Frame öffnen

Anleitung für das Ausfüllen von Formularen für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - Land Rheinland Pfalz -
- Rheinland-Pfalz -

Stand Mai 2020
(Quelle: https://sgdnord.rlp.de/)


Archiv 2005

Ministerium für Umwelt Energie Ernährung und Forsten
55116 Mainz

Nachfolgende Informationen sollen Ihnen das Ausfüllen der Formulare erleichtern:

Die Formulare für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind in der Regel in einer ZIP-Datei gespeichert und sollten vor der Bearbeitung in einen Pfad Ihrer Wahl extrahiert werden. Die Formulare können einzeln aufgerufen und bearbeitet werden. Die einzelnen Tabellen können bei Bedarf vergrößert werden, indem Zeilen kopiert und eingefügt werden. Die vorliegende Datei "Anleitung" enthält neben einer Einführung auch die Erläuterungen zum Ausfüllen der Formulare. Zum Öffnen und Bearbeiten der Dateien benötigen Sie grundsätzlich das Textprogramm "Word 2010" oder höher.

Sollten Sie noch eine ältere Version von "Word" besitzen ("Microsoft Office Word 2003", "Word 2002" oder "Word 2000"), müssen Sie zusätzlich das sog."Microsoft Office Compatibility Pack für Word, Excel und PowerPoint 2007-Dateiformate" und alle erforderlichen Office-Updates installieren, um die Dateien öffnen und bearbeiten zu können (zu beziehen hier: http://www.microsoft.com/de-de/download/de-tails.aspx?id=3).

Hinweise zur Bearbeitung:

Texteingaben, Zahlen oder Datumsangaben Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Text eingeben
0000
tt.mm.jjjj
Kästchen: 
Pull-Down-Menü >

Formularkopf:

Betreiber/Antragsteller:

Antragstitel:

Anlage-Nr.:

Projekt-Nr.:

Antragsdatum:

Rev.:

Die farbige Hinterlegung der zur Bearbeitung freigegebenen Felder.. kann wie folgt ausgeblendet werden: Menü Überprüfen / Bearbeitung einschr. / Bearbeitbare Bereiche hervorheben - > Häkchen entfernen.

Erweitern von Tabellen:

Erweitern von Formularen:

Sollten trotz Beachtung der vorstehenden Informationen bei der Handhabung der Formulare Probleme auftreten, wenden Sie sich während der üblichen Dienstzeiten an:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Referat 21a
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Telefon 0261.120-2173
E-Mail poststelle21@sgdnord.rlp.de

Bei Fragen inhaltlicher Art wenden Sie sich bitte während der üblichen Dienstzeiten an die für Sie zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Str. 14
67433 Neustadt
Telefon 06321 99-0
E-Mail poststelle(@sgdsued.rlp.de
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Telefon 0261.120-0
E-Mail poststelle(@sgdnord.rlp.de

Erläuterungen zum Antrag und zu den Unterlagen

Allgemeines

Die vorliegenden Formulare "Antrag auf Genehmigung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG)" gelten für alle nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen. Grundlage für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 9. BImSchV - Grundsätze des Genehmigungsverfahrens). Weitere Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren enthält die rheinland-pfälzische Verwaltungsvorschrift zur Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Einführung von Vordrucken für Verfahren nach § 4 Abs.1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 4 und den §§ 8 und 9 Abs. 1 BImSchG (Fundstelle siehe Anhang I - Abkürzungsverzeichnis).

Der Antrag ist an die für den Standort der Anlage zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Diese ergibt sich aus der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind in mindestens sechs Ausfertigungen, soweit eine Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG mit beantragt wird, in sieben Ausfertigungen vorzulegen. Zur Beschleunigung des Verfahrens können weitere Ausfertigungen des Antrags und der Unterlagen erforderlich werden, damit die sternförmige Weitergabe an die beteiligten Stellen gewährleistet ist. Die Anzahl der Ausfertigungen ist im Einzelfall vom Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde zu erfragen.

Hinsichtlich der Bauunterlagen ist die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung ( BauuntPrüfVO) zu beachten. Die bautechnischen Nachweise gemäß § 5 der BauuntPrüfVO sind in mindestens drei Ausfertigungen vorzulegen. Die sonstigen Zeichnungen und Pläne sollen aus dauerhaftem Material lichtbeständig hergestellt sein. Die Formate der Unterlagen und ihre Faltung sollen entsprechend DIN 824 ausgeführt werden. Auf den Zeichnungen und Plänen, mit Ausnahme der Fließbilder, sollen der Maßstab und die Nordrichtung angegeben werden.

Pläne und Unterlagen für wasserwirtschaftliche Genehmigungsanträge sind von fachkundigen Personen gemäß § 103 LWG zu erstellen.

Bei Änderungen sind nur Angaben für die Anlagenbereiche, die von der Änderung betroffen sind bzw. auf die die Änderung Auswirkungen hat, erforderlich. Bereits vorhandene Nummern aus früheren Genehmigungsverfahren bzw. aus Emissionserklärungen sind beizubehalten. Soweit notwendig, fordert die Genehmigungsbehörde Unterlagen nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV.

Die Anzeige auf Formular 1.0 bzw. der Antrag auf Formular 1.2 müssen vom Antragsteller oder dem Vertretungsberechtigten mit Orts- und Tagesangabe rechtsgültig unterschrieben sein. Mit Ausnahme der Bauunterlagen nach § 63 Abs. 3 der Landesbauordnung ( LBauO) und der von Sachverständigen im Sinne des § 65 Abs. 4 LBauO bearbeiteten Unterlagen kann von der Unterschrift auf den sonstigen Antragsunterlagen abgesehen werden, wenn diese gestempelt sind und der Antrag ein vollständiges Verzeichnis der Unterlagen (Formular 2) enthält.

Formular 1.0

Zur Erweiterung der Tabelle der beigefügten Unterlagen kann die vorletzte Zeile der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden.


Das Formular 1.0 dient der Anzeige einer Änderung einer nach BImSchG genehmigten oder nach § 67 Abs. 2 angezeigten Anlage. Gegenstand der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG sind beabsichtigte Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage. In der Anzeige müssen die Änderung klar beschrieben werden und die möglichen Umweltauswirkungen (positiv oder negativ) zu erkennen sein, so dass die zuständige Behörde beurteilen kann, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, die einer Änderungsgenehmigung bedarf.

Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit ( § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) ist dann gegeben,

Dies muss sich aus den Angaben der Anzeige unmittelbar ergeben.

Da die Anzeige keine Konzentrationswirkung entfaltet, sind andere ggf. erforderliche, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, gesondert zu beantragen.

Die Anzeige für Anlagen, die im Anhang 1 zur 4. BImSchV bzw. im Anhangs 1 des TEHG gelistet sind, ist an die für den Standort der Anlage zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion (Nord oder Süd) zu richten.

Störfallrelevante Änderung

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen wurde die "störfallfallrelevante Änderung" einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, eingeführt, die gem. § 15 Abs. 1 anzuzeigen ist.

