umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (4)

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10 Zu § 15 (Anzeigeverfahren)

10.1 § 15 dient insbesondere der Anlagenüberwachung. Beabsichtigte Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigten oder nach § 67 Abs. 2, § 67a Abs. 1 oder nach § 16 Abs. 4 GewO a. F. anzuzeigenden Anlage sind vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen, damit die Immissionsschutzbehörde in den Stand gesetzt ist, sich von 10.2.3 der Bedeutung und den Auswirkungen ein Bild zu verschaffen. Daneben dient die Anzeige der Schaffung von Rechtssicherheit und liegt insoweit auch im Interesse des Anlagenbetreibers. Die Vorlage einer Anzeige ist mit der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht vergleichbar.

Soweit die Anzeige eine Anlage betrifft, die von der Bezirksregierung genehmigt wurde oder eine eventuelle Änderung von ihr zu genehmigen wäre, ist die Verfahrensweise zwischen der Bezirksregierung und dem für die Überwachung zuständigen Staatlichen Umweltamt einfach, zweckmäßig und zügig abzustimmen. Dabei soll in diesem Fall wie in vergleichbaren Fällen wie folgt verfahren werden:

Unmittelbar nach Eingang der Anzeige leitet das Staatliche Umweltamt (StUA) eine Kopie des Anschreibens und die Unterlagen (z.B. Betriebsbeschreibung), aus denen der Umfang der Änderung ersichtlich ist, an die Genehmigungsbehörde weiter und informiert über die beabsichtigte Entscheidung. Gleichzeitig mit der Eingangsbestätigung teilt das StUA dem Betreiber mit, dass die Prüfung der Anzeige in Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde erfolgt. Die Genehmigungsbehörde prüft die Anzeige zunächst nach den vom StUA übersandten Unterlagen und teilt das Ergebnis dem StUA mit. Kommen das StUA und die Genehmigungsbehörde bezüglich der Notwendigkeit, ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen, nicht zu demselben Ergebnis, ist zu versuchen, vor der Entscheidung des StUA Einvernehmen herzustellen. Gelingt dies nicht, setzt sieh die Auffassung der Genehmigungsbehörde durch, soweit ein Einschreiten in ihrer Funktion als Fachaufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Genehmigungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Entscheidung des StUA.

10.2 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ist jede Änderung - auch eine geringfügige Abweichung von der Genehmigung -, die Auswirkungen auf Schutzgüter des § 1 haben kann, rechtzeitig anzuzeigen.

10.2.1 Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist jede Abweichung von der genehmigten Lage, Beschaffenheit oder Betriebsweise. Ansatzpunkt und Grundlage für die Beurteilung, ob eine "Änderung" im Rechtssinne beabsichtigt ist, ist damit der Inhalt des Genehmigungsbescheides im Sinne des § 21 der 9. BImSchV einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen. Für die Ermittlung, welcher Zustand der genehmigte ist, kann die Betriebspraxis in denjenigen Fällen eine Rolle spielen, in denen sich aus der Genehmigung einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen keine eindeutige inhaltliche Aussage erschließen lässt, welcher Zustand, auf den sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, als genehmigt anzusehen ist.

Bei anzeigepflichtigen Anlagen (§ 15 Abs. 1 Satz 5) ist insoweit auf die Abweichungen von der Beschaffenheit und der Betriebsweise der Anlage abzustellen, wie sie bei Einführung der gewerberechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit tatsächlich bestanden.

10.2.2 Maßnahmen, die ausschließlich der Instandsetzung oder Unterhaltung der Anlage in ihrer genehmigten Beschaffenheit dienen, sind keine Änderungen. Solche Veränderungen der tatsächlichen Beschaffenheit einer Anlage oder ihres tatsächlichen Betriebsablaufes bewegen sich im Rahmen des von der Genehmigung Erlaubten und bedürfen weder einer Genehmigung noch der Anzeige. § 16 Abs. 5 lässt nicht den Schluss zu, beim Austausch von Teilen sei (wenn schon keine Genehmigung, dann doch) eine Anzeige nach § 15 erforderlich.

10.2.3 Werden Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der vorliegenden Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht, handelt es sich nicht um eine Änderung. Festlegungen im Genehmigungsbescheid, die einzelne Anlagenteile betreffen, enthalten in der Regel abstrakte Anforderungen, die nicht durch ein Einzelstück, sondern durch ein Anlagenteil entsprechender Art und Güte (z.B. serienmäßig hergestellter Filter oder Gerät bestimmten Typs) erfüllt werden können. Ist aus der Genehmigung, den in Bezug genommenen Unterlagen oder den Antragsunterlagen eine Genehmigungsaussage zu bestimmten Anlageteilen nicht zu erschließen, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Betriebspraxis zu entscheiden, welche Beschaffenheit oder welche Betriebsweise im Einzelnen als genehmigt anzusehen ist.

10.3 § 15 Abs. 1 Satz 1 unterscheidet für die Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zwischen vorteilhaften (positiven) und nachteiligen (negativen) Auswirkungen. Auch Änderungen, die allein zu einer Verbesserung der Umweltsituation führen, sind anzuzeigen.

Eine Änderung kann sich auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken, wenn sie Wirkung hervorruft, auf die sich die Pflichten nach § 5 BImSchG beziehen, z.B. indem zusätzliche Immissionen / Emissionen hervorgerufen oder bisher vorhandene Immissionen / Emissionen abgebaut werden, indem Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, der Sicherheitsstand der Anlage oder die Vermeidung oder Entsorgung von Abfällen verändert werden.

