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ImSchZuVO - Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. März 2026
(GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2026 S.102)



Archiv 2002

Aufgrund

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1,

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-2, und

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

§ 1

(1) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, dem Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33, S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung obliegt den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Immissionsschutzbehörden.

(2) Oberste Immissionsschutzbehörde ist das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium. Obere Immissionsschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Immissionsschutzbehörde ist die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Soweit eine Übertragung der Aufgaben auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt erfolgt, ist diese untere Immissionsschutzbehörde. Besondere Immissionsschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium.

§ 2

(1) Soweit die sachlich zuständige Immissionsschutzbehörde für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nicht bestimmt ist, ist die obere Immissionsschutzbehörde zuständig.

(2) Für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist bei Anlagen, die unter das Bergrecht fallen, das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz als obere Immissionsschutzbehörde ausschließlich zuständig. Abweichend hiervon erfolgt auch bei diesen Anlagen die Übermittlung der Betreiberberichte an das Umweltbundesamt gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 durch das Landesamt für Umwelt.

(3) Die Aufgaben der einheitlichen Stelle nach § 10a Abs. 2 und § 23b Abs. 4a BImSchG nimmt die für das jeweilige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Immissionsschutzbehörde wahr.

(4) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen zuständigen Immissionsschutzbehörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung, über die Untersagung des Betriebs oder eines Betriebsbereichs sowie über Anordnungen der Stilllegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger Anlagen. Bei einem Verstoß gegen eine vollziehbare nachträgliche Anordnung entscheidet die obere Immissionsschutzbehörde.

(5) Soweit eine verbandsfreie Gemeinde, eine Verbandsgemeinde oder eine große kreisangehörige Stadt selbst oder über eine juristische Person oder einen Verband, an dem oder der sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, Betreiber einer Anlage ist und nach dieser Verordnung selbst zuständig wäre, nimmt die Kreisverwaltung die Verwaltungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 wahr. Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über eine juristische Person oder einen Verband, an der oder dem er oder sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, Betreiber einer Anlage ist und nach dieser Verordnung selbst zuständig wäre, nimmt die obere Immissionsschutzbehörde die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahr.

§ 3

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach den §§ 111 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Norm nach dieser Verordnung jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde.

(2) Soweit das Landesamt für Umwelt nach dieser Verordnung als besondere Immissionsschutzbehörde für den Vollzug der verletzten Norm zuständig ist, ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten abweichend von Absatz 1 die obere Immissionsschutzbehörde zuständig.

§ 4

(1) Im Falle eines Wechsels der Zuständigkeit werden die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragten oder angezeigten Verfahren von der bisher zuständigen Immissionsschutzbehörde bis zum Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung zu Ende geführt.

(2) Für den Vollzug der Genehmigungsbescheide von Windenergieanlagen ist die obere Immissionsschutzbehörde zuständig. Dies gilt auch für Bescheide, die von der unteren Immissionsschutzbehörde erlassen wurden.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (31.03.2026) in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GVBl. S. 158), BS 2129-5,
  2. die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 206), geändert durch § 52 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-13.

.

Zuständigkeiten der Immissionsschutzbehörden Anlage 1
(zu § 1 Abs.1)

Festlegungen

1. Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:
SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion
KrV Kreisverwaltung
StV Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt
GSV Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt
LfU Landesamt für Umwelt
2. Wäre nach dieser Verordnung für eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) die Zuständigkeit mehrerer Immissionsschutzbehörden für verschiedene Anlagenteile gegeben, so ist lediglich eine Immissionsschutzbehörde für die gesamte Anlage zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Schwerpunkt der gemeinsamen Anlage.


Lfd. Nr.

