umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (10)

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26 Zu §§ 53 bis 58 d (Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Störfallbeauftragter)

26.1 Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz

26.1.1 Die Pflicht zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten ergibt sich für die Betreiber der in der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz v. 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), genannten Anlagen unmittelbar aus § 53 Abs. 1. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist nicht bußgeldbewehrt. Zur Durchführung des § 53 Abs. 1 kann die Überwachungsbehörde jedoch eine (unselbständige) Ordnungsverfügung erlassen und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen.

Nach § 53 Abs. 2 kann das Staatliche Umweltamt bzw. das Bergamt (vgl. Nummer 10.7.1 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU) auch in anderen Fällen die Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter anordnen. Von dieser Befugnis soll Gebrauch gemacht werden, wenn die beim Betrieb einer Anlage zu erwartenden Immissionsschutzprobleme eine sachverständige Beratung des Anlagenbetreibers und seiner Bediensteten erfordern. Das wird beispielsweise bei Automobilfabriken und sonstigen Fahrzeugfabriken mit einer Tagesproduktion von mehr als 500 Fahrzeugen, bei größeren Papierfabriken, bei Anlagen zur Herstellung von Autoreifen und bei Maschinenfabriken mit mehr als 1000 Beschäftigten zu bejahen sein. Der Verstoß gegen eine Anordnung nach § 53 Abs. 2 kann nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, die Anordnung kann jedoch mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden.

26.1.2 Für Anlagen, die zu einem nach Artikel 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, wird auf Nummer 5 Abs. 1 des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 15.6.2000 (SMBl. NRW. 283) verwiesen.

Die Eintragung eines Standorts in das Register nach Artikel 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung ist auch im Rahmen der Entscheidung über eine Befreiung nach § 6 der 5. BImSchV zu berücksichtigen (Nummer 5 Abs. 2d. o.g. Erlasses).

26.1.3 Unberührt bleibt die dem Betreiber nach anderen gesetzlichen Vorschriften obliegende Pflicht, für sonstige Bereiche des Umweltschutzes Betriebsbeauftragte zu bestellen (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz - vgl. §§ 21a ff. WHG; Betriebsbeauftragter für Abfall - vgl. §§ 54, 55 KrW-/AbfG). Werden derartige Betriebsbeauftragte neben einem oder mehreren Immissionsschutzbeauftragten bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu sorgen (§ 55 Abs. 3). Grundsätzlich können jedoch der bzw. die Immissionsschutzbeauftragten - bezogen auf den Bereich Umweltschutz - zugleich auch Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz oder/und Betriebsbeauftragte für Abfall sein, sofern die hierfür jeweils erforderlichen Qualifikationen (Fachkunde und Zuverlässigkeit - vgl. Nummer 26.1.5 -) vorliegen und nach den Umständen des Einzelfalles (Art und Größe des Betriebes usw.) die ordnungsmäßige Erfüllung der den Betriebsbeauftragten nach Immissionsschutzrecht, Wasserrecht oder/und Abfallrecht obliegenden Aufgaben sichergestellt ist.

26.1.4 Der Immissionsschutzbeauftragte nimmt seine Aufgaben (§ 54) auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Anlagenbetreiber wahr. Er hat keine hoheitlichen Befugnisse. Soweit der Betreiber keinen Störfallbeauftragten nach Nummer 26.2 dieses RdErl. bestellt hat, erstrecken sich die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten auch auf den Bereich der Anlagensicherheit.

Adressat für behördliche Maßnahmen ist stets der Anlagenbetreiber. Nimmt der Immissionsschutzbeauftragte die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, kann lediglich vom Anlagenbetreiber aufgrund des § 55 Abs. 2 Satz 2 die Bestellung eines anderen Immissionsschutz-beauftragten verlangt werden. Lässt der Anlagenbetreiber dem Immissionsschutzbeauftragten nicht die erforderliche Unterstützung zukommen, kann die Überwachungsbehörde eine (unselbständige) Ordnungsverfügung zur Durchsetzung des § 55 Abs. 4 erlassen und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchsetzen.

26.1.5 Die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten hat der Anlagenbetreiber vorzunehmen; der Überwachungsbehörde ist die Bestellung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 lediglich anzuzeigen. Für die Anzeige ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Sie muss aber die Bezeichnung der den Immissionsschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben (Erklärung, für welche Anlagen - einschließlich der zu benennenden Nebeneinrichtungen - der Immissionsschutzbeauftragte bestellt worden ist und welche Aufgaben er neben den Pflichten im Sinne des § 54 wahrzunehmen hat) enthalten; Veränderungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Staatlichen Umweltämter und die Bergämter sollen darauf hinwirken, dass ihnen eine Durchschrift oder eine Ablichtung der schriftlichen Bestellung sowie ergänzende Unterlagen vorgelegt werden, aufgrund deren die Erfüllung der Anforderungen der 5. BImSchV ausreichend beurteilt werden kann.

