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Anleitung für das Ausfüllen von Formularen für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - Land Rheinland Pfalz -
- Rheinland-Pfalz -
Stand Mai 2020
(Quelle: https://sgdnord.rlp.de/)
Archiv 2005
Ministerium für Umwelt Energie Ernährung und Forsten
55116 Mainz
Nachfolgende Informationen sollen Ihnen das Ausfüllen der Formulare erleichtern:
Die Formulare für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind in der Regel in einer ZIP-Datei gespeichert und sollten vor der Bearbeitung in einen Pfad Ihrer Wahl extrahiert werden. Die Formulare können einzeln aufgerufen und bearbeitet werden. Die einzelnen Tabellen können bei Bedarf vergrößert werden, indem Zeilen kopiert und eingefügt werden. Die vorliegende Datei "Anleitung" enthält neben einer Einführung auch die Erläuterungen zum Ausfüllen der Formulare. Zum Öffnen und Bearbeiten der Dateien benötigen Sie grundsätzlich das Textprogramm "Word 2010" oder höher.
Sollten Sie noch eine ältere Version von "Word" besitzen ("Microsoft Office Word 2003", "Word 2002" oder "Word 2000"), müssen Sie zusätzlich das sog."Microsoft Office Compatibility Pack für Word, Excel und PowerPoint 2007-Dateiformate" und alle erforderlichen Office-Updates installieren, um die Dateien öffnen und bearbeiten zu können (zu beziehen hier: http://www.microsoft.com/de-de/download/de-tails.aspx?id=3).
Hinweise zur Bearbeitung:
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Formularkopf:
| Betreiber/Antragsteller:
Antragstitel: | Anlage-Nr.:
Projekt-Nr.: | Antragsdatum:
Rev.: |
Die farbige Hinterlegung der zur Bearbeitung freigegebenen Felder.. kann wie folgt ausgeblendet werden: Menü Überprüfen / Bearbeitung einschr. / Bearbeitbare Bereiche hervorheben - > Häkchen entfernen.
Erweitern von Tabellen:
Erweitern von Formularen:
Sollten trotz Beachtung der vorstehenden Informationen bei der Handhabung der Formulare Probleme auftreten, wenden Sie sich während der üblichen Dienstzeiten an:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Referat 21a
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Telefon 0261.120-2173
E-Mail poststelle21@sgdnord.rlp.de
Bei Fragen inhaltlicher Art wenden Sie sich bitte während der üblichen Dienstzeiten an die für Sie zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
| Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Str. 14 67433 Neustadt Telefon 06321 99-0 E-Mail poststelle(@sgdsued.rlp.de | Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Telefon 0261.120-0 E-Mail poststelle(@sgdnord.rlp.de |
Erläuterungen zum Antrag und zu den Unterlagen
Allgemeines
Die vorliegenden Formulare "Antrag auf Genehmigung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG)" gelten für alle nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen. Grundlage für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 9. BImSchV - Grundsätze des Genehmigungsverfahrens). Weitere Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren enthält die rheinland-pfälzische Verwaltungsvorschrift zur Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Einführung von Vordrucken für Verfahren nach § 4 Abs.1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 4 und den §§ 8 und 9 Abs. 1 BImSchG (Fundstelle siehe Anhang I - Abkürzungsverzeichnis).
Der Antrag ist an die für den Standort der Anlage zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Diese ergibt sich aus der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind in mindestens sechs Ausfertigungen, soweit eine Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG mit beantragt wird, in sieben Ausfertigungen vorzulegen. Zur Beschleunigung des Verfahrens können weitere Ausfertigungen des Antrags und der Unterlagen erforderlich werden, damit die sternförmige Weitergabe an die beteiligten Stellen gewährleistet ist. Die Anzahl der Ausfertigungen ist im Einzelfall vom Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde zu erfragen.
