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Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. September 2000
(MBl.NRW. 2000 S. 1180)
Gl.-Nr.: 7129



Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V B 1 - 8001.7.45 (3/2000),
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - IIIA 4 - 62 - 03,
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - IIa 4.850.1 - u.
d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie - 214-8313.6

Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), sicherzustellen, wird auf Folgendes hingewiesen:

1 Zu § 2 (Geltungsbereich)

§ 2 Abs. 2 Satz 2 stellt lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage dar. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben durch das Gesetz unberührt und gelten neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, so dass wie bisher das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die zu seiner Durchführung ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne Einschränkungen zu Grunde gelegt werden können, soweit es in ihrem Anwendungsbereich auch um den Schutz der Gewässer geht. § 2 Abs. 2 Satz 2 enthält nämlich keinen generellen, abstrakten Vorrang des Wasserrechts vor dem Immissionsschutzrecht (siehe auch den Unterschied zu der weit formulierten Abgrenzung in Satz 1 des § 2 Abs. 2), sondern stellt auf die Ergebnisse aus der Anwendung der einschlägigen wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ab. Dabei kann sieh bei der Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften "etwas anderes" ergeben, wenn diese Vorschriften Regelungen enthalten, die denen des Immissionsschutzrechts entgegenstehen; nur in einem solchen Fall würden die Vorschriften des Wasserrechts Vorrang haben.

Für die Auslegung geltenden Rechts kann § 2 Abs. 2 Satz 2 im Hinblick auf die Beurteilung der "sonstige(n) Gefahren, erhebliche(n) Nachteile und erhebliche(n) Belästigungen" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Bedeutung haben. Für diese Beurteilung sind die anlagenbezogenen Regelungen der § § 19g ff. des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), und der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften insoweit beachtlich, als die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen für den Gewässerschutz mit diesen in Einklang stehen müssen. Gegenwärtig bestehen keine wasserrechtlichen Vorschriften, die die Anwendung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ausschließen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) findet das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten dann keine Anwendung, wenn Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen Einwirkungen auf den Boden regeln. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist in diesen Fällen mithin vorrangig anzuwenden. Auf § 3 Abs. 3 BBodSchG wird verwiesen (vgl. Nummer 2.1 Abs. 2 und Nummer 4.2 Abs. 2 Satz 3 dieses RdErl.).

2 Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen im Sinne des Absatzes 2, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG und der auf Grund des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1.

2.1.1 Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an den in § 1 genannten Schutzgütern in sich birgt. Soweit ausschließlich mit Sachschäden zu rechnen ist, kann eine Gefahr im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur bei bedeutenden Sachwerten angenommen werden.

2.1.2 Nachteile sind Vermögenseinbußen und Einschränkungen des persönlichen Lebensraumes, die weder die körperliche Integrität noch das körperliche oder seelische Wohlbefinden beeinträchtigen.

2.1.3 Belästigungen sind Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, die nicht mit einem Schaden für die Gesundheit verbunden sind.

2.1.4 Nur diejenigen Nachteile und Belästigungen sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Absatzes 1, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie ist vielmehr im Einzelfall durch Abwägung aller bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Dabei sind - unter Berücksichtigung der bisherigen Umweltbelastung - der Charakter der Umgebung, die Tageszeit, die Dauer und die Intensität der Einwirkung, die Art des emittierten Stoffes u.a. wesentliche Beurteilungskriterien. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die unter anderem dazu führen kann, dass der Belästigte in stärkerem Maße Nachteile hinnehmen muss. Dies wird insbesondere anzunehmen sein, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall können Nachteile oder Belästigungen hinzunehmen sein, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären. Anlagen, die wegen ihres eigenen Störungsgrades in einem Industriegebiet angesiedelt werden sollen, aber gegenüber bestimmten Immissionen besonders empfindlich sind (z.B. Glasschleiferei gegenüber Erschütterungen), können in der Regel keinen höheren Schutz als andere Anlagen in derartigen Gebieten erwarten. Der Anlagenbetreiber soll dann jedoch frühzeitig auf die vorhandene Immissionsbelastung hingewiesen werden, damit er Schutzvorkehrungen für seine besonders empfindliche Anlage treffen kann.

