umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (6)

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12.6 Absatz 4 gilt nur für Änderungen aufgrund von Anordnungen, in denen die Art und Weise ihrer Erfüllung nicht abschließend geregelt ist. Ist in einer nachträglichen Anordnung dagegen abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so ist die wesentliche Änderung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftig; die Verpflichtung, ggf. andere Genehmigungen - z.B. nach baurechtlichen Vorschriften - einzuholen, bleibt unberührt.

Eine Anordnung ist im Sinne des Absatzes 4 nur dann abschließend bestimmt, wenn ihre Regelungen ebenso detailliert sind wie die eines Genehmigungsbescheides. Eine derartige Detaillierung kann auch durch eine Bezugnahme auf entsprechende Unterlagen des Betreibers erreicht werden.

12.7 Absatz 4a enthält eine Modifikation der Anordnungsbefugnis bei stillgelegten Anlagen. Sie steht neben der Anordnungsbefugnis nach dem BBodSchG. Ermächtigungsgrundlage für Ordnungsverfügungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 ist in jedem Fall § 17 Abs. 1. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

12.7.1 Als Adressat einer Ordnungsverfügung kommt immer der letzte Betreiber der Anlage vor Betriebseinstellung in Betracht.Beruht der nach § 5 Abs. 3 zu verhindernde Zustand auf dem pflichtwidrigen Verhalten eines früheren Betreibers, kann dieser ebenfalls in Anspruch genommen werden, soweit er zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen rechtlich und tatsächlich in der Lage ist. Pflichtwidrig verhält sich in diesem Zusammenhang auch, wer eine von einem anderen gesetzte Ursache pflichtwidrig nicht beseitigt hat. Die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen steht im Ermessen der Behörde. Zu beachten sind dabei sowohl Zweckmäßigkeitserwägungen als auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Kriterien sind etwa die Gefahrennähe und finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Verantwortlichen, das Gewicht des einzelnen Beitrages an der Gefahrensituation sowie der grundsätzliche Vorrang des Handlungs- vor dem Zustandsstörer.

12.7.2 Bei Betriebseinstellungen ist insbesondere auf mögliche Bodenverunreinigungen zu achten. Auch bei einem begründeten Verdacht können von dem Betreiber unter Berufung auf § 17 Abs. 1 nicht generell Bodenuntersuchungen verlangt werden. Die Ermittlung des Sachverhaltes, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 überhaupt erfüllt sind, ist Aufgabe der Behörde und kann nicht mittels Ordnungsverfügung auf den Ordnungspflichtigen abgewälzt werden. Dagegen kann dem Ordnungspflichtigen wohl die Ermittlung des Umfangs einer Gefahr bzw. der Reichweite eines bereits eingetretenen Schadens aufgegeben werden.

