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Merkblatt Band 45 - Musterkonzept für die Notfallplanung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom Mai 2004
Die Umsetzung von Artikel 11 der Seveso II Richtlinie in deutsches Recht erfolgte in der Störfall-Verordnung und in Nordrhein-Westfalen im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( FSHG). Darin kommt der Notfallplanung bzw. Alarm- und Gefahrenabwehrplanung als einem wesentlichen Vorsorgeinstrument zur Begrenzung von Störfallauswirkungen besondere Bedeutung zu. Vorkehrungen zur Notfallplanung gehören daher zu den erweiterten Pflichten von Betreibern besonders gefährlicher Anlagen bzw. Betriebsbereiche im Geltungsbereich der Störfall-Verordnung.
Die grundsätzlichen Anforderungen an eine Notfallplanung waren 1988 erstmalig in dem Technische Leitfaden "Hinweise zur Erstellung und Prüfung von Betrieblichen Alarm- und Gefahrenablaufplänen" (LIS-Berichte Nr. 83) veröffentlicht worden. Dieser Leitfaden musste nach diversen Fortschreibungen der Störfall-VO dringend aktualisiert werden. Mit dem neu erstellten Merkblatt Band 45 liegt nunmehr ein aktuelles Musterkonzept zur Notfallplanung vor. Der Leitfaden umfasst den Anforderungskatalog für interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Anlagen und für Industriestandorte. Der Band 45 beschreibt zudem die gemäß FSHG geltenden Rahmenbedingungen für die externe Notfallplanung. Ergänzend wird auch auf das für eine Öffentlichkeitsbeteiligung festgesetzte Verfahren verwiesen.
Dem gemeinsamen Arbeitsteam aus den Bereichen Anlagensicherheit sowie Arbeitssicherheit danke ich für die Zusammenführung der gesetzlichen Anforderungen in ein neu strukturiertes Musterkonzept. Als ein weiteres Projektziel ergibt sich eine Fortschreibung der planerischen, organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Anlagensicherheit und der Störfallvorsorge. Der Fachöffentlichkeit, den Fachleuten bei den Betreibern, den Vollzugsbehörden sowie der interessierten Öffentlichkeit wird dieser neue Leitfaden im Internet bereitgestellt.
1. Umsetzung der Seveso II Richtlinie in Deutschland
Die Notfallplanung bzw. Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ist ein wesentliches Vorsorgeinstrument zur Begrenzung von Störfallauswirkungen und gehört zu den erweiterten Pflichten im Sinne von Artikel 11 der Seveso II Richtlinie. Die Umsetzung des Artikel 11 in deutsches Recht erfolgte in der Störfall-Verordnung und in Nordrhein-Westfalen im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
Entsprechend § 1 Abs. 1 der Störfall-Verordnung gilt, dass Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für solche Betriebsbereiche zu erstellen sind, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 der Störfall-Verordnung genannten Mengenschwellen überschreiten und somit unter die erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung fallen. Darüber hinaus gelten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Störfall-Verordnung die Anforderungen des § 18 (Anm.: aufgehoben), zu denen ebenfalls die Erstellung von Alarm und Gefahrenabwehrplänen gehört, für Anlagen, die nicht Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, in Anhang VII (Anm.: aufgehoben) Teil 2 genannt werden und in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, die die in Anhang VII Teil 1 (aufgehoben) Spalte 6 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.
Durch diese Bestimmungen wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde den Betreibern der o. g. Betriebsbereiche oder Anlagen im Einzelfall die Verpflichtung zur Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen auferlegen kann, wenn die festgesetzten Mengenschwellen des Anhang I Spalte 5 bzw. Anhang VII Teil 1 (aufgehoben) Spalte 5 nicht überschritten werden und die Anlage nicht in Anhang VII Teil 2 (aufgehoben) genannt wird.
