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Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. Dezember 2014
(NRW.MBl. Nr. 1 vom 09.01.2015 S. 26; 20.06.2018 S. 390 umwelt-online.de/preview/181175" target="_top"> 18)
Gl.-Nr.: 7129
Archiv 2000
Gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -V-5 8800.4.11 - und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI. 1 - 850 v. 11.12.2014
1 Grundsätzliches
Licht gehört gemäß § 3 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I Nr. 25 S. 1274) zu den Immissionen und gemäß § 3 Absatz 3 BImSchG zu den Emissionen im Sinne des Gesetzes. Lichtimmissionen gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht nicht hervorgerufen werden können und dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung getroffen wird.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Dieser Erlass dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht. Er enthält Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 22 Absatz 1 BImSchG sowie aus § 3 Absatz 3 und § 13 des Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht.
Eine für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörden gleichermaßen bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Lichtimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, existiert nicht. Die Bewertung der Erheblichkeit von Belästigungen durch Lichteinwirkungen im Sinne des BImSchG ist daher anhand von Regelwerken sachverständiger Organisationen oder von einzelfallbezogenen Gutachten vorzunehmen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat am 13. September 2012 "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" beschlossen, nach denen in Einzelfällen die Schwellen zwischen erheblichen und gerade noch nicht erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG ermittelt werden können. Diese "Hinweise" bilden die Basis für wesentliche Inhalte dieses Erlasses.
Die im Immissionsschutz auftretenden Lichteinwirkungen bewegen sich im Bereich der Belästigung. Physische Schäden am Auge können ausgeschlossen werden.
2 Anwendungsbereich
Der Erlass ist zur Beurteilung der Wirkung von Lichtimmissionen auf Menschen durch Licht emittierende Anlagen aller Art anzuwenden, soweit es sich dabei um Anlagen oder Bestandteile von Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG handelt. Zu den lichtemittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art wie zum Beispiel Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten, von Verladeplätzen und für Anstrahlungen sowie Lichtreklamen, aber auch hell beleuchtete Flächen wie zum Beispiel angestrahlte Fassaden.
Für Einrichtungen, die keine Anlagen oder Bestandteile von Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG darstellen, ist dieser Erlass als Erkenntnisgrundlage heranzuziehen.
Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten gehören nicht zu den Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG.
Der Erlass gilt nicht für Laser, da hierfür eine gesonderte Beurteilung nach den Kriterien des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Durch diesen Erlass werden weit reichende Lichtabstrahlungen (zum Beispiel durch Skybeamer), die zu einer Aufhellung des Nachthimmels führen, nicht erfasst, soweit die Immissionsrichtwerte für die Raumaufhellung und Blendung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlungen zum Schutz der Tierwelt im Anhang, eingehalten werden. 1
Für Gefahrenfeuer von Lufthindernissen, insbesondere von Windkraftanlagen ist die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (BAnz. S. 19937 aus 2004, geändert mit BAnz. S. 4471 aus 2007).
Einen Sonderfall stellen die Licht-/Schatteneffekte von Windenergieanlagen dar, für die eine eigenständige Regelung besteht. 2
3 Beurteilungsgrundsätze
Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird. Dieser Erlass gibt Maßstäbe zur Beurteilung der Lästigkeitswirkung an. Eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 22 Absatz 1 BImSchG tritt in der Regel auf, wenn die unter Nummer 4.1 beziehungsweise Nummer 5.2 angegebenen Immissionsrichtwerte überschritten werden.
Die Erheblichkeit der Belästigung durch Lichtimmissionen hängt aber auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen ab. Die Beurteilung orientiert sich nicht an einer mehr oder weniger empfindlichen individuellen Person, sondern an der Einstellung eines durchschnittlich empfindlichen Menschen.
Von Bedeutung für die Beurteilung der Lichtimmissionen von Anlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten. Die Art der in Tabelle 1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiete und lichtemittierende Anlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Sofern an belästigenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass die Bewohner mehr an Lichtimmissionen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Die im Einzelfall noch hinzunehmende Lichtimmission hängt von der konkreten Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Lichtemissionen ab. Die zu duldenden Lichteinwirkungen sollen aber die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten. Eine Untersagung des Betriebs kommt nur unter den in § 20 oder 25 BImSchG genannten Voraussetzungen in Betracht.
Bei Beleuchtungsanlagen, die vor dem 13. September 2000 baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Genehmigung nicht erforderlich war - errichtet wurden, soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch nicht überschritten werden.
Die Beurteilung umfasst zwei Bereiche:
Aufhellung des Wohnbereiches, insbesondere des Schlafzimmers, aber auch des Wohnzimmers, der Terrasse oder des Balkons durch die in der Nachbarschaft vorhandene Beleuchtungsanlage, die zu einer eingeschränkten Nutzung dieser Wohnbereiche führt. Die Aufhellung wird durch die mittlere Beleuchtungsstärke ̄E F in der Fensterebene beschrieben.
Bei der Blendung durch Lichtquellen wird zwischen der physiologischen und psychologischen Blendung unterschieden. Während die physiologische Blendung, die die Minderung des Sehvermögens durch Streulicht im Glaskörper des Auges beschreibt, bei den üblichen Immissionssituationen nicht auftritt, werden die Anwohner häufig durch die psychologische Blendung belästigt. Das ist selbst dann so, wenn sich die Lichtquelle in größerer Entfernung befindet, so dass sie im Wohnbereich keine nennenswerte Aufhellung erzeugt. Die Belästigung entsteht durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die bei einem großen Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte die ständige Adaptation des Auges auslöst. Für die Störwirkung sind daher die Leuchtdichte LS der Blendlichtquelle, die Umgebungsleuchtdichte LU und der Raumwinkel ΩS, vom Betroffenen (Immissionsort) aus gesehen, maßgebend.
Aufgabe des Immissionsschutzes ist es vornehmlich, erhebliche Belästigungen durch psychologische Blendung von starken industriellen, gewerblichen und im Bereich von Sport- und Freizeitanlagen angeordneten Lichtquellen in der schützenswerten Nachbarschaft zu vermeiden. Durch diese Immissionen kann die Nutzung eines inneren oder äußeren Wohnbereichs erheblich gestört werden.
Schutzwürdige Räume im Sinne dieses Erlasses sind:
Direkt an Gebäuden beginnende Außenflächen (zum Beispiel Terrassen und Balkone) sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dazu ist auf die Nutzungszeit tagsüber (06:00 - 22:00 Uhr) abzustellen.
4 Beurteilung und Messung der Raumaufhellung
4.1 Beurteilung
Mess- und Beurteilungsgröße für die Raumaufhellung ist die nach diesem Erlass gemessene mittlere BeleuchtungsstärkēEF am Immissionsort. Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke, die von einer Beleuchtungsanlage in ihrer Nachbarschaft nicht überschritten werden sollen, sind in Tabelle 1 enthalten, soweit die nachfolgenden Ausführungen dem nicht entgegenstehen.
