umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (9)

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22.6 Wirken im Konfliktgebiet verschiedene Geräuschquellenarten nicht nur vorübergehend auf Wohngebiete oder andere schutzwürdige Gebiete (vgl. Nummer 22.3) pegelbestimmend ein oder sind bei gleichen Geräuschquellenarten unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben, hat die Gemeinde einen Lärmminderungsplan auf zustellen. Dabei kann es zweckmäßig sein, das zu sanierende Gebiet auch nach städtebaulichen Kriterien abzugrenzen.

Für eine Lärmsanierung an bestehenden öffentlichen Straßen und Schienenwegen besteht keine rechtliche Anspruchsgrundlage. Lärmsanierungsmaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen werden als freiwillige Leistung im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel durchgeführt. Hierfür gelten die, Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr (jetzt Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen), die das Land Nordrhein-Westfalen auch für die Landesstraßen eingeführt hat (vgl. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 25.08.1997 - SMBl. NRW. S. 910). Voraussetzung für eine Lärmsanierung ist, dass Lärmsanierungspegel überschritten werden, die wesentlich höher als die Werte für die die Lärmvorsorge nach § 41 in Verbindung mit der 16. BImSchV liegen.

22.6.1 Die für die Anordnung bzw. Durchführung von Maßnahmen zuständigen Stellen sind bei der Aufstellung des Lärmminderungsplanes zu beteiligen. Die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind bei der Aufstellung ebenfalls zu beachten.

22.6.2 Der Lärmminderungsplan ist das Ergebnis der Untersuchungen über die Möglichkeiten, die Durchsetzbarkeit, die Kosten und die Wirksamkeit von Lärmminderungsmaßnahmen. Planerische Varianten sind zu prüfen und in die Abwägung einzubeziehen, wenn ein Minderungserfolg in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Das Schallimmissionskataster soll hierbei als Planungs- und Informationssystem sowie als Entscheidungsgrundlage für umweltverträgliche und kostengünstige Lösungen dienen. Hierbei ist sowohl groß- wie auch kleinräumig die Zuordnung von Gewerbe und Wohnen, die Ordnung des Verkehrs und der Freizeitaktivitäten in die Prüfung einzubeziehen.

Durch eine Auslagerung von Emittenten oder eine Verlagerung von Verkehr dürfen keine neuen Konfliktgebiete entstehen. Unterhalb der Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen sind z.B. bei der Verlagerung von Geräuschquellen zusätzliche Belastungen nur dann zu tolerieren, wenn dem eine wesentliche Entlastung in anderen schutzwürdigen Gebieten gegenübersteht.

22.6.3 Für die Konfliktgebiete sind die Geräuschquellen, die auf das jeweilige Gebiet pegelbestimmend einwirken, anzugeben und ihre jeweiligen Beiträge zur Geräuschbelastung zu ermitteln (Emissionsanalyse). Die Emissionsanalyse umfasst die Ermittlung der Höhe der für die Geräuschimmissionen wirksamen Geräuschemissionen der verschiedenen Geräuschquellenarten insgesamt und der bedeutendsten Teilquellen (z.B. von Industrieanlagen). Sie dient der Feststellung, wo Geräuschminderungsmaßnahmen am wirksamsten anzusetzen haben.

22.6.4 Im Lärmminderungsplan werden Pegelzielwerte (anzustrebende Immissionspegel) angegeben, nach denen die Maßnahmen auszurichten sind. Die Pegelzielwerte werden jedoch erst dann unter Beteiligung der für die jeweiligen Geräuschquellen zuständigen Behörden endgültig festgelegt, wenn die Maßnahmen einschließlich der Alternativen geprüft sind. Hierzu kann es erforderlich sein, eine an den vorgesehenen Maßnahmen sich orientierende Schallimmissionsprognose (z.B. nach VDI 2714 und 2720) zu erstellen, die feinrastiger als das Schallimmissionskataster ist und Abschirmungen, Reflexionen im Detail sowie Pegel an Fenstern in verschiedenen Höhen berücksichtigt.

