VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (3)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

3.9 Allgemeines

3.9.1 Gemäß § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV hat der Antragsteller der Genehmigungsbehörde außer den vorgenannten Unterlagen eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Die Kurzbeschreibung ist für die Auslegung geeignet, wenn der u. U. betroffene Bürger aus ihr entnehmen kann, welche Gefahren, erhebliche Nachteile und erheblichen Belästigungen von dem Betrieb der Anlage ausgehen können, insbesondere mit welchen Immissionen (nach Art und Umfang) er zu rechnen hat.

Soweit die Kurzbeschreibung diesen Anforderungen nicht genügt, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller aufzufordern, eine entsprechend verbesserte Kurzbeschreibung vorzulegen.

Der Antragsteller hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind (§ 4 Abs. 3 der 9. BImSchV).

3.9.2 Die Zeichnungen und Pläne sollen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein oder durch ein besonderes Verfahren genügend verschleißfest gemacht sein. Bauvorlagen müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauPrüfVO entsprechen.

Die Formate der Unterlagen und ihre Faltung sollen den DIN-Normen entsprechen. Auf den Zeichnungen - außer auf der schematischen Darstellung nach Nr. 3.4 - soll der Maßstab und auf den Plänen - außer auf dem Plan nach Nr. 3.7 - sollen der Maßstab und die Nordrichtung eingezeichnet sein.

3.9.3 Der Antrag und die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller oder einem Vertretungsberechtigten und im Falle des § 65 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803), - SGV. NW. 232 - auch vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Außer im Falle des § 65 BauO NW kann von der Unterschrift der Antragsunterlagen abgesehen werden, wenn diese gestempelt sind.

3.9.4 Gemäß § 10 Abs. 2 BImSchG sind Unterlagen, soweit sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Dem Antragsteller ist ggf. bei der Vorbesprechung zu empfehlen, die Unterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, in einem besonderen verschlossenen Umschlag vorzulegen. Daneben muß gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG der Inhalt der Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß Dritten eine Beurteilung möglich ist, ob und In welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Diese Beschreibung ist bei der Auslegung statt der Unterlagen zur Einsicht auszulegen.

Enthält die nach § 4 Abs. 2 oder 9. BImSchV vorzulegende Sicherheitsanalyse (vgl. Nr. 3.8.4) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist vom Antragsteller die Vorlage einer für die Auslegung geeigneten Fassung der Sicherheitsanalyse zu verlangen. In dieser Fassung sind ausschließlich die geheimzuhaltenden Teile durch Beschreibungen zu ersetzen, die den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG entsprechen.

4 Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit 7 der 9. BImSchV)

4.1 Die für die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zuständige Stelle der Genehmigungsbehörde (Verfahrensstelle) hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen (§ 6 der 9. BImSchV). Sie hat weiterhin unverzüglich nach Eingang des Antrags - in der Regel innerhalb von einer, bei schwierig zu beurteilenden Vorhaben oder umfangreichen Unterlagen jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen - zu prüfen, ob die Antragsunterlagen vollständig sind, d.h. ob sie ausreichen, um die öffentliche Bekanntmachung einleiten (§ 8 Abs. 1 der 9. BImSchV) und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen beurteilen zu können, und ob sie den Anforderungen der Nr. 3 dieses Erlasses entsprechen. Soweit hierzu die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erforderlich ist, ist innerhalb der genannten Fristen ein Termin zur Klärung der offenen Fragen anzuberaumen. Nach Abschluß der Prüfung ist das Ergebnis dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.

Reichen die Unterlagen nicht aus, so ist von einer Rücksendung des Antrags abzusehen, vielmehr ist dem Antragsteller unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich ggf. von einer geeigneten Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer) beraten zu lassen, eine angemessene Frist (höchstens drei Monate) zur Ergänzung der Unterlagen zu setzen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV), es sei denn, der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die Frist aus besonderen Gründen nicht einzuhalten war. Hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen. Sobald die eingereichten Unterlagen dies zulassen, ist mit der sachlichen Prüfung zu beginnen.

4.2 Schutz der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Soweit die Antragsunterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis enthalten, ergibt sich die Pflicht zur Geheimhaltung aus § 3a VwVfG. NW., aus den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften (vgl. § 64 des Landesbeamtengesetzes) und aus den §§ 202 bis 204 des Strafgesetzbuches. § 139b Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung greift hier nicht ein.

4.2.1 Die Tatsache, daß der Antragsteller bestimmte Unterlagen als "Geheim" bezeichnet und getrennt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) und verschlossen vorlegt (siehe oben Nr. 3.9.3), bedeutet nicht, daß diese Unterlagen irgendeinem Geheimhaltungsgrad nach der Verschlußsachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen und entsprechend zu behandeln sind. Ob dies der Fall ist, hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen.