12.7.3 Liegt der Verdacht nahe, dass auf dem Grundstück einer stillgelegten genehmigungsbedürftigen Anlage Bodenverunreinigungen vorhanden sind, können nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 1 nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen sowie sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und Belästigungen erforderlich sind. Umfassende Bodenuntersuchungen oder gar die komplette Sanierung des Anlagengrundstücks können auf der Grundlage des Immissionsschutzrechts in der Regel nicht angeordnet werden.Solche Anordnungen kommen allenfalls in Betracht, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellen, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und/oder Gefahren zu beseitigen. Aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 ergibt sich hingegen keine Verpflichtung, bereits eingetretene Schadstoffbelastungen des Bodens auf dem Anlagengrundstück rückgängig zu machen oder das ehemalige Betriebsgrundstück zu dem Zweck der Beseitigung bereits eingetretener Schäden umfassend zu sanieren. Zum Zweck der Abwehr akuter Gefahren, ausgehend von vorhandenen Bodenverunreinigungen, können auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 1 lediglich vorläufige Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden. Soweit solche vorläufigen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, sind die Staatlichen Umweltämter als für die Durchführung des § 5 Abs. 3 zuständigen Immissionsschutzbehörden und die zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden als die für die Altlastensanierung (§§ 28 ff. und 31 ff. des Landesabfallgesetzes LAbfG - vom 21.Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai2000 (GV. NRW. S. 439) - SGV. NRW. 74 -, zuständigen Behörden sowie die für den Bodenschutz zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Aufgabenkreis nebeneinander zuständig. In einem solchen Fall soll in erster Linie die sach nähere Behörde tätig werden, und zwar möglichst in Abstimmung mit der anderen beteiligten Behörde(vgl. Nummer 12.1.6 des RdErl.). Von einer größeren Sachnähe der Abfallbehörde ist insbesondere bei Altstandorten im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 1 LAbfG auszugehen, da es ihnen nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 31 ff. LAbfG obliegt, bezüglich Altlastverdachtsflächen und Altlasten die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Bodensanierung durchzusetzen. Hierbei haben die Staatlichen Umweltämter gem. § 29 Abs. 2 und Abs. 3 LAbfG die zuständigen Abfallbehörden zu unterstützen und die fachlichen Grundlagen für die von dem Standort ausgehenden Gefahren sowie den Stand der Technik für die für die Gefahrenabwehr bedeutsamen Techniken zu ermitteln (§ 32a LAbfG). Hinsichtlich der Stoffe, die im Zusammenhang mit den Produktionsvorgängen entstanden und als Abfälle gemäß KrW-/AbfG zu qualifizieren, sind, ist grundsätzlich die Immissionsschutzbehörde zuständig. Die Anordnung der Beseitigung der Stoffe als Abfälle ist auf der Grundlage des § 17in Verbindung mit § 5 Abs. 3Nr. 2 jedoch nicht möglich. Ziel von Anordnungen aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 kann lediglich sein,die gegenüber der Möglichkeit der Beseitigung des Abfalls vorrangige Verwertungspflicht durchzusetzen. Adressat einer solchen "Verwertungsanordnung" kann nur der (letzte) Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage bzw.der Insolvenzverwalter sein. Ist eine Verwertung nicht (mehr) möglich, regelt sich die Beseitigung nach Abfallrecht.
( Anm.: die Regelungen zum Bodenschutzwerden ab 9.5.2000 durch das Landesbodenschutzgesetz NRW definiert)

Die Beseitigung von Stoffen, die nicht aus den Produktionsvorgängen der Anlage stammen, sondern von Dritten mit der Absicht auf das Grundstück verbracht wurden, sich ihrer zu entledigen und die als Abfall im Sinne des KrW-/AbfG anzusehen sind, unterfällt der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde.

Sind auf dem Grundstück Stoffe abgelagert, die zu einer Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften führen können (§ 34 Abs. 2 WHG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 der Grundwasserverordnung), kann die Beseitigung der Stoffe auch durch die zuständige Wasserbehörde angeordnet werden.

12.7.4 § 17 Abs. 4a setzt für entsprechende Anordnungen eine Frist von 1 Jahr nach der Einstellung des gesamten Betriebes.Für den Beginn der Jahresfrist ist allein der Zeitpunkt der Betriebseinstellung maßgebend. Die Frist beginnt also unabhängig davon zu laufen, ob der Betreiber seiner Anzeigepflicht aus § 15 Abs. 3 nachkommt. Nach Ablauf der Jahresfrist sind nur noch Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsmaterien(z.B. Bodenschutzrecht, Abfallrecht) gegen den Eigentümer der Anlage oder des Grundstücks oder gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zulässig.

12.7.5 Die Pflichten aus § 5 Abs. 3 richten sich nur gegen Anlagenbetreiber, die somit auch allein als Adressaten von auf § 17 Abs. 1 gestützten Ordnungsverfügungen in Betracht kommen. Daneben bleiben die Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts unberührt. Insbesondere bei einem Auseinanderfallen von Anlagenbetreiber und Grundstückseigentümer können Maßnahmen aufgrund des Polizei- und Ordnungsrechts auch gegen Letzteren möglich sein.

12.7.6 Während des Insolvenzverfahrens sind auf § 17 gestützte Anordnungen zur Durchsetzung der Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 3 an den Insolvenzverwalter zurichten. Das zivilrechtlich geprägte Insolvenzrecht und das öffentlich-rechtliche Sonderordnungsrecht sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbare Regelungsmaterien.

