umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (5)
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12.2.1.1 Sind die behördlich durchzusetzenden Anforderungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift konkretisiert, ist nur eine eingeschränkte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Werden in einer Rechtsnorm (Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) konkrete Maßnahmen gefordert (z.B. Abgasableitung über einen Schornstein mit bestimmter Höhe, vgl. § 29 der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über Großfeuerungsanlagen - vom 22. Juni 1983, BGBl. I S. 719, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), und § 6 der 17. BImSchV), so ist davon auszugehen, dass der Normgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits umfassend berücksichtigt hat. Lässt die Rechtsnorm Ausnahmen oder Alternativen zu, darf nur unter den dafür geltenden Voraussetzungen von den generellen Anforderungen abgewichen werden.
Enthält eine Rechtsnorm lediglich eine konkrete Zielanforderung (z.B. Emissionsgrenzwert, vgl. §§ 3 bis 20 der 13. BImSchV und § 5 der 17. BImSchV), so gelten die Hinweise des vorstehenden Absatzes entsprechend. Will die zuständige Behörde nicht nur die Einhaltung der Zielanforderung, sondern auch die Anwendung eines bestimmten Mittels vorschreiben, so verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die den Anlagenbetreiber am wenigsten belastende Maßnahme angeordnet wird, sofern mit dieser der angestrebte Erfolg sicher zu erreichen ist. Ggf. ist ein nachträglicher Austausch der Mittel zuzulassen; allerdings soll dies nicht zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Erfüllung der normativen Anforderungen führen. Werden allgemeine gesetzliche Pflichten durch eine Verwaltungsvorschrift (z.B. Nummer 3 der TA Luft) konkretisiert, kann - ähnlich wie bei konkretisierenden Rechtsverordnungen (vgl. Absatz 2 und 3 dieser Nummer) - davon ausgegangen werden dass der Vorschriftengeber im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden und von ihm wahrgenommenen Regelungsspielraums die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgebenden Gesichtspunkte beachtet hat. Dies gilt auch für ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. So kann z.B. gegenüber Anordnungen im Sinne der Nummer 4.2 TA Luft nicht allgemein eingewandt werden, sie seien unverhältnismäßig.
Bei atypischen Sachverhalten haben allgemeine Verwaltungsvorschriften keine umfassende Bindungswirkung. Vielmehr hängt es vom Aussagegehalt der einzelnen Bestimmungen ab, welche Sachverhalte (noch) von der Verwaltungsvorschrift erfasst werden. Liegt ein atypischer Sachverhalt vor, auf den die Verwaltungsvorschrift insgesamt nicht anwendbar ist, muss von der anordnenden Behörde selbständig geprüft wer- den, welche Maßnahme im Einzelfall zur Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Pflicht geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. Nummer 12.2.1.2 dieses RdErl.). Im Übrigen wird auf Nummer 4.3 Abs. 2 dieses RdErl. hingewiesen.
Auch wenn ein Sachverhalt in einer Verwaltungsvorschrift grundsätzlich geregelt wird, nimmt der Vorschriftengeber nur eine generelle Betrachtung der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgebenden Gesichtspunkte vor. Hat er bestimmte Umstände des Einzelfalles, die für die Beurteilung der Auswirkungen einer Maßnahme von Bedeutung sind (z.B. Platzverhältnisse am Standort), nicht in seine Betrachtung einbezogen oder wegen der Vielfältigkeit der Lebensverhältnisse gar nicht einbeziehen können, so muss die anordnende Behörde diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Sie hat dann aber nur zu prüfen, ob sich wegen der Besonderheiten des Einzelfalles für der Betroffenen wesentlich höhere Belastungen ergeben, als sie der Vorschriftengeber bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung für zumutbar gehalten hat; eine weitergehende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei nachträglichen Anordnungen im Rahmen der Altanlagensanierung nach Nummer 4 TA Luft wird zusätzlich auf Nummer 19.13 des Durchführungserlasses zur TA Luft (Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 14.10.1986 - SMBl. NRW. 7130) verwiesen.
12.2.1.2 Soll eine nachträgliche Anordnung der Erfüllung - allgemein formulierter gesetzlicher Pflichten dienen, für die keine konkretisierenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestehen, so hat die zuständige Behörde die Verhältnismäßigkeit ihres Einschreitens umfassend zu prüfen. Zu diesem Zweck muss sie ermitteln,
Können mehrere Anlagenbetreiber zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes in Anspruch genommen werden, ist auch zu berücksichtigen, dass die Auswahl nicht willkürlich vorgenommen werden darf. Es ist dann aber nicht in jedem Fall erforderlich, eine Anordnung nur gegenüber demjenigen zu erlassen, den die Maßnahme am wenigsten belastet. Hier können auch Gründe der Praktikabilität und der Beschleunigung der Zweckerreichung den Ausschlag geben.
