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4.2 Ermittlung von Luftverunreinigungen
Die Bekanntgabe kann davon abhängig gemacht werden dass mindestens ein fachlich Verantwortlicher erfolgreich an einem Ringversuch für den beantragten, in der vorstehenden Tabelle genannten Bereich teilgenommen oder eine Messung in Anwesenheit eines von der Behörde beauftragten Sachverständigen erfolgreich durchgeführt hat. Bei den Ringversuchen sind unter festgelegten Randbedingungen bei verschiedenen Abgasinhaltsstoff-/Prüfgaskonzentrationen wiederholt Proben zu ziehen und zu analysieren.
4.2.1 Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
Je nach beantragtem Umfang sind die im folgenden aufgeführten vollständigen Messverfahren nachzuweisen. Dabei gelten die im VDI/DIN-Handhuch "Reinhaltung der Luft" beschriebenen Verfahren, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben. Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares Verfahren zur Anwendung kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die Verfahrenskenngrößen nicht schlechter als die vergleichbarer VDI/DIN-Verfahren sein sollen.
Außerdem sind praktische Erfahrungen bei entsprechenden Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes sowie Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutz-rechtlicher Regelungen nachzuweisen.
Für jeden beantragten Bereich sollten drei Berichte über von den jeweils fachlich Verantwortlichen durchgeführte Ermittlungen vorgelegt werden, die nicht älter als drei Jahre sind und keine erheblichen oder schwerwiegenden Mängel aufweisen. Entsprechende Berichte sollten auch für die Stellvertreter der fachlich Verantwortlichen vorgelegt werden.
Die Ermittlungen von Emissionen sollen dabei an unterschiedlichen Anlagearten (vgl. Nummer 4.1, Tabelle, Ziffern I bis VI) vorgenommen worden sein. Aus den Ermittlungsberichten soll ersichtlich sein, dass verschiedene Messverfahren verwendet worden sind. Nachweise über Innenraum- bzw. Arbeitsplatzmessungen werden bei der Beurteilung der Erfahrungen nicht berücksichtigt.
In den Bereichen "Ermittlung der Emissionen" singt neben dem Nachweis von ordnungsgemäß durchgeführten Emissionsermittlungen auch Kenntnisse der Verfahrenstechnik der zu überprüfenden Anlagen nachzuweisen.
Die Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik ausgestattet sein (siehe z.B. VDI 4220).
Für die Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen müssen Stellen im Besitz der notwendigen Vorrichtungen/Gerätschaften zur Probenahme und Analyse sein (vollständiges Messverfahren). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische oder faserförmige Stoffe zu ermitteln sind.
Soweit für Ermittlungen kalibrierfähige kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen mit Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese zur Durchführung von Einzelmessungen vorhanden sein.
Bei der Kompetenzfeststellung müssen im jeweils beantragten Bereich alle im folgenden aufgeführten Anforderungen erfüllt werden.
Anorganische Gase
In diesem Bereich sind mindestens 5 verschiedene Stoffe sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen
als auch für den Bereich der Ermittlung von Immissionen, darunter mindestens
nachzuweisen. Hierbei sind sowohl Verfahren mit registrierenden Messeinrichtungen als auch Konventions-/ Referenzmessverfahren nachzumessen.
Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen
In diesem Bereich sind Messverfahren für die Ermittlung
nachzuweisen.
Besondere staubförmige Stoffe, insbesondere faserförmige Stäube
Es ist ein Messverfahren für die Ermittlung der Emissionen bzw. für die Ermittlung der Immissionen von Asbestfasern/Mineralfasern nachzuweisen.
Organische Verbindungen
In diesem Bereich sind Messverfahren sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Ermittlung von Immissionen von mindestens 5 Stoffen/Stoffgemischen nachzuweisen, darunter mindestens Benzol, Tetrachlorethen, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Gesamtkohlenstoff (nur Emission).
Hochtoxische organische Verbindungen
In diesem Bereich ist sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Immissionen der Nachweis eines Verfahrens zur Bestimmung der benötigten Einzelisomere von PCDD/PCDF zur Berechnung des I-TEQ zu erbringen.