10.4 Durch Anzeige kann nicht der Wegfall materieller verwaltungsrechtlicher Pflichten aus einer Nebenbestimmung der Genehmigung oder einer nachträglichen Anordnung bewirkt werden. So bleibt z.B. die durch Nebenbestimmung auferlegte Pflicht, bestimmte Messungen durchzuführen, bis zur Aufhebung der Nebenbestimmung durch die Behörde wirksam. Wird einer Nebenbestimmung infolge einer vorgesehenen (und angezeigten) Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage die sachliche Grundlage entzogen, kann die Nebenbestimmung im Wege der Änderung des Genehmigungsbescheides durch die zuständige Behörde aufgehoben werden, sofern nicht wegen Wesentlichkeit der Änderung ohnehin ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

10.5 Für die Abgabe der Anzeigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt Folgendes:

10.5.1 Auf Wunsch soll die Anzeigebehörde den Anlagenbetreiber vor Abgabe der Anzeige - auch zu § 16 Abs. 4 und zur Abstimmung mit für andere öffentlich-rechtliche Zulassungen zuständigen Behörden - beraten.

10.5.2 Um eine Anzeige handelt es sich, wenn der Behörde schriftlich und unter Beigabe fertiger Planunterlagen zielgerichtet die Verwirklichungsabsicht für ein bestimmtes Projekt mitgeteilt wird, dessen Planungsphase im Wesentlichen abgeschlossen ist. Es widerspräche dem Zweck des Gesetzes, einen informatorischen Schriftwechsel zwischen Betreiber und Behörde im Vorfeld einer Anlagenänderung nachträglich als Anzeige zu deuten.

10.5.3 Die der Anzeige beigefügten Unterlagen müssen ein Urteil über das Genehmigungserfordernis zulassen. Es sind Feststellungen und Darlegungen zu den möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Änderung erforderlich (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil; 16 Abs. 1). Zwar kommt eine pauschale Anforderung aller in §§ 4a bis 4 d der 9. BImSchV genannten Unterlagen nicht in Betracht, jedoch müssen aus dem Kreis dieser Unterlagen diejenigen zur Verfügung stehen, die der Behörde die Beurteilung gestatten, ob die Änderung wesentlich ist, d.h. ob mit ihr nachteilige Auswirkungen verbunden sein können und ob das Genehmigungserfordernis kraft Gesetzes dennoch entfällt, weil die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

10.5.4 Der Anzeigepflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ist in förmlicher Hinsicht durch Vorlage der Anzeige nebst - inhaltlich vollständiger - Unterlagen in einfacher Ausfertigung Genüge getan. Aus Gründen der Erleichterung und Vereinheitlichung ist darauf hinzuwirken, dass die Anzeige nach dem Muster der Anlage 1 erstattet wird. Den Anforderungen des § 15 Abs. 1 entspricht jedoch auch eine nicht formulargebundene schriftliche Anzeige. Zeitgleich beabsichtigte Änderungen an mehreren Anlagenteilen oder zu unterschiedlichen (Teil-)Schritten des Betriebes können zum Zwecke der Anzeige in einem Schriftsatz zusammengefasst werden.

10.5.5 § 15 Abs. 1 Satz 4 sieht die Nachforderung von Unterlagen vor. Dies beinhaltet nicht die Nachforderung von Sachverständigengutachten als Beweismittel im Verwaltungsverfahren. Werden zusätzliche Unterlagen benötigt, sollen diese unverzüglich und möglichst durch eine - abschließende - Nachforderung herbeigeschafft werden. Die Frist des § 15 Abs. 2 Satz 1 beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

10.5.6 Die zuständigen Behörden haben, organisatorisch, z.B. durch entsprechende Vertretungsregelungen, sicherzustellen, dass der Eingang von Anzeigen nach § 15 unverzüglich bestätigt und die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen unverzüglich durchgeführt werden kann. Bei einfach gelagerten Sachverhalten soll beides zusammen erfolgen. Der Eingang nachgeforderter Unterlagen ist ebenfalls unverzüglich zu bestätigen. Liegt die Anzeige vollständig vor, ist innerhalb eines Monats zu prüfen, ob die Änderung genehmigungsbedürftig ist.

10.6 Prüfungsgegenstand des Anzeigeverfahrens ist allein die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 vorliegt:

10.6.1 Die Behörde hat innerhalb der Prüffrist des § 15 Abs. 2 Satz 1 Zweifel zum Sachverhalt oder zur technischen Beurteilung einer beabsichtigten Änderung aufzuklären. Können trotz Vornahme der gebotenen Ermittlungshandlungen nicht alle Fragen geklärt werden und bleibt deshalb zweifelhaft, ob die angezeigte Änderung wesentlich im Sinne des § 16 ist, ist dem Antragsteller innerhalb der Prüffrist des § 15 Abs. 2 Satz 1 mitzuteilen, dass eine Genehmigung nach § 16 erforderlich ist.

10.6.2 Vor allem bei Änderungen, die die Sicherheit des Betriebs einer Anlage berühren, kann es im Rahmen der Prüfung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderlich sein, zur Beurteilung die Stellungnahme einer anderen Fachbehörde einzuholen. In diesem Fall ist die Beteiligung so zu organisieren, dass sie innerhalb der Prüffrist eindeutig zu dem Ergebnis führt, ob die vorgesehene Änderung genehmigungsbedürftig ist oder nicht.