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Immissionsschutzbehörde

1 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 §§ 4 bis 21 BImSchG Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
1.1.1 Verfahren nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 10, 12, 16, 16a, 16b, 18 und 19 ausgenommen für KrV/StV/Verwaltung große kreisangehörige Stadt
a) Anlagen SGD
aa) nach Anhang 1 Nr. 1.1, 1.2, 1.4, 1.6, 1.8, 1.15 und 1.16, einschließlich aller weiteren Anlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer Anlagenach Anhang 1 Nr. 1.15 oder Nr. 1.16 betrieben werden; lfd. Nr. 1.1.2 bleibt vorbehalten,
bb) nach Anhang 1 Nr. 8.1 bis 8.6, einschließlich aller weiteren Anlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer Anlage zur Erzeugung von Biogas betrieben werden,
cc) nach Anhang 1 Nr. 8.7 bis 8.9.1.2,
dd) nach Anhang 1 Nr. 8.10 und 8.11, ausgenommen Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von Abbruchmaterial,
ee) nach Anhang 1 Nr. 8.12 bis 8.12.3.1, 8.13, 8.14, 8.15 und 10.26 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
b) Anlagenarten, für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals eine Ordnungsnummer in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), aufgenommen wird SGD
1.1.2 Anlagen nach Anhang 1 Nr. 1.8 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), soweit sie im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden Das für die atomrechtliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen und Einrichtungen zuständige Ministerium
1.2 §§ 22 bis 25a BImSchG Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD


Lfd. Nr.

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Immissionsschutzbehörde

1.2.1 Bei Gaststätten und den auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten befindlichen Anlagen und bei Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden GSV/StV
1.2.2 Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 23b KrV/StV/Verwaltung große kreisangehörige Stadt
1.3 §§ 26 bis 31 BImSchG Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
1.3.1 Anordnungen der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 26 bei Gaststätten und den auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten befindlichen Anlagen sowie bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden GSV/StV
1.3.2 Anordnungen kontinuierlicher Messungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 29 Abs. 2 bei Gaststätten und den auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten befindlichen Anlagen sowie bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden GSV/StV
1.3.3 Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b LfU
1.4 §§ 31a bis 31l BImSchG Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
1.4.1 Zuleitung einer Ausfertigung der Zulassung an das Bundesministerium nach § 31a Abs. 2, § 31b Abs. 3, § 31c Abs. 2, § 31d Abs. 2 Das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
1.4.2 Zulassung einer Abweichung nach § 31c Abs. 1 und § 31d Abs. 1 Die nach lfd. Nr. 3.26 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
1.5 §§ 38 bis 43 BImSchG Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: KrV/StV
1.5.1 Festsetzung einer Entschädigung nach § 42 Abs. 3 SGD
1.6 §§ 44 bis 47 BImSchG Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: LfU
1.6.1 Aufstellen von Plänen nach § 47 Abs. 1 und 2 KrV/StV
1.7 §§ 47a bis 47f BImSchG Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: LfU
1.7.1 Für die Gemeindegebiete

Mainz

Ludwigshafen am Rhein

Koblenz

StV Mainz

StV Ludwigshafen am Rhein

StV Koblenz

1.8 §§ 48 bis 65 BImSchG Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
1.8.1 Überwachung der Errichtung und des Betriebs gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 bei Gaststätten und den auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten befindlichen Anlagen sowie bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden GSV/StV
1.8.2 Informationsübermittlung gemäß § 61 LfU
1.9 §§ 66 bis 73 BImSchG
1.9.1 Entgegennahme von Anzeigen nach § 67 Abs. 2 SGD
2 Benzinbleigesetz ( BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3 Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: Die nach lfd. Nr. 1.2 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.1.1 Überprüfung der Messeinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 LfU
3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.2.1 Vorlage des Berichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 LfU
3.3 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.4.1 Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 7 Nr. 2 (Fachkundeerwerb und Fortbildung) Das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub ( 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.6 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.6.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 und 3 Das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.6.2 Überwachung der Anforderungen an Kraftstoffe nach § 18 Abs. 1 sowie Probennahmen nach § 18 Abs. 3 und Übermittlung der jährlichen Übersicht an das Umweltbundesamt nach § 18 Abs. 8 LfU
3.7 Verordnung über Emissionserklärungen ( 11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.7.1 Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LfU
3.7.2 Festlegung des elektronischen Formats und Erteilung abweichender Regelungen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 LfU
3.8 Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.8.1 Zu beratende Einsatz- und Gefahrenabwehrkräfte im Störfall gemäß § 5 Abs. 2 KrV/StV


Lfd. Nr.