Tabelle 1: Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke in der Fensterebene von Wohnungen beziehungsweise bei Balkonen oder Terrassen, auf den Begrenzungsflächen für die Wohnnutzung, hervorgerufen von Beleuchtungsanlagen während der Dunkelstunden, ausgenommen öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen.
| Immissionsort (Einwirkungsort) Gebietsart nach § BauNVO | mittlere BeleuchtungsstärkēEF in lx | ||
| 06 Uhr bis 22 Uhr | 22 Uhr bis 06 Uhr | ||
| 1 | Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 3 | 1 | 1 |
| 2 | reine Wohngebiete (§ 3) allgemeine Wohngebiete (§ 4) besondere Wohngebiete (§ 4a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2) Erholungsgebiete (§ 10) | 3 | 1 |
| 3 | Dorfgebiete (§ 5) Mischgebiete (§ 7) | 5 | 1 |
| 4 | Kerngebiete (§ 7) 4 Gewerbegebiete (§ 8) Industriegebiete (§ 9) | 15 | 5 |
Wird die mittlere Beleuchtungsstärke am Immissionsort maßgeblich durch andere Lichtquellen bestimmt, sollen Maßnahmen an der zu beurteilenden Beleuchtungsanlage solange ausgesetzt werden, wie die Anlage nicht wesentlich zur Gesamt-Beleuchtungsstärke beiträgt.
Tabelle 1 bezieht sich auf zeitlich konstantes und weißes oder annähernd weißes Licht (das Licht von Natriumdampf-Hochdrucklampen gilt noch als annähernd weiß), das mehrmals in der Woche jeweils länger als eine Stunde eingeschaltet ist. Wird die Anlage seltener oder kürzer betrieben beziehungsweise über Bewegungsmelder geschaltet, sind Einzelfallbetrachtungen anzustellen. Dabei soll der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Auftretens, die allgemeine Umgebungshelligkeit, die Ortsüblichkeit sowie insbesondere die Möglichkeit für Minderungsmaßnahmen der Störwirkung berücksichtigt werden. Hieraus können gegebenenfalls auch höhere oder niedrigere Immissionsrichtwerte der Beleuchtungsstärke als in Tabelle 1 vertreten werden.
Bei Beleuchtungsanlagen mit veränderbaren Betriebszuständen ist der Beleuchtungszustand mit der maximalen Beleuchtungsstärke EF zu bewerten.
Beleuchtungsanlagen, deren Betriebszustände sich nicht schneller als in einem fünfminütigen Rhythmus ändern, gelten als zeitlich konstant abstrahlend. Ändern sich die Betriebszustände in weniger als fünf Minuten wesentlich, dann liegt ein Wechsellicht vor. In besonders auffälligen Wechsellichtsituationen (zum Beispiel große Schwankungen der Beleuchtungsstärke, schnelle Hell-Dunkel-Übergänge, blitzlicht-artige Vorgänge, schnelle Folgefrequenzen des Wechsellichtes), die lästiger als zeitlich konstantes Licht empfunden werden, ist bei der Beurteilung der Raumaufhellung die maximale Beleuchtungsstärke EF je nach Auffälligkeit mit einem Faktor zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen. Der Faktor bei Wechsellicht kann nach Tabelle 1a 5 bestimmt werden.
Tabelle 1a: Faktor bei Wechsellicht
| Periodendauer | Faktor bei Wechsellicht | Frequenz | Faktor bei Wechsellicht |
| > 5 min | 1 | > 0,67 bis 18 Hz | 5 |
| 5 min bis 4 s | 1,5 | 19 bis 24 Hz | 3 |
| 4 s bis 2 s | 2 | 25 bis 30 Hz | 2 |
| 2 s bis 1,5 s | 3 | > 30 Hz | 1 |
Handelt es sich bei den Lichtschwankungen um sinusförmige Schwankungen, die weniger als ± 15% der mittleren Beleuchtungsstärke ausmachen, ist vom jeweils nächsten niedrigeren Tabellenwert auszugehen.
Ein Verfahren zur Ermittlung eines Faktors bei nichtperiodischen Anlagen (zum Beispiel LED-Videoinstallationen) existiert derzeit nicht. Hier ist die Störwirkung für den konkreten Einzelfall abzuschätzen.
Intensiv farbiges Licht besitzt eine besondere Störwirkung, die bei der Beurteilung der Raumaufhellung durch den immissionsseitig subjektiv zu vergebenden Faktor zu berücksichtigen ist. Dazu ist die mittlere Beleuchtungsstärke mit 2 als Faktor zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen.
Der Faktor für das Wechsellicht und der für intensiv farbiges Licht sind nicht zu kumulieren. Es gilt der höhere Wert.
Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte als Anlass für behördliche Anordnungen kann wegen der Fehlergrenzen der Messgeräte (siehe Nummer 4.3) erst dann angenommen werden, wenn das Messergebnis mindestens 20 % oberhalb der Immissionsrichtwerte der Tabelle 1 liegt.
4.2 Zeit und Ort der Messung
Es soll zu einer Zeit gemessen werden, die für die Lichtimmissionen am Immissionsort typisch ist. Werden die Messwerte zum Beispiel durch Regen, Schnee oder Nebel beeinflusst, so ist nicht zu messen.
Messort bei der Beurteilung ist für schutzwürdige Räume bei geöffneten Fenstern die jeweilige Fensterebene, bei Balkonen oder Terrassen sind es sinngemäß die Begrenzungsflächen für die Wohnnutzung.
Die mittlere BeleuchtungsstärkēEF ist vor dem geöffneten Fenster oder außen unmittelbar vor der Scheibe zu ermitteln.
Wird bei einem nicht zu öffnenden Fenster innen hinter der Fensterscheibe gemessen, so muss der Licht absorbierende Einfluss der Scheibe durch einen Korrekturfaktor berücksichtigt werden.
Bei sauberen Scheiben können folgende Faktoren näherungsweise eingesetzt werden:
| Einfachverglasung : | 1,1 |
| Doppelverglasung: | 1,25 |
| Dreifachverglasung: | 1,4 |
| beschichtete Wärmeschutzverglasung: | 1,7 |
Die Messzellennormale ist bei der Messung der mittleren BeleuchtungsstärkēEF parallel zur Normalen der Bezugsfläche auszurichten. Bei örtlich unterschiedlichen Beleuchtungsstärken in der Bezugsfläche ist der arithmetische Mittelwert der Beleuchtungsstärke zu ermitteln. Ist die Bezugsfläche größer als 1,5 m2, ist der Mittelwert der am stärksten beleuchteten Fläche von 1,5 m2 maßgebend.
Bei der Messung ist die Zimmerbeleuchtung auszuschalten.
Beleuchtungsanteile durch nicht zu beurteilende Lichtquellen aus der Umgebung sind zum Beispiel durch Ausblendung oder Differenzbildung zu beseitigen.