Hinsichtlich der Bauunterlagen ist die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung ( BauuntPrüfVO) zu beachten. Die bautechnischen Nachweise gemäß § 5 der BauuntPrüfVO sind in mindestens drei Ausfertigungen vorzulegen. Die sonstigen Zeichnungen und Pläne sollen aus dauerhaftem Material lichtbeständig hergestellt sein. Die Formate der Unterlagen und ihre Faltung sollen entsprechend DIN 824 ausgeführt werden. Auf den Zeichnungen und Plänen, mit Ausnahme der Fließbilder, sollen der Maßstab und die Nordrichtung angegeben werden.
Pläne und Unterlagen für wasserwirtschaftliche Genehmigungsanträge sind von fachkundigen Personen gemäß § 103 LWG zu erstellen.
Bei Änderungen sind nur Angaben für die Anlagenbereiche, die von der Änderung betroffen sind bzw. auf die die Änderung Auswirkungen hat, erforderlich. Bereits vorhandene Nummern aus früheren Genehmigungsverfahren bzw. aus Emissionserklärungen sind beizubehalten. Soweit notwendig, fordert die Genehmigungsbehörde Unterlagen nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV.
Die Anzeige auf Formular 1.0 bzw. der Antrag auf Formular 1.2 müssen vom Antragsteller oder dem Vertretungsberechtigten mit Orts- und Tagesangabe rechtsgültig unterschrieben sein. Mit Ausnahme der Bauunterlagen nach § 63 Abs. 3 der Landesbauordnung ( LBauO) und der von Sachverständigen im Sinne des § 65 Abs. 4 LBauO bearbeiteten Unterlagen kann von der Unterschrift auf den sonstigen Antragsunterlagen abgesehen werden, wenn diese gestempelt sind und der Antrag ein vollständiges Verzeichnis der Unterlagen (Formular 2) enthält.
Zur Erweiterung der Tabelle der beigefügten Unterlagen kann die vorletzte Zeile der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden.
Das Formular 1.0 dient der Anzeige einer Änderung einer nach BImSchG genehmigten oder nach § 67 Abs. 2 angezeigten Anlage. Gegenstand der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG sind beabsichtigte Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage. In der Anzeige müssen die Änderung klar beschrieben werden und die möglichen Umweltauswirkungen (positiv oder negativ) zu erkennen sein, so dass die zuständige Behörde beurteilen kann, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, die einer Änderungsgenehmigung bedarf.
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit ( § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) ist dann gegeben,
und
Dies muss sich aus den Angaben der Anzeige unmittelbar ergeben.
Da die Anzeige keine Konzentrationswirkung entfaltet, sind andere ggf. erforderliche, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, gesondert zu beantragen.
Die Anzeige für Anlagen, die im Anhang 1 zur 4. BImSchV bzw. im Anhangs 1 des TEHG gelistet sind, ist an die für den Standort der Anlage zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion (Nord oder Süd) zu richten.
Störfallrelevante Änderung
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen wurde die "störfallfallrelevante Änderung" einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, eingeführt, die gem. § 15 Abs. 1 anzuzeigen ist.
Gegenstand der Anzeige sind beabsichtigte Änderungen des Stoffinventars der Anlage (gefährliche Stoffe nach Anhang 1 Störfall-Verordnung = "Störfallstoffe") und/ oder der Handhabung der Störfallstoffe, die sich auf die Gefahren schwerer Unfälle auswirken können (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG).
Eine Anzeigepflicht kann zum Beispiel bestehen, wenn ein Betriebsbereich durch Verminderung des Störfallstoffpotenzials von der oberen Klasse in die untere Klasse fällt oder durch geänderte, hinzukommende oder wegfallende Störfallstoffe die Gefahren schwerer Unfälle eine Änderung erfahren.
Prüfgegenstand bei Anzeigen von störfallfallrelevanten Änderungen ist die Frage, ob die Änderung einer Genehmigung nach § 16a BImSchG bedarf, sofern die Änderung nicht bereits nach § 16 Abs. 1 BImSchG als genehmigungsbedürftig eingestuft wurde.
Dies ist der Fall,
Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen,
Bei Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen, sind Änderungen anzuzeigen, soweit diese Auswirkungen auf die Treibhausgas-Emissionen haben kann.