Soweit der Antragsteller angibt, daß die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist diese Angabe für die Genehmigungsbehörde nicht bindend. Ihre Richtigkeit soll im Hinblick darauf, daß möglichst alle Unterlagen auszulegen sind, überprüft werden. Bis zum Abschluß der Prüfung gilt Nr. 4.2.2 entsprechend. Sollte die Genehmigungsbehörde zu dem Ergebnis kommen, daß die Unterlagen kein. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, so hat sie vor der Auslegung und vor der Weitergabe an zu beteiligende Stellen den Antragsteller zu hören. In Zweifelsfällen ist von der Auslegung der Unterlagen abzusehen. Statt dessen sind dann wie bei den Unterlagen, die eindeutig Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die Inhaltsbeschreibungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG auszulegen.

4.2.2 Die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten und die als solche gekennzeichnet sind, sind bei der Genehmigungsbehörde besonders sorgfältig aufzubewahren. Hierzu sind bei jeder Genehmigungsbehörde ein Bediensteter als besonders verantwortlich für die Geheimhaltung sowie ein Vertreter zu bestimmen. Bei Abwesenheit desjenigen, der jeweils mit der Bearbeitung des Antrags beschäftigt ist oder der für die Verwahrung verantwortlich ist, sind die Unterlagen in einem Schrank oder in einem Zimmer mit Sicherheitsschloß einzuschließen. Die Unterlagen dürfen nur zu Hand zu Hand weitergegeben werden. Aus einem Begleitzettel muß sich ergeben, wer die Unterlagen in Händen gehabt hat (über die bei der Versendung der Unterlagen zu treffenden Maßnahmen siehe unter Nr. 7 2.1).

5 Mitteilung nach § 42 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes

Zur Durchführung des § 42 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung, der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV. NW. S. 476/ SGV. NW. 230) und in Ergänzung des Abschnittes IV in Verbindung mit Nr. 13 der Anlage des RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 23.7.1965 (SMBl. NW. 230) haben die Genehmigungsbehörden dem Regierungspräsidenten als Bezirksplanungsbehörde Anträge auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG unverzüglich auf einem Formblatt (Anlage 8) mitzuteilen.

Die Mitteilung ist nicht erforderlich bei Anlagen nach Spalte 1 Nrn. 1.2, 1.3, 1.5, 2.10, 2.11, 3.9, 3.11, 3.18, 3.21 bis 3.23, 4.1, 4.5, 4.7 bis 4.9, 5.3 bis 5.6, 6.1, 6.3, 8.2 bis 8.4 und 10.1 bis 10.5 des Anhangs der 4. BImSchV, soweit es sich nicht um selbständige fabrikmäßige Einrichtungen, um Anlagen, die die Eigenart eines Gebietes verändern können, oder um nicht privilegierte Anlagen im Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 - BGBl. I S. 2253) handelt.

6. Bekanntmachung, Auslegung und Gewährung von Akteneinsicht (§§ 8 bis 10 der 9. BImSchV)

6.1 Sobald die Unterlagen vollständig sind (vgl. Nr. 3), hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem - möglichst am selben Tage - in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen (§ 8 Abs. 1 der 9. BImSchV). Der Bereich des Standortes soll nicht zu eng bemessen werden; er kann im Einzelfall über die Grenzen der Standortgemeinde hinausgehen. Bei einer ortsveränderlichen Anlage erfolgt die Bekanntmachung außer im amtlichen Veröffentlichungsblatt in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich der vorgesehenen Standorte der Anlage verbreitet sind.

Soweit die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Genehmigungsbehörden sind, ist in jedem Fall die Bekanntmachung im Amtsblatt des Regierungspräsidenten vorzunehmen. Das Amtsblatt des Regierungspräsidenten ist insoweit das amtliche Veröffentlichungsblatt der nachgeordneten Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (vgl. Nr. 2.11 der Richtlinien für das Regierungsamtsblatt, RdErl. d. Innenministers vom 11.01.1982 - SMBl. NW. 1141).

Wegen der Form der Veröffentlichung im Regierungsamtsblatt wird auf die o. a. Richtlinien vom 11.01.1982 verwiesen.

Gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV kann in bestimmten Fällen von der Bekanntmachung und Auslegung abgesehen werden. Voraussetzung ist u.a., daß in demselben Genehmigungsverfahren oder in einem Vorbescheidsverfahren hinsichtlich der Anlage, auf die sieh der Antrag bezieht, bereits früher eine ordnungsmäßige Bekanntmachung und Auslegung durchgeführt wurde. Dasselbe Genehmigungsverfahren liegt auch vor, wenn die Genehmigung in Teilabschnitten (Teilgenehmigungen) erteilt wird. Die Bestimmung greift nicht ein, wenn an einer früher genehmigten Anlage eine genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen werden soll, da § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV nicht anwendbar ist. soweit § 15 Abs. 2 BImSchG eingreift (vgl. insoweit Teil III Nr. 1.2 dieses RdErl.).