Für die Differenzbildung sind die Beleuchtungsstärkewerte EF, i (mit) und EF, i (ohne) an den Messpunkten i zu messen, die sich bei eingeschalteter (das heißt mit) und bei ausgeschalteter (das heißt ohne) Beleuchtungsanlage ergeben.
Der durch die zu beurteilende Anlage verursachte mittlere Beleuchtungsstärkewert errechnet sich aus:
| ( 1) |
4.3 Anforderungen an das Beleuchtungsstärkemessgerät
Das Beleuchtungsstärkemessgerät ("Luxmeter") muss gestatten, 0,1 lx zu messen, das heißt seine Auflösung muss 0,01 lx betragen. Die Geräte müssen mindestens den Anforderungen der Klasse B nach DIN 5032, Teil 7, mit einem Gesamtfehler < 10 % genügen.
5 Beurteilung und Messung der Blendung
5.1 Beurteilung
Als Konvention zur Berechnung von Werten für die maximal tolerable mittlere
LeuchtdichtēLmax einer technischen Blendlichtquelle wird für den Bereich des Immissionsschutzes folgende Beziehung festgelegt:
| ( 2) |
Es bedeuten:
̄Lmax Maximal tolerable Leuchtdichte einer Blendlichtquelle in cd/m2, gemittelt über den zugehörigen Raumwinkel ΩS
LU Maßgebende Leuchtdichte der Umgebung der Blendlichtquelle in cd/m2,falls die aus Messungen ermittelte Umgebungsleuchtdichte kleiner als 0,1 cd/m2 ist, wird mit LU = 0,1 cd/m2 gerechnet
ΩS Raumwinkel der vom Immissionsort aus gesehenen Blendlichtquelle in sr
k Normierter Proportionalitätsfaktor
Die Anwendung des Beurteilungsverfahrens gilt nur unter der Voraussetzung, dass vom Immissionsort aus - bei üblicher Position - der Blick zur Blendquelle hin möglich ist. Als Blickrichtung wird dann dieser Blick zur Blendquelle hin angenommen, weil sich das Auge im Allgemeinen unwillkürlich zur Blendlichtquelle hinwendet, da sie häufig das auffälligste Sehobjekt im Gesichtsfeld ist.
Der Anwendungsbereich von Gleichung ( 2) wird auf 0,1 cd/m2 < LU < 10 cd/m2 und 10-6 sr < ΩS < 10-2 sr beschränkt. Unterhalb ΩS = 10-6 sr liegt eine "Punktquelle" vor, bei der die Blendbeleuchtungsstärke maßgebend wird. Diese darf ES = 10-3 * k * √`LU in Lux am Immissionsort nicht überschreiten.
Oberhalb von ΩS = 10-2 sr liegt eine "große Flächenquelle" vor. Der Grenzwert ist dort eine vom Raumwinkel der Quelle unabhängige Konstante. Die mittlere Leuchtdichte darf den Wert von 10 * k * √`LU nicht überschreiten. Dies gilt für zeitlich konstantes Licht.
Die Blendung von zeitlich veränderlichem Licht wird im Allgemeinen als lästiger empfunden als zeitlich konstantes Licht. Die stärkere Störempfindung von Wechsellicht kann bei der Beurteilung der Blendung näherungsweise durch Faktoren bis zu 5 berücksichtigt werden, um die die Messwerte oder Berechnungsergebnisse vor dem Vergleich mit den Immissionsrichtwerten erhöht werden.
5.2 Vorgehensweise
Die psychologische Blendwirkung einer Lichtquelle lässt sich durch das Blendmaß kS beschreiben:
| ( 3) |
Das Blendmaß soll die Immissionsrichtwerte für Blendung k gemäß Tabelle 2 nicht überschreiten.
Tabelle 2: Immissionsrichtwert k zur Festlegung der maximal zulässigen Blendung durch technische Lichtquellen während der Dunkelstunden
| Immissionsort (Einwirkungsort) (Gebietsart nach § BauNVO ) | Immissionsrichtwert k für Blendung | |||
| 06 Uhr bis 20 Uhr | 20 Uhr bis 22 Uhr | 22 Uhr bis 06 Uhr | ||
| 1 | Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten (§ 3) 6 | 32 | 32 | 32 |
| 2 | reine Wohngebiete allgemeine Wohngebiete (§ 4) besondere Wohngebiete (§ 4a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2) Erholungsgebiete (§ 10) | 96 | 64 | 32 |
| 3 | Dorfgebiete (§ 5) Mischgebiete (§ 6) | 160 | 160 | 32 |
| 4 | Kerngebiete (§ 7) 7 Gewerbegebiete (§ 8) Industriegebiete (§ 9) | - | - | 160 |
Diese Gleichung kann im Falle der Messung der LeuchtdichtēLM mit einer Messblende vom Raumwinkel ΩM wie folgt angewendet werden:
| ( 4) |
Die Wahl der Messblende (Raumwinkel ΩM) ist in weiten Grenzen beliebig. Bedingung ist nur, dass die Blendquelle repräsentativ ist und kein Fremdlicht erfasst wird. Ist die Blende kleiner als die Lichtquelle, dann besteht die Gefahr, dass die Messwerte nicht repräsentativ für die gesamte leuchtende Fläche sind, was durch mehrere Messwerte an verschiedenen Stellen zu prüfen ist.
Für den Fall, dass der Raumwinkel ΩS der Lichtquelle den Wert 10-6 sr unterschreitet, vereinfacht sich Gleichung ( 4) zu:
| ( 4a) |
und für den Fall, dass der Raumwinkel ΩS der Lichtquelle den Wert 10-2 sr überschreitet, vereinfacht sich Gleichung ( 4) zu:
| ( 4b) |
Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte k gemäß Tabelle 2 als Anlass für behördliche Anordnungen kann wegen der Fehlergrenzen der zugrunde gelegten Messtechnik und bei sorgfältiger Messdurchführung messtechnisch erst dann festgestellt werden, wenn das Blendmaß der zu beurteilenden Lichtquelle kS mindestens 40 % oberhalb des entsprechenden Immissionsrichtwertes liegt. Dabei ist für die Messgrößen̄LS, ΩS,̄LU, mess ein relativer Fehler von jeweils 20 % zugrunde gelegt.
5.3 Beurteilung mehrerer Blendlichtquellen im Blickfeld
Bei mehreren räumlich getrennten Beleuchtungsanlagen im Sichtbereich ist grundsätzlich jede für sich zu beurteilen.
Besteht eine Beleuchtungsanlage aus mehreren, dicht beieinander stehenden einzelnen Leuchten (Array), so darf jede einzelne Leuchte die Immissionsrichtwerte für Blendung nach Tabelle 2 nicht überschreiten.
Bei gleichmäßiger Leuchtdichteverteilung über die Einzelleuchten kann das ganze Array nach Nummer 5.2 vermessen werden. Im Nenner muss der Raumwinkel der Einzelleuchte angesetzt werden. Der Messwert ̄LM * ΩM ist durch die Anzahl der durch das Messfeld erfassten Leuchten zu teilen. Ist die Leuchtdichte ungleichmäßig verteilt, ist eine Flächenteilung erforderlich und der Maximalwert zu beurteilen.