Die anzugebenden Pegelzielwerte sollen nicht nur darauf ausgerichtet sein, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgesetzten Pegel gerade einzuhalten. Soweit es der Stand der Technik und die Verhältnismäßigkeit der Mittel zulassen, soll vielmehr im Sinne der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen angestrebt werden, die für die Nutzungsempfindlichkeit der Gebiete festgelegten Immissionsgrenz- oder -richtwerte zu unterschreiten. In solchen Fällen sollen die Pegelzielwerte für die einzelnen Geräuscharten unter den in Nummer 22.4.4 genannten Werten liegen. Dies gilt insbesondere in Gebieten, in denen verschiedenartige Geräuschquellen gleichzeitig auf das Immissionsgebiet einwirken (Kumulation), in denen die Geräuschquellen aus verschiedenen Richtungen einwirken, alle Außenwände von Wohngebäuden belasten und keine Möglichkeit besteht, sich innerhalb der Wohnung in ruhigere Räume zurückzuziehen.

In gewachsenen Gemengelagen, in denen die verschiedenartigen Nutzungen unterschiedlich schutzbedürftig sind (z.B. Aneinandergrenzen von Industrie/Gewerbe und Wohnen), kann die Prüfung im Einzelfall auch dazu führen, dass der Pegelzielwert oberhalb des in Nummer 22.4.4 genannten Immissionswertes festgelegt wird. Sofern an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass in einem Übergangsbereich die betroffenen Anwohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Die im Einzelfall hinzunehmende Geräuscheinwirkung hängt von der Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Geräuschemissionen ab. Die zu duldenden Geräuscheinwirkungen sollen diejenigen Immissionswerte nicht überschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten.

22.6.5 Die zur Lärmminderung und zur Verhinderung des weiteren Anstiegs oder zur Vermeidung weiterer Lärmbelastung erforderlichen

und die zu erwartende Geräuschentlastung sind im Lärmminderungsplan anzugeben, ebenso die Stellen, die für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig sind, die Kosten der Maßnahmen, der Kostenträger und die zeitliche Abwicklung.

Die Dringlichkeit der Lärmsanierung für die einzelnen Gebiete (Reihenfolge) wird von der Gemeinde nach Abstimmung mit den Fachbehörden festgestellt, Dabei können Mehrfachbelastungen aus verschiedenen Richtungen in einzelnen Wohnbereichen sowie die Anzahl der betroffenen Bewohner In die Prioritätenfestlegungen eingehen.

22.6.6 Die Maßnahmen eines nach § 47a Abs. 2 aufzustellenden Lärmminderungsplans sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen (Absatz 4).

Der Lärmminderungsplan ist für die Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen der vorhandenen gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich verbindlich. Da diese Bindung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruht und alle Träger öffentlicher Verwaltung erfasst, geht sie weiter als z.B. ganz allgemein die von Verwaltungsvorschriften. Dagegen entfaltet der Lärmminderungsplan keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger und stellt keine selbständige Rechtsgrundlage zur Anordnung bestimmter Maßnahmen, sondern einen Hinweis auf andere Eingriffsermächtigungen dar. Das bedeutet, dass im Lärmminderungsplan vorgesehene Eingriffsmaßnahmen, insbesondere Anordnungen, eine selbständige Rechtsgrundlage im geltenden Recht, wie z.B. §§ 17, 21, 24, 25 BImSchG, voraussetzen. Soweit in diesen Vorschriften ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, wird er durch den Lärmminderungsplan eingeschränkt.

22.6.7 Um die Ziele des Lärmminderungsplans zu erreichen, können auch planungsrechtliche Mittel ("planungsrechtliche Festlegungen", Absatz 4 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 2) eingesetzt werden. Insoweit besteht allerdings nur eine eingeschränkte Bindungswirkung. Ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind, haben die zuständigen Planungsträger lediglich zu prüfen.

Der in § 47 Abs. 3 Satz 2 verwendete Begriff planungsrechtliche Festlegungen" erfasst nicht jegliche öffentliche Planung, sondern nur solche aufgrund des Planungsrechts. In Betracht kommen neben der räumlichen Zuordnung von emissionsträchtigen und besonders schutzwürdigen Gebieten allgemein insbesondere solche nach § 9 Nr. 24 BauGB (u. a. Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen). An entsprechende Vorgaben im Lärmminderungsplan ist die Gemeinde jedoch nicht gebunden; d.h. sie ist nicht verpflichtet, speziell zur Umsetzung eines Lärmminderungsplanes einen Bauleitplan aufzustellen. Stellt sie jedoch einen Bauleitplan auf, so hat sie nach § 1 Abs. 6 BauGB alle hiervon berührten Belange zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander und untereinander abzuwägen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehören nach § 1 Abs. 5 BauGB u.a. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie Belange des Umweltschutzes gemäß § 1a des BauGB.