Dies betrifft insbesondere die Lage, die Betriebsweise, den Betriebsumfangs sowie die Stilllegung von Anlagen. Die zu änderten Anlagenteile, Verfahrensschritte, Nebeneinrichtungen und Quellen sind zu dokumentieren, so dass die möglichen Auswirkungen auf die Emissionen klar erkennbar sind.
(10ff.) s. Formular 2
Formular 1.1 und 1.2: Allgemeine Angaben
Im Formular 1.1 sind allgemeine Angaben über Betreiber, Kapazität und Standort der Anlage zu machen. Im Formular 1.2 ist genau anzugeben, welche Genehmigungen aufgrund welcher Rechtsgrundlage beantragt werden. Der Antrag ist in diesem Formular rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Die Angaben zu 3.1 und 3.2 entfallen bei einer Neuanlage.
Formular 2: Verzeichnis der Unterlagen
Im Formular 2 sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen vollständig aufzulisten. Unterlagen, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und mit entsprechender Begründung getrennt vorzulegen. Die Unterlagen mit Geheimnisgehalt werden nicht zur Einsicht ausgelegt. Ihr Inhalt muss aber in anderen zur Einsicht auszulegenden Unterlagen (Ersatzunterlagen) soweit dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Für Angaben, bei denen kein Formular vorgesehen ist, sind formlose Angaben beizufügen.
Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BImSchG dürfen Einzelangaben zum Emissionsverhalten nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Bei Abgabe des Antrags hat der Betreiber daher der Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben zum Emissionsverhalten Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben.
Im Formular 2 sind auch die Unterlagen des Antrags aufzuführen, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Abwasserbehandlungsanlagen und/oder für eine Indirekteinleitergenehmigung, die beide im Rahmen der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG mit erteilt werden können, zu berücksichtigen sind. Die wasserrechtliche Genehmigung wird in den Genehmigungsbescheid nach Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen.
HINWEIS: Für eine Einleitung in ein Gewässer ist eine Einleiterlaubnis nach WHG zu beantragen. Diese fällt nicht unter die Konzentrationswirkung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes .
Bei Anlagen, die aus Gründen des technischen Gefahrenschutzes eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche benötigen, ist darzulegen, in welcher Weise dies gewährleistet werden soll.
Die Anlagen- und Betriebsbeschreibung hat außerdem die vorgesehenen Maßnahmen darzustellen, um schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren nach Betriebseinstellung abwehren zu können.
Zudem sind die Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes zu beschreiben.
Soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, sind den Antragsunterlagen Angaben im Sinne des § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV beizufügen.
HINWEIS: Soweit eine wasserrechtliche (Änderungs-)Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage und/oder für die Indirekteinleitung beantragt wird, sollte ein separates Kapitel zu anfallendem Abwasser und Abwasserbehandlung erstellt werden.
____________________
I) "Rohabwasser" unvermischt mit anderem Abwasser
Formular 3: Anlagedaten
Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.
Im Formular 3 werden die Gliederung der Anlage in Betriebseinheiten sowie die charakteristischen Anlagedaten aufgeführt.
Formular 4: Gehandhabte Stoffe
Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.
Im Formular 4 sind alle in der Anlage gehandhabten und durch den Prozess entstehenden Stoffe und Gemische mit ihrer Zusammensetzung übereinstimmend mit den Informationen des Fließbilds aufzuführen. Aus den Angaben muss zudem die Stoffbestimmung hervorgehen (Produkte, Nebenprodukte, Abfälle, Abwasser usw.). Diese Angaben sind für jede Betriebseinheit und für die Gesamtanlage zu machen.
Formular 4a: Gehandhabte Stoffe
Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.
Im Formular 4a sind weiterführende Ausführungen zu den eingesetzten Stoffen und Gemischen zu machen, soweit es sich um wassergefährdende Stoffe handelt (WGK 1, WGK 2, WGK 3, awg). Die Abgrenzung der Anlage mit wassergefährdenden Stoffen ist entsprechend dem Anlagenzweck vom Antragsteller vorzunehmen. Hierbei kann eine Anlage auch mehrere Komponenten enthalten, z.B. eine Tankstelle mit Behälter für Dieselkraftstoff, Ottokraftstoff, AdBlue®, Rohrleitungen sowie Abfüllflächen. Für die verwendeten Bau- und Werkstoffe sowie Sicherheitseinrichtungen sind jeweils Nachweise der Eignung oder Verwendbarkeit zu erbringen. Die im Formular 4a gemachten Angaben und aufgeführten Nachweise ersetzen im Genehmigungsverfahren (nicht im Anzeigeverfahren!) eine Anzeige nach § 40 AwSV.