Gerüche
Bei der Ermittlung von Geruchsemissionen sind Messverfahren zur Ermittlung einer durchströmten Flächenquelle (z.B. Biofilter), einer nicht durchströmten Flächenquelle (z.B. Kompostmiete) und einer industriellen Punktquelle (z.B. Schornstein, thermische Nachverbrennung) nachzuweisen.
Bei der Ermittlung von Geruchsimmissionen ist das Verfahren für Rasterbegehungen nachzuweisen.
Weiterhin sind die Anforderungen an Stellen für Geruchserhebungen (LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5) zu erfüllen.
Ordnungsgemäßer Einbau, Funktionsprüfung und Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
DA die Anforderungen bzw. zu erbringenden Nachweise für diesen Aufgabenbereich auf den in der Anlage genannten Bereichen A, D und I aufbauen, ist eine Tätigkeit in diesem Bereich nur im Zusammenhang mit dem Nachweis möglich, dass die entsprechenden Messverfahren gemäß den vorgenannten Festlegungen zu "Anorganische Gase", "Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen" bzw. "Organische Verbindungen" durchgeführt werden können.
Darüber hinaus sind die Verfahren zur Kalibrierung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen nachzuweisen.
Neben der Prüfung der Funktionstüchtigkeit, Dichtigkeit, Querempfindlichkeit, Einstellzeit, Null- und Referenzpunktdrift, Gerätekennlinie und Messwertregistrierung, -verarbeitung und -übertragung sind - je nach beantragtem Umfang - Konventions-/Referenzverfahren für folgende Stoffe nachzuweisen: Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, anorganische gasförmige Chlor- und Fluorverbindungen, Gesamtstaub, Ruß, Quecksilber und seine Verbindungen, Ammoniak, Tetrachlorethen und Gesamtkohlenstoff.
4.2.2 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
Die Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik ausgestattet sein (siehe z.B. VDI 4220). Zur erforderlichen gerätetechnischen Ausstattung gehören nicht nur die eigentlichen Messgeräte, sondern auch Hilfsgeräte und Geräte zur Auswertung der Proben.
Am Prinzip des vollständigen Messverfahrens (Einheit von Probenahme und Analytik) muss im Grundsatz festgehalten werden. Für die Messungen von Luftverunreinigungen sollen deshalb nur Stellen bekanntgegeben werden, die sowohl über die notwendigen Vorrichtungen zur Probenahme als auch über ein chemisch-analytisches Labor zur Durchführung der erforderlichen Analysen verfügen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische (z.B. Dioxine und Furane) oder faserförmige Stoffe (Asbestfasern) zu untersuchen sind, die eine spezielle und aufwendige Analysentechnik erfordern.
Neben den in Absatz 2 Satz 2 genannten Regelungen kommen Ausnahmen im Einzelfall dann in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die nachzuweisende Ausrüstung zur Probenahme muss gewährleisten, dass das zu untersuchende Messgut nicht mehr als für die Messung notwendig verändert in die Abscheideapparatur gelangt und so konditioniert wird, dass ein Messgerät sicher betrieben werden kann; dabei ist insbesondere zu fordern, dass das Messobjekt in der Probenahmeleitung unverändert bleibt. Für jeden zu untersuchenden Schadstoff sowie die erforderliche Bezugsgröße muss mindestens ein vollständiges Messverfahren (Probenahme und Analyseverfahren) zur Verfügung stehen. Die zum Betrieb notwendigen Bauteile und Apparaturen müssen vollständig vorhanden sein. Das vorgesehene Messverfahren muss dem Stand der Messtechnik (vgl. dazu VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft") entsprechen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Nachweisgrenze und die Reproduzierbarkeit des Verfahrens. Soweit für Schadstoffe von der Einzelmessung unabhängig kalibrierfähige automatisch anzeigende
Geräte mit gültiger Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese vorhanden sein. Die zur Kalibrierung der Messverfahren notwendigen Einrichtungen müssen vorhanden sein.