Weitere Regelungen der Seveso II RL, die die externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung betreffen, finden zuständigkeitshalber ihren Niederschlag in den Katastrophenschutzgesetzen der Länder. Anforderungen an die Inhalte von externen Notfallplänen und an zu treffenden Vorkehrungen sind z.B. im Gesetz über den Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen (FSHG NW) in seinen Abschnitten V und VI insbesondere im § 24a FSHG enthalten
Die Gültigkeit der der Störfall-Verordnung übergeordneten europäischen Regelung, der Seveso II RL, ist allerdings nicht auf den Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschränkt. Die Anwendbarkeit der Seveso II RL hängt ausschließlich vom Vorhandensein der in Anhang I der Richtlinie genannten Stoffe ab. Die Anforderungen von Seveso II RL richten sich daher über den Geltungsbereich des BImSchG hinaus auch auf nicht gewerbliche Betriebsbereiche. Dazu war in Nordrhein-Westfalen eine Umsetzung der Vorschriften von Seveso II in das Landes-Immissionsschutzgesetz ( LImSchG) erforderlich. In das LImSchG wurde dazu der § 13 eingefügt.
§ 13 LImSchG NW - Anwendung des BImSchG -: "Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1, der § § 24 - 26, § 29 Abs. 2 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden."
2. Anforderungen der Störfall-Verordnung an interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
§ 10 Abs. 1 und Anhang IV Störfall-Verordnung - Inhalte von internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
§ 10 der Störfall-Verordnung - Alarm- und Gefahrenabwehrpläne - enthält konkrete Anforderungen an den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan. Weitere detaillierte Anforderungen werden im Anhang IV der Störfall-VO in 7 Punkten aufgelistet. § 10 Abs. 1 Nr. 1 enthält weiter den Verweis auf in internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach Anhang IV der Störfall-Verordnung zu machende Angaben. Diese entsprechenden in Anhang IV Nr. 1 - Interne Notfallpläne - der Seveso II RL aufgelisteten Punkten.
Das Muster für einen internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan NW (Anhang 1) orientiert sich an Anhang IV der Störfall-Verordnung.
Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen zwischen den Betreibern und den zuständigen Behörden abgestimmt werden. Die Störfall-Verordnung enthält dazu die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2, die Betreiber dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde die notwendigen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu übermitteln.
§ 10 Abs. 2 Störfall-Verordnung - Grenzüberschreitende Auswirkung von Störfällen
Gemäß § 10 Abs. 2 der Störfall-Verordnung müssen die Betreiber von Betriebsbereichen, von denen möglicherweise störfallbedingte Auswirkungen die Grenze zu einem Nachbarstaat überschreiten können, der zuständigen Behörde Mehrausfertigungen der zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden des anderen Staates übermitteln.
§ 10 Abs. 3 Störfall-Verordnung - Beteiligung der Beschäftigten
§ 10 Abs. 3 enthält die Regelung, dass interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unter Beteiligung der Beschäftigten des Betriebes erstellt werden müssen. Bisher gibt es verschiedene Ansätze, wie dies durchgeführt werden soll. Diese reichen von der Beteiligung des Betriebsrates bis zur Offenlegung der Pläne innerhalb des Betriebes mit Einwendungsmöglichkeit für die Beschäftigten.
§ 10 Abs. 4 Störfall-Verordnung - Aktualisierung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mindestens alle 3 Jahre
Nach § 10 Abs. 4 müssen die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne von den Betreibern in Abständen von höchstens drei Jahren überprüft und erprobt werden. Bei diesen Überprüfungen und Erprobungen sollen Änderungen innerhalb des Betriebsbereichs und den beteiligten Notfalldiensten, neue technische Erkenntnisse und neue Erkenntnisse über das Verhalten im Störfall berücksichtigt werden. Wenn sich bei dieser Überprüfung oder einer Erprobung ergibt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen ergeben könnten, ist der Betreiber nach Satz 3 verpflichtet, den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan unverzüglich zu aktualisieren. Zur Überprüfung und Fortschreibung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes wird angeregt, das in Anhang 3 dargestellte Aktualisierungsschema zu verwenden.
