umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (2)
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4.4.5 Verwertung
Abfälle werden verwertet, wenn sie - ggf. nach einer Behandlung stofflich oder energetisch genutzt werden. Eine Verwertung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die Nutzung lediglich nachgeordneter Zweck eines hauptsächlich auf Beseitigung ausgerichteten Vorgangs ist. Die Verwertung kann
4.4.5.1 Die Verwertung ist nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.
Die Verwertung ist ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit dem formellen und materiellen Recht steht. Das bedeutet unter anderem, dass eine Verwertung insbesondere die stoffbezogenen Anforderungen des KrW-/AbfG erfüllen muss (§ 9 Satz 2 KrW-/AbfG). Danach darf die Verwertung insbesondere nicht zu einer Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf führen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 letzter Teilsatz KrW-/AbfG). Sollen Abfälle z.B. in einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage verwertet werden, muss sich deren Genehmigung nach Art und Umfang auf den Einsatz dieser Stoffe erstrecken. Handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, müssen bei der Verwertung die Pflichten aus § 22 Abs. 1 und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sein.
Für die Zulässigkeit der Verwertung ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Verwertung schadlos erfolgt. Während mit dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwertung in erster Linie Anforderungen an das eingesetzte Verfahren gestellt werden, ist das Merkmal der Schadlosigkeit vornehmlich auf die Umweltverträglichkeit der Verwertungsart oder des Verwertungsproduktes bezogen. So kann sich z.B. die Verwertung von Abfällen im Hinblick darauf als problematisch erweisen, dass in das aus der Verwertung gewonnene Produkt erheblich mehr Schadstoffe eingehen, die bei der Verwendung oder bei einer späteren Entsorgung zu größeren Umweltbelastungen führen können, als dies bei der Herstellung des gleichen Produkts aus primären Rohstoffen der Fall wäre.
Der Begriff "schadlos" bedeutet nicht, dass eine Verwertungsmaßnahme überhaupt keine Auswirkungen auf die Umwelt haben darf. Es ist vielmehr eine relative Schadlosigkeit im Vergleich mit möglichen Vermeidungs-, anderen Verwertungs- oder möglichen Beseitigungsmaßnahmen gemeint.
4.4.5.2 Die Verwertung der Abfälle kommt nur in Betracht, wenn und soweit sie technisch möglich und zumutbar ist.
Technisch möglich ist die Verwertung, wenn ein praktisch geeignetes Verfahren zur Verfügung steht. Das ist auch der Fall, wenn ein Verfahren einsetzbar ist, das eine vorherige Aufbereitung der Abfälle erfordert. In derartigen Fällen umfasst die Verwertungspflicht die Durchführung von Aufbereitungsmaßnahmen.
Zumutbar ist die Verwertung von Abfällen stets dann, wenn sie anderen Betreibern möglich ist und der damit verbundene Aufwand nicht dazu führt, dass die mit dem Betrieb der Anlage erzeugten Produkte nicht mehr zu einem marktfähigen Preis abgesetzt werden können.
4.4.6 Beseitigung
Kommt eine Verwertung der Abfälle nicht in Betracht und liegen auch die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Vermeidung nicht vor, dürfen die Abfälle beseitigt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
4.4.6.1 Dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit kommt im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 eine selbständige materielle Bedeutung zu. Aus ihm ist der Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Entsorgungsart eines Abfalls abzuleiten.
4.4.6.2 Soweit die Beseitigung von Abfällen mit Nachteilen für das Wohl der Allgemeinheit verbunden und deshalb als Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht anzuerkennen ist, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Vermeidung der Abfälle in Betracht kommt (vgl. Nummer 4.4.4). Soweit die Abfälle weder vermieden noch verwertet werden können und auch das Wohl der Allgemeinheit ihrer Beseitigung entgegensteht, hat die zuständige Behörde die beantragte Genehmigung wegen der Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu versagen.
4.5 In Absatz 1 Nr. 4 ist das Gebot zur Wärmenutzung festgeschrieben. Dieses Gebot ist gegenüber den Pflichten der Nummern 1 bis 3 nachrangig. Es gilt nur für die Betreiber der Anlagen, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bezeichnet werden (vgl. § 8 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV - vom 23. November 1990, BGBl. I S. 2545, 2832, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000, BGBl. I S. 632). Im Übrigen werden Einzelheiten in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.