Bei Arrays wird die Störwirkung unter Umständen zu gering eingestuft, da die Belästigung durch die Gesamtanlage stärker als durch eine einzelne Leuchte ist. Gesicherte Ergebnisse über die Summenwirkung mehrerer Leuchten liegen jedoch bisher nicht vor.
5.4 Anforderungen an die Blendmessungen
Die Messung von blendungsrelevanten Kenngrößen stellt hohe Anforderungen an die lichttechnischen Kenntnisse und praktischen Messerfahrungen des Prüfers sowie dessen Ausstattung mit geeigneten Messgeräten. Daher empfiehlt es sich erforderlichenfalls, einen entsprechend ausgewiesenen Fachmann heranzuziehen.
Das Leuchtdichtemessgerät muss es gestatten, von 0,01 cd/m2 bis zu 106 cd/m2 zu messen (in mehreren Stufen). Seine Auflösung muss 1 % des Skalenendwertes des jeweiligen Messbereiches betragen. Eine beleuchtete Digitalanzeige ist empfehlenswert. Die Geräte müssen mindestens den Anforderungen der Klasse B nach DIN 5032, Teil 7 entsprechen und einem Gesamtfehler < 15 % genügen. Entsprechendes gilt auch für Leuchtdichtemesskameras.
5.5 Messungen/Berechnungen
5.5.1 Beurteilung einer Blendlichtquelle
Für die Bestimmung des Blendmaßes kS nach Nummer 5.2 ist die LeuchtdichtēLS der zu beurteilenden Blendlichtquelle, der zugehörige Raumwinkel ΩS (siehe Nummer 5.5.3) und die Umgebungsleuchtdichte zu ermitteln und mit den Immissionsrichtwerten k für Blendung nach Tabelle 2 zu vergleichen.
5.5.1.1 Berechnung der Leuchtdichte der Blendlichtquelle
Sind die Daten der Blendlichtquelle (Lichtaustrittsfläche FP der Leuchte, Lichtstärkeverteilung I) sowie der Winkel zwischen der Normalen der Lichtaustrittsfläche und dem Immissionsort bekannt, so kann die Leuchtdichte der BlendlichtquellēLS berechnet werden:
| ( 5) |
Dieser Wert wird zur Berechnung von kS nach Gleichung ( 3) verwendet (Nummer 5.2). Sind diese Daten nicht vorhanden, so ist wie folgt zu verfahren.
5.5.1.2 Messung der Leuchtdichte der Blendlichtquelle
Die Messung erfolgt bei Dunkelheit und klarem Wetter vom Immissionsort aus, zum Beispiel vom Aufenthaltsraum bei geöffnetem Fenster, vom Balkon oder von der Terrasse. Es sollten möglichst mehrere Messfeldblenden mit Winkeldurchmessern im Bereich von circa 10° bis circa 10' (Winkelminuten = 3 mrad)3 zur Verfügung stehen. Wegen der mit sehr kleinen Blenden verbundenen Richtungsunsicherheiten sollte nicht nach Gleichung ( 3), sondern mit möglichst großen Blenden nach den Gleichungen ( 4), ( 4a) und ( 4b) verfahren werden. Wesentlich ist nur, dass nicht Fremdquellen erfasst werden.
Die Raumwinkel, für Kreiskegel mit dem vollen Öffnungswinkel ±, zu den Messblenden werden wie folgt berechnet:
| ΩM = 2π(1 - cos(α / 2)) | ( 6) |
Der Anzeigeumfang liegt zweckmäßigerweise etwa im Bereich von 10-2 cd/m2 bis 106 cd/m2 . Bei der Messung ist auf genaue Fokussierung und Ausrichtung des Messgerätes zu achten.
Es wird das Blendmaß kS nach Nummer 5.2 (Gleichung ( 3)) gebildet. Dort sind weitere Hinweise zur Auswertung angegeben.
Ist der Raumwinkel ΩS der Lichtquelle größer als der Raumwinkel ΩM des Messgerätes und überdeckt er ΩM vollständig, so wird flächenrepräsentativ an mehreren Punkten der Lichtquelle gemessen und aus den Messwerten der arithmetische Mittelwert̄kS gebildet. Bei sehr großen Leuchtdichteunterschieden auf einer Fläche gilt Nummer 5.2 sinngemäß.
5.5.2 Umgebungsleuchtdichte
Die LeuchtdichtēLU, mess der Umgebung ist die durch Messung ermittelte mittlere
Leuchtdichte in einem Winkelbereich von αU = ± 10° um die zu beurteilende Lichtquelle.
Messungen in schutzwürdigen Räumen sind bei geöffnetem Fenster durchzuführen. Bei der Messung ist die Raum- beziehungsweise Terrassen- oder Balkonbeleuchtung auszuschalten. Die zu beurteilende Lichtquelle bleibt jedoch eingeschaltet, da diese die Umgebungsleuchtdichte beeinflussen kann.
Die Umgebungsleuchtdichte kann mit einem Leuchtdichtemessgerät mit möglichst großer Messfeldblende (Winkeldurchmesser etwa > 1 °) ermittelt werden, indem räumlich repräsentativ an mehreren Punkten im Winkelbereich von ± 10° um die zu beurteilende Lichtquelle gemessen wird. Die zu beurteilende Lichtquelle selber und gegebenenfalls weitere Blendquellen im ± 10°-Feld bleiben dabei ausgespart.
Sehr helle Lichtquellen wie zum Beispiel Flutlichtstrahler müssen dabei nicht nur außerhalb des Messfeldes, sondern sogar außerhalb des Gesichtsfeldes des Leuchtdichtemessers bleiben, da andernfalls das Streulicht im Objektiv das Messergebnis zu sehr verfälscht. Die UmgebungsleuchtdichtēLU, mess ergibt sich dann als Mittelwert der einzelnen Leuchtdichtemesswerte Li.
Für sehr hoch angebrachte Leuchten, zum Beispiel Flutlichtanlagen an Sportstätten, weist die von unten betrachtete Umgebung (Nachthimmel, Bäume) selten mehr als LU = 0,1 cd/m2 auf.
5.5.3 Raumwinkel der Blendlichtquelle
Der Raumwinkel ΩS wird bei direkt abstrahlenden Lampen durch die vom Immissionsort aus sichtbaren Lampenabmessungen aufgespannt. Wenn das Licht durch Reflexion, Refraktion oder Streuung an der Leuchte zum Immissionsort gelenkt wird, sind die vom Immissionsort aus sichtbaren, Licht abstrahlenden Leuchtenabmessungen ("scheinbare" Leuchtengröße bedeutet die Flächenprojektion auf eine Ebene senkrecht zur Verbindungsgraden Immissionsort-Leuchte) zugrunde zu legen.