Hinsichtlich der Bewertung von Belästigungen ist zu beachten, dass nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Wirkung bei einem verständigen, durchschnittlich empfindlichen Menschen abzustellen ist.

2.1.5 Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen setzt weiter voraus, dass die Immissionen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können. Unter Allgemeinheit ist eine unbestimmte und nicht bestimmbare Zahl von Personen zu verstehen; ihr Schutz dient der Wahrung des Allgemeininteresses. Unter den Begriff der Nachbarschaft fällt jede Person, deren Gesundheit, Wohlbefinden oder Vermögen durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage unmittelbar beeinträchtigt werden kann, weil sie sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder als Eigentümer oder Besitzer ihre ständig dort befindlichen Sachen nutzt.

2.1.6 Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung setzt nicht voraus, dass im Einzelfall ein Schaden an einem bestimmten Rechtsgut bereits eingetreten ist oder bevorsteht. Ausschlaggebend ist die Eignung der Immissionen, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen.

2.2 Der Begriff der Anlage ist in der gesetzlichen Definition weit gefasst. Er umfasst alle baulichen Anlagen, andere ortsfeste Betriebsstätten sowie maschinelle Einrichtungen und Geräte von einer gewissen Selbständigkeit und Beständigkeit. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sind in ihrer Eigenschaft als Fahrzeuge aus dem Anlagenbegriff ausdrücklich ausgenommen; dies gilt jedoch nicht, soweit sie als Arbeitsgeräte verwendet werden (z.B. Transportbetonmischer, Bagger, Kettenlader, Planierraupen u.a.).

Auch die in Absatz 5 Nr. 3 genannten Grundstücke sind grundsätzlich Anlagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn auf ihnen nur gelegentlich Arbeiten durchgeführt werden, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können. Ausdrücklich ausgenommen sind öffentliche Verkehrswege. Nicht öffentliche Verkehrswege innerhalb des Werksbereichs und sonstige private Verkehrsflächen (z.B. Werksparkplätze oder andere private Abstellflächen für Fahrzeuge) gehören dagegen zu den jeweiligen Anlagen (vgl. auch Nummer 18.3 dieses RdErl.).

2.3 Der Begriff des Betriebsbereichs ist zur Umsetzung der sog. Seveso II-Richtlinie 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 (ABl. der EG 1997 Nr. L 10 S.13) in Absatz 5a eingefügt worden. Kennzeichnend für einen Betriebsbereich ist, dass in ihm gefährliche Stoffe in bestimmter Qualität und Quantität tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden - vgl. auch § 2 Nr. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603).

Von vornherein ausgenommen von dem Begriff sind

2.3.1 Ein Betriebsbereich kann auch aus mehreren genehmigungs- oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen. Dann muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen gegeben sein, und die Anlagen müssen unter der Aufsicht eines Betreibers stehen. Die maßgebenden Stoffmengen sind dann auf den gesamten Betriebsbereich bezogen.

2.3.2 Der Betriebsbereich muss unter der Aufsicht eines Betreibers stehen. Betreiber ist derjenige, der den bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit, die Betriebsweise oder die Stilllegung der Anlage ausübt. Dies schließt eine Personenmehrheit nicht aus, wenn sie insgesamt einen maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsorganisation hat.

3 Zu § 4 (Genehmigung)

3.1 Aus § 4 ist nicht unmittelbar zu entnehmen, welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen. Sie werden vielmehr durch die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), bestimmt. Die in der 4. BImSchV genannten Anlagen bedürfen unabhängig davon der Genehmigung, ob sie im Einzelfall tatsächlich in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder ob mit sonstigen Gefahren zu rechnen ist.

3.2 Die Errichtung und der Betrieb der Anlage sind ein einheitlicher Genehmigungstatbestand; wird daher zunächst nur eine Genehmigung für die Errichtung beantragt, handelt es sich um eine Teilgenehmigung, deren Erteilung nach § 8 im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegt.

3.3 Durch Absatz 2 werden bestimmte Anlagen des Bergwesens vom Genehmigungserfordernis ausgenommen. In diesen Fällen sind die Belange des Immissionsschutzes im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplan- oder Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen.

4 Zu § 5 (Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen)

4.1 Durch § 5 Abs. 1 wird jedermann, der eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder betreiben will, unmittelbar verpflichtet, während der gesamten Dauer des Betriebs für einen umweltverträglichen und gefahrfreien Zustand der Anlage zu sorgen und Vorsorge zu treffen, dass dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt wird. Die Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 sind nicht bußgeldbewehrt. Ihre Erfüllung kann außer durch Auflagen ( § 12) durch nachträgliche Anordnungen ( § 17) und ggf. durch Untersagungs-, Stilllegungs- oder Beseitigungsverfügungen ( § 20) sichergestellt werden; Verstöße hiergegen können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sein (vgl. § 62 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 BImSchG sowie § § 325, 3 25a und 327 Abs. 2 StGB).

4.2 Die Forderung des Absatzes 1 Nr. 1 betrifft schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige von der Anlage ausgehende Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen. Zur Beantwortung der Frage, wann Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, sind u. a. die in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Technische Anleitungen) festgelegten Immissionswerte heranzuziehen; dabei ist der unterschiedliche Aussagegehalt der einzelnen Immissionswerte zu berücksichtigen. Der Schutz vor sonstigen Gefahren ist nach Absatz 1 Nr. 1 umfassend zu gewährleisten. Zu den sonstigen Gefahren gehören auch Verunreinigungen des Wassers oder des Bodens, die zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit oder von bedeutenden Sachwerten, insbesondere von dem Gemeinwohl dienenden Sachgütern, führen können. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG, soweit sie nicht durch Immissionen verursacht werden, als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1. Gefahren, die von den anfallenden Abfällen ausgehen können, müssen ausgeschlossen werden, soweit diese im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb auftreten können.

4.3 Nach Absatz 1 Nr. 2 muss der Betreiber außerdem Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen treffen, d.h. die Anlage muss so errichtet und betrieben werden, dass die Emissionen der Anlage auf das nach dem Stand der Technik (vgl. dazu § 3 Abs. 6) unvermeidbare Maß beschränkt und die verbleibenden Emissionen ausreichend verteilt oder auf andere Weise in ihrer Wirkung (z.B. durch entsprechende Anordnung der emittierenden Anlagenteile) gemindert werden.

Soweit in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften eine abschließende Bewertung des Standes der Technik vorgenommen worden ist, sind die Behörden grundsätzlich daran gebunden und dürfen nicht aufgrund eigener Feststellungen zu einer anderen Bewertung des Standes der Technik kommen. Die Bindung der Behörden an Verwaltungsvorschriften entfällt jedoch bei einem offensichtlichen oder auf neuen gesicherten Erkenntnissen beruhenden Widerspruch zum materiellen Recht oder, wenn der Einzelfall eine solche Atypik aufweist, dass er von der Verwaltungsvorschrift erkennbar nicht erfasst wird.

4.4 Nach der Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt. Diese Grundpflicht dient dazu, bereits das Entstehen von Abfällen zu begrenzen. Die Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 bestimmt ist.

4.4.1 Für die Auslegung des Begriffes "Abfall" im BImSchG ist grundsätzlich die Definition des § 3 KrW-/AbfG maßgebend.

Unter den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 3 fallen auch Betriebsabwässer, nicht hingegen Abgase. Für Betriebsabwässer folgt dies aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG, wonach die Vorschriften des KrW-/AbfG bis zur Einleitung in Gewässer, oder Abwasseranlagen gelten und es sich somit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe Q 1 um Abfall handelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Wasserrecht durch die in der zu § 7a WHG ergangenen Abwasserverordnung ( AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) festgelegten bzw. durch die gem. § 7 AbwV übergangsweise geltenden Mindestanforderungen bestimmte Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für die Beseitigung von Betriebsabwässern vorsieht. Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen nach § 6 WHG kann bei Beachtung dieser Anforderungen wasserrechtlich von einer Erfüllung der Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 ausgegangen werden.

