VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (6)
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13 Kosten
13.1 Zu den Kosten des Verfahrens gehören Gebühren und Auslagen. Kostenschuldner und Höhe der Kosten ergeben sich aus dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
§ 52 Abs. 4 Satz 1 BImSchG stellt klar, daß der Antragsteller die von der Genehmigungsbehörde für die Einholung von Gutachten aufgewendeten Kosten immer zu erstatten hat Die Vorschrift enthält keine Einschränkung der Kostenerstattungspflicht. Rechtsgrundlage für das Verlangen von Auslagenersatz ist § 10 GebG NW. Hinweise zur Auslegung dieser Vorschrift sind Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - RdErl. d. Innenministers v. 28.4.1975 (SMBl. NW. 2011) - zu entnehmen. Im übrigen ist folgendes zu beachten:
13.1.1 Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge solcher Schriftstücke, die zur Vorbereitung oder Durchführung des Genehmigungsverfahrens benötigt werden, sind bereits mit der Verwaltungsgebühr abgegolten. Das gilt z.B. für die dem Antragsteller zu seiner Unterrichtung zu übersendenen Ablichtungen oder Abschriften von Einwendungen sowie die ihm zu überlassende Abschrift der Niederschrift über den Erörterungstermin. Lediglich die Kosten für auf seinen Antrag zusätzlich angefertigte Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge sind besondere Aufwendungen und daher als Auslagen erstattungspflichtig (vgl. § 10 Abs. 1 Nr.1 GebG NW).
13.1.2 Aufwendungen für Bekanntmachungen hat der Antragsteller nur dann zu erstatten, wenn die Bekanntmachungen gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Antragsteller veranlaßt werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GebG NW.). Nach § 10 Abs. 3 BImSchG und § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV ist eine öffentliche Bekanntmachung weder in allen örtlichen Tageszeitungen noch im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage erforderlich. Sie ist jedoch zulässig. Damit sind auch die Kosten erstattungspflichtig, die über das Mindesterfordernis der Bekanntmachungen hinausgehen.
Wird die Zustellung des Genehmigungsbescheides nach § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, so sind diese Kosten ebenfalls zu erstatten.
13.1.3 Vom Antragsteller sind die Kosten für die von der Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in Auftag gegebenen Gutachten zu erstatten (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GebG NW). Die Kosten für Sachverständigengutachten in gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag gehören zu den Prozeßkosten. Darüber, wer diese Kosten zu tragen hat, befindet das Gericht mit seinem Kostenausspruch in der Endentscheidung. Prozeßkosten, die der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, können nicht als Auslagen gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden.
13.1.4 Zu den Kosten für die Bereitstellung von Räumen gehören neben der Miete auch etwaige Nebenkosten, z.B. für Heizung oder Beleuchtung.
13.1.5 Bei den in § 10 Abs. 1 Nr.6 GebG NW genannten Auslagen kann es sich um Beträge für Gutachten, Untersuchungen und Auskünfte handeln, um die andere Behörden des In- oder Auslandes von der Genehmigungsbehörde ersucht werden. Dabei sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben, wenn die betreffende Behörde oder öffentliche Einrichtung Kosten für ihre Stellungnahme in Rechnung stellt (vgl. § 8 Abs. 4 GebG NW). Ist dies nicht der Fall, sind von der Genehmigungsbehörde die Kosten zu ermitteln, die die beteiligte Behörde in Rechnung stellen würde, wenn unter den Behörden eine Kostenerstattung vorgenommen würde.
Nach Anmerkung 5 zur Tarifstelle 15a 1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung gelten Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, als in die Gebühr einbezogen, es sein denn, es handele sich um Auslandsdienstreisen.
