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INSPIRE - Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. August 2010
(MinBl. Nr. 10 vom 08.09.2010 S. 122)
Gl.-Nr.: 2191



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 5. August 2010 (07.242:R 354) 2191

1 Zweck

1.1 Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 14. März 2007 die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft ( INSPIRE) verabschiedet. Sie ist am 25. April 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden (ABl. EU Nr. L 108 S. 1).

1.2 Ziel der Richtlinie ist es, allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Union für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu erlassen. Hierzu sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Zugang insbesondere zu den bei Behörden vorhandenen Geodaten zu schaffen und deren Verwendung, insbesondere für die Zwecke des Umweltschutzes, der Daseinsvorsorge, der Verwaltung und der Wirtschaft, als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur für die Bundesrepublik Deutschland zu vereinfachen.

1.3 Aufbau und Betrieb einer Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur sind Aufgaben des Landes. Die Landesregierung hat bereits im Vorgriff auf die Bestimmungen der Richtlinie mit Ministerratsbeschluss vom 24. Mai 2005 den schrittweisen Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz beschlossen. Dem Ministerium des Innern und für Sport wurde die Federführung übertragen. Die operativen Aufgaben obliegen einer Kompetenz- und Geschäftsstelle für die Geodateninfrastruktur beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Die nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigen diese bewährten Strukturen.

1.4 Diese Verwaltungsvorschrift schafft die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie.

1.5 Die Einrichtung, Führung, Finanzierung und Bereitstellung raumbezogener Fachinformationssysteme und die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Richtlinie durch die zuständigen Personen und Stellen (Nummer 2) bleiben unberührt.

2 Anwendungsbereich

2.1 Von dem Anwendungsbereich der Richtlinie betroffen sind insbesondere die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, soweit bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Geodaten zugehen oder erhoben, gespeichert, genutzt, aktualisiert oder übermittelt werden und sie nicht in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln (öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen) ( Artikel 3 Nr. 9 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 der Richtlinie).

2.2 Geodaten verarbeitende natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sind nach Artikel 3 Nr. 9 Satz 1 der Richtlinie den öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen gleichgestellt, wenn sie

  1. aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrnehmen oder
  2. im Zusammenhang mit dem Umweltschutz öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle nach Nummer 2.1 oder einer Person nach Buchstabe a unterstehen.

2.3 Kontrolle im Sinne der Nummer 2.2 Buchst. b liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Person bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung ihrer öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- oder Benutzungszwang besteht, oder
  2. eine oder mehrere Stellen nach Nummer 2.1 oder Personen nach Nummer 2.2 Buchst. a allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    cc) jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, des Leitungs- und des Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

2.4 Soweit öffentliche Gremien öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beraten (Artikel 3 Nr. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie), sind sie über die fachlich beratene öffentliche Geodaten verarbeitende Stelle dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterworfen.

2.5 Die Richtlinie gilt nach Artikel 12 Satz 2 auch für sonstige natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, wenn sie sich vertraglich gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz verpflichten, bestimmte Geodaten, Geodatendienste und Metadaten für die Geodateninfrastruktur zugänglich zu machen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen (private Geodaten verarbeitende Stellen). Für die Abstimmung der fachlichen und technischen Grundsätze gilt Nummer 10.1 Satz 2 Buchst. b. In den Verträgen sind insbesondere auch Festlegungen über die Öffentlichkeit der Geodaten und Geodatendienste (Nummer 11), den Schutz öffentlicher und sonstiger Belange (Nummer 12) sowie die Vergabe von Lizenzen und die Erhebung von Kosten oder sonstigen Entgelten (Nummer 13) zu treffen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet (Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie).

3.2 Netzdienste sind Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion auf der Grundlage elektronischer Netze (Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie).

3.3 Geodatendienste sind Netzdienste, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen (Artikel 3 Nr. 4 der Richtlinie). Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie),
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen (Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie),
  3. Dienste, die das Abrufen und, soweit möglich, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste) (Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie),
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten (Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Richtlinie),
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren ( Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Richtlinie).

3.4 Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen (Artikel 3 Nr. 6 der Richtlinie).

3.5 Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards (Artikel 3 Nr. 7 der Richtlinie).

3.6 Die Geodateninfrastruktur ist die Grundeinrichtung, über die Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar gemacht werden. Sie besteht aus Geodaten, Metadaten, Geodatendiensten und sonstigen Netzdiensten, Netztechnologien, Normen und Standards, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, über den Zugang und die Verwendung sowie über die Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren ( Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie).

3.7 Das Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu Geodaten ermöglicht.

4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

4.1 Die Richtlinie gilt nach Artikel 4 Abs. 1 für Geodaten und Geodatendienste, die

  1. sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. bei einer öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden und
  4. einen oder mehrere der Gegenstände nach den Anhängen I bis III der Richtlinie betreffen.

4.2 Geodaten und Geodatendienste nach Nummer 4.1, an denen Rechte Dritter bestehen, unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie nur, wenn und soweit diese Dritten zugestimmt haben ( Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie).

4.3 Für Geodaten im Sinne der Nummer 4.1, die bei einer öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stelle auf der untersten Verwaltungsebene vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, gilt die Richtlinie nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist (Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie).

4.4 Sind neben einer Originalversion Kopien der gleichen Geodaten bei anderen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt die Richtlinie nur für die Originalversion (Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie).

4.5 Die Richtlinie schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor ( Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie). Eine Erhebung, Speicherung und Aktualisierung von für die Geodateninfrastruktur bedeutsamen Geodaten, die nicht in elektronischer Form vorhanden sind oder bereitgehalten werden, steht im Ermessen der öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle.

5 Bereitstellung von Geobasisinformationen, Zugang zu Geodaten

5.1 Die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens sind die Grundlagen der Geodateninfrastruktur und werden für die Durchführung der Richtlinie zur Verwendung durch die hierfür zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden bereitgestellt.

5.2 Die Geodaten nach Nummer 4.1 sollen als eigenständiger Bestandteil der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur durch die öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen des Landes auf der Grundlage der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens zugänglich gemacht werden ( § 11 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen). Anderen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen wird deren Verwendung empfohlen.

5.3 Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Gebiet eines weiteren Landes der Bundesrepublik Deutschland oder auf das Gebiet eines weiteren Mitgliedstaats der Europäischen Union erstreckt, sollen die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets mit den in dem jeweiligen Land oder Mitgliedstaat zuständigen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen abgestimmt werden (Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie).

6 Zugang zu Geodatendiensten

6.1 Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen sollen gewährleisten, dass die von ihnen verwalteten Geodaten und die Metadaten über Geodatendienste zugänglich sind (Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie).

6.2 Die Geodatendienste sollen die Anforderungen der sie verwendenden Personen und Stellen berücksichtigen und über geeignete elektronische Netzwerke öffentlich zugänglich sein (Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie).

6.3 Für Suchdienste ist eine Suche mindestens über die folgenden Suchmerkmale zu ermöglichen (Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie):

  1. Schlüsselwörter,
  2. Klassifizierungen von Geodaten und Geodatendiensten,
  3. geografische Standorte,
  4. Qualitäts- und Gültigkeitsmerkmale der Geodaten,
  5. Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und
  6. zuständige öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stellen.

7 Metadaten

7.1 Wer Geodaten und Geodatendienste für die Geodateninfrastruktur zugänglich macht, hat die entsprechenden Metadaten zu erheben, zu speichern, zu übermitteln und regelmäßig zu aktualisieren ( Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie).

7.2 Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens folgende Angaben erforderlich (Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie):

  1. die Schlüsselwörter,
  2. die Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
  3. der geografische Standort,
  4. die Qualitäts- und Gültigkeitsmerkmale der Geodaten und Geodatendienste,
  5. die bestehenden Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach besonderen Rechtsvorschriften und nach Nummer 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
  6. die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten oder sonstige Entgelte und
  7. die zuständige öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stelle.

7.3 Als Metadaten zu Geodatendiensten und den weiteren Netzdiensten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

  1. die Qualitätsmerkmale,
  2. die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten oder sonstige Entgelte und
  3. die zuständige öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stelle.

8 Interoperabilität

Geodaten, Geodatendienste und Metadaten sollen von den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen interoperabel zugänglich gemacht werden ( Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie).

9 Geodateninfrastruktur und Geoportal

9.1 Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft (Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie).

9.2 Das Geoportal Rheinland-Pfalz schafft den Zugang zu den Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten über das elektronische Netzwerk ( Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie).

10 Koordination

10.1 Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz werden im Zusammenwirken der betroffenen Ministerien und der kommunalen Spitzenverbände koordiniert; die Federführung obliegt dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Dabei sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Entwicklung der fachlichen und technischen Grundsätze für die Führung und Weiterentwicklung der Geodateninfrastruktur und des Geoportals,
  2. Abstimmung der fachlichen und technischen Grundsätze mit den entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der privaten Geodaten verarbeitenden Stellen auf dem Gebiet der Geodateninfrastruktur und des Geoportals,
  3. Unterstützung der nationalen Anlaufstelle nach Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz und
  4. Beratung und Unterstützung der öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verwaltungsvorschrift.

10.2 Die Kompetenz- und Geschäftsstelle für die Geodateninfrastruktur beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz führt das Geoportal Rheinland-Pfalz und unterstützt das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Nummer 10.1.

11 Öffentlichkeit

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in den fachlichen Rechtsvorschriften, der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten nach dem Landesdatenschutzgesetz sowie der Grundsätze der Informationsfreiheit der Öffentlichkeit verfügbar zu machen. Hierbei sollen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz und für die Sicherheit der Daten getroffen werden; insbesondere sind die Verschlüsselung der Übertragung personenbezogener Daten sowie deren Vertraulichkeit und Unversehrtheit sicherzustellen.

12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

12.1 Der Zugang zu Metadaten über Suchdienste kann beschränkt werden, wenn dies nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Landesverteidigung haben kann (Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie).

12.2 Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten über Dienste nach Nummer 3.3 Satz 2 Buchst. b bis e kann nach Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie beschränkt werden, wenn der Zugang nachteilige Auswirkungen haben kann auf

  1. internationale Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Landesverteidigung,
  2. laufende Gerichtsverfahren, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  3. die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern diese nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist,
  4. die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, soweit Bundes- oder Landesrecht oder das europäische Unionsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen,
  5. die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte und verwandte Schutzrechte,
  6. die Vertraulichkeit personenbezogener Geodaten über natürliche Personen, es sei denn, diese Personen haben der Übermittlung der Informationen an die Öffentlichkeit zugestimmt,
  7. die Interessen oder den Schutz von Personen oder Stellen, die Geodaten oder Geodatendienste zur Verfügung gestellt haben, ohne dazu verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, diese Personen und Stellen haben der Übermittlung der Informationen an die Öffentlichkeit zugestimmt, und
  8. die besonderen Schutzbestimmungen für bestimmte Gegenstände nach Nummer 4.1 Buchst. d (z.B. Schutzgebiete insbesondere für Belange des Umweltschutzes und der Kultur, Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten, Biotope).

12.3 Gegenüber öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen nach den Nummern 2.1 und 2.2 Buchst. a in Rheinland-Pfalz, gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegen über Organen und Einrichtungen der Europäischen Union können der Zugang zu Geodaten und Geodatendienster sowie der Austausch und die Verwendung beschränkt wer den, wenn anderenfalls ein Schutzgut nach Nummer 12.; Buchst. a oder Buchst. b gefährdet würde (Artikel 17 Abs. der Richtlinie).

12.4 Über die Voraussetzungen des Zugangs nach den Nummern 12.1 bis 12.3 bestimmt die zuständige, öffentlich Geodaten verarbeitende Stelle. Bei privaten Geodaten verarbeitenden Stellen gelten die vertraglichen Festlegungei nach Nummer 2.5 Satz 3.

12.5 Der Zugang darf nicht nach den Nummern 12.1 bis 12.3 beschränkt werden, wenn das besondere öffentliche Interesse an einer öffentlichen Verfügbarkeit der Geodaten und Geodatendienste überwiegt. Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung sind eng auszulegen (Artikel 13 Abs. 2 de Richtlinie). Insbesondere darf der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht nach Maßgabe de Nummer 12.2 Buchst. c, d und f bis h beschränkt werden

13 Vergabe von Lizenzen, Erhebung von Kosten oder sonstigen Entgelten

13.1 Öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stellen die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können für deren Verwendung durch andere Personen und Stelle auch Lizenzen erteilen sowie Kosten oder sonstige Entgelte erheben (Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie), sowie durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

13.2 Suchdienste sowie die über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung nicht hinausgehenden Darstellungsdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung (Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie). Für die Verwendung von Darstellungsdiensten, die über eine netzgebundene Bild schirmdarstellung hinausgehen, können Kosten oder sonstige Entgelte erhoben werden, wenn diese Geldleistungen die Pflege der Geodaten und der zugehörigen Geodatendienste sichern, insbesondere in Fällen, in denen groß Datenmengen häufig aktualisiert werden.

13.3 Darstellungsdienste können Geodaten in einer Form zugänglich machen, die eine Weiterverwendung zu kommerzielten Zwecken ausschließt (Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie).

13.4 Werden gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen oder den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union Lizenzen erteilt oder Kosten oder sonstige Entgelte erhoben, sollen sie mit den allgemeinen Ziel eines vereinfachten Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten vereinbar sein (Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie). Kosten oder sonstige Entgelte solle' so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten das notwendige Minimum nicht überschritten wird. Den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union sind Geodaten oder Geodatendienste unentgeltlich zugänglich zu machen, wen' dies zur Erfüllung der dem Land aus dem europäische' Unionsrecht zum Umweltschutz obliegenden Berichtspflichten dient.

13.5 Die Nummern 13.1 bis 13.4 können, unter dem Vorbehalt anderweitiger Regelungen in fachlichen Rechtsvorschriften und in Nummer 12, auch Anwendung finden auf

  1. öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowei diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf den Umweltschutz haben können, und
  2. die durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Ein richtungen, bei denen die Europäische Union und ihn Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, so weit Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gegeben sind

( Artikel 17 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie).

13.6 Soweit für die Verwendung von Geodaten oder Geodatendiensten Kosten oder sonstige Entgelte erhoben werden, sollen für deren Abrechnung Verfahren des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung gestellt werden (Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie).

14 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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