umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (8)
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19.5 Ermittlungen der Emissionen und Immissionen von Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern und ähnlichen Erscheinungen und Einwirkungen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles.
19.6 Den Überwachungsbehörden sind die Ergebnisse über Ermittlungen nach §§ 26, 28 BImSchG neben der Form als Messbericht zusätzlich als, Datensatz (Grunddaten) in einer von den Überwachungsbehörden vorgegebenen Form zur Verfügung zu stellen. Diese Grunddaten sind in einer Messberichtsdatei zu erfassen und werden dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA) auf Datenträger übersandt. Die Pflichten im Zusammenhang mit einer Emissionsfernüberwachung werden hierdurch nicht berührt.
Das LUA fordert auf Grundlage dieser Messberichtsdatei stichprobenartig einzelne Messberichte von den örtlichen Überwachungsbehörden an und wertet die Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf Plausibilität und Qualitätssicherung aus. Über zu beanstandende Messberichte ist dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) zu berichten.
Messberichte, die bereits durch die örtlichen Überwachungsbehörden beanstandet werden, sind dem LUA zur Überprüfung zuzuleiten; dem MUNLV ist darüber zu berichten.
Die Ergebnisse der Feststellungen nach Nummer 19.2.4 dieses RdErl. sind dem LUA zum 20. 11. eines jeden Jahres mitzuteilen.
19.7 Die in § 27 vorgesehene Emissionserklärung hat als Informationssystem Bedeutung für die behördliche Luftreinhaltestrategie, für die Aufstellung eines bundesweiten Emissionskatasters und für die behördliche Überwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen. Aus den Emissionserklärungen der einzelnen Anlagenbetreiber können sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen Nebenbestimmungen der Genehmigung oder gegen die Pflichten aus § 5 oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 7 ergeben. Die Erkenntnisse aus einer Emissionserklärung können für die zuständige Behörde z.B. Anlass für nachträgliche Anordnungen nach § 17 sein.
§ 27 steht selbständig neben §§ 26, 28 und 29. Von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung wird der Anlagenbetreiber selbst dann nicht befreit, wenn im Erklärungszeitraum die Emissionen aufgrund von Anordnungen nach §§ 26, 28 und 29 ermittelt und der zuständigen Behörde mitgeteilt worden sind.
Zur Abgabe der Emissionserklärung sind grundsätzlich alle Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, es sei denn, von deren Anlagen können nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen, § 27 Abs. 1 Satz 3. Welche Anlagen das sind, bestimmt konstitutiv § 1 der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059). Auf die Möglichkeit, nach § 7 der 11. BImSchV unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen, wird hingewiesen.
Der Zeitpunkt, zu dem die Emissionserklärung abzugeben ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der 11. BImSchV. Durch das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) wurde die Frist zur Ergänzung der Emissionserklärung auf vier Jahre verlängert (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz). Aus der Interpretation dieser Vorschrift folgt, dass neue Emissionserklärungen sowie die Ergänzung der für den Erklärungszeitraum 1996 abgegebenen Erklärungen zu dem "allgemeinen" Erklärungsjahr 2000 abzugeben sind.
20 Zu § 29a (Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen)
20.1 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde nach § 29a im Einzelfall die Einschaltung von Sachverständigen zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie zur Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen anordnen, soweit das nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 generell vorgesehen ist. Derartige Anordnungen, die im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, kommen nur aus einem der besonderen in Absatz 2 genannten Anlässe in Betracht. Für Anlagen, die zu einem nach Artikel 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, wird auf Nummer 7 des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 15.6.2000 (SMBl. NRW. 283) verwiesen.
20.2 Ziel einer sicherheitstechnischen Prüfung ist die Feststellung, ob der Schutz vor Gefahren für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch die Beschaffenheit oder die Betriebsweise einer Anlage oder durch mögliche nicht bestimmungsgemäße Ereignisabläufe gewährleistet ist. Die Überprüfung kann sich u.a. auf den Zustand einzelner Anlagenteile (z.B. im Hinblick auf Materialermüdung, Rissbildung, Korrosion), auf das, Funktionieren sicherheitstechnischer Einrichtungen oder auf mögliche Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder auf Vorkehrungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen beziehen. Dabei ist darauf zu achten, dass § 29a allein die Beachtung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen vor Augen hat.
In der Anordnung hat die zuständige Behörde im Einzelnen zu konkretisieren, zu welchen sicherheitstechnischen Fragen der Sachverständige Stellung nehmen soll. Prüfumfang und Prüfaufgaben müssen aus Gründen der Bestimmtheit von den zuständigen Behörden bezeichnet werden; dies gilt auch für die Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen.
20.3 Für die in Absatz 1 angesprochenen Prüfungen kommen neben den von der zuständigen Landesbehörde bekanntgegebenen Stellen der Störfall beauftragte und bestimmte Fachkundige in Betracht; es bedarf dann jedoch einer besonderen behördlichen Zulassung. Solange sachverständige Stellen von der zuständigen Landesbehörde nicht oder nicht in genügender Anzahl bekannt gegeben sind, soll in der Anordnung die Durchführung der Prüfungen durch einen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachkundigen regelmäßig zugelassen werden. In jedem Fall sind zur Vorbereitung der Zulassungsentscheidung bezogen auf die konkret durchzuführenden Prüfungen Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung zu prüfen.
21 Zu §§ 44 bis 47 (Raumbezogene Luftreinhaltung)
21.1 Der Fünfte Teil des BImSchG soll in Kürze durch die anstehende Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität vom 27. September 1996 (ABl. der EG Nr. L 296 S. 55) erheblich modifiziert werden. Eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zur raumbezogenen Luftreinhaltung wird daher erst nach dieser europarechtlich veranlassten Änderung des BImSchG erfolgen, die insbesondere eine Erweiterung der Instrumentarien zur Luftreinhaltung mit sich bringen wird.
Angesichts dessen verbleibt es zunächst bei dem Hinweis, dass bei der Erstellung von Bauleitplänen gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 1 BauGB auch die Darstellungen von Luftreinhalteplänen und Untersuchungsberichten zur Luftqualität in der Abwägung als öffentliche Belange zu berücksichtigen sind.
21.2 Für den Vollzug von Festsetzungen bereits existierender Luftreinhaltepläne kommt § 47 Abs. 3 eine besondere Bedeutung zu. Danach hat die zuständige Behörde die Maßnahmen des Luftreinhalteplans mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln durchzusetzen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine selbständige Ermächtigungsgrundlage für behördliche Maßnahmen. Vielmehr wird durch sie das in anderen Befugnisnormen eingeräumte Ermessen (z.B. §§ 17, 21, 24, 25 BImSchG) eingeschränkt.
22 Zu § 47a (Lärmminderungspläne)
22.1 Durch Lärmminderungspläne soll bei vorhandenen oder zu erwartenden Einwirkungen verschiedenartiger Geräuschquellen ein Programm zur systematischen Verminderung der Lärmbelastung der Bevölkerung erstellt und eine koordinierte Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht werden. Das setzt voraus, dass die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen erfasst und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt werden (§ 47a Abs. 1). Dabei müssen die Geräuschbelastungen in "Gebieten" und damit flächenhaft auftreten. Punktuelle schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. an einem einzelnen Wohnhaus) reichen nicht aus.
Bei der Erarbeitung des Programms ist die Abstimmung und Verzahnung mit allen anderen Fachplanungen von wesentlicher Bedeutung, d.h. die vorhandenen und zukünftigen Planungen (Flächennutzungs-, Verkehrsentwicklungs-, Stadtentwicklungs- und Sanierungspläne sowie Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 2 BImSchG) sind bei der Erstellung der Lärmminderungspläne maßgeblich zu berücksichtigen.
Nach § 47a Abs. 2 sind Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in Wohngebieten und anderen schutzwürdigen Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Geräuschquellen erfordern.