Formular 5.1 - 5.2: Betriebsablauf
Zur Erweiterung der Tabellen oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabellen kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden. Bei mehreren Abluftströmen oder Quellen kann der ganze Formularbereich inkl. Seitenumbruch kopiert und auf der nächsten Seite wieder eingefügt werden.
In den Formularen 5.1 und 5.2 sind qualitative und quantitative Angaben zu den Luftverunreinigungen sowie die Beschreibung der Emissionsbedingungen gefordert. Das Emissionsverhalten ist im Hinblick auf verschiedene Betriebsweisen soweit zu untergliedern, dass sich eine eindeutige Zuordnung zum emissionsverursachenden Betriebsvorgang ergibt. Die Angaben müssen sich nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 der 9. BImSchV auch auf das Rohgas vor einer Vermischung oder Verdünnung beziehen sowie auf die Art, Lage und Abmessungen der Emissionsquellen, die räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen und die Austrittsbedingungen.
Für jeden Abgasstrom ist Formular 5.1 auszufüllen, auch für Abgasströme, die von der Änderung nicht berührt sind. Darauf kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die aktuellen Daten aus früheren Genehmigungsverfahren der Genehmigungsbehörde vorliegen. Auf die Genehmigung ist Bezug zu nehmen.
Formular 5.1 erfasst die Einleiterdaten je Abgasstrom, d.h. vom Entstehungsort der Abgase aus betrachtet. In Formular 5.2 sind die Emissionen je Quelle aufzuführen, wobei auch Abgasströme aus nicht von den Planungen betroffenen Anlagen, die in die gemeinsame Quelle münden, zu berücksichtigen sind. Wenn nur ein Abgasstrom vorhanden ist, d.h. die Zuordnung eindeutig ist, kann auf das Formular 5.1 verzichtet werden. Formular 5.2 ist in jedem Fall vollständig auszufüllen.
Werden Abgasströme mehrerer Entstehungsstellen zusammengefasst und können die notwendigen Angaben zu den Emissionen dieser Teilströme nicht gemacht werden (Vielstoffanlage), sind im Einzelfall Maximalabschätzungen möglich. Gegebenenfalls kann im Genehmigungsbescheid der messtechnische Nachweis nach Inbetriebnahme verlangt werden.
Beispiel:
Die Abgasströme der drei Anlagen 0090, 0100 und 0110 werden über einen gemeinsamen Kamin mit der Quellen-Nr. 0010 abgeführt. Es wird vom Betreiber eine Änderung der Anlage 0100 beantragt. Im Formular 5.1 - Einleiterdaten je Abgasstrom - wird der Abgasstrom 0020 aus der zu ändernden Anlage 0100 beschrieben. Die Abgasströme 0010 und 0030 sind bereits in einem früheren Genehmigungsverfahren beschrieben worden. Im Formular 5.1 sind insbesondere detaillierte Angaben über Häufigkeit und Dauer der verschiedenen Betriebszustände zu machen, die im Formular 5.2 nicht gefordert sind. Im Formular 5.2 - Emissionsdaten je Quelle - sind alle drei Abgasströme 0010, 0020 und 0030 aus den verschiedenen Anlagen mit genauem Herkunftsort aufzuführen, da sie in eine gemeinsame Quelle münden.