Der Insolvenzverwalter ist anstelle des im Insolvenzverfahren befindlichen Betreibers - insbesondere im Hinblick auf die bei den Betreibenpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs.3 - der Pflichtige und Adressat für Maßnahmen der zuständigen Überwachungsbehörde. Dies gilt insbesondere in den Fällen,in denen der Betrieb, (zunächst) weitergeführt wird. Soweit der Insolvenzverwalten versucht, sich von auf dem Betriebsgelände lagernden oder fortlaufend aus der Anlage herrührenden Abfällen durch Freigabe aus den Insolvenzmasse zu entlasten, ist dies hinsichtlich der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit Wirkung für das Ordnungsrecht möglich. Dies gilt auch dann, wenn die1 Abfälle in der Zeit angefallen sind, als den Gemeinschuldner noch für die Anlage verantwortlich war.

Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, häufig nach Einstellung mangels Masse, ist eine Durchsetzung der Betreiberpflichten bei Betriebsstilllegungen nicht mehr möglich. Ein Adressat für Ordnungsverfügungen zur Durchsetzung der Betreiberpflichten des § 5 ist nach Liquidation des Unternehmens und Beendigung den Tätigkeit des Insolvenzverwalters dann nicht mehr vorhanden.

13 Zu § 18 (Erlöschen der Genehmigung)

13.1 Die Genehmigungsbehörde kann nach Absatz 1 Nr. 1 eine Frist dafür setzen, wann spätestens mit der Errichtung, dem Betrieb oder auch mit beiden Handlungen begonnen sein muss. Auf TeilIV der Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wird hingewiesen. Für die Fristenberechnung gilt § 31 VwVfG. NRW.

13.2 Der Fall des Absatzes 1 Nr. 2 ist dann gegeben, wenn der Betrieb den Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3Jahren ununterbrochen und vollständig eingestellt war. Auch nur zeitweilig und nicht bei vollen Leistung durchgeführte Betriebshandlungen unterbrechen die Frist, so dass sie von neuem zu laufen beginnen. Bloße Wartungsarbeiten oder Funktionsprüfungen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Genehmigungsinhalt aufweisen, sind allerdings nicht als Betrieb anzusehen.

Auf Anlagen, die lediglich nach § 16 Abs. 4 GewO a. F. oder nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt worden sind, findet Absatz 1 Nr. 2 keine Anwendung.

13.3 Mit Erlöschen der Genehmigung entfallen alle Rechte und Pflichten aus der Genehmigung. Soweit die gemäß § 13 eingeschlossenen anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere die Baugenehmigung, nicht nach den für sie maßgebenden Bestimmungen (z.B. § 77 BauO NRW) ebenfalls erlöschen, bleiben sie bestehen. In diesem Fall sind auch die Auflagen weiterhin verbindlich, die die Einhaltung den Voraussetzungen für die eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen sicherstellen sollen. Auflagen, die nun bei einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zulässig sind, erlöschen stets mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

13.4 Bei Entscheidungen nach Absatz 3 ist stets der Zweck des § 18, Genehmigungen auf Vorrat zu vermeiden, zu berücksichtigen. Deshalb hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage noch gegeben sind. Ergibt die Prüfung, dass die Genehmigungsvoraussetzungen(insbesondere im Hinblick auf § 5 und dessen Konkretisierung in Rechtsverordnungen nach § 7 oder Verwaltungsvorschriften nach § 48) nicht (mehr) vorliegen, so darf die Fristverlängerung nur mit entsprechenden Nebenbestimmungen erteilt werden. Sind hierdurch die Genehmigungsvoraussetzungen nicht sicherzustellen, ist die Fristverlängerung zu versagen.

14 Zu § 19 (Vereinfachtes Verfahren)

Die auf Antrag eines Vorhabenträgers gemäß Absatz 3mögliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, steht nicht im Ermessen der Behörde. Dem Antrag ist zu entsprechen. Wird einem Antrag nach § 19 Abs. 3 stattgegeben, kommt eine Anwendung des § 16 Abs. 2 nicht in Betracht.

