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Nutzung des elektronischen Weges bei der Erfüllung von Anzeige- und Informationspflichten nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV
- Niedersachsen -
Vom 17.07.2018
(Nds. MBl. Nr. 28 vom 22.08.2018 S. 750)
Gl.-Nr.: VORIS 20100
AV d. MU v. 17.7.2018 - 33-40500-142 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert durch Beschl. v. 6.3.2018 (Nds. MBl. S. 166)
Das MU erlässt aufgrund von § 17 der 42. BImSchV vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 S. 202) i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. d. F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), § 35 Satz 2 VwVfG i. d. F. vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 10 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und § 1 Abs. 1 NVwVfG vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361), sowie § 6 NVOZustG vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291) i. V. m. Nummer 10.7 Abschnitt II der Anlage 1 des Bezugsbeschlusses folgende AV:
1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern i. S. des § 1 Abs. 1 der 42. BImSchV haben für die Anzeigen nach § 13 und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV, die jeweils an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind, den elektronischen Weg nach Maßgabe der Nummer 2 zu nutzen.
2. Die Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV sind von der Betreiberin oder dem Betreiber in das von Bund und Ländern landesweit zur Verfügung gestellte EDV-System unter www.kavka.bund.de einzugeben.
3. Diese AV tritt am 23.8.2018 in Kraft.
Die AV einschließlich Begründung kann beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, von montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie von montags bis donnerstags in der Zeit von 14.00 bis 15.30 Uhr eingesehen werden. Dort ist das Dokument bis zum 31.8.2018 auch an der Pforte hinterlegt. Darüber hinaus ist das Dokument im Internet unter ww.umwelt.niedersachsen.de/allgemeinverfuegung-166814 verfügbar.
Gegen diese AV kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die oder der Beschwerte ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Zuständig sind das
Hat die oder der Beschwerte keinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Landes Niedersachsen, so ist die Klage beim Verwaltungsgericht Hannover zu erheben.
Die 42. BImSchV sieht als einen zentralen Regelungsbaustein vor, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern i. S. des § 1 Abs. 1 der 42. BImSchV bestehende und neu zu errichtende Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstillegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen haben ( § 13 der 42. BImSchV). Auf der Grundlage dieser Anzeigen soll ein bundesweites Register dieser Anlagen aufgebaut werden, um im Ereignisfall (Ausbruch von Legionelloseerkrankungen) zeitnah ermitteln zu können, ob das Ereignis von einer umliegenden Anlage ausgelöst wurde. Daneben bestehen für die Betreiberinnen und Betreiber Informationspflichten bei der Überschreitung von Maßnahmenwerten (vgl. § 10 der 42. BImSchV). Diese Anzeige- und Informationspflichten ergeben sich unmittelbar aus der 42. BImSchV. Die Anzeigepflichten treten zum 19.7.2018 in Kraft.
§ 17 der 42. BImSchV räumt der zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, die Nutzung des elektronischen Weges vorzuschreiben. Mit der Festlegung eines bestimmten bundesweiten Formats sollen zum einen die Verarbeitung übermittelter Daten entsprechend dem Verordnungszweck erleichtert und zum anderen im Ausbruchsfall ein schneller Zugriff auf die Daten, ggf. auch über Ländergrenzen hinweg, ermöglicht werden.
Damit nicht jede nach Landesrecht zuständige Behörde den Betreiberinnen und Betreibern Vorgaben machen muss, wurde in § 17 der 42. BImSchV die Möglichkeit geschaffen, dass die zuständige oberste Landesbehörde die Nutzung des elektronischen Wegs und eines festgelegten Formats zur Übermittlung der Anzeigen und Informationen nach den §§ 13 und 10 der 42. BImSchV zentral für das Bundesland vorschreibt. Von dieser Möglichkeit macht insoweit das MU als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes Niedersachsen Gebrauch.
Durch die AV bleibt die landesinterne Zuständigkeitsverteilung der Immissionsschutzbehörden nach Nummer 8.1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz unberührt.
Die genannten Behörden bleiben somit zuständig für die Überwachung der Betreiberpflichten der 42. BImSchV einschließlich der Anzeige- und Informationspflichten nach den § § 13 und 10 der 42. BImSchV.
Die AV war nach den Vorschriften des VwVfG bekannt zu geben.
Nach § 41 Abs. 3 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG kann eine AV öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen untunlich ist. Dies ist hier der Fall. Zum einen handelt es sich um eine Vielzahl betroffener Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber. Schwerer wiegt jedoch, dass den Immissionsschutzbehörden im Land die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber zu einem größeren Teil nicht bekannt sind und eine Ermittlung derselben nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen wäre. Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung des MU erfolgt gemäß § 43 GGO vom 30.03.2004 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Beschl. vom 22.08.2017 (Nds. GVBl. S. 280), im Nds. MBl. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG kann der Tag, ab dem die AV als bekannt gilt, bestimmt werden. Aufgrund des baldigen Inkrafttretens der Anzeigepflichten wurde dieser Tag mit dem Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Vorgaben des § 58 Abs. 1, des § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 3, des § 68 Abs. 1 Nr. 1 und des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. d. F. vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151).
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