Fließbild (vereinfachte Darstellung):
Formular 5.1 - Einleiterdaten je Abgasstrom - (Ausschnitt)
| Nr. Abgasstrom lt. Fließbild | 0 0 1 0 | Nr. der Betriebseinheit | 0 2 0 0 | aus Anlage Nr. | 0 0 9 0 |
| verbunden mit Quelle Nr. | 0 0 1 0 | in Anlage Nr. | 0 1 1 0 |
Formular 5.1 - Einleiterdaten je Abgasstrom - (Ausschnitt)
| Nr. Abgasstrom lt. Fließbild | 0 0 2 0 | Nr. der Betriebseinheit | 0 1 0 0 | aus Anlage Nr. | 0 1 0 0 |
| verbunden mit Quelle Nr. (22) | 0 0 1 0 | in Anlage Nr. | 0 1 1 0 |
Die Beschreibung des Abgasstroms Nr. 0030 ist Bestandteil einer früheren Genehmigung vom xx.xx.xxxx.
Formular 5.2 - Emissionsdaten je Quelle - (Ausschnitt)
| Nr. der Quelle lt. Fließbild | 0 0 1 0 | Nr. der Betriebseinheit | 0 2 0 0 | in Anlage Nr. | 0 1 1 0 |
| Nr. des Abgasstroms lt. Fließbild | Nr. der Betriebseinheit | Nr. der Anlage | Luftfremde Stoffe (getrennt nach Einzelkomponenten) |
| Bezeichnung | |||
| 0 0 1 0 | 0 2 0 0 | 0 0 9 0 | |
| 0 0 2 0 | 0 1 0 0 | 0 1 0 0 | |
| 0 0 3 0 | 0 2 0 0 | 0 1 1 0 |
Formular 6.1: Verzeichnis der Emissionsquellen (Luftverunreinigungen)
Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.
Im Formular 6.1 sind Angaben zu sämtlichen Übertrittstellen der Luftverunreinigungen in die Atmosphäre (Emissionsquellen von Luftverunreinigungen) zu machen.
Formular 6.2: Verzeichnis der Treibhausgasquellen
Das Formular 6.2 ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine emissionshandelspflichtige Anlage nach § 2 TEHG handelt. Zur Erweiterung der Tabellen oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabellen kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.
Formular 7: Verzeichnis der lärmrelevanten Aggregate
Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.
Formular 8.1 bis 8.3: Angaben zur Störfall-Verordnung (StörfallVO)
Zur Erweiterung der Tabelle in 8.2 oder Vereinfachung der Dateneingabe können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.
Die Formulare 8.1 bis 8.3 beinhalten Angaben zur Störfall-Verordnung für Anlagen in Betriebsbereichen. Im Formular 8.1 sind Angaben zur Einstufung des Betriebsbereiches (untere/obere Klasse) und zur Lage i.V.m. Gefahrenpotenzialen zu machen. Angaben zu den gefährlichen Stoffen nach Anhang 1 der StörfallVO (gefährliche Stoffe) sowie der anlagenspezifische Ost- und Nordwert II sind in das Formular 8.2 einzutragen. Für Angaben zum angemessenen Sicherheitsabstand und zu sensibler Nutzung im Umfeld des Betriebsbereiches ist Formular 8.3 zu nutzen, sofern dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, nicht auf der Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wurde (z.B. durch die Berücksichtigung von angemessenen Sicherheitsabständen bei der Gebietsausweisung im Rahmen der Bauleitplanung). Der angemessene Sicherheitsabstand kann gutachterlich ermittelt werden (in dem Fall ist das Gutachten beizufügen) oder pauschal, in dem die Achtungsabstände gem. KAS 18 oder KAS 32 zu Grunde gelegt werden oder eine Abschätzung gem. KAS 18 erfolgt (Dokumentation ist beizufügen). Soweit nicht bereits aktuelle Angaben zu gefährlichen Stoffen des gesamten Betriebsbereiches im Rahmen einer Anzeige nach § 7 StörfallVO vorliegen, ist zusätzlich die Anlage 4 beizufügen.
_________________
II) vgl. (36)
Formulare 9.1 - 9.2: Abfälle
Bei mehreren Abfallströmen kann der ganze Formularbereich inkl. Seitenumbruch kopiert und auf der nächsten Seite wieder eingefügt werden.
Bei vielen der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen Abfälle an, deren Bewirtschaftung nach dem geltenden Fachrecht zu erfolgen hat. Das umweltpolitische Ziel, dem Entstehen solcher Stoffe soweit wie möglich entgegenzuwirken, erfordert daher Maßnahmen zur Steuerung des Abfallanfalls beim Betrieb industrieller und gewerblicher Anlagen.
Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der
Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, soweit diese nicht gasförmig oder luftgetragen sind (Abluft) oder in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden (Abwasser). Zu den Abfällen gehören auch gefasste Gase.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG begründet die Pflicht, genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden werden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht eine fünfstufige Abfallhierarchie vor. Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. D.h. die stoffliche Verwertung hat jetzt eine höhere Priorität als die Verbrennung zur Energieerzeugung. Es soll die Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen (vgl. § 6 Abs. 2 KrWG).
Zur Durchführung dieser Vorschriften ist in den Formularen 9.1 und 9.2 anzugeben, welche Abfälle anfallen und welche Maßnahmen zur Bewirtschaftung dieser Stoffe vorgesehen sind. Das Formular 9.2 muss spätestens bei Inbetriebnahme der Anlage der Genehmigungsbehörde nachgereicht werden.
Formular 9.3 Abwasser und 9.3A Abwasserbehandlung
Im Formblatt 9.3 kann der Bereich "Schadstoffkonzentrationen und -frachten" und "Zusätzliche Angaben pro relevantem Abwasserinhaltsstoff", im Formblatt 9.3A kann der Bereich "Behandlungsstufe", "Behandelte bzw. zu behandelnde Abwasserteilströme" und "Eingesetzte Hilfsstoffe und Bezeichnung gem. Fließbild für die jeweilige Behandlungsstufe" durch Kopieren von Zeilen und erneutes Einfügen erweitert werden. Nicht benötigte Passagen können aus dem Formular herausgelöscht werden.
Formular 9.3 ist für jeden Abwasserteilstrom separat auszufüllen.
Als Abwasserteilstrom bezeichnet man durch einen Prozess entstehendes Abwasser, das an einem bestimmten Ort erstmals gefasst und in eine Abwasserleitung/ Abwasserkanal eingeleitet wird. Ein Abwasserteilstrom ist somit nicht mit anderem Abwasser vermischt.
Die Benennung der Abwasserteilströme hat gemäß den Bezeichnungen im Blockfließbild (Nr. 16) zu erfolgen.
Für alle Abwasserteilströme ist anzugeben:
Darüber hinaus sind folgende Angaben zu machen:
A Abwasser zur Einleitung, unbehandelte oder über Abscheideanlagen geführte Teilströme:
B behandlungsbedürftige Abwasserteilströme:
Die Abwasserinhaltsstoffe inkl. Nebenkomponenten sind pro Abwasserteilstrom so genau anzugeben, dass eine Beurteilung der Komponenten hinsichtlich ihrer Umweltrelevanz und die Beurteilung des geplanten Vorhabens hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit möglich sind.
Bei den Angaben zur Eliminationsrate (TOC) ist das Test-Verfahren inkl. Testbericht mit Ausweisung der Probenahmestelle, des -datums und des beprobten Teilstroms beizufügen.
Weitere Angaben, die aufzuführen sind, betreffen die Art (Schätzung/ Messung) und Aktualität (Jahr der Erfassung) der Ermittlung bzgl. der Abwassermengen sowie der Schadstoff-Konzentrationen und -Frachten im Abwasser pro Abwasserteilstrom.
Für Abwasser, das als Abfall entsorgt wird, sind die Formular 9.1 und 9.2 auszufüllen.
Angaben zur Abwasserbehandlung sind in Formblatt 9.3A zu machen.
Formulare 10.1 - 10.3: Angaben zum Arbeitsschutz
In den Formularen 10.1 bis 10.3 sind Angaben zum Arbeitsschutz zu machen unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ( ASR) und deren Vorgängervorschriften, den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), soweit diese noch nicht überarbeitet worden sind. Die genannten Formulare sind im Regelfall nur bei Neuanlagen und bei sehr umfangreichen wesentlichen Änderungen auszufüllen.
Formulare 11.1 - 11.2: Brandschutz, Löschwasserrückhaltung
In den Formularen 11.1 und 11.2 sind Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zum Brandschutz zu machen.