6.2 Die Bekanntmachung enthält

6.2.1 den Namen und den Wohnort bzw. den Sitz des Antragstellers, eine kurze Beschreibung des Vorhabens und die Bezeichnung des Grundstücks (Ort, Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück), auf dem die Anlage errichtet werden soll (bei einer ortsveränderlichen Anlage alle vorgesehenen Standorte) sowie die Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Inbetriebnahme;

6.2.2 die Angabe, wo und in welcher Zeit - anzugeben sind der erste und der letzte Tag - der Genehmigungsantrag und die in Nr. 3. genannten Unterlagen ausgelegt werden und wann sie dort eingesehen werden können (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 BImSchG);

6.2.3 die Aufforderung, etwaige Einwendungen bei der in der Bekanntmachung bezeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen, und zwar innerhalb der Auslegungsfrist von 2 Monaten; dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der Frist Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG);

6.2.4 den Hinweis, daß die Einwendungsschreiben an den Antragsteller zur Stellungnahme weitergegeben werden und daß auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind;

6.2.5 die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt des Erörterungstermins (s. Nr. 9.1) sowie den Hinweis, daß formgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;

6.2.6 den Hinweis, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 300 Zustellungen an die Einwender vorzunehmen sind.

Je ein Stück der Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern (Zeitungen) ist zu den Akten zu nehmen.

6.3 Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen (§ 9 Abs. 2 der 9. BImSchV). Die Auslegungsfrist beträgt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG zwei Monate. Sie kann frühestens am Tage nach der Bekanntmachung 6eginnen. Um unterschiedliche Auslegungsfristen und Fehler bei der Fristberechnung zu vermeiden, muß in der Bekanntmachung die Dauer der Auslegung durch die Angabe der Kalendertage festgelegt werden, an denen die Frist beginnt und endet (§ 9 Abs. 1 Nr.2 der 9. BImSchV). Bei diesem Verfahren endet die Frist an dem Tag des übernächsten Monats, der durch seine Zahl dem Tag vorhergeht, an dem die Frist begann. Wird z.B. in den Veröffentlichungsblättern vor dem 15. März bekanntgemacht, daß die Auslegung am 15. März beginnt. so endet die Frist mit Ablauf des 14. Mai. Würde demnach die Frist an einem Tag ablaufen, den es seiner Zahl nach im übernächsten Monat nicht gibt (z.B. im Februar), so endet die Frist am letzten Tag des übernächsten Monats (im Beispielsfall also bereits am 28. bzw. 29. Februar) - vgl. § 188 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwVfG. NW.-. Bei der Berechnung von Fristen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwVfG. NW. enden alle Fristen erst am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder (am Auslegungsort) auf einen gesetzlichen Feiertag fällt Bei der Festsetzung der Fristen sollte vermieden werden, daß der Beginn der Frist auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fällt 

6.4 Auslegung

6.4.1 Der Genehmigungsantrag und die beigefügten Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten, sind während des Laufs der Auslegungsfrist bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle - möglichst in einem Dienstgebäude - in der Nähe des Standortes des Vorhabens auszulegen. Die Auslegung an einer weiteren Stelle kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Genehmigungsbehörde ihren Sitz in einer anderen Gemeinde oder bei Großstädten unzumutbar weit entfernt vom Standort des Vorhabens hat (vgl. § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV).

Gutachten, die die Behörde in Auftrag gegeben hat, dürften zum Zeitpunkt der Auslegung noch nicht zur Verfügung stehen. Auch wenn dies ausnahmsweise der Fall ist, müssen sie nicht ausgelegt werden, da es sich dabei nicht um beigefügte Unterlagen im Sinne von § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV handelt

Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten und als solche gekennzeichnet sind, ist an ihrer Stelle die Inhaltsbeschreibung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG auszulegen (§ 10 Abs. 3 der 9. BImSchV). Gehört eine Sicherheitsanalyse zu den Antragsunterlagen und enthält diese Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, so ist eine Fassung der Sicherheitsanalyse auszulegen, in der die geheimzuhaltenden Teile durch allgemeine Beschreibungen ersetzt sind (vgl. Nr. 3.9.4).

6.4.2 Die Auslegung hat an jedem behördlichen Arbeitstag zu erfolgen, also grundsätzlich von montags bis freitags mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen. Es ist insbesondere nicht zulässig, die Einsichtnahme auf bestimmte Wochentage in Anlehnung an eine Regelung für den allgemeinen Publikumsverkehr zu beschränken.