§ 11 Störfall-Verordnung - Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
Die Vorschriften des § 11 und des Anhangs V der Störfall-Verordnung enthalten Anforderungen an die Information der Öffentlichkeit. Die Informationen sind alle drei Jahre durch den Betreiber zu überprüfen und mindestens alle 5 Jahre der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Entsprechend § 6 Abs. 3 Nr. 2 Störfall-Verordnung müssen Betreiber von benachbarten Betriebsbereichen, für die nach § 15 Störfall-Verordnung durch die zuständige Behörde festgelegt wurde, dass auf Grund ihrer Lage die erhöhte Möglichkeit des Eintritts eines Störfalles bestehen kann oder diese folgenschwerer sein können, standortübergreifende Informationen der Öffentlichkeit gemeinsam erstellen und verteilen.
3. Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach Störfall-VO
Anforderungen an betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (BAGAP) wurden schon in der VwV-NRW zur Störfall-VO vom 09.06.1981 konkretisiert. Der LIS-Bericht Nr. 83 (1988) "Hinweise zur Erstellung und Prüfung von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach der Störfall-Verordnung" (hrsg. von der damaligen Landesanstalt für Immissionsschutz NRW) gab weitere Hinweise zur Erstellung von BAGAP. Detaillierte Angaben zur Erstellung von Betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen enthält die 3. Verwaltungsvorschrift zur Störfall-VO mit ihrem Anhang 6. Seit der Novellierung vom 26.04.2000 werden Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne in der Störfall-VO als interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bezeichnet. Die o. g. Vorschriften können jedoch weiterhin sinnvoll als Erkenntnisquelle zur Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans genutzt werden. Im folgenden werden Mindestanforderungen an interne Alarmpläne und Gefahrenabwehrpläne genannt.
Mindestanforderungen an Alarmpläne
Mindestanforderungen an Gefahrenabwehrpläne
Das Muster für einen internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan gem. Anhang 1, den ein Arbeitskreis des Innenministeriums NRW erstellt hat, enthält ein detailliertes Inhaltsverzeichnis und weitere Hinweise zur Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans.
Störfallablaufszenarien" bzw. die "vorhersehbaren Umstände oder Vorfälle die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können" nach Anhang IV Nr. 3 der Störfall-Verordnung können entsprechend dem in Anhang 2 dargestellten Schema durchgeführt werden. Außerdem werden in Anhang 2 weitere Quellen zur Darstellung von Störfallablaufszenarien genannt.
Die Handhabbarkeit eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans im Ereignisfall muss bei der Erstellung der Unterlagen die oberste Priorität haben. Eine formelle Abarbeitung der in § 10 und Anhang IV der Störfall-Verordnung verlangten Informationen kann im Fall von komplexen Betriebsbereichen dazu führen, dass sehr umfangreiche Unterlagen erarbeitet werden. Diese sind für den Einsatzfall wegen ihres Umfanges nur bedingt zu gebrauchen. Deshalb ist zu empfehlen den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan in einen "Übersichtsteil", einen "Aktionsteil" und einen "beschreibenden Teil" zu unterteilen. Während der Aktionsteil in Kürze notwendige Informationen für die Einsatzkräfte enthalten muss, können die Informationen im beschreibenden Teil und im Übersichtsteil zu Schulungszwecken im Rahmen von wiederkehrenden Belehrungen der Beschäftigten und als Planungsgrundlage für Alarm- und Gefahrenabwehrübungen dienen.
4. Erstellung und Abstimmung von internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
Ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist vom Betreiber eines Betriebsbereichs oder von einer durch den Betreiber beauftragten Stelle zu erstellen und fortzuschreiben. Der Entwurf des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans sollte sinnvoller weise frühzeitig mit den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen abgestimmt werden. Im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und ggf. bei der Fortschreibung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans ist es die Aufgabe der Genehmigungs- bzw. Überwachungsbehörde zu prüfen, ob die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vom Betreiber erstellt und mit den für Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt worden sind.
5. Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für komplexe Industriestandorte
Für Betriebsbereiche, für die durch die zuständige Behörde die Möglichkeit des Eintretens von Dominoeffekten festgestellt worden ist, d.h. für die nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf Grund ihres Standortes, ihres gegenseitigen Abstandes und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können, enthält die Störfall-Verordnung weitere Anforderungen. Nach § 6 Abs. 3 Störfall-Verordnung gilt u.a., dass im Benehmen mit den Behörden (Staatliche Umweltämter - StUÄ) zwischen den Betreibern Informationen auszutauschen sind, die erforderlich sind, um in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art und dem Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls Rechnung zu tragen und, dass die Betreiber im Zusammenwirken mit den Behörden (Ordnungsbehörden) bei der Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zusammen arbeiten müssen.
Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bestehen i.d.R. aus einem anlagenübergreifenden internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für den gesamten Standort (Werksalarmplan), in dem Punkte wie Werkfeuerwehr, Löschwasserversorgung, allgemeine Rettungs- und Angriffswege und Löschwasserrückhaltung dargestellt sind. Gleichzeitig existieren für jede einzelne Anlage noch anlagenbezogen interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, in denen das anlagenspezifische Gefahrenpotenzial dargestellt und die Abläufe von Alarmierung und Gefahrenabwehr festgelegt werden. In der jüngeren Vergangenheit haben Umstrukturierungen von Firmen dazu geführt, dass die Anlagen an einem Standort nun von unterschiedlichen Betreibern betrieben werden und darüber hinaus die Infrastruktur wie Medienversorgung, Kläranlage, Werkfeuerwehr etc. von einer Servicegesellschaft betrieben werden, d.h., an einem gemeinsamen Standort befinden sich verschiedene Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG in einem gemeinsamen Industriepark. Jedem dieser Betreiber erlegt § 10 Abs. 1 der Störfall-Verordnung die Pflicht auf, einen internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen und umzusetzen. An solchen Standorten besteht die Notwendigkeit, eine standortübergreifende internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zwischen unterschiedlichen Betreibern abzustimmen und insbesondere Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Befugnisse rechtlich verbindlich festzulegen. Der standortübergreifende interne Alarm- und Gefahrenabwehrplan in Verbindung mit den anlagenbezogenen internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen ergeben zusammengenommen den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für einen derartigen Standort. Dazu ist unbedingt eine vertragliche Regelung von Verantwortlichkeiten, Pflichten und Rechten der beteiligten Betreiber und ggf. externen Organisationen erforderlich.
6. Externe Notfallpläne gemäß Gesetz vom 10. Februar 1998 über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
Die im externen Notfallplan zu machenden Mindestangaben sind in Anhang IV Nr. 2 der Seveso II RL aufgelistet. Nach der Seveso II RL müssen die Betreiber den zuständigen Behörden die zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Diese Informationen müssen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Auswirkungen eines Störfalls das Hoheitsgebiet eines anderen Staates betreffen können, von der zuständigen Behörde an die zuständige Behörde des anderen Staates übermittelt werden. Bei der Aufstellung von externen Notfallplänen muss die Öffentlichkeit angehört werden.
Anforderungen an die externe Notfallplanung sind Artikel 11 und Anhang IV der Seveso II Richtlinie zu entnehmen. Aus Gründen der fachlichen Zuständigkeit wurden die Anforderungen nicht im BImSchG umgesetzt, sondern im o. g. Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Einen Überblick über das FSHG und den § 24a FSHG gibt Anhang 4. § 24a FSHG enthält insbesondere auch das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen.
Die zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans durch die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
7. Muster Externer Notfallplan
Der Arbeitskreis Zivil- und Katastrophenschutz der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen (AGBF-NRW-) hat nach Inkrafttreten des § 24a FSHG ein Muster eines Externen Notfallplans erarbeitet und am 27.11.2001 den Abschlussbericht "Externer Notfallplan gem. § 24a FSHG; Empfehlungen zu Inhalt und Gliederung" veröffentlicht. Der Bericht kann von der Homepage des AGBF-NRW im pdf-Format heruntergeladen werden unter http://www.agbf-nrw.net/agbf_ak.php?ak=zuk .