10.6.3 Zur Prüfung einer Anzeige im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 1 wird ein Behördenbeteiligungsverfahren nicht gefordert. Sollte es ausnahmsweise notwendig oder tunlich sein, eine andere Fachdienststelle (z.B. Landesumweltamt, Berufsfeuerwehr) zu beteiligen, um abschließend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 16 vorliegen, ist die Beteiligung möglichst formlos abzuwickeln.

10.6.4 Bei binnen Monatsfrist von der Immissionsschutzbehörde zu prüfenden Anzeigen kommt die Einschaltung von Sachverständigen zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 in der Regel nicht in Betracht.

10.7 Hinsichtlich der Berücksichtigung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 gilt Folgendes:

10.7.1 Soweit die Immissionsschutzbehörde dem Antragsteller mitteilt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen der vorgesehenen Änderung nicht erforderlich ist, soll zugleich darauf hingewiesen werden, dass Entscheidungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Mitteilung unberührt bleiben, diese durch die Anzeige also weder ersetzt noch entbehrlich gemacht sind. Im Rahmen der Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 werden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Genehmigungsvoraussetzung sind, nicht geprüft. Der Immissionsschutzbehörde steht nicht die Befugnis zu, zugleich über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, Zulassung oder sonstigen Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Sollten bei der Immissionsschutzbehörde Zweifel aufkommen, ob der Anlagenbetreiber andere öffentlich-rechtliche Vorschriften hinreichend beachtet, soll ihn die Immissionsschutzbehörde darauf hinweisen und die betroffene Fachbehörde unterrichten.

10.7.2 Es steht dem Antragsteller frei, zugleich oder vor Abgabe der Anzeige nach § 15 einen für die Änderung erforderlichen Bauantrag zu stellen. Das Nichtvorliegen einer immissionsschutzrechtlich erforderlichen Anzeige lässt das Sachbescheidungsinteresse für ein parallel betriebenes Baugenehmigungsverfahren nicht entfallen, es sei denn, es handelt sich um den Fall einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 16. Die Immissionsschutzbehörde prüft im Rahmen ihrer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit gegeben ist. Lassen sich im Einzelfall Zweifel über das Bestehen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit auch durch - gebotene - Sachaufklärung nicht ausräumen, ist von einer solchen Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen; die Immissionsschutzbehörde teilt dies der Baugenehmigungsbehörde unverzüglich mit.

10.8 Nach Ablauf der Monatsfrist des § 15 Abs. 2 ist die Durchführung einer Änderung immissionsschutzrechtlich formell legal. Ob nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Zulassungsentscheidung erforderlich ist, beurteilen die jeweils zuständigen Fachbehörden.

10.9 Nach der Prüfung der Anzeige hat die Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung zu entscheiden.

10.9.1 Die Immissionsschutzbehörde erteilt auf die An zeige einen Bescheid. Wird die Erforderlichkeit eines Änderungsgenehmigungsverfahrens festgestellt, erfolgt eine Rechtsmittelbelehrung. Die Postlaufzeit für die Mitteilung, dass ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, ist auf die Monatsfrist des § 15 Abs. 2 anzurechnen, denn die Mitteilung ist nur fristgerecht, wenn sie innerhalb eines Monats nach Anzeige beim Anlagenbetreiber eingeht.

10.9.2 Die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ist ein Verwaltungsakt. Regelungsinhalt ist es, die gesetzliche Gestattungswirkung vor Ablauf der Monatsfrist in Geltung zu setzen, angezeigte Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durchführen zu dürfen. Daneben hat die Mitteilung feststellende Regelungselemente.

10.10 Auch im Falle der Entbehrlichkeit eines Genehmigungsverfahrens muss die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten sicher gestellt werden.

10.10.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Anzeige hat die Immissionsschutzbehörde möglichst zeitnah zu prüfen, ob zur - vollen - Durchsetzung immissionsschutzrechtlicher Pflichten eine nachträgliche Anordnung nach § 17 zu erlassen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Änderung nicht in vollem Umfang dem Stand der Technik entspricht. Eine nachträgliche Anordnung kann auch veranlasst sein, weil durch die Anzeige ein Pflichtverstoß bekannt wird.

Erweist sich eine nachträgliche Anordnung aus Anlass der Anzeige als erforderlich, kann die Anordnung in demselben Schriftstück wie die Mitteilung niedergelegt werden. Die Anordnung wird dadurch aber nicht zur Nebenbestimmung der Mitteilung.

10.10.2 Ist ein Anzeigeverfahren nach § 15 durchgeführt worden, schließt dies nicht aus, zur Abwehr oder zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder zur Abwehr sonstiger Gefahren Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz in die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung aufzunehmen.

10.11 Die Behörde hat nach Abschluss des Anzeigeverfahrens ihre Genehmigungsakte zu vervollständigen. Der Antragsteller soll aufgefordert werden, die Behörde von der Durchführung der Änderung zu unterrichten.

10.12 Die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz. 2 an den Antragsteller, dass eine vorgesehene Änderung einer Genehmigung nicht bedarf, kann von Dritten angefochten werden. Geschieht dies, wird die Regelungswirkung der Mitteilung bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 aufschiebend aufgehoben; nach Ablauf der Monatsfrist greift die gesetzliche Gestattungswirkung, als hätte die zuständige Anzeigebehörde von Anfang an geschwiegen. Will der Widerspruch führende Dritte über Immissionsschutzrecht die Durchführung der Änderung verhindern, kann dies im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren über einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Unterlassung der Änderung durchgesetzt werden.