13.1.6 Unter die nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 GebG NW zu erstattenden Auslagen fallen vor allem Kosten, die durch die Beförderung von Sachen (z.B. Akten) mit dem Dienstwagen entstehen
13.2 Den Einwendern kann die Erstattung auch eines Teils der Auslagen nicht auferlegt werden.
13.3 Eine Entscheidung über die Erstattung der den Beteiligten (Antragsteller und Einsprechende) entstandenen Kosten (z.B. durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts) kann im Genehmigungsverfahren nicht getroffen werden. Über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren s. § 80 VwVfG. NW. und Nr.7 des RdErl. d. Innenministers v. 21.12.1960 (SMBl. NW. 2010).
13.4 Die Bauaufsichtsbehörde setzt ihre Gebühren für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung (§§ 76 und 77 BauO NW) nach dem Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung fest und erhebt diese Gebühren wie auch ihre Auslagen (einschließlich der Auslagen für die Prüfung der Statik) selbst.
14 Vorbescheid (§ 23 der 9. BImSchV)
Die Genehmigungsbehörde kann über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über die Eignung des Standortes ein er geplanten Anlage im Hinblick auf die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorab entscheiden, wenn ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG beantragt wird.
14.1 Der Vorbescheid setzt einen besonderen Antrag voraus, In dem 4er Träger des Vorhabens angeben muß, ob über die Eignung des Standortes oder über welche Genehmigungsvoraussetzungen entscheiden werden soll (§ 23 Abs. 1 der 9. BImSchV).
14.2 Der Antragsteller muß außerdem ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides haben. Dies kann insbesondere gegeben sein, wenn durch eine Vorabklärung einzelner Fragen eine Beschleunigung in der Verwirklichung des Vorhabens oder eine Minderung des Investitionsrisikos zu erwarten ist. Ein berechtigtes Interesse kann nicht angenommen werden, wenn die Absicht fehlt, später eine Genehmigung für die geplante Anlage zu beantragen.
14.3 Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 1 bis 8 BImSchG entsprechend (§ 10 Abs. 9 BImSchG). Es sind daher auch die vorstehenden Nrn. 1 bis 9 entsprechend anzuwenden.
Der Umfang der dem Antrag beizufügenden Unterlagen ergibt sich daraus, daß die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt werden muß zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Genehmigungsvoraussetzungen oder der Eignung des Standortes vorliegen. Darüber hinaus muß sie die Auswirkungen der gesamten Anlage ausreichend beurteilen können.
14.4 Ob die Genehmigungsbehörde einen Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt, ist in ihr Ermessen gestellt. Wenn sie einen Vorbescheid erteilt, hat sie darin festzulegen, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht. Als Voraussetzungen kommen insbesondere die Maßgaben In Betracht, die später In Form von Nebenbestimmungen Eingang in die Genehmigung finden. Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde Vorbehalte machen, in deren Rahmen sie später von der im Vorbescheid enthaltenen bindenden Aussage abweichen kann. Gemäß § 9 Abs. 3 BImSchG kommt unter den Voraussetzungen des § 21 BImSchG auch ein Widerruf des Vorbescheides in Betracht.
14.5 Der Vorbescheid ist als solcher zu bezeichnen. Er muß
Der Vorbescheid soll
Im übrigen gelten die Nummern 10.6 bis 10.8 entsprechend.
14.6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 11) kommt nur ausnahmsweise in Betracht, da mit dem Vorbescheid weder die Errichtung noch der Betrieb der Anlage genehmigt werden und somit den Antragsteller zu keinen Ausführungshandlungen berechtigt.
14.7 Auch über das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung § 15 BImSchG) kann auf Antrag durch einen Vorbescheid entschieden werden (vgl. zur Änderungsgenehmigung nachstehende Nr. II).
15 Teilgenehmigung (§ 22 der 9. BImSchV)
Umfangreiche oder neuartige Anlagen werden häufig stufenweise geplant, errichtet und in Betrieb genommen. Dem trägt § 8 BImSchG Rechnung, indem er die Möglichkeit eröffnet, Teilgenehmigungen zu erteilen.