4.3 Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen
Die Kompetenz ist u.a. durch Vorlage von fünf Prüfberichten aus dem Fachgebiet Geräusche in der Nachbarschaft (DIN V 45688-3, Nr. 4.3.1) und drei Prüfberichten aus dem Fachgebiet Erschütterungen (DIN V 45688-5, Nr. 4.2) nachzuweisen. Die Prüfberichte sollen nicht älter als drei Jahre sein und keine erheblichen Mängel aufweisen.
Die vorgelegten Prüfberichte müssen die Einschätzung zulassen, dass die Stelle das ganze Spektrum der Aufgaben beherrscht, die bei angeordneten Messungen zu lösen sind. Daher wird in folgenden Abschnitten präzisiert, zu welchen Aufgabenstellungen Prüfberichte vorzulegen sind.
4.3.1 Bereich Geräusche
Aufgabenstellungen für die Prüfberichte:
Von den Prüfberichten ist mindestens je ein Prüfbericht zu Nummer 1 und 2 und ein Prüfbericht zu Nummern 3 bis 6 vorzulegen.
Die restlichen zwei Prüfberichte können aus den Nummern 1 bis 6 gewählt werden.
4.3.2 Bereich Erschütterungen
Aufgabenstellung für die Prüfberichte:
und Beurteilung der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden und auf Gebäude nach DIN 4150-2 und -3 und Erschütterungsrichtlinie des LAI " Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen" oder einem in einem Land gültigen Erlass zur Beurteilung derartiger Anlagen
Es ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 1, 2 und 3 vorzulegen.
4.3.3 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen
Die Ausstattung der Stellen für Geräuschermittlungen soll mindestens die folgenden Geräte umfassen:
Die Geräteausstattung der Stellen für Erschütterungen muss die Ermittlung aller Mess- und Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2 und -3 ermöglichen. Zur Ermittlung der Frequenzzusammensetzung muss das bandbegrenzte v(t)-Signal über eine ausreichende Zeitdauer gespeichert und dargestellt werden können.
Hierfür sind mindestens folgende Geräte sowie deren Eigenschaften erforderlich:
Die Schwingungsaufnehmer sind in geeigneten Zeitabständen - mindestens alle zwei Jahre - mittels einer mechanischen Kalibrierungseinrichtung im Arbeitsfrequenzbereich des Schwingungsmessers zu prüfen. Die Überprüfung des Frequenzgangs ist im Arbeitsfrequenzbereich bei einer oder mehrerer Frequenzen unter Einbezug eines auf Normalien der PTB rückführbaren Vergleichsnormals durchzuführen. Die Rückführbarkeit ist durch Protokollierung nachzuweisen. Die Prüfmethode ist zu beschreiben und die Ergebnisse der Überprüfung sind zu protokollieren.
Diese Prüfung kann von jedem durchgeführt werden, der über ein entsprechendes Vergleichsnormal für den zu kalibrierenden Schwingungsaufnehmer verfügt, also auch vom Gerätebetreiber selbst, vom Gerätehersteller oder durch Kalibrierlaboratorien z.B. den Deutschen Kalibrierdienst (DKD) oder andere von der European Cooperation for Accreditation of Laboratories (EAL) anerkannte Laboratorien (vgl. hierzu DIN 45669).
II. Bekanntgabe von Stellen nach § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV und Zulassung von Stellen nach § 7 der 15. BImSchV
1 Allgemeine Anforderungen
Soll eine Akkreditierung als Nachweis der Kompetenz für die Notifizierung [Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 der 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV) oder Zulassung nach § 7 Abs. 1 der 15. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV)] dienen, so muss sie nach DIN EN 45001 bis DIN 45003 in Verbindung mit DIN V 45688-1 bis -3 für Prüfen - Geräusche in der Nachbarschaft oder - Maschinenakustik - bzw. in Verbindung mit DIN V 45688-1 und -5 für Prüfen - Schwingungen im Bauwesen erfolgt sein.
Beantragt eine Stelle auf der Grundlage der Akkreditierung für Prüfen - Maschinenakustik bei Rasenmähern - eine Bekanntgabe nach der 8. BImSchV (§ 4 Abs. 2), so müssen bei der Akkreditierung mindestens zwei Prüfberichte zur Ermittlung des Schallleistungspegels von Rasenmähern und - sofern in der Messvorschrift für den Rasenmäher gefordert - des Schalldruckpegels am Bedienerplatz 4 vorgelegen haben.
Beantragt eine Stelle auf der Grundlage der Akkreditierung für Prüfen - Maschinenakustik bei Baumaschinen - eine Zulassung nach der 15. BImSchV (§ 7 Abs. 1), so müssen bei der Akkreditierung mindestens zwei Prüfberichte zur Ermittlung des Schallleistungspegels und - sofern in der Messvorschrift gefordert - des Schalldruckpegels am Bedienerplatz 5 von Baumaschinen vorgelegen haben.
1.1 Sachverstand und Erfahrung
Die zutreffende Ermittlung der Schallleistung einer Baumaschine oder eines Rasenmähers erfordert Sachverstand und Erfahrung.
Der Sachverstand muss sowohl auf akustischem wie auch auf maschinentechnischem Gebiet, insbesondere hinsichtlich der Einstellung und Betriebsweise der jeweiligen Maschinen bestehen.
Die Erfahrungen müssen bei Baumaschinen auf einer mehrjährigen Befassung mit der Prüfung von Maschinen beruhen. Es muss zu erwarten sein, dass die Stelle ihre Erfahrungen durch mehr als nur gelegentliche Prüfungen im Rahmen der 8. oder 15. BImSchV vertiefen kann.
1.2 Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stelle müssen den Schluss zulassen, dass die Aufgaben auf Dauer wahrgenommen werden können.
DA bei der Prüfung von Baumaschinen und der Konformitätsüberwachung der Produktion auch umfangreiche Verwaltungsaufgaben anfallen, müssen die nach § 7 der 15. BImSchV zuzulassenden Stellen darüber hinaus über eine Organisation und Verwaltungsausstattung verfügen, die eine sach- und fristgerechte Erfüllung aller anfallenden administrativen Aufgaben gewährleisten.
2 Besondere Anforderungen
Im einzelnen müssen die zuzulassenden Stellen (im folgenden kurz " Stelle" genannt) im Hinblick auf den Immissionsschutz folgenden Mindestanforderungen genügen:
2.1 Gerätetechnische Ausstattung
Die Stelle muss über die zur Durchführung der Prüfaufgaben notwendigen Messeinrichtungen und sonstigen Geräte verfügen. Art, Zahl und Umfang der Messgeräte sind von der Art der Maschinen abhängig, für deren Prüfung die Stelle zugelassen werden soll.
Stellen zur Ermittlung des Schallleistungspegels an Rasenmähern müssen in der Lage sein, diese in Messumgebungen nach Nummer 6.3.2 des Anhangs 1 zur EG-Richtlinie 84/538/EWG, geändert durch Richtlinie 87/252/EWG (Messungen im Freien auf Kunstrasenboden), Richtlinie 88/180/EWG und Richtlinie 88/181/EWG, durchzuführen. Stellen nach § 7 der 15. BImSchV müssen auch Zugang haben zu den erforderlichen Zusatzeinrichtungen für außerordentliche Prüfungen, die in den einzelnen EG-Richtlinien vorgesehen sind.
2.2 Personelle Ausstattung
Der Stelle muss mindestens eine verantwortliche Person angehören, die ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule oder Fachhochschule) mit Erfolg abgeschlossen hat. Diese Person muss eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der akustischen Emissionsmesstechnik vermittelt hat. Darüber hinaus muss die Stelle in ausreichendem Maße fachkundiges Personal zur Verfügung haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Anforderung der DIN V 45688-3 Ziffer 4.2.2 erfüllt wird. Die verantwortlichen Personen müssen hauptberuflich für die Stelle tätig sein. Sie sollen überwiegend für Prüfaufgaben nach der 8. oder 15. BImSchV oder für die Begutachtung, Prüfung oder Überwachung von anderen Maschinen eingesetzt werden.