4.6 Nach § 5 Abs. 3 gelten bestimmte Pflichten des Betreibers auch nach der Betriebseinstellung. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob für den Betrieb der Anlage eine wirksame Genehmigung erteilt worden war oder nicht. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Betriebseinstellung Folge behördlicher Maßnahmen, einer Entscheidung des Betreibers oder sonstiger Umstände (z.B. höhere Gewalt) ist.
4.6.1 Der Betrieb einer Anlage ist "eingestellt", wenn keine Handlungen mehr vorgenommen werden, die dem Betriebszweck dienen, und mit einer Wiederaufnahme des Betriebes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Demnach kann eine Betriebseinstellung schon dann vorliegen, wenn der Betreiber die Wiederaufnahme zwar . für möglich hält, bis auf weiteres aber keine konkreten Pläne zur Wiederaufnahme hat. Bestehen an der Richtigkeit entsprechender Erklärungen des Betreibers Zweifel oder liegen keine Äußerungen vor, so hat die Behörde aufgrund anderer objektiv feststellbarer Kriterien zu beurteilen, ob eine Einstellung vorliegt. Mögliche Anhaltspunkte sind etwa die Wegnahme betriebsnotwendiger Einrichtungen, die Wegschaffung der Einsatzstoffe oder die Kündigung des Betriebspersonals.
4.6.2 Die Pflichten aus § 5 Abs. 3 gelten nicht bezüglich Anlagen, deren Betrieb vor dem 1. September 1990 vollständig eingestellt war; sie treffen nur Anlagenbetreiber, deren Anlagen an diesem Tag oder in der Zeit danach betrieben wurden.
Soweit § 5 Abs. 3 anwendbar ist, steht ein Anlagenbetreiber in einer umfassenden Verantwortlichkeit. Es kommt dann nicht darauf an, welcher Anlagenbetreiber (ggf. ein früherer Betreiber) das Immissionsschutz-, Gefahrenschutz- oder Abfallproblem auf dem Grundstück einer von § 5 Abs. 3 erfassten Anlage verursacht hat.
4.6.3 Die Pflichten nach Absatz 3 entstehen nicht erst mit der Betriebseinstellung. Vielmehr gehört es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 zu den Genehmigungsvoraussetzungen, dass die Erfüllung auch dieser Pflichten sichergestellt ist. Deshalb können bereits mit dem Genehmigungsbescheid Nebenbestimmungen für den Zeitraum nach der Betriebseinstellung verbunden werden. Beispielsweise kann die Auflage erteilt werden, gefährliche Einsatzstoffe nur über einen bestimmten kurzen Zeitraum auf dem Betriebsgelände aufzubewahren, damit keine Gefahren entstehen, falls der Betrieb infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgegeben wird.
Als Maßnahmen, die in Nebenbestimmungen oder auch in nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 Abs. 1 auferlegt werden können, kommen in erster Linie technische Maßnahmen bzw. Anforderungen an die Betriebsweise oder -organisation in Betracht. Die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung zu fordern, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Zur Durchsetzung der Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 oder Abs. 3 im Insolvenzverfahren vgl. Nummer 12.7.6 dieses RdErl.
4.6.4 Bei § 5 Abs. 3 Nr. 1 ist insbesondere an schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen durch die auf dem Betriebsgrundstück lagernden Erzeugnisse, Einsatzstoffe und Abfälle sowie an Bodenverunreinigungen und Gefahren, die unbefugt das Grundstück Betretenden drohen können, zu denken. Vgl. Nummer 2.1 Absatz 2 dieses RdErl.
4.6.5 § 5 Abs. 3 Nr. 2 betrifft Abfälle im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 (vgl. Nummer 4.4.1 dieses RdErl.). Die Vorschrift sieht zwar - anders als § 5 Abs. 1 Nr. 3 - den Vorrang der Verwertung vor der Abfallbeseitigung nicht ausdrücklich vor. Ein sachlicher Unterschied zwischen beiden Normen ist daraus aber nicht abzuleiten. Denn eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung schont die natürlichen Ressourcen und die Deponiekapazitäten. Soweit eine Verwertung technisch möglich und zumutbar ist, beeinträchtigt deshalb die Beseitigung des Abfalls regelmäßig das Wohl der Allgemeinheit und verstößt somit gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2. Während des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann es zur Erfüllung der Pflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 z.B. erforderlich sein, entstehende Abfälle ohne unnötige Zwischenlagerung zu sortieren oder aufzubereiten.