15.1 Die Teilgenehmigung setzt neben dem umfassenden Genehmigungsantrag (Nr. 2) einen besonderen Antrag voraus, der jedoch an keine bestimmte Form gebunden ist. Dem umfassenden Genehmigungsantrag brauchen jedoch keine vollständigen Unterlagen beigefügt zu werden. Die Genehmigungsbehörde kann vielmehr zulassen, daß in den Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. Darüber hinaus sind in jedem Falle die Angaben zu machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden (§ 22 Abs. 1 der 9. BImSchV).
15.2 Der Antragsteller muß ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung darlegen. Ob die Genehmigungsbehörde dann eine Teilgenehmigung erteilt, ist ebenso wie die Erteilung eines Vorbescheides in ihr Ermessen gestellt. Sie soll von der Möglichkeit des § 8 BImSchG in der Regel Gebrauch machen, wenn das der Beschleunigung des Verfahrens dient.
15.3 Da für das Verfahren in vollem Umfang § 10 BImSchG gilt, sind auch die vorstehenden Nummern 1 bis 13 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich ist folgendes zu beachten:
15.3.1 Nebenbestimmungen (Nr. 10.2) können sich auch auf Teile der genehmigungsbedürftigen Anlage beziehen, die erst Gegenstand einer späteren Teilgenehmigung werden sollen, wenn diese Teile Auswirkungen auf den Gegenstand der jetzt zu erteilenden Teilgenehmigung haben können. Ggf. sind insoweit auch Vorbehalte bezüglich der jetzt zu genehmigenden Teile zu machen. Die Teilgenehmigung kann außerdem befristet und unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden (§ 12 Abs. 3 BImSchG).
Von Nummer 10.4 Satz 3 Buchstabe a) kann bei der zweiten und weiteren Teilgenehmigungen abgesehen werden.
15.3.2 Vor der zweiten oder ggf. jeder weiteren Teilgenehmigung ist eine erneute Bekanntmachung des Vorhabens in der Regel nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn bereits während des Verfahrens zur Erteilung eines Vorbescheides eine den Anforderungen des Genehmigungsverfahrens genügende Bekanntmachung erfolgt ist (siehe § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV). Eine Ausnahme besteht, wenn das Konzept der Anlage wesentlich geändert wird. Neue Unterlagen sind auszulegen, wenn sich hieraus bisher nicht bekanntgemachte Umstände entnehmen lassen, die für die Belange Dritter erheblich sein können. Bei erneuter Bekanntmachung und Auslegung weiterer Unterlagen ist auch ein neuer Erörterungstermin durchzuführen. Darüber hinaus ist ein Erörterungstermin anzuberaumen, wenn rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen in einem früheren Erörterungstermin nicht erörtert worden sind. z.B. weil im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Vorbescheides nur das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen war.
Hinsichtlich der Zustellung ist zu beachten, daß denjenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, - außer bei Verzicht auf die Zustellung (vgl. Nr. 10.8) - auch dann alle weiteren Teilgenehmigungen zuzustellen sind, wenn sie den Vorbescheid oder frühere Teilgenehmigungen nicht angefochten haben.
15.4 Eine Teilgenehmigung hat hinsichtlich des vorbehaltlos genehmigten Teils dieselbe Wirkung wie die (Voll-) Genehmigung. Nach ihrer Unanfechtbarkeit sind Einwendungen Dritter in weiteren Verfahren nur zu beachten, wenn sie aufgrund neuer Tatsachen erhoben werden (§ 11 BImSchG).
15.5 Die Anlage kann in vollem Umfang errichtet und betrieben werden, wenn für die Errichtung und den Betrieb aller Teile unanfechtbare oder vollziehbar Teilgenehmigungen vorliegen. Eine bloße Errichtungsgenehmigung berechtigt nicht zum Betrieb der Anlage. Eine zusammenfassende (Voll-) Genehmigung ist nicht erforderlich.
II. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren im Sinne des § 19 BImSchG und Genehmigungsverfahren bei Versuchsanlagen
1 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren im Sinne des § 19 BImSchG
1.1 Über die Genehmigung der in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen wird gemäß § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren entschieden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV), es sei denn, daß diese Anlagen Teile von Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV sind (vgl. § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV). Ist eine Anlage nach Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV Teil einer Anlage nach Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV, ist lediglich ein Genehmigungsverfahren durchzuführen; die Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch auf die Anlagenteile zu beschränken, die zu der in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführten Anlage gehören.
Für die in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen gelten dieselben materiellen Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 BImSchG) wie für die anderen genehmigungsbedürftige Anlagen.
1.2 Hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens sind die in § 19 Abs. 2 BImSchG genannten Besonderheiten zu beachten. Danach bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung und keiner Auslegung des Antrages nebst der beigefügten Unterlagen. Der Antragsteller braucht deshalb auch keine Kurzbeschreibung vorzulegen (§ 24 der 9. BImSchV). Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 BImSchG können nicht vorgebracht werden mit der Folge, daß die Ausschlußwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 3 in einem evtl. Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht gilt. Ein Erörterungstermin findet nicht statt. Der Ausschluß privatrechtlicher Ansprüche nach § 14 BImSchG entfällt.
1.3 Im vereinfachten Verfahren sind vom vorstehenden Teil 1 folgende Nummern entsprechend anzuwenden:
1.3.1 von den Vorschriften über die Beratung vor der Antragstellung die Nummern 1 bis 1.4 und 1.6;
1.3.2 die Vorschriften über die Anforderung an die Anträge (Nr. 2 bis 2.5) mit der Maßgabe, daß auch der Genehmigungsantrag für die in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen nach dem in Nr. 2.3 genannten Muster der Anlage 1 zu diesem Erlaß zu stellen ist;
1.3.3 die Bestimmungen über die Zahl der Antragsunterlagen, die in Nummer 3 getroffen sind.
1.3.3.1 Die topographische Karte (Nr. 3.1) die Bauvorlagen (Nr. 3.2) und die Anlagen- und Betriebsbeschreibung (Nr. 3.3) sind zu fordern.
Für die Angaben in der Anlagen- und Betriebsbeschreibung, die die Luftreinhaltung betreffen, sind für die in Spalte 2 Nr. 1.2 bis 1.5, 1.9, 2.2, 2.5, 2.6, 2.9, 2.10, 2.15, 3.3, 3.4, 3.7 bis 3.10, 3.20, 3.21, 4.2, 4.3, 4.8 bis 4.10, 5.1 bis 5.3, 5.7 bis 5.11, 7.2, 7.4, 7.5, 7.19 bis 7.21, 7.27 bis 7.30, 8.1, 8.3, 8.4, 9.2 bis 9.9, 9.11, 9.13, 9.14, 10.6 bis 10.11, 10.15 und 10.16 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 zu diesem Erlaß zu verwenden.
Die Formulare sind so gestaltet, daß sie für alle in der 4. BImSchV genannten Anlagen einheitlich zur systematischen Beschreibung der Anlagen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung, verwendet werden können. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß Abweichungen von der Systematik der Formulare notwendig werden. In diesen Fällen reicht eine andere Art der Darstellung aus, soweit die Genehmigungsbehörde der Abweichung zustimmt. In den Nm. ( 17) und ( 26) der Erläuterungen ist näher bestimmt, in welchen Fallen Stoffangaben in den Formularen 3 und 4 nicht erforderlich sind.
1.3.3.2 Eine schematische Darstellung in Form eines Verfahrensfließbildes ist nur erforderlich, wenn die Anlage aus mehr als einem Apparat besteht. Soweit diese Voraussetzung gegeben ist, sind bei den in Nr. 1.3.3.1 Abs. 2 genannten Anlagen die Darstellung des Verfahrens sowie die Darstellung von Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft als Grundfließbild mit den in DIN 28004 Teil 1 Nr. 3.1 aufgeführten Informationen mit Ausnahme der Nr. 3.1.2 Buchstaben a bis e zu fordern.
Die Ausführlichkeit der Grundfließbilder wird dadurch bestimmt, daß aus dem Fließbild die Entstehungsstellen, Führung und Behandlung von Abluft bzw. Abgas hervorgehen müssen.
