe zu ermitteln sind.

Soweit für Ermittlungen kalibrierfähige kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen mit Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese zur Durchführung von Einzelmessungen vorhanden sein.

Bei der Kompetenzfeststellung müssen im jeweils beantragten Bereich alle im Folgenden aufgeführten Anforderungen erfüllt werden:

4.2.1.1 Anorganische Gase

In diesem Bereich sind mindestens fünf verschiedene Stoffe sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für, den Bereich der Ermittlung von Immissionen, darunter mindestens

4.2.1.2 Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen

In diesem Bereich sind Messverfahren für die Ermittlung

nachzuweisen.

4.2.1.3 Besondere staubförmige Stoffe, insbesondere faserförmige Stäube

Es ist ein Messverfahren für die Ermittlung der Emissionen bzw. für die Ermittlung der Immissionen von Asbestfasern/Mineralfasern nachzuweisen.

4.2.1.4 Organische Verbindungen

In diesem Bereich sind Messverfahren sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Ermittlung von Immissionen von mindestens fünf Stoffen/Stoffgemischen nachzuweisen, darunter mindestens Benzol, Tetrachlorethen, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Gesamtkohlenstoff (nur Emission).

4.2.1.5 Hochtoxische organische Verbindungen

In diesem Bereich ist sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Immissionen der Nachweis eines Verfahrens zur Bestimmung der benötigten Einzelisomere von PCDD/PCDF zur Berechnung des I-TEQ zu erbringen.

4.2.1.6 Gerüche

Bei der Ermittlung von Geruchsemissionen sind Messverfahren zur Ermittlung einer durchströmten Flächenquelle (z.B. Biofilter), einer nicht durchströmten Flächenquelle (z.B. Kompostmiete) und einer industriellen Punktquelle (z.B. Schornstein, thermische Nachverbrennung) nachzuweisen.

Bei der Ermittlung von Geruchsimmissionen ist das Verfahren für Rasterbegehungen nachzuweisen. Weiterhin sind die Anforderungen an Stellen für Geruchserhebungen (LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5) zu erfüllen.

4.2.1.7 Ordnungsgemäßer Einbau, Funktionsprüfung und Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen

DA die Anforderungen bzw. zu erbringenden Nachweise für diesen Aufgabenbereich auf die in der Tabelle in Nummer 4.1 genannten Bereiche A, D und I aufbauen, ist eine Tätigkeit in diesem Bereich nur im Zusammenhang mit dem Nachweis möglich, dass die entsprechenden Messverfahren gemäß den vorgenannten Festlegungen zu "Anorganische Gase", "Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen" bzw. "Organische Verbindungen" durchgeführt werden können.

Darüber hinaus sind die Verfahren zur Kalibrierung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen nachzuweisen.

Neben der Prüfung der Funktionstüchtigkeit, Dichtigkeit, Querempfindlichkeit, Einstellzeit, Null- und Referenzpunktdrift, Gerätekennlinie und Messwertregistrierung, -verarbeitung und -übertragung sind - je nach beantragtem Umfang - Konventions-/ Referenzverfahren für folgende Stoffe nachzuweisen: Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, anorganische gasförmige Chlor- und Fluorverbindungen, Gesamtstaub, Ruß, Quecksilber und seine Verbindungen, Ammoniak, Tetrachlorethen und Gesamtkohlenstoff.

4.2.2 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

Die Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik für jedes Messverfahren gemäß VDI 4220 (September 1999) -dort Prüfverfahren genannt - ausgestattet sein.

Eine Ausnahme vom vollständigen Messverfahren (Probenahme und Analytik) kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische (z.B. Dioxine und Furane) oder faserförmige Stoffe (Asbestfasern) zu untersuchen sind, die eine spezielle und aufwändige Analysentechnik erfordern.