4.6.6 Neben § 5 Abs. 3 bleiben möglicherweise weitergehende Pflichten aufgrund anderer - etwa abfall- oder wasserrechtlicher - Vorschriften unberührt.
5 Zu § 6 (Genehmigungsvoraussetzungen)
5.1 Sind die Anforderungen des § 6 erfüllt, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor und kann ihre Einhaltung auch nicht durch Bedingungen oder Auflagen (§ 12) sichergestellt werden, muss die Genehmigung versagt werden (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 - BGBl. I S. 1001 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2000- BGBl. I S. 603 -). Ein Ermessen ist der Genehmigungsbehörde nicht eingeräumt.
5.1.1 Nach Absatz 1 Nr. 1 muss die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aus § 5 und ggf. aus den Rechtsverordnungen nach § 7 nicht nur für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern auch für die überschaubare Zukunft sichergestellt sein.
Wenn auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, dass durch den Betrieb der Anlage keine Gefahren für Menschen verursacht werden können (z.B. durch Explosionen oder durch die Aufnahme kontaminierter Nahrungsmittel), kann es geboten sein, einzelne Zonen im Einwirkungsbereich einer Anlage von einer bestimmten Nutzung (z.B. Errichtung schutzbedürftiger Gebäude oder Anbau von Obst und Gemüse) freizuhalten. Falls sich nicht aus den Antragsunterlagen ergibt, dass die Freihaltung notwendiger Schutzzonen sichergestellt ist, soll die Genehmigung nur unter einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung (§ 12) erteilt werden.
Ist in der Schutzzone in absehbarer Zeit nicht mit einer Nutzung zu rechnen, bei der Gefahren auftreten können (z.B. wegen entgegenstehender bauplanungsrechtlicher Vorschriften), so reicht es abweichend von der vorstehenden Regelung aus, wenn in die Genehmigung eine auflösende Bedingung aufgenommen wird. Eine auflösende Bedingung soll nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Antragstellers aufgenommen werden. In der Bedingung ist festzulegen, dass die Wirksamkeit der Genehmigung entfällt, sobald in der genau abgegrenzten Schutzzone eine bestimmte mit dem Betrieb der Anlage nicht zu vereinbarende Nutzung begonnen wird.
5.1.2 Der Genehmigungserteilung dürfen nach Absatz 1 Nr. 2 keine auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage bezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Es kommen bundes- und landesrechtliche Vorschriften in Betracht, insbesondere polizei- und ordnungsrechtliche, ferner planungs-, verkehrs- und wegerechtliche, wasserrechtliche sowie natur- und landschaftsschützende Bestimmungen. Die Genehmigungsbehörde muss prüfen, ob alle Voraussetzungen der in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind. Sofern nach anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung oder Erlaubnis vorgesehen ist, die von der Konzentrationswirkung des § 13 nicht erfasst wird, genügt es, wenn die Genehmigungs- bzw. Erlaubnisfähigkeit nach diesen Vorschriften grundsätzlich bejaht werden kann; Einzelheiten (Erforderlichkeit von Nebenbestimmungen) brauchen in einem solchen Fall insoweit nicht geprüft zu werden.
5.1.3 Die Belange des Arbeitsschutzes sind von der Genehmigungsbehörde - in der Regel nach Einschaltung der Arbeitsschutzbehörde - ebenso eigenverantwortlich wie die Belange des Immissionsschutzes und der öffentlichen Sicherheit zu beurteilen (Absatz 1 Nr. 2). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass nach anderen Gesetzen (z.B. § 22 ArbSchG) entsprechende selbständige Arbeitsschutzanordnungen von den hierfür zuständigen Behörden getroffen werden können.
5.1.4 Die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers ist keine Genehmigungsvoraussetzung, es sei denn, sie ist aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 nach anderen Fachgesetzen gefordert. In Fällen der Unzuverlässigkeit des Anlagenbetreibers besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 BImSchG Anordnungen zu treffen (vgl. Nummer 15.4 dieses RdErl.).