12.2.2 Hat die zuständige Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob eine Anordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 unverhältnismäßig ist, sind zunächst alle zu erwartenden positiven und negativen Auswirkungen für den Anlagenbetreiber, für die Nachbarn und für unbeteiligte Dritte sowie das öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme oder ihrem Unterbleiben zu ermitteln und zu bewerten. Der betroffene Anlagenbetreiber soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. NRW.; vgl. auch § 52 Abs. 2). Verweigert er die Mitwirkung bei der Ermittlung von Tatsachen, die in seinem Kenntnisbereich liegen, kann die zuständige Behörde hieraus für ihn ungünstige Schlüsse ziehen, wenn nähere Anhaltspunkte fehlen, die für das Gegenteil sprechen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.NRW.).
12.2.2.1 Auf der Seite des betroffenen Anlagenbetreibers fällt insbesondere der voraussichtliche Aufwand für die Erfüllung der Anordnung ins Gewicht.
Als Aufwand kommen nicht nur die Kosten für evtl. erforderliche Investitionen, sondern auch wirtschaftliche Nachteile durch Produktionsausfälle bei der Anlagenumstellung, der Arbeitsaufwand für die durchzuführenden Änderungen, erhöhte Betriebskosten u. ä. in Betracht.
Der Aufwand ist in bezug auf den Wert der Gesamtanlage und deren voraussehbare Restnutzung zu bewerten. Soweit es nicht um die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren geht, sollte für die durchzuführende Maßnahme die Zeit der regelmäßigen Abschreibung entsprechend den steuerrechtlichen Grundsätzen nicht länger sein als die Zeit der zulässigen Anlagennutzung.
Für die Ermittlung und Bewertung des Aufwandes spielt auch eine Rolle, welche Produkte mit der Anlage erzeugt und welche wirtschaftlichen Vorteile mit ihr erreicht werden. Die Anlage muss stets in ihrem technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang gesehen werden.
Ferner ist von Bedeutung, in welcher Wettbewerbssituation sich der Anlagenbetreiber befindet und ob seine Wettbewerbsfähigkeit durch die Erfüllung der Anordnung schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt werden kann. In diesem Zusammenhang kann ein Vergleich mit anderen Unternehmen derselben Art geboten sein.
Insbesondere ist die Ertrags- und Vermögenssituation des Unternehmens zu berücksichtigen und zu den finanziellen Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme (Investitions- und Betriebskosten) in Beziehung zu setzen. In der Regel kann der Anlagenbetreiber sich auf die besondere Belastung durch eine anzuordnende Maßnahme wegen der Ertrags- und Vermögensverhältnisse jedenfalls dann nicht berufen, wenn in dem letzten Jahr vor der Anordnung die Erträge des Unternehmens nach Steuern unter Berücksichtigung der Abschreibungen, der zur Betriebsfortführung notwendigen Ersatzbeschaffungen und - bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften - von angemessenen Privatentnahmen die für die Erfüllung der Anordnung (ggf. auch weiterer Anordnungen) anfallenden Kosten (Investitions- und Betriebskosten für ein Jahr) insgesamt überstiegen haben.
Nur wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Anordnung von der Beurteilung der Ertrags- Und Vermögenssituation des Anlagenbetreibers abhängt und das Staatliche Umweltamt diese Beurteilung selbst nicht eindeutig vornehmen kann, ist das für die Beurteilung betriebswirtschaftlicher Fragen zuständige Dezernat der Bezirksregierung einzuschalten. Das Bergamt unterrichtet in entsprechenden Fällen das für Bergwirtschaft zuständige Referat des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr.
Können die in Frage stehenden Maßnahmen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, ist dies als aufwandmindernd. zu berücksichtigen.
12.2.2.2 Auch mittelbare Nachteile für den Anlagenbetreiber, für Dritte oder für die Allgemeinheit sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Derartige Nachteile sind z.B. Behinderungen der Produktion in anderen Unternehmensbereichen oder bei anderen Unternehmen (z.B. wegen ausfallender Zulieferung), Beeinträchtigungen des allgemeinen Gefahrenschutzes oder des Arbeitsschutzes, Probleme in anderen Bereichen des Umweltschutzes (z.B. erhöhter Anfall gefährlicher Abfälle), der Verlust von Arbeitsplätzen oder der Ausfall einer dem Gemeinwohl dienenden Anlage.
12.2.2.3 Die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert auch die Ermittlung und Bewertung des mit der Anordnung erstrebten Erfolges.
Als positive Auswirkungen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur die Verminderung von Emissionen und Immissionen, sondern auch andere vom Gesetzgeber angestrebte Zwecke zu berücksichtigen. § 17 stellt auf die Erfüllung aller Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den hierauf gestützten Rechtsverordnungen ab. Es geht deshalb auch um den allgemeinen Gefahrenschutz, die Abfallvermeidung und -verwertung, die Wärmenutzung und die mittelbar den Zwecken des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienenden Maßnahmen (z.B. vom Anlagenbetreiber geforderte Überwachungsmaßnahmen oder die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten). In vielen Fällen (insbesondere bei der Verminderung großräumiger Luftverunreinigungen aus Vorsorgegründen) kann der Erfolg einer Maßnahme nur eintreten, wenn alle Anlagenbetreiber in vergleichbarer Lage gleichmäßig in Anspruch genommen werden. Das Absehen von Anordnungen gegenüber einzelnen Anlagenbetreibern könnte dann zu einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Maßnahmen gegenüber den anderen Anlagenbetreibern führen.
Die erstrebte Verminderung von Emissionen, Immissionen und sonstigen Gefahren fällt um so stärker ins Gewicht, je größer der Beitrag des Anlagenbetriebs zu den zu beseitigenden oder zu verringernden Belastungen ist. In § 17 Abs. 2 Satz 12. Halbsatz wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Art (z.B. schwer abbaubar oder leicht anreicherbar), die Menge (in Bezug auf die einzelne Anlage und die Umweltbelastung insgesamt) und die Gefährlichkeit (z.B. krebserzeugend oder hochtoxisch) der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen hingewiesen. Soweit von einer Anlage Belästigungen oder Beeinträchtigungen für Vermögenswerte Dritter ausgehen, können auch die Zahl der Betroffenen und das Ausmaß der Schäden für die Volkswirtschaft eine Rolle spielen.
12.2.3 Die zu erwartenden Nachteile einer beabsichtigten Anordnung und der mit ihr angestrebte Erfolg sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung abwägend miteinander zu vergleichen.
Bei der Prüfung ist die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Da nach § 17 Abs. 1 Satz 2. nachträgliche Anordnungen getroffen werden sollen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend geschützt sind, ist grundsätzlich vom Vorrang des Schutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen. Konkrete Gefahren für das Leben und die Gesundheit bestimmter Menschen dürfen in keinem Fall hingenommen werden. Eine nachträgliche Anordnung ist sogar dann zulässig, wenn sie wegen der mit der Durchführung verbundenen Aufwendungen tatsächlich zur Einstellung des Betriebes führen kann. Auch wenn die Anordnung zu anderen geringfügigeren schädlichen Umwelteinwirkungen führt, kann sie in der Regel nicht unterbleiben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann aber immer die Auswahl unter verschiedenen Verursachern oder unter verschiedenen geeigneten Abhilfemaßnahmen beeinflussen.
Auch bei Maßnahmen zur Durchsetzung anderer Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den hierauf gestützten Rechtsverordnungen ist von einer Anordnung nicht schon dann abzusehen, wenn die Nachteile die Vorteile überwiegen können. Unverhältnismäßig ist eine Maßnahme nur, wenn die Nachteile schwerwiegend sind und die Vorteile erkennbar übersteigen. Dabei ist auf die Erkennbarkeit im Zeitpunkt der Anordnung abzustellen. Sind in diesem Zusammenhang die nachteiligen Wirkungen eines pflichtwidrigen Anlagenbetriebs nicht voll überschaubar, obwohl die Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten genutzt hat, so kann eine Anordnung nicht wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig sein. Das gilt selbst dann, wenn die Folgen nachträglich schwerwiegender erscheinen als der erreichte Erfolg; die zuständige Behörde kann dann aber zur Änderung ihrer Anordnung verpflichtet sein.
12.2.4 Erweist sich eine beabsichtigte Maßnahme als unverhältnismäßig, so ist zu prüfen, mit welchen verhältnismäßigen Mittel der angestrebte Zweck am ehesten erreicht werden kann.
Kommt eine weniger belastende Maßnahme in Betracht, so soll diese auch dann angeordnet werden, wenn damit eine volle Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten nicht erreicht werden kann; eine Verbesserung ist der Beibehaltung eines unzulänglichen Zustandes vorzuziehen (vgl. auch Nummer 2.2.3.2 Satz 3 TA Luft). Die Anordnung darf allerdings nicht die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes unmöglich machen, und sie darf außerdem nicht zur Fortdauer einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen.
Bei Unverhältnismäßigkeit sofortiger Erfüllung der Anordnung kann es insbesondere erforderlich sein, dem Anlagenbetreiber eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Vorkehrungen einzuräumen. Es muss dann jedoch zu erwarten sein, dass die Maßnahme nach Ablauf der Frist mit einem verhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden kann.
Kann ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weder eine weniger weitreichende noch eine Anordnung mit Fristeinräumung getroffen werden, so soll die Genehmigung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 (vgl. Nummern 16.2.3 bis 16.2.5 dieses RdErl.) ganz oder teilweise widerrufen werden. § 17 Abs. 2 Satz 2 enthält keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf, sondern schränkt nur das Ermessen nach § 21 Abs. 1 ein. Deshalb ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen. Ist das nicht der Fall, kann die Behörde nicht einschreiten. Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 vor, darf die zuständige Behörde nur bei einer atypischen Fallgestaltung von einem Widerruf absehen. Dabei kann der Anlagenbetreiber sich nicht darauf berufen, dass der Widerruf erst recht unverhältnismäßig sei, wenn dies schon für die an sich gebotene nachträgliche Anordnung zutreffe. § 17 Abs. 2 Satz 2 verlöre bei einer derartigen Auslegung seine Bedeutung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 zu entschädigen ist.
Bejaht das Staatliche Umweltamt bzw. das Bergamt die Voraussetzungen für einen Widerruf (ggf. eines Teils) der Genehmigung und ist es gemäß § 49 Abs. 4 VwVfG. NRW. und Nummer 10.1.1 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 364) - SGV. NRW. 282 -, nicht selbst für den Widerruf zuständig, so hat es der zuständigen Genehmigungsbehörde zu berichten. Im übrigen wird auf Nummer 16 dieses Gemeinsamen Runderlasses verwiesen.
12.2.5 Kann eine zur Erfüllung der immissionsschutz-rechtlichen Pflichten an sich gebotene nachträgliche Anordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang getroffen werden, so soll die zuständige Behörde von Zeit zu Zeit prüfen, ob die die Unverhältnismäßigkeit begründenden Umstände noch vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
12.3 Besteht eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, die durch nachträgliche Anordnungen gegenüber dem Betreiber der Anlage oder durch den Widerruf der Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann, so sind auch Maßnahmen gegenüber den zu schützenden Personen aufgrund der §§ 14, 19 OBG zulässig. Zuständig für derartige Maßnahmen sind in erster Linie die örtlichen Ordnungsbehörden. Bei Gefahr im Verzuge können jedoch auch die Staatlichen Umweltämter und die Bergämter entsprechende Anordnungen treffen.
12.4 Eine Einschränkung der Anordnungsbefugnis ergibt sich aus Absatz 3. Danach darf eine nachträgliche Anordnung zur Durchsetzung von Vorsorgeanforderungen nicht getroffen werden, wenn in einer Rechtsverordnung eine abschließende Regelung getroffen ist. Dass eine Festlegung abschließend ist, darf nur angenommen werden, wenn der Wortlaut der Verordnung eine derartige Annahme eindeutig stützt. Lässt hingegen die Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Vorsorgepflicht weitergehende Anforderungen zu, greift die Einschränkung des Absatzes 3 nicht.
12.5 Durch Absatz 3a wird der Überwachungsbehörde für den Regelfall aufgegeben, von einer nachträglichen Anordnung abzusehen, wenn der Anlagenbetreiber einen Kompensationsplan vorlegt. Dies gilt allerdings nur, soweit es um Vorsorgeanforderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 geht; bei Anordnungen zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft scheidet eine Kompensation nach § 17 Abs. 3a aus. Dasselbe gut, wenn die fraglichen Vorsorgeanforderungen bereits als Auflage nach § 12 Abs. 1 einer Genehmigung beigefügt oder dem Anlagenbetreiber im Wege einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 auferlegt wurden (Satz 2); in diesen Fällen sind die zwangsweise Durchsetzung oder Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 zu prüfen.
Nicht erforderlich ist, dass alle in einem Kompensationsplan einbezogenen Anlagen bereits errichtet sind und betrieben werden. Allerdings muss für die Anlagen zumindest ein Vorbescheid vorliegen oder eine Teilgenehmigung erteilt sein.
12.5.1 Die Anwendung des § 17 Abs. 3a setzt eine Vergleichsrechnung voraus zwischen
Dabei sind alle an der Kompensation beteiligten Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen. Bezogen auf einen überschaubaren Zeitraum, der in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten soll, müssen die zu erwartenden Emissionsfrachten nach dem Kompensationsplan niedriger sein als die durch nachträgliche Anordnungen nicht weiter zu vermindernden Emissionsfrachten.
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Kompensationsplanes ist die Förderung des Gesetzeszwecks aus § 1. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung genügt es nicht, dass sich der Schutz der in § 1 genannten Rechtsgüter trotz des Absehens von Maßnahmen bei einer Anlage nicht verschlechtert. Die Förderung des Gesetzeszwecks verlangt vielmehr, dass sich die Gesamtsituation - also unter Berücksichtigung aller in den Kompensationsplan einbezogenen Anlagen - im Hinblick auf die von der Kompensation erfassten Stoffe und die Vorbeugung vor schädlichen Umwelteinwirkungen verbessert.
Die Emissionsminderung muss außerdem auf technischen Maßnahmen beruhen; der Einsatz anderer Brenn- oder Arbeitsstoffe bei unveränderter Anlage, eine geringere Anlagenauslastung oder eine Anlagenstilllegung sind nicht anrechenbar.
12.5.2 Ein Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. In ihrer Wirkung auf die Umwelt sind Stoffe vergleichbar, wenn sie bei allen in Betracht kommenden Akzeptoren ähnliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Führen zwei Stoffe zwar bei allen Akzeptoren zu ähnlichen schädlichen Wirkungen, treten die Wirkungen bei dem einen Stoff aber verstärkt auf, so kann eine Kompensation nur zugelassen werden, wenn die Emissionen des Stoffes mit dem höheren Schädigungspotential überproportional vermindert werden.
12.5.3 Ob zwischen den Anlagen, die in die Kompensationsregelung einbezogen werden sollen, ein räumlicher Zusammenhang bestehen muss, ist abhängig von den Wirkungen der in die Kompensation einbezogenen Emissionen. Werden in die Kompensation Stoffe einbezogen, deren Emissionen sich nur in der Ferne oder nur atmosphärisch auswirken können, so ist - abgesehen von der Belegenheit im Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - ein näherer räumlicher Zusammenhang der von der Kompensation erfassten Anlagen nicht erforderlich. Demgegenüber ist ein derartiger Zusammenhang bis hin zur Überschneidung von Beurteilungsgebieten in mindestens einer Beurteilungsfläche erforderlich, wenn sich die Emissionen kleinräumig auswirken und die Immissionssituation im näheren Bereich der Anlagen beeinflussen können. Diese Voraussetzung dient der Förderung des in § 1 beschriebenen Gesetzeszwecks und berücksichtigt außerdem, dass die Durchführung einer Kompensation nicht zu einer Einschränkung des Schutzes vor Immissionen, insbesondere in der Nachbarschaft, führen darf.
Eine Förderung des Gesetzeszwecks durch die Anerkennung eines Kompensationsplanes kann darüber hinaus nur angenommen werden, wenn die Anlage, bei der von einer nachträglichen Anordnung abgesehen werden soll, nicht auf Dauer hinter dem Stand der Technik zurückbleibt. Daraus folgt, dass die betroffene Anlage innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (in der Regel nicht länger als 10 Jahre) entweder stillzulegen oder dem Stand der Technik anzupassen ist.
12.5.4 Absatz 3a letzter Satz verlangt, die Durchführung des Kompensationsplanes durch Anordnungen sicherzustellen. Dabei ist das Einverständnis derjenigen Adressaten von Anordnungen erforderlich, die über das rechtlich Geforderte hinaus Verbesserungen an ihren Anlagen durchführen. Das hat zur Folge, dass die zuständige Behörde von an sich gebotenen Anforderungen erst dann absehen darf, wenn die Ordnungsverfügungen an die überobligatorisch tätig werdenden Anlagenbetreiber bestandskräftig geworden sind.
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