Gegenstand der Anzeige sind beabsichtigte Änderungen des Stoffinventars der Anlage (gefährliche Stoffe nach Anhang 1 Störfall-Verordnung = "Störfallstoffe") und/ oder der Handhabung der Störfallstoffe, die sich auf die Gefahren schwerer Unfälle auswirken können (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG).

Eine Anzeigepflicht kann zum Beispiel bestehen, wenn ein Betriebsbereich durch Verminderung des Störfallstoffpotenzials von der oberen Klasse in die untere Klasse fällt oder durch geänderte, hinzukommende oder wegfallende Störfallstoffe die Gefahren schwerer Unfälle eine Änderung erfahren.

Prüfgegenstand bei Anzeigen von störfallfallrelevanten Änderungen ist die Frage, ob die Änderung einer Genehmigung nach § 16a BImSchG bedarf, sofern die Änderung nicht bereits nach § 16 Abs. 1 BImSchG als genehmigungsbedürftig eingestuft wurde.

Dies ist der Fall,

Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen,

Bei Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen, sind Änderungen anzuzeigen, soweit diese Auswirkungen auf die Treibhausgas-Emissionen haben kann.

Dies betrifft insbesondere die Lage, die Betriebsweise, den Betriebsumfangs sowie die Stilllegung von Anlagen. Die zu änderten Anlagenteile, Verfahrensschritte, Nebeneinrichtungen und Quellen sind zu dokumentieren, so dass die möglichen Auswirkungen auf die Emissionen klar erkennbar sind.

  1. Die Anlagennummer ist numerisch und 4-stellig. Sie dient der Identifikation einer Anlage innerhalb eines Standortes. Die Nummerierung der Anlagen sollte, entsprechend dem Betriebsablauf, dekadisch erfolgen (0010, 0020, usw.). Die vergebenen Anlagennummern sind beizubehalten.
  2. Hier soll kurz dargestellt werden, welche Änderungen angezeigt werden.
  3. Unter Genehmigung ist die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (Erstgenehmigung) bzw. die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG zu verstehen. Sind mehrere Änderungsgenehmigungen erteilt worden, so ist nur auf die jeweils letzte Bezug zu nehmen, die die zu ändernde Anlage betrifft.
  4. In den beigefügten Erläuterungen, Formularen und Plänen ist das angezeigte Vorhaben so zu beschreiben, dass der Anlagenzustand vor und nach Änderung klar erkennbar ist. Anlagenänderungen, die möglicherweise eine störfallrelevanter Änderung mit sich bringen, geänderte oder neue Abwasser- oder Abfallströme sowie Änderungen im Bereich wassergefährdender Stoffe sind deutlich auszuweisen.

(10ff.) s. Formular 2

Formular 1.1 und 1.2: Allgemeine Angaben




Im Formular 1.1 sind allgemeine Angaben über Betreiber, Kapazität und Standort der Anlage zu machen. Im Formular 1.2 ist genau anzugeben, welche Genehmigungen aufgrund welcher Rechtsgrundlage beantragt werden. Der Antrag ist in diesem Formular rechtsverbindlich zu unterschreiben.

  1. Die Anlagennummer dient der Identifikation einer Anlage bzw. der systematischen Unterscheidung von mehreren Anlagen innerhalb eines Standortes. Die Nummerierung der Anlagen sollte, entsprechend dem Betriebsablauf, dekadisch erfolgen (0010, 0020, ...). Bei bestehenden Anlagen sind die vergebenen Nummern beizubehalten. Die Anlagennummer ist numerisch und 4stellig. Buchstaben, Punkte etc. sind unzulässig.
  2. Es ist eine kennzeichnende Beschreibung der Anlage und ihres Zwecks anzugeben, z.B. Schwefelsäurefabrik, Gießerei, Kompostwerk.
  3. Für die Kennzeichnung der Anlagengröße ist eine charakteristische Kapazitätsangabe erforderlich, z.B. Feuerungswärmeleistung, Fassungsvermögen, erzeugte oder eingesetzte Menge pro Zeiteinheit. Bei einer wesentlichen Änderung der Anlage ist die Gesamtkapazität nach Änderung der Anlage anzugeben.
    1. (1) Hier ist die bisher genehmigte Kapazität der Anlage bzw. des betroffenen Anlagenteils im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 der 4. BImSchV anzugeben.
    2. (2) Die Angaben beziehen sich auf die zu ändernde Anlage bzw. das zu ändernde Anlagenteil (Nebeneinrichtung), z.B. Kapazität eines Brennstofflagers einer Feuerungsanlage nach Nr. 1.2.1 Anhang 1 der 4. BImSchV.

    Die Angaben zu 3.1 und 3.2 entfallen bei einer Neuanlage.

  4. Hier soll bei einer wesentlichen Änderung/Teilgenehmigung kurz dargestellt werden, welche Maßnahmen an der Anlage beantragt werden, z.B. Errichtung und Betrieb eines Gewebefilters, Errichtung und Betrieb von zwei zusätzlichen Reaktionskesseln. Eine wesentliche Änderung kann auch die Änderung von Abwasseranlagen beinhalten, soweit diese als Nebenanlage errichtet wurden, oder aber die Änderung von Abwasserteilströmen durch veränderte Betriebsbedingungen oder Einsatzstoffe. Bei der Beschreibung sollen nur die Anlagenteile berücksichtigt werden, die von der Änderung betroffen sind.
  5. Bei ortsveränderlichen Anlagen sind die vorgesehenen Einsatzorte auf einem besonderen Blatt anzugeben.
  6. Unter Genehmigung ist die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (Erstgenehmigung) bzw. die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG zu verstehen. Sind mehrere Änderungs- bzw. Teilgenehmigungen erteilt worden, so ist nur auf die jeweils letzte Bezug zu nehmen, bzw. auf diejenige, auf die im Antrag Bezug genommen wird.
  7. Die beantragten Ausnahmen müssen gesondert begründet werden (Beiblatt verwenden). Ggf. sind die Stellungnahmen des Störfallbeauftragten, der Sicherheitsfachkraft und/oder des Betriebs- bzw. Personalrats beizufügen.

Formular 2: Verzeichnis der Unterlagen



Im Formular 2 sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen vollständig aufzulisten. Unterlagen, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und mit entsprechender Begründung getrennt vorzulegen. Die Unterlagen mit Geheimnisgehalt werden nicht zur Einsicht ausgelegt. Ihr Inhalt muss aber in anderen zur Einsicht auszulegenden Unterlagen (Ersatzunterlagen) soweit dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Für Angaben, bei denen kein Formular vorgesehen ist, sind formlose Angaben beizufügen.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BImSchG dürfen Einzelangaben zum Emissionsverhalten nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Bei Abgabe des Antrags hat der Betreiber daher der Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben zum Emissionsverhalten Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben.

Im Formular 2 sind auch die Unterlagen des Antrags aufzuführen, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Abwasserbehandlungsanlagen und/oder für eine Indirekteinleitergenehmigung, die beide im Rahmen der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG mit erteilt werden können, zu berücksichtigen sind. Die wasserrechtliche Genehmigung wird in den Genehmigungsbescheid nach Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen.