10.13 Die Behörde hat verschiedene Möglichkeiten, die Anzeigeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 durchzusetzen.

10.13.1 Für die rechtzeitige Anzeige einer vorgesehenen Änderung trägt der Anlagenbetreiber die Verantwortung. Unterlässt er - z.B. infolge Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen - eine erforderliche Anzeige, kann dies im Rahmen eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens von Bedeutung sein. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

10.13.2 Es ist Aufgabe der Überwachungsbehörde (§ 52), die Durchführung des § 15 zu beobachten und dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Anzeigen tatsächlich abgegeben werden. Wird eine (nicht wesentliche) Änderung ohne vorherige Anzeige durchgeführt, kann neben der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit auch nachträglich angeordnet werden, die erforderlichen Angaben und Unterlagen nachzureichen; die Fortführung der Arbeiten zur Durchführung der Änderung kann einstweilen untersagt werden. Die Behörde kann zugleich sachlich-inhaltliche Anordnungen zur Beschaffenheit oder zum Betrieb der Anlage treffen. Stellt sich im Rahmen der Überwachung heraus, dass eine angezeigte Änderung tatsächlich einer Genehmigung nach § 16 bedarf, ist die Mitteilung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 nach den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zurückzunehmen; das Änderungsgenehmigungsverfahren ist nachzuholen; erweist sich die Änderung als nicht genehmigungsfähig, ist § 20 heranzuziehen.

10.14 Nach § 15 Abs. 3 hat der Betreiber die beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Überwachungsbehörde (Staatliches Umweltamt/Bergamt) unverzüglich anzuzeigen.

Infolge eines Redaktionsversehens wird in § 15 Abs. 3 Satz 3 auf Absatz 1 Satz 4 verwiesen; gemeint ist Absatz 1 Satz 5. Absatz 1 Satz 5 erfasst seinerseits auch Anlagen, die nach § 67a Abs. 1 anzuzeigen sind oder nach § 67 Abs. 3 ohne Anzeige betrieben werden dürfen.

10.14.1 Die Anzeigepflicht betrifft die in der 4. BImSchV als genehmigungsbedürftig bezeichneten Anlagen. Die nur teilweise Stilllegung einer solchen Anlage löst in der Regel keine Anzeigepflicht aus. Eine Pflicht zur Anzeige besteht jedoch auch bei der Stilllegung von Anlagen, die als rechtlich selbständig genehmigungsbedürftiger Teil einer gemeinsamen Anlage (§ 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig sind, sowie von solchen Teilen oder Nebeneinrichtungen, bei denen lediglich das Erfordernis der Erteilung einer gesonderten Genehmigung aufgrund von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV entfallen ist.

10.14.2 Der Betreiber "beabsichtigt" eine Betriebseinstellung, sobald die unternehmerische Entscheidung hierzu getroffen wird. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Absicht durch erste Stilllegungsvorbereitungen auch nach außen hin erkennbar wird. Vom Zeitpunkt des Entschlusses an hat der Betreiber die Stilllegung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), anzuzeigen. Hierzu sollte das Formular in Anlage 2 verwandt werden.

10.14.3 Die gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Anzeige beizufügenden Unterlagen müssen insbesondere Angaben über folgende Punkte enthalten:

  1. Die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstücks (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.),
  2. bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien,
  3. bei einer bloßen Stillegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte,
  4. die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib,
  5. mögliche gefahrenverursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung,
  6. die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Entsorgung (Nachweis des Abnehmers) sowie
  7. bei einer Beseitigung von Abfällen die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.
10.14.4 Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Anzeige hat die Überwachungsbehörde zu prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten erforderlich sind. Als weitere behördliche Maßnahmen kommen insbesondere nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 (vgl. Nummer 12.6) in Betracht. Das Ergebnis der Prüfung ist in den Akten zu vermerken. Über das Ergebnis der Prüfung sowie die noch bestehenden Pflichten ist der Betreiber schriftlich zu unterrichten. Bezüglich der Unterrichtung anderer Behörden wird auf den Gem. RdErl. v. 29.9.1980 über die Unterrichtung der für die Überwachung der Abfallbeseitigung zuständigen Behörden über Betriebsstilllegungen sowie den Abbruch industriell genutzter baulicher Anlagen (SMBl. NRW. 74) verwiesen.

10.15 Wird eine Anlage innerhalb von drei Jahren nach ihrer Zerstörung wieder errichtet und betrieben, ist weder eine Anzeige noch eine neue Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich, wenn die Anlage genehmigt (nicht nur angezeigt) war und keine Änderungen gegenüber dem bisherigen Zustand vorgenommen werden; die Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung bleibt unberührt. Der unveränderte Wiederaufbau einer Anlage kann jedoch zum Anlass genommen werden, zur Durchsetzung der Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 nachträgliche Anordungen nach § 17 zu treffen. Bei erheblicher Beschädigung einer Anlage ist die Ausbesserung anzeige- und ggf. genehmigungsbedürftig (§ 16), soweit sie sich nicht innerhalb der Grenzen einer früher erteilten Genehmigung hält. In der Regel bedürfen Reparaturarbeiten jedoch keiner besonderen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. Nummer 10.2.3 dieses RdErl.). Beim Wiederaufbau einer zerstörten Anlage mit wesentlichen Änderungen gegenüber dem früheren Zustand ist Nummer 11.9 dieses RdErl. zu beachten.

11 Zu § 16 (Wesentliche Änderung)

Durch die Neufassung des § 16 ist die nachgehende Mitteilung, ob und welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid eingetreten sind, ersatzlos entfallen. Die Anzeige nach § 15 ist eine der beabsichtigten Änderung vorausgehende Erklärung gegenüber der Behörde. Bei der Immissionsschutzbehörde eingehende Mitteilungen nach § 16 - alte Fassung - können für die Überwachung genutzt werden. Die Lücke zwischen der letzten ordnungsgemäßen Mitteilung nach § 16 alte Fassung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes vom 05.10.1996 schließen die Überwachungsbehörden im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachung nach § 52 durch entsprechende Auskunftsersuchen.

11.1 § 16 bezieht sich auf Änderungen an einer genehmigten und betriebsbereit errichteten Anlage; hingegen sind Umplanungen und beabsichtigte Abweichungen von einer bereits erteilten (Teil-)Genehmigung während der Errichtungsphase nicht Gegenstand des § 16. Derartigen Änderungen während der Errichtungsphase ist unabhängig von der Frage, ob die Änderung wesentlich ist, durch eigenständige (Teil-)Genehmigung oder im Zusammenhang mit einer anderen Genehmigung Rechnung zu tragen. Soweit Belange Dritter in Frage stehen, ist § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV anzuwenden.

11.2 Der Begriff der Änderung ist in § 16 wie in § 15 auszulegen (vgl. oben Nummer 10.2.1). Änderungen sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 wesentlich, wenn nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können. Zu betrachten sind diejenigen Bereiche, zu denen auf der Grundlage materiellen Immissionsschutzrechts Anforderungen festgelegt werden können (z.B. zur Abwehr sonstiger Gefahren, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, Anlagensicherheit, Abfallvermeidung). Wesentlich sind nur Änderungen, die die immissionsschutzrechtlichen Betreibergrundpflichten nach § 5 - auch, soweit sie durch Rechtsverordnung nach § 7 konkretisiert sind - betreffen; nur hierauf verweist § 6 Abs. 1 Nr. 1. Sind ausschließlich andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. des Wasserrechts) berührt, ohne dass zugleich eine sonstige Gefahr begründet wäre oder sonstige erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen zu erwarten sind, kann dies die Beurteilung einer Änderung als wesentlich nicht tragen.

11.2.1 Erheblich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 sind Auswirkungen bereits dann, wenn sie überhaupt die Durchführung der Betreibergrundpflichten berühren können. Der Begriff "erheblich" ist hier im Sinne von "einschlägig" zu verstehen und wird nicht als Maßstabsangabe verwendet. Nachteilige Auswirkungen müssen nicht nachgewiesen sein; das Gesetz stellt auf einen Möglichkeitsmaßstab ("erheblich sein können") ab.

11.2.2 Nachteilig sind Auswirkungen, die eine vorhandene Situation ungünstig verändern. Mit Blick auf die Betreiberpflicht zur Vorsorge kann auch eine nicht schädliche Umwelteinwirkung nachteilig sein. Es ist ein Vergleich zwischen der Situation vor Durchführung der beabsichtigten Änderung mit der (zu prognostizierenden) Situation nach der Änderung erforderlich. Die Verlagerung von Schadstoffen (z.B. aus der Luft ins Abwasser) ist als "nachteilige Auswirkung" - im Hinblick auf das Abwasser - relevant, wenn zugleich Betreibergrundpflichten nach § 5 betroffen sind.

Soweit sich durch Änderungen ausschließlich Verbesserungen ergeben, ist kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Zur Entscheidung über die Frage, ob Auswirkungen "nachteilig" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 sind, dürfen die getroffenen oder vom Antragsteller vorgesehenen zusätzlichen Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Auswirkungen nicht berücksichtigt werden. Aus § 16 Abs. 2 geht im Umkehrschluss hervor, dass eine saldierende Betrachtung für die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung im Änderungsgenehmigungsverfahren, nicht aber für die Beurteilung der Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer Änderung ausschlaggebend ist. Für die Entscheidung über die Nachteiligkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ist daher eine isolierte Betrachtungsweise maßgeblich, die ausschließlich die möglichen zusätzlichen Auswirkungen infolge der beabsichtigten Änderung ohne entgegenwirkende Vorkehrungen berücksichtigt. Dies gilt auch für Sanierungsvorhaben (z.B. zur Verbesserung des Sicherheitsstandards einer Anlage).

Nachteilige Auswirkungen sind z.B. zusätzliche Emissionen, die durch eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage (vgl. dazu oben Nummer 10.2.1) hervorgerufen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Emissionsbegrenzungen des Genehmigungsbescheides auch künftig eingehalten werden. Ausgangspunkt für die Prüfung der Nachteiligkeit ist die tatsächliche, von der Genehmigung gedeckte Lage vor Durchführung der Änderung. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen bedeutet nicht zwingend, dass sich eine Änderung im Rahmen der vorliegenden Genehmigung hält und deshalb von §§ 15 und 16 nicht erfasst wird (vgl. oben Nummer 10.2.1). Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind Errichtung (Beschaffenheit) und Betrieb einer Anlage, nicht deren Emissionen. Enthält der Genehmigungsbescheid eine Emissionsbegrenzung für eine oder mehrere benannte Quellen, so wird damit lediglich die Obergrenze des rechtlich Zulässigen angegeben. Emissionsbegrenzungen lassen die Pflicht des Betreibers unberührt, Im Rahmen der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die Anlage so zu betreiben, dass die rechtlich zulässigen Werte möglichst unterschritten werden. Emissionsbegrenzungen sind keine "Gutschrift von Verschmutzungsbefugnissen", sondern Grenzlinien für den Anlagenbetrieb. Deshalb ist für die Beurteilung der Nachteiligkeit einer Änderung hinsichtlich einzelner zu betrachtender Auswirkungen nicht auf die mögliche Überschreitung der äußersten Grenze der Genehmigung abzustellen, sondern auf das Abweichen von der genehmigten Betriebsweise, die möglicherweise zu tatsächlichen Emissionen deutlich unter den festgesetzten Emissionsbegrenzungen führt.

Um Abweichungen von den Emissionen festzustellen, die bei der bisher genehmigten Betriebsweise tatsächlich auftreten, hat die Behörde von den aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnissen über die beim genehmigten Betrieb bestehenden tatsächlichen Emissionsverhältnisse auszugehen. Ggf. sind auch andere Erkenntnisse (z.B. aus dem Betrieb vergleichbarer Anlagen) heranzuziehen.

11.3 Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 ist ein Genehmigungsverfahren nicht durchzuführen; die Anzeigepflicht bleibt davon jedoch unberührt. § 16 Abs. 1 Satz 2 setzt voraus, dass

  1. die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 offensichtlich gering sind und
  2. die Erfüllung der Betreibergrundpflichten sichergestellt ist.
11.4 Bei der Beurteilung, ob nachteilige Auswirkungen "offensichtlich gering" sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

11.4.1 "Offensichtlich" geringfügig sind nachteilige Auswirkungen, von denen ohne nähere Prüfung einsichtig ist, dass sie im Hinblick auf die Erfüllung der Betreibergrundpflichten unbedeutend sind. Auszugehen ist von dem bisherigen genehmigungskonformen Betriebszustand.

11.4.2 Bereits vorhandene nachteilige Auswirkungen dürfen sich - soll § 16 Abs. 1 Satz 2 herangezogen werden - nur in geringfügigem Umfang erhöhen, so dass sie praktisch nicht ins Gewicht fallen. Ohne nähere Prüfung muss auf der Hand liegen und dem sachverständigen Beurteiler unmittelbar einleuchten, dass die Betreiberpflichten nach wie vor eindeutig erfüllt ("sichergestellt") sind.

11.5 Für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung im Falle tatsächlicher Unsicherheiten gilt Folgendes:

11.5.1 Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die nachteiligen Auswirkungen (vgl. dazu oben Nummer 10.3) infolge einer Änderung zwar offensichtlich gering sind, die Auswirkungen insgesamt (z.B. durch höhere Lärmemissionen) aber relevant erhöht werden können, ist dies kein Fall des § 16 Abs. 1 Satz 2.

11.5.2 Bestehen im Hinblick auf sonstige Gefahren Zweifel, ob die Erfüllung der Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 gewährleistet ist, handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Können Zweifel hinsichtlich der erforderlichen Abwehr sonstiger Gefahren nicht sicher ausgeschlossen werden, liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 ("können") vor, die Erfüllung der Anforderungen ist dann nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 sichergestellt. Trägt eine der Anzeige beigefügte Sicherheitsbetrachtung die Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Satz 2 nicht eindeutig, ist die beabsichtigte Änderung als wesentlich anzusehen.

11.6 Über einen Antrag nach § 16 Abs. 2 wird nicht gesondert entschieden. Seine Behandlung wird in der abschließenden Genehmigungsentscheidung dargestellt und begründet (vgl. § 44a VwGO).

11.7 Nach § 16 Abs. 4 kann der Betreiber eine Änderungsgenehmigung auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 beantragen, wenn die beabsichtigte Änderung zumindest anzeigebedürftig im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 ist (vgl. dazu Nummer 10.2 des RdErl.).

11.7.1 Ist aus einer Eingabe nicht klar ersichtlich, ob der Antragsteller eine beabsichtigte Änderung lediglich anzeigen oder ob er nach § 16 Abs. 4 eine Genehmigung beantragen will, hat die Immissionsschutzbehörde den Sachverhalt aufzuklären, den Antragsteller zu beraten und auf eine sachgerechte Präzisierung hinzuwirken.

11.7.2 Für das Genehmigungsverfahren und die Genehmigungsentscheidung gelten auch im nach § 16 Abs. 4 eingeleiteten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere der 9. BImSchV.

11.8 Einer Änderungsgenehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile davon im Rahmen der vorhandenen Genehmigung ersetzt werden sollen (§ 16 Abs. 5).

11.8.1 § 16 Abs. 5 gilt für alle in § 15 und § 16 erfassten Fälle.

11.8.2 § 16 Abs. 5 hat klarstellende Bedeutung. Wird eine Anlage oder ein Anlagenteil durch eine baugleiche Anlage oder ein baugleiches Anlagenteil oder ein entsprechendes Anlagenteil vergleichbarer Art und Güte ersetzt oder ausgetauscht, so handelt es sich von vornherein nicht um eine Änderung, wenn dabei der Rahmen der erteilten Genehmigung nicht überschritten wird. Soweit es lediglich um den Ersatz von Anlagenteilen, nicht um die Neuerrichtung einer zerstörten Anlage geht, findet § 16 Abs. 5 auch auf angezeigte Anlagen (§ 67 Abs. 2, § 67a, § 16 Abs. 4 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999, BGBl. I S. 202, geändert durch Gesetz vom 24. März 1999, BGBl. I S. 385), Anwendung.

11.8.3 In solchen Fällen bedarf es nicht einmal einer Anzeige nach § 15. Es ist Aufgabe der Überwachungsbehörde, zu überprüfen, dass der Rahmen des zulässigen Austausches von Anlagenteilen nicht überschritten wird.

11.9 Ob bei beabsichtigten Betriebserweiterungen eine Änderungsgenehmigung oder eine Neugenehmigung zu erteilen Ist, ist unten Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der beabsichtigten Maßnahmen sowie der betriebstechnischen, örtlichen und organisatorischen Verhältnisse zu entscheiden.

Eine Neugenehmigung ist zu erteilen, wenn sich das "Wesen der Anlage", wie es durch die Anlagenbezeichnung im Anhang zur 4. BImSchV umschrieben wird, ändert.

Eine Änderungsgenehmigung kommt in Betracht, wenn auch nach der beabsichtigten Änderung die bereits bestehenden Anlagenteile den Kern der erweiterten Anlage darstellen. Ist das nicht der Fall, muss eine neue Genehmigung für die gesamte Anlage erteilt werden, auch wenn einzelne bestehende Anlagenteile in diese einbezogen werden. Soweit Betriebserweiterungen durch die Errichtung zusätzlicher selbständiger genehmigungsbedürftiger Anlage vorgenommen werden, bedürfen diese Anlagen der Neugenehmigung. Bilden dagegen die zusätzlich zu errichtenden Einzelanlagen mit den vorhandenen Anlagen eine gemeinsame Anlage (§ 1 Abs. 3 der 4. BImSchV), so handelt es sich um eine wesentliche Änderung der als Einheit zu betrachtenden Gesamtanlage.

11.10 Im Änderungsgenehmigungsverfahren können nicht die Errichtung und der Betrieb der gesamten Anlage überprüft werden. Gegenstand der Überprüfung sind nur die zu ändernden und diejenigen Anlagenteile, auf die sich die Änderung auswirken kann (vgl. Nummer 2.2.3.1 Abs. 2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - TA Luft - vom 27. Februar 1986, GMBl. S. 95, 202). Nur insoweit können der Änderungsgenehmigung auch Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen beigefügt werden. Die Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen an anderen Anlagen kann jedoch als Bedingung für das Wirksamwerden der Änderungsgenehmigung festgesetzt werden, soweit dies erforderlich Ist, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Befugnis, nachträgliche Anordnungen (§ 17) in Bezug auf die übrigen Anlageteile zu treffen, bleibt unberührt.

11.11 Werden in einer Anlage Versuche durchgeführt, die sich nicht im Rahmen des genehmigten Betriebs halten, so ist hierfür - abgesehen von nicht wesentlichen Abweichungen - eine Änderungsgenehmigung einzuholen. Eine solche ist Jedoch nicht erforderlich, wenn der Rahmen, in dem Anlagenversuche durchgeführt werden dürfen, bereits in einer wirksamen Genehmigung festgelegt worden ist. Wird ein entsprechender Genehmigungsantrag gestellt, so soll die Genehmigung mit der Auflage verbunden werden, dass Art und Umfang der einzelnen Versuche rechtzeitig vor ihrer Aufnahme der Überwachungsbehörde anzuzeigen sind (vgl. § 12 Abs. 2b).

11.12 Bei Anlagen, die gemäß § 67 Abs. 2 lediglich angezeigt worden sind, führt die Genehmigung wesentlicher Änderungen dazu, dass die Anlage immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutz genießt, soweit sie im Verfahren nach §§ 10, 16 in die Prüfung einbezogen worden ist (vgl. Nummer 9.3 dieses RdErl.). Um dies zu erreichen, kann der Anlagenbetreiber einer angezeigten Anlage aus Anlass einer wesentlichen Änderung auch für die gesamte Anlage eine Genehmigung beantragen.

12 Zu § 17 (Nachträgliche Anordnungen)

12.1 Durch Absatz 1 werden die Staatlichen Umweltämter bzw. Bergämter ermächtigt, auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung, sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung, Anordnungen (Ordnungsverfügungen) gegenüber dem jeweiligen Anlagenbetreiber zu treffen.

12.1.1 Nachträgliche Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 setzen voraus, dass sie zur Erfüllung der Pflichten erforderlich sind, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 5) oder den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen (§ 7) ergeben. Dieses Erfordernis kann bereits daraus herzuleiten sein, dass bei Fortentwicklung des Standes der Technik weitergehende Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung geboten sind. Sofern in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften aus Gründen der Gleichbehandlung und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein einheitliches Konzept zur Anpassung an den Stand der Technik besteht,. ist dieses Konzept grundsätzlich maßgebend für. den Erlass nachträglicher Anordnungen (vgl. im Einzelnen Nummer 4.3 Abs. 2 dieses RdErl. Auf Nummer 4 der TA Luft und Nummer 5 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S 503) wird hingewiesen.