Die nachzuweisende Ausrüstung zur Probenahme muss gewährleisten, dass das zu untersuchende Messgut nicht mehr als für die Messung notwendig verändert in die Abscheideapparatur gelangt und so konditioniert wird, dass ein Messgerät sicher betrieben werden kann; dabei ist insbesondere zu fordern, dass das Messobjekt in der Probenahmeleitung unverändert bleibt. Für jeden zu untersuchenden Schadstoff sowie die erforderliche Bezugsgröße muss mindestens ein vollständiges Messverfahren (Probenahme und Analyseverfahren) zur Verfügung stehen. Die zum Betrieb notwendigen Bauteile und Apparaturen müssen vollständig vorhanden sein. Das vorgesehene Messverfahren muss dem Stand der Messtechnik (vgl. dazu VDI-Handbuch "Reinhaltung der Luft") entsprechen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Nachweisgrenze und die Reproduzierbarkeit des Verfahrens. Soweit für Schadstoffe von der Einzelmessung unabhängig kalibrierfähige automatisch anzeigende Geräte mit gültiger Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese vorhanden sein. Die zur Kalibrierung der Messverfahren notwendigen Einrichtungen müssen vorhanden sein.

4.3 Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen

Die Kompetenz ist u. a. durch Vorlage von fünf Prüfberichten aus dem Fachgebiet Geräusche in der Nachbarschaft (Nummer 4.3.1 der DIN V 45688-3, September 1995) und drei Prüfberichten aus dem Fachgebiet Erschütterungen (Nummer 4.2 der DIN V 45688-5, September 1995) nachzuweisen. Die Prüfberichte sollen nicht älter als drei Jahre sein und keine erheblichen Mängel aufweisen.

Die vorgelegten Prüfberichte müssen die Einschätzung zulassen, dass die Stelle das ganze Spektrum der Aufgaben beherrscht, die bei angeordneten Messungen zu lösen sind. Daher wird in folgenden Abschnitten präzisiert, zu welchen Aufgabenstellungen Prüfberichte vorzulegen sind.

4.3.1 Bereich Geräusche Aufgabenstellungen für die Prüfberichte:

4.3.1.1 Messtechnische Ermittlung der Geräuschimmissionen an einem vorschriftenkonformen Messpunkt und Ermittlung der Beurteilungspegel und des maximalen Schalldruckpegels für

4.3.1.2 Messung der Geräusche an einem Ersatzmesspunkt und Berechnung der Geräuschimmissionen für den maßgeblichen Immissionspunkt.

4.3.1.3 Messung und Beurteilung der Immissionen tieffrequenter Geräusche (f < 90 Hz) anhand der DIN 45680 (März 1997) und des Beiblattes 1 zu dieser Norm.

4.3.1.4 Ermittlung der immissionswirksamen Geräuschemission und des zugeordneten Immissionsanteils

4.3.1.5 Berechnung der Geräuschimmissionen für maßgebliche Immissionsortemithilfe der festgestellten immissionswirksamen Geräuschemissionen unter Berücksichtigung der vorhandenen oder zu erwartenden Schallausbreitungsbedingungen.

4.3.1.6 Berechnung des Beurteilungspegels von Straßen- oder Schienenverkehrsanlagen nach der Verkehrslärmschutzverordnung ( 16. BImSchV).

Von den Prüfberichten ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.4 und ein Prüfbericht zu den Nummern 4.3.1.3, 4.3.1.5 oder 4.3.1.6 vorzulegen. Ein Prüfbericht kann aus den Nummern 4.3.1.1 bis 4.3.1.6 gewählt werden.