15 Zu § 20 (Untersagung, Stilllegung und Beseitigung).

15.1 Bei Verstoß gegen eine Auflage, eine vollziehbare Anordnung oder eine abschließend bestimmte (d.h. hinreichend konkretisierte) Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 hat das Staatliche Umweltamt bzw.das Bergamt die Möglichkeit, den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise zu untersagen. Die Wirkung den entsprechenden Verfügung muss jedoch auf den Zeitraum bis zur Erfüllung der Auflage, Anordnung oder Pflichtbeschränkt werden. Ist das unterblieben, muss sie aufgehoben werden, wenn die Auflage, Anordnung oder Pflicht erfüllt wird.

Die Betriebsuntersagung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist zu beachten. Danach kann es erforderlich sein, den Betrieb nur teilweise zu untersagen oder lediglich technische oder organisatorische Maßnahmen zu verlangen, durch die das mit der Auflage, Anordnung oder Pflicht verfolgte Ziel erreicht wenden kann.

Statt (oder neben) der Untersagung kann die Behörde in geeigneten Fällen eine Geldbuße festsetzen (§ 62 Abs. 1 Nrn. 3 und 5) oder versuchen, die Auflage bzw. vollziehbare Anordnung mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen. Konkrete Pflichten aus einer Rechtsverordnung können nach dem Erlass einen (unselbständigen) Verfügung im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden. Zuständig für die Androhung und, Festsetzung von Zwangsmitteln sind die Staatlichen Umweltämter und im Bereich der Bergaufsicht die Bergämter (§ 56 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -VwVGNRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 - GV. NRW. S. 510-, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 - GV. NRW.S. 50/ SGV. NRW. 2010 - und § 1. der Zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 11. März 1997 GV. NRW. S. 51/SGV. NRW. 2010).

15.2 Die Vorschrift des Absatzes 1a ermächtigt über Absatz 1 hinaus zu einer Betriebsuntersagung bei unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen (Satz 1) und bei Missachtung bestimmter formeller Pflichten (Satz 2).

Die Vorschrift betrifft nur diejenigen genehmigungsbedürftigen Anlagen, die als Betriebsbereich oder Teil eines solchen unter § 3 Abs. 5a BImSchG fallen (siehe dazu Nummern 2.3 ff. dieses RdErl.) und die außerdem gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden.Letzteres gut für jede private oder öffentliche Unternehmung, welche wirtschaftlich bewertbare Leistungen in der Weise erbringt, dass sie die betreffenden Anlagen unter technisch-industriellen Gesichtspunkten in einen gewerblichen Anlagen vergleichbaren Weise nutzt.

Eine auf Absatz 1a gestützte Untersagungsverfügung kann sich nun auf die Inbetriebnahme oder den Weiterbetrieb einer solchen Anlage beziehen.Von der Inbetriebnahme sind auch solche Maßnahme erfasst, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind. Die Untersagung kann auf bestimmte Betriebsweisen beschränkt werden.

15.2.1 Soll eine Untersagungsverfügung auf Absatz 1a Satz 1 gestützt werden, müssen die getroffenen Maßnahmen zur Verhütung "schweren Unfälle" "eindeutig unzureichend" sein. Den Begriff des "schweren Unfalls" entspricht demjenigen des "Störfalls" in § 2 Nr. 3 der 12. BImSchV.

"Unzureichend" sind Maßnahmen nur, wenn nach geltendem materiellen Recht, insbesondere nach § 5Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder nach den §§ 3 ff. der 12. BImSchV, mehr oder etwas anderes gefordert wird. Nicht nötig ist, dass die weiterreichende Maßnahme durch eine Inhalts- oder Nebenbestimmung in den Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG (dazu Nummern 12.1.3 ff. des RdErl.) gefordert wurde. "Eindeutig" ist das Sicherheitsdefizit dann, wenn an ihm keine berechtigten Zweifel bestehen können. Ob Zweifel berechtigt sind, ist auf der Grundlage der objektiven Gegebenheiten an der Anlage zu entscheiden.