2.3 Zuverlässigkeit und Eignung
Der Leiter und das Personal der Stelle müssen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres bisherigen Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in Betracht kommenden Prüfungsaufgaben zuverlässig und geeignet sein.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht oder nicht mehr gegeben, wenn verantwortliche Personen
Die erforderliche Eignung ist nur gegeben, wenn die verantwortlichen Personen neben der nach Nummer 2.2 erforderlichen Ausbildung und Erfahrung gute Kenntnisse der Vorschriften über die von ihnen durchgeführten Prüfungen und eine umfassende praktische Erfahrung bei diesen Arbeiten sowie die erforderliche Befähigung für die fachgerechte Abfassung der Protokolle und Prüfberichte, in denen die durchgeführten Arbeiten dokumentiert werden, besitzen.
2.4 Unabhängigkeit
Die Stelle (bei juristischen Personen auch die Mitglieder des entscheidenden Organs) und die für Prüfaufgaben eingesetzten verantwortlichen Personen müssen persönlich und wirtschaftlich unabhängig sein. Sie dürfen in bezug auf die Überprüfung eines bestimmten Maschinentyps weder für den Konstrukteur noch für den Hersteller, den Lieferanten oder den Installateur der Maschinen tätig sein oder tätig gewesen sein; ein technischer Informationsaustausch schließt die Unabhängigkeit nicht aus. Mit den genannten Personen oder ihren Bevollmächtigten dürfen sie weder verwandt noch personal- oder kapitalmäßig verflochten sein; Teil I Nr. 3.3 gilt entsprechend. Sie dürfen ferner weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, am Offerieren oder an der Instandhaltung der Geräte beteiligt sein.
2.5 Verpflichtung zur Geheimhaltung
Das Personal der Stelle muss zur Geheimhaltung gegenüber Dritten in bezug auf alle nicht offenkundigen Tatsachen verpflichtet sein, die es im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Prüfaufgaben nach der 8. oder 15. BImSchV erfährt.
2.6 Übernahme besonderer Pflichten
Die Stelle muss bereit sein
III. Verfahren
1. Antrag
Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe (Zulassung) einen Antrag der Stelle voraus. Mit dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz, der Zuverlässigkeit, der Unabhängigkeit sowie der sachlichen und personellen Ausstattung vorzulegen.
2. Prüfung des Antrags
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe (Zulassung) der Stelle vorliegen, soll in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde des Landes vorgenommen werden, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat; Anträge von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben, sollen in dem Bundesland geprüft werden, das dem Sitzland des Antragstellers am nächsten liegt. Den übrigen Ländern soll Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Bedenken anzubringen. Vor der Bekanntgabe und in der Regel auch bei Erweiterungsanträgen soll die jeweils zuständige Behörde die eingereichten Nachweise überprüfen oder durch eine sachverständige staatliche Einrichtung überprüfen lassen und ggf. verlangen, dass zusätzliche Qualifikationsnachweise (z.B. Vorführung einer Messung in der Praxis, Vorlage eines Messplans für eine bestimmte Aufgabe) vorgelegt werden; Abschnitt 1, Nr. 3, Abs. 3 ist zu beachten. Die gerätetechnische Ausstattung der Stelle ist in der Regel vor Ort zu überprüfen.
Die Bekanntgabe von Stellen nach § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV und die Zulassung von Stellen nach § 7 der 15. BImSchV setzen eine in der Regel im Umlaufverfahren durchzuführende Abstimmung aller Länder im Länderausschuss für Immissionsschutz voraus; die Bekanntgabe nach der 8. BImSchV zusätzlich das Einvernehmen mit den für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden.
3. Inhalt der Bekanntgabe (Zulassung)
Die Bekanntgabe (Zulassung) ist in der Regel gegenständlich und soweit erforderlich auch räumlich und personell zu beschränken. Entscheidungen nach der 8. und 15. BImSchV gelten stets EG-weit. Insoweit sind räumliche Beschränkungen nicht zulässig.