HINWEIS: Für eine Einleitung in ein Gewässer ist eine Einleiterlaubnis nach WHG zu beantragen. Diese fällt nicht unter die Konzentrationswirkung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes .

  1. Aus der Anlagen- und Betriebsbeschreibung, ggf. in Verbindung mit sonstigen Unterlagen, müssen die Art des Betriebes, des Verfahrens, alle die Kapazität und Leistung kennzeichnenden Größen, Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und der erzeugten Produkte, die Bauart der verwendeten Apparate und Maschinen sowie die vorgesehenen Betriebszeiten (Tag-, Nacht-, Dauerbetrieb) hervorgehen. Entstehende Nebenprodukte, anfallendes Abwasser sowie Abfälle sind anzugeben.
    Wird eine wesentliche Änderung/Teilgenehmigung beantragt, sind nur die Anlagenteile zu berücksichtigen, die von der wesentlichen Änderung/Teilgenehmigung betroffen sind. Sofern bestehende Anlagen, Betriebseinheiten oder Aggregate stillgelegt bzw. demontiert werden, ist dies entsprechend anzugeben.
    Die Beschreibung muss so vollständig sein, dass zu erkennen ist, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen. Insbesondere muss dargelegt werden, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Etwa vorgesehene Einrichtungen und Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen sind zu erläutern. Die Einhaltung der Anforderungen nach dem Stand der Technik bezogen auf die Pfade Luft, Wasser, Abfall und Boden sind nachzuweisen. Hierfür sind Behandlungsverfahren mit Angabe der Reinigungsleistungen sowie Maßnahmen zur Minimierung von Abluft und Abwasser sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenkontamination darzustellen.
    Soweit Energie in relevantem Umfang erzeugt, eingesetzt oder genutzt wird, sind zum Nachweis der effizienten und sparsamen Energienutzung alle wesentlichen in die Anlage eingebrachten bzw. in der Anlage erzeugten Energieströme (z.B. in Form von Brennstoffen, Dampf, elektrischer Energie etc.) sowie die Energieverluste zu beschreiben. Die Unterlagen müssen Angaben zu energetischen Wirkungs- und Nutzungsgraden, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung von anfallender Energie enthalten. Diese Angaben sind für Anlagen, die dem TEHG unterliegen, nicht erforderlich.
    Die Anlagen- und Betriebsbeschreibung muss darüber hinaus bei Anlagen innerhalb von Gebäuden Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

    Bei Anlagen, die aus Gründen des technischen Gefahrenschutzes eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche benötigen, ist darzulegen, in welcher Weise dies gewährleistet werden soll.
    Die Anlagen- und Betriebsbeschreibung hat außerdem die vorgesehenen Maßnahmen darzustellen, um schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren nach Betriebseinstellung abwehren zu können. Zudem sind die Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes zu beschreiben.
    Soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, sind den Antragsunterlagen Angaben im Sinne des § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV beizufügen.
    HINWEIS: Soweit eine wasserrechtliche (Änderungs-)Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage und/oder für die Indirekteinleitung beantragt wird, sollte ein separates Kapitel zu anfallendem Abwasser und Abwasserbehandlung erstellt werden.

  2. Bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 4. BImSchV ist zusätzlich zur vorgenannten Anlagenbeschreibung eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung vorzulegen, die einen Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ermöglicht. Bei UVP-pflichtigen Anlagen erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf die nach § 4e der 9. BImSchV erforderlichen Angaben. Auf die Verwendung von technischen oder sonstigen Fachausdrücken sollte dabei verzichtet werden, um dem technisch nicht vorgebildeten Dritten einen zutreffenden Überblick über die geplante Anlage zu ermöglichen.
  3. Für die Fließbilder ist DIN EN ISO 10628 (März 2001) "Fließschemata für verfahrenstechnische Anlagen - Allgemeine Regeln", zugrunde zu legen. Aus dem Fließbild müssen die Entstehungsstellen, Führung und Behandlung von Abluft und - soweit relevant - Abwasser hervorgehen. In den schematischen Darstellungen sind alle Emissionsquellen der Anlage zu nummerieren. Als Emissionsquellen gelten alle Stellen einer Anlage, an denen Emissionen in die Atmosphäre austreten oder austreten können. Hierzu gehören z.B. auch Sicherheits- und Entspannungseinrichtungen. Für den Bereich Abwasser sind die Einleitpunkte in die öffentliche bzw. private Kanalisation oder in den Vorfluter als Emissionsquellen einzutragen. Wird eine wesentliche Änderung beantragt, so sind die davon betroffenen Anlagenteile im Gesamtfließbild deutlich (farblich) zu markieren. Ferner sind die Anlagenteile zu kennzeichnen, die im Rahmen der Änderung stillgelegt bzw. demontiert werden. Die Genehmigungsbehörden können analoge Fließbilder mit gleichwertigem Informationsgehalt zulassen.
  4. Es ist ein Maschinenaufstellungsplan zu erstellen, aus dem die bauliche(n) Anlage(n), Maschinen, Aggregate, Lagerbehälter und -bereiche, Steuerwarte(n) und sonstige am Prozess beteiligte Module ersichtlich sind. Hierzu zählen auch Behandlungs- und Lageranlagen für Abwasser und Abfall. Zudem sind Treppen, Bühnen und Rettungswege einzuzeichnen sowie sämtliche Emissionsquellen (Abluft/ Abwasser) einzutragen und analog zu den Fließbildern zu nummerieren.
  5. Es ist eine maßstäbliche topographische Karte (Maßstab 1:5.000) oder ein Luftbild vorzulegen, auf der/dem die Anlage eindeutig ausgewiesen wird. Soweit Angaben über die Windrichtungsverteilung (Windrose) nicht möglich sind, ist die Hauptwindrichtung, bei einem Luftbild zusätzlich der Nordpfeil einzutragen. In der topographischen Karte/im Luftbild ist die Nutzung der im voraussichtlichen Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Flächen anzugeben. Schutzwürdige Objekte wie Landschafts- und Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale, Bäche, Schulen, Krankenhäuser, Wohngebiete usw. sind kenntlich zu machen.
    Als Einwirkungsbereich der Luftverunreinigungen ist in der Regel die Fläche anzusehen, die durch den Radius der 50-fachen Kaminhöhe der Anlage bestimmt wird, mindestens jedoch 1 km beträgt. Als Einwirkungsbereich der Lärmemissionen einer Anlage gelten die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert liegt oder Geräuschspitzen, die den maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Soweit §§ 34 oder 36 BauGB nicht einschlägig sind, ist die Gebietsfestsetzung der Bebauungspläne zugrunde zu legen.
  6. Anforderungen an Anlagen nach dem Anhang 1 des TEHG
    Für Tätigkeiten, die dem Geltungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ( TEHG) unterliegen, müssen nach Ablauf eines Kalenderjahres Emissionsberechtigungen entsprechend der in dieser Zeitspanne tatsächlich freigesetzten CO2-, N2O- und PFC- Emissionen an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) in Berlin abgegeben werden. Die betroffenen Anlagen sind in Anhang 1 Teil 2 zum TEHG aufgeführt. Die Freisetzung solcher Emissionen bedarf der Genehmigung, die für Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach BImSchG unterliegen aufgrund der Konzentrationswirkung ( § 13 BImSchG) zusammen mit der BImSchG-Genehmigung erteilt wird.
    Hierzu sind folgende weiterführende Erläuterungen erforderlich:
  7. Aus dem Entwässerungsplan soll die Abwasserführung für Produktionswasser, Kühlwasser und Oberflächenwasser sowie die Entstehungsstellen der Abwässer hervorgehen. Hierbei ist darzustellen, wo ein Anschluss an die öffentliche/ andere private Kanalisation vorhanden/ geplant ist. Vorhandene/ geplante Anlagen zur Abwasserbehandlung sowie Abscheideanlagen (z.B. Ölabscheider) sind darzustellen. Die Abwasser-Kontrollstellen sind einzuzeichnen. Um die genaue Lage der Abwasserkontrollstellen im Zu- und Ablauf einer Abwasserbehandlungsanlage zu beschreiben, wird empfohlen, ein Foto beizufügen. Die Rohrnetze für die Abwasserentsorgung sind nach DIN 2429 einzutragen.
  8. Aus den Erläuterungen sollten die Verfahrensschritte zur Abwasserbehandlung und die jeweils geplante Reinigungsleistung (Zielwert, Parameter, Schadstoffkonzentration und - Fracht) hervorgehen und nachvollziehbar begründet werden.
  9. Für die Darstellung der Abwassersituation ist zusätzlich ein Blockfließbild zu erstellen. Das Blockfließbild dient der schematischen Darstellung der gesamten Produktionsanlage und den resultierenden Abwasseranfallstellen und -strömen. Darin sind alle betrieblichen Abwasserteilströme I des Prozesses mit den jeweiligen Abwasseranfallstellen (Ort des Entstehens von Abwasser) einzutragen. Soweit eine Abwasserbehandlung stattfindet, ist diese im Fließbild mit den einzelnen Behandlungsstufen unter Ausweisung der Kontrollstellen für die Selbstüberwachung darzustellen.
    Die Abwasserteilströme sind zu benennen und zu nummerieren (z.B. Produktionsabwasser, Waschwasser, Spülwasser - AW 22, AW 23. usw.). Die Zuordnung und Bezeichnung muss eindeutig und dauerhaft sein. Diese ist in sämtlichen Unterlagen (Fließbilder, Erläuterungen, usw.) sowie in zukünftigen Anträgen/ Anzeigen beizubehalten. Wenn Änderungen an einer bestehenden Anlage vorgenommen werden sollen, müssen diese kenntlich gemacht werden (z.B. farbig).
  10. Zu den Bauunterlagen gehören die in § 1 Abs. 1 der BauuntPrüfVO genannten Unterlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise).
    Der Lageplan ist auf Grundlage der amtlichen Flurkarte zu erstellen. Die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke sind durch eine gelbe Umrahmung kenntlich zu machen. Errichtungen oder Änderungen und Abbruch von baulichen Anlagen (hierzu zählen auch Abwasserbehandlungsanlagen) sind farblich darzustellen, freizuhaltende Flächen sind auszuweisen.
  11. unbesetzt
  12. Als sonstige Unterlagen kommen solche in Betracht, die im Verzeichnis der Unterlagen (Formular 2) nicht enthalten sind, wie z.B. Gutachten. (Zur Erweiterung der Tabelle für weitere Einträge kann die vorletzte Zeile der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden).

