umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (7)
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18 Zu §§ 24 und 25 (Anordnungen im Einzelfall, Untersagung)
18.1 Zuständig für Anordnungen auf Grund des § 24 und für Untersagungsverfügungen nach § 25 sind gemäß Nummern 10.2.1 und 10.2.2 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU die Staatlichen Umweltämter bzw. bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, die Bergämter.
18.1.1 Eine abweichende Zuständigkeit gilt bei Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen der Eisenbahnen des Bundes. Gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) überwacht das Eisenbahn-Bundesamt, dass diese Anlagen allen gesetzlichen Anforderungen und damit auch denen des Immissionsschutzrechts genügen. Als Spezialvorschrift geht § 4 Abs. 2 AEG Zuständigkeitsregelungen in anderen Gesetzen vor.
Zu den Betriebsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 AEG gehören gemäß der gesetzlichen Definition in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG die Schienenwege der Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und der Bahnstromfernleitungen. Durch den Begriff erfasst werden alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.
Die Zuständigkeit für die Überwachung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen bei Eisenbahnen, die nicht im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehen, folgt den allgemeinen Grundsätzen.
18.1.2 Nebenanlagen und Nebenbetriebe an Bundesautobahnen (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 4 und 5 FStrG) sind trotz der Ausnahme in § 3 Abs. 5 Nr. 3 Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Für sie gilt aber § 4 FStrG.
18.2 Dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen können auch Eingriffsermächtigungen in anderen Gesetzen dienen. Diese Ermächtigungen sind in der Regel neben §§ 24, 25 selbständig anwendbar. Hierbei sollen die zuständigen Behörden sich untereinander abstimmen, wobei eine koordinierende Behörde, in der Regel die sachnähere Behörde, zu bestimmen ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei einer Mehrheit von Behördenzuständigkeiten keine Vollzugsdefizite entstehen.
18.3 Anordnungen nach §§ 24, 25 können sich nicht unmittelbar auf die Beschaffenheit und den Betrieb von Kraftfahrzeugen beziehen. Die durch Kraftfahrzeuge von Kunden, Betriebsangehörigen, Besuchern und sonstigen Personen verursachten Immissionen können aber auch einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 zuzurechnen sein (vgl. Nr. 2.2 dieses RdErl.). Das ist immer dann der Fall, wenn die Immissionen wesentlich durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage verursacht werden. Hält ein Anlagenbetreiber beispielsweise private Flächen zum Parken, Aufladen etc. für Kunden und andere Personen bereit, so sind die dabei entstehenden Geräusche in der Regel als Emissionen der Anlage anzusehen (vgl. auch Nummer 7.4 TA Lärm). Insoweit sind Anordnungen nach §§ 24, 25 zulässig; sie müssen jedoch anlagebezogen und für den Betreiber erfüllbar sein.
18.4 Die Eingriffsvoraussetzungen des § 24 und die Grenzen behördlichen Eingreifens ergeben sich aus § 22 und den jeweiligen Rechtsverordnungen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel dürfen keine Maßnahmen verlangt werden, die im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck unangemessene wirtschaftliche Aufwendungen zur Folge haben würden.
18.5 Sollen Maßnahmen angeordnet werden, die nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftig sind, hat das Staatliche Umweltamt oder das Bergamt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde vor der Anordnung zu beteiligen und ihr gegebenenfalls nach der Anordnung eine Ausfertigung der Verfügung zu übersenden.
18.6 Die Untersagungsermächtigung in § 25 Abs. 1a entspricht der Regelung des § 20 Abs. 1a für genehmigungsbedürftige Anlagen. Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1a nur für solche nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen eröffnet ist, die zumindest Teil eines Betriebsbereichs (dazu Nummer 2.3 des RdErl.) sind und gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Im Übrigen wird auf die Nummer 15.2 des RdErl. hingewiesen.
19 Zu §§ 26 bis 29 (Ermittlung von Emissionen und Immissionen)
19.1 Die §§ 26 ff betreffen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen, wobei die Ermittlung entgegen den Überschriften der §§ 26, 28 und 30 u.U. auch durch andere Feststellungen als Messungen (z.B. durch Berechnungen) vorgenommen werden kann.
19.1.1 Nach § 26 kann aus besonderem Anlass angeordnet wenden, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ermitteln zu lassen hat.
19.1.1.1 Ein besonderer Anlass im Sinne des § 26 ist nur dann gegeben, wenn zu befürchten ist - d.h. wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen -; dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
19.1.1.2 Auch wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung und damit die Voraussetzung für eine Anordnung nach § 26 fehlen, kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung und sodann nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren zur Feststellung, ob die Nebenbestimmungen zur Genehmigung eingehalten sind und die Anlage dem Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung entsprechend betrieben wird, die Ermittlung der Emissionen und Immissionen nach § 28 angeordnet werden.
19.1.1.3 Durch § 28 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, über Satz 1 hinaus Ermittlungsanordnungen gegenüber Anlagen zu treffen, bei denen dies wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von ihnen ausgehenden Emissionen in kürzeren Abständen als drei Jahren angezeigt ist. Derartige zusätzliche Ermittlungen Werden insbesondere bei Emissionen von krebserzeugenden oder hochtoxischen Stoffen oder dann in Betracht kommen, wenn die Hälfte der in Nummer 3.2.3.2 oder 3.2.3.3 TA Luft genannten Emissionsmassenströme überschritten wird.
Werden zusätzliche Ermittlungen angeordnet, soll die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass diese Ermittlungen durch den für die Anlage bestellten Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt. Ist das der Fall, darf ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür angeführt werden können, dass der Zweck der Anordnung durch die Ermittlungen des Immissionsschutzbeauftragten nicht erreicht werden kann; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anordnungsbefugnis nach § 28 Satz 1 unberührt bleibt, im Abstand von drei Jahren also immer Ermittlungen durch eine bekannt gegebene Stelle verlangt werden können.
Können nach § 28 Satz 2 angeordnete Ermittlungen nicht durch einen geeigneten Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, muss der Anlagenbetreiber eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle beauftragen. Zur Bekanntgabe vgl. den Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.09.1997 (SMBl. NRW. 7130).
Sollen Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten zugelassen werden, muss dieser für die konkrete messtechnische Aufgabe Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen. Dabei ist folgendes zu beachten:
Darüber hinaus sind Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen erforderlich.
19.1.1.4 Soweit Ermittlungen durch Messungen angezeigt sind, können nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen statt Einzelmessungen kontinuierliche Messungen mit fortlaufend aufzeichnenden Geräten angeordnet werden.
§ 29 Abs. 1 Satz 2 schränkt das Ermessen bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassen- oder Abgasströmen ein. Liegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vor, so darf nur in begründeten Ausnahmefällen von einer Anordnung abgesehen werden. Kontinuierliche Messungen kommen nach § 29 Abs. 2 auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in Betracht.
19.1.2 Von der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aufgrund der §§ 26, 28 oder 29 sind zu unterscheiden:
19.1.3 Die zuständigen Behörden sollen die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zur Überwachung der Emissionen und Immissionen nutzen, insbesondere die Anordnungsbefugnisse nach §§ 28 und 29.
19.1.4 Für Anordnungen nach §§ 26, 28 und 29 ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Allerdings kann der Vorschriftengeber in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (vgl. Nummer 3.2 TA Luft) eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits durchgeführt haben, die dann die anordnende Behörde bindet (vgl. dazu Nummer 12.2.1.1 dieses RdErl.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird einer Anordnung nach §§ 28, 29 in der Regel entgegenstehen, wenn von vornherein feststeht, dass von den betreffenden Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen nicht ausgehen und keine Anordnungen nach § 17 getroffen werden können, die Messung also im Ergebnis ohne Erfolg bliebe.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich - bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte für schädliche Wirkungen - die durch eine Anlage verursachten Immissionen von Luftverunreinigungen im allgemeinen aus
ausreichend abschätzen lassen. Bei der Ermittlung von Geräuschen lassen sich wegen der physikalischen Gesetzmäßigkeit der Schallausbreitung und aufgrund des Informationsgehaltes der Geräusche bereits durch Immissionsfeststellungen häufig auch die Quellen der Geräusche identifizieren und beurteilen. Daraus folgt, dass Anordnungen nach den §§ 28 und 29 in der Regel auf die Ermittlung der Emissionen von Luftverunreinigungen und der Immissionen von Geräuschen zu beschränken sind. Immissionsermittlungen für Luftverunreinigungen sowie Ermittlungen der Emissionen von Geräuschen sind im allgemeinen nur bei konkreten Anhaltspunkten für schädliche Umwelteinwirkungen anzuordnen.
19.1.5 Für Anlagen eines nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EG-Umwelt-Audit-Verordnung), ABl. der EG Nr. L 168 S. 1 eingetragenen Standorts wird auf Nummer 6 des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 15.6.2000 (SMBl. NRW. 283) verwiesen.
19.1.6 Bei allen Anordnungen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen - insbesondere zur Durchführung von Messungen - ist dafür Sorge zu tragen, dass neben den hier und in anderen Verwaltungsvorschriften festgelegten Einzelheiten die folgenden Richtlinien und Bekanntgaben - soweit zutreffend - beachtet werden:
19.2 Bei der Ermittlung der Emissionen von Luftverunreinigungen sind fortlaufende Ermittlungen mit aufzeichnenden Messeinrichtungen gegenüber diskontinuierlichen Feststellungen wesentlich aussagefähiger. Kontinuierliche Ermittlungen sind deshalb anzuordnen, soweit eine ständige Emissionsüberwachung geboten ist.
19.2.1 Sind die stoffbezogenen Voraussetzungen der Nummern 3.2.3.2 oder 3.2.3.3 TA Luft erfüllt oder enthält Nummer 3.3 TA Luft (vgl. Nummern 3.3.1.2.1 bis 3.3.1.2.3 und 3.3.8.1.1 bis 3.3.8.3.1) anlagenbezogene Anforderungen und sind geeignete kontinuierlich arbeitende Emissionsmessgeräte bekanntgegeben, ist deren Einbau bei allen in Frage kommenden genehmigungsbedürftigen Anlagen - soweit nicht bereits durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid gefordert - durch Anordnungen nach § 29 Abs. 1 sicherzustellen (vgl. für Altanlagen auch Nummer 4.3 TA Luft). Bei der Beurteilung, ob die in der TA Luft genannten Voraussetzungen für den Einsatz kontinuierlich arbeitender Emissionsmessgeräte vorliegen, ist von dem für die Anlage maximal zulässigen Massenstrom der Emission auszugehen; bilden mehrere Anlagen eine gemeinsame Anlage (§ 1 Abs. 3 der 4. BImSchV), so ist die Summe der genehmigten Emissionen der Einzelanlagen maßgebend (vgl. auch Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 TA Luft).
Der Einsatz kontinuierlich arbeitender Emissionsmessgeräte kommt auch dann in Betracht, wenn
19.2.2 Der Mindestumfang der Messeinrichtung zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen ist in der Richtlinie für die Eignungsprüfung, den Einbau und die Wartung kontinuierlich arbeitender Emissionsmessgeräte genannt. Bei Konzentrationsmessgeräten, die eine Beurteilung der Emissionen erst nach Integration der Messwertaufzeichnungen zulassen, ist zusätzlich die Installation einer geeigneten Integrationseinrichtung zu fordern.
Anordnungen zum Einbau von Rauchdichteüberwachungsgeräten sollen sich auch auf die Ausrüstung mit Betriebsstundenzählern erstrecken, die ggf. die Dauer der Überschreitung des vorgegebenen Grenzwertes registrieren.
19.2.3 Die für den Einbau und den Betrieb kontinuierlich arbeitender Messgeräte zu stellenden Anforderungen sind ebenfalls in der Richtlinie für die Eignungsprüfung, den Einbau und die Wartung kontinuierlich arbeitender Emissionsmessgeräte genannt. Bei Rauchdichteüberwachungsgeräten ist eine Kalibrierung nicht möglich; erforderlich ist eine Justierung beim Einbau durch das zu beteiligende Messinstitut. Auf die regelmäßige Wartung und Funktionsprüfung kann aber auch bei diesen Geräten nicht verzichtet werden.
Mit der Anordnung nach § 29 Abs. 1 ist festzusetzen, dass eine bekanntgegebene Ermittlungsstelle, die über Erfahrungen bei der Eignungsprüfung, dem Einbau und der Wartung kontinuierlich arbeitender Messgeräte verfügt, beim Einbau der Messgeräte zu beteiligen sowie mit der Kalibrierung und Funktionsprüfung zu beauftragen ist.
19.2.4 Die Aufzeichnungen der Messergebnisse sollen von den Überwachungsbehörden mindestens zweimal jährlich überprüft und ausgewertet werden. Dabei sind die Richtlinien über die Auswertung kontinuierlicher Emissionsmessungen (RdSchr. d. Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 8.6.1998) zu beachten. Das Ergebnis der Auswertung ist schriftlich festzuhalten (vgl. Nummer 19.6 dieses RdErl.).
19.2.5 Gemäß § 30 Satz 1 sind u. a. die Kosten für die Ermittlung der Emissionen genehmigungsbedürftiger Anlagen in jedem Fall von dem Betreiher der Anlage zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten kontinuierlicher Emissionsmessungen. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Übermittlung der Ermittlungsergebnisse an die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen der ggf. nach § 31 geforderten Emissionsfernüberwachung.
19.3 Soweit eine Überwachung der Emissionen von Luftverunreinigungen mit kontinuierlich arbeitenden Messgeräten nicht möglich oder nicht angemessen ist, sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - falls nicht oder nicht ausreichend durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid festgelegt - unter Beachtung von Nummer 19.1.5 dieses RdErl., des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel und der nachfolgenden Einschränkungen erstmalige und im Abstand von drei Jahren wiederkehrende Einzelermittlungen nach § 28 Satz 1 zu fordern (vgl. oben Nummer 19.1.5 dieses RdErl.).
19.3.1 Einschränkungen für die Forderung nach erstmaligen oder wiederkehrenden diskontinuierlichen Ermittlungen der Emissionen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel für Anlagen, bei denen nicht die Emissionen und Immissionen von Luftverunreinigungen für die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen maßgebend waren. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen die notwendigen Feststellungen im Zuge der Überwachungsmaßnahmen nach § 52 getroffen werden. Bei der im Rahmen des § 28 Satz 1 erforderlichen Ermessensentscheidung, insbesondere bezüglich der Anordnung wiederkehrender Messungen, sind in der Regel auch von den Anlagenbetreiben veranlasste regelmäßige Messungen (z.B. zur Abgabe der Emissionserklärung nach § 27 oder zur Erfüllung einer Anordnung nach § 28 Satz 2) heranzuziehen, soweit alle zur Beurteilung des Emissionsverhaltens der konkreten Anlage zum Entscheidungszeitpunkt notwendigen Messaufzeichnungen der Behörde vorgelegt werden.
Darüber hinaus werden besondere vom Betreiber zu veranlassende diskontinuierliche Emissionsermittlungen in der Regel dann entbehrlich sein, wenn feststeht, dass die Emissionen - wie bei der gesetzlichen Beschränkung des Schwefelgehaltes im Brennstoff (Heizöl EL) oder nach Art und Herkunft von Einsatzstoffen bzw. aufgrund besonderer Technologien - auch ohne Einsatz von Abgasreinigungsanlagen zwangsläufig begrenzt sind und dieser Sachverhalt auf andere Weise überprüft werden kann, z.B. durch Ermittlung der Beschaffenheit der eingesetzten Roh- und Brennstoffe (vgl. Nummer 3.2.2.1 Abs. 4 TA Luft).
19.3.2 Die Ermittlungen der Emissionen sollen sich auf alle relevanten Quellen der Anlage beziehen. Dabei sind - abgesehen von notwendigen weitergehenden Anforderungen aus besonderem Anlass - diejenigen Komponenten zu erfassen, für die sich aus der Genehmigung, aus Nummer 3.3 TA Luft oder aus anderen Verwaltungsvorschriften Emissionsbegrenzungen ergeben.
19.3.3 In den Anordnungen ist vorzuschreiben, dass je Quelle mindestens die nach Nummer 3.2.2.2 TA Luft vorgesehene Zahl von Einzelwerten - und zwar unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Emissionen ungünstigsten Betriebszustände - ermittelt werden.
19.3.4 Soweit Ermittlungen für Stoffgemische, insbesondere bezüglich der Emissionen von Staub und organisch-chemischen Verbindungen, den Anforderungen im Einzelfall nicht genügen, ist nach einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen zu differenzieren.
19.4 Zur Ermittlung der Immissionen von Geräuschen reichen im allgemeinen diskontinuierliche Messungen aus.
19.4.1 Soweit der Genehmigungsbescheid keine oder nur unzureichende Festsetzungen enthält, sollen diskontinuierliche Ermittlungen der Immissionen von Geräuschen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen erstmalig sodann nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach § 28 Satz 1 angeordnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der zeitliche Verlauf der von der Anlage verursachten Immissionen
einen besonderen messtechnischen Aufwand oder den Einsatz von Spezialmessgeräten erfordert. Eine Anordnung nach § 28 Satz 1 kann entfallen, wenn im Rahmen der Überwachungstätigkeit nach § 52 durch den Streifendienst oder den Messdienst der Überwachungsbehörden eindeutig festgestellt werden kann, dass die jeweilige Anlage keinen Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte leistet.
19.4.2 Ermittlungsanordnungen sind in der Regel auf die Anlagen zu beschränken, die mit einem nicht unbedeutenden Anteil zur Gesamtimmission beitragen.
Im Übrigen sind besondere Ermittlungen entbehrlich, wenn aus früheren Feststellungen bekannt ist, dass im Einwirkungsbereich der Anlage die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm eindeutig unterschritten waren und nach der Art der Schallschutzmaßnahmen an zu Geräuschimmissionen beitragenden Anlagen wesentliche Änderungen nicht eingetreten sein können.
Ermittlungsanordnungen für Geräuschimmissionen können auch dann entfallen, wenn regelmäßig und für die Zwecke der Behörde verwendbare Feststellungen unter Verantwortung eines nach § 55 bestellten Immissionsschutzbeauftragten getroffen sind.
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