Der Bericht enthält das Inhaltsverzeichnis für einen externen Notfallplan, Muster für Angaben, die zu den einzelnen Punkten im einzelnen sinnvoll sein können sowie Hinweise und Beispiele, die bei der Erstellung eines Externen Notfallplans nützlich sein können. Das Muster Externer Notfallplan - Inhaltsverzeichnis - findet sich im Anhang 5.
| Interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan - Muster - | Anhang 1 |
Deckblatt mit
Fortschreibungsblatt (Änderungsdienst)
1. Angaben zu den Anlagen und ihrer Umgebung
1.1 Angaben zum Objekt (Anlage, Betrieb, Werk)
1.1.1 Allgemeine Beschreibung1.1.2 Zufahrtmöglichkeiten, Bereitstellungsplätze
1.1.3 Betriebszeiten und Beschäftigtenzahlen
1.1.4 Einzelpläne
1.1.4.1 Feuerwehrplan (nach DIN 14095)1.1.4.2 Energieversorgungsplan
1.1.4.3 Rohrleitungspläne
1.1.4.4 Abwasserkanalplan (Löschwasserrückhaltung)
1.1.4.5 Absperreinrichtungen
1.1.4.6 Lageplan interner Alarm- und Warneinrichtungen
1.1.4.7 Flucht- und Rettungsplan
1.1.4.8 (Not-)Abfahrplan
1.2 Gefahrenschwerpunkte
1.2.1 Gefährliche Stoffe1.2.2 Gefährliche technische Einrichtungen
1.2.3 Gefahrenbereiche
1.2.4 Auswirkungsbetrachtungen und Gefährdungsbereiche
1.3 Angaben zur Umgebung
1.3.1 Allgemeine Beschreibung (Ortsplan)1.3.2 Besondere Schutzobjekte in der Nachbarschaft
1.3.3 Gefahrenquellen in der Umgebung
1.4 Externe Unterlagen
2. Gefahrenabwehrkräfte und -einrichtungen
2.1 Betriebliche Gefahrenabwehrkräfte
2.1.1 Einsatzkräfte (intern)2.1.2 Werksleitung/Betriebsleitung im Alarmfall
2.1.3 Spezielle Fachkräfte (intern)
2.1.4 Weisungsbefugnisse
2.2 Außerbetriebliche Gefahrenabwehrkräfte
2.2.1 Einsatzkräfte (extern)2.2.2 Spezielle Einsatzkräfte (extern)
2.2.3 Geräte und Ausrüstung (extern)
2.3 Einrichtungen und Ausrüstungen
2.3.1 Koordinierungsstelle2.3.2 Kommunikationsstrukturen
2.3.3 Mobile Einsatzmittel
2.3.4 Ausrüstungen
2.3.5 Hilfsmittel zur Ermittlung des Gefährdungsbereichs
2.3.6 Alarm- und Warneinrichtungen für Beschäftigte
2.3.7 Stationäre Sicherheitseinrichtungen
3. Alarmplan
3.1 Alarmfälle
3.1.1 Werks-/Betriebsinterne Alarmfälle3.1.2 Meldepflichtige Ereignisse
3.2 Alarmierungen
3.2.1 Alarmierungsablauf3.2.2 Interne Alarmierungen
3.2.3 Meldungen an Behörden
3.2.4 Vereinbarungen über Vorabmeldungen
4. Warnungen
4.1 Warnung der Beschäftigten
4.2 Warnung der Nachbarschaft
5. Gefahrenabwehr
5.1 Gefahrenabwehr durch interne Stellen
5.1.1 Alarmzentrale5.1.2 Werkfeuerwehr/Betriebsfeuerwehr/interne Einsatzkräfte
5.1.3 Werksärztlicher Dienst/Sanitätsstation
5.1.4 Werksleiter vom Dienst
5.1.5 Werkschutz
5.1.6 Sicherheitsabteilung/Fachkraft für Arbeitssicherheit
5.1.7 Umweltschutzabteilung/Umweltschutzbeauftragte
5.1.8 Betroffene Anlage des Werkes
5.1.9 Nachbaranlage im Werk
5.1.10 Hilfeleistende interne Fachabteilungen
5.1.11 Alle Mitarbeiter
5.2 Gefahrenabwehr unter Beteiligung externer Stellen
5.2.1 Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplan zuständigen Behörde verantwortlich ist.5.2.2 Frühwarnvorkehrungen der für die Einleitung der im externen Alarm- und Gefahrenabwehrplan vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörden, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierten Informationen, sobald diese verfügbar sind.