Zur wirksamen Blendquellengröße sollten noch die Zonen mit einbezogen werden, die sich bis zu einem Faktor 0,01 hinsichtlich der Leuchtdichte von den hellsten Zonen unterscheiden.
Geht die Blendwirkung einer zu beurteilenden Lichtquelle maßgeblich von einer bestimmten, leuchtenden Teilfläche aus (zum Beispiel der Lampe innerhalb eines Leuchtenkörpers), so ist auch diese gegebenenfalls separat zu beurteilen.
Die Ermittlung des Raumwinkels kann rechnerisch aus den Abmessungen der Blendlichtquelle, den Neigungswinkeln relativ zum Beobachter und dem Abstand zwischen der Blendlichtquelle und dem Immissionsort durchgeführt werden.
Der Raumwinkel ΩS der Lichtquelle wird rechnerisch nach folgender Beziehung ermittelt:
| ΩS * (FP / R2) | ( 7) |
mit FP = Fi cos(ε).
Es bedeuten:
Fi Licht abstrahlende Lampen- beziehungsweise Leuchtenfläche in m2
FP Projektion der Licht abstrahlenden Lampen- beziehungsweise Leuchtenfläche
auf eine Ebene senkrecht zur Verbindungsgraden Immissionsort-Leuchte ("scheinbare" Leuchtengröße) in m2
R Direkter Abstand zwischen Lichtquelle und Immissionsort in m
ε Winkel zwischen Lot auf die Leuchtenfläche und Verbindungsgerade Immissionsort-Leuchte
Da oft nicht alle Größen (R, Fi und ε) bekannt oder einfach zu ermitteln sind, kÆnnen andere Methoden zur Bestimmung des Raumwinkels vorzuziehen sein.
Einfach zu ermitteln ist der Raumwinkel rechteckiger Flächen durch reine Winkelmessungen mittels Theodolit vom Immissionsort.
Der Raumwinkel ergibt sich dann aus der Winkeldifferenz der Eckpunkte der Lichtaustrittsfläche zu:
| ΩS = 4 * sin (ΔV / s) * sin (ΔHz / s) | ( 7a) |
| oder | |
| ΩS = sinΔV * sinΔHz | ( 7b) |
ΔHz, ΔV siehe Abbildung 1
Gleichung ( 7b) gilt für nicht zu große Winkel.
Der Fehler ist > 0,2 % für Winkel > 5° und > 1,7 % für Winkel > 15°.
Liegt das Strahlerfeld verdreht im Messfeld des Theodoliten, dann ergibt sich für kleine Winkel (beziehungsweise Abstand zur Lichtquelle sehr groß im Vergleich zu den Abmessungen):
| ΩS = [(sin2Δh1 + sin2 Δh2) * (sin2Δh1 + sin2 Δh2) 0,5] | ( 8) |
Δh1, Δh2, ΔV1, ΔV2 siehe Abbildung 1
Abbildung 1: Raumwinkelbestimmung durch Winkelmessung mit Theodolit
links: bei "horizontalem" Strahler
rechts: bei "verdrehtem" Strahler
Der mögliche Fehler bei der Raumwinkelbestimmung mit dem Theodoliten bewegt sich je nach Größe des zu ermittelnden Raumwinkels im Bereich von etwa 5 % bis 10 %. Als Theodolit eignen sich alle im Vermessungswesen eingesetzten Geräte. Moderne Geräte mit beleuchteter Messwertanzeige sind vorzuziehen. Zur Messung von Flutlichtstrahlern (sehr hohe Leuchtdichte) kann ein Graufilter nützlich sein.
Ist eine störende Leuchte, zum Beispiel wegen Bewuchs vom Messort nur teilweise sichtbar, führt dies tendenziell zu einem geringeren Blendmaß kS (siehe Gleichung ( 3)) für diese Leuchte.
Die Erfassung der blendrelevanten Parameter hängt in diesem Fall verstärkt von den messtechnischen Möglichkeiten ab. Grundsätzlich ist das Blendmaß von der ungestörten Lichtquelle kS,0 zu bestimmen, das sich um den Minderungsfaktor (Mf)
| Mf = √1 - (ΩStörfläche / ΩS) | ( 9) |
verringert. Das Maß der Verdeckung kann von der genauen Betrachterposition abhängig sein, so dass die Reproduzierbarkeit und Dokumentation bei der Beurteilung im Besonderen zu berücksichtigen ist. Ferner kommen nur Störflächen in Betracht, die permanent vorhanden sind, also zum Beispiel auch im Winter.
Hinweis: Sehr kleine Quellen können durch Äste bei Windstille verdeckt sein, bei Wind aber periodisch sichtbar werden. In diesen Fällen ist kein Minderungsfaktor anzuwenden.
5.5.4 Kamera als Messeinrichtung umwelt-online.de/preview/181175" target="_top"> 18
Für die Messung des Raumwinkels Ω S aus der fotografischen Aufnahme einer analogen Kamera, die vom Immissionsort aus aufgenommen wird, gilt für große Abstände R ≫ f:
| ΩS = FNeg / f2 | ( 10) |
Es bedeuten:
FNeg Fläche des Bildes der Lichtquelle auf dem Negativ oder Dia in mm2
f Brennweite des Photoobjektivs in mm
Bei der Aufnahme ist auf genaue Fokussierung und Verwacklungsfreiheit zu achten. Die Objektivbrennweite hängt von der Größe der Lichtquelle und ihrer Entfernung zum Immissionsort ab; sie liegt für das Kleinbild-Format in einem Bereich von circa 135 mm bis 1.000 mm, um eine möglichst formatfüllende Aufnahme zu erhalten.
Ein Fotoapparat zur fotografischen Ermittlung des Raumwinkels ΩS benötigt verschiedene Objektive geeigneter Brennweite. Die Objektivbrennweite muss einmal an einem Objekt bekannter Größe in bekannter Entfernung überprüft werden.
Es müssen stets mehrere Aufnahmen mit unterschiedlicher Belichtung gemacht werden, um eine optimal belichtete Aufnahme für die Auswertung zu erhalten.
Der Raumwinkel einer Blendlichtquelle kann inzwischen auch durch Fotografie mit einer digitalen Kamera bestimmt werden. Voraussetzung ist die Möglichkeit zur manuellen Schärfeeinstellung und zur manuellen Belichtungssteuerung. Die Kamera sollte für eine gute Auflösung im Abbild der zu beurteilenden Lichtquelle über eine genügend hohe Pixelauflösung in Verbindung mit mindestens einem geeigneten Objektiv, in der Regel einem Teleobjektiv mit einer der Messaufgabe angepassten höheren Brennweite, verfügen. Als Zubehör sind in der Regel ein Graufilter zur Intensitätsminderung sowie ein Stativ zur Fixierung der Kamera am Messort angezeigt.