____________________
I) "Rohabwasser" unvermischt mit anderem Abwasser

Formular 3: Anlagedaten

Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.


Im Formular 3 werden die Gliederung der Anlage in Betriebseinheiten sowie die charakteristischen Anlagedaten aufgeführt.

  1. Die Anlage ist bzw. die Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sind in Betriebseinheiten (BE) zu gliedern. Betriebseinheiten sind als Teilanlagen und Verfahrensabschnitte dienende Anlagenteile im Sinne der DIN 28004 Teil I, Mai 1988. Insbesondere sind die Betriebseinheiten anzugeben, die ein selbstständiges, von anderen Teilen unabhängiges Emissionsverhalten aufweisen. Reinigungseinrichtungen mit größerem technischen Aufwand (z.B. Rauchgasentschwefelungsanlage, DeNOx-Anlage, Abwasserbehandlungsanlagen) sind in der Regel als selbstständige Betriebseinheiten aufzuführen. Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, die nach der 4. BImSchV auch als selbstständige Anlage genehmigungsbedürftig wären, sind immer als eigenständige Anlagenteile oder Betriebseinheiten anzusehen. Die Gliederung in Betriebseinheiten soll keine Auflistung von Bauelementen sein, sondern eine Abgrenzung von Teileinheiten, sodass die verfahrens- bzw. betriebstechnischen Zusammenhänge deutlich werden. Die Abgrenzung der Betriebseinheiten innerhalb der Anlage soll verfahrenstechnisch sinnvoll, unter Beachtung spezieller betrieblicher Gegebenheiten, erfolgen. Die Nummer der Betriebseinheit ist 4-stellig und numerisch. Buchstaben, Punkte etc. sind unzulässig.
  2. Aggregate sind dann anzugeben, wenn sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sein können; diese sind dann auch im Fließbild darzustellen. Bei parallel angeordneten Aggregaten ist in diesen Fällen die Anzahl der Aggregate mit anzugeben.
  3. Als charakteristische Größen sind die (maximal möglichen) Auslegungsdaten anzugeben, wie z.B. Abmessungen, Volumen, Durchsatz oder Leistung des Aggregats. Eine freiwillige rechtliche Beschränkung des Betreibers ist möglich, muss jedoch auch eingehalten werden.
  4. In den Geltungsbereich der 42. BImSchV fallen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider.

Formular 4: Gehandhabte Stoffe

Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.


Im Formular 4 sind alle in der Anlage gehandhabten und durch den Prozess entstehenden Stoffe und Gemische mit ihrer Zusammensetzung übereinstimmend mit den Informationen des Fließbilds aufzuführen. Aus den Angaben muss zudem die Stoffbestimmung hervorgehen (Produkte, Nebenprodukte, Abfälle, Abwasser usw.). Diese Angaben sind für jede Betriebseinheit und für die Gesamtanlage zu machen.

  1. Für Anlagen, die dem TEHG unterliegen, ist der voraussichtliche Jahresmassenstrom an CO2, N2O und PFC als CO2-Äquivalente für die Gesamtanlage anzugeben.
  2. Die Stoffe und ihre Nebenkomponenten sind in der Regel durch die chemische Nomenklaturbezeichnung (ggf. die chemische Zusammensetzung) zu kennzeichnen. Natürliche Gemischbezeichnungen wie Erz, Rohöl, Gülle etc. können verwendet werden. Dagegen sind allgemeine Bezeichnungen wie z.B. "Lösemittel" nicht ausreichend, es müssen vielmehr die Art und die Zusammensetzung des Lösemittels bzw. Lösemittelgemischs angegeben werden. Begriffe wie "sonstige Kohlenwasserstoffe" oder "sonstige organische Substanzen" sind zu vermeiden. Abwasser oder -teilströme sind gemäß ihrer Herkunft zu benennen (Spülwasser, Reinigungsabwässer, Kühlwasser usw.). Für gehandhabte gefährliche Stoffe und Gemische im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes ( ChemG) sind Sicherheitsdatenblätter beizufügen.
  3. Die Zusammensetzung von Stoff- oder Lösungsgemischen, Abwasserströmen und Abfällen ist so genau anzugeben, dass eine Beurteilung der Komponenten hinsichtlich ihrer Umweltrelevanz und die Beurteilung der Anlage hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit möglich ist; d.h. es ist z.B. aufzuführen, welche Lösemittel, welche Metalle, Salze, organisch gebundenen Halogene, Wasseranteile usw. enthalten sind. Bei zu behandelnden Abwasserteilströmen sind darüber hinaus die Abwasserinhaltsstoffe im Formular 9.3 aufzuführen und bezüglich ihrer Umweltrelevanz näher zu beschreiben.

Formular 4a: Gehandhabte Stoffe

Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.



Im Formular 4a sind weiterführende Ausführungen zu den eingesetzten Stoffen und Gemischen zu machen, soweit es sich um wassergefährdende Stoffe handelt (WGK 1, WGK 2, WGK 3, awg). Die Abgrenzung der Anlage mit wassergefährdenden Stoffen ist entsprechend dem Anlagenzweck vom Antragsteller vorzunehmen. Hierbei kann eine Anlage auch mehrere Komponenten enthalten, z.B. eine Tankstelle mit Behälter für Dieselkraftstoff, Ottokraftstoff, AdBlue®, Rohrleitungen sowie Abfüllflächen. Für die verwendeten Bau- und Werkstoffe sowie Sicherheitseinrichtungen sind jeweils Nachweise der Eignung oder Verwendbarkeit zu erbringen. Die im Formular 4a gemachten Angaben und aufgeführten Nachweise ersetzen im Genehmigungsverfahren (nicht im Anzeigeverfahren!) eine Anzeige nach § 40 AwSV.

Formular 5.1 - 5.2: Betriebsablauf

Zur Erweiterung der Tabellen oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabellen kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden. Bei mehreren Abluftströmen oder Quellen kann der ganze Formularbereich inkl. Seitenumbruch kopiert und auf der nächsten Seite wieder eingefügt werden.






In den Formularen 5.1 und 5.2 sind qualitative und quantitative Angaben zu den Luftverunreinigungen sowie die Beschreibung der Emissionsbedingungen gefordert. Das Emissionsverhalten ist im Hinblick auf verschiedene Betriebsweisen soweit zu untergliedern, dass sich eine eindeutige Zuordnung zum emissionsverursachenden Betriebsvorgang ergibt. Die Angaben müssen sich nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 der 9. BImSchV auch auf das Rohgas vor einer Vermischung oder Verdünnung beziehen sowie auf die Art, Lage und Abmessungen der Emissionsquellen, die räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen und die Austrittsbedingungen.

Für jeden Abgasstrom ist Formular 5.1 auszufüllen, auch für Abgasströme, die von der Änderung nicht berührt sind. Darauf kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die aktuellen Daten aus früheren Genehmigungsverfahren der Genehmigungsbehörde vorliegen. Auf die Genehmigung ist Bezug zu nehmen.

Formular 5.1 erfasst die Einleiterdaten je Abgasstrom, d.h. vom Entstehungsort der Abgase aus betrachtet. In Formular 5.2 sind die Emissionen je Quelle aufzuführen, wobei auch Abgasströme aus nicht von den Planungen betroffenen Anlagen, die in die gemeinsame Quelle münden, zu berücksichtigen sind. Wenn nur ein Abgasstrom vorhanden ist, d.h. die Zuordnung eindeutig ist, kann auf das Formular 5.1 verzichtet werden. Formular 5.2 ist in jedem Fall vollständig auszufüllen.

Werden Abgasströme mehrerer Entstehungsstellen zusammengefasst und können die notwendigen Angaben zu den Emissionen dieser Teilströme nicht gemacht werden (Vielstoffanlage), sind im Einzelfall Maximalabschätzungen möglich. Gegebenenfalls kann im Genehmigungsbescheid der messtechnische Nachweis nach Inbetriebnahme verlangt werden.

Beispiel:

Die Abgasströme der drei Anlagen 0090, 0100 und 0110 werden über einen gemeinsamen Kamin mit der Quellen-Nr. 0010 abgeführt. Es wird vom Betreiber eine Änderung der Anlage 0100 beantragt. Im Formular 5.1 - Einleiterdaten je Abgasstrom - wird der Abgasstrom 0020 aus der zu ändernden Anlage 0100 beschrieben. Die Abgasströme 0010 und 0030 sind bereits in einem früheren Genehmigungsverfahren beschrieben worden. Im Formular 5.1 sind insbesondere detaillierte Angaben über Häufigkeit und Dauer der verschiedenen Betriebszustände zu machen, die im Formular 5.2 nicht gefordert sind. Im Formular 5.2 - Emissionsdaten je Quelle - sind alle drei Abgasströme 0010, 0020 und 0030 aus den verschiedenen Anlagen mit genauem Herkunftsort aufzuführen, da sie in eine gemeinsame Quelle münden.

Fließbild (vereinfachte Darstellung):

Druck- und Lokalversion

Formular 5.1 - Einleiterdaten je Abgasstrom - (Ausschnitt)

Nr. Abgasstrom lt. Fließbild 0 0 1 0 Nr. der Betriebseinheit 0 2 0 0 aus Anlage Nr. 0 0 9 0
verbunden mit Quelle Nr. 0 0 1 0 in Anlage Nr. 0 1 1 0

Formular 5.1 - Einleiterdaten je Abgasstrom - (Ausschnitt)

Nr. Abgasstrom lt. Fließbild 0 0 2 0 Nr. der Betriebseinheit 0 1 0 0 aus Anlage Nr. 0 1 0 0
verbunden mit Quelle Nr. (22) 0 0 1 0 in Anlage Nr. 0 1 1 0

Die Beschreibung des Abgasstroms Nr. 0030 ist Bestandteil einer früheren Genehmigung vom xx.xx.xxxx.