4.4.2 Stoffe, deren Herstellung mit der Anlage bezweckt ist, sind keine Abfälle im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, können aber Abfälle nach dem KrW-/AbfG sein. Den Zweck des Anlagenbetriebs bestimmt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, indem er sie im Genehmigungsantrag und den beigefügten Unterlagen beschreibt. Der Anlagenzweck ist anhand der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Festlegungen im Genehmigungsbescheid zu ermitteln. Stoffe, die in Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entstehen oder anfallen, die aufgrund oder zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen errichtet sind, z.B. Abgas- oder Abwasserreinigungseinrichtungen, werden nicht vom Zweck des Anlagenbetriebs erfasst.

Würde der Anlagenbetreiber einen bestimmten Stoff auch entstehen lassen, wenn er das Hauptprodukt der Anlage ohne den Anfall dieses Stoffes mit gleichen oder geringeren Kosten herstellen könnte, so handelt es sich nicht um einen Abfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, sondern um einen weiteten Stoff (Nebenprodukt), auf dessen Herstellung der Zweck des Anlagenbetriebs auch ausgerichtet ist.

4.4.3 Die Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist eine Vermeidungspflicht, welche jedoch dann entfällt, wenn die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Erst wenn sowohl die Vermeidung als auch die Verwertung von Abfällen technisch nicht möglich, oder unzumutbar sind, dürfen Abfälle beseitigt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beseitigung ist jedoch, dass dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit geschieht.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

4.4.4 Vermeidung

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 verpflichtet den Anlagenbetreiber dazu, die genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden werden. Die Menge und Zusammensetzung der Abfälle, die in einer Anlage entstehen, werden durch die Anlagen- und Prozessgestaltung und die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe bestimmt.

4.4.4.1 Abfälle werden vermieden, wenn und soweit

Als Maßnahmen zur Abfallvermeidung sind - vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall - beispielsweise regelmäßig anzusehen die

4.4.4.2 Maßnahmen zur Abfallvermeidung dürfen nicht dazu führen, dass sonstige Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 verletzt werden. Insofern können beispielsweise der Vermeidung durch Kreislaufführung andere immissionsschutzrechtliche Pflichten entgegenstehen.

4.4.4.3 Die Abfallvermeidung kann nur gefordert werden, wenn und soweit sie technisch möglich und zumutbar ist.

Technisch möglich ist die Vermeidung, wenn zur Erreichung des Betriebszwecks ein praktisch geeignetes Verfahren zur Verhinderung der Entstehung oder zur Verringerung der Menge oder der Schädlichkeit des Abfalls zur Verfügung steht. Praktisch geeignet ist das technische Verfahren dann, wenn es ohne längere Erprobungsphase verwirklicht werden kann.

Zumutbar ist die Vermeidung, wenn sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verwirklichen ist. Dabei ist neben der objektiven Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung der Vor- und Nachteile im konkreten Einzelfall durchzuführen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind insbesondere wirtschaftliche und umweltbezogene Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen; dabei sind die vorgesehene Nutzungsdauer, die Absetzbarkeit der Erzeugnisse zu einem marktfähigen Preis sowie technische Besonderheiten der Anlage ebenso zu berücksichtigen wie Art, Menge und Gefährlichkeit der Abfälle.

Die Vermeidung kann unzumutbar sein, wenn es erforderlich wäre, das (vorgesehene) Produktions-, Abgas- oder Abwasserreinigungsverfahren grundlegend zu verändern. Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die mit der Vermeidung verbundenen Aufwendungen dazu führen, dass die gewonnenen Erzeugnisse nicht mehr zu einem marktfähigen Preis abgesetzt werden können.

Es kann aber zumutbar sein, dass Roh- oder Hilfsstoffe eingesetzt werden, die nicht zu bestimmten Abfällen führen, oder dass zusätzlich Verfahrensschritte vorgesehen und zusätzliche Anlagenteile eingebaut werden, die eine Stoffrückführung in den Produktionsprozess ermöglichen (z.B. Aufbereitung von Lösemitteln durch Destillation mit anschließender Rückführung in den Produktionsprozess anstelle einer Beseitigung der Lösemittel).

Entsprechende Anforderungen können von der Genehmigungsbehörde als Nebenbestimmung zum Genehmigungsbescheid oder von der zuständigen Überwachungsbehörde im Wege der nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 gestellt werden.

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