5.2.3 Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.
6. Anweisungen für spezielle Ereignisse
7. Informationen der Behörden und der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) und Auskünfte an die Bevölkerung
7.1 Informationen der Behörden7.2 Information der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) und Auskünfte an die Bevölkerung
8. Telefonverzeichnis
8.1 Interne Rufnummern8.2 Behörden-Rufnummern
8.3 Fremdfirmen-Rufnummern
Anlagen
Anlage 1 ÜbersichtsplanAnlage 2 Lageplan
Anlage 3 Feuerwehrplan
Anlage 4 Energieversorgungsplan
Anlage 5 Werkplan "Rohrbrücke"
Anlage 6 Werkplan "Abwasser"
Anlage 7 Flucht- und Rettungsplan
Anlage 8 Sicherheitsdatenblatt
Anlage 9 Alarmierungsablauf
Anlage 10 Alarmierungsumfang
Anlage 11 Alarmierungsliste für Alarmzentrale
Anlage 12 Vorabmeldung
Anlage 13 Meldestufen D 1 - D 4
Stichwortverzeichnis
| Vorgehensweise zur Formulierung von Störfallablaufszenarien | Anhang 2 |
Ziel: Formulierung von für die Notfallplanung verwendbaren Ereignisabläufen wie Brand, Explosion oder Stofffreisetzung
Folgende Angaben sind erforderlich:
Hinweise:
Beispiele für Störfallablaufszenarien wurden im Auftrag des Umweltbundesamts ermittelt und als Forschungsbericht 297 48 428 UBA.FB 000039/1 "Ermittlung und Berechnung von Störfallablaufszenarien nach Maßgabe der 3. Störfall-Verwaltungsvorschrift" in der UBA-Reihe Texte als Nr. 15/00 veröffentlicht. http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/mysqlmedia-detail.php3?Kennummer=1831Als weitere Erkenntnisquelle zum Thema Störfallablaufszenarien wird auf den SFK-Bericht SFK-GS-26 der Störfall-Kommission -"Empfehlungen für Kriterien zur Abgrenzung von Dennoch-Störfällen und für Vorkehrungen zur Begrenzung ihrer Auswirkungen" verwiesen. http://www.sfk-taa.de/Berichte reports/Berichte SFK/sfk gs 26.pdf
| Aktualisierungsschema für einen internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan | Anhang 3 |
Folgende Hinweise sind bei der 3-jährlichen Aktualisierung des o.g. internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans zu beachten:
| FSHG - Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung | Anhang 4 |
| Muster Externer Notfallplan - Inhaltsverzeichnis - | Anhang 5 |
1. Angaben zum Objekt und seiner Umgebung
1.1 Angaben zum Objekt (Anlage, Betrieb, Werk)
1.1.1 Allgemeine Beschreibung
1.1.2 Zufahrtsmöglichkeiten, Bereitstellungsräume
1.1.3 Betriebszeiten und Beschäftigungszahlen
1.1.4 Einzelpläne, technische Unterlagen
1.1.4.1 Feuerwehrplan (nach DIN 14095)
1.1.4.2 Energieversorgungsplan
1.1.4.3 Rohrleitungsplan
1.1.4.4 Abwasserkanalplan (LöWaRü)