Im Einzelfall können die Genehmigungsbehörden analoge Fließbilder mit gleichwertigem Informationsgehalt zulassen. Die Einzeichnung der Sicherheitsventile ist in jedem Falle zu fordern.
1.3.3.3 Die Erläuterungen zur Anlagen- und Betriebsbeschreibung und zur schematischen Darstellung in den Nrn. 3.3.2 bis 3.4.1 gelten ohne Einschränkung.
1.3.3.4 Ein Maschinenaufstellungsplan - bei Anlagen die aus mehreren Maschinen bestehen - (Nr. 3.5), eine Immissionsprognose (Nr. 3.6) und ein Plan zur Verwertung der Reststoffe (Nr. 3.7) sind nach Maßgabe des Teils 1 dieses Erlasses ebenfalls zu fordern.
1.3.3.5 Die in Nr. 3.8 beschriebenen Besonderheiten für bestimmte Anlagearten und die allgemeinen Anforderungen an die Unterlagen (Nr. 3.9) gelten auch für das vereinfachte Verfahren.
1.3.3.6 Werden Anlagen nach Nr. 9.2 des Anhangs der 4. BImSchV im Zusammenhang mit Anlagen errichtet, die einer Erlaubnis nach §§ 9 oder 10 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569), bedürfen, selbst aber nicht Teil der genehmigungsbedürftigen Anlage sind, ist dem Antragsteller zu empfehlen, die Anträge auf Erteilung der Genehmigung und der Erlaubnis gleichzeitig zu stellen.
Die Pflicht des § 10 Abs. 2 BImSchG, Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen, gilt gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG für das vereinfachte Verfahren nicht. Gleichwohl ist dem Antragsteller ggf. zu empfehlen, die Unterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
1.3.4 Bezüglich der Prüfung der Anträge, insbesondere des Schutzes der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind die Vorschriften der Nrn. 4 bis 4.2.2 zu beachten.
1.3.5 Auch die Vorschriften über die Beteiligung anderer Behörden (Nr. 7) gelten entsprechend im vereinfachten Verfahren. § 13 BImSchG ist anwendbar.
1.3.6 Die Ausführungen über die Einholung von Sachverständigengutachten (Nr. 8) und über die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (Nr. 10 bis 10.7) gelten entsprechend.
1.3.7 Die Entscheidung ist dem Antragsteller und auf dessen Wunsch auch allen Nachbarn zuzustellen, die in ihren Rechten betroffen sein können. Durch die Zustellung an die Nachbarn wird erreicht, daß ihnen gegenüber die Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden und die Genehmigung früher unanfechtbar wird. - Im übrigen gelten Nr. 10.8 und 10.8.1 entsprechend.
1.3.8 Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und bezüglich der Kosten wird auf die Nrn. 11 und 13 des Teils 1 verwiesen.
2 Genehmigungsverfahren bei Versuchsanlagen
2.1 Gemäß § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV wird die Genehmigung für die in Spalte 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt, wenn es sich bei diesen Anlagen um Versuchsanlagen handelt, deren Betrieb für nicht mehr als zwei Jahre genehmigt werden soll. Da die Befristung gemäß § 12 Abs. 2 BImSchG im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegt (s. Teil 1 Nr. 10.3), liegt es auch in ihrem Ermessen, ob sie von der Möglichkeit des § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV Gebrauch macht.
2.2 Soweit Versuchsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren genehmigt werden sollen, gelten die Regelungen der vorstehenden Nummern 1.1 bis 1.3.8 des Teils II; auf Nr. 1.3.3.1 Absatz 3 wird besonders hingewiesen.
Die Nummer 1.1 des Teils II gilt mit der Maßgabe, daß über die Genehmigung von Versuchsanlagen nur dann im förmlichen Verfahren zu entscheiden ist, wenn sie Teile von Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV sind, die selbst noch nicht genehmigt sind.
Soweit eine Versuchsanlage als weiterer Teil einer genehmigten Anlage errichtet werden soll, ist über diese Genehmigung im vereinfachten Verfahren zu entscheiden.
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