26.1.6 Der Immissionsschutzbeauftragte als "Immissionsschutzgewissen des Betriebes" darf nicht mit dem Betreiber, einem Mitglied der Geschäftsleitung, des Vorstands oder dem allein verantwortlichen Betriebsleiter identisch sein. Allein verantwortlicher Betriebsleiter ist, wer die Gesamtverantwortung für die Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlage trägt und nicht lediglich bestimmte Betriebsabläufe zu überwachen und zu steuern hat.

26.2 Störfallbeauftragter

Bezüglich der Bestellung eines Störfallbeauftragten gilt die Nummer 26.1 dieses RdErl. entsprechend.

In § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen bestimmt, für die ein Störfallbeauftragter zu bestellen ist. Die Aufgaben des Störfallbeauftragten (§ 58b) beziehen sich auf die Anlagensicherheit.

27 Zu § 59 (Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung)

Für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, hat die Bundesregierung aufgrund des § 59 eigene Zuständigkeitsregelungen getroffen (vgl. die Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung - 14. BImSchV - vom 9. April 1986 - BGBl. I S. 380). Nach § 1 der 14. BImSchV obliegt der Vollzug der Vorschriften bei Anlagen der militärischen Landesverteidigung nur ausnahmsweise den zivilen Behörden (in der Regel Staatliche Umweltämter). Dagegen ist Genehmigungsbehörde stets die zuständige zivile Behörde, da die §§ 6 und 15 BImSchG in § 1 Abs. 1 der 14. BImSchV nicht als Gegenstand der Sonderzuständigkeit aufgeführt sind.

28 Zu § 67 (Bestehende Anlagen und begonnene Verfahren)

28.1 Absatz 1 schreibt vor, dass eine Genehmigung, die vor dem 1.4.1974 nach § 16 oder § 25 Abs. 1 GewO a.F. erteilt worden ist, so zu behandeln ist, als ob es sich um eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz handelt. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat damit dieselben Rechte und Pflichten wie der Inhaber einer im Verfahren nach § 10 erteilten Genehmigung. Ist eine Anlage genehmigt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz lediglich im vereinfachten Verfahren zu genehmigen ist, so ist bei einer derartigen Genehmigung § 14 nicht anzuwenden (vgl. § 19 Abs. 2).

Die Vorschriften der §§ 15 bis 18, 20 und 26 bis 31 gelten unmittelbar für die Betreiber von Anlagen, die nach § 16 GewO a. F. genehmigt worden sind. Hinsichtlich der Anwendung des § 21 wird auf Nummer 16.1 Abs. 2 dieses EdErl. verwiesen.

28.2 Sind Anlagen bereits errichtet oder mit ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen, wenn sie in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen neu aufgenommen werden, so sind sie dem Staatlichen Umweltamt bzw. dem Bergamt (vgl. Nummer 10.9 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung anzuzeigen. Eine Anzeige ist nur entbehrlich, wenn die Anlage nach der Gewerbeordnung a. F. genehmigt oder angezeigt war (Absatz 2 Satz 1) oder wenn es sich um eine ortsveränderliche Anlage handelt, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden kann (Absatz 3).

28.2.1 Im Sinne des Absatzes 2 ist mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage begonnen worden, wenn der Betroffene nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen hat und deshalb schutzbedürftig ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Planungen für das Vorhaben abgeschlossen sind, sondern erst, wenn die Absicht des Unternehmers, die Anlage zu betreiben, durch konkrete Vorbereitungshandlungen in Erscheinung getreten ist. Als Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung kann frühestens der Zeitpunkt angesehen werden, in dem den zuständigen Behörden alle Unterlagen vorgelegt worden sind, die für die Erteilung der Baugenehmigung und sonst einzuholender behördlicher Entscheidungen erforderlich sind. In diesen Fällen ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nur eine Anzeige erforderlich; die Genehmigungspflicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

28.2.2 Um die Einheitlichkeit der Anzeigen und damit die Möglichkeit einer automatisierten Datenverarbeitung zu erreichen, ist darauf hinzuwirken, dass die Anzeige nach dem Muster der Anlage 5 erstattet wird. Den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 wird jedoch auch durch eine formlose Anzeige genügt. Geht eine solche beim zuständigen Staatlichen Umweltamt bzw. beim zuständigen Bergamt ein, so ist der Anzeigende unter Übersendung eines Formulars aufzufordern, dieses nebst den erforderlichen Unterlagen (vgl. Nummer 28.2.3 dieses RdErl.) innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der formlosen Anzeige ausgefüllt zurückzusenden.