Die Untersagung ist nur zulässig, "solange und soweit" die Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle unzureichend sind. Deshalb darf der1 Weiterbetrieb einer Anlage nicht vollständig untersagt werden, wenn nur bei einer ganz bestimmten Betriebsweise die Gefahr eines schweren Unfalls besteht. Gegebenenfalls ist die Verfügung mit einer auflösenden Bedingung zu versehen.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, so hat die zuständige Behörde die Untersagungsverfügung zu erlassen. Ein Ermessen ist ihr insofern nicht eingeräumt. Soweit es allerdings um die Frage geht, ob der Betrieb ganz oder teilweise untersagt wird, muss sie nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden.

15.2.2 Absatz 1a Satz 2 gestattet die Untersagung auch bei unzureichender Erfüllung bloß formeller Informationspflichten. Diese Pflichten müssen sich aus der 12. BImSchV ergeben. Insofern kommen etwa die Pflichten aus § 7 oder § 9 der 12. BImSchV in Betracht. Zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ausreichend ist bereits das verspätete Übermitteln der Informationen.

Satz 2 räumt der zuständigen Behörde sowohl hinsichtlich der Frage des Einschreitens überhaupt als auch hinsichtlich des Umfangs einen weiten Ermessensspielraum ein. Um diesen Spielraum pflichtgemäß auszuüben, wird die Behörde in der Regel zunächst versuchen müssen, die formellen Pflichten mit einer konkretisierenden Anordnung und der Anwendung von Verwaltungszwang durchzusetzen.

15.3 Wird eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so soll nach Absatz 2Satz 1 in der Regel ihre Stillegung oder Beseitigung angeordnet werden. Fehlt die Genehmigung nur zum Teil, so ist die Anordnung entsprechend zu beschränken; sie darf nicht weitergehen, als das zur Rückführung auf den genehmigten Zustand erforderlich ist. Eine Stilllegung ist auch dann zulässig, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nach § 6 feststeht. Von einer Beseitigungsanordnung soll in einem derartigen Fall jedoch abgesehen werden, wenn das Genehmigungsverfahren eingeleitet ist und den Antragsteller die ihm obliegenden Pflichten zur Förderung des Verfahrens erfüllt hat.

Soweit dies zum Schutz der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit ausreicht, hat die Behörde statt einer Beseitigungsanordnung andere Maßnahmen aufgrund des Absatzes 2 Satz 2 zu treffen.

15.4 Nach Absatz 3 kann der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage untersagt werden, wenn

  1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betreibers oder eines mit der Leitung des Betriebes Beauftragten in Bezug auf die Einhaltung von Immissionsschutzvorschriften dartun, und
  2. die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist.

Im Gegensatz zu der neben Absatz 3 anwendbaren Vorschrift des § 35 GewO reicht die Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Gewerbe allgemein zu einer Untersagung nicht aus. Die Unzuverlässigkeit muss vielmehr "in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" hervortreten.

Die Untersagung des Betriebs durch den Betreiber lässt die Genehmigung als solchen unberührt. Der in Bezug auf Immissionsschutzvorschriften unzuverlässige Betreiber kann daher die Anlage an einen Dritten übertragen; der Rechtsnachfolgen benötigt in diesem Fall keine neue Genehmigung.

Nach Absatz 3 Satz 2 kann dem Betreiber auf Antrag auch erlaubt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Inhaber der Erlaubnis ist in einem solchen Fall nur der antragstellende Betreiben. Nur ihm kann daher nach Absatz 3 Satz 3 ein bestimmtes Verhalten auferlegt wenden. Die Erlaubnis kann in der Regel mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden.Auch ohne Widerrufsvorbehalt kann die Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 Nr.2 VwVfG. NRW. bei Nichterfüllung von Auflagen, die mit der Erlaubnis verbunden sind, widerrufen werden.