5.1.5 Das Eigentum des Antragstellers an den Grundstücken, die für die Verwirklichung des Vorhabens benötigt werden, ist als solches keine Genehmigungsvoraussetzung und rechtfertigt deshalb allein keine ablehnende Entscheidung. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann ein Antrag allerdings auch abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller ein Sachbescheidungsinteresse fehlt. Das Sachbescheidungsinteresse fehlt aber nur dann, wenn sich ein Hindernis für die Verwirklichung des Vorhabens "schlechthin nicht ausräumen" lässt. Solange auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass das Vorhaben durchgeführt wird, kann ein Genehmigungsantrag nicht als nutzlos und willkürlich angesehen werden; er darf dann nicht wegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden.
5.1.6 Soll eine Anlage unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder sollen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (z.B. bei Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen der chemischen Industrie, die durch eine Vielzahl und Variationsbreite von Verfahrenstypen, Reaktionstypen oder Stoffklassen in der Produktion gekennzeichnet sind), ist gemäß § 6 Abs. 2 die Erteilung einer "Rahmengenehmigung" möglich, wenn
5.2 Die Genehmigung ist als Realkonzession ausgestaltet. Sie wird für eine bestimmte Anlage erteilt, ist an die Anlage gebunden und bleibt auch dann bestehen, wenn der Betreiber der Anlage wechselt. Ein Wechsel des Anlagenbetreibers ist jedoch nicht anzunehmen, wenn ortsveränderliche Anlagen (z.B. eine Feuerungsanlage mit einem zugehörigen Dampfkessel) nur kurzfristig verpachtet werden.
5.3 Ist die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht sicherzustellen, so muss eine beantragte Genehmigung abgelehnt werden.
6 Zu §§ 8 und 9 (Teilgenehmigung und Vorbescheid)
6.1 Unter bestimmten Voraussetzungen können die Errichtung und der Betrieb der im Anhang zur 4. BImSchV genannten Anlagen abschnittsweise genehmigt werden. Die Teilgenehmigungen unterscheiden sich von der Vollgenehmigung durch ihre gegenständliche Beschränkung. Befristungen, Widerrufs- und Auflagenvorbehalte sind bei einer Teilgenehmigung in weitem Umfang möglich (§ 12 Abs. 3).
Der Vorbescheid ist keine Genehmigung im Sinne des § 6, sondern schafft die Möglichkeit, über einzelne für das Genehmigungsverfahren erhebliche Fragen vorab zu entscheiden. Inhalt und Umfang des Vorbescheides bestimmt der Antragsteller durch seinen Antrag. Sofern die der Prüfung zugrunde gelegten Angaben nicht geändert werden, führt der Vorbescheid zu einer Bindung der Genehmigungsbehörde; er berechtigt den Antragsteller jedoch noch nicht zu einzelnen Ausführungshandlungen.
6.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides ist in jedem Fall, dass die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage insgesamt aufgrund einer vorläufigen Prüfung bzw. einer vorläufigen Beurteilung bejaht wird. Darüber hinaus müssen bei einer Teilgenehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Teilgenehmigung bestehen; beim Vorbescheid muss die zur Entscheidung gestellte Frage nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bejahen sein, d.h. der zu beurteilende Sachverhalt muss mit den Anforderungen des § 6 Abs. 1 übereinstimmen.
6.3 Die Teilgenehmigung kann nach § 12 mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn diese Nebenbestimmungen erforderlich sind, um die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage sicherzustellen, können sie sich auch auf Anlagen oder Anlageteile beziehen, die nicht Gegenstand der Teilgenehmigung sind. Darüber hinaus können in Bezug auf Gegenstände, die erst in einer späteren Teilgenehmigung geregelt werden sollen, Nebenbestimmungen getroffen werden, wenn Auswirkungen auf den Gegenstand der Teilgenehmigung zu erwarten sind.
Die Bindungswirkung des Vorbescheides kann durch Angabe der Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen er erteilt wird, insbesondere durch Angabe der erforderlichen Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung, eingeschränkt werden (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 4 der 9. BImSchV). Die Voraussetzungen und Vorbehalte müssen klar und eindeutig sein; sie dürfen nicht so weit gehen, dass der Vorbescheid praktisch inhaltsleer wird. Nebenbestimmungen können einer späteren Genehmigung auch über die ausdrücklich genannten Voraussetzungen hinaus und ohne Vorbehalt im Vorbescheid beigefügt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zu dessen bindenden Aussagen stehen. Unter den Voraussetzungen des § 21 kann der Vorbescheid widerrufen werden (§ 9 Abs. 3):
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