Das Messobjekt wird vollständig, aber möglichst großformatig abfotografiert. Aus dem Digitalfoto lässt sich mit geeigneten Standardprogrammen an einem Standard-Computer die Pixelanzahl der zu beurteilenden Lichtquelle direkt angeben. Die Digitaltechnik ermöglicht prinzipiell eine direkte Beurteilung der Aufnahme; Fehlbelichtungen sind eher auszuschließen. Gegebenenfalls empfehlen sich Wiederholungsaufnahmen mit variabler Belichtung. Die Zahl der Pixel im Abbild des Messobjekts bestimmt die Messunsicherheit.
Um aus der Pixelanzahl des Beurteilungsobjekts den zugehörigen Raumwinkel anzugeben, muss entweder der mittlere Raumwinkel eines Pixelelements, zum Beispiel durch vorherige Kalibrierung, bekannt sein oder eine Skalierung des Fotos, zum Beispiel durch Vergleichsaufnahme mit einem Objekt bekannter Größe bei gleichen Kameraeinstellungen, erfolgen. In letzterem Fall muss zusätzlich der genaue Abstand zur Lichtquelle bekannt sein, zum Beispiel durch Messung mit einem Standardentfernungsmesser für mittlere Entfernungen.
5.5.5 Leuchtdichtemesskamera als Messeinrichtung
Eine komfortable Möglichkeit zur messtechnischen Bestimmung der blendrelevanten Parameter bieten spezielle digitale Leuchtdichtekameras, gegebenenfalls. in Verbindung mit systemeigenen Objektiven sowie einem portablen Notebook zur Messdatenanalyse. Solche Systeme ermöglichen die Erstellung eines ortsaufgelösten Leuchtdichtebildes von den zu beurteilenden Lichtquellen und deren Umgebung.
Mit Hilfe zugehöriger Software lässt sich die mittlere Leuchtdichte der jeweiligen Lichtquelle direkt ablesen. Je nach Ausführung lassen sich mit einem solchen Kamerasystem aus der digitalen Aufnahme auch noch direkt der Raumwinkel der Lichtquelle sowie die Umgebungsleuchtdichte bestimmen.
Voraussetzung für Messergebnisse mit geringer Messunsicherheit ist die Verfügbarkeit von Objektiven mit geeigneter Brennweite, die die Blendlichtquelle mit möglichst großer Pixelauflösung scharf und wegen der hohen Lichtintensität mit Hilfe eines Graufilters abbilden. Für die Messung der Umgebungsleuchtdichte ist in der Regel ein weiteres Objektiv zur Abbildung des ± 10°-Messumfeldes um die Lichtquelle sinnvoll beziehungsweise erforderlich. Der Bereich der Blendquelle selbst lässt sich im Leuchtdichtebild softwareseitig ausblenden. Der Raumwinkel ergibt sich aus der Pixelanzahl des Messobjekts, wenn die mittlere Größe eines Pixels durch vorherige Kalibrierung bekannt ist.
Messungen sind auch mit digitalen Fotoapparaten, die hinsichtlich der Leuchtdichte kalibriert wurden, möglich. Die bei diesen Systemen durch die schlechtere V(Lambda)-Anpassung entstehenden Messabweichungen können bei Kenntnis der Art der in den Blendquellen verwendeten Leuchtmittel durch entsprechende Korrekturfaktoren verringert werden.
6 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung
Gegebenenfalls zu erwartende störende oder belästigende Einflüsse durch Lichtimmissionen auf die schutzwürdige Nachbarschaft sollen möglichst bereits bei der lichttechnischen Planung von gewerblichen Anlagen, Sportplätzen, Parkhäusern, Tiefgaragen und so weiter berücksichtigt werden. Dies wird wesentlich dadurch gewährleistet, dass Lichtquellen möglichst so abgeschirmt werden, dass diese nicht von relevanten Immissionsorten einsehbar sind.
Die eventuelle Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist abhängig von Ort, Neigung, Höhe und Abschattung der Leuchte. Unter bestimmten Umständen sind mehrere räumlich verteilte Leuchten aus der Sicht des Nachbarschutzes günstiger als wenige zentrale Leuchten.
Zur Vermeidung von störenden Lichtimmissionen oder Blendeffekten sollten die Leuchtflächen von Lichtquellen selbst nach Möglichkeit nicht sichtbar beziehungsweise einsehbar sein, sondern nur der aus- oder anzuleuchtende Bereich. Vorteilhaft kann eine Beleuchtung von oben sein, wenn sich die Lichtquellen nicht im natürlichen Sichtfeld befinden.
Gefahrenfeuer von Lufthindernissen sind nach Maßgabe der Nummern 10.1 und 17.1 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" (AVV) in der geltenden Fassung nach unten abzuschirmen. Bei Betrieb mehrerer Gefahrenfeuer sind diese gemäß Nummer 12 der AVV zu synchronisieren. Die Möglichkeit der sichtweitenabhängigen Lichtreduzierung gemäß Nummer 17.4 der AVV ist zu prüfen.
Hinweis: Für Flutlichtanlagen von Großstadien ist aufgrund der besonderen lichttechnischen Anforderungen (TV-Tauglichkeit) eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich. Dies soll insbesondere bei (Neu-)Planungen in der Nähe von schutzwürdiger Nachbarschaft berücksichtigt werden.
Insbesondere folgende Maßnahmen zur Minderung von Lichtimmissionen haben sich bewährt:
Für größere Plätze, die gleichmäßig ausgeleuchtet werden sollen (zum Beispiel Lager- und Sportplätze) sind Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung zu verwenden, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben, zum Beispiel Strahler mit horizontaler Lichtaustrittsfläche (s. Abbildung 2)
Hinweis:
Geeignete Maßnahmen zum Schutz von Vögeln und Insekten finden sich im Anhang.
