|
KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung
Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29.März 1999
(GVBl. 1999 S. 138; 25.11.2003 S. 719; 29.11.2005 S. 948 05)
Gl.-Nr.: 7125
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S.339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1116), wird verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Abgasanlagen für Abgase von festen und flüssigen Brennstoffen sind wie folgt zu kehren:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abgasanlagen von Ölbrennwertfeuerstätten.
(1) Abgasanlagen, Abgaswege und Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
(2) Falls erforderlich, umfasst die Überprüfung nach Absatz 1 auch eine Reinigung mit Ausnahme des Heizgaswegs. Sofern keine Mess- und Überprüfungsöffnungen an der Feuerstätte bzw. an der Abgasanlage bauseits vorhanden sind, hat die Überprüfung an geeigneter Stelle, z.B. an der Abgasaustrittsstelle zu erfolgen. Bei verbrennungsluftumspülten gerätegebundenen Abgasleitungen und Abgasabführung bis 4 Meter Länge sowie Außenwandgasfeuerstätten, deren Abgasanlage Bestandteil der Feuerstätte ist, ist eine Sichtprüfung an einer Sicht- bzw. Prüföffnung ausreichend.
(3) Bei Gasfeuerstätten ist der Kohlenmonoxidgehalt im Abgas durch eine Kohlenmonoxidmessung festzustellen. Der Kohlenmonoxidanteil muss - bezogen auf unverdünntes Abgas - den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Herstellung von Gasfeuerstätten entsprechen. Wird der Wert überschritten, ist die Messung spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung und der Kohlenmonoxidmessung ist bei festgestellten Mängeln und bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach der 1. BImSchV unterliegen, eine Bescheinigung auszustellen. Die Messung ist mit einem den Anforderungen des § 13 der 1. BImSchV entsprechenden Messgerät durchzuführen. Diese Kohlenmonoxidmessung ist zusammen mit der Abgaswegüberprüfung und/oder gegebenenfalls mit der Messung nach § § 14 und 15 der 1. BImSchV durchzuführen.
(4) Bei Außenwandgasfeuerstätten ohne Gebläse und ohne werksmäßig gefertigte Messöffnung ist die Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts durchzuführen, wenn die Ausmündung des Abgasaustritts
(5) Bei Außenwandgasfeuerstätten mit Luft-Abgas-System ohne werksmäßig gefertigte Messöffnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
§ 4 Überprüfung des Lüftungsverbunds
(1) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die baurechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch bzw. Abgase eingehalten sind.
(2) Über festgestellte Mängel hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich mündlich oder schriftlich die Betreiberin oder den Betreiber der Feuerstätte und schriftlich die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer zu unterrichten. Außerdem sind festgestellte Mängel der unteren Bauaufsichtsbehörde zu melden, wenn sie nicht innerhalb einer zu setzenden Frist abgestellt worden sind.
§ 5 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht 05
(1) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
(2) Abgasanlagen können auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen werden, sofern die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Grenzen nur geringfügig unterschritten werden und die Feuersicherheit dies zulässt. Bei Änderung der Feuerstätte oder des Brennstoffes verliert die Befreiung ihre Gültigkeit.
§ 6 Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Kohlenmonoxidmessungen
Wenn es die Feuersicherheit und/oder Betriebssicherheit erfordert, sind kehr-, überprüfungs- und messpflichtige Anlagen öfter als nach den Vorschriften dieser Verordnung zu kehren, zu überprüfen bzw. zu messen. Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister haben zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen bzw. Kohlenmonoxidmessungen gegenüber dem Grundstückseigentümer - auf Verlangen schriftlich zu begründen. Auf Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 7 Besondere Reinigungsverfahren
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist mit besonderen Reinigungsverfahren oder durch Ausbrennen zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können und der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen.
(2) Ausbrennarbeiten hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister selbst auszuführen oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder dem Beauftragten, den Hausbewohnern, der Gemeinde und der Feuerwehr vorher mitzuteilen.
§ 8 Sonstige Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Die beabsichtigte Kehrung oder Überprüfung ist in ortsüblicher Weise anzukündigen. Bei nur gelegentlich benutzten Gebäuden, z.B. von Wochenendhäusern, ist der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen.
(3) Verbrennungsrückstände sind aus den kehrpflichtigen Anlagen zu entfernen und so zu lagern, dass keine Brandgefahr entsteht.
§ 9 Pflichten der Eigentümerinnen und der Eigentümer sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Gründstücken und Räumen
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Abgasanlagen, Reinigungs- und Prüföffnungen freigehalten werden und jederzeit unfallsicher zugänglich sind.
(2) Für die Aufnahme des bei der Kehrung der Abgasanlagen anfallenden Rußes sind nicht brennbare, dichte Behälter in ausreichender Zahl und Größe rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(3) Müssen Kehr- und Überprüfungsarbeiten vom Dach aus durchgeführt werden und ist das Dach vom Haus aus nicht durch eine Aussteigöffnung zu erreichen, ist eine Leiter zum Besteigen des Daches bereitzuhalten.
(4) Nicht mehr benutzte Anschlussöffnungen sind wangengleich zu vermauern oder mit nicht brennbaren, dauerhaften, ausreichend wärmedämmenden Stoffen dicht zu verschließen, sofern an der Abgasanlage noch Feuerstätten angeschlossen sind.
(5) Von der beabsichtigten Wiederbenutzung unbenutzter Abgasanlagen und Abgaswege ist die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister zum Zwecke der Überprüfung und, falls erforderlich, Reinigung rechtzeitig vor Inbetriebnahme zu benachrichtigen.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
| ENDE | |