Formular 5.2 - Emissionsdaten je Quelle - (Ausschnitt)

Nr. der Quelle lt. Fließbild 0 0 1 0 Nr. der Betriebseinheit 0 2 0 0 in Anlage Nr. 0 1 1 0


Nr. des Abgasstroms lt. Fließbild Nr. der Betriebseinheit Nr. der Anlage Luftfremde Stoffe (getrennt nach Einzelkomponenten)
Bezeichnung
0 0 1 0 0 2 0 0 0 0 9 0
0 0 2 0 0 1 0 0 0 1 0 0
0 0 3 0 0 2 0 0 0 1 1 0
  1. Unter Abgasstrom ist der in Rohren, Kanälen o.ä. geführte Gasstrom nach Verlassen der Betriebseinheit zu verstehen.
  2. Quellen sind die Übertrittstellen von Luftverunreinigungen in die Atmosphäre. In der Regel sind Quellen die Mündungen von abgasführenden Leitungen. Man unterscheidet definierte Quellen (z.B. Kamine, Behälterentlüftungen, Sicherheitsventile, Entspannungsleitungen und Berstscheiben) und diffuse Quellen (z.B. Lagerplätze, Halden, Gebäudeöffnungen, Absetzbecken). Die Emissionsquellen sind innerhalb eines Standorts eindeutig zu nummerieren, d.h. eine Quellennummer darf nur einmal vergeben werden. Einmal verwendete Nummern (z.B. in früheren Genehmigungsverfahren oder Emissionserklärungen) sind beizubehalten.
  3. Die emittierten luftfremden Stoffe sind in der Regel mit der chemischen Bezeichnung anzugeben. Stoffbezeichnungen wie "Erz", "Rohöl", "Gülle" sowie Handelsbezeichnungen von Stoffen sind unzulässig, ebenso allgemeine Bezeichnungen, wie z.B."Lösemittel". Als Aggregatzustand ist derjenige Zustand anzugeben, mit dem die Emission an der Quellmündung austritt, also fest, flüssig, aerosolförmig oder gasförmig. Die Konzentration ist die Masse des emittierten Stoffes bezogen auf das Abgasvolumen. Die Angabe erfolgt für den trockenen Abgasstrom im Normzustand (273 K, 1013 hPa), bezogen auf den Sauerstoffgehalt nach TA Luft (falls vorhanden). Soweit die TA Luft die Emissionsbegrenzung auf feuchte Abgasströme bezieht, ist dies gesondert anzugeben. Es ist anzugeben, in welcher Weise die Emissionen ermittelt wurden, z.B. Schätzung, Rechnung, Messung an der Anlage selbst (bei Änderungsanträgen) oder Messung an ähnlichen Anlagen.
  4. Innerhalb der Betriebszustände sind alle Vorgänge darzustellen, die zu Emissionen führen können, ggf. durch Unterteilung der Betriebszustände in a1, a2, ... (Normalbetrieb) oder d1, d2, ... (sonstige Betriebszustände). Die Unterscheidung ist stichwortartig zu erläutern (z.B. Entspannen, Reinigung durch Spülung, Gasfreimachen des Behälters).
  5. Es ist anzugeben, wie oft sich ein technischer Vorgang und damit das Emissionsverhalten in bestimmten Zeitabständen wiederholt.
  6. Es ist anzugeben, wie lange ein technischer Vorgang das Emissionsverhalten bestimmt.
  7. Angabe der Gesamtstundenzahl innerhalb eines Jahres, in der die Emission auftritt.
  8. Es ist der Volumenstrom (Trägergas und emittierte Stoffe) des Abgases für den Normzustand (273 K, 1013 hPa) trocken und bezogen auf den Sauerstoffgehalt nach TA Luft (falls vorhanden) anzugeben. Soweit die TA Luft die Emissionsbegrenzung auf feuchte Abgasströme bezieht, ist dies gesondert anzugeben.
  9. Für die jeweilige Emissionskomponente ist der Abscheidegrad der Abgasreinigungsanlage in Prozent anzugeben.

Formular 6.1: Verzeichnis der Emissionsquellen (Luftverunreinigungen)

Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.



Im Formular 6.1 sind Angaben zu sämtlichen Übertrittstellen der Luftverunreinigungen in die Atmosphäre (Emissionsquellen von Luftverunreinigungen) zu machen.

  1. Die Angaben zur Lage der Quellen müssen dem Koordinatensystem UTM (ETRS89) entsprechen. Die Koordinaten nach UTM setzen sich zusammen aus einem 8-stelligen Ostwert (vormals Rechtswert), beginnend für Rheinland-Pfalz immer mit 32, und einem 7-stelligen Nordwert (vormals Hochwert).
  2. Es ist die vom Abgasstrom durchströmte Mündungsfläche (lichte Fläche) anzugeben. Die Fläche wird bei Punktquellen aus dem Durchmesser, bei Linien- und Flächenquellen aus Länge und Breite berechnet. Quellen mit einer Fläche unter 10 m2 gelten als Punktquellen.
  3. Es sind die Linearabmessungen der Quellen anzugeben. Bei Punktquellen mit rundem Querschnitt ist der Durchmesser anzugeben. Bei Punktquellen mit rechteckigem Querschnitt erfolgt die Angabe des aus der Fläche berechneten fiktiven Durchmessers. Bei Flächen- und Linienquellen sind die Länge und Breite (bei vertikalen Austrittsflächen die Höhe) anzugeben.
  4. Als geodätische Höhe ist die Höhe des Geländeniveaus über dem Meeresspiegel (Höhe über NN) anzugeben.

Formular 6.2: Verzeichnis der Treibhausgasquellen

Das Formular 6.2 ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine emissionshandelspflichtige Anlage nach § 2 TEHG handelt. Zur Erweiterung der Tabellen oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabellen kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.


  1. Bei den Angaben zu den Treibhausgasquellen sind die Grundsätze und Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 1 und 2 TEHG für die einbezogenen Tätigkeiten und Treibhausgase zu beachten.

Formular 7: Verzeichnis der lärmrelevanten Aggregate

Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.



  1. Im Formular 7 sind die jeweiligen emissionsrelevanten Aggregate (z.B. Ventilator) anzugeben, deren Schallleistungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet.
  2. Als charakteristische Größe ist die Leistung des Aggregats anzugeben, z.B. Gebläse: Fördervolumen in m3/h; Fräsmaschine: Nennleistung des Antriebsmotors in kW.
  3. Die Emissionskennwerte (Schallleistungspegel LWA und arbeitsplatzbezogener Schalldruckpegel LpA) können technischen Unterlagen (z.B. Maschinenpapiere, Bedienungsanleitungen) entnommen bzw. vom Hersteller der Aggregate erfragt werden. Bei den Emissionskennwerten handelt es sich um die Geräuschemissionen technischer Schallquellen, die nach den in DIN 45635 Teil 1 und Folgeblättern festgelegten Messverfahren ermittelt werden. Der A-Schallleistungspegel LWA ist das Maß für die Geräuschabstrahlung einer technischen Schallquelle an die Umgebung (Emission). Er dient zur akustischen Beurteilung und wird in dB angegeben. Der arbeitsplatzbezogene Emissionskennwert einer Maschine ist der zeitlich energetisch gemittelte A-bewertete Schalldruckpegel LpA am Arbeitsplatz und wird in dB angegeben. Er ermöglicht eine Abschätzung der Geräuscheinwirkung am Arbeitsplatz und einen Vergleich des Arbeitsplatzgeräusches verschiedener Maschinen.
  4. Als Betriebszeiten sind die tatsächlichen Zeiten anzugeben, in denen die Aggregate betrieben werden, z.B. Mo - Fr von 7:00 bis 16:00 Uhr oder werktäglich 3 Std. in der Zeit von 7:00 bis 13:00 Uhr.
  5. Hier sind Angaben über die Herkunft der Emissionskennwerte (LWA und LpA) anzuführen, z.B. Herstellerangaben, eigene Messungen, Erfahrungswerte usw.

Formular 8.1 bis 8.3: Angaben zur Störfall-Verordnung (StörfallVO)

Zur Erweiterung der Tabelle in 8.2 oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.







Die Formulare 8.1 bis 8.3 beinhalten Angaben zur Störfall-Verordnung für Anlagen in Betriebsbereichen. Im Formular 8.1 sind Angaben zur Einstufung des Betriebsbereiches (untere/obere Klasse) und zur Lage i.V.m. Gefahrenpotenzialen zu machen. Angaben zu den gefährlichen Stoffen nach Anhang 1 der StörfallVO (gefährliche Stoffe) sowie der anlagenspezifische Ost- und Nordwert II sind in das Formular 8.2 einzutragen. Für Angaben zum angemessenen Sicherheitsabstand und zu sensibler Nutzung im Umfeld des Betriebsbereiches ist Formular 8.3 zu nutzen, sofern dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, nicht auf der Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wurde (z.B. durch die Berücksichtigung von angemessenen Sicherheitsabständen bei der Gebietsausweisung im Rahmen der Bauleitplanung). Der angemessene Sicherheitsabstand kann gutachterlich ermittelt werden (in dem Fall ist das Gutachten beizufügen) oder pauschal, in dem die Achtungsabstände gem. KAS 18 oder KAS 32 zu Grunde gelegt werden oder eine Abschätzung gem. KAS 18 erfolgt (Dokumentation ist beizufügen). Soweit nicht bereits aktuelle Angaben zu gefährlichen Stoffen des gesamten Betriebsbereiches im Rahmen einer Anzeige nach § 7 StörfallVO vorliegen, ist zusätzlich die Anlage 4 beizufügen.

_________________
II) vgl. (36)

Formulare 9.1 - 9.2: Abfälle

Bei mehreren Abfallströmen kann der ganze Formularbereich inkl. Seitenumbruch kopiert und auf der nächsten Seite wieder eingefügt werden.




Bei vielen der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen Abfälle an, deren Bewirtschaftung nach dem geltenden Fachrecht zu erfolgen hat. Das umweltpolitische Ziel, dem Entstehen solcher Stoffe soweit wie möglich entgegenzuwirken, erfordert daher Maßnahmen zur Steuerung des Abfallanfalls beim Betrieb industrieller und gewerblicher Anlagen.

Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der

Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, soweit diese nicht gasförmig oder luftgetragen sind (Abluft) oder in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden (Abwasser). Zu den Abfällen gehören auch gefasste Gase.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG begründet die Pflicht, genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden werden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht eine fünfstufige Abfallhierarchie vor. Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. D.h. die stoffliche Verwertung hat jetzt eine höhere Priorität als die Verbrennung zur Energieerzeugung. Es soll die Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen (vgl. § 6 Abs. 2 KrWG).

Zur Durchführung dieser Vorschriften ist in den Formularen 9.1 und 9.2 anzugeben, welche Abfälle anfallen und welche Maßnahmen zur Bewirtschaftung dieser Stoffe vorgesehen sind. Das Formular 9.2 muss spätestens bei Inbetriebnahme der Anlage der Genehmigungsbehörde nachgereicht werden.

  1. Die Anfallhäufigkeit ist durch Angaben wie täglich, x mal pro Monat, wöchentlich, x mal pro Jahr, usw. zu kennzeichnen.
  2. Die Konsistenz bei einer Temperatur von 20 °C soll durch Eigenschaften wie flüssig, zähflüssig, pastös, stichfest, fest, usw. beschrieben werden.
  3. Die Bezeichnung erfolgt nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 ( Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV).
  4. Es sind die geprüften und vorgesehenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen (Recycling) oder der sonstigen (z.B. energetischen) Verwertung der anfallenden Abfälle anzugeben. Die Art der Verwertungsanlage ist konkret zu benennen, alternativ ist der Verbleib der Abfallkomponenten im Zuge der Verwertung darzulegen. Aus den Angaben muss hervorgehen, dass die vorgesehene Verwertungsanlage zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle geeignet ist. Dies gilt auch für Abfälle, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, und für die bei der Betriebseinstellung vorhandenen Abfälle.
  5. Es sind die geprüften und die vorgesehenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Abfälle anzugeben sowie der Verbleib der Abfallkomponenten im Zuge der Beseitigung darzulegen. Aus den Angaben muss hervorgehen, dass die vorgesehene Anlage zur allgemeinwohlverträglichen Beseitigung der Abfälle zugelassen und geeignet ist.
  6. Es gelten die Regelungen der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV). Für den Vollzug der NachwV ist in Rheinland-Pfalz die Sonderabfall-Management-Gesellschaft mbH (SAM) zuständig (http://www.sam-rlp.de/).
  7. Hier sind, soweit möglich, die entsprechenden Angaben aus Formular 9.1 zu übernehmen.

Formular 9.3 Abwasser und 9.3A Abwasserbehandlung

Im Formblatt 9.3 kann der Bereich "Schadstoffkonzentrationen und -frachten" und "Zusätzliche Angaben pro relevantem Abwasserinhaltsstoff", im Formblatt 9.3A kann der Bereich "Behandlungsstufe", "Behandelte bzw. zu behandelnde Abwasserteilströme" und "Eingesetzte Hilfsstoffe und Bezeichnung gem. Fließbild für die jeweilige Behandlungsstufe" durch Kopieren von Zeilen und erneutes Einfügen erweitert werden. Nicht benötigte Passagen können aus dem Formular herausgelöscht werden.





Formular 9.3 ist für jeden Abwasserteilstrom separat auszufüllen.

Als Abwasserteilstrom bezeichnet man durch einen Prozess entstehendes Abwasser, das an einem bestimmten Ort erstmals gefasst und in eine Abwasserleitung/ Abwasserkanal eingeleitet wird. Ein Abwasserteilstrom ist somit nicht mit anderem Abwasser vermischt.

Die Benennung der Abwasserteilströme hat gemäß den Bezeichnungen im Blockfließbild (Nr. 16) zu erfolgen.

Für alle Abwasserteilströme ist anzugeben:

Darüber hinaus sind folgende Angaben zu machen:

A Abwasser zur Einleitung, unbehandelte oder über Abscheideanlagen geführte Teilströme:

B behandlungsbedürftige Abwasserteilströme:

Die Abwasserinhaltsstoffe inkl. Nebenkomponenten sind pro Abwasserteilstrom so genau anzugeben, dass eine Beurteilung der Komponenten hinsichtlich ihrer Umweltrelevanz und die Beurteilung des geplanten Vorhabens hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit möglich sind.

Bei den Angaben zur Eliminationsrate (TOC) ist das Test-Verfahren inkl. Testbericht mit Ausweisung der Probenahmestelle, des -datums und des beprobten Teilstroms beizufügen.

Weitere Angaben, die aufzuführen sind, betreffen die Art (Schätzung/ Messung) und Aktualität (Jahr der Erfassung) der Ermittlung bzgl. der Abwassermengen sowie der Schadstoff-Konzentrationen und -Frachten im Abwasser pro Abwasserteilstrom.

Für Abwasser, das als Abfall entsorgt wird, sind die Formular 9.1 und 9.2 auszufüllen.

  1. Enthält der Abwasserstrom am Ort des Entstehens gefährliche Stoffe (z.B. mutagen, karzinogen, reproduktionstoxisch, bioakkumulierend, persistent), die in der Kläranlage bzw. in der Endbehandlung nur unzureichend eliminiert werden (< 80 %), ist darzulegen, welche grundsätzlichen Möglichkeiten es gibt, um die Schadstoffemission am Ort des Abwasserentstehens zu reduzieren, welche davon im vorliegenden Fall in Frage kommen und welche mit welcher Zielsetzung umgesetzt werden sollen. Falls von den grundsätzlich möglichen Maßnahmen keine umgesetzt werden soll, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Auf Grundlage der Angaben muss eine Bewertung der noch im Abwasser enthaltenen Restfracht im Hinblick auf ökologisch relevante Eigenschaften möglich sein. (ggfls. Beiblatt verwenden)

Angaben zur Abwasserbehandlung sind in Formblatt 9.3A zu machen.

  1. Es sind die einzelnen Behandlungsstufen der Abwasserbehandlung aufzuführen (z.B. mechanische Reinigung, biologische Stufe, Nitrifizierung, Phosphatfällung, Aktivkohlebehandlung, Ozonierung, usw.).
  2. Für jede Behandlungsstufe sind die Teilströme anzugeben, die dort behandelt werden. Soweit die gleichen Abwasserströme in nacheinander geschalteten Stufen behandelt werden, können diese zusammen aufgeführt werden.

Formulare 10.1 - 10.3: Angaben zum Arbeitsschutz







In den Formularen 10.1 bis 10.3 sind Angaben zum Arbeitsschutz zu machen unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ( ASR) und deren Vorgängervorschriften, den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), soweit diese noch nicht überarbeitet worden sind. Die genannten Formulare sind im Regelfall nur bei Neuanlagen und bei sehr umfangreichen wesentlichen Änderungen auszufüllen.

  1. Die Bundesanstalt für Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz (BAuA) empfiehlt zur Verwendung der ASR: "Die Angaben in den ungültig gewordenen Arbeitsstätten-Richtlinien, für die derzeit noch keine entsprechenden Arbeitsstättenregeln bekannt gemacht wurden, können weiterhin als "Orientierungswerte" zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten verwendet werden. Dabei muss der Anwender aber beachten, dass die Inhalte der alten Arbeitsstätten-Richtlinien teilweise überaltert sind und damit nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen." (vgl. http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR.html).

Formulare 11.1 - 11.2: Brandschutz, Löschwasserrückhaltung




In den Formularen 11.1 und 11.2 sind Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zum Brandschutz zu machen.

Formular 12.1: Naturschutz und Landschaftspflege


Im Formular 12.1 sind nur Angaben zu machen bei UVP-pflichtigen Anlagen oder wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vorliegt bzw. zu erwarten ist. Das Formular befasst sich mit den Aspekten von Naturschutz und Landespflege des geplanten Vorhabens. Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ergibt sich aus § 15 Abs. 4 BNatSchG. Hiernach ist der zuständigen Behörde vor Durchführung eines Eingriffs durch geeignete Planunterlagen nachzuweisen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild unterlassen werden bzw. dass unvermeidbare Beeinträchtigungen durch bestimmte Maßnahmen ausgeglichen oder ersetzt werden. Beim Antrag auf Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) nach BImSchG ist der Leitfaden "Naturschutzfachlicher Rahmen beim Ausbau der Windkraft in Rheinland-Pfalz" (Gutachten VSW & LUWG 2012) zu beachten. Die Einschaltung eines qualifizierten Landschaftsplanungsbüros ist bei umfangreichen Projekten erforderlich.

  1. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen) oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können ( § 14 Abs. 1 BNatSchG). In die Beurteilung, ob ein Vorhaben ein Eingriff im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist, werden auch bereits vorhandene Belastungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild eingestellt, weshalb auch diese im Formular aufzuführen sind. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist ( § 17 Abs. 2 S. 2 BNatSchG).
  2. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist ( § 17 Abs. 2 S. 3 BNatSchG). Es kommt also darauf an, ob die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt werden können. So kann z.B. die Aufforstung von 2,5 ha extensiv genutzter Wiese in einem ohnehin waldreichen Gebiet mit einer Fichtenkultur nicht den Verlust eines gleichgroßen Auwaldes ausgleichen, da die Fichtenschonung im Vergleich mit einem intakten Auwald u.a. Lebensraum für andere und weit weniger Arten bietet, nur ein begrenztes Wasserrückhaltevermögen hat und einen geringeren Erholungswert besitzt. Die Kostenberechnung für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist in jedem Falle beizufügen, da diese für die Festsetzung der Sicherheitsleistung ( § 17 Abs. 5 BNatSchG) herangezogen wird.

Formular 12.2: UVP-Screening



Im Formular 12.2 sind Angaben hinsichtlich der Einstufung des UVP-pflichtigen Vorhabens (Neuvorhaben, Änderungsvorhaben usw.) und Angaben zum Standort des geplanten Vorhabens zu machen.

.

Ansprechpartner Anlage 1

Die Angaben in der Anlage dienen der beschleunigten Bearbeitung des Antrages, falls Rückfragen erforderlich werden.


.

Anlagen und Betriebsbeschreibung Anlage 2



.

Fließbild/ Blockfließbild Anlage 3

Diese Anlagen können als Vorlagen für die Erstellung der diesbezüglichen Unterlagen verwendet werden.


.

Angaben zum Stoffinventar des Betriebsbereiches vor Errichtung/Änderung einer Anlage Anlage 4

Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe, bei mehreren Stoffen der gleichen Gefahrenkategorie, können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.


Verzeichnis der Abkürzungen

ABl. Amtsblatt der Europäischen Union
ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten ( Arbeitsstättenverordnung)
ASiG Arbeitssicherheit
ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten bzw. Arbeitsstätten-Richtlinien
AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung)
BauGB Baugesetzbuch
BauuntPrüfVO Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
BE Betriebseinheit
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGBl. Bundesgesetzblatt
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz)
4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
9. BImSchV Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über das Genehmigungsverfahren)
11. BImSchV Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Emissionserklärungen)
12. BImSchV Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Störfall-Verordnung)
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz)
ChemG Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chemikaliengesetz)
DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (UBA) in Berlin
DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
GABl. Gemeinsames Amtsblatt
GbV Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung)
GefStoffV Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Gefahrstoffverordnung)
GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz
KAS Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz)
LAGA Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
LBauO Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
LöRüRL Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie)
LWG Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz ( Landeswassergesetz)
MinBl. Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz
NachwV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung)
StörfallVO siehe 12. BImSchV
TA Luft Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft)
TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)
TEHG Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen ( Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz)
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VDI Verein Deutscher Ingenieure
VwV Verwaltungsvorschrift
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz)

Außerdem werden in den Antragsformularen bzw. den Erläuterungen folgende Vorschriften genannt:



UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen