Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes und zur Aufhebung der Belastungsgebietsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. April 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2005 S. 167)



Aufgrund

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2, des § 44 Abs. 2 und des § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280, BS 2129-5) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte "Bergamt Rheinland-Pfalz" jeweils durch die Worte "Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz" ersetzt.

2. In § 2 werden die Worte "Bergamt Rheinland-Pfalz" durch die Worte "Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.3 Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung "3.3 Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)".

bb) Nummer 3.7

3.7 Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) in der jeweils geltenden Fassung

wird gestrichen.

cc) Nummer 3.8 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.8 Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) in der jeweils geltenden Fassung "3.8 Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV)".

dd) Nummer 3.10 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.10 Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung "3.10 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)".

ee) Nummer 3.11

3.11 Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung

wird gestrichen.

ff) Nummer 3.12 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.12 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832) in der jeweils geltenden Fassung "3.12 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)".

gg) Nummer 3.17 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.17 Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) in der jeweils geltenden Fassung "3.17 Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)".

hh) Folgende Nummer 3.22 wird angefügt:

"3.22 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)".

b) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "BA Bergamt Rheinland-Pfalz" wird gestrichen.

bbb) Nach der Angabe "KrV Kreisverwaltung(en)" wird die Angabe "LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz" eingefügt.

ccc) Die Angabe "LfG Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht" wird durch die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Bergamt" durch die Worte "Landesamt für Geologie und Bergbau" ersetzt.

c) Lfd. Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In lfd. Nr. 1 wird die Angabe "vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)" durch die Angabe "vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)" ersetzt.

bb) In lfd. Nr. 1.1.1 Nr. 4 und 5 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" jeweils die Abkürzung "/OBA" angefügt.

cc) Lfd. Nr. 1.4.1 erhält folgende Fassung:

"1.4.1 § 40 Abs. 1 Satz 2 Erklärung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs KrV/StV".

dd) Lfd. Nr. 1.5.1 erhält folgende Fassung:

"1.5.1 § 44 Abs. 1 Durchführung regelmäßiger Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität LUWG".

ee) Nach lfd. Nr. 1.5.1 wird folgende neue lfd. Nr. 1.5.2 eingefügt:

"1.5.2 § 44 Abs. 2 Festlegung von Untersuchungsgebieten durch Rechtsverordnungen LUWG".

ff) Die bisherige lfd. Nr. 1.5.2 wird lfd. Nr. 1.5.3 und wie folgt geändert:

Die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1" wird durch die Verweisung " § 46" ersetzt.

gg) Die bisherigen lfd. Nr. 1.5.3 und 1.5.4 werden lfd. Nr. 1.5.4 und 1.5.5 und erhalten folgende Fassung:

"1.5.4 § 46a Satz 1 Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität LUWG
1.5.5 § 46a Satz 2 Bekanntgabe der Überschreitungen von als Immissionswerte festgelegten Alarmschwellen LUWG".

hh) Die bisherige lfd. Nr. 1.5.5 wird lfd. Nr. 1.5.6.

ii) Die bisherigen lfd. Nr. 1.5.6 und 1.5.7 werden lfd. Nr. 1.5.7 und 1.5.8 und erhalten folgende Fassung:

"1.5.7 § 47 Abs. 2 Aufstellung von Aktionsplänen LUWG
1.5.8 § 47 Abs. 7 Erlass einer Rechtsverordnung bei der Gefahr, dass festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten werden das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium".

d) Lfd. Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Lfd. Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:

"3.3 Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung".

bb) In lfd. Nr. 3.3.3 werden die Worte "über die Beschaffenheit des leichten Heizöls oder Dieselkraftstoffs" durch die Worte "über die Beschaffenheit des gelagerten Brenn- oder Kraftstoffs" ersetzt.

cc) Nach lfd. Nr. 3.3.4 wird folgende neue lfd. Nr. 3.3.5 eingefügt:

"3.3.5 § 5 Abs. 3 Kontrolle des Schwefelgehalts durch Probenahmen SGD / LGB".

dd) Die bisherige lfd. Nr. 3.3.5 wird lfd. Nr. 3.3.6.

ee) Die lfd. Nr. 3.7 bis 3.7.2

3.7 Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) in der jeweils geltenden Fassung
3.7.1 § 4 Abs. 2 Satz 2 Bekanntgabe von Messstellen LfUG
3.7.2 § 6 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen GSV

werden gestrichen.

ff) Lfd. Nr. 3.8 erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

gg) Lfd. Nr. 3.10 erhält die aus Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

hh) Die lfd. Nr. 3.11 bis 3.11.7

3.11 Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung
3.11.1 § 4 Abs. 4 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von EWG-Baumusterprüfbescheinigungen SGD
3.11.2 § 4 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Entziehung oder zeitweises Außer-Kraftsetzen von EWG-Baumusterprüfbescheinigungen SGD
3.11.3 § 4 Abs. 7 Unterrichtung der zugelassenen Stelle über getroffene Maßnahmen SGD
3.11.4 § 7 Abs. 1 Zulassung von Stellen zur Durchführung von EWG-Baumusterprüfungen LfUG
3.11.5 § 7 Abs. 2 Satz 1 Festlegung der von den zugelassenen Stellen zu erfüllenden Aufgaben LfUG
3.11.6 § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Entgegennahme von Durchschriften von EWG-Baumusterprüfbescheinigungen SGD
3.11.7 § 7 Abs. 3 Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die zugelassenen Stellen SGD

werden gestrichen.

ii) Lfd. Nr. 3.12 erhält die aus Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

jj) Lfd. Nr. 3.16.1 erhält folgende Fassung:

"3.16.1 § 5 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGD / LGB".

kk) Lfd. Nr. 3.16.3 erhält folgende Fassung:

"3.16.3 § 6 Abs. 5 Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über das Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 bis 4 SGD / LGB".

ll) In lfd. Nr. 3.16.4 wird die Verweisung " § 6 Abs. 5" durch die Verweisung " § 6 Abs. 6" ersetzt.

mm) Lfd. Nr. 3.17 erhält die aus Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

nn) Die aus Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen lfd. Nr. 3.22 bis 3.22.4 werden angefügt.

e) In der Spalte "Zuständige Behörde" wird die Bezeichnung "BA" jeweils durch die Bezeichnung "LGB" und die Bezeichnung "LfUG" jeweils durch die Bezeichnung "LUWG" ersetzt.

Artikel 2

Die Belastungsgebietsverordnung vom 27. Oktober 1976 (GVBl. S. 246, BS 2129-7) wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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  Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. ff)


Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
3.8 Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) in der jeweils geltenden Fassung
3.8.1 § 3 Abs. 2 Satz 1 Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung LUWG
3.8.2 § 3 Abs. 2 Satz 2 Festlegung, welche Angaben in der Emissionserklärung entfallen können SGD/OBA
3.8.3 § 3 Abs. 4 Satz 1 Entgegennahme der Emissionserklärung und des Emissionsberichts SGD/LGB
3.8.4 § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 Festlegung des Formats der elektronischen Form und Zulassung von Abweichungen der Form und des Formats bei Emissionserklärungen LUWG
3.8.5 § 4 Abs. 2 Satz 2 Verlängerung der Frist für die Abgabe der Emissionserklärung und des Emissionsberichts SGD/LGB
3.8.6 § 4 Abs. 4 Weiterleitung der Emissionsberichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.8.7 § 5 Abs. 2 Satz 2 Verlangen der Angabe der Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens der Emissionen SGD/OBA
3.8.8 § 6 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung SGD/OBA

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  Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. gg)


Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
3.10 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung
3.10.1 § 4 Abs. 7 Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von Feuerungsanlagen (Altanlagen) SGD
3.10.2 § 6 Abs. 7 Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von Gasturbinen SGD
3.10.3 § 6 Abs. 9 Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung des Massenstroms SGD
3.10.4 § 6 Abs. 10 und 11 Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von Altanlagen SGD
3.10.5 § 7 Satz 2 Entgegennahme der Darlegung, dass Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig sind SGD
3.10.6 § 8 Abs. 3 Satz 2 Zulassung bestimmter Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid SGD
3.10.7 § 10 Abs. 1 Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen SGD
3.10.8 § 12 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über eine Betriebsstörung oder den Ausfall einer Abgasreinigungsanlage SGD
3.10.9 § 14 Abs. 2 Entgegennahme des Nachweises über den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen SGD
3.10.10 § 14 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit SGD
3.10.11 § 15 Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der Kalibrierung SGD
3.10.12 § 15 Abs. 3 Verzicht auf kontinuierliche Messungen sowie Verlangen von Nachweisen über den Stickstoffdioxidanteil SGD
3.10.13 § 15 Abs. 5 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über den Staubgehalt der eingesetzten Brennstoffe SGD
3.10.14 § 15 Abs. 6 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe SGD
3.10.15 § 15 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme des Nachweises über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben werden SGD
3.10.16 § 15 Abs. 8 Satz 2 Entgegennahme des Nachweises über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten SGD
3.10.17 § 15 Abs. 9 Verzicht auf kontinuierliche Messungen von Quecksilber SGD
3.10.18 § 15 Abs. 10 Bestimmung über die Art des Nachweises der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade als Tagesmittelwert SGD
3.10.19 § 15 Abs. 11 Satz 2 und 3 Entgegennahme der Anzeige und Billigung des Nachweisverfahrens SGD
3.10.20 § 16 Abs. 2 Entgegennahme des Messberichts bzw. der Messergebnisse über kontinuierliche Messungen SGD
3.10.21 § 17 Abs. 2 Entgegennahme des Belegs, dass durchgeführte Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und Emissionen haben SGD
3.10.22 § 17 Abs. 4 Entgegennahme des Nachweises, dass die Emissionen weniger als 50 v. H. der Emissionsgrenzwerte betragen SGD
3.10.23 § 18 Abs. 1 Entgegennahme des Messberichts über Einzelmessungen SGD
3.10.24 § 19 Abs. 1 Entgegennahme der jährlichen Aufstellung über Emissionen SGD
3.10.25 § 20 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der Erklärung, unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb, die Anlage bis zum 31.12.2012 stillzulegen SGD
3.10.26 § 21 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen SGD
3.10.27 § 22 Abs. 1 Befugnis, andere oder weitergehende Anforderungen zu treffen SGD

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  Anlage 3
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. ii)


Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
3.12 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung
3.12.1 § 3 Abs. 4 Bestimmung von Maßnahmen für den Lagerbereich Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde; im Rahmen der Überwachung: SGD/LGB
3.12.2 § 4 Abs. 2 Satz 5 Zustimmung zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Anpassung der repräsentativen Stelle SGD/LGB
3.12.3 § 4 Abs. 2 Satz 6 Anerkennung des Gutachtens für die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit SGD/LGB
3.12.4 § 4 Abs. 3 Satz 1 Zulassung abweichender Verbrennungsbedingungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.5 § 4 Abs. 3 Satz 3 Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.6 § 4 Abs. 6 Satz 5 Zustimmung zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Anpassung der repräsentativen Stelle SGD/LGB
3.12.7 § 4 Abs. 6 Satz 6 Anerkennung des Gutachtens für die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit SGD/LGB
3.12.8 § 4 Abs. 7 Satz 1 Zulassung abweichender Verbrennungsbedingungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.9 § 4 Abs. 7 Satz 2 Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.10 § 5a Abs. 4 Satz 1 Festlegung eines anteiligen Mischgrenzwertes Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.11 § 5a Abs. 8 Festsetzung der Emissionsgrenzwerte Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.12 § 9 Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.13 § 10 Abs. 1 Bestimmung von Messverfahren und Messeinrichtungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.14 § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Bekanntgabe von Stellen zur Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Kalibrierung von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung LUWG
3.12.15 § 10 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit SGD/LGB
3.12.16 § 11 Abs. 1 Satz 3 Erteilung von Ausnahmen von kontinuierlichen Messungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.17 § 11 Abs. 2 Verzicht auf kontinuierliche Messungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.18 § 11 Abs. 5 Verlangen der Durchführung kontinuierlicher Messungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.19 § 11 Abs. 6 Zulassung von Einzelmessungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.20 § 12 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Messberichten über kontinuierliche Messungen SGD/LGB
3.12.21 § 12 Abs. 2 Satz 3 Forderung nach telemetrischer Übermittlung der Messergebnisse Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.22 § 13 Abs. 2a Verzicht auf Einzelmessungen bei wesentlichen Änderungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.23 § 14 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Messberichten über Einzelmessungen SGD/LGB
3.12.24 § 16 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen über das Nichterfüllen von Anforderungen an den Betrieb SGD/LGB
3.12.25 § 16 Abs. 1 Satz 3 Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs oder der Außerbetriebnahme SGD/LGB
3.12.26 § 16 Abs. 2 Satz 1 Festlegung von Zeiträumen, in denen von den Emissionsgrenzwerten abgewichen werden darf Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.27 § 18 Satz 1 Festlegung der Weise und der Form der Beurteilung von Emissionsmessungen und Verbrennungsbedingungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit SGD/LGB
3.12.28 § 19 Zulassung von Ausnahmen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.29 § 20 Abs. 1 Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen Die nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.30 § 20a Untersagung des Betriebs mangels Eignung SGD/LGB

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  Anlage 4
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. mm)


Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
3.17 Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) in der jeweils geltenden Fassung
3.17.1 § 8 Satz 1 Durchführung von Ausgangsbeurteilungen für die Bestandsaufnahme der Luftqualität LUWG
3.17.2 § 9 Abs. 2 Festlegung der Ballungsräume LUWG
3.17.3 § 9 Abs. 4 Ausweisung von Probenahmestellen, die für den Schutz von Ökosystemen und der Vegetation repräsentativ sind LUWG
3.17.4 § 10 Abs. 1 Beurteilung der Luftqualität LUWG
3.17.5 § 10 Abs. 2 Durchführung von Messungen zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe LUWG
3.17.6 § 10 Abs. 9 Einrichtung und Betrieb ausreichender Probenahmestellen LUWG
3.17.7 § 10 Abs. 10 Satz 1 Verwendung von Probenahmestellen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität LUWG
3.17.8 § 10 Abs. 10 Satz 2 Verwendung von Probenahmestellen und sonstigen Methoden, um Daten zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erfassen LUWG
3.17.9 § 10 Abs. 11 Aufzeichnung von Daten über die Schwefeldioxidkonzentration; Ermittlung von Daten über die Überschreitung von Konzentrationen; Zusammenstellung von Angaben zum arithmetischen Mittel LUWG
3.17.10 § 11 Abs. 1 Satz 2 Aufstellung der Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten LUWG
3.17.11 § 11 Abs. 2 Erstellen einer Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge liegen LUWG
3.17.12 § 11 Abs. 5, 6 und 7 Benennung von Gebieten oder Ballungsräumen gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in denen bestimmte Immissionsgrenzwerte überschritten werden LUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.13 § 11 Abs. 8 Satz 1 Benennung der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten oder unterschritten werden LUWG
3.17.14 § 12 Abs. 1 Bereitstellung von aktuellen Informationen über die Konzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe LUWG
3.17.15 § 12 Abs. 2, 3 und 4 Aktualisierung von Informationen über Schadstoffkonzentrationen LUWG
3.17.16 § 12 Abs. 6 Information der Öffentlichkeit über die Überschreitung von Alarmschwellen LUWG
3.17.17 § 13 Abs. 1 Übermittlung der in § 13 Abs. 1 genannten Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.18 § 13 Abs. 2 Übermittlung einer Liste von nach § 11 Abs. 5 benannten Gebieten und Ballungsräumen zusammen mit weiteren Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.19 § 13 Abs. 3 Nachweis von erhöhten Konzentrationen infolge von Naturereignissen gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.20 § 13 Abs. 4 Übermittlung einer Liste von nach § 11 Abs. 7 benannten Gebieten oder Ballungsräumen zusammen mit weiteren Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.21 § 13 Abs. 5 Ermittlung und Übermittlung von aufgezeichneten Werten, den Gründen für alle Fälle von Überschreitungen und den zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.22 § 14 Prüfung, ob Maßnahmen zur fristgerechten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sind LUWG

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  Anlage 5
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. nn)


Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
3.22 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung
3.22.1 § 4 Entgegennahme einer Kopie der EG-Konformitätserklärung LUWG
3.22.2 § 5 Verlangen nach Einsicht in die Informationen aus der Konformitätsbewertung, insbesondere in die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG angegebenen technischen Unterlagen SGD
3.22.3 § 6 Abs. 1 Mitteilung von Marktaufsichtsmaßnahmen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit LUWG
3.22.4 § 7 Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen von Einschränkungen des § 7 Abs. 1 GSV; soweit diese selbst oder Dritte, die für sie tätig werden, eine Ausnahme beantragen: SGD