22.2 Die Belastungen durch einwirkende Geräusche sind im Rahmen des § 47a Abs. 1 für die einzelnen Geräuschquellenarten gesondert zu erfassen. Dabei soll soweit wie möglich auf die bei den zuständigen Behörden (z.B. den Staatlichen Umweltämtern für genehmigungsbedürftige Anlagen) vorliegenden Daten zurückgegriffen werden. Zu erfassende Geräuschquellenarten sind:
Wesentliche Geräuschquellen sind:
22.3 Lärmminderungspläne müssen unter den in § 47a Abs. 2 genannten Voraussetzungen nur für Wohngebiete und andere schutzbedürftige Gebiete aufgestellt werden; sie können auch für sonstige Gebiete erarbeitet werden. Wohngebiete im Sinne des § 47a Abs. 2 sind alle Gebiete, in denen Wohnen ohne planungsrechtliche Einschränkungen möglich ist, d.h.:
sowie Gebiete in unbeplantem Innenbereich mit entsprechenden Nutzungen.
Andere schutzwürdige Gebiete im Sinne des § 47a Abs. 2 sind:
22.4 Die für die Pflicht zur Aufstellung von Lärmminderungsplänen maßgebende Feststellung, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Gemeindegebiet vorhanden sind, ergibt sich aus dem Vergleich, der vorhandenen Immissionsbelastung (Schallimmissionskataster) mit den in Nummer 22.4.4 aufgeführten Immissionswerten (Immissions-Empfindlichkeitskataster) für die verschiedenen Quellenarten. Dabei ist auch das mögliche Zusammenwirken mehrerer Quellenarten (Kumulation) und in Gemengelagen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten.
22.4.1 Die Aufstellung eines Schallimmissionskatasters ist sehr aufwendig. Um den Erhebungsaufwand zu begrenzen, kann die Gemeinde zunächst eine Vorprüfung mit möglichst einfachen Mitteln und mit im allgemeinen vorhandenen Daten durchführen.
Im Rahmen der Vorprüfung sind alle Ergebnisse zu nutzen, wenn zumindest näherungsweise die Beurteilungspegel für die verschiedenen Geräuschquellenarten nach den in Nummer 22.4.3 aufgeführten Vorschriften ermittelt wurden. Liegen keine Daten vor, kann geprüft werden, ob und wo im Gemeindegebiet "wesentliche Geräuschquellen" vorhanden oder zu erwarten sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere zu erwarten, wenn "wesentliche Geräuschquellen"(vgl. Nummer 22.2) Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete (vgl. Nummer 22.3) durchschneiden, tangieren und somit erheblich auf sie einwirken können.
22.4.2 Sind in einem Gebiet detailliertere Untersuchungen durchzuführen, müssen alle Quellen, die zur Geräuschimmissionsbelastung kausal beitragen, erfasst und ihre Auswirkungen auf das zu untersuchende Gebiet festgestellt werden. Dabei ist das Untersuchungsgebiet möglichst großflächig auszuwählen, da die festzulegenden planerischen, gestalterischen, verkehrlichen und baulichen Maßnahmen Auswirkungen auf große Teile des Gemeindegebietes haben können und hinsichtlich der planerischen Bewältigung (z.B. Aussiedlung von geräuschrelevanten Anlagen, Überplanung lärmrelevanter Gebiete, Verkehrsverlagerungen) unmittelbaren Wechselwirkungen unterliegen.
22.4.3 Die Geräuschbelastung wird für die Untersuchungsgebiete getrennt für die einzelnen nachfolgend beschriebenen Geräuschquellenarten in Schallimmissionskatastern erfasst. Darin werden für die verschiedenen Quellenarten die Beurteilungspegel in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen örtlich differenziert dargestellt.
In den Schallimmissionskatastern sind für die einzelnen Quellenarten nach Nummer 22.2 die Beurteilungspegel nach folgenden Vorschriften getrennt festzustellen:
| öffentliche Straßen und Schienenwege: | 16. BImSchV |
| Luftverkehr: | a) Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm b) DIN 45643, Teil 1, Nr. 3.2.1 für Flugplätze, die nicht durch dieses Gesetz erfasst sind |
| Wasserverkehr: | DIN 18005, Teil 1 |
| Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG, soweit keine Sonderregelungen bestehen: | TA Lärm |
| Schießanlagen für Handfeuerwaffen: | VDI 3745, Blatt 1 |
| Sportanlagen: | 18. BImSchV |
| Freizeitanlagen: | RdErI. d. MURL "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräusch-Immissionen bei Freizeitanlagen" v. 11.10.1997 (MBl. NRW. S. 1352/SMBl. NRW. 7129) |
Dies gilt nur für den üblicherweise auftretenden Bereich des Luftschalls. Führen Körperschall oder tieffrequente Schwingungen zu schädlichen Umwelteinwirkungen, so ist hierfür eine gesonderte Vorgehensweise erforderlich.
Klassenobergrenzen sind die entsprechenden Immissionswerte nach Nummer 22.4.4. Die Genauigkeit der Pegelermittlung soll der gewählten Klassenbreite entsprechen. Die Vorgehensweise ist den örtlichen Strukturen im Untersuchungsgebiet anzupassen.
22.4.4 Zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. zur Beurteilung der für die verschiedenen Geräuscharten ermittelten Geräuschimmissionen, sind die in den entsprechenden Rechts - und allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgelegten Immissionswerte (Immissionsgrenzwerte oder Immissionsrichtwerte) heranzuziehen oder sinngemäß anzuwenden. Fehlen entsprechende Regelungen, müssen andere Beurteilungsmaßstäbe - wie z.B. DIN-Normen oder VDI-Richtlinien - zu Grunde gelegt werden. Die kartenmäßige Darstellung der Gebiete mit den zugehörigen Immissionswerten ergibt das Immissionsempfindlichkeitskataster.
Die Höhe der Immissionswerte hängt von der Nutzungsart der betroffenen Gebiete ab. Die Nutzungsart ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen. Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zu Grunde zu legen; eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 47a liegen - bezogen auf die einzelnen Geräuschquellenarten - vor, wenn die im Sehallimmissionskataster festgestellte Geräuschbelastung die Werte in der Tabelle der Anlage 3 überschreitet.
Für hier nicht aufgeführte Gebiete ist der für die Beurteilung maßgebende Wert entsprechend der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall festzulegen.
Gleichzeitig einwirkende verschiedenartige Geräuschquellen (Kumulation) stören besonders. Daher können schädliche Umwelteinwirkungen auch vorliegen, wenn die Immissionswerte für die einzelnen Geräuschquellenarten zwar geringfügig unterschritten werden, aber mindestens zwei verschiedenartige Geräuschquellen ein Gebiet belasten. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
22.5 Aus der flächenhaften Erfassung der verschiedenen Geräuschquellen im
werden durch arithmetische Differenz die Über- und Unterschreitungen für die verschiedenen Geräuschquellenarten getrennt für die jeweiligen Beurteilungszeiträume als Konfliktkataster ermittelt. Hierbei sind wegen möglicher Kumulation auch Gebiete besonders darzustellen, bei denen die Pegel bis zu fünf dB(A) unter dem maßgebenden Immissionswert liegen.
Konfliktkataster kennzeichnen im, Untersuchungsgebiet die Bereiche, in denen Überschreitungen der Immissionswerte vorliegen oder in denen bei verschiedenartigen Geräuschquellen die Immissionswerte um jeweils nicht mehr als fünf dB(A) unterschritten sind. Dabei ist in einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob erhebliche Belästigungen durch die Kumulation der Einwirkungen aus den verschiedenartigen Geräuschquellen auftreten.
Bei Anwendung der untersciedlichen Immissionswerte nach Nummer 22.4.4 ergeben sich Konfliktgebiete für einzelne Geräuschquellenarten, die als Konfliktkataster z.B. für den Straßenverkehr, den Schienenverkehr, den Industrie- und Gewerbebereich etc. dargestellt werden. Die Summe aller Konfliktgebiete wird durch Überlagerung als Gesamtkonfliktgebiet der Gemeinde oder des untersuchten Gemeindeteils dargestellt.
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