4.3.2 Bereich Erschütterungen Aufgabenstellung für die Prüfberichte

4.3.2.1 Ermittlung kurzzeitiger Ereignisse und Beurteilung bezüglich der Einwirkung auf Menschen in Gebäuden und auf bauliche Anlagen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999),

4.3.2.2 Ermittlung von Dauererschütterungen und Beurteilung bezüglich der Einwirkung auf Menschen in Gebäuden und auf bauliche Anlagen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999) sowie 4.3.2.3 Ermittlung von Erschütterungsimmissionen durch Prognose bezüglich der Einwirkung von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden (DIN 4150-2, Juni 1999) und auf bauliche Anlagen (DIN 4150-3, Februar 1999), alle drei Aufgabengebiete jeweils unter Berücksichtigung der "Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsemissionen" oder eines in einem Bundesland gültigen entsprechenden Erlasses.

Es ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 4.3.2.1, 4.3.2.2 und 4.3.2.3 vorzulegen.

4.3.3 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen

Die Ausstattung der Stellen für Geräuschermittlungen soll mindestens die folgenden Geräte umfassen:

  1. zwei geeichte Schallpegelmesser (Klasse 1 nach DIN EN 60651, Mai 1994 oder DIN EN 60804, Januar 2002 sowie DIN 45657, Juli 1997) mit dem üblichen Zubehör (Windschirm, Stativ, Kalibriereinrichtung), mit denen die in der TA Lärm festgelegten Messgrößen zu ermitteln und die Beurteilungsgrößen abzuleiten sind,
  2. eine Messeinrichtung, die mindestens eine Frequenzanalyse der Geräusche in Terzschritten (mindestens ab 10 Hz) erlaubt, und zwar bei zeitlich konstanten, aber auch zeitlich schwankenden Geräuschen,
  3. Speichergeräte und Registriereinrichtungen, die den Schallpegelverlauf über die Zeit aufzuzeichnen gestatten,
  4. Geräte zur Bestimmung von Windgeschwindigkeit und Windrichtung, Temperatur, Feuchte,
  5. eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten.

Die Geräteausstattung der Stellen für Erschütterungen muss die Ermittlung aller Mess- und Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999) ermöglichen. Zur Ermittlung der Frequenzzusammensetzung muss das bandbegrenzte v(t)-Signal über eine ausreichende Zeitdauer gespeichert und dargestellt werden können.

Hierfür sind mindestens folgende Geräte sowie deren Eigenschaften erforderlich:

  1. Schwingungsmesser nach DIN 45669 "Messungen von Schwingungsimmissionen", Teil 1 (Juni 1995) mit mindestens acht Absolutschwingungsaufnehmern für den Frequenzbereich 1 bis 80 Hz (umschaltbar auf 315 Hz) und zwar je vier für vertikale und horizontale Richtung, sowie Ankopplungseinrichtungen nach DIN 45669-2 (Juni 1995) für feste und weiche Unterlagen. Die Zusammenfassung von zwei horizontalen und einem vertikalen Schwingungsaufnehmer zu einem Aufnehmertripel ist möglich.
  2. registrierende Aufzeichnungseinrichtungen für mindestens acht Kanäle, davon mindestens vier Kanäle simultan auf einem Gerät,
  3. eine Möglichkeit zur Bestimmung der maßgeblichen Frequenzanteile muss gegeben sein,
  4. eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten.

Die Schwingungsaufnehmer sind in geeigneten Zeitabständen - mindestens alle zwei Jahre - mittels einer mechanischen Kalibrierungseinrichtung im Arbeitsfrequenzbereich des Schwingungsmessers zu prüfen. Die Überprüfung des Frequenzgangs ist im Arbeitsfrequenzbereich bei einer oder mehreren Frequenzen unter Einbezug eines auf Normalien der PTB rückführbaren Vergleichsnormals durchzuführen. Die Rückführbarkeit ist durch Protokollierung nachzuweisen. Die Prüfmethode ist zu beschreiben und die Ergebnisse der Überprüfung sind zu protokollieren.