Formular 12.1: Naturschutz und Landschaftspflege
Im Formular 12.1 sind nur Angaben zu machen bei UVP-pflichtigen Anlagen oder wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vorliegt bzw. zu erwarten ist. Das Formular befasst sich mit den Aspekten von Naturschutz und Landespflege des geplanten Vorhabens. Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ergibt sich aus § 15 Abs. 4 BNatSchG. Hiernach ist der zuständigen Behörde vor Durchführung eines Eingriffs durch geeignete Planunterlagen nachzuweisen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild unterlassen werden bzw. dass unvermeidbare Beeinträchtigungen durch bestimmte Maßnahmen ausgeglichen oder ersetzt werden. Beim Antrag auf Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) nach BImSchG ist der Leitfaden "Naturschutzfachlicher Rahmen beim Ausbau der Windkraft in Rheinland-Pfalz" (Gutachten VSW & LUWG 2012) zu beachten. Die Einschaltung eines qualifizierten Landschaftsplanungsbüros ist bei umfangreichen Projekten erforderlich.
Formular 12.2: UVP-Screening
Im Formular 12.2 sind Angaben hinsichtlich der Einstufung des UVP-pflichtigen Vorhabens (Neuvorhaben, Änderungsvorhaben usw.) und Angaben zum Standort des geplanten Vorhabens zu machen.
| Ansprechpartner | Anlage 1 |
Die Angaben in der Anlage dienen der beschleunigten Bearbeitung des Antrages, falls Rückfragen erforderlich werden.
| Anlagen und Betriebsbeschreibung | Anlage 2 |
| Fließbild/ Blockfließbild | Anlage 3 |
Diese Anlagen können als Vorlagen für die Erstellung der diesbezüglichen Unterlagen verwendet werden.
| Angaben zum Stoffinventar des Betriebsbereiches vor Errichtung/Änderung einer Anlage | Anlage 4 |
Zur Erweiterung der Tabelle oder Vereinfachung der Dateneingabe, bei mehreren Stoffen der gleichen Gefahrenkategorie, können Zeilen der Tabelle kopiert und wieder eingefügt werden. Vor dem Ausdruck des Formulars können nicht benötigte Zeilen gelöscht werden.
Verzeichnis der Abkürzungen
| ABl. | Amtsblatt der Europäischen Union |
| ArbStättV | Verordnung über Arbeitsstätten ( Arbeitsstättenverordnung) |
| ASiG | Arbeitssicherheit |
| ASR | Technische Regeln für Arbeitsstätten bzw. Arbeitsstätten-Richtlinien |
| AVV | Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung) |
| BauGB | Baugesetzbuch |
| BauuntPrüfVO | Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung |
| BE | Betriebseinheit |
| BetrVG | Betriebsverfassungsgesetz |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BImSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz) |
| 4. BImSchV | Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) |
| 9. BImSchV | Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über das Genehmigungsverfahren) |
| 11. BImSchV | Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Emissionserklärungen) |
| 12. BImSchV | Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Störfall-Verordnung) |
| BNatSchG | Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz) |
| ChemG | Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chemikaliengesetz) |
| DEHSt | Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (UBA) in Berlin |
| DIN | Deutsches Institut für Normung e.V. |
| GABl. | Gemeinsames Amtsblatt |
| GbV | Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung) |
| GefStoffV | Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Gefahrstoffverordnung) |
| GMBl. | Gemeinsames Ministerialblatt |
| GVBl. | Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz |
| KAS | Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit |
| KrWG | Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz) |
| LAGA | Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall |
| LBauO | Landesbauordnung Rheinland-Pfalz |
| LöRüRL | Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie) |
| LWG | Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz ( Landeswassergesetz) |
| MinBl. | Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz |
| NachwV | Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) |
| StörfallVO | siehe 12. BImSchV |
| TA Luft | Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) |
| TA Lärm | Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) |
| TEHG | Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen ( Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) |
| TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe |
| UVPG | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
| VDI | Verein Deutscher Ingenieure |
| VwV | Verwaltungsvorschrift |
| WHG | Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz) |
Außerdem werden in den Antragsformularen bzw. den Erläuterungen folgende Vorschriften genannt:
| ENDE | |