Abbildung 2: Nicht empfehlenswerte Varianten von Leuchten
7 Verwendete Abkürzungen
E Beleuchtungsstärke, gemessen in lx
̄EFF mittlere Beleuchtungsstärke am Immissionsort, normalerweise in der Fensterebene, bei Terrassen und Balkonen in der Ebene vertikaler Bezugsflächen
F Brennweite eines Fotoobjektivs in mm
FNeg Fläche des Bildes einer Lichtquelle auf einem fotografischen Negativ oder Dia in mm2
FP Projektion der Lichtaustrittsfläche der Leuchte auf eine Ebene senkrecht zur Verbindungsgeraden Immissionsort-Leuchte in m2
R Direkter Abstand zwischen Lichtquelle und Immissionsort in m
Fi Lichtaustrittsfläche der Leuchte in m2
K Immissonsrichtwert für die physiologische Blendung, abhängig von der Gebietseinstufung und Beurteilungszeit
kS Blendmaß zur Festlegung der Immissionsrichtwerte für die maximal tolerable Blendung einer Blendlichtquelle beziehungsweise zur unmittelbaren Beschreibung der Güte der Blendungsbegrenzung
L Leuchtdichte, gemessen in cd/m2
̄Ls Mittlere Leuchtdichte der zu beurteilenden Blendlichtquelle
̄LU, mess Mittlere Leuchtdichte des (± 10°)-Umfeldes der zu beurteilenden Blendlichtquelle
LU Messgebende Leuchtdichte der Umgebung der Blendlichtquelle
̄L max Maximal tolerable mittlere Leuchtdichte einer Blendlichtquelle
̄LM Mittlere Leuchtdichte im Messfeld eines Leuchtdichtemessers
I Lichtstärke in cd
Mf Minderungsfaktor des Blendmaßes
Ω Raumwinkel, unter dem eine (leuchtende) Fläche erscheint, gemessen in sr
Ω = FP/R2 (FP = Flächenprojektion; R = Abstand zur Fläche)
Ω = 2 π * (1-cos α/2) für Kreiskegel mit Öffnungswinkel α
ΩS Raumwinkel, unter dem die zu beurteilende Blendlichtquelle erscheint
ΩU Raumwinkel des Umfeldes; Ωu = 0,095 sr für αu = 20°
ΩM Raumwinkel zum Messfeld eines Leuchtdichtemessers, zum Beispiel ΩM = 0,000239 sr für α = 1 °
ΩStörfläche Gesamter Raumwinkelanteil von Sichthindernissen auf einer zu beurteilenden Beleuchtungsanlage, wie zum Beispiel Bewuchs, aus Sicht vom Immissionsort; es gilt:
Ω Störfläche < Ω S
α Voller Öffnungswinkel eines Kreiskegels, gemessen in Grad
αU Voller Öffnungswinkel des kreisförmigen Umfeldes um die zu beurteilende Blendlichtquelle,
Festlegung αU = 20°
ε Winkel zwischen der Senkrechten auf der Lichtaustrittsfläche der Leuchte
und der Verbindungsgeraden Immissionsort-Leuchte
ΔV, ΔHz, Δh1, Δh2, ΔV1, ΔV2
Winkeldifferenzen bei Messung mit Theodolit, siehe Abb. 1
8 Schlussvorschriften / Inkrafttreten ab Veröffentlichung
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Gem. RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000 wird aufgehoben.
| Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Insekten und Vögel - und Vorschläge zu deren Minderung | Anhang |
Viele Tiere haben sich im Laufe der Evolution an den Tag-Nacht-Wechsel angepasst. So gibt es tagaktive und nachtaktive Tiere, die ihr Verhalten der jeweiligen Umgebungsleuchtdichte anpassen. Durch die ständig ansteigende Zahl von künstlichen Lichtquellen ist in den letzten Jahrzehnten für viele Tierarten eine gravierende Änderung ihrer jeweiligen Umwelt eingetreten.
1 Insekten
Eine Vielzahl von nachtaktiven Insekten wird von künstlichen Lichtquellen aller Art angelockt, verlassen ihren eigentlichen Lebensraum und sind an der Erfüllung ihrer ökologischen "Aufgaben" wie Nahrungs- oder Partnersuche gehindert. Für viele der Insekten sind die Lichtquellen direkt (Verbrennen) oder indirekt (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute) Todesfallen. Die große Zahl der Individuenverluste kann zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen. Dies wiederum hat dann weitgehende Auswirkungen auf die Artenvielfalt (zum Beispiel Nahrungsketten, Blütenbestäubung).
Optische Strahlung wird von Insekten spektral anders bewertet als vom Menschen. Hinsichtlich der Wirkung künstlichen Lichts auf nachtaktive Insekten ist nachgewiesen, dass die Anlockwirkung von Lichtquellen mit hohen Anteilen im kurzwelligen blauen und ultravioletten Spektralbereich (zum Beispiel von Quecksilberdampflampen) sehr viel größer ist als von Lampen, deren Strahlung weit überwiegend im langwelligen Bereich liegt (Natriumdampflampen). So lockt eine Quecksilberdampf-Hochdrucklampe circa 13-mal so viele Falter an wie eine für den Menschen gleich helle Natriumdampf-Hochdrucklampe. Als bisher unschädlichstes Licht hat sich das monochrome gelbliche Licht der Natriumdampf-Niederdrucklampen erwiesen. Sehr erfolgversprechend verlief auch ein Test, bei dem neue LED-Lampen beteiligt waren, warm- und neutralweißes LED-Licht lockte danach vergleichsweise wenige Insekten an. Erst wenn die Lichtquelle einen bestimmten Helligkeitswert übersteigt, wird das Verhalten maßgebend gestört. Für die Anlockwirkung einer Lichtquelle sind neben der spektralen Lichtverteilung vor allem die Leuchtdichte, der Kontrast zur Umgebung, der Abstrahlwinkel und die Leuchtpunkthöhe wichtig. So lockt eine schräg nach oben abstrahlende Leuchte circa 1,5-mal so viele Insekten an wie eine nur nach unten abstrahlende Leuchte. Bei doppelter Leuchtenhöhe wird circa die 1,5 bis 2-fache Insektenmenge angezogen.
1.1 Maßnahmen zum Schutz von Insekten
Um unerwünschte Wirkungen auf Insekten zu vermeiden oder zu minimieren, sind - mit unterschiedlicher Wirksamkeit - die folgenden Maßnahmen geeignet:
1.1.1 Vermeidung heller, weitreichender künstlicher Lichtquellen in der freien Landschaft
Ortsfeste Lichtquellen in der freien Natur sind, wo immer möglich, zu vermeiden. Ihre Wirkung reicht umso weiter, je größer die Lichtpunkthöhe und je größer die Leuchtdichte beziehungsweise die Lichtstärke in Richtung oberer Halbraum und etwa horizontal sind. Sind sie unvermeidlich, dann müssen die Lichtquellen so niedrig wie möglich angebracht werden. Eine größere Lichtpunktzahl geringer Höhe und Leistung ist gegenüber wenigen Lichtpunkten großer Höhe und Leistung vorzuziehen. Dies gilt auch für alle Übergangsbereiche von dichter
Bebauung in die offene Landschaft oder naturnahe Nutzung wie Garten- und Parkanlagen. Helle Gebäudewände sollten in solchen Bereichen nicht erheblich angestrahlt werden. Zusätzlich sind Maßnahmen nach 1.1.2 und 1.1.3 in größtmöglichem Umfange anzuwenden.