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Immissionsschutzbehörde

3.8.2 Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher Informationen gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 KrV/StV
3.8.3 Entgegennahme des Sicherheitsberichts gemäß § 9 Abs. 4 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.8.4 Verwaltungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 KrV/StV
3.8.5 Abstimmung von Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 KrV/StV
3.8.6 Aufforderung zur Einrichtung und Unterhaltung einer geschützten Verbindung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Soweit zur externen Gefahrenabwehr erforderlich: KrV/StV
3.8.7 Entgegennahme der Information über die mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen beauftragen Person oder Stelle gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Soweit zur externen Gefahrenabwehr erforderlich: KrV/StV
3.8.8 Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 23b BImSchG gemäß § 18 KrV/StV/Verwaltung große kreisangehörige Stadt
3.8.9 Entgegennahme von Mitteilungen und Ergebnissen der Analysen oder Empfehlungen zur Weitergabe an das Bundesministerium gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 5 Satz 1 Das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.9 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 13. BImSchV) vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.9.1 Weiterleitung der jährlichen Berichte über Emissionen an das Umweltbundesamt gemäß § 22 Abs. 2 LfU
3.10 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 - 1044 -, 3754) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.10.1 Genehmigung einer anderen repräsentativen Stelle zur Messung der Mindesttemperatur gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.10.2 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen sowie Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 und 3 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.10.3 Genehmigung der repräsentativen Stelle zur Messung der Mindesttemperatur gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.10.4 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen sowie Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium gemäß § 7 Abs. 6 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.10.5 Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 9 Abs. 5 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.10.6 Festlegungen zur Einrichtung von Messplätzen gemäß § 14 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.10.7 Festlegungen zu Messverfahren und Messeinrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde


Lfd. Nr.

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Immissionsschutzbehörde

3.10.8 Festlegungen zu kontinuierlichen Messungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.10.9 Weiterleitung der jährlichen Berichte über Emissionen an das Umweltbundesamt gemäß § 22 Abs. 2 LfU
3.10.10 Zulassung von Ausnahmen gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.10.11 Zulassung des Verzichts auf Abfallbunker oder einer zum Teil offenen Bunkerbauweise gemäß § 24 Abs. 2 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.11 Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) in der jeweils geltenden Fassung GSV/StV
3.12 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin ( 20. BImSchV) in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.12.1 Zulassung von Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.12.2 Widerruf von Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.13 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen ( 21. BImSchV) in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.14 Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der TitandioxidIndustrie ( 25. BImSchV) in der Fassung vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1316) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.15 Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.16 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.17 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte ( 28. BImSchV) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3125) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.18 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen ( 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 - 317 -) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.19 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV) vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.19.1 Vorlage des Berichts an das Bundesministerium zur Weiterleitung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 2 LfU


Lfd. Nr.

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Immissionsschutzbehörde

3.19.2 § 11 Zulassung von Ausnahmen Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.20 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.20.1 Entgegennahme einer Kopie der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 LfU
3.20.2 Mitteilung von Marktüberwachungsmaßnahmen an das Bundesministerium gemäß § 6 Abs. 1 LfU
3.20.3 Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs in Wohngebieten sowie Verlangen der Unterrichtung über den Betrieb nach § 7 Abs. 2 GSV/StV
3.21 Verordnung über die Lärmkartierung ( 34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 615) in der jeweils geltenden Fassung Die nach lfd. Nr. 1.7 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.22 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ( 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung KrV/StV
3.23 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ( 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: LfU
3.23.1 Inanspruchnahme einer Fristverlängerung nach Artikel 22 Abs. 4 der Richtlinie 2008/50/EG gemäß § 21 Abs. 2 Das für das Immissionsschutzrecht

zuständige Ministerium

3.23.2 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität gemäß § 26 KrV/StV
3.23.3 Erstellung von Luftreinhalteplänen gemäß § 27 Abs. 1, 4 und 5 sowie von Maßnahmenplänen gemäß § 28 Abs. 1 und die Information der Öffentlichkeit über Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 5 KrV/StV
3.24 Bekanntgabeverordnung ( 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 - 1001 -, 3754) in der jeweils geltenden Fassung LfU
3.25 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.25.1 Festlegung abweichender Anforderungen zur Überprüfung der Anlagen im Genehmigungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.25.2 Zulassung von Ausnahmen gemäß § 15 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1 jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde
3.25.3 Festlegung von Informationsformaten und Übermittlungswegen gemäß § 17 LfU
3.26 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD
3.26.1 Festlegung von Informationsformaten und Übermittlungswegen gemäß § 37 LfU
3.26.2 Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in Gaststätten und den auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten befindlichen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden GSV/StV
4 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung Soweit nachstehend nicht anders bestimmt: SGD

Bei gefährlichen Abfällen und Abfällen aus der grenzüberschreitenden Verbringung wirkt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle bei der Prüfung mit.

4.1 Übermittlung der Betreiberberichte an das Umweltbundesamt nach § 5 LfU
5 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung SGD


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