1.1.4.5 Absperreinrichtungen
1.1.4.6 Lageplan betrieblicher Alarm- und Warneinrichtungen
1.1.4.7 Flucht- und Rettungsplan
1.2 Gefahrenschwerpunkte
1.2.1 Gefährliche Stoffe (genehmigte Mengen)
1.2.2 Gefährliche technische Einrichtungen
1.2.3 Gefahrenbereiche
1.2.4 Feststellen des gefährdeten Gebietes
1.3 Angaben zur Umgebung
1.3.1 Allgemeine Beschreibung (Ortsplan)
1.3.2 Besondere Schutzobjekte in der Nachbarschaft
1.3.3 Gefahrenquellen in der Umgebung
2. Gefahrenabwehrkräfte und -einrichtungen
2.1 Betriebliche Gefahrenabwehrkräfte
2.1.1 Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr
2.1.2 Werksleitung/ Betriebsleitung im Alarmfall
2.1.3 Spezielle Fachkräfte des Betriebes
2.1.4 Weisungsbefugnisse
2.2 Außerbetriebliche Gefahrenabwehrkräfte
2.2.1 Externe Einsatzkräfte
2.2.2 Externe Fachkräfte/sachkundige Personen
2.2.3 Externe Ausrüstung und Geräte
2.3 Einrichtungen und Ausrüstungen des Betriebes
2.3.1 Alarmzentrale/Koordinierungsstelle
2.3.2 Kommunikationsstrukturen
2.3.3 Mobile Einsatzmittel
2.3.4 Ausrüstungen und Geräte
2.3.5 Warneinrichtungen für Hinweise auf besondere Gefahren
3. Alarmierungen und Meldewege
3.1 Alarmierungsablauf
3.2 Meldungen an Behörden
3.3 Vertragliche Vereinbarungen
4. Warnungen
4.1 Warnung der Beschäftigten
4.2 Warnung der Bevölkerung
4.2.1 Sirenen
4.2.2 Lautsprecherfahrzeuge der Feuerwehr
4.2.3 Informations- und Warndurchsagen über Hörfunk und Fernsehen
4.2.3.1 Informationsdurchsagen über Hörfunk
4.2.3.2 Warndurchsagen über Hörfunk und Fernsehen
4.2.3.3 Entwarnung
5. Gefahrenabwehr
5.1 Führungsorganisation
5.2 Brandbekämpfung, Abwehr gefährlicher Stoffe und Güter
5.3 Messen der Schadstoffkonzentrationen
5.4 Verkehrsmaßnahmen
5.5 Evakuierung
5.6 Ärztliche und rettungsdienstliche Maßnahmen
6. Anweisungen für spezielle Ereignisse
6.1 Extreme Wetterlagen
6.2 Hochwasser
6.3 Bergschäden
6.4 Erdbeben
7. Informationen der Behörden, Medien und Auskunft an die Bevölkerung
7.1 Information der Behörden
7.2 Information der Medien
7.3 Auskunft an die Bevölkerung
8. Telefonverzeichnis
8.1 Interne Rufnummern
8.2 Behörden-Rufnummern/Anschriften
8.3 Fremdfirmen-Rufnummern
9. Anhang
9.1 Begriffsbestimmungen und Rechtsvorschriften
9.1.1 Definitionen
9.1.1.1 Begriffsbestimmungen aus Gesetzestexten
9.1.1.2 Weitere Begriffsbestimmungen/Erklärungen
9.1.2 Gesetzliche Vorschriften
9.1.3 Weisungen und Vereinbarungen
9.2 Stichwortverzeichnis
9.3 Checklisten
9.3.1 Vor Ort
9.3.2 Leitstelle
9.3.3 Feuerwehreinsatzleitung
10. Verteiler, Überprüfungs- und Fortführungsnachweis
10.1 Verteiler
10.2 Überprüfungsnachweis
10.3 Fortführungsnachweis
| ENDE | |