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Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15.1.2001
(MBl. NRW. 2001 S. 340)



- V-3 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 7/2000)

Den nachstehenden Richtlinien liegt der Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) aus der 100. Sitzung vom 16. - 18.10.2000 zugrunde.

Diese Bekanntgabe ersetzt meine Bek. v. 8.8 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1063)

I.
Bekanntgabe von Stellen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § § 26, 28 BImSchG sowie von Stellen zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte nach § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, § 26 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV, § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV und Nr. 3.2 TA Luft

1 Grundsätzliches

Nach den § § 26, 28 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine von der zuständigen Behörde des Landes bekanntgegebene Stelle durchführen lässt. Der Verwaltungsakt der Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages oder, soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragt werden sollen, zur Beantragung der erforderlichen Ermittlungen.

Nach verschiedenen Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV sowie § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV) wird der Anlagenbetreiber verpflichtet, bestimmte kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen durch eine von der zuständigen Behörde des Landes bekanntgegebene Stelle kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach der TA Luft 86 (aufgehoben; jetzt TA Luft 02) (vgl. Nr. 3.2.3.5 Abs. 2 und Nr. 3.2.3.7 Abs. 1) sollen für kontinuierliche Messeinrichtungen an anderen Anlagen entsprechende Anforderungen gestellt werden.

Die Auswahl zwischen den bekanntgegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber in allen genannten Fällen grundsätzlich frei. Er hat jedoch Einschränkungen der Bekanntgabe und ggf. Nebenbestimmungen zur Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG zu beachten.

Die § § 26ff. BImSchG und die Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz regeln das Recht der Emissions- und Immissionsermittlungen nicht abschließend. Insbesondere bleiben Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12 Abs. 1, 2a BImSchG unberührt, in deren Rahmen auch andere Stellen Ermittlungen (einschl. Messungen) vornehmen können.

2 Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

Soweit natürliche oder juristische Personen des Privatrechts betroffen sind, handelt es sich bei der Bekanntgabe um einen Verwaltungsakt. Gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen hat die Bekanntgabe nur verwaltungsinterne Bedeutung.

Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. Der zuständigen Behörde des Landes steht ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Ermessensausübung muss u. a. der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden.

Die Bekanntgaben der zuständigen Behörde des Landes haben Wirkung nur für das jeweilige Land.

3 Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe

Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe 1 ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntuisse und an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen.

Die Überprüfung dieser Voraussetzungen kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme, mit denen das bekanntgebende Land zusammenarbeitet, oder im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch die zuständigen staatlichen Stellen erfolgen. Soll eine Akkreditierung als Nachweis der Kompetenz für eine Bekanntgabe verwendet werden, sollte der Antragsteller sich vorab mit der zuständigen staatlichen Stelle in Verbindung setzen, um die staatlichen Randbedingungen (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, hauptberufliche Tätigkeit, Nebenbestimmungen zur Bekanntgabe) beachten zu können.

Legt eine Stelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls " Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes" vor, so berücksichtigt die zuständige Behörde des Landes bei einem Antrag der Stelle auf Bekanntgabe diese Prüfungen entsprechend. Die zuständige Behörde verzichtet im Allgemeinen auf alle Prüfschritte, die die Akkreditierungsstelle bereits vorgenommen hat.

3.1 Anforderungen an das Personal

Stellen können nur bekanntgegeben werden, wenn sie über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen. Das Personal muss hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt sein. Unter diesem Gesichtspunkt können Hochschulinstitute und Hochschulprofessoren in der Regel nicht als geeignete Stellen bekanntgegeben werden.

Für die Durchführung von Ermittlungen gemäß Abschnitt 4.1 muss die Stelle einen fachlich Verantwortlichen und mindestens einen Stellvertreter sowie im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen zwei weitere fachkundige Mitarbeiter und im Bereich Geräusche und Erschütterungen mindestens einen weiteren fachkundigen Mitarbeiter haben.

Der fachlich Verantwortliche und sein Stellvertreter können nicht als freie Mitarbeiter für die Stelle tätig sein. Als weiteres fachkundiges Personal können nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Überprüfung im Bekanntgabeverfahren freie Mitarbeiter in Betracht kommen.

Die weiteren Anforderungen an das Personal richten sich im Bereich Geräusche und Erschütterungen nach DIN V 45688 (Ausgabe 09.1995)

Im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen gilt:

Fachlich Verantwortlicher und Stellvertreter müssen

  1. ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) oder gleichwertige Fachkenntnisse,
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, die messtechnische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in den beantragten Tätigkeitsfeldern vermittelt hat, und
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen

nachweisen.

Das weitere fachkundige Personal muss über eine einschlägige Fachausbildung für Tätigkeiten in den entsprechenden Aufgabenbereichen verfügen oder eine mindestens dreijährige fachspezifische praktische Tätigkeit ausgeübt haben.

Weitere bei der Stelle beschäftigte Personen, die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören im Sinne dieser Anforderungen zum Hilfspersonal. Als Hilfspersonal beschäftigte Personen können auch freie Mitarbeiter sein. Hilfspersonal darf nur unter angemessener Aufsicht von fachkundigem Personal tätig werden.

Wenn einer Stelle keine Fachkräfte für alle in Betracht kommenden Ermittlungen zur Verfügung stehen, ist die Bekanntgabe gegenständlich zu beschränken. Sind nur bestimmte Fachkräfte zur Durchführung schwieriger Ermittlungen geeignet, ist die Bekanntgabe insoweit zu begrenzen.

3.2 Zuverlässigkeit und Organisation

Weitere Voraussetzung für die Bekanntgabe der Stellen ist, dass deren Leiter und Bedienstete aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres bisherigen Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in Betracht kommenden Ermittlungsaufgaben geeignet sind. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht oder nicht mehr gegeben, wenn verantwortliche Personen

Die bekanntzugebende Stelle muss sicherstellen, dass Messungen und sonstige Ermittlungen von dem im Antrag benannten Fachpersonal ausgeführt werden. Entsprechende Zuständigkeiten sind in einem Qualitätssicherungssystem zu regeln.

3.3 Unabhängigkeit

3.3.1 Grundsätzliches

Die Unabhängigkeit einer bekanntzugebenden Stelle hängt nicht nur davon ab, ob sie bei ihrer Mess- und Prüftätigkeit einem bestimmten Einfluss Außenstehender tatsächlich ausgesetzt ist. Vielmehr muss auch der Anschein einer möglichen Beeinflussung des Mess- und Prüfvorganges durch betroffene Personen oder Institutionen vermieden werden. Neben der eigentlichen prüf- und messtechnischen Überwachung sollte nämlich das Instrument besonders bekanntgegebener Stellen auch dem Zweck dienen, eine Befriedung im Verhältnis potentieller Beschwerdeführer zum Emittenten herbeizuführen. Zweifel an der Unabhängigkeit einer bekanntgegebenen Stelle in der Öffentlichkeit würden diesem Ziel entgegenstehen.

3.3.2 Spezielle Anforderungen

Die bekanntzugebende Stelle darf weder

  1. Produktionsanlagen errichten oder betreiben noch
  2. Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Immissionen herstellen oder vertreiben.

Sie darf ferner nicht personal- oder kapitalmäßig oder sonst geschäftlich in einer Weise mit Anlagenbetreibern oder Geräteherstellern im Sinne des Satzes 1 verflochten sein, die eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung der Stelle nicht ausgeschlossen erscheinen läßt. Die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz gelten entsprechend.

Daher dürfen in der bekanntgegebenen Stelle keine Personen tätig sein, die gleichzeitig in Unternehmen beschäftigt sind, die im Sinne des Absatzes 1 Anlagen betreiben oder Geräte herstellen, oder die Weisungen dieser Unternehmen unterliegen. Insbesondere darf die Stelle nicht von Unternehmen abhängig sein, die an der Durchführung von Immissionsschutzmaßnahmen wirtschaftlich interessiert sind (z.B. Hersteller von Emissionsminderungseinrichtungen).

Stellen, die Messgeräte herstellen oder vertreiben, die für kontinuierliche Messungen nach der 2., der 13., 17. und 27. BImSchV oder der TA Luft 86 (aufgehoben; jetzt TA Luft 02) einsetzbar sind, werden nicht für den Bereich "Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte" bekanntgegeben, da eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung der Stellen nicht ausgeschlossen erscheint.

Stellen, die mit Unternehmen verflochten sind, die derartige Messgeräte herstellen oder vertreiben, können für den Bereich "Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte" bekanntgegeben werden, wenn der Anschein einer Abhängigkeit nicht gegeben ist.

Der Anschein einer Abhängigkeit ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn durch Satzung bzw. Gesellschafts- und Arbeitsvertrag oder sonst in verbindlicher Weise bei den Unternehmen Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit des Antragstellers ausgeschlossen sind.

Eine unzulässige Verflechtung ist nicht anzunehmen, wenn Anlagenbetreiber Mitglieder einer juristischen Person als Trägerin der Ermittlungsstelle sind, sofern sie innerhalb der Trägerorganisation keinen bestimmenden Einfluss haben. Besteht die Dach- oder Trägerorganisation, der eine Stelle angehört oder mit der es über eine Tochtergesellschaft verbunden ist, aus mehreren Unternehmen, ist eine Bekanntgabe möglich, wenn

  1. die Unternehmen gegenseitig im Wettbewerb stehen und kein Unternehmen markt- oder verbandsbestimmend ist,
  2. die im Verbands- oder Vereinsvorstand vertretenen Unternehmen nicht insgesamt marktbeherrschend sind,
  3. eine Personalunion in der Leitung der Stelle und in der Leitung des wirtschaftliche Interessen vertretenden Vereins- oder Verbandsvorstandes nicht besteht und
  4. die Leitung der Stelle Weisungen durch andere Führungsgremien des Vereins oder Verbandes nicht unterliegt.

3.4 Bekanntgabe von Außenstellen

Außenstellen einer sachverständigen Stelle müssen zur Durchführung von Ermittlungen i. S. dieser Richtlinien grundsätzlich über eine eigene Bekanntgabe im Land des Sitzes der Außenstelle verfügen. Eine zusätzliche Bekanntgabe dieser Außenstelle ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass das dort ansässige Personal und die gerätetechnische Ausstattung in das Qualitätssicherungssystem der Mutterstelle eingebunden sind und im dortigen Bekanntgabeverfahren einbezogen wurden. Die Prüfung nach Satz 2 (vor Ort) ist von der im Sitzland der Außenstelle zuständigen Behörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde für den Stammsitz durchzuführen.

3.5 Sonstige Ermessenserwägungen

Außer den unter Nummern 3.1 bis 3.4 aufgeführten Voraussetzungen können weitere Gesichtspunkte für die Ermessensausübung von Bedeutung sein. Ist beispielsweise anzunehmen, dass bestimmte Ermittlungen nur selten in Auftrag zu geben sind, so kann die Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse dadurch gemindert sein, dass die Ermittlungen von einer Stelle ausgeführt werden, die nur wenig Erfahrungen auf dem betroffenen Gebiet sammeln konnte. In einem derartigen Fall kann es berechtigt sein, das Bekanntgabebegehren abzulehnen.

4 Spezielle Voraussetzungen für die Bekanntgabe

4.1 Tätigkeitsfelder

Ausgehend von der Vielfalt der Ermittlungen und den unterschiedlichen fach- und gerätetechnischen Anforderungen werden im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Regelungen die in nachstehender Tabelle aufgeführten Tätigkeitsfelder unterschieden. Die Tätigkeitsfelder beinhalten unterschiedliche Rechtsbereiche ("Gruppen") und verschiedene fachliche Aufgabenbereiche ("Bereiche").

Stellen, die in einem oder mehreren dieser Tätigkeitsfelder (Gruppen und zugehörige Bereiche) tätig sein wollen, müssen als Voraussetzung für eine Bekanntgabe die im Folgenden beschriebenen Anforderungen nachweisen.

.

Immissionsschutzrechtlich geregelte Tätigkeitsfelder
- Rechtsbereiche ("Gruppen") und fachliche Aufgabenbereiche ("Bereiche") -
Kennung Gruppe
I - § 26 BImSchG Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
II - § § 26, 28 der 13. BImSchV
III - Nr. 3.2 TA Luft 86 (aufgehoben; jetzt TA Luft 02)
IV - § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV
V - § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV
VI - § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV
Kennung Bereich Kennung Bereich
  anorganische Gase   organisch-chemische Verbindungen
A - Ermittlung der Emissionen I - Ermittlung der Emissionen
B - Ermittlung der Immissionen K - Ermittlung der Immissionen
C - Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen L - Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
  Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen   hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine u. Furane)
D - Ermittlung der Emissionen   Ermittlung der Emissionen
E - Ermittlung der Immissionen M1 - Probenahme
F - Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen M2 - Analyse
M3 - Analyse durch Fremdinstitut
Ermittlung der Immissionen
  Besondere staubförmige Stoffe insbesondere faserförmige Stäube N1 - Probenahme
 N2 - Analyse
  Ermittlung der Emissionen N3 - Analyse durch Fremdinstitut
G1 - Probenahme Gerüche
G2 - Analyse O - Ermittlung der Emissionen
G3 - Analyse durch Fremdinstitut P - Ermittlung der Immissionen
  Ermittlung der Immissionen   Geräusche
H1 - Probenahme Q - Ermittlung der Emissionen
H2 - Analyse  R - Ermittlung der Immissionen
H3 - Analyse durch Fremdinstitut Erschütterungen
    S - Ermittlung der Emissionen
    T - Ermittlung der Immissionen


8. BImSchV § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV: Rasenmäher
(siehe Abschnitt II)
15. BImSchV § 7 Abs. 1 der 15. BImSchV: Baumaschinen:
A a) Motorkompressoren
B b) Turmdrehkräne
C c) Schweißstromerzeuger
D d) Kraftstromerzeuger
E e) handbediente Betonbrecher, Abbau-, Ausbruch- und Spatenhämmer
F f) Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader und Baggerlader
(siehe Abschnitt II)

Innerhalb der vorgenannten Bereiche ist auch eine Beschränkung der Bekanntgabe auf die Ermittlungen bei bestimmten Anlagearten möglich.

Für die einzelnen Bereiche der Ermittlungen sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen:

4.2 Ermittlung von Luftverunreinigungen

Die Bekanntgabe kann davon abhängig gemacht werden dass mindestens ein fachlich Verantwortlicher erfolgreich an einem Ringversuch für den beantragten, in der vorstehenden Tabelle genannten Bereich teilgenommen oder eine Messung in Anwesenheit eines von der Behörde beauftragten Sachverständigen erfolgreich durchgeführt hat. Bei den Ringversuchen sind unter festgelegten Randbedingungen bei verschiedenen Abgasinhaltsstoff-/Prüfgaskonzentrationen wiederholt Proben zu ziehen und zu analysieren.

4.2.1 Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

Je nach beantragtem Umfang sind die im folgenden aufgeführten vollständigen Messverfahren nachzuweisen. Dabei gelten die im VDI/DIN-Handhuch "Reinhaltung der Luft" beschriebenen Verfahren, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben. Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares Verfahren zur Anwendung kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die Verfahrenskenngrößen nicht schlechter als die vergleichbarer VDI/DIN-Verfahren sein sollen.

Außerdem sind praktische Erfahrungen bei entsprechenden Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes sowie Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutz-rechtlicher Regelungen nachzuweisen.

Für jeden beantragten Bereich sollten drei Berichte über von den jeweils fachlich Verantwortlichen durchgeführte Ermittlungen vorgelegt werden, die nicht älter als drei Jahre sind und keine erheblichen oder schwerwiegenden Mängel aufweisen. Entsprechende Berichte sollten auch für die Stellvertreter der fachlich Verantwortlichen vorgelegt werden.

Die Ermittlungen von Emissionen sollen dabei an unterschiedlichen Anlagearten (vgl. Nummer 4.1, Tabelle, Ziffern 1 bis VI) vorgenommen worden sein. Aus den Ermittlungsberichten soll ersichtlich sein, dass verschiedene Messverfahren verwendet worden sind. Nachweise über Innenraum- bzw. Arbeitsplatzmessungen werden bei der Beurteilung der Erfahrungen nicht berücksichtigt.

In den Bereichen "Ermittlung der Emissionen" singt neben dem Nachweis von ordnungsgemäß durchgeführten Emissionsermittlungen auch Kenntnisse der Verfahrenstechnik der zu überprüfenden Anlagen nachzuweisen.

Die Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik ausgestattet sein (siehe z.B. VDI 4220).

Für die Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen müssen Stellen im Besitz der notwendigen Vorrichtungen/Gerätschaften zur Probenahme und Analyse sein (vollständiges Messverfahren). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische oder faserförmige Stoffe zu ermitteln sind.

Soweit für Ermittlungen kalibrierfähige kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen mit Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese zur Durchführung von Einzelmessungen vorhanden sein.

Bei der Kompetenzfeststellung müssen im jeweils beantragten Bereich alle im folgenden aufgeführten Anforderungen erfüllt werden.

Anorganische Gase

In diesem Bereich sind mindestens 5 verschiedene Stoffe sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen

als auch für den Bereich der Ermittlung von Immissionen, darunter mindestens

nachzuweisen. Hierbei sind sowohl Verfahren mit registrierenden Messeinrichtungen als auch Konventions-/ Referenzmessverfahren nachzumessen.

Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen

In diesem Bereich sind Messverfahren für die Ermittlung

nachzuweisen.

Besondere staubförmige Stoffe, insbesondere faserförmige Stäube

Es ist ein Messverfahren für die Ermittlung der Emissionen bzw. für die Ermittlung der Immissionen von Asbestfasern/Mineralfasern nachzuweisen.

Organische Verbindungen

In diesem Bereich sind Messverfahren sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Ermittlung von Immissionen von mindestens 5 Stoffen/Stoffgemischen nachzuweisen, darunter mindestens Benzol, Tetrachlorethen, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Gesamtkohlenstoff (nur Emission).

Hochtoxische organische Verbindungen

In diesem Bereich ist sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Immissionen der Nachweis eines Verfahrens zur Bestimmung der benötigten Einzelisomere von PCDD/PCDF zur Berechnung des I-TEQ zu erbringen.

Gerüche

Bei der Ermittlung von Geruchsemissionen sind Messverfahren zur Ermittlung einer durchströmten Flächenquelle (z.B. Biofilter), einer nicht durchströmten Flächenquelle (z.B. Kompostmiete) und einer industriellen Punktquelle (z.B. Schornstein, thermische Nachverbrennung) nachzuweisen.

Bei der Ermittlung von Geruchsimmissionen ist das Verfahren für Rasterbegehungen nachzuweisen.

Weiterhin sind die Anforderungen an Stellen für Geruchserhebungen (LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5) zu erfüllen.

Ordnungsgemäßer Einbau, Funktionsprüfung und Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen

DA die Anforderungen bzw. zu erbringenden Nachweise für diesen Aufgabenbereich auf den in der Anlage genannten Bereichen A, D und 1 aufbauen, ist eine Tätigkeit in diesem Bereich nur im Zusammenhang mit dem Nachweis möglich, dass die entsprechenden Messverfahren gemäß den vorgenannten Festlegungen zu "Anorganische Gase", "Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen" bzw. "Organische Verbindungen" durchgeführt werden können.

Darüber hinaus sind die Verfahren zur Kalibrierung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen nachzuweisen.

Neben der Prüfung der Funktionstüchtigkeit, Dichtigkeit, Querempfindlichkeit, Einstellzeit, Null- und Referenzpunktdrift, Gerätekennlinie und Messwertregistrierung, -verarbeitung und -übertragung sind - je nach beantragtem Umfang - Konventions-/Referenzverfahren für folgende Stoffe nachzuweisen: Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, anorganische gasförmige Chlor- und Fluorverbindungen, Gesamtstaub, Ruß, Quecksilber und seine Verbindungen, Ammoniak, Tetrachlorethen und Gesamtkohlenstoff.

4.2.2 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

Die Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik ausgestattet sein (siehe z.B. VDI 4220). Zur erforderlichen gerätetechnischen Ausstattung gehören nicht nur die eigentlichen Messgeräte, sondern auch Hilfsgeräte und Geräte zur Auswertung der Proben.

Am Prinzip des vollständigen Messverfahrens (Einheit von Probenahme und Analytik) muss im Grundsatz festgehalten werden. Für die Messungen von Luftverunreinigungen sollen deshalb nur Stellen bekanntgegeben werden, die sowohl über die notwendigen Vorrichtungen zur Probenahme als auch über ein chemisch-analytisches Labor zur Durchführung der erforderlichen Analysen verfügen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische (z.B. Dioxine und Furane) oder faserförmige Stoffe (Asbestfasern) zu untersuchen sind, die eine spezielle und aufwendige Analysentechnik erfordern.

Neben den in Absatz 2 Satz 2 genannten Regelungen kommen Ausnahmen im Einzelfall dann in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die nachzuweisende Ausrüstung zur Probenahme muss gewährleisten, dass das zu untersuchende Messgut nicht mehr als für die Messung notwendig verändert in die Abscheideapparatur gelangt und so konditioniert wird, dass ein Messgerät sicher betrieben werden kann; dabei ist insbesondere zu fordern, dass das Messobjekt in der Probenahmeleitung unverändert bleibt. Für jeden zu untersuchenden Schadstoff sowie die erforderliche Bezugsgröße muss mindestens ein vollständiges Messverfahren (Probenahme und Analyseverfahren) zur Verfügung stehen. Die zum Betrieb notwendigen Bauteile und Apparaturen müssen vollständig vorhanden sein. Das vorgesehene Messverfahren muss dem Stand der Messtechnik (vgl. dazu VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft") entsprechen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Nachweisgrenze und die Reproduzierbarkeit des Verfahrens. Soweit für Schadstoffe von der Einzelmessung unabhängig kalibrierfähige automatisch anzeigende

Geräte mit gültiger Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese vorhanden sein. Die zur Kalibrierung der Messverfahren notwendigen Einrichtungen müssen vorhanden sein.

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