1.1.2 Lichtlenkung ausschließlich in die Bereiche, die künstlich beleuchtet werden müssen
In naturschutzfachlich sensiblen Bereichen (beispielsweise Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope) sind grundsätzlich nur solche Lichtquellen zu verwenden, deren Abstrahlung nach oben und in etwa horizontaler Richtung durch Abschirmung weitgehend verhindert wird. Die Abstrahlung ist möglichst auf einen Winkel kleiner als 70° zur Vertikalen zu beschränken. Müssen größere Abstrahlwinkel verwendet werden, ist eine Begrenzung der Lichtstärke zu empfehlen (Ausnahme: Anlagen zur Anstrahlung von Gebäuden und Ähnlichem). Bei der Planung von Anlagen zur Anstrahlung von Gebäuden sind die hier vorgestellten Maßnahmen zum Schutz von Insekten anzuwenden. Zur Umsetzung dieses Schutzziels gibt es Leuchten sowohl für die Beleuchtung von Straßen, Wegen oder für ähnliche Zwecke als auch für große Flächen. Für die Beleuchtung häufig benutzter großer Flächen wie zum Beispiel Lager- oder Trainingsplätze sollten nur Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung verwendet werden, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben, zum Beispiel Strahler mit horizontaler Lichtaustrittsfläche. Leuchten, die nur in den für die Beleuchtungszwecke benötigten Richtungen abstrahlen, haben auch einen wesentlich höheren Wirkungsgrad und sind daher auf Dauer ökonomischer. Frei nach (fast) allen Richtungen abstrahlende Leuchten - wie viele sogenannte "dekorative" Leuchten - sollten in empfindlichen Bereichen nicht eingesetzt werden.
1.1.3 Wahl von Lichtquellen mit für Insekten wirkungsarmem Spektrum
Am wenigsten beeinflusst wird das Verhalten von Nachtinsekten durch das monochromatische Licht der Natriumdampf-Niederdrucklampe. Bei für den Menschen gleichem Helligkeitsniveau liegt die Wirkung auf Insekten für diese Lampen nur bei 1 % bis 2,5 % derjenigen von Quecksilberdampflampen. Im rein gelben Licht dieser Lampe ist jedoch keine Farberkennung möglich. Daher wird sie nur dort eingesetzt, wo es nicht besonders auf Farbwahrnehmung ankommt. Derzeit wird die Natriumdampf-Niederdrucklampe vor allem im Industrie- und Gewerbebereich eingesetzt, da sie momentan die wirtschaftlichste Lösung darstellt und bei feuchter Luft und Nebel das beste Kontrastsehen ermöglicht.
Die Natriumdampf-Hochdrucklampen dagegen haben für den Menschen eine für die meisten Fälle befriedigende Farbwiedergabe, während die Wirkung auf Insekten erst im Bereich von 10 % bis 25 % der von Quecksilberdampflampen liegt.
Natriumdampflampen haben darüber hinaus eine höhere Lichtausbeute und Lebensdauer als Quecksilberdampflampen und sind größtenteils auch gegen diese austauschbar. In naturnahen Bereichen sollten daher künftig nur noch Natriumdampflampen eingesetzt werden, in freier Natur wenn irgend vertretbar Natriumdampf-Niederdrucklampen.
Quecksilber- und Halogen-Dampflampen locken im Vergleich zu anderen Leuchtmitteln wesentlich mehr Insekten an und können daher nur für dicht bebaute Innenstädte, abseits von Wäldern, Parks, Friedhöfen und Gewässern, empfohlen werden. Sollte weißes Licht erforderlich sein, sind, nach Möglichkeit LED-Leuchten mit warm- und neutralweißer Lichtfarbe zu verwenden, um den Insektenanflug zu vermindern.
1.1.4 Verwendung von vollständig geschlossenen staubdichten Leuchten
Dadurch lässt sich vermeiden, dass die Insekten in die Leuchte gelangen und dort an der heißen Lampe verbrennen oder eingesperrt verhungern.
1.1.5 Begrenzung der Betriebsdauer auf die notwendige Zeit
Anlagen für künstliche Beleuchtung sollten nur solange wie notwendig betrieben werden. Dies gilt insbesondere auch für die Anstrahlung von Gebäuden, wo eine Begrenzung der Lichtabstrahlung in den unteren Halbraum nicht möglich und daher eine erhebliche Fernwirkung der Lichtquellen unvermeidlich ist. Diese sollten in den späteren Nachtstunden, während deren die gewünschte Wirksamkeit wegen des fehlenden Publikums ohnedies gering ist, abgeschaltet werden. Dies gilt auch für Beleuchtungsanlagen für Werbezwecke.
Für Beleuchtungsanlagen, die während der ganzen Nacht in Betrieb sein müssen, ist zu prüfen, ob für die späteren Nachtstunden eine Reduzierung des Niveaus möglich ist.
2 Vögel
Auch Vögel sind in unterschiedlicher Weise von Beleuchtungsanlagen betroffen. Sowohl für den Lebensrhythmus als auch für die Orientierung spielen Lichtquellen für Vögel eine große Rolle. Starke künstliche Lichtquellen (Leuchttürme, Fabrikanlagen, Hochhäuser und Skybeamer) können zum Orientierungsverlust und sogar zum massenhaften Tod nachts ziehender Vögel führen. Insbesondere bei hoher Luftfeuchtigkeit ziehen nächtliche Lichtquellen Vögel an. Dabei kommt es häufig zu Kollisionen mit der Lichtquelle oder dem sie tragenden Bauwerk. Die Irritationen ziehender Vögel zeigen sich auch an Reaktionen wie Umherirren im Lichtkegel, Änderung der Flugrichtung und Verlangsamung der Fluggeschwindigkeit.
2.1 Maßnahmen zum Schutz von Vögeln
Die im vorhergehenden Abschnitt zum Schutz von Insekten in 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.5 genannten Maßnahmen sind auch geeignet, um mögliche ungünstige Einflüsse künstlicher Beleuchtung auf Vögel zu vermeiden oder zu minimieren.
Außerdem:
Vermeidung der Beleuchtung von Schlaf- und Brutplätzen
Schwache Beleuchtung von Strukturen (zum Beispiel an Leucht- oder Funktürmen), damit diese zur Vermeidung von Kollisionen für Vögel sichtbar werden.
Vermeidung der Beleuchtung von Hochhäusern sowie von Gebäuden mit Glasfronten Abschaltung von Skybeamern zu Zeiten des Vogelzuges (15. Februar bis 31. Mai und 1. August bis 30. November)
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1) Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen, LiTG-Publ. Nr. 12, 3. überarbeitete Auflage (2011), Herausgeber: Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e. V. Berlin
2) Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise), verabschiedet auf der 103. Sitzung, Mai 2002, LAI
3) Wird die Beleuchtungsanlage regelmäßig weniger als eine Stunde pro Tag eingeschaltet, gelten auch für die in Zeile 1 genannten Gebiete die Werte der Zeile 2.
4) Kerngebiete können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsbeleuchtung auch Zeile 3 zugeordnet werden (vor 22 Uhr d 5 lx; nach 22 Uhr d1 lx).
5) Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen, LiTG-Publ. Nr. 12, 3. überarbeitete Auflage (2011), ISBN 978-3-927787-35-3; Herausgeber: Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e. V. Berlin
6) Wird die Beleuchtungsanlage regelmäßig weniger als eine Stunde pro Tag eingeschaltet, gelten auch für die in Zeile 1 genannten Gebiete die Werte der Zeile 2.
7) Kerngebiete können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsbeleuchtung (Lu,mess < 0,1 cd/m2) auch Zeile 3 zugeordnet werden.
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