Im Falle einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung können Anordnungen auch in Bezug auf eine Beschaffenheit oder Betriebsweise der Anlage getroffen werden, die erst durch die Änderung herbeigeführt werden soll.

Zur Durchsetzung der Pflichten aus anderen Gesetzen können selbständige Anordnungen nur aufgrund der in diesen Gesetzen enthaltenen. Ermächtigungen (z.B. § 22 ArbSchG) getroffen werden. Auflagen zu einem Genehmigungsbescheid können jedoch in jedem Fall durch die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden durchgesetzt werden.

12.1.2 Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, wird das Ermessen der Behörde eingeschränkt. Von einer Anordnung darf nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Für die Frage, wann ein ausreichender Schutz nicht gesichert ist, sind grundsätzlich dieselben Gesichtspunkte maßgebend wie bei der Prüfung im Genehmigungsverfahren; auf Nummer 4.2 dieses RdErl. wird hingewiesen. Können Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung nicht ausgeschlossen werden, sollen die örtlich zuständigen Gesundheitsämter beteiligt werden. Bei Lebens- oder Gesundheitsgefahren haben die Nachbarn in der Regel einen Anspruch auf Einschreiten der Behörde.

12.1.3 Mit der nachträglichen Anordnung können dem Betreiber alle Verpflichtungen auferlegt werden; die Gegenstand von Auflagen nach § 12 Abs. 1 sein können. Die Behörde kann Anforderungen an die Beschaffenheit der Anlage, an den Betriebsablauf und an die Einhaltung bestimmter Emissions- oder Immissionsbegrenzungen (vgl. Nummer 8.3.1 dieses RdErl.) stellen und, bei einer akuten Gefahrensituation unter Umständen auch ein kurzzeitiges Abschalten der Anlage fordern. Sie kann sich damit begnügen, bestimmte Ziele der vorzunehmenden Verbesserungsmaßnahmen vorzuschreiben und dem Unternehmer die Durchführung im Einzelnen überlassen; in diesem Fall kann auch die Vorlage eines Gutachtens zur Ermittlung und zum Nachweis der Maßnahmen verlangt werden, die zur Einhaltung der Zielanforderungen erforderlich sind. Enthält eine aufgrund des § 7 erlassene Rechtsverordnung eine entsprechende Verpflichtung, können u. U. auch die Ermittlung von Emissionen oder Immissionen oder die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen vom Betreiber gefordert werden; im Übrigen sind Messanordnungen und Forderungen nach sicherheitstechnischen Prüfungen auf die besonderen Vorschriften der §§ 26 bis 31 zu stützen.

12.1.4 Hinsichtlich der Bestimmtheit, der rechtlichen und tatsächlichen Erfüllbarkeit und der Geeignetheit der anzuordnenden Maßnahmen gilt Nummer 8.3 dieses RdErl. entsprechend.

12.1.5 Sollen Maßnahmen angeordnet werden, die als wesentliche Änderung im Sinne des § 16 anzusehen oder die nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, hat das Staatliche Umweltamt oder das Bergamt die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde und! oder die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde vor der Anordnung zu beteiligen und den beteiligten Behörden ggf. nach der Anordnung eine Ausfertigung der Verfügung zu übersenden. Die beteiligten Behörden haben .die Genehmigungsfähigkeit der anzuordnenden Maßnahmen zu prüfen. Ist die Genehmigungsfähigkeit gegeben, kann die Anordnung auch getroffen werden, bevor die erforderlichen Genehmigungen erteilt sind; diese hat der Anlagenbetreiber dann noch einzuholen.

12.1.6 Verstößt ein Anlagenbetreiber sowohl gegen immissionsschutzrechtliche als auch gegen Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten (z.B. aus dem Abfallrecht, dem Bauordnungsrecht oder dem Wasserrecht), so können Anordnungen aufgrund unterschiedlicher Ermächtigungsgrundlagen zulässig sein. Um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, sollen die zuständigen Behörden sieh dann - außer bei Gefahr im Verzuge - zunächst untereinander abstimmen. In der Regel soll die jeweils sachnähere Behörde die notwendige Anordnung treffen (z.B. die Bauaufsichtsbehörde, falls zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ausschließlich bauliche Maßnahmen zur notwendigen Behebung eines Gefahrentatbestandes im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Betracht kommen). Wird die Anordnung durch das Staatliche Umweltamt getroffen, so ist zuvor die Zustimmung der anderen Fachbehörde einzuholen.

12.2 In Absatz 2 Satz 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass nachträgliche Anordnungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und dass dabei bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten bei der Entscheidung,

Inhaltlich verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass

  1. nur Maßnahmen angeordnet werden, die zur Erreichung des angestrebten Zwecks (Erfüllung der Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den hierauf gestützten Rechtsverordnungen) geeignet sind,
  2. von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige ausgewählt wird, die den Betroffenen am geringsten belastet, und
  3. die mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen, für Dritte und für die Allgemeinheit nicht die mit dem angestrebten Erfolg verbundenen Vorteile erkennbar übersteigen; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der Emissionen und Immissionen sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
12.2.1 Die Auswirkungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Anordnungsbefugnis sind unterschiedlich, je nachdem ob durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift konkretisierte Anforderungen durchgesetzt oder die allgemeinen Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch eine nachträgliche Anordnung erstmals konkret festgelegt werden sollen.
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