Nach § 1a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Darstellungen von Plänen des Immissionsschutzrechts (z.B. Lärmminderungsplan) in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Um Abwägungsfehler zu vermeiden, muss die Gemeinde im Rahmen ihrer Planung zumindest bei der Sachverhaltsermittlung die Angaben im Lärmminderungsplan zur Kenntnis nehmen, ihre Bedeutung würdigen und sich dann bei der Abwägung mit ihnen auseinandersetzen. Dabei wird das Gewicht eines Lärmminderungsplanes umso größer sein, je sorgfältiger und ausgewogener er gestaltet ist.

23 Zu § 51b (Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit)

23.1 § 51b wurde durch das Gesetz über die Umwelthaftung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt. Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers zugunsten der potentiell Geschädigten sicherstellen, dass eine Zustellung (insbesondere eine Klagezustellung) auch im Inland durchgeführt werden kann, wenn der Betreiber der Anlage seinen Sitz im Ausland hat. Dem Geschädigten soll dadurch der häufig langwierige und kostenträchtige Weg einer Auslandszustellung erspart bleiben.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift obliegt dem Betreiber allgemein die Pflicht, eine Zustellungsmöglichkeit für Schriftstücke im Inland sicherzustellen. § 51b hat damit Bedeutung für die Zustellung aller behördlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage stehen.

23.2 Bei Betreibern von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die einen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben, ist die Zustellung von Schriftstücken im Sinne von § 51b Satz 1 grundsätzlich sichergestellt. Eine besondere Meldung der Zustellungsanschrift oder die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Betreibt dagegen ein ausländischer Inhaber in Deutschland eine Anlage, ohne dort einen Wohn- oder Firmensitz zu haben, muss eine Zustellungsmöglichkeit sichergestellt werden. Dazu ist in der Regel ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen und gegenüber der zuständigen Überwachungsbehörde zu benennen.

23.3 Soweit im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens oder später Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Inlandszustellung an einen ausländischen Anlagenbetreiber nicht oder nicht mehr gewährleistet ist, soll die zuständige Überwachungsbehörde auf die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten hinwirken oder dies erforderlichenfalls anordnen. Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten zählt auch zu den Informationen, die der Auskunftspflicht nach § 9 Satz 3 des Umwelthaftungsgesetzes unterliegen.

24 Zu § 52 (Überwachung)

24.1 Für die Überwachung der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen sind die in den Nummern 10.6.2 bis 10.6.8 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften (§ 4 AEG, § 4 FStrG) etwas anderes ergibt (vgl. Nummern 18.1.1 bis 18.1.2 dieses RdErl.). Die Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen auf Einhaltung spezialgesetzlicher Vorschriften (z.B. Landeswassergesetz, Abgrabungsgesetz) durch die dafür zuständigen Fachbehörden bleibt unberührt.

24.1.1 Die Staatlichen Umweltämter und die Bergämter sollen durch unvermutete Kontrollen die Durchführung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften überwachen. Beschwerden über schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagen ist unverzüglich nachzugehen. Werden bei Betriebsbesichtigungen, die die Überwachungsbehörden im Rahmen anderer ihnen übertragener Aufgaben durchführen, Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften bekannt, so sind unverzüglich die für diesen Bereich zuständigen Stellen (bei den Umweltämtern die Immissionsschutzabteilungen) zu unterrichten, sofern die Einhaltung der sich aus dem Immissionsschutzrecht ergebenden Anforderungen nicht an Ort und Stelle sichergestellt werden kann.

24.1.2 Werden während des Streifendienstes bei Anlagen, die nicht der Überwachung durch die Staatlichen Umweltämter unterliegen, Feststellungen getroffen, die einen Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Vorschriften vermuten lassen, so ist die zuständige Überwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten; bei Gefahr im Verzug können unaufschiebbare Maßnahmen durch das Staatliche Umweltamt selbst angeordnet werden (vgl. § 6 OBG, § 3 Abs. 4 VwVfG. NRW.). Im Übrigen wird auf Nummer 9.1 Abs. 4 dieses RdErl. hingewiesen.