4. Nebenbestimmungen
Die Bekanntgaben (Zulassungen) sollen auf längstens fünf Jahre befristet werden. Eine einheitliche Befristung für alle Tätigkeitsfelder ist anzustreben. Die Bekanntgaben (Zulassungen) sollen, soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit Auflagen verbunden werden, durch die die bekanntzugebende Stelle verpflichtet werden soll,
Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden, sollte ein strenger Maßstab bei der Frage angelegt werden, ob die bekanntgegebene (zugelassene) Stelle eine Beratung in derselben Sache durchgeführt hat. Eine solche ist immer dann nicht auszuschließen, wenn die Stelle im Rahmen der Projektierung bzw. des Genehmigungsverfahrens für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Nicht als Beratung in derselben Sache anzusehen sind Durchführungen von Ausbreitungsrechnungen und Schornsteinhöhenberechnungen sowie Vorbelastungsermittlungen nach TA Luft.
Im Einzelfall können weitere Nebenbestimmungen (z.B. über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für etwaige Schadensersatzansprüche) getroffen werden. Bei der Zulassung von Stellen nach § 7 der 15. BImSchV ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die in der 15. BImSchV vorgesehenen behördlichen Überwachungsaufgaben gegenüber der zugelassenen Stelle wahrgenommen werden können.
Die Bekanntgabe soll mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall versehen werden, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern oder dass wiederholt ein fehlerhafter oder nicht aussagekräftiger Bericht vorgelegt wird. Auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen und Gefährdung des öffentlichen Interesses soll hingewiesen werden.
5. Form der Bekanntgabe (Zulassung)
Der Antragsteller wird über die Entscheidung nach Nummer 3 und über die Nebenbestimmungen nach Nummer 4 durch ein Schreiben, das gleichzeitig die Bekanntgabe (Zulassung) ankündigt, unterrichtet. Die Bekanntgabe soll im Amtsblatt der zuständigen Behörde des Landes oder der obersten Landesbehörde erfolgen. Weitere Bekanntmachungen sind nicht erforderlich. In der Bekanntgabe ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehaltes ist nicht erforderlich; ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe zu veröffentlichen.
Für die Bekanntgabe nach der 8. BImSchV und die Zulassung nach der 15. BImSchV steht ein mit allen Ländern abgestimmtes Muster zur Verfügung. Bekanntgaben und Zulassungen sind ggf. über die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) mitzuteilen.
Das BMU unterrichtet seinerseits die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und teilt den obersten Immissionsschutzbehörden der Länder die ihm von der EG-Kommission übermittelten Zulassungen von Stellen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit.
6. Bekanntgabe (Zulassung) in weiteren Bundesländern
Die Länder unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung eines Bekanntgabeantrages und den Widerruf einer Bekanntgabe; für Zulassungen nach der 15. BImSchV gilt dies entsprechend.
Hat ein Land über eine Bekanntgabe nach Teil I dieser Richtlinien entschieden, so sollen vor der Bekanntgabe in einem anderen Land die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse in diesem Land bedingt sind, grundsätzlich nicht neu geprüft werden. Die später entscheidenden Länder sollen sich nach der Entscheidung des erstentscheidenden Landes, insbesondere hinsichtlich der Befristung, richten. Das Land, in dem eine bekanntgegebene Stelle ihren Sitz hat, soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vornehmen, wenn sich ein Anlass hierzu in einem anderen Land ergeben hat.
7. Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben
Diese Richtlinien gelten auch für die Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben oder über eine öffentliche Anerkennung als Stelle für Immissionen und Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verfügen. Die Richtlinien sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
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1) Hier wird nur der Begriff "Bekanntgabe" verwendet, da nur in der 15. BImschV, die hier nicht einbezogen ist, von "zugelassenen Stellen" gesprochen wird.
2) Hilfsweise kann bis zum 31.12.2000 ein Prüfbericht nach DIN 3745 vorgelegt werden.
3) Hilfsweise kann bis zum 31.12.2000 ein Prüfbericht nach VDI 2051 vorgelegt werden.
4) entsprechend § 3 der Rasenmäherlärmverordnung - 8. BImschV
5) entsprechend § 3 der Baumaschinenlärmverordnung - 11. BImschV
6) Hinweis: Die Bewertung der Ringversuche erfolgt nach den "Empfehlungen zur Bewertung von Ringversuchen; LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag: ISBN 3-503-04806-5