16 Zu § 21 (Widerruf der Genehmigung)

16.1 In § 21 ist nur der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Genehmigung geregelt. Die Wirksamkeit einer von Anfang an rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Genehmigung kann nur durch die1 Rücknahme wieder beseitigt werden. Diese ist nach § 48 VwVfG. NRW. unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zulässig.

Auch eine nach §§ 16ff. GewO a.F. erteilte Genehmigung die gemäß § 67 Abs. 1 BImSchG als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fortgilt, kann nach § 21 widerrufen werden. § 51 GewO ist für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, nicht anwendbar (§ 51 Satz 3 GewO). Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, für die im Hinblick auf § 16 Abs. 4 GewO a.F. oder § 67 Abs. 2 und 3 BImSchG eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder der Gewerbeordnung a. F. nicht erteilt worden ist, so dass ein Widerruf oder eine Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht möglich Ist, soll - soweit konkrete Gründe gegen eine Aufrechterhaltung der Baugenehmigung sprechen- die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu der Prüfung veranlasst werden, ob sie ihrerseits die Baugenehmigung widerrufen oder zurücknehmen will. Darüber hinaus ist die Anwendung des § 25 Abs. 2 (Untersagung des weiteren Betriebs wegen hiervon ausgehender Gefahren) zu prüfen.

16.2 Die möglichen Widerrufsgründe sind in Absatz 1 abschließend aufgeführt.

16.2.1 Nach Nummer 1 darf eine unanfechtbare Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden, wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorbehalten ist. Ist der Widerrufsvorbehalt bestandskräftig, ist im Widerrufsverfahren von seiner Wirksamkeit auszugehen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufvorbehaltes können jedoch im Rahmen der Ermessenserwägungen, ob die Genehmigungsbehörde von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen will, von Bedeutung sein.

16.2.2 Nach Nummer 2 darf die Genehmigung bei Nichterfüllung einer Auflage widerrufen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Begünstigte die Auflage schuldhaft nicht erfüllt hat.Die Frage des Verschuldens wird jedoch in der Regel im Rahmen der Ermessenserwägungen bedeutsam sein. Dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten; nur Verstöße gegen bedeutsame Auflagen können danach einen Widerruf rechtfertigen.

16.2.3 Die Widerrufbarkeit nach Nummer 3 bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Änderung der Umgebung der Anlage) bedarf einer stärkeren Einschränkung als in den Fällen der Nummern 1 und 2, da hier der Widerruf weder von Anfang an vorhersehbar war, noch auf das Verhalten der Betroffenen zurückzuführen ist. Weitere Voraussetzung ist daher, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Ein öffentliches Interesse an einem Widerruf ist in der Regel bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder bei erheblichen Belästigungen für eine größere Zahl von Personen zu bejahen. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die Umstände zu berücksichtigen, die zu der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geführt haben.

16.2.4 Bei Änderung des bestehenden Rechts ist ein Widerruf nach Nummer 4 nur möglich, wenn - neben der Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf - der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat. Davon ist auszugehen, solange noch nicht mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Maßnahmen (Ausschachtung u. a.) begonnen worden ist.

16.2.5 Nach Nummer 5 ist der Widerruf zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl möglich. Unter dem Begriff des Gemeinwohls ist die Summe aller Belange zu verstehen, die ein geordnetes menschliches Zusammenleben ermöglichen.Die Beantwortung der Frage, wann das Gemeinwohl beeinträchtigt wird, setzt im Einzelfall eine Abwägung aller relevanten öffentlichen Belange voraus.

Ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl liegt vor oder droht, wenn besonders wichtige Rechtsgüter nachhaltig beeinträchtigt sind; es muss eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen. Belästigungen reichen nicht aus, wohl aber Gefahren für Leben und Gesundheit, unabhängig von der Zahl der gefährdeten Personen.

Bei der Ermessensausübung ist auch zu prüfen, ob die schweren Nachteile für das Gemeinwohl nicht auf andere Weise beseitigt werden können, etwa durch passive Schutzmaßnahmen oder durch Umsiedlung der gefährdeten Personen.