Diese Prüfung kann von jeder oder jedem durchgeführt werden, die oder der über ein entsprechendes Vergleichsnormal für den zu kalibrierenden Schwingungsaufnehmer verfügt, also auch vom Gerätebetreiber selbst, vom Gerätehersteller oder durch Kalibrierlaboratorien, z.B. den Deutschen Kalibrierdienst (DKD) oder andere von der European Cooperation for Accreditation of Laboratories (EAL) anerkannte Laboratorien (vgl. hierzu DIN 45669, Juni 1995).

II. Verfahren

1. Antrag

Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe einen Antrag der Stelle voraus. Dem Antragsformular sind alle erforderlichen Unterlagen insbesondere zum Nachweis

Es ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einverständnis zu erklären, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde

2. Prüfung des Antrags

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe der Stelle vorliegen, soll in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde des Bundeslandes vorgenommen werden, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Hauptsitz hat; Anträge von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EG haben, sollen in dem Bundesland geprüft werden, das dem Sitzland der Antragstellerin oder des Antragstellers am nächsten liegt. Den übrigen Bundesländern soll Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Bedenken anzubringen. Vor der Bekanntgabe und in der Regel auch bei Erweiterungsanträgen soll die jeweils zuständige Behörde die eingereichten Nachweise überprüfen oder durch eine sachverständige staatliche Einrichtung überprüfen lassen und ggf. verlangen, dass zusätzliche Qualifikationsnachweise (z.B. Vorführung einer Messung in der Praxis, Vorlage eines Messplans für eine bestimmte Aufgabe) vorgelegt werden; Abschnitt I Nr. 3 Abs. 3 ist zu beachten. Die gerätetechnische Ausstattung der Stelle ist in der Regel vor Ort zu überprüfen.

3. Inhalt der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe ist in der Regel gegenständlich und soweit erforderlich auch räumlich und personell zu beschränken.

4. Nebenbestimmungen

Die Bekanntgaben sollen in der Regel auf fünf Jahre befristet werden. Eine Verkürzung ist im Einzelfall möglich, jedoch nicht eine Verlängerung. Eine einheitliche Befristung für alle Tätigkeitsfelder ist anzustreben. Die Bekanntgaben sollen, soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit Auflagen verbunden werden, durch die die bekannt zu gebende Stelle verpflichtet werden soll,

  1. wesentliche Änderungen der sachlichen oder personellen Ausstattung unverzüglich mitzuteilen,
  2. die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Messtechnik anzupassen,
  3. zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde des Bundeslandes an Ermittlungen teilnehmen oder deren Ergebnis überprüfen,
  4. regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben definierten, den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten Gehalts an Luftverunreinigungen vorzunehmen,
  5. in bestimmten zeitlichen Abständen auf eigene Kosten an Ringversuchen 3 oder entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen,
  6. auf Verlangen der für den Sitz der Stelle zuständigen Behörde des Bundeslandes die Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen vorzulegen
  7. nicht tätig zu werden bei Anlagen, bei deren Errichtung und/oder Betrieb sie (z.B. als Immissionsschutzbeauftragter) mitwirkt oder mitgewirkt hat,
  8. keine Ermittlungsaufträge von Anlagenbetreibern anzunehmen, für die sie in derselben Sache beratend tätig gewesen ist,
  9. die Berichte über die durchgeführten Ermittlungen entsprechend nachstehenden Mustermessberichten zu erstellen:

Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden,. sollte ein strenger Maßstab bei der Frage angelegt werden, ob die bekannt gegebene Stelle eine Beratung in derselben Sache durchgeführt hat. Eine solche ist immer dann nicht auszuschließen, wenn die Stelle im Rahmen der Projektierung bzw. des Genehmigungsverfahrens für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Nicht als Beratung in derselben Sache anzusehen sind Durchführungen von Ausbreitungsrechnungen und Schornsteinhöhenberechnungen sowie Vorbelastungsermittlungen nach TA Luft.

Im Einzelfall können weitere Nebenbestimmungen (z.B. über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für etwaige Schadensersatzansprüche) getroffen werden.