28.2.3 Der Anzeigenpflichtige muss nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige die Unterlagen vorlegen, die zur Beurteilung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind. Unbeschadet der Möglichkeit, andere vom Anzeigepflichtigen vorgelegte Unterlagen als ausreichend anzusehen (z.B. Unterlagen im Sinne von § 4 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 - GV. NRW. S. 922 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 - GV. NRW. S. 439 -, - SGV. NRW. 75 -) oder weitergehende Angaben zu verlangen, werden in der Regel folgende Unterlagen zu fordern sein:

28.2.3.1 Eine topographische oder sonstige maßstabgetreue Karte, aus der die Lage der Anlage und die Grenzen des Betriebsgrundstücks hervorgehen.

Die Größe der Karte soll so gewählt werden, dass sie den Einwirkungsbereich der Emissionen umfasst. Ihr Maßstab soll in der Regel nicht größer als 1:5000 und nicht kleiner als 1:25000 sein.

Soweit es dem Antragsteller zuzumuten ist, soll die Karte erkennen lassen, wie die benachbarten Grundstücke genutzt und für welche Bebauung sie vorgesehen sind.

Sofern sinnvolle Eintragungen in die Karte nicht möglich sind, sollen Beikarten im geeigneten Maßstab beigefügt werden, aus denen die genannten Informationen hervorgehen.

Soweit ortsveränderliche Anlagen anzuzeigen sind (vgl. § 67 Abs. 3), ist der Umfang des Einwirkungsbereichs zu beschreiben; die üblichen Einsatzorte sind anzugeben.

28.2.3.2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung, aus der alle die Kapazität und Leistung der Anlage kennzeichnenden Größen, die Art der verwendeten Apparate, Art und Menge der Einsatzstoffe, der erzeugten Produkte und der anfallenden Nebenprodukte, Abfälle sowie die Grundzüge des Verfahrens hervorgehen.

In der Beschreibung sollen Art und Ausmaß der Emissionen wie Rauch, Ruß, Staub, Gase, Dämpfe, Gerüche, Erschütterungen und Geräusche angegeben sowie die bestehenden Einrichtungen zur Verminderung und zur Messung der Emissionen aufgeführt werden. Das gleiche gilt für die Wiederverwertung bzw. Beseitigung der anfallenden Abfälle.

28.2.3.3 Schematische Darstellung, aus der der Herstellungsgang unter Verwendung von Symbolen für die vorhandenen Maschinen, Apparate, Leitungen, Druckbehälter usw. hervorgeht.

In dieser Darstellung sind die Entstehungs- und Ableitungsstellen der unter Nummer 28.2.3.2 dieses RdErl. genannten Emissionen kenntlich zu machen; auf Nummer 5 der DIN 28004 Teil 1 (Verfahrensfließbild mit Grundinformation) wird hingewiesen.

28.2.3.4 Bei ortsfesten Anlagen sollen aus einem Maschinenaufstellungsplan die bauliche Ausführung und der Verwendungszweck der Fabrikationsräume und der Nebenräume, soweit sie zur Anlage gehören, hervorgehen. Die größeren Maschinen, Apparate usw. sollen eingetragen und die Treppen, Bühnen und Rettungswege eingezeichnet sein.

Soweit ortsveränderliche Anlagen anzuzeigen sind (vgl. § 67 Abs. 3), ist ein Plan vorzulegen, aus dem sich die übliche Aufstellung der Anlagenteile ergibt.

28.2.4 Der Eingang der Anzeige und der Unterlagen ist schriftlich zu bestätigen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Anlage gem. § 15 anzuzeigen und wesentliche Änderungen der Anlage nach § 16 genehmigungspflichtig sind, Anzeige und Unterlagen sind zweifach zu fordern. Eine Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Staatlichen Umweltamt bzw. Bergamt, eine weitere bei der Bezirksregierung bzw. dem Landesoberbergamt, soweit diese Behörden Genehmigungsbehörden sind. Die Formulare für die Anzeigen sind bei den zuständigen Behörden vorrätig zu halten.

28.2.5 Bei anzeigepflichtigen Anlagen ist eine Genehmigung auch dann nicht erforderlich, wenn die Anzeigefrist versäumt worden ist. Die Pflicht zur Anzeige bleibt bei Fristversäumnis grundsätzlich bestehen.

Wer eine Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 20.000,- Deutsche Mark geahndet werden kann (§ 62 Abs. 3). Darüber hinaus können auf Erfüllung der Anzeigepflicht gerichtete (unselbständige) Ordnungsverfügungen erlassen werden, die mit Verwaltungszwangsmaßnahmen, insbesondere mit Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld, durchgesetzt werden können.

28.3 Absatz 4 enthält einen allgemeinen Grundsatz für das Recht der genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die Regelung ist deshalb bei allen Änderungen des Immissionsschutzrechts anwendbar.

29 Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, d. Ministeriums für Frauen und Wohnen u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 16.7.1993 (SMBl. NRW. 7129) wird aufgehoben.

Dieser EdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

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