16.3 Die Frist des Absatzes 2 beginnt zulaufen,sobald die Genehmigungsbehörde Kenntnis von allen Tatsachen erlangt hat, die sie zur Rechtfertigung des Widerruf s der Genehmigung heranziehen muss. Auf welche Weise die Genehmigungsbehörde Kenntnis erhalten hat, ist ohne Bedeutung.

16.4 Das Widerrufsverfahren ist in § 21 nicht näher geregelt. Insoweit ist Folgendes zu beachten:

16.4.1 Zuständig für den Widerruf ist nach § 49 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 VwVfG. NRW. die Genehmigungsbehörde, d.h. die Behörde, die zu entscheiden hätte, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine Genehmigung für die betroffene Anlage zu erteilen wäre. Erhält die Überwachungsbehörde Kenntnis von Tatsachen, die Anlass für einen Widerruf sein können, so hat sie der Genehmigungsbehörde unverzüglich zu berichten.

16.4.2 Die Genehmigungsbehörde hat den betroffenen Anlagenbetreiber unverzüglich von der Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, Falls im Laufe des Verfahrens neue Tatsachen bekannt werden, ist der Betroffene vor der abschließenden Entscheidung erneut zu hören (vgl. § 28 VwVfG. NRW.).

16.4.3 Im Widerrufsverfahren sind alle Behörden zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch den Widerruf berührt wird.Teil 1 Nr. 7.1 der Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nachdem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - LImschG - vom 18. März 1975 (GV. NRW.S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW.S. 987) - SGV. NRW. 7129 -, ist die Gemeinde bzw. der Rechtsträger,dem die Baugenehmigungsbehörde angehört, insbesondere zur Frage der Entschädigung zu hören.

16.4.4 Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Anlagenbetreiber sowie ggf.betroffenen Nachbarn, die den Widerruf beantragt haben, zuzustellen. Die im Verfahren beteiligten Behörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

16.5 In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist der Betroffene auf Antrag zu entschädigen (Absatz 4).

16.5.1 Auf das Erfordernis der Antragstellung ist der1 Betroffene bereits in dem Widerrufsbescheid hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn für die Wirksamkeit des Widerrufs gemäß Absatz 3 ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

16.5.2 Ein Entschädigungsanspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Zugang des Hinweises auf das Antragserfordernis bei der Genehmigungsbehörde geltend gemacht werden. Zu entschädigen ist der Verkehrswert der Genehmigung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs. Dieser Wert besteht aus der Differenz zwischen dem Erlös,den der Betreiber bei Veräußerung der genehmigten - und damit weiter zubetreibenden -Anlage erzielen könnte, und dem Erlös, den er bei Veräußerung der ungenehmigten - und damit an dem bisherigen Standort nicht weiter zu betreibenden - Anlage voraussichtlich erzielt. Hat der Anlagenbetreiber im Falle einer Fristgewährung nach dem Absatz 3Vorkehrungen im Hinblick auf den Widerruf getroffen, bleiben diese bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.

16.5.3 Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur der Vertrauensschaden zu ersetzen ist; deshalb bleiben bewusst herbeigeführte Wertsteigerungen nach Kenntnisnahme von der Widerrufsabsicht außer Betracht.

Besteht zwischen dem Ausspruch des Widerrufs und dessen Unanfechtbarkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang, so ist für die Bemessung der Entschädigung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Widerruf wirksam wird. Entsprechendes gilt, wenn die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet wird, selbst wenn die endgültige gerichtliche Entscheidung erst längere Zeit nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs ergeht. Wird der Widerruf angefochten und seine Vollziehbarkeit für längere Zeit hinausgeschoben, so ist danach zu unterscheiden,ob die Entschädigung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch des Widerrufs oder erst nach dessen Vollziehbarkeit festgesetzt wird.

Im ersten Fall ist zunächst der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Widerruf wirksam werden soll. Auch dann braucht die Entschädigung aber erst nach der Unanfechtbarkeit des Widerrufs ausgezahlt zu werden. Vor der Auszahlung kann der Festsetzungsbescheid in der Weise geändert werden, dass die Vorteile aus dem Weiterbetrieb der Anlage (unter Berücksichtigung der notwendigen Erhaltungsaufwendungen) abgesetzt und eine eventuelle Verringerung der Differenz zwischen Verkehrswert und Substanzwert berücksichtigt wird.