24.1.3 Wird eine genehmigungsbedürftige Anlage nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung in Betrieb genommen, haben die Staatlichen Umweltämter bzw. die Bergämter sich in der Regel davon zu überzeugen, dass die Lage, Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlage der Genehmigung entsprechen und alle Anforderungen der Genehmigung einschließlich deren Nebenbestimmungen eingehalten sind (Abnahmeprüfung). Den im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung zu geben. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist aktenkundig zu machen; der Aktenvermerk ist zu den Genehmigungsunterlagen zu nehmen.

24.2 Nach Absatz 2 haben die Angehörigen der Überwachungsbehörden und deren Beauftragte ein Zutrittsrecht zu den Grundstücken, auf denen die Anlage betrieben wird. Nach Absatz 3 erstreckt sich das Zutrittsrecht auch auf Grundstücke, auf denen sich Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brenn-, Treib- und Schmierstoffe befinden, für die Regelungen in Rechtsverordnungen nach §§ 32 bis 35 und 37 getroffen worden sind. Nach Absatz 6 besteht ein Zutrittsrecht gegenüber Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, auf denen Immissionen zu ermitteln sind. Wird der Zutritt verweigert, kann die Überwachungsbehörde aufgrund ihrer Befugnisse nach § 52 eine ggf. im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzende Duldungsverfügung erlassen.

24.3 Die Überwachungsbehörden können verlangen, dass ihnen alle Auskünfte erteilt und alle Unterlagen vorgelegt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auskunftspflichtig ist der Betreiber (Besitzer) der Anlage und soweit keine Personengleichheit besteht - auch der Grundstückseigentümer; juristische Personen handeln durch ihre vertretungsberechtigten Organe.

Besteht für den Auskunftspflichtigen die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, so kann er unter Hinweis hierauf die Auskunft verweigern (Absatz 5); unrichtige oder ohne besonderen Hinweis - unvollständige Angaben sind auch in einem derartigen Fall unzulässig.

Die Angehörigen der Überwachungsbehörden unterliegen hinsichtlich der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen der allgemeinen dienstrechtlichen Schweigepflicht. Hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ergibt sich aus § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Geheimhaltungspflicht, deren Verletzung unter Strafe gestellt ist. Beauftragte, die nicht selbst Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, sollen im Rahmen des § 52 nur hinzugezogen werden, wenn sie auf Grund eines Gesetzes (vgl. § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 - BGBl. I S. 547) auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten (Geheimhaltung u. a.) verpflichtet worden sind.

24.4 Zu den behördlichen Befugnissen im Rahmen der Überwachung gehört auch ein Recht zur Prüfung der Anlage sowie der Stoffe, Erzeugnisse, Brenn-, Treib- und Schmierstoffe. Hierbei kann die Unterstützung durch Arbeitskräfte und Hilfsmittel verlangt werden.

Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, sind die durch die Prüfungen verursachten notwendigen Kosten (Sachverständigenkosten, Sachkosten für Gerätebenutzung u.a., nicht jedoch die Personalkosten der Überwachungsbehörde) durch einen schriftlich zu begründenden Verwaltungsakt dem Auskunftspflichtigen (vgl. Nummer 24.3 Abs. 1 dieses RdErl.) aufzuerlegen. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 4 sind auch anzuwenden, wenn die behördliche Tätigkeit der Vorbereitung von Anordnungen nach §§ 17, 20, 24 und 25 dient.

24.5 Ist ein Immissionsschutzbeauftragter / Störfallbeauftragter für die Anlage bestellt, soll die Überwachungsbehörde seine Hinzuziehung zu allen Überwachungsmaßnahmen verlangen; erforderlichenfalls sind auch Abfall- und Gewässerschutzbeauftragte hinzuzuziehen. Auch in einem solchen Fall sind Auskunftsersuchen jedoch an den Anlagenbetreiber bzw. den Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks zu richten, der seinerseits dem Immissionsschutzbeauftragten / Störfallbeauftragten die Beantwortung übertragen kann.

24.6 Nach § 52 Abs. 1 haben die zuständigen Überwachungsbehörden auch zu prüfen, ob die Betreiber von Anlagen die ihnen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 obliegenden Pflichten erfüllen. Gegenstand und Ablauf der hiernach erforderlichen Prüfung hängen entscheidend davon ab, ob und ggf. welche Regelungen bezüglich dieser Betreiberpflichten im jeweiligen Genehmigungsbescheid bzw. in Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 getroffen sind.

24.6.1 Soweit im Genehmigungsbescheid festgelegt ist, dass die Abfälle vermieden werden müssen, hat die Überwachungsbehörde zu prüfen, ob die getroffenen Regelungen eingehalten sind. Hierzu ist es erforderlich, Art und Menge der Einsatzstoffe sowie die Prozesstechnik mit den entsprechenden Angaben in den Genehmigungsunterlagen zu vergleichen.

24.6.2 Ist nach den Festlegungen im Genehmigungsbescheid die Verwertung oder die Beseitigung der Abfälle zugelassen, hat die Überwachungsbehörde anhand der vom Anlagenbetreiber zu führenden Nachweise zu prüfen, ob die Abfälle in der genehmigten Weise der Verwertung bzw. der Beseitigung zugeführt werden. Bei dieser Prüfung können auch vorhandene Abfallbilanzen im Sinne des § 20 KrW-/AbfG berücksichtigt werden.

24.6.3 Stellt die Überwachungsbehörde fest, dass im Genehmigungsbescheid keine ausdrücklichen Festlegungen zur Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 enthalten sind, hat sie sich vom Betreiber deren Erfüllung nachweisen zu lassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere jene Anlagen von Bedeutung, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen waren oder vor dem Inkrafttreten des BImSchG nach § 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) genehmigt wurden oder nach § 16 Abs. 4 GewO anzuzeigen waren, da unter der Geltung des § 16 GewO eine dem § 5 Abs. 1 Nr. 3 vergleichbare Betreiberpflicht nicht bestand.

24.6.4 Bedarf es zur Durchsetzung der Grundpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1, ist zu prüfen, ob dabei neben der Abfallbehandlungsart (Vermeidung, Verwertung, Beseitigung) auch Maßnahmen zur Aufbereitung der Abfälle festzulegen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung von Aufbereitungsmaßnahmen eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 oder eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 erforderlich machen kann.

24.6.5 Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, für die aufgrund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle durch Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten, hat die Überwachungsbehörde zu prüfen, ob die Abfälle in rechtlich zulässiger Weise vermieden, verwertet oder beseitigt werden. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Maßnahmen gelten die gleichen Prüfkriterien wie bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen.

24.7 Für Anlagen, die zu einem nach Artikel 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, wird auf Nummer 2 des Gem. RdErl. d. Ministeriums Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 15.6.2000 (SMBl. NRW. 283) verwiesen.

25 Zu § 52a (Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation)

25.1 Absatz 1 bestimmt, dass der zuständigen Behörde diejenigen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (bei einer Kapitalgesellschaft) oder der Gesellschafter (bei einer Personengesellschaft) anzuzeigen sind, welche die der Gesellschaft obliegenden Betreiberpflichten wahrnehmen.

25.1.1 Nach Absatz 1 Satz 1 genügt es nicht aufzuzeigen, auf wen - unterhalb der Leitungsebene der Gesellschaft - Aufgaben delegiert wurden. Da § 52a Abs. 1 voraussetzt, dass die Verantwortung für die Wahrnehmung der Betreiberpflichten das vertretungsberechtigte Organ oder die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit trifft, wird der gesetzlichen Forderung des Absatzes 1 nur durch die namentliche Benennung der jeweils nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Organmitglieder oder Gesellschafter genügt. Mitzuteilen sind die entsprechenden Regelungen, die von den verantwortlichen Organen der betroffenen Gesellschaften (z.B. Aufsichtsrat oder Gesellschaftsversammlung) getroffen wurden, so dass bei Verteilung der hier angesprochenen Aufgaben auf mehrere Personen alle zu benennen sind (einschl, der Stellvertreter, wenn auch insoweit eine Regelung erfolgte). Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Gesetzliche Regelungen der Vertretung, Geschäftsführung und Haftung bleiben von der internen Aufgabenzuordnung und ihrer Anzeige unberührt.

25.1.2 Die Anzeigepflicht betrifft nur solche Gesellschaften, die selbst und unmittelbar genehmigungsbedürftige Anlagen betreiben, weil nur diese Adressaten der Betreiberpflichtigen (wie z.B. der Betreibergrundpflichten des § 5) sind. Auf Holdinggesellschaften eines Konzerns, der aus mehreren Gesellschaften besteht, trifft dies in aller Regel nicht zu.

25.1.3 Betreibt eine Gesellschaft mehrere Werke mit genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Bezirken verschiedener Überwachungsbehörden, so ist die Anzeige für jedes Werk gesondert gegenüber der jeweils örtlich zuständigen Behörde abzugeben.

25.1.4 Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass Anzeige und Mitteilung unter Verwendung des Formulars der Anlage 4 erfolgen. Für Anlagen, die zu einem nach Artikel 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, wird auf Nummer 3 des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 15.6.2000 (SMBl. NRW. 283) verwiesen.

25.2 Die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 betrifft alle Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage.

25.2.1 Bei Einzelfirmen ist der Betriebsinhaber gleichzeitig Anlagenbetreiber. In einem solchen Fall gilt zwar nicht die Anzeigepflicht nach Absatz 1, wohl aber die Mitteilungspflicht nach Absatz 2. Bei Kapital- und Personengesellschaften trifft die Mitteilungspflicht - unbeschadet der Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter - (intern) die nach Absatz 1 anzuzeigende Person.

25.2.2 Inhalt der Mitteilung ist die Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Einhaltens der Betreibergrundpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 3 Nr. 1 sowie ihrer Konkretisierungen. Diese Konkretisierungen können sich aus Rechtsverordnungen (insbesondere aus der Störfall-Verordnung, der Großfeuerungsanlagen-Verordnung und der Abfallverbrennungsanlagen-Verordnung) sowie aus Auflagen zu einem Genehmigungsbescheid oder aus nachträglichen Anordnungen ergeben.

Durch die Formulierung "auf welche Weise sichergestellt ist" wird deutlich, dass nicht lediglich die Behauptung genügt, die entsprechenden Anforderungen würden beachtet. Vielmehr ist im Einzelnen zu beschreiben und zu erläutern, wie sich dies im Betrieb organisatorisch darstellt. Erforderlich ist eine Beschreibung der innerbetrieblichen Strukturen (Organisationsplan; Meldewege; Mitarbeiterauswahl, insbesondere im Hinblick auf Delegation von Verantwortung; innerbetriebliche Kontrolle) und der Fortbildung der Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und Abs. 3 Nr. 1. Soweit dies der Behörde noch nicht anderweitig mitgeteilt wurde, ist auch die organisatorische Einbindung der Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten (ggf. auch deren Entscheidungskompetenz) zu beschreiben. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

In jedem Fall ist nach Absatz 2 ein Organisationsplan vorzulegen, aus dem die unterschiedlichen Funktionen, die Besetzung der Organisationseinheiten und die Weisungsstränge ersichtlich sind. Mit Blick auf § 20 Absatz 3 ist eine Namensangabe derjenigen Personen erforderlich, die mit der Leitung des Betriebes der einzelnen genehmigungsbedürftigen Anlagen beauftragt sind, und ihrer weisungsbefugten Vorgesetzten. Darüber hinaus brauchen Namen der Funktionsträger nicht angegeben zu werden.

25.2.3 Die zuständige Behörde kann sich nicht darauf beschränken, die Mitteilung nach Absatz 2 entgegen und zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr hat sie die Übereinstimmung mit dem rechtlich Geforderten zu prüfen (§ 52 Abs. 1) sowie ggf. die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere bei umfangreichen Organisationsmitteilungen darf sie sich dabei auf Stichproben beschränken.

Die in Absatz 2 vorausgesetzten Organisationspflichten ergeben sich bereits aus § 5 Abs. 1 und 3. Allerdings wird hier keine bestimmte Organisationsform vorgegeben; deren Festlegung ist allein Sache des Anlagenbetreibers. Die zuständige Behörde kann jedoch Organisationsmängel beanstanden und ggf. die Vorlage eines Organisationsplanes verlangen, der bestimmten von ihr vorgegebenen Zielanforderungen entspricht.

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