5. Form der Bekanntgabe und Veröffentlichung

Über den Antrag wird durch einen Bescheid entschieden, der dem Antragsteller bekannt gegeben wird. Ergeht ein positiver Bescheid, erfolgt zusätzlich eine Veröffentlichung in geeigneter, ggf. landesrechtlich vorgegebener Weise, wie z.B. im Internet, im Amtsblatt der zuständigen Behörde des Bundeslandes oder der obersten Landesbehörde oder im Auskunftssystem ReSyMeSA (www.brandenburg.de/land/ mlur/i/resymesa/sachv.htm). In der Veröffentlichung ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehalts ist nicht erforderlich; ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe zu veröffentlichen.

6. Bekanntgabe in weiteren Bundesländern

Die Bundesländer unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung eines Bekanntgabeantrags und den Widerruf einer Bekanntgabe.

Hat ein Bundesland über eine Bekanntgabe nach Abschnitt 1 entschieden, so brauchen vor der Bekanntgabe in einem anderen Bundesland die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse in diesem Bundesland bedingt sind, nicht neu geprüft zu werden. Die später entscheidenden Bundesländer sollen sich nach der Entscheidung des erstentscheidenden Bundeslandes richten, insbesondere hinsichtlich der Befristung. Die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem eine bekannt gegebene Stelle ihren Sitz hat, soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vornehmen, wenn sich ein Anlass hierzu in einem anderen Bundesland ergeben hat.

7. Bekanntgabe nach Akkreditierung

Wenn die Kompetenz durch eine gültige, auf die jeweiligen Untersuchungsaufgaben bezogene Akkreditierung nach dem Modul "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes (,Modul Immissionsschutz')" nachgewiesen wird, soll sich die Befristung der Bekanntgabe nach der Befristung der Akkreditierung richten.

8. Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EG haben

Diese Richtlinien gelten auch für die Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EG haben oder über eine öffentliche Anerkennung als Stelle für Immissionen und Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der EG verfügen. Die Richtlinien sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  1. Das Gleichbehandlungsgebot (Abschnitt I Nr. 2) gilt auch für Bewerber aus anderen EG-Mitgliedstaaten. Die Bekanntgabe darf von keinen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die zu einer Diskriminierung führen würden.
  2. Unter sachverständigen staatlichen Einrichtungen i. S. von Abschnitt II Nr. 2 sind auch staatliche Einrichtungen in anderen EG-Mitgliedstaaten zu verstehen.
  3. Die Anerkennung einer ausländischen Stelle soll dann nicht verweigert werden, wenn diese Stelle in einem Umfang Messungen vornimmt, der sicherstellt, dass die Stelle über ausreichende Erfahrungen für die Vornahme von Messungen dieser Art verfügt. Dabei sind auch im Ausland durchgeführte Messungen zu berücksichtigen.

9. Widerruf

Die Bekanntgabe ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, insbesondere für die Fälle, dass

Auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen und Gefährdung des öffentlichen Interesses soll hingewiesen werden.

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1) Die Begriffe "Stelle" ( § 26 BImSchG), "Laboratorien" (DIN EN ISO/ IEC 17025, April 2000) und "Prüfstelle" (DIN V 45688-1 bis 6, September 1995 und VDI 4220, September 1999) werden hier synonym verwendet; aus Vereinfachungsgründen wird nur der Begriff "Stelle" benutzt.

2) Bei In-Kraft-Treten neuer einschlägiger Rechtsvorschriften kann eine Erweiterung der Tätigkeitsfelder erforderlich sein. Die Zuordnung zu den Gruppen I bis IV erfolgt durch den LAI-Unterausschuss Luft/Überwachung.

3) Hinweis: Die Bewertung der Ringversuche erfolgt nach den "Empfehlungen zur Bewertung von Ringversuchen"; LAI-Schriftenreihe, Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5.

ENDE