Wird eine Entschädigung erst nach der um längere Zeit hinausgeschobenen Vollziehbarkeit festgesetzt, ist hinsichtlich der wertbestimmenden Faktorenfür die Entschädigungsberechnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Festsetzung abzustellen,

16.5.4 Um eine spätere Berechnung der Entschädigung zu erleichtern, hat die Genehmigungsbehörde bereitswährend des Widerrufsverfahren - ggf. durch Einholung von Sachverständigengutachten - Feststellungen über den Vermögenswertder Genehmigung zu treffen. Dabei soll das für die Beurteilungbetriebswirtschaftlicher Fragen zuständige Dezernat der Bezirksregierung, bei Anlagen im Bergbaubereich das für Bergwirtschaft zuständige Referat des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr eingeschaltet werden.

17 Zu § 22 (Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)

17.1 In den §§ 22 ff. sind die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen geregelt. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5, die nicht in den Katalog der 4. BImSchV aufgenommen worden sind und auch nicht als Nebeneinrichtungen von Anlagen nach der 4. BImSchV anzusehen sind (vgl. § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV). Ob die Anlagen nach anderen Gesetzen - etwa auf Grund der Bauordnung - einer Genehmigung bedürfen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Die Vorschrift des § 22 gilt mit der Einschränkung des Absatzes 1 Satz 2 für Anlagen jeder Art, für bauliche Anlagen ebenso wie für Maschinen und Haushaltsgeräte, für private Anlagen wie für Anlagen der öffentlichen Hand, für bergbauliche Anlagen wie auch für Anlagen, die in der Land- und Forstwirtschaft betrieben werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf Gaststätten.

17.2 § 22 Abs. 1 begründet eine unmittelbar verbindliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen. Diese Verpflichtung ist bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen, sofern diese die Errichtung oder den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen betreffen. Insbesondere gehört § 22 Abs. 1 zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, von deren Einhaltung die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW abhängt.

17.3 Soweit von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, haben die unteren Bauaufsichtsbehörden bei der baugenehmigungspflichtigen Errichtung,Änderung oder Nutzung von baulichen Anlagen im Sinne des § 63 Abs. 1 BauO NRW die Staatlichen Umweltämter, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen;die Bergämter, zu dem Bauantrag zu hören. Die Umweltämter bzw. die Bergämter haben die Unterlagen mit einer Stellungnahme sowie ggf. unter Angabe der Bedingungen und Auflagen, deren Aufnahme in dem Baugenehmigungsbescheid sie zur Berücksichtigung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder anderer immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen für erforderlich halten, innerhalb eines Monats an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.

17.4 Nach Absatz 2 bleiben weitergehendeöffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Hierzu gehören u.a. die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere § 3 Abs. 3 LImschG. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können auch die polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, soweit die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall keine ausreichende Rechtsgrundlage für erforderliche Abhilfemaßnahmen bieten.

Gaststätten sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und unterliegenden Vorschriften der §§ 22ff. § 22 Abs. 2 begründet keine Spezialität des Gaststättengesetzes. Beide Rechtsbereiche stehen vielmehr gleichrangig nebeneinander. Im Verwaltungsvollzug sollten die materiellen Anforderungen des BImSchG vorrangig mit Mitteln des GastG verwirklicht werden (vgl. Nummer 18.2 dieses RdErl.).

Eine Besonderheit ist bei Gaststätten in Sportanlagen zu beachten. Liegen bei diesen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 18. BImSchV vor, so ist auch für das grundsätzlich gleichrangig anwendbare Gaststättenrecht der Standard der 18. BImSchV und nicht der u.U.schärfere nach der TA Lärm maßgebend.

Sind Teile von Gaststätten eigenständige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 (Feuerungsanlagen, Lüftungseinrichtungen), so gelten für diese die nach § 23 erlassenen Rechtsverordnungen.

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