umwelt-online: VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (7)

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III. Verfahren bei der Genehmigung von wesentlichen Änderungen im Sinne des § 15 BImSchG

1 Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Nach § 15 BImSchG ist die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigungsbedürftig. Das gilt auch für Anlagen, die bei ihrer Errichtung noch nicht der Genehmigungspflicht unterlagen. Als wesentlich sind alle Änderungen anzusehen, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Immissions- und allgemeinen Gefahrenschutz haben können, und zwar auch dann, wenn sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation fuhren. Ob sie tatsächlich derartige Auswirkungen haben, ist im Genehmigungsverfahren zu klären. Darüber hinaus sind alle Änderungen wesentlich die umfangreiche bauliche oder betriebstechnische Maßnahmen voraussetzen.

1.1 Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 10 und 19 BImSchG je nachdem, ob eine Anlage nach Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV betroffen ist Soweit ein förmliches Verfahren durchzuführen ist, ist nach den Bestimmungen des vorstehenden Teils 1, soweit ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist, nach den Bestimmungen des Teils II zu verfahren. Der Genehmigungsantrag ist nach dem Muster der Anlage 9 zu stellen. Die in Teil 1 Nrn. 7.1.2 bis 7.1.5 genannten Stellen sind nur zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich durch die beabsichtigte Änderung berührt wird.

1.2 Soweit ein förmliches Verfahren vorgeschrieben ist, kann unter bestimmten engen Voraussetzungen (§ 15 Abs. 2 BImSchG) von einer öffentlichen Bekanntmachung sowie von der Auslegung des Antrags und der Unterlagen und damit auch von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen werden. Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ist § 15 Abs. 2 BImSchG dahin auszulegen, daß eine Änderung der Emissionsverhältnisse nur dann ein Absehen von der öffentlichen Bekanntmachung ausschließt, wenn diese Änderung auch für die Immissionsverhältnisse von Bedeutung ist Soweit die übrigen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 BImSchG gegeben sind, kann wegen zusätzlicher Emissionen in der Regel dann eine Veröffentlichung unterbleiben, wenn eine Überschreitung von Immissionswerten mit Sicherheit nicht zu erwarten ist und die zusätzlichen Emissionen als irrelevant angesehen werden können. Soweit keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, kommt auch keine Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung (vgl. Teil 1 Nr. 12) in Betracht.

1.3 Eine Änderung des Umgangs mit Reststoffen bedarf nur dann einer Änderungsgenehmigung, wenn hiermit zugleich der Betrieb der Anlage wesentlich verändert wird. Umstellungen im Produktionsverfahren sind in der Regel wesentlich. Eine wesentliche Änderung kann auch vorliegen, wenn im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang eine (Neben-) Einrichtung zur Aufarbeitung von Reststoffen errichtet oder die Zwischenlagerung der Stoffe auf dem Betriebsgelände umgestaltet werden soll. Hingegen stellen Veränderungen im Betrieb des Verwerters, ein Wechsel des Verwerters oder des mit der Beseitigung Beauftragten, die Verlängerung von Reststoffabnahmeverträgen oder der Einsatz anderer Transportmittel keine Änderung des Betriebes der genehmigungsbedürftigen Anlage dar. Auch der Übergang von der Verwertung auf die Beseitigung von Reststoffen, der keine Auswirkungen auf den Betrieb der Anlage nach sich zieht, ist - soweit nicht von grundlegenden Vorschriften im Genehmigungsbescheid abgewichen wird - immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei, unterliegt aber der Überwachung nach § 52 BImSchG und bedarf ebenso wie die sonstigen nicht wesentlichen Abweichungen von den Festlegungen im Genehmigungsbescheid einer Mitteilung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG.

1.4 Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung anzuwenden ist und die im Anhang I der Störfall-Verordnung bezeichnet sind, ist die nach § 4 Abs. 2a Satz 1 der 9. BImSchV vorgeschriebene Begutachtung der Sicherheitsanalyse (vgl. Teil 1 Nr. 8.5.1) auf den Umfang der beantragten wesentlichen Änderung einschließlich möglicher Auswirkungen auf die Gesamtanlage zu beschränken. Werden von der wesentlichen Änderung sicherheitstechnische Bereiche nicht berührt, kann von der Einholung eines Gutachtens zu den Angaben der Sicherheitsanalyse abgesehen werden (vgl. Teil 1 Nr. 8.5 Abs. 2).

1.5 Über den Genehmigungsantrag hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BImSchG innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die zuständige Behörde (d. h. gemäß Nr. 9.115 der Anlage zur ZustVO AItG der Regierungspräsident bzw. das Landesoberbergamt) kann die Frist um jeweils 3 Monate verlängern, wenn das wegen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist.

2 Baugenehmigung

2.1 Bauliche Änderungen der Betriebsstätte, die nicht als wesentliche Änderungen im Sinne des § 15 BImSchG anzusehen sind, bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung. Wird in einem solchen Falle ein Antrag auf Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellt, so hat die Genehmigungsbehörde diesen Antrag an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten mit dem Vermerk, daß eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist. Dem Antragsteller ist Abgabenachricht zu erteilen.

2.2 Die untere Bauaufsichtsbehörde und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Bergamt), die mit der Prüfung von Bauantragen befaßt sind, die sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, haben eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde herbeizuführen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob eine bauliche Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf.

2.3 Wird eine Baugenehmigung erteilt, so hat die untere Bauaufsichtsbehörde eine Abschrift dieser Genehmigung einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen der für die Überwachung nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde zuzuleiten

  IV. Erlöschen der Genehmigung

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht in drei Fallen das Erlöschen der Genehmigung vor: Zum einen, wenn innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) und ferner, wenn das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird (§ 18 Abs. 2). Die Fristsetzung durch die Behörde kann mit der Genehmigung verbunden werden; die Frist kann aber auch später durch einen besonderen Verwaltungsakt gesetzt werden. Die Länge der Frist ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde zu bestimmen. Dabei ist der Zweck des § 18 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten, durch den dem Erwerb von Vorratsgenehmigungen entgegengewirkt und verhindert werden soll, daß die tatsächlichen Verhältnisse, von denen die Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgegangen ist, bereits bei der Errichtung oder Inbetriebnahme der Anlage verändert sind. Wenn es mit dem Zweck dieser Vorschrift vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag auch die ursprünglich gesetzte Frist verlängern. Eine Verlängerung kann, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, auch wiederholt auf Antrag vorgenommen werden. Eine Fristverlängerung ist jedoch nur zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt wird, da anderenfalls die Genehmigung bereits erloschen ist

V. Aufbewahrung des Genehmigungsbescheides und der Unterlagen

Die Urschrift des Genehmigungsbescheides mit allen darin in Bezug genommenen Unterlagen verbleibt bei den Akten der Genehmigungsbehörde. Im Bereich des Genehmigungsinhabers muß eine vollständige Ausfertigung mit allen Anlagen vorhanden sein und entsprechend aufbewahrt werden. Da die Ausfertigungen des Bescheides und der zugehörigen Unterlagen u. U. erheblichen Platz beanspruchen, kann unbeschadet des Satzes 2 zugelassen werden, daß in räumlicher Nähe der Anlage lediglich Kopien bereitgehalten werden, die trotz ihrer Verkleinerung (ggf. auf Mikrofilm) kurzfristig einsehbar sind, weil die erforderlichen Lesegeräte zur Verfügung stehen.

VI. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften sind vom 1. Januar 1976 an anzuwenden. In laufenden Verfahren gelten sie von diesem Zeitpunkt an für alle Abschnitte des Genehmigungsverfahrens, die noch nicht abgeschlossen sind.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

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