Bei fester Dienstzeit ist der Zugang grundsätzlich von Beginn bis zum Ende der täglichen Dienstzeit zu gewähren. Bei gleitender Dienstzeit ist wie folgt zu verfahren: Die tägliche Auslegungsdauer sowie die Zeiten der Einsichtsmöglichkeit sollten sich nach den Zeiten richten, die bei Behörden am selben Ort (ggf. in Nachbarorten) mit festen Arbeitszeiten anzutreffen sind (z.B. Landesbehörden). Eine Beschränkung auf die Kernarbeitszeit ist nicht vertretbar. Andererseits würde es über das Maß des Notwendigen hinausgehen, die Zugänglichkeit auch während der gesamten Gleitzeiten zu fordern.

6.5 Sind während der Auslegungsfrist Einwendungen erhoben worden, so haben die Genehmigungsbehörden den Antragsteller in der Regel durch Übersenden von Ablichtungen oder Abschriften über den Inhalt der Einwendungen zu unterrichten; dabei sind auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift unkenntlich zu machen, soweit diese Angaben nicht den Inhalt der Einwendung kennzeichnen. Kommt eine Unkenntlichmachung hiernach nicht in Betracht, ist dem Einwender dies mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er seine Einwendung ggf. zurücknehmen kann. Ablichtungen oder Abschriften sind auch den in Nr. 7 genannten beteiligten Behörden zu übersenden, sofern es für erforderlich gehalten wird, daß diese die Einwendungen bei ihrer Stellungnahme berücksichtigen. Der Antragsteller ist ggf. auch darüber zu unterrichten, daß keine Einwendungen erhoben worden sind.

Soweit mehrere gleichartige Einwendungen erhoben worden sind, ist gemäß §§ 17 und 18 VwVfG. NW. zu verfahren.

6.6 Akteneinsicht ist gemäß § 10 Abs. 4 der 9. BImSchV nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren; dabei finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 VwVfG. NW. Anwendung. In diesem Rahmen kann im Einzelfall außer der bloßen Einsicht auch die Fertigung von Abschriften oder Fotokopien gestattet oder es können auch - von der Behörde gefertigte - Abschriften oder Fotokopien überlassen werden. Soweit dem Verlangen eines Einwenders nach Nr. 6.5 entsprochen wurde, ist hierauf Rücksicht zu nehmen.

6.6.1 Die in § 10 Abs. 4, 2. Halbsatz der 9. BImSchV angeordnete entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 2 VwVfG. NW. Bedeutet, daß die Verweigerung der Akteneinsicht sich in aller Regel im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens hält, wenn eine der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt- Demnach soll eine Einsichtnahme insbesondere dann versagt werden, wenn die einzusehenden Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. Daraus folgt, daß je nach Sachlage eine Einsicht auch nur teilweise gewährt bzw. eine begehrte Einsicht teilweise verweigert werden kann. Als Einsichtsberechtigte in diesem Rahmen kommen insbesondere alle Personen in Betracht. die Einwendungen erhoben haben; sie müssen allerdings jeweils - um Mißbräuchen vorzubeugen - ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Dies wird sich in der Regel nur daraus entnehmen lassen, daß die Einsichtnahme die Verfolgung eigener Rechte erleichtert. Bei Personen, die im Einwirkungsbereich des Vorhabens wohnen, ist das insbesondere in bezug auf die Gutachten zu den Auswirkungen der Anlage anzunehmen.

6.6.2 Eine Abschrift oder eine Vervielfältigung der Kurzschreibung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV ist gemäß § 10 Abs. 2 der 9. BImSchV einem Dritten auf Anforderung zu überlassen. Insoweit besteht ein Rechtsanspruch. Die erforderlichen Abschriften oder Vervielfältigungen sind beim Antragsteller anzufordern. Soweit er die Anforderung nicht erfüllt, sind Abschriften oder Vervielfältigungen auf seine Kosten durch die Behörde herzustellen bzw. herstellen zu lassen.

Hinsichtlich der Abschrift der Niederschrift über den Erörterungstermin siehe unter Nr. 9.8 dieses RdErl.

Abschriften oder Fotokopien von anderen Teilen der Verwaltungsakten kann nur den Personen gewahrt werden, die ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen können. Das wird für die Nachbarn bei Gutachten über die Auswirkungen und die Sicherheit der Anlage anzunehmen sein, wenn die Aussage des Gutachtens nur bei einem sorgfältigen Studium voll erfaßt werden kann. Ein Überlassen von Abschriften oder Ablichtungen sollte jedoch in jedem Falle von der Übernahme